1887. Amts- und Anzeigtblatt für den Kreis Gießen Vureaur Schulstraße 7. Wochen - Ueberficht. sei, das Land so schnell wie möglich wieder zu $ Wnmmejr die letzte? N?ch"'-Hen Ar" Mgk-n Vermischt«». «Feit Ä? 6pr?M8Mt und Qrr. . $n Solge einer Rohrbeschädigung bei der städtischen SBnifprlpihmn in die benachbarten Hauser der Fleischerga^ sflnAt' fnftnC ?cnJ-Qllb elrroa§ bQüon merkte, ein Haus so beschädigt daß es^in der Rächt saft ganz in sich zusammenstürzte. Die Scene, welche tick kur, nnr Sau??6 ln Hause entspann, war eine entsetzliche. Die Bewohner batten beim ----। Schlafengehen wohl em sonderbares Getöse vernommen, hatte demselben aber keine erkrankt ist, lauten u^nstkrlwm'kl?'" UmiH8enJm tiefcn Schlummer, als ein heftiges Pochen an ------ 1 5*l8Äa_be,Lf,.c. u^™l»erna4t wiebCr weck,-. Sofort bi- dr°h-nd- Gefahr an 6nlmbf5n?n -rk-nn-H"H" ,vcH von der Decke niederstürzenden Stein- und laut3 um «Hf, nnS m' 6? e,ni9C ,ber Bewohner die Geistesgegenwart, schrieen ch«mme? a s ^nb^^.tCs niS ' Langen sollten. Di- Lag- wurde noch M h«ä«y ’r rt. Mauersenkung di- Hausthür nicht mehr aufzubringen Hn Thii, hl 6 im Hause fußhoch stieg. Als die Thürc eingeschlagen war, stürz,- r L ftintrra6cnlront .mi‘ -u'ammen. Furch,lose Männer drangen -st, und «Vuah,mnL.r i- U.!'Ä ßanj unbehilfliche Frauen, während di- übrigen ^uimtlich durch die Fenster gezogen wurden. Gleich darauf stürzte dcr §bueiraum zusammen, worauf die Decke des Parterre einbrach. Das Haus wurde bei ^acrelscyem gestutzt und dann durch die Feuerwehr gerettet, was noch zu retten war. a e mar sofort von einer großen Zuschauermenge umlagert und blieb es auch den ganzen Tag hindurch. Ob auch das Unglück groß, so freut maik sich doch, daß kein Menschenleben dabei verloren gegangen ist. Uebrigens scheint auch die signalisirte Ab. bezeichnet dftsen^SchM ^l?b"e'deutungslos SMe'stÄ , ,'±r^?wXet(eäe wiederhergestellt W-MWZMMiM Li!-L'im"«°'tst°°^^En Adlerschieben der L7fi^r7"de-"ersten" Garde', - s-^st ^^inenhch bei Potsdam bei. Der erlauchte Monarch eröff- nete silbst das Schießen und gab einen Treffer auf den Adler ab • nadb etwa Verweilen kehrte der Kaiser nach Babelsberg zurück,^wohin fich die Karserrn schon vorher zurückbegeben hatte. ” 9 „St. P-,°rsb°Z.gb'n°ch7°lVMLu^ Rußland -,°g°n in der ,,, Professor Mendelejeff, welcher bekanntlich in Klin mit einem Ballon nufito« Ki Tw-r ?°nnt- nurlft. M^"n^d Ss-rgi-zur Erde h-rabg-k°mm-n. Der Ballo°n in .... ,■■■■ Station Podssoln-Ischnaja, Fr-itag M August Di- Er ausgesandt wurden, haben ungünstiger Witterung wegen kein R-sultat aebobt c\2 « ÄShr "ÄÄS-'-ÄgfeÄä E’r J5 Minuten bei klarem Himmel. Im Moment der größten Verfinsteruna —M"^^«-wamkrmgen. Es herrschte Dämmerung. Die Sterne wurden sichtbar ”£b “»ö ÄS,ST= obad)iet3morberLtianta “nb ®°^tnbur8 ,ft bie Sonnenfinsterniß bei klarer Luft be- Alr, 199 Zweites Blatt. Sonntag den 28. August E^Äendn W-i?-"nn» französischen Generalräthe macht bis jetzt M sich bie anQut wte gar nichts von sich reden. Vielleicht Wien sich mft ibren d°^s-r Blattes, die Generalräthe ^-n in der Mat b-? b-gnugen, zu Herzen genommen und sie verweisen wenn st- vertretenen Departements einen großen , n' roenn |le weniger m hoher Politik „machen", als vielmehr An Arbestsmateria?