Nr. 303 Freitag den 30. Decemder iggy, Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. j.. uw..»»w«g,‘ggg,asa&;‘<»'ti: Bekanntmachung, die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten betreffend. Die nachfolgende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamtes bringen wir mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien als diejenigen Behörden bestimmt worden sind, welchen die vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind. Darmstadt, den 17. December 1887. - Grotzherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Köhler. Bekanntmachung, betreffend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. Vom 12. December 1887. Nach § 22 Absatz 1 des Bauunfallverstcherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie- Bauarbeiten ausführen, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 6 Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem von dem Reichs- Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen. Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit der 1. Januar 1888 bestimmt. Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular vorgeschrieben. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin, den 12. December 1887. Das Reichs Versicherungsamt. Bödiker. Formular für die Nachweisung. Staat.................................................... - .............. ............ Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde .................................... Gemeinde- (Stadt-) (Guts-) Bezirk ............... Nachweisung der im Monat ....18 . . ausgeführten Regie-Bauarbeiten, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. <8 22 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes). a) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung des Unternehmers.. .. 7................................................................................. b) Ort der Bauarbeit (Baustelle) c) Gegenstand der Bauarbeit i) d) Art des Betriebes 2) e) Ist die Arbeit schon im vorvergangenen Monat begonnen worden? (Ja oder Nein.)^) ................................................................................. f) Ist für den vorvergangenen Monat schon eine Nachweisung vorgelegt worden? (Ja oder Nein.)3)4) g) Ist die Bauarbeit beendigt? (Ja oder Nein.) ........................................ h) Wenn die Bauarbeit noch nicht beendigt ist, wird sie im laufenden Monat fortgesetzt werden? (Ja oder Nein.) i) Z. B. Neubau eines Schuppens durch Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeit. Bei mehreren Arbeitszweigen ist der Hauptarbeitszweig zu unterstreichen. 2) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Motoren rc. 3) Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 sind die Fragen e und f nicht zu beantworten. <) Die Frage f ist nur dann zu beantworten, wenn die Frage e bejaht worden ist.______________________________ Fortlaufende Nummer. Name jeder bei der Bauarbeit beschäftigten Person.*) Geschlecht: männlich (m.) oder weiblich (w.) Art der Beschäftigung jeder Person (z. B. Maurerarbeit, Dachdecken, Brunnengraben rc.). Zahl der Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke), welche jede Person geleistet hat.") S Lohn und Gehalt, welchen ß. jede Person in Geld und Naturalbezügen täglich er- « halten hat. Gesammtlohn, welcher von jeder Person verdient worden ist. t3 ' Etwaige Bemerkungen. Vom Unternehmer nicht auszufüllenl Wird von der Versicherungsanstalt ausgefüllt. g Zur Berech- E nungz. ziehend. " Gesammtlohn (§25Abs.2des st B.U. V. G.) Laut Prämientarif ist zu er- Z heben für jede angefangene halbe Mark Zu entrichtende Prämie. Mark. Pf. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1 I. Im vergangenen Monat. Schulze m. Maurerarbeit 8 4 32 2 Müller m. Zimmerarbeit. 6*/4 3 60 22 50 / II. Im vorvergangenen Monat.*") __________________________________________________________________________1 — __ (Saturn) ^Überschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.) ♦) Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thunlichst unmittelbar nach einander vorzutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten ai sgeführt haben rc. schon im öetgtmgenen Monat begonnen. -°e- für denselben -in- Nachw-isung nicht °°r,-l.gl Nl-rd-n ist. Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter II nichts einzutragen. Anleitung in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. 1) Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß § 22 Absatz 1 in . Verbindung mit § 4 Ziffer 4 Absatz 1 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes ; verpflichtet: y y r r. f ? a. alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h. für ihre Rechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten; b. Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke, Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter in der Provinz Westfalen rc.) und andere öffentliche Korporationen (z. B. Deich- oder Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten. 2) Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsachlich ver- wendet worden sind. Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) aufgewendet haben. 3) Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten handelt. 4) Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind: a. das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen als Unternehmer ausgeführt werden; d. alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Betriebsbeamte) ausgeführt werden; e. Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch-oder Tiefbauarbeiten) ausführen, bezüglich dieser Arbeiten; d. Unternehmer, welche Bauarbeiten aussühren, die als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind. Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forftwirthfchaft dienenden Gebäuden und die zum Wirth- schaftsbetriebe gehörenden Bodencultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wafferläufen, gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken aus- geführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes. Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im § 1 des Unfall - Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik- rc. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik- rc. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke aus- geführt werden. 5) Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: a. für Communalverbände oder andere öffentliche Corporationen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufs- genossenschaft oder die betreffende Baugewcrks - Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vorstande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Vauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist; b. für Communalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes-Centralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind; c. für Communalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der BerufSgenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pansch und Bogen festgesetzt worden ist (§ 29 des Bau - Unfallversicherungs- Gesetzes). 6) Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Cteinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, für Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- und Anschlügerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drai- nirungs- und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren (Tapetenankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme uni) Reparatur von Wetter- rouleaux (Marquisen, Jalousien) rc. 7) Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes (§ 9 Absatz 3 des Unfallversicherungs- Gesetzes beziehungsweise § 9 Absatz 2 des BauunfallversicherungS-Gesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen, als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauart ausführt. Es ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet. 8) Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanns beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig. 9) Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer im Sinne des Bau-Unfallversicherungs-Gesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband ober eine Privatperson ist. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar einschließlich, geschehen. 11) Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag ober allgemeiner Feiertag ist, so enbigt bie Frist zur Vorlegung ber Nachweisung für bie im vorhergeheubeu Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 12) Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu beren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwenbet werben, sich über zwei Monate erstreckt, unb auf ben ersten Monat nur sechs ober weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für ben ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sinb in die Nachweisung für ben zweiten Monat bie sämmtlichen auf bie Ausführung ber Bauarbeit bis bahin verwenbeten Arbeitstage, sowie bie sämmtlichen von ben Versicherten babei verbienten Löhne unb Gehälter aufzunehmen. Zum Beispiel: Ein Privatmann läßt burch einen Dachbeckergesellen, welcher gerabe außer Arbeit steht, baS Dach seines Hauses umbecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch nimmt, wirb am 30. Januar 1888 begonnen unb — ba ber 5. Februar 1888 ein Sonntag ist — am 7. Februar beenbigt. In biesem Falle ist für ben Monat Januar keine Nachweisung vorzulcgen; bagegen ist eine solche für ben Monat Februar einzureichen unb sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf bie Ausführung beö Dachumbeckens verwenbet worben sinb, unb bie zwei Arbeitstage bes Monats Januar nebst allen von ben Versicherten hierbei verbienten Löhnen unb Gehältern aufzuführen. Wenn bagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jebem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwenbet worben sinb, so ist für jeben biefer Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., bie oben aufgeführte Arbeit bes Dachumbeckens hätte vierzehn Arbeitstage erforbert unb vom 24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für bie im Monat Januar auf bie Ausführung verwenbeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werben, besgleichen für bie im Monat Februar verwenbeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In ber Nachweisung für ben Monat Januar wäre auf Seite 1 bes Formulars bie Frage g mit „Nein" zu beantworten; bagegen wären in ber Nachweisung für ben Monat Februar auf Seite 1 bes Formulars bie Fragen e, f und g mit „Ja" zu beantworten. Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt unb im ersten Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs ober weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwenbet werben. In biesem Falle ist nicht nur für ben ersten Monat, fonbern auch für ben zweiten, obgleich in biesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage verwenbet worben sinb, eine Nachweisung vorzulegen. In ber Nachweisung für ben zweiten Monat ist hierbei burch Bejahung ber auf Seite 1 des Formulars unter lit. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, baß bie Sanarbeit, auf beren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstag^ verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen mehr als fechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20. Januar 1888 begonnen unb am 4. Februar geenbigt hätte, so wäre ber Unternehmer verpflichtet, für bie im Monat Januar auf bie Ausführung verwenbeten zehn Arbeitstage (unb ben hieraus treffenben Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureichen und für die im Monat Februar hieraus verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen. 13) Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedrnckte Formular zu benutzen. Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten ftättgefunben haben. 