1887. Donnerstag dm 33. October Erstes Blatt. Ar. 23 H Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Vureaur Schul st raße 7. Nr. Großh. Ministeriums des Innern und 1. in Der Schlachthausauffeh er wohnt in der Anstalt, hat daselbst ständig anwesend zu sein, und nach besonderer Anweisung Großherzoglicher Bürgermeisterei die Aufsicht, Bücher und das Jnventarium zu führen. Er hat insbesondere ein Buch zu führen, worin alles geschlachtete Vieh, die Namen der Metzger, die Viehgattung und Schlachtzeit, bezw. das von auswärts eingebrachte und untersuchte Schweinefleisch, die Namen der Einbringer bezw. Transportanten und Namen der Empfänger genau eingetragen werden. Die Einsicht dieses Buches ist den Octroi- und Polizeiaufsichtsbeamten zu jeder Zeit gestattet. wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung M. I. 21979 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt: macht werden wird. Gießen, den 12. October 1887. Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über stattfinden: a. vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, b. vom 1. October bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stunden zu geschehen, welchen für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich: a. vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 5 und 9 Uhr und Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr, b. vom 1. October bis 31. März Vormittags zwischen 6 und Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf nicht eher geschlachtet werden, bis der betreffende Abgabepflichtige den vorgeschriebenen Octroi- bezw. Schlacht« schein gelöst und dem Schlachthausaufseher zum Visiren vorgelegt hat. Die Schlachtscheine sind nur für die darin bemerkte Zeit und Vteh- gattung gültig und müffen von den Inhabern 3 Monate lang aufbewahrt, auch innerhalb dieser Zeit auf Anfordern allen mit der Aussicht beauftragten Personen vorgezeigt werden. § 10. Als Beiträge zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Schlachthaus« anlage haben die Schlachtenden außer den vorgeschriebenen Taxen für Schlacht« scheine für jedes Stück Vieh noch eine Schlachtgebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sestsetzt. 8 ii. Vieh, welches nicht sofort geschlachtet wird, muß in die Stallungen gebracht und dort befestigt werden. Das freie Herumlaufen jeder Art von Vieh auf dem Hofe oder in den inneren Räumen ist verboten. Wird Vieh in die Stallungen gebracht, so hat der Emsteller bezw. der Eigenthümer des Viehs die Fütterungs- und Wartekosten zu bestreiten und wenn die Einstellung länger als 12 Stunden dauert, so ist pro Tag für jedes Stück Großvieh eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festfetzt. § 12. In die eigentlichen Schlachträume darf dar Vieh erst gebracht werden, wenn die Vorbereitungen zum Schlachten auf den dazu angewiesenen vollständig getroffen sind. Das Schlachten muß in gewerbsüblrcher L'eise, eventuell nach den etwa noch erlaffen werdenden Vorschriften, schnell, oyne Quälerei und mit der nöthigen Vorsicht geschehen. Vor der Todtungmutz das Thier mit Stricken an die hierfür bestimmten Vorrichtungen genügens befestigt werden. Wenn von einem Metzger, Viehschlächter, Wirthe oder Garkoche, welcher Fleischspeisen verabreicht, Fleisch von dem in § 1 bezeichneten Vieh, welches auswärts geschlachtet ist, in die hiesige Stadt eingebracht wird, ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters desjenigen Ortes, aus