°Ft^e"^ erledigen wollten. llwohlsein« glücklich überwunden "ünd"konnH bmits Diers.og"Nachmittaa I d« AnüL''knkeLL?"^'r?7^ tßrpu §i!°R"R'sche Kaiserfamilie hat mit dieser Woche nunmehr wieder steben fahren eingeführten Sommeraufenthalt — der diesmal ..................... ' Wochen dauern soll - auf Klampenborg bei Kopenhagen genommen Die Wochen-Physiognomie auf innerpoli'tischem Gebiete zeigte sich I irischen Landstaa stebt"'ienst.ita'd-^°l'sbury beschlossene Unterdrückung der nur wenig beliebt und ist es noch immer die Svtritus-Cnalitinn I Dolitifrfipn rr-n£>&n!h lenlex^ Canals noch immer an erster Stelle der Mmeist die Kosten der Tagesdiscussiou bestreiten muß. lieber den derzeitigen Widerstande gegen diese^die aan-e^ir?ftb- n^rv man ,um entschiedensten Sltttib der Unternehmens ist einem neuerlichen Fluablatte der Nsrein« d-r I Maßreael nnr ;LJ 0Q St.!11 'l6 Oppofitwn an der Wurzel bedrohende lEpirilursabrikanten die Mittheilung zu entnehmen, daß sich bereit« 1300 Brenn-r kundgebunq gegen das ®ub[in eine großartige Protest. _M-nstimmig für die Sache entschieden haben, nachdemchnengusd-nV-" der Kampf wegen dieseku-nL * Körung, statt. Zunächst wird jedoch sammlungen ausreichende Erläuterung zu Theil geworden ist Dies ist aber ! im Unterbause Ue kßr iri1$en Politik des TorycabinetS =* Iä*4 »“X ff&ff “TXÄS iu e«»»’ Seit Anfang dieser Woche residirt nun Fürst Ferdinand! al* n^,r^asirh-^rr ber Su[9Qren 'N Sofia und die Mächte scheinen vorläufig X Ä£ ÄfeÄÄÄ fei XS«» M. ä ss. tME;r ®rf<^eint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierMährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinaerlobn vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Maft n°,fathieD: E beglaubigenden Actes, dem alsdann die Bildung'der Gefillft ^aft auf Dem Fuße folgen wird. Die Frage des Beitrittes der^süddents^n &M L ä lü» ‘“X Lfe'L ® i entschieden werden. Unter den Gegenmaßreaeln welLs hfo ÄtÄXÄ SÄÄ Xn LU rrften öte n &en Reichsämtern werden mdeffen nunmehr dock die I ?qIk af der Luft und der Firnisüberzug wird in kurzer Seit spröde S Sä’ s MTSfeli1 »"• - - ^kptember kaum zu erwarten Erst w diesem"^eitmin^^ f°9e Dor | @iQmv äbnü*T' 's clvUf*r%r ^irntB etnc andauernde $ ÄS?Ä b,‘ ««ÄÄ .IS "X“ “? L1 ma8ausfnfi / U9tK 6ttben,r roieber ausgenommen werden; von einem Mei- Entwurfes Äo^St« b-"koun?"^°^b 3’e0ierun9en übec die Grundsätze des Dia Ns. n0C9 n*C9W bekannt geworden. i °n Tw-r entfernt. - Station Pobssolnetfcknaia ^^te ^d.e Erbe 14 Mist 6tn[D®lr,Widcefe arejlau er unternommen hätten, das staatliche Mt-n foUten fei Sfdfe ü“ma^,nLbQ6 M bie Geistlichen oer- hm lUirft Dr8knfir,»n ffA V Übernehmen, betreffs derer das Einspruchsrecht »il4lu6 LS" Kandidaten gegenüber ausgeübt worden sei. Dieser meb=tetn(ommEn m s-|SlU"e6',U,i9 ben 6taat- bem burch da- jüngste »le ami 8egtn "en neuen tMhiUnf bM Einspruchsrecht zugesichert worden ist, »eiben loate bn« J von Breslau, welchem es unmöglich gemacht Deik nhtr ' 002 Emspruchsrecht des Staates voll zu achten. Fn dieser Kockil» ist vor wenigen Taaen ^be"^iefii4e Volks.Z,g." Folgendes mitzutheilen: Priestern mb "mV* ^würdigen Herren Bislhums-Commiffarien, ^^artern' ^^lche ihre Unterschrift