Nr. 298 Erstes Blatt. Donnerstag den SS. December 1887. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Bureaur Schulstraße 7. *xAVx* wu «„»«ARnto w PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Erscheint täglich mit Ausnahme dos MontagS. * Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Einladung zum Abunnement auf den Gießener Anzeiger, Lmls- un» NnzeigebMll für Sen .Kreis fließen. Der „Gießener Anzeiger" erscheint, wie gewohnt, täglich, mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Feiertagen, tncl. Der Beilage „Gießener Familienblatter", welche dreimal wöchentlich dem Anzeiger beigelegt werden. Der Abonnementspreis für den Anzeiger, frei ins Haus geliefert, beträgt 2 Mark 20 Pfg.; für auswärtige Abonnenten, welche nur bei der Post abonniren können, 2 Mark ercl. Postgebühr. Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, den Anzeiger auch im I. Quartal 1888 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lasten. Wir bitten die neuen Abonnenten, namentlich auswärtige, ihre Bestellungen baldgefälligst aufgeben zu wollen, damit wir vollzählige Exemplare liefern können. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß den Abonnenten des Anzeigers die „Derwaltuugsblätter" zum ermäßigten Preise von 50 H pro Quartal geliefert werden. Die Expedition. »en Bestimmungen eine Ortsfeuerlöschordnung aufzustellen, in welche alle nach ichen Verhältnissen erforderlichen besonderen Vorschriften und Anordnungen in Betreff'des Feuerlöschwesens und zwar sowohl für die Orte selbst wie für die zu denselben gehörenden oder denselben zugetheilten Gemarkungen auszunehmen sind. Insbesondere sind da, wo neben der von der Gemeinde ausgestellten Feuerwehr eine Privatfeuerwehr besteht, welche sich allgemein verpflichtet, an dem der Gemetnde- feuerwehr obliegenden Lösch- und Rettungsdienste tbeilzunehmen, durch die Ortsfeuerlöschordnung auf Grund vorgängiger Vereinbarung die geeigneten Vorschriften behufs Sicherung und zweckentsprechenden Zusammenwirkens der beiden Feuerwehren zu treffen. Die näheren Vorschriften über den Inhalt der Ortsfeuerlöschordnung werden im Verordnungswege gegeben. Durch die Ortsfeuerlöschordnung kann den sämmtlichen Gemcindeeinwohnern oder einzelnen Klassen derselben (z. B. bestimmten Altersklassen, den Hausbesitzern, Pferdebesitzern, Inhabern gewisser Gewerbebetriebe, sowie dm Eigmthümern einzelner besonders feuergefährlicher Gebäude oder Anstalten) die Verpflichtung zu besonderen Dienstleistungen oder Vorkehrungen auferlegt werden, welche nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung rascher und wirksamer Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes dienlich sind. Die Verpflichtung zur Theilnahme an Hebungen der Feuerwehr kann Frauenspersonen nicht auferlegt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ortsfeuerlöschordnung unterliegen der für die Fälle des S 368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe. Artikel 6. Für jeden Kreis ist in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und ote Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, eine Kreisfeuerlöschordnung aufzustellen, in welcher die über das Gebiet der einzelnen Gemeinden und Gemarkungen beziehungsweise Feuerlöschverbände hinausgreifenden, den besonderen Verhältnissen des Kreises entsprechenden Anordnungen und Vorkehrungen hinsichtlich des Feuerlöschwesens zu ordnen sind. Die näheren Vorschriften über den Inhalt der Kreisfeuerlöschordnung werden im Verordnungswege erlassen. B. Besondere Bestimmungen. I. Freiwillige Feuerwehren. Artikel 7. Jede freiwillige Feuerwehr muß sich ein Statut geben, durch welches ihre