welchem das Fleisch kommt, darüber beizubringen, daß dasselbe von gesundem Vieh ist und der ^geschriebenen Fleischbeschau unterlegen hat. Diese Bescheinigung muß mit einet amtlichen Plombe oder amtlichem Siegel dem Fleisch angehestet sein. Alles Schweinefleisch, frisches sowohl wie geräuchertes oder gedörrtes, muß, chs solches in die Stadt eingeführt und verwerthet wird, von dem Einbringer kesp. Transportanten zwecks Besichtigung dem Schlachthausaussehcr bezw. dem Ueischbeschauer, oder mit polizeilicher Erlaubniß seinem Stellvertreter vor« gelegt werden, welcher hierüber Befundschein verabfolgt. Für diese Besichtigung ist eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt. § 5. Das zum Schlachten nöthige kleinere Geschirr, als Zuber, Schüffeln, Beile, Mesier und dergleichen, haben die Schlächter zu stellen und zu unterhalten. 10 Uhr und Nachmittags zwischen 3 und 6 Uhr. Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen Zeiteintheilungen nothwendig machen, so hat der das Schlachthaus Benutzende für jede weiters Stunde außer dem Schlachtgeld eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Jnnem Ui.b der Justiz festsetzt. § 8. An Sonn- und Feiertagen ist das Schlachten nicht gestattet. An zweiter, Feiertagen kann jedoch mit besonderer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde das Schlachten außerhalb der Stunden des gewöhnlichen Gottesdienstes stattfinden. § 13. Das als genießbar befundene Fleisch, sowie die werteren Verwendung geeigneten Abfälle müffen alsbald weggebracht werden und es Haven die betreffenden Schlachtenden die Böden und Wände der benutzten Plch ungesäumt vollständig zu reinigen und abzuflößen, damrt der Nachfolg Auf Grund des § 23 der Gewerbeordnung und Art. 56 der Städteordnung der Justiz vom 15. October 1883 zu Nr. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. Localreglement. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die demnächstige Inbetriebsetzung der Schlachthausanlage, bringen wir nachstehendes Localreglement wiederholt zur öffentlichen Kenntniß mit dem Ansügen, daß dasselbe bis auf den § 4 mit dem Tage der Inbetriebssetzung in Kraft tritt und daß nach Verfügung Grobherzogllchen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. l. Mts. der Termin, an welchem der § 4 zur Anwendung zu kommen hat, spater besonders bekannt ge« Das Schlachten des Viehs: 1) Rindvieh jeden Alters, 2) Pferde jeden Alters, ! mit Ausnahme der Säuglämmer, 5) Schweine, mit Ausnahme der Span- event. „Milchferkel", das Abhäuten, Brühen und Ausnehmen derselben, sowie das Reinigen des Fleisches, der Eingeweide und Gedärme darf sowohl von den Gewerbetreibenden, als auch von Privaten ausschließlich nur in dem öffentlichen, zu diesem Zwecke den hiesigen Einwohnern von der Stadt zum Gebrauche nach Maßgabe dieses Reglements überwiesenen und von Seiten der Stadt in baulichem und benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen werden. Die Benutzung aller anderen bisherigen Schlachtstätten und Anlagen zu obigem Zwecke, sowie die Errichtung neuer Privatschlächtereien ist verboten. § 2. Es ist gestattet, verunglücktes Vieh, insofern dasselbe der Genießbarkeit des Fleisches halber augenblicklich getödtet werden muß, sowieh Vieh von Privaten, die außerhalb des städtischen Bauplanes wohnen und welches für den eigenen Bedarf geschlachtet werden soll; endlich in anderen besonderen Fallen mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde außerhalb des Schlachthauses zu schlachten. Es finden aber die Bestimmungen des § 3 bezüglich der Fleischbeschau auf diese Fälle Anwendung. § 3. Bezüglich der in dem Schlachthaus auszuübenden Fleischbeschau gelten die in der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 enthaltenen Bestimmungen mit der weiteren Maßgabe, daß vor beendigter Besichtigung weder das geschlachtete Vieh, noch Theile desselben aus der Schlachthaus- anstalt weggebracht werden dürfen. Platz bekommt, der überdies durch allenfallsiges Nachwiegen von Fleisch auch nicht aufgehalten werden darf. § 14. Zur Verhütung von Streitigkeiten über den Gebrauch der Räume und Einrichtungen werden vom Schlachthausaufseher die Plätze der Reihenfolge nach den Metzgern nach deren im Schlachthause aufgehängten NamenLver- zeichniffe überwiesen und es wird (Feiertage ausgenommen) derart abgewechselt, daß jeder Metzger täglich eine Nummer weiter rückt. Sollte indessen ein Metzger von der ihm hiernach zukommenden Reihenfolge keinen Gebrauch machen, so kommt der Nachfolger an die Reihe. Eine ausgefallene Nummer tritt übrigens wieder in die Reihe ein, sobald der betreffende Metzger sein Schlachtvieh bereit hat. § 15. Das Vieh darf weder mit Hunden oder in sonstiger Weise zum Schlachthause gehetzt, noch geknebelt herangefahren, überhaupt nicht in erhitztem Zustande geschlachtet werden, es ist vielmehr vor dem Schlachten an den hierzu bestimmten Stellen zu befestigen. § 16- Bei allen Arbeiten und Vorrichtungen in den verschiedenen Räumlichkeiten der Schlachthausanstalt ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Die Entleerung und Reinigung der Eingeweide darf nur in dem dafür bestimmten Gebäude stattfinden und sind insbesondere alle Abgänge alsbald in die Dung- stätte zu verbringen, deren Inhalt zu Gunsten der Anstalt durch die städtische Verwaltung alle 3 bis 4 Tage fortgeschafft wird, sowie der Boden, die Wände und die benutzten Vorrichtungen an der Arbeitsstelle von Blut und Unrath zu reinigen und namentlich Häute, Fett, Blutgefäße und Schlachtwerkzeuge möglichst bald zu entfernen. § 17- In den Gebäulichkeiten der Schlachthausanlage darf nicht geraucht werden. § 21. Alles Lärmen, Schiefen und Raufen in der Anstalt ist strengstens untersagt. ( \ § 22. Für das Verhalten der Gesellen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ist der betreffende Meister oder Auftraggeber mit verantwortlich und hat jeden durch seine Leute etwa zugefügten Schaden zu ersetzen. § 23. Jeder, der das Schlachthaus benutzt oder betritt, hat den Anordnungen des Schlachthausaufsehers und den Vorschriften dieses Reglements unbedingt Folge zu leisten und, abgesehen von seiner Bestrafung, im Falle des Um gehorsams gegen die Bestimmung dieses Reglements, seine sofortige Ent- fernung daraus zu gewärtigen. Insbesondere ist von Seiten derjenigen, welche die Schlachthaus-Anstalt benutzen, darauf zu sehen, daß die Einrichtungen in jeder Hinsicht geschont werden, widrigenfalls die Herstellungen von unnöthigen oder muthwillig verübten Beschädigungen wie auch die unterlassene Reinigung auf Kosten und Gefahr der Betreffenden vollzogen werden wird. Etwaige Beschwerden über den Schlachthausaufseher oder das übrige Personal sind bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen. § 24. Der Zutritt zu den Schlachthausanlagen ist ohne besondere Erlaubniß des Schlachthausaufsehers nur Denjenigen gestattet, welche dort in Ausübung der Aufsicht (wie dem Octroi- und Polizeipersonal) oder in Ausübung des Schlachtens beschäftigt sind. Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt gänzlich untersagt. § 25. Der Transport des Fleisches rc. aus dem Schlachthause darf nur entweder in geschlossenem Fuhrwerk oder mit reinen Tüchern so überdeckt ge- schehen, daß das Fleisch rc. nicht sichtbar ist. § 26. Jede Übertretung dieses Polizei-Reglements wird, insofern solche nicht bereits in bestehenden Gesetzen oder dem Octroi-Reglement mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, welche im Falle ge- richtlicher Beitreibung in die Stadtkaffe fließt. Gießen, den 12. October 1887. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.________ § 18. Das Mitbringen von Hunden in die Anstalt ist untersagt. § 19. In die zum Schlachten bestimmten Gebäude darf zum Zwecke des Ausladens von Fleisch rc. nur mit Handkarren gefahren werden. § 20. Alle Wagen, Karren rc. und das dazu gehörige Zugvieh müssen nach Anordnung des Schlachthausaufsehers aufgestellt werden. § 27. Dieses Localreglement tritt in Kraft, sobald die projectirte Schlacht- Hausanlage gebrauchsfähig hergestellt sein wird, worüber 3 Monate vorher von Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen eine deßfallsige Bekanntmachung erlassen werden wird. Pari-, 11. October. Die „Aqence Havas" veröffentlicht eine ihr zugegangene Mittheilung der russischen Botschaft, in welcher die dem Großfürsten Nicolaus Michailowitsch zugeschriebenen, von diesem angeblich aus dem Schiffe „Uruguay" gesprochenen Worte formell dementirt und als eine burleske und phantastische Erfindung bezeichnet werden. In einem in den Blättern veröffentlichten Schreiben Wilson's le^te derselbe die Beziehungen dar, in welchen er zu der Familie Limousin gestanden. Aus derselben geht hervor, daß Limousin aus dem Departement Indre et Loire stammt, das von Wilson in der Kammer vertreten wird. Er, Wilson, habe sich im Jahre 1885 bei einigen Gelegenheiten für Limousin verwendet, jedoch ohne Erfolg. Nach der Verheirathung Limousins im Jahre 1886 sei Frau Limousin aus ihren Wunsch von ihm empfangen worden. Als er aber gesehen, daß dieselbe die Gelegenheit benutzt habe, von allen möglichen Dingen zu reden, habe er die Unterredung abgebrochen. — Wilson theilt ferner einen Bries mit, welchen er später empfangen habe, und in welchem Frau Limousin auf ein VerbindungS- Eomplot gegen Wilson anspielte mit der Bitte, sie zu besuchen, um das Com- plot zu vereiteln. Hieraus habe er, Wllson, gar nicht geantwortet. Dies seien alle auf fein Verhältniß zur Familie Limousin bezüglichen Thatfachen. Telegraphische Depeschen. Wolff'S telegr. Corresporrderrz »Bureau. Berlin, 11. October. Der BundeSrath genehmigte beute den Antrag Preußens "egen erneuter Anordnungen auf Grund des S 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie für Spandau. /u ' 11- Dctober. Der „Eernpä" meldet: Heute Nachmittag fand bei General Andlau eine Haussuchung statt. Der General, welcher gestern Abend abgereist beabsichtigte heute Mittag zurückzukehren, war aber bis 3 Uhr Nachmittags noch nicht eingetroffen. b w .,. 