bereits eingesandt hatten die ll igelegenheft Ab»an°n^"' ?ur k^eit Don einer weiteren Verfolgung' der ' genommen worden fei." Die Unternehmer des Au. I "leiben auf SnRbD* R nX flenöWflt w-rden, l"a BaatlX r x nicht zu bezweifeln, daß ähnliche Verstöße aeaen toernommfn werden^ ^ ben Intransigenten des Klerus immer wieder ^W'in'h? ffllL Persenbeug, wo die Erzherzogin Maria Fofefa l’t bie anfMoT^004 ' 'n.'hrem ersten Wochenbette erkrankt ' ' 8:<6nerin ernst klingenden Meldungen über da« Befinden der Koben ! T 0Xn'mnaoe? um Mitternacht roi, Erzherzog Ä öie noch nicht als überwunden ' -in be". Wand-n und den $c,4fen nnh " bekanntlich die jüngere Tochter de« Prinzen Geora van tinlme. tefit be66at& ihre Erkrankung in Sachsen allseitig die innigste Entwurf zum Ortsbaustatut für die Provinsiathauptstadt Gießen. Auf Grund des Artikels 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 3-9 der Verordnung über Ausführung derselben vom 1. Februar 1882 ist durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 19. März 1885 nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung Grcßherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom zu Nr. M. d. I. u. d. I. nachstehendes Ortsbaustatut errichtet worden: Zu Art. 4, 10 und 20 der allgemeinen Bauordnung. § i. Die Grenzen der Bebauung sind durch den Stadtbauplan gegeben, welcher aus dem Stadtbauamt in den Geschüftsstunden zur Einsicht offen liegt, Alle bereits mit vollständiger Pflasterung oder Chausstrung, Waffer- absührung und öffentlicher Beleuchtung versehenen Straßen sind an und für sich als eröffnet zu betrachten. Von den nur theilweise oder noch gar nicht fahrbar hergerichteten Straßen sind vorläufig zum Bebauen vorgesehen: Die Ostanlaze (mit AA bezeichnet) einreihig mit Vorgärten von mindestens 7,50 m Breite. Die Westanlage (mit AA bezeichnet) vom Seltersthor bis an die Bahnhofstraße rechtseitig mit mindestens 3,50 m breiten, linksseitig mit mindestens 3 m breiten Vorgärten und vom Stadtkanal bis an's Neustadter Thor rechtsseitig mit mindestens 5 m breiten Vorgärten. Die Nordanlage (mit AA bezeichnet) von der Marburgerstraße bis zur Schottstraße ohne Vorgärten, von der Schottstraße bis zur Ederstraße mit 5 m breiten Vorgärten, von der Ederstraße bis zur Dammstraße ohne Vorgärten und von der Dammstraße bis zur Neustadt ohne Vorgärten. Die Steinstraße (BB) von der Eder- bis zur Schottstraße. Die Dammstraße (CG) von der Nordanlage bis zur Steinstraße. Die Schillerstraße (DD) von der Nordanlage bis zur Steinstraße. Die Schottstraße (HH). Die Alicestraße (LL) einreihig von der Frankfurter- bis zur Bahnhofstraße. Die Wiesenstraße (NN). Die Wolfstraße (00). Die Bismarckstraße (SS) von der Ludwigstraße bis zur nächsten Querstraße (ZZ). Die Göthestraße (TT) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ); dieselbe soll übrigens bis zur Wieseck aus 12,50 m erweitert werden. Die Bleichstraße (UU) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ). Die Liebigstraße (VV) mit beiderseits 5 m breiten Vorgärten von der Frankfurtzrstraße in östlicher Richtung bis zur Querstraße (ZZ). Di^Wilhelmstraße (WW) mit beiderseits mindestens 8,50 m breiten Vorgärten von dem Leihgesternerweg bis zur Ludwigstraße. Die