Organisation und ihr Wirkungskreis im Anschluß an die Bestimmungen der Kreis- und Ortsfeuerlöschordnung geregelt werden. Das Statut bedarf nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde der Zustimmung der Gemeindevertretung und des Kreisausschusses, sowie der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz. Die näheren Vorschriften über den Inhalt des Statuts werdm im Verordnungswege erlassen. Artikel 8. Wo eine freiwillige Feuerwehr mit gmehmigtem Statut organisirt ist, bildet dieselbe einen Bestandtheil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde und es hat die letztere die Kosten der Ausstattung der Feuerwehr und ihrer einzelnm Mitglieder mit den zum Feuerwehrdienst erforderlichen Ausrüstungsstücken und Werkzeugen in gleicher Weise zu tragen wie bei einer Pflichtfeuerwehr, wofern diese Kosten nicht durch das Statut von den Mitgliedern selbst ganz ober theilweise übernommen werden. Die Gemeinde ist verbunden, ihre sachlichen Einrichttzngen für das Feuerlöschwesen , insbesondere ihre Lösch- und Reltungsgeräthe bei Brandfällen und Hebungen der freiwilligen Feuerwehr zur Benutzung zu überlassen. Andererseits sind die Mitglieder der freiwillrgen Feuerwehr verpflichtet, bei Brandfällen innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde beziehungsweise Gemarkung den Lösch- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Vorschriften der Kreis- und Orts- feuerloschordnung, sowie der dienstlichen Anordnungen des Leiters der Loschanstaltm, des Befehlshabers (Eommandanten) und der Führer der Feuerwehr zu versehen. Zuwiderhandlungen unterliegen der für die Falle des § 368 Ziffer 8 des Strafgesetz- bud^ ^.ef^tegn ^^Befehlshaber (Kommandant) der freiwilligen Feuerwehr ist befugt, gegen die Mitglieder derselben wegen Zuwiderhandelns gegen die ihnen nach dem Statut obliegenden Verpflichtungen ober gegen dieustllcheAnordnungen der Führer. insoweit, als dieses Zuwiberhanbeln nicht öffentliche Strafe nach sich zieht, Orbnungsstrafen bis zum Betrag von 10 JL zu verfugen. Gegen solche Strafverhängungen ist eine bei Ausschlußvermeibung binnen einer Woche bei bem im Statut vorzufehenben oberften Verwaltungsorgan der freiwilligen Feuerwehr anzubringenbe Beschwerbe statthaft. Der Ausspruch bes obersten Verwaltungsorgans ber freiwilligen. Feuerwehr kann durch weitere Beschwerde nicht angefochten werden. Darmstadt, 19. Deeember. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des -Großherzogs tft an die Zweite Kammer der Stände nachstehender Gesetzentwurf, die Landesfeuerlös ch orbnung betreffenb, gelangt: Erster Abschnitt. Von ber Einrichtung bes Feuerlöschwesens. A. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Die Gemetnben sinb verpflichtet, auf ihre Kosten bie nach ben örtlichen Verhältnissen erforderlichen Einrichtungen für das Feuerlöschwesen zu treffen und zu unterhalten. Hiernach hat jede Gemeinde die nöthigen Feuerlösch- und Rettungsgeräthschaften anzuschaffen und im Stande zu halten, für Beschaffung von Wasservorräthen, soweit es die Verhältnisse gestatten, sowie für die Einrichtung und Unterhaltung einer ausgerüsteten und eingeübten Feuerwehr zu sorgen. An der Verpflichtung der Ortsbürger zur Anschaffung von Feuereimern, soweit Dieselbe auf Ortsgebrauch beruht, wird nichts geändert. Artikel 2. Gemeinden, welche vermöge besonderer Ausnahmsverhältnisse nicht im Stande sind, das Feuerlöschwesen selbständig in zweckentsprechender Weise einzu- richten und zu unterhalten, haben sich mit geeignet gelegenen Nachbargemeinden desselben Kreises zur Bildung eines Feuerlöschverbandes zu vereinigen. Ueber das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bildung