14) In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Sauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben unb Viertels-Arbeitstage) anzugeben, besgleichen bie von ben Versicherten hierbei verbienten Löhne unb Gehälter. Wenn bie Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, fonbern nach einer Akkorbsumme bezahlt würben, so ist ber »erbiente Lohn nach Maßgabe ber in jebem Monat auf bie Ausführung verwenbeten Arbeitszeit zu berechnen unb in bie Nachweisung des betreffenben Monats einzustellen. In bie Nachweisungen sinb bie von ben Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für ben Arbeitstag übersteigen. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet. Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten deschäf- tigten Betriebsbeamten, deren JahresarbeitSverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in die Nachweisungen nicht aufzunehmen. * 15) In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und wenn möglich, für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist die Hauptkategorie besonders hervorzuheben. 16) Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde bestimmten zuständigen Behörde vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde. Für jedes einzelne Bauobject ist eine besondere Nachweisung einzureichen. 17) Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lasten, wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung bezweifelt. 18) Schließlich werden die betheiligten Unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von der Landes-Zentral- behörde bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der 93er» hällniste selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflich» tungen in Betreff der Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nach, kommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten. Betr.: Die Ausführung des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887. Gießen, den 24. December 1887. Das Großherzogliche Krersamt Gießen an bi# »rotzher,»glich#« Bürg#rm#ist#r#i#n b#» «r#if#fl. Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachungen weisen wir Sie hierdurch an, alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer, d. h. für ihre eigene Rechnung ausführen, aufzufordern, Ihnen mit Wirkung vom 1. Januar 1888 an binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats auf dem vorgeschriebenen Formulare eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen; die Nachweisungen sind daher für den Monat Januar 1888 längstens bis zum 3. Februar 1888 an Sie abzugeben. Falls Private oder Ihre Gemeinde Bauarbeiten, Weg-, Fluß-, Meliorations-, Entwästerungs-, Bewästerungs-, Drainirungs- und andere Erd-Bauarbeiten als Unternehmer in eigener Regie ausführen, so sind ebenfalls monatlich diese Nachweisungen binnen 3 Tagen nach Ablauf jeden Monats aufzustellen und an Sie abzuliefern. Ebenso sind Nachweisungen vorzulegen bezüglich der Arbeiter, welche bei dem Osensetzen, Tapezieren, Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux (Marquisen, Jalousien) beschäftigt sind. Außerdem haben diejenigen Bauhandwerker Nachweisungen vorzulegen, welche Bauarbeitm aussühren, die zu ihrem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehören. Zugleich wollen Sie die Unternehmer bedeuten, daß, wenn sie den ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, sie auf Grund des § 37 des rubr. Gesetzes vom 11. Juli 1887 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 JL belegt und daß Ordnungsstrafen bis zu 500 JL verhängt werden würden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten. Die Nachweisungen haben Sie zu prüfen und nöthigenfalls nach Ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen und zu ergänzen. Zu diesem Zwecke können Sie die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anhalten. Wir erwarten, daß Sie sich mit den Bestimmungen des rubr. Gesetzes vertraut machen und nach Inhalt derselben pünktlich verfahren. I. V.: Jost. Darmstadt, 28. December. Se. Königl. Hoheit der Großherzog empfingen heule den Rittmeister v. Strahl, persönlichen Adjutanten Sr. Königl. Hoheit des Landgrafen von Hessen, sowie den Kammerherrn Sr. Königl. Hoheit, v. Rappard; ferner den Premierlieutenant Hahn vvm Dragoner ■ Regiment Nr. 10, den Sekondlieutenant Klipstetn vom Pionierbataillon Nr. 15, den Sekondlieutenant Frhrn. Schenck zu Schweinsberg vom Husaren-Regiment Nr. 13, den Medicinalrath Dr. Hauser von Vilbel, den Professor Dr. Dettweller von Gießen, den Steuerkommissär Kolb von Alsfeld; zum Vortrag den Oberstkammerherrn v. Grolman, den Oberstallmeister Frhrn. v. Nordeck zur Rabenau, Den Geheimerath Dr. Becker, den Hofceremonienmeister Geheimerath v. Werner, den Hoftheaterdirector Wünzer. Berlin, 28. December. Der Reichskanzler ersuchte den Bundesrath, zu genehmigen, daß bei den nächsten für die Rechnung der Reichsbank stattfindenden Geldausprägungen bis 20 Mill. JL Kronen zur Vertheilung auf fämmt- liche deutsche Münzstätten ausgeprägt und die entstehenden Mehrkosten auf die Reichskaffe übernommen werden. Berlin, 27. December. Die Nachricht, daß das Socialistengesetz dem Reichstage bereits zugegangen wäre, ist nicht richtig, wenigstens wurden die heute überaus zahlreichen Anfragen beim Bureau dahm beschieden, daß eine officielle Ueberweifung des Entwurfs noch nicht ausgeschloffen sei, daß der Entwurf heute oder morgen eingest. In den nächsten Tagen sei er sicher zu erwarten. Was über den Inhalt bis jetzt verlautete, ist unwidersprochen geblieben und wird sich auch als zutreffend erweisen. In parlamentarischen Kreisen wenigstens glaubt man die Grunozüge des Entwurfs nach der großen, bereits mitgethellten Richtung zu kennen und davon die Stellungen Der Parteien zu demselben abhängig zu macken. Augsburg, 25. December. Mit Bezug auf die durch brn Telegraphen auch nach auswärts verbreitete Nachricht ton der Einberufung Der hier lebenden österreichischen Reservisten erklärte in der gestrigen Sitzung des Stadtmagi' strals Bürgermeister v. Fischer, daß bercrrgt ©-nberufungen alljährlich durch Vermittelung der hiesigen Polizeibel>ö