Löberstraße (YY) einreihig vom Ludwigsplatze bis zur Bleichstraße. Die Ludwigstraße von der Liebigstraße bis zur Wilhelmstraße. Die Schützenstraße von der Rodheimer- bis zur nächsten Querstraße. § 2. Bezüglich der übrigen im Stadtbauplan roth eingezeichneten, benannten und unbenannten neuen Straßenzüge wird von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle 5 Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung bestimmt, ob und für welche Strecken das Bedürsniß zum Bebauen im öffentlichen Interesse weiter vorliegt. Zu Art. 13 der allgemeinen Vanordnung. § 3. Im Sinne des Art. 13 der allgemeinen Bauordnung gilt ein Grundstück als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn dasselbe weniger als 8 m Fa^aden- länge und 14 m Tiefe behält. Zu Art. 17 der allgemeinen Bauordnung. § 4. Sind zur Schließung eines Gemeindeweges Grundstücke Seitens der Stadt expropriirt worden, so werden dieselben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigenthum abgetreten, wenn dies die Anlieger innerhalb zweier Monate nach erfolgter Expropriation bei Großherzoglicher Bürgermeisterei verlangen und für das an sie abzutretende Gelände der Stadt die vollen Erwerbungskosten der Grundstücke zurückzahlen. Gleichzeitig haben die Anlieger auf Verlangen der Stadt den geschloffenen Gemeindeweg nach dem Durchschnittspreis des in Absatz 1 erwähnten Gesammt- geländes zu übernehmen. Zu Art. 18 der allgemeinen Bauordnung. §5. Außerhalb der durch den Stadtbauplan sestgestellten Bauquartiere soll in der Regel keine Bauerlaubniß ertheilt werden. § 6. Ausgenommen von der Bestimmung § 5 sind Fabrik- und sonstige Anlagen, welche in bebauten Quartieren für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum erhebliche Nachtheile oder Belästigungen :c. herbeiführen könnten. Zu Art. 20 der allgemeinen Bauordnung. § 7. In den noch nicht eröffneten Straßen dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur an den Straßenenden, welche sich an schon eröffnete Straßen anreihen, oder im Anschluß an bestehende Häuser errichtet werden. § 8. Soll in einer uneröffneten Straße ein Gebäude errichtet werden, welches nicht Eckhaus an einer schon eröffneten Straße wird und sich auch nicht an ein schon erbautes Haus in der uneröffneten Straße anreiht, jedoch nach dieser Straße seinen Ausgang erhalten soll, so kann dies mit Genehmigung der -Stadtverordneten-Versammlung gestattet werden. § 9. In den Fällen der 8 7 und 8 sind alle Vorkehrungen zur Fahr- und Gangbarmachung, Abwäfferung und Beleuchtung der Straße von den Bauend selbst zu bewirken. Zu Art. 21 der allgemeinen Bauordnung. § io. Die Kosten, welche in Gemäßheit des Art. 21 d. allg. Bauord. bei her Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden! Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebautem Straßen und Straßentheilen von den an die Straße angrenzenden Grunde besitzern der Stadt zu ersetzen sind, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten, bestehen a in dem Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthiaen Geländes, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittelst Chausstrung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen; b. in der Hälfte der Kosten für Anlage des Trottoirs längs des Grund- stücks und bis zu einer Breite von 2,50 Meter, wobei der Preis von Basaltschichtenpflaster erster Sorte mit begrenzenden Wangensteinen angenommen wird. Die Kosten der eisernen Durchlaßrinnen sind aus deren ganze Länge zu ersetzen. Sollte ein feineres Trottoirpflaster' genehmigt werden, so fallen auch noch die dadurch entstehenden Mehrkosten und spätere Unterhaltung dem Antragsteller zur Last. 9 Befreit von den vorerwähnten Lasten unter a sind die Besitzer -von Gebäuden an denjenigen Straßen, zu deren Ausbau die Stadt bereits vor Erscheinen des Ortsbaustatuts verpflichtet war; im Uebrigen kommen für die Besitzer bestehender Gebäude an neuen Straßen nur diejenigen Kosten in Ansatz welcher der Stadt nach Erlaß des Statuts erwachsen. § 11» Desgleichen sind in allen fertigen Straßen, welche noch keine gepflasterten Trottoirs besitzen, die Angrenzer verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Herstellung zu ersetzen, sobald solche Trottoirs gepflastert werden. Werden gewöhnliche Trottoirs in erhöhte umgeändert, so sollen die Anlieger außer der Bestreitung der Kosten der eisernen Durchlaßrinnen gleichfalls noch bis zu V4 der übrigen Herstellungskosten herangezogen werden. § 12. Die Unterhaltung der bestehenden Trottoirs übernimmt die Stadt vorbehältlich ihrer Ersatzansprüche aus schuldhaften Beschädigungen. Die Nothwendigkeit der Umlegung oder Erneuerung eines Trottoirs unterliegt der Beschlußfassung der Stadtverordneten - Versammlung und zwar- kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich die Trottoirs vor dem einen oder andern Haufe in einem Zustande befinden, welcher die Erneuerung nicht unbedingt nothwendig erscheinen läßt. Die Beitragspflicht regelt sich nach § 11. zM ftl* I> ic® । & ft w t Plltt 5« tri.:. W r W ai D Ä'm icxite w Ä tat lüde' weil MiJe 3 § 13. Die Kosten der Straßen- und Trottoiranlagen werden von der (Stabt vorgelegt und innerhalb 6 Monaten nach Vollendung der Arbeiten aus dem administrativen Weg, — vorbehältlich jedoch des Rechtsweges — beigetrieben. Berechnungen der Herstellungskosten und Vertheilungsplan werden alsbald nach Vollendung der Arbeiten während 4 Wochen zur Einsicht der Be- theiligten aus dem Stadtbauamt offen gelegt, die Bethelligten sind hiervon unter Anforderung ihrer Beiträge zu benachrichtigen. Grundbesitzer, welche ein Gebäude an einer planmäßigen Straße errichten, bevor diese eröffnet beziehungsweise ordnungsmäßig hergestellt ist, können vor Ertheilung des Bau- bescheids zu einer angemessenen Sicherstellung der Erfüllung ihrer obige» Verpflichtungen herangezogen werden. Zu Art- 29 der allgemeinen Bauordnung. 8 14. Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Abtritte und ähnlich! Nebengebäude dürfen nicht an öffentliche Straßen und Plätze gestellt werden Ausnahmen hiervon sind nur bei äußerster Naumbeschränkung und unter de Bedingung zulässig, daß derartige Nebengebäude mit dem Hauptgebäude t harmonische Verbindung gebracht werden oder für sich das Aussehen eins! Wohngebäudes erhalten, keinesfalls aber das Ansehen der Straße beinträchtigev te m; N IWü 6 hj Dia ; j l'i li|i I ik ! M« feilt 'M N Zu Art. 44 der allgemeinen Bauordnung. tun? 8 