eines Feuerlösch- verbandes und über die Frage, welche Gemeinden sich bei dem Verbände zu beteiligen haben, entscheidet ber Kreisausschuß unb auf erhobenen Recurs ber Provinzialausschuß beziehungsweise Unser Ministerium bes Innern unb ber Justiz, nach Maßgabe ber Bestimmungen bes Artikels 67 ber Kreis- unb Provinzialorbnung vom 12. Juni 1874. Die Entschetbung bes Kreisausschusses rolib von bem Kreisamt von Amtswegen ober auf Antrag einer ober mehrerer Gemeinben, welche ben Verbanb wünschen, her- betgefübrL ^^^^lung ber Kosten ber Herstellung unb Unterhaltung ber gemeinschaftlichen Feuerlöscheinrichtungen unter bie zu bem Verbanb gehörenden Gemeinben ist ber Vereinbarung ber letzteren überlassen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stanbe, so wirb über bie Kostenvertheilung in verwaltungsrechtlichem Verfahren entschieben. Wenn jeboch eine Gemeinbe einer Nachbargemeinbe, welche mit bem im Sinne be§ Gesetzes erforderlichen Einrichtungen bereits ausgestattet ist, sich anschließt ober an- aeschlossen wirb, so sinb bie erstmaligen Kosten ber infolge des Anschlusses gebotenen Erweiterung unb Ergänzung ber in ber Nachbargemeinbe vorhanbenen Feuerloscheinrich- tungen ausschließlich ber sich anschließenben Gemeinbe zur Last zu setzen. Artikel 3. Die Art, Zahl unb Beschaffenheit ber in ben einzelnen Gemeinben ober Feuerlöschverbänben erforberlichen sachlichen Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere der Feuerlösch- unb Rettungsgeräthschaften, werben nach Maßgabe ber örtlichen Ver- bättntste und Bedürfnisse unb unter Beachtung ber im Verorbnungswege aufzustellen- ben allaemeinen Vorschriften zunächst von ben Gemeinbevertretungen bestimmt. Artt!-l 4. D-r Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung -in-r aus- gerüsteten unb eingeübten Feuerwehr wirb genügt burch Einrichtung unb Unterhaltung entweber ^ner freiwilligen Feuerwehr, welche ben Lösch- unb Rettungsbienft voll- stänbig übernimmt, ober 2) einer Berufsfeuerwehr, ober 3) einer Pflichtfeuerwehr. Auch ist es zulässig, neben unb in Ergänzung einer freiwilligen ober einer Verufsseuerwehr eine bem Befehlhaber (Gommanbanten) ber freiwilligen ober ber Bern s euerwehr unterstellte Hilssmannschaft aus ben pflichtigen Einwohnern, sowie „eben unb in Ergänzung einer freiwilligen Feuerwehr für gewisse Verrichtungen z. B. als Raummannschaft, eine berufsmäßige Hilfsmannschaft, welche dem Befehlshaber (Eommandanten) der freiwilligen Feuerwehr unterstellt ist, einzurichten und zu unterhatten. @rfüa ber Verpflichtung der Gemeinde auf dem einen ober bem anberen ber vorbezeichneten Wege bewirkt werben soll, hangt zunächst von ber Beschluß- nach Verhältnis der Größe der Orte -rsarder- liche Minimalstärke ber Feuerwehren und ihrer einzelnen Abtheilungen werben im Verorbnungswege aufgestellt. In gleicher Weise können einheitliche Reglements für alle Feuerwehren bes Laubes, sowie übereinstimmende Grabeabzeichen für9 hie Befehlshaber (Commanbanten) unb Führer berfelben angeorbnet warben. t ’ Zu ber von ber Gemeinbe zu beschaffenden Ausrüstung.ber Feuerwehrgehorm sämmtliche zur Versehung bes Dienstes, sowie zum persönlichen Schutz berfelben er- k°r jeden F-uerl5sch°-rb°nd.st unter Einhaltung ber für die Erlassung von ortspolizeilichen Vorschriften bestehenden Die erkannten Ordnungsstrafen fließen in die durch das Statut zu bezeichnende Kasse. In dem Statut kann ferner festgesetzt werden, daß die Beitreibung der Ordnungsstrafen auf ein an den Bürgermeister zu richtendes Ansuchen des Befehlshabers (Commandantcn) der freiwilligen Feuerwehr in gleicher Weise wie die Beitreibung der Communalintraden