11; October. Die vom „Gaulols" verbreiteten ungünstigen Nack- ui^b ergründ et Gesundheitszustand Salisbury's sind gutem Vernehmen nach völlig ~ «Das Bureau Reuter meldet aus Teheran: Von der aus 16 Personen bestehenden Begleitung Etub Khans, welche nach der Vertreibung auS afghanischem Ge- btete nach verschiedenen Richtungen geflohen war, wurden einige gefangen, während sich avdere den persischen Behörden stellten; acht sind bisher noch nicht entdeckt. Der hier eingetroffene Bruder Ejub Khans, welcher sich in der Begleitung befand, sich jedoch von erklärte, Ejub Khan litte an Wassermangel, er glaube, Ejub sei bereits mU£Vm0eer°m?rC5- H^r herrscht die Ansicht, Ejub befände sich noch in mißlungm^ QUf "^schem Gebiet. Bisher ist die Expedition Ejubs vollständig '11* Jpctofcer. Die Wahlen zur Sobranje ergaben eine febr nrnfe«* Majorität jur die Regierung. Die Zahl der Wähler war bedeutend großer als bei c-^L-^rumelien nahmen auch die Türken und Griechen an der Mabl 2n HaSköi gelang die Bildung eines Wahlbureaus nicht, so daß keine Wahl stattsand. Die Ordnung wurde nicht gestört, ^n Lovtscba nprfbt Handlung bis Nachmittags 3 Uhr ruhig, dann warfen aber einige Wähler die Wahl- urne um und streuten di- abgegebenen Stimmzettel herum. In Plewna und Raba w,tza wurden die Wahlbureaus van den Zankowisten angegriffen wcßbalb Als die Zankawfsten v-rfnch.enC entreißen, schossen letzter-, wobei einige Personen g-tödt-t und verwundet wurden Der Unterprafekt von Rahowttz und mehrere ander- wurden durch Steinwürse verleüi Kutlowitza, einem der Hauptherde der Agitation gegen die Regierung wo fi* Militär befand, begaben st» d'-Wähler, anstatt -in' Wahlbureau' u bttden, 'm Popen geführt, nach der Präfektur, mo st- den Unt-rpräfckt-n und di- Gcnsdarmcn belagerten, sowie Fenster und Thuren zertrümmerten. Um sich den Ausaana ,u erzwingen, ließ der Präfekt feuern, wobei mehrer- Personen verletzt und einige aetödtet wurden. Eine herbeigerufene Truppenabthellung stellte die Ruhe wieder her Euer, 11. October. Der Canaleingang ist seit 8 Uhr Morgens durch' das Auf- laufm eines deutschen Dampfers versperrt. ' Lokale-. Bietzen, 12., October. In der gestrigen Sitzung der hiesigen Strafkammer wurde ein in emer Anklagesache als Zeuge vernommener jüdischer Handelsmann aus Hungen wegen Verdacht des Meineids verhaftet. Bietzen, 12. October. Eine aufregende Scene spielte sich gestern Nachmittag in der Frankfurterstraße ab. Das Pferd des von einer Hebung heimkehrenden Herrn Premierlieutenants S. vom hiesigen Regiment scheute in der oberen Frankfurterstraße, lagte mit dem Reiter davon und konnte nicht ckehr zum Stehen gebracht werden An der Ecke der Frankfurterftraße und der Südanlage stürzte das Thier und der Reiter gerieth unter dasselbe, wobei er sich anscheinend leicht verletzte. Hoffentlich hat der Unfall keine unangenehmen Folgen für den Betroffenen. (tzietzen, 12. October. Vielen Besuchern der Kliniksneubauten wird wohl das prächtige Obst gefallen haben, welches im Garten des Herrn Gabriel auf der „Schonen Aussicht" gewachsen ist. In der Nacht vom Samstag zum Sonntag wurde nun fast Die ganze Ernte, welche an den Zwergbäumen hing, gestohlen. Die Schuh- Mannschaft verhaftet- gestern einen dieses Diebstahls verdächtigen Taglohner. , - ” ^u' dem Kliniksneubau schlug gestern ein Maurer einem Nebengesellen mit der Kelle derart auf das Auge, daß der Verletzte ärztliche Hülfe in Anspruch nehmen mutzte. Vermischtes. K △ M^inz, 11. October, lieber die gestern erwähnte mysteriöse Geschichte aus dem nahen Ginsheim wird heute berichtet, daß der Müller dorten in der Nacht vom Samstag, auf Sonntag thatsächlich verschwunden ist. Was aus dem Müller geworden, dasur hat man heute! noch keinen