ht* ^sch-ntLch«, X aU räumen, “ auf Lager habe. Hl. 1 PkchnßniM, "f«9t »ettUKii RatMfte u. 1 Sjutna. erlaufen. West-Anlage 11,4. St. i«n kann und die versteht, sucht Stelle. ll der Exped. d U 18 Buch, sbnrg«. Wetterggfft, »geschäst in Hiev, das neueste, btjt ! in allen Sotten MOOn MD 'lichsten -iS zu bm 8410 iegenste in Arbeitet» Lüttetn, jowsi in nnb AnMe^etn. Gummt^utze^ sotvlr Megefohlen stets auf in Gichii. ife Leib. ir Frau te chll- ,tb ' :rau iter onnen» Charl Hohgart- Edmund Temme. Lifette GOPP6- Mrie ^arhnflnB- Aobert W !tt,0WH 6*M Amalie Reidner Bertha Schmdrr. if Begehren: n 12. Decmber 1886 Abomment: im M» Akten von G> v- Moser inj v. Schonthan- n' Carl Reidner- 1^n' Leo Langmald- ir|t Wt9Mfl- ■ b« w Oll-s. »e6,i SJlasSyrank fickt S* --^7 öe«» s ‘ ' M. 290, Zweites Blatt Sonntag den 12. December M86. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. -------------------—------------------------------------------------ ’ «reit» vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brtt^er^. HK»™« t Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Abnahme deS MontagS. $Urd) die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark b0 Amtlicher Hheil. Bekanntmachung. gestellt werden, so daß die Passage nicht erschwert oder gesperrt wird, sondern es müssen auch die Pferde oder sonstigen Zugthiere zuvor entweder angebunden oder an den inneren Strängen oder Zugriemen losgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf Ortsstraßen aufgestellten Fuhrwerken müssen die polizerkch angeordnet werdenden Zwischenräume, jedenfalls aber die Eingänge und Einfahrten in die Häuser und Hofräume frei bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 st. bestraft. Artikel 268. Mit dem Eintritte der Nacht muß fedes ausgefpanme Fuhrwerk von der Straße entfernt werden- Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß währen» der Nacht die Wagendeichsel des Fuhrwerks aufgezogen, oder, wenn sie nicht aufgezogen werden kann, so verwahrt werden, daß sich Niemand durch das Anstößen an dieselbe beschädigen kann; außerdem muß bei dem Fuhrwerke eine das letztere beleuchtende Laterne unterhalten werden- Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 st. bestraft. Artikel 269. Wenn Fremde, welche in Wirthshäusern eingekehrt waren, die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Uebertretung vor den Wirths- Häusern begehen, so ist der Wirth für die Uebertretung haftbar, wennamjt nachweisen kann, daß er seine Gäste zuvor gewarnt und denselben andere Platze für die Fuhrwerke angewiesen hat Artikel 270. Es ist der Polizeiverwaltungsbehörde gestattet, von dem Artikel 268 die geeigneten Ausnahmen eintreten zu lassen. Artikel 271. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind folgende Bestimmungen zu beachten: 1) alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, b. h- aus die Seite so weit emlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei blewt. 2") Gestattet die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nicht, so muß derjenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist-. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben. 3) Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hoülwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von beiden zurückfahren, für welches dies, well es das leichtere ist, oder well es dem Anfänge des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Beschaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so mutz solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um das schwere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrwerke sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind. 4) Viehheerden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen , wo sie nicht ausweichen können, mit Fuhrwerken zusammentreffen, musien von ihrem Führer zurückgetrieben werden. 5) Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur dann, wenn der Weg das Ausweichen gestattet, zulässig ist und nur mit der gehörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zuruck- bleibenden Wagens auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf der anderen Selle vorbeifahren und auf die Mtte der Fahrbahn gelangen kann. Das Vorbeifahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vorbei- fahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet. _ . 8) Wem sich Fuhrwerke auf steilen Wegen an deren einer Seite em Abhang sich befindet, begegnen, so hat dar hmauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, gegen den Abhang hin auszuweichen, wem aber auf beiden Seiten ein Abhang sich befindet, so ist daszemge zu. beobachten, was unter 1 dieses Artikels vorgeschrieben ist. 8366desR.-St.-G. Mit Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: rc. 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen foder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einsährt oder zureitet; rc. 4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; rc. 5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an arideren Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder aus andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, Pferde oder auf andere Zug- und Lastthiere, gegen fremde Hausey Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Raume wirst; rc. 9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; Artikel 262 des P.-St.-G. Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seine Pferde oder sonstigen Zugthiere jederzeit in seiner Gewalt hat und immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 263. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons, ist das Jaaen mit angespannten Pferden innerhalb der Orte untersagt. $eim Zusammentreffen mit anderen Zugthieren und Fuhrwerken, wie bei dem Wenden um die Straßenecken, ferner auf den größeren Brucken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das desfallsige Verbot durch besonderen Anschlag bekannt gemacht ist, darf nicht schneller als in kurzem Trabe oder Schritte aefabren werden. Auf Schiffbrücken oder Hängebrücken darf nur tm Schritt ae abren oder geritten werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Orte nicht anders als in kurzem Trabe, in kurzem Galopp oder Schrttt geritten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 264 In engen Ortsstraßen, desgleichen beim Bergabfahren auf steilen Ortsstraßen, fowie beim Ein- und Ausfahren in oder aus Höfen °d°r Häusern und an Orten, wo die Passage durch den Zusammenfluß von Menschen verengt wird, darf, bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 3 fl. Niemand anders als im Schrttt fahren oder reiten. Artikel 265. Das Ueberladen der Frachtwagen auf beiden Seiten, so daß die Breite des Wagens mit der Ladung inehr als doppelte Wagenspur beträgt, ist bei Strafe von 35 kr. bis 2 fl. untersagt. Ber gleicher Strafe ist es verboten, Bretter oder Balken in einer solchen Weise quer über die Wagen zu legen, daß sie auf beiden Seiten oder auf einer Selle hmausragen und Vorübergehende