zu erfolgen hat. II. Berufsfeuerwehren. Artikel 10. Wo eine Berufsfeuerwehr besteht, sind die Vorschriften über die Organisation und den Wirkungskreis derselben in der Ortsfeuerlöfchordnung zu er- ^hei^^Veiletzungen der den Mitgliedern der Berufsfeuerwehr durch die Ortsfeuerlöschordnung auferlegten Verpflichtungen unterliegen, soweit nicht disziplinäre Ahndung Platz greift, der für die Fälle des § 368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe. III. Pflichtfeuerweh ren. Artikel 11. Wo eine als dem Bedürfniß genügend anerkannte freiwillige oder Berussfeuerwehr nicht besteht und daher die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr als selbstständige Corporation oder als Hilfsmannschaft geboten ist, sind alle männlichen Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre zum Eintritt in diese Feuerwehr bezw. soweit sie nicht Mitglieder der freiwilligen oder Berufsfeuerwehr sind, zum Eintritt in diese Hilfsmannschaft, zur Dienstleistung bei Brand- fällen sowohl in der eigenen Gemeinde und Gemarkung, als in den Nachbargemeinden und Nachbargemarkungen,sowie zur Theilnahme an den erforderlichen Hebungen und Musterungen verpflichtet. ...... _ Ausgenommen von der in Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtung sind die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit, die durch öffentliche Berufspflicht Verhinderten, welchen Aerzte, Wundärzte und Apotheker gleich zu achten sind, und die Angehörigen des acti- ven ^wieweit Verhinderung wegen öffentlicher Berufspflicht vorliegt, haben die vorgesetzten Dienstbehörden des als pflichtig in Anspruch Genommenen zu bestimmen. Entsteht sonst Widerspruch über das Zutreffen der in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen, so entscheidet das Kreisamt und auf erhobene Beschwerde Unser Ministerium des Innern und der Justiz. , Wenn und soweit es zur Bildung und Erhaltung einer vollzähligen Feuerwehr der Inanspruchnahme fämmtlicher Pflichtigen nicht bedarf, können durch Bestimmung der Ortsfeuerlöschordnung, die dem Beginn oder dem Ende der Pflichttgkett zunächst stehenden Altersklassen, sowie die mehr vorübergebend sich aufhaltenden Personen von der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst befreit werden. Auch kann unter der angegebenen Voraussetzung einzelnen Pflichtigen, welche aus besonderen Gründen darum nachsuchen, nach Anhörung des Befehlshabers (Com- mandanten) der Feuerwehr, die Entbindung vom Dienst in der Feuerwehr unter Ansetzung einer nach den Vermögensoerhältnisfen der Betreffenden zu bemessenden, in die Gemeindekasse fließenden und zu Feuerlöschzwecken zu verwendenden Jahresabgabe von 4 Mark bis 30 Mark in widerruflicher Weise durch die Gemeindevertretung gewahrt Inwieweit die Gründung einer Privat'euerwehr den Gründer und die Mitglieder derselben von der allgemeinen Feuerwehrpflicht befreit, bleibt der Bestimmung der Ortsfeuerlöschordnung überlassen. t , . . . . Heber die Eintheilung der Mannschaft dcr Pflichtfeuerwehren tn gesonderte Ab- thetlangen für die einzelnen Verrichtungen des Lösch- und Rettungsdienstes, über die erforderliche Zahl der Mitglieder der einzelnen Abtheilungen, über Bestellung oder Wahl der Befehlshaber und Adtheilungsführer, über die Auszeichnung derselben und die Abzeichen der Mannschaft, über die unentgeltliche Ausbildung der letzteren für ihren Dienst, insbesondere die nöthigen Hebungen der einzelnen Abtheilungen und die gemeinschaftlichen Hauptübungen sind im Verordnungswege nähere Vorschriften zu treffen. Art. 12. Der Angehörige einer Pflichtfeuerwehr, welcher bei einem Brandfall, bei dem er zur Hilfeleistung verpflichtet