Anhaltspunkt. Nachträglich wird noch mitgetheilt, daß aller Wahrscheinlichkeit nach ein Mord vorliegt. Ueber den in der Nähe der Muhle Gelandeten — wie gestern berichtet — wird mitgetheilt, daß derselbe der Sohn einer achtbaren Familie in Rüdesbeim ist. A M a i n z, 11. October. Nachdem die großen Unternehmungen, wie Hasenanlagen u. s. w. im Großen und Ganzen vollendet sind, steht unsere städtische Verwaltung vor einem neuen kostspieligen Project, zu dessen Ausführung jetzt von vielen Seiten gedrängt wird. Es ist dies der Bau eines allgemeinen öffentlichen Schlacht- bauses mit Viehhof. Wahrend kleinere Nachbarstädte derartige Anlagen bereits längst gemacht, bestehen in Nkainz in dieser Beziehung unvergleichliche Verhältnisse, indem, fast seder Metzger sein eigenes Schlachthaus hat und darin, unbekümmert um die- sanitären Belästigungen seiner llkachbarschaft, ganz nach Belieben schalten und malten "ann* großen Mißstände des heutigen Zustandes sind längst anerkannt und schon Jjcrlajteoenen Malen hat man einen Anlauf zu deren Abstellung gethan, aber immer N PJS ins Stocken gerathen und zwar hauptsächlich um deswillen, weill in der si^btischen Verwaltung Einflüsse vorgeherrscht haben, die in der Anlage eines ?bn öffentlitchen Schlachthauses mit obligatorischem Schlachtzwang eine Schädigung beö Metzgergewerbes erblickt hatten. Diese Einflüsse sind feit einiger Zeit verschwunden ^werden letzt> mit neuer Hoffnung Petitionen an die städtische Verwaltung gerichtet, mH?» 1 r llmwohner der bestehenden Schlachthäuser um deren Beseitigung APMihpt» ^L^Urr0erm n?cre ?at mündlich den Petenten die Zusage gemacht, eine früher ‘ in thunlichster Kürz- zu,amm-nzud-ruf-n und ihr Bvr- schlage und theilweile gefert gt- Project- vorzulegcn. Hoffentlich folgt dem guten Willen der städtischen Verwaltung zetzt auch bald die That. V»°^nR Hein, 11. October. Gegen die Einschleppung der Reblaus cstculiri eben unter den Lmzcrn in den Mosel-Gemeinden cine Petiiion an den Oberpräsidenten, '"And- Vorsichtsmaßregeln in Vorschlag gebracht werden: 1) Den Be- Mosel und der Saar ist der Bezug von Setzholz jeder Art, also nicht kv-ffn0?1? ■^unelre&en, sondern auch von tobten Reben außerhalb des Weingebtete^ der Mosel und der Saar verboten. 2) Den Bewohnern der Mosel und der Saar ifl $er& ♦ u0 ?x0no.«rauben außerhalb des Weingebietes der Mosel und der Saar ebenfalls oerboten. 3) Alle amerikanische Weinstöcke in dem Gebiet der Mosel und der Saar U11! ,unb« an Drt und Stelle verbrannt werden. Die Petenten glauben, bafe burch das Verbot der Einfuhr von Trauben und auch tobten Reben die Gefahr der Einschleppung ber Reblaus wesentlich verringert wird, da bei der Einfuhr keim genügende l^ontrole stattfinden kann. Durch das Verbot der Einfuhr von Rcben werbe *CF ttI111 m?1 =?in Mosel und Saar in keiner Weise geschädigt, da sich der einheimische Riesling als passendste Rebsorte bewährt habe und der Winzer seinen Bedars 2? uets leicht und genügend in seinen eigenen Gemarkungen decken kann Das Verbot der Trauben zur Weinbereitung und zum Essen beeinträchtige nur gan wenige Bewohner der Mosel. Was schließlich die Vernichtung der amerikanischen Weirv nl-, Atibetreffe so seien dieselben allerdings von Sachverständigen schon untersucht bod) darin liege keine Gewähr, mit Bestimmtheit behauplen zu können, daß Äben ganz frei von Rebläusen seien. dieser Director des Schlachthauses zu Erfurt, Kleinschmidt (früher Bezirks- i» Avolva), hat