15. Räume, in denen mit lästigem Geräusch verbundene Gewerbe betrieb«' werden, oder in denen belästigender Rauch, Dampf und übelriechende Lm: erzeugt wird, dürfen keine Oeffnungen nach der Straße haben. Liegen solche Räume hinter der Baufluchtlinie, so muß die Entfernuni. der Oeffnungen von derselben mindestens 10 m betragen. Zu Art 30 der allgemeinen Bauordnung- Das Zurücklegen der Gebäude' hinter die normale Baufluchtlinie kam ausnahmsweise mit Genehmigung der Stadtvdrordneten-Versammlung geM werden, wenn der Besitzer des zurückliegenden Hauses sich verpflichtet, o zwischen der Baufluchtlinie und der Gebäudefront befindliche Gelände n i Vorschrift abzuschließen und anzulegen. Zu Art. 37 der allgemeinen Bauordnung. ’Mi Hinter- und Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher e werden, als die Vordergebäude; zu einer Abweichung hiervon ist die Genehm g . vity. der Stadtverordneten - Versammlung erforderlich. Auch müssen die derselben möglichst rechtwinklig oder parallel mit denen der Vorderg angelegt sein. ... wes: $ ±ÄÄt«S Ä » SS ■FF. und 38 cm bei Backsteinen haben. Bei Bruchsteinmauern muß die Stärke nach unten von Stockwerk zu Stockwerk um je 10 cm, bei Backsteinen alle zwei Stockwerke um einen halben Stein zunehmen. Bei diesen Dimensionen sind Stockwerkshöhen nicht über 4 rn im Lichten und Zimmertiefen nicht über 7 m vorgesehen; werden diese Dimensionen überschritten, so sind auch die Mauer- stärken entsprechend zu vergrößern. Bei Knie- und Mansardenstöcken dürfen die Mauerstärken auf 25 cm gegriffen werden. Die Außenmauern von Treppenhäusern bedürfen der Verstärkung nach unten nicht, wenn sie 45 cm bezw. l'/r Steine stark bei nicht mehr als 12 m Höhe ausgeführt sind. Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zulässig, wenn diese Minimalmaße noch ohne Anblendung an bestehende Mauern eingehalten werden können. Mit besonderer Genehmigung kann auch das oberste Stockwerk eines Nebengebäudes in gefälliger Holzconstruction ausgesührt werden. § 19. Bei Aenderungen oder Reparaturen bestehender Bauten finden hinsichtlich der Vorschriften in § 18 des Ortsstatuts die Bestimmungen des Art- 25 der allgemeinen Bauordnung Anwenduna. § 20. Einstöckige Gebäude ohne Feuerung, einstöckige Schuppen und Lagerhäuser u. dgl. sind in Fachwerksbau, Aborte sowie Ställe für Klein- und Federvieh in Holzbau zulässig. § 21. Zu allen äußeren Mauern der Vorder-, Hinter- und Nebengebäude dürfen nur dauerhafte Bruchsteine oder festgebrannte Backsteine und Schlackensteine verwendet werden. Der Mörtel muß aus Kalk oder Gement bereitet sein. Die Verwendung sonstiger in der Technik bewährter Baumaterialien kann mit Genehmigung des Stadtvorstandes erfolgen. Lehm- und ähnliche Steine dürfen nur zur Ausmauerung innerer, wenig belasteter Fachwände benutzt werden, wobei auch Lehmmörtel zulässig ist. .....