ist, oder bei einer Hebung, zu der er ordnungsmäßig berufen wurde, ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht ordnungsmäßig erscheint, oder welcher den dienstlichen Anordnungen des Befehlshabers (Kommandanten) ober bei Führer nicht Folge leistet, unterliegt bcr für die Fälle des 8.368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe. (Schluß folgt.) Berlin, 20. Deeember. Heber das Befinden des Kronprinzen meldet das Tageblatt" aus San Remo: Das neue Gewächs am linken Ventrikularbanbe nimmt allmältg ab; die Besserung und bas allgemeine Befinden hält an.(F- Z) Telegraphische Depeschen. Wolff'S telegr. Eokr^von-errz-Burearr. Berlin, 20. Deeember. Seine Majestät der Kaiser nahm im Laufe des Vormittags eine größere Anzahl militärischer Meldungen entgegen, empfing den Polizei- präsidenteu Freiherrn v. Richthofen und arbeitete bann mit dem Chef des Mtlitär- cabinets, General v. Albedyll. Würzburg, 20. Deeember. Der heutige zehnte Wahlgang der Wahlmanner des Wahlkreues Würzburg (Stadt) ergab abermals je 44 Stimmen für den Regie- rungsraih Burkhard (liberal) und den Bibliothekar Stamminger (Centrum). Der nächste Wahlgang ist auf Donnerstag den 22. ds. Mts. angesetzt. Karlsruhe, 20. Deeember. Der bayerische Gesandte v. Niethammer überreichte dem Grotzherzog fein Abberufungsschreiben. Pefth, 20. Deeember. In Folge starken Schneefalles ist die Communication mit der Stabt gestört und die telegraphische Verbindung vielfach unterbrochen. London, 20. Deeember. Gladstone und Gemahlin werden am 26. Deeember nach Norditalien zu mehrwöchigem Aufenthalt reifen. London, 20. Deeember. Dem „Globe" zufolge beabsichtigt der gestern Abend über Berlin nach Petersburg abgereiste Lord Nandolph Churchill bis Ende Januar in Rußland zu bleiben. Petersburg, 20. Deeember. Wie der „Regierungsbote" meldet, ist der Student der Kasanschen Umoerfität, Alexejew, wegen thätlicher Beleidigung des HniversitätS- Jnspeklors auf 3 Jahre einem Disciplinar-Bataillon überwiesen worden. — Die an der Wiener Börse verbreiteten Attentatsgerüchte sind absolut erfunden. Lokale». Gießen, 21. Deeember. Im städtischen Schlachthause wurden in dem Zeit raume vom 19. November bis 19. Deeember 1462 Stück Vieh geschlachtet und zwar 112 Ockfen, 104 Rinder, 504 Kälber und Hämmel, 736 Schweine und 12 Pferde. — Den Mitgliedern der hiesigen Rudergesellschaft wird von ihrem Vorstände auch der Weihnachtsbaum angezündet werden; wie man uns mittheilt, vereinigen sich dieselben am ersten Feiertage zum gemüthlichen Zusammensein mit darauf folgender Weihnachtsbescheerung und Christbaurn-Verloosung im Dereinslokale, „Caf6 Ebel". Gießen, 21. Deeember. Den am Sonntag abgehaltenen Christbescheerungen reihte sich am Montag Abend im Saale des „Casö Leib" die Chriftbescheerung der Frau Clara Rothe würdig an. Die den Kindergarten besuchenden Kleinen, eine stattliche Zahl, machten auf die zahlreich erschienenen Eltern und Verwandten durch ihre pro elfen und klaren Antworten den besten Eindruck. Der muntere Gesang unb die verschiedensten Spiele der Kleinen, ebenso die von denselben angefertigten kleinen Handarbeiten bewiesen zur Genüge, daß die „Tante Rothe" ihre Ausgabe in der besten Weife gelöst. — Die übliche Plünderung des Christbaumes bildete den willkommensten Schluß für die Kleinen. —e—. Gießen, 22. Deeember. (Theater.) Wir wollen nicht verfehlen, auf die heutige Vorstellung des interessanten Dramas „Ein Tropfen Gift", welche zum Besten hiesiger Armen stattfindet, noch besonders aufmerksam zu machen. Der in i f ch te s — Heber die Studenten-Tumulte in Moskau gibt die „W. A. Z." folgende Darstellung: „Am 6. November brachen an