eine neue Methode zum Tödten der Schweine erfunden, ffin bestehend, daß ein an einem Stiele befestigter cylinderischer und geschärfter ^mmer mit einem starken, kurzen Schlage durch die Schädeldecke in's Gehirn getrieben tnirb Den bisherigen Tödtungsmethoden gegenüber bietet diese neue ganz erhebliche Snrtielle. Die Thtere stürzen bei der neuen Methode nach dem ersten Schlage laut- ,nd bewußtlos zusammen, wahrend bet dem bisherigen lobten mit der Axt oder Keule ükt erst nach wiederholten (3—5) und nur in längeren Zwischenräumen zu ermög- rkbenben Schlägen die gewünschte Bewußtlosigkeit des Thteres erzielt wurde. Das itsberiae den Geschäftsgang in Schlachthallen wesentlich störende durchdringende Geriet dieser Thiere war der deutlichste Beweis dafür. Während früher ost umfang-- durch wiederholtes Schlagen blutig unterlaufene Stellen am Kopfe als unbrauch- beseitigt werden mußten, fällt nach der neuen Methode jedweder diesbezüglicher ^rlust fort, da der Hammer nur die umschriebene Stelle des Schädeldaches durch- brinat ferner haftet der neuen Methode nicht der brutale, das ethische Gefühl verwende Eindruck an, den das Schlagen mit der Keule oder der Axt ausübt. Vielfach rourde, besonders auch von Freunden des Thierschutzes, eine neue Methode zum Tödten der Schweine angestrebt, doch bislang vergebens. — Von einer höchst interessanten Entdeckung, welche nicht verfehlen wird, bei -Gelehrten wie Laien - große Heiterkeit zu erregen, lesen wir in den „Landwirthschaft- stcken Nachrichten von und für Rheinhessen", Beilage der „Wormser Zeitung". Diesen antworten nämlich auf die Frage: „Welcher Honig ist am besten? u a.: QMner Bienenhonig hat ein specifisches Gewicht von 1.4, d. h. 1 Kilogr. Honig wiegt 1400 Gr. und 1 Pfd. — 700 Gr." Bisher waren wir der Meinung, daß ein Kilogramm 1000 Gramm, ein Pfund 500 Gramm wiegt, einerlei, ob Blei, Federn oder Honig, selbst wenn letzterer das für den Imker so angenehme specifische Gewicht 1.4 hat. Jetzt wissen wir's — anders. Landwirlhschaftliche Nachrichte«. (Nachdruck verboten.) — Für die frühen Mohrrüben, die schon Anfang März gesät werden können, müssen die Beete jetzt vorbereitet werden. Am besten eignet sich zur Mohrrübencultur ein frischer, bündiger, nahrhafter Boden, der, wenn irgend möglich, schon im vorigen Jahr gedüngt fein soll, da er jetzt und bei der Bestellung eine frische Düngung nicht erhalten darf. Das Haupterforderniß ist aber, daß der Boden locker und tiefgründig ist. Wer daher frühe Mohrrüben säen will, thut sehr gut, jetzt im Herbst die Beete tief (mindestens 40 Etm.) umzurtgolm. Um den Boden bann über Winter locker zu halten, empftehlt sich eine Bebeckung der Beete mit Laub, das natürlich im Frühjahr einige Tage vor der Aus'aat entfernt wird. Im Großen baut man die Mohrrübe am besten nach den Kartoffeln, wenn zu diesen frisch gedüngt wurde. Denn die Kartoffel hinterläßt den Boden kräftig genug und von Unkraut rein. Auch für die Eultur im Großen ist die Vorbereitung »des Bodens mittelst Rigolen ober mit bem Untergrunbpsluge nölhig. Gestreifte u. karr. Seidenstoffe v. Mk. 1.35 bis 9.80 p Mtr. (ca. 250 versch. Defs.) — GrisaiUee, Armurea, I Criatallique, Louiaine, Glase, Mille-Carreaux, Changeant etc. — vers. roben- unb stückweise zollfrei in's Haus bas Seibenfabrik-Depot G. Henneberg (K. u. K. Hoflief.) Zürich. Muster umgehenb. Briefe kosten 20 H Porto. [7637 Allgemeiner An,eiger. Bekanntmachung. Nachstehend