§ 22. Bei massiven Gebäuden muffen diejenigen Scheidewände, welche die Gebälke tragen helfen, 25 cm stark sein, sobald letztere zwischen zwei Mauern mehr als 5,5 m sreiliegen. Scheidewände, an welchen sich Herd-Feuerungen befinden, müssen ebenfalls 25 cm stark sein und wenigstens 50 cm über die äußeren Herdtheile hinausreichen. § 23. Die Fußböden des untersten Stockwerkes müssen bei Wohngebäuden mindestens 50 cm und die Schwellen von unbewohnten Fachwerksbauten mindestens 30 cm über dem höchsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Terrains liegen. Bei Laden-Anlagen kann eine geringere Höhenlage zugegeben werden. I § 24. Landhäuser mit Feuerungen zu vorübergehender Benutzung gestaltet wetten, wenn sie mindestens 4 m von der nach- varlichen Grenze und von anderen Gebäuden entfernt stehen. Zu Art 59 der allgemeinen Bauordnung § 25. minderns ymktrSen66 Brei-e eines Gebäudes muß TOa6e ?ann ein Bau nur gestattet werden, wenn er als £ wnnZ^bestehenden Hauses desselben Besitzers angebaut oder wenn em Gebäude, welches früher eine geringere Front batte aus der keine größere §a§adenlänge bietenden Baustelle neu errichtet wird. ' * § 26. Genehmigung der Stadtverordneten Versammlung sollen innerhalb des Stadtbauplans keine Gebäude an den Straßen errichtet werden fA^TY’T110" ?IS ? Stockwerke über Sockel haben. Mansarden und sranzössl sche Dächer werden dabei nicht als besondere Stockwerke gerechnet ° § 27. Vlllenartige Gebäude, welche hinter die normale Bauflucht zu stehen kommen, können auch emstöckig erbaut werden, wenn sie zwischen Sockel und Dachgestms mindestens 5 in Höhe erhalten. S 28. allen Neubauten und Hauptreparaturen ist auf eine gefällige archl- ^tU1!3 ber von der Straße aus sichtbaren Fanden Rücksicht jjtl Hl t; lllv § 29. ra t." ?ae a? nejner Straße stehenden und von derselben aus sichtbaren neuen und Mauer-Einfriedigungen sind nach Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Emdeckung mit Verputz und Anstrich zu versehen, falls die Umsangswande nicht aus sauber behauenen Steinen oder Blendbacksteinen U v4Jvlle Slettere Gebäude sind in Verputz und Anstrich stets in solchem Zustande zu erhalten, daß deren Aussehen nicht mißständig erscheint. Für den Anstrich dürfen keine blendenden Farben verwendet werden. ... Vorstehendes Statut tritt am 1. Oktober I. I. in Wirksamkeit, gleich- Jqik roerbcn die Lokal-Bauordnung für die Stadt Gießen vom 4. November 1845, die Verordnung vom 10. Oktober 1853 und das vorläufige Lokalbaustatut vom 9. April 1886 aufgehoben. Gießen, am ten 1887. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Montag den 29. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr, werden dahier bei der Kirche versteigert : 8 Flößhölzer von je 18 Mtr. Länge, 122 Stück Gerüstschrauben von 30 Ctm. Länge u. I1/? Ctm. Durchmesser, 300 Stück Gerüst-Klammern, 25—35 Ctm. lang, 30 Dutzend Weißbinder - Stränge, 3 Mtr. lang. Die Gerüst-Gegenstände sind neu und nur wenig, ein großer Theil der Stränge noch nicht gebraucht. Großen-Linden, 23. August 1887. Großh. Bürgermeisterei Großen-Linden. Leun. 6300 Jeilgeöotenes. Haushalt- Seife von Carl John a; s Stein’s Garten Sonntag den 28. August s Sj ife 4-i 6318 Zum 1. October ein kl. Logis aefuAtnCrr^ff,r^i0Cn ?amtIfe au miethen Nucht. Offerten unter M. io an die ^kped. d. Bl- erbeten. • Parthieu e sowie ganze Läger Waaren, einerlei welcher Artikel, werden gegen Cassa gekauft ' erden Offerten besorgt die Erped. d. BL Kirchweihfest zu Rodheim a. d. Bieber. Sonntag den 28. und Montag den 29. 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