der hiesigen Universität Studentenunruhen aus, welche strenge Repressalien des Gouverneurs nach sich zogen und die Stadt in große Aufregung versetzten. Diese bewegte Affaire hat, wie nunmehr festgestellt, folgende Geschichte: Der Inspektor der Unioerfitat, Herr Brisgaloff, dessen Bornirthett stadtbekannt ist, erlaubte sich bei Gelegenheit des letzten Studentencomrnerses einen der Theil- nehmer gröblich zu infultiren: „Sic sind besoffen!" hatte ihm der Inspektor öffentlich in's Gesicht geschleudert. „Herr Inspektor, Sie beleidigen mich unverdienter Weise; ich habe nie getrunken!" lautete die Antwort des betreffenden Studenten. „Nun, dann sind Sie ein Schweinehund!" Diesmal aber bildeten ein paar derbe Ohrfeigen die Antwort, welche coram publico erfolgten. Diese Angelegenheit sollte nun in der Hni- versität zur Sprache kommen. Der Prokurator des Moskauer Lehrbezirks, Graf Kapnist, begann seine Ansprache an die Studenten folgendermaßen: „Meine Herren! Wer unter Ihnen die Handlungsweise Ihres arretirten Collegen rechtfertigen will, den bitte ich aufzustehen und sich zu melden." Die Meisten wußten sehr genau, was ihnen bevorstand, wenn sie diese Aufforderung befolgten. Anderen wieder- war diese eigens thümliche Frage nicht ganz klar, und so kam es, daß sich Keiner vom Platze rührte. Darauf erklärte der Graf schnell: „Also Alle seid Ihr Schufte!" Und jetzt ging der Sturm los. „Selbst Schuft! . . . Nieder! . . . Hinaus! . . . Brisgaloff demifsioniren! . . . Verwaltungsrath infam! . . . Aenderungen der Statuten!" rc. klang es in orkanartigem Chorus aus den Kehlen der jungen Leute, deren sich in Folge der erlittenen Beschimpfungen eine leidenschaftliche Wuth bemächtigt hatte. Mittlerweile waren jedoch die an die Uniocrfität angrenzenden Straßen von zwei Sotnien Kosaken besetzt und der Verkehr stockte. Von den 1500 in der Universität angesammelten Studenten gelang es dem größeren Theile, die Straße zu erreichen und sich in Gruppen an den Straßenecken zu postiren, um Weiteres abruwarten. Die Kosuken hieben in rücksichtsloser Weise mit ihren kurzen Peitschen (Nagaika) ein. Die Studenten wehrten sich so gut, wie dies ohne Waffen möglich war. Zwei Kosaken wurden vom Pferde gerissen, ein dritter, der schon halb heruntergezerrt war, schwang sich wieder empor und traf einen seiner Angreifer mit der Nagaika so wuchtig in's Gesicht, daß dem unglücklichen jungen Manne sofort das rechte Auge auslief. Sein Geschrei und der Anblick seines blutüberströmten Gesichts verbreitete unter den übrigen Studenten eine Panik; sie ließen sich ohne weiteren Widerstand wie eine Heerde Schafe von den Kosaken zum Hofe hlnausprügeln. Auf der Straße wurden die meisten von ihnen verhaftet und in's Gefängnlß abgeführt. Die Kosaken hielten den Hof besetzt und auf der Straße vor demselben ließ man sogar eine vom Exerclerplatze zurückkehrende Ab- theilung Artillerie Aufstellung nehmen, so daß es eine Zeitlang aussah, als wolle man die Hnlversität in Grund und Boden schießen. Wie immer, wurden auch diesmal wieder die Fleischerburschen aus dem Ochotny Rjäd von dem Verwaltungsrathe ber Hnlversität um Schutz und Beistand angegangen, und In der That waren die gebetenen Gäste bald darauf mit Ihren Schlächtermessern im Auditorium erschienen. Die Frechheiten, welche diese rohen Gesellen unter den Auspicien ihrer hohen Protektoren verübten, spotten der Beschreibung. Sie hatten auch keine Ursache, ihren Instinkten irgendwie Zügel anzulegen. — Am folgenden Tage wurden circa zweihundert jugendliche Schüler wegen Theilnahme an den Krawallen bei Nacht und Nebel in's Ge- fängniß abgeführt. Die Arretirungen und Haussuchungen