veröffentlichen wir das bereits früher bekannt gemachte Statut für den Betrieb und die Benützung der öffentlichen Schlachthaus. Anlage in der Stadt Gießen, dessen § 4 nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. d. M. vorerst noch nicht in Kraft tritt, mit dem Ansügen, daß das Schlachthaus am 17. d. M. in Betrieb gesetzt werden wird. § 1. Für Fleischbeschau und Benutzung der städtischen Schlachthaus-Anlage haben die Schlachtenden als Beiträge zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt außer den vorgeschriebenen Schlachtschein-Taxen für jedes Stück Vieh noch eine Abgabe zu entrichten. Die in § 1 dieses Statuts angesetzten Taxen sind zu entrichten, wenn -as Vieh in den in § 7 des einschlägigen Localreglements aufgeführten Tageszeiten geschlachtet wird. Machen jedoch dringende Umstände das Schlachten außer den gedachten Zeiteintheilungen nothwendig, so hat der betreffende Metzger für jede weiter verwendete Stunde außer dem Schlachtgeld noch eine Gebühr von achtzig Pfennigen und beim Schlachten von Schweinen für die Bereitung des Brühwaffers im Reservekeffel einen Betrag von dreißig Pfennigen ru entrichten. rr r,x m r. Schlachtet aber ein Metzger mit Genehmigung Großherzoglichen Polizeiamts an einem zweiten Feiertage in den festgesetzten Tageszeiten, ausschließlich derjenigen des gewöhnlichen Gottesdienstes, so sind, wenn das Schlachten mindestens einen Tag vorher angemeldet worden ist, obige 80 Pfennig nicht zu entrichten, dagegen muß jedoch das etwaige Bereiten von Brühwaffer vergütet werden. 3. Steht Vieh länger als zwölf Stunden in den Ställen, so ist Stallgeld zu entrichten, welches für Pferde, Ochsen, Kühe, Stiere und Rinder je 20 Pfennige, für Kälber, Ziegen, Schafe und Schweine je 10 Pfennige pro Stück und Tag beträgt. ri , a Die Fütterung und Wartung des in den Ställen eingestellten Viehes Hat der Eigenthümer auf seine Kosten und Gefahr besorgen zu laffen. § 4- Für die nach § 4 des Localreglements vorgeschriebene Beschau von dem in die Stadt gelangenden frischen oder geräucherten Schweinefleisch sind, außer den Octroigebühren von 5 Pfennigen pro Kilogramm, für jede Sorte Fleisch Lis zum Gewicht von 10 Kilogramm 20 Pfennige, für schwerere Portionen Fleisch je 40 Pfennige zu vergüten. § 5. Die Taxen für die Untersuchung des von auswärts emgefuhrten Fleisches müffen sogleich, die Schlachthausgebühren, Stallgelder und sonstigen Vergütungen spätestens bis zum Schluffe der einschlägigen Woche entrichtet Werden. § 6. Zur Unterstützung und Förderung des Gewerbebetriebes, sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schlachthaus-Anstalt sind städtischerseits | 16.09-16.1$ 2Ü.34-20-Ö kj 4.16—4.26 1 St' S di Zur Widerlegung verschiedener Gerüchte zeige ich hiermit an, daß der Betrieb meiner Buchdrucker ei in keiner Weise eine Aenderung oder Unterbrechung erfahren hat. Alle in dieses Fach einschlagenden Arbeiten kom- men bei billigem Preisansatz zur guten Ausführung. Zugleich empfehle ich meine reichhaltige Leihbibliothek in deutscher, englischer und französischer Literatur. Eduard Ottmann, 7522 Schloßgasse 13. $rUc! uub der Brühl'schen Druckerei (J?r Chr. Pietsch) in Gießen. Ml Di« heutig« Nuwm«r «nthält 3 Blätt««. j^«i W/i Franks. Landwsch. Creditbk.- Oblig. Hamb. Hypothbk.-Pfandbr. 072% do. 50/0 Buderus Oblig. - "vt------iß. 74.70 30/0 Portugiesen Oblig. b#.vx«^wu Tendenz: schwach. 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