dauern fort. Die Studenten ziehen in Gruppen durch die Straßen und fingen ihr „Gaudeamus“, welches übersetzt lautet: „Zeiget an, wo ist die Statte, Ich habe noch nie eine Hütte geseh'n, In der dein Säer, dein Beschützer, Der russische Bauer nicht stöhnt. Er stöhnt auf dem Felde, auf Wegen, Vor den Thoren des Gerichts, Stöhnt in seiner armen Hütte, Erfreut sich der Sonne Strahlen nicht." u. s. w. Am nächsten Tage um 11 Hhr versammelten sich mehrere Studenten vor dem Katharinen-Hospital auf dem Strastnoi-Boulevard und wurden dort von den herbei- gecilten Hausknechten, die sich auf einen diesbezüglichen Befehl des Pristaw (Polizei- Officiers) bei ihren Brutalitäten beriefen, schändlich mißhandelt. Herr Brisgaloff soll Beileldsvisiten empfangen, welche ihm die erlittenen Kränkungen erleichtern sollen." — Bei diesen letzten Hnruhen wurde ein Student erschlagen. Darauf stellten die Studenten den Collegienbesuch ein und verweigerten den Hnioersitätsbehörden den Gehorsam. Die Hnlversität wurde sodann geschlossen. Bemerkenswerth Ist die Ein- müthlgkelt der aus den verschiedensten Ständen herausgegangenen Studentenschaft, die zum großen Theile auch aus jungen Männern besteht, deren Familien als treueste Stützen der Regierung gelten. An und für sich haben die Vorfälle tn Moskau mit dem Nihilismus nichts zu thun, aber sie geben ihm neue Nahrung. Wie man der „Polit. Corr." aus Moskau berichtet, hat die russifche Presse von der Censur Auftrag erhalten, über die Ruhestörungen an der Hniversitat zu schweigen. Es soll sich herausgestellt haben, daß der Exceß die Folge einer geheimen Verabredung und daß der Studirende, der ihn in's Werk setzte, durch das Loos bestimmt worden war. Landwirthschaftliche Nachrichten. (Nachdruck verboten.) — Beim Treiben der Blumenzwiebeln in Gläsern, dieser empfehlenswerthen Methode, frühe und fchön blühende Hyacinthen rc. im Zimmer zu treiben, werden oft Fehler gemacht, die, wenn sie vermieden würden, die Zucht noch lohnender und angenehmer machen würden, da sie oft Schäden und Mißerfolge verursachen. Namentlich bet der Behandlung der schon bewurzelten Zwiebeln werden oft Fehler gemacht. Die Wurzeln sind sehr spröde und brechen leicht ab, deshalb sind sie möglichst wenig zu berühren. Ferner sind namentlich Damen meist der Ansicht, das Wasser müsse oft erneuert werden. Das ist aber bet einer gesunden Zwiebel durchaus nicht nöthig, dieselbe bleibt besser in demselben Master, in das sie eingesetzt ist. Natürlich muß öfter nachgesehen und das etwa verdunstete Wasser durch Nachfüllen ersetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, daß die Zwiebel nie im Wasser steht. Dasselbe darf allenfalls gerade den Boden der Zwiebel berühren, nie aber höher gehen, bester ist dann schon ein kleiner Zwischenraum zwischen der Oberfläche des Wassers und dem Boden der Zwiebel. Auch ist darauf zu achten, daß das zur Auffüllung benutzte Wasser weich, rein und temperirt sei; Flußwasser, frisches Regenwasser und Wasser aus Leitungen wird meist brauchbar sein. Um ihm die richtige Temperatur zu geben, stellt man eS eine Nacht oder einen Tag in dem Raum auf, in dem die Gläser mit den Zwiebeln stehen. E. G. Allgemeiner Anzeiger. Sämmtliche Fornmlanen für Krankenkassen sind nunmehr bei mir zu haben. Wilh. Klee SchreibmaterialLtnhandlung zu Gießen. Amerikaner Ofen der Buderus'schen Eisenwerke, schwär; u. vernickelt, schwarze und feuerbeständig gemalte Oefen von I. Wurm- bach, sowie Regulirfüllöfeu und gewöhnliche Heiz- und Kochöfrn empfiehlt in schöner Auswahl 8982 A. Hrötl« Bekanntmachung. Zur Empfangnahme bezw. Beischreibung der Zinsen, welche von den bei der hiesigen Spar« und Leihkaffe angelegten Capitalien am Ende dieses Jahres fällig werden. sind nachstehende Geschäftstage festgesetzt und zwar: 1. Donnerstag den 22. Dezember 1887. 2. Samstag „ 24. 3. Dienstag „ 27. 4. Mittwoch „ 28. * 5. Donnerstag „ 29. 6 Samstag „ 31. „ " sowie 7. den Januar 1888 9. Donnerstag 10. Samstag 11. Dienstag 12. Mittwoch 13. Donnerstag 14. Samstag Dienstag 8. Mittwoch 3. 4. 5. 7. 10. 11. 12. 14. Die Einleger werden daher ausgefordert, ihre Schuldscheine vorzuleaen- Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen. Gießen, den 29. November 1887. Der Rechner der Spar- und Leihkasse. Kehr. Aeilgeöotenes. 9114 Einige Sopha's sollen billig verkauft werden Alicenftraße 24. Ernst Balser. Sämmtliche Artikel für die Oel- und Aquarellmalerei. Gegenstände zum Bemalen und Bekleben von Thon, Pappe, Holz. FröbePsche Kinderbeschäftigungen. g H-ö cn Hauptniederlage H annövriacher Geschäftsbücher. Papiergeschäft Mäusburg II. Ein Schlitten für ein- und zweispännig, leicht und noch gut erhalten, billig zu verkaufen. W. Wallenfels, 9437_____________Braugaffe._______ August Noll im Stern empfiehlt: ächte Nürnberger Lebkuchen, verschiedene Sorten aus der berühmten Fabrik H. Häberlein, sowie die beliebten Honigkuchen, eigenes Gebäck, weitzeS und Gewürz-AniS, buntes und Butter-Eonfect. 9180 Arrac, Rum, Cognac, z= Punschessenzen — sowie vorzügliche Tisch-Weine empfiehlt billigst 9423 Ohr« Ludw. Thomas, 10 Neuen Bäue 10. Christbäume von heute an frische Sendung, große Auswahl, Ecke der Südanlage und SelterSthor. 9424___________Johann Böckner. Goldfische iU ^emplaren^ \ empfiehlt [9417] I. Schäfer, Kirchenpl- 4. 9431 Eine Chaise, noch gut erhalten, ; hat zu verkaufen H. Mühlich, Wagner. Hamburger Fisch- u. Delikat-Handlung A. 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(„Der Bazar.") „Möge man einen Band wählen, welchen man wolle, man wird jedenfalls keinen Fehlgriff thun." („Königsb. Hartung'sche Ztg.") »Grundverschiedene Stoffe sind hier mit gleicher Meisterschaft, anziehend und belehrend zugleich, für die reifere Jugend bearbeitet" („Pester Lloyd"). (Bd V.) > Leben und Schaffen ▲ eines großen Künst- Y lers. Der reiferen Jugend gewidmet ♦ von W. Lackowitz. Mit sechs Holz- ▲ schnitt-Jllustrationen. (Bd. VI.) ♦ Ein deuischer Ritter. X Geschichtliche Erzählung aus der Zeit 1 des Bauernkrieges. Nach Hellers „Florian Geyer", Für die reifere ▲ Jugend bearbeitet von Rudolf Scipio. Y Mit sechs Illustrationen in Photo- aquatinta. Ä (Bd. VII.) T Dietrich von Bern und ♦ seine Schildgesellen. ♦ Eine Erzählung nach der gleichnamig. ♦ Amelungensage. Der deutschen Jugend ▲ gewidmet von Oskar Höcker. 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Mettenheimer. ., —,-Da noch viele Mcl- düngen zunk Schönschreib'Unterricht eingingen, so sehe mich veranlaßt, Anfang Januar 1888 einen neuen Cursus für Herren rind einen separaten CursuS für Damen zu eröffnen- Meldungen müssen bis spätestens den 30 d. M- bei dem Oberkellner im Hotel zum Prinz Carl bewirkt werden. 9418 O. Gottlieb, Kalligraph. Mitleser 3. Franks Journal gesucht. 9420 Löberstr. 5 II. Ein Wort an Alle, welche Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch oder Russisch wirklich M sprech", lernen wollen. Gratis und franko zu beziehen durch di» Rosenthal'sche Verlagsbandle '0 Neues Theater in Giessen. Cafe Leib. 9429 Donnerstag den 22. December 1887 r Wohlthätigkeits-Porstellung. Ein Tropfen Gift. Ermäßigte Preise- Außer Abonnement. Sperrsitz 1 Jt Erster Platz 75 Gallerte 40 Coursbericht der Irankfurter Börse. Reichsbank-Disconto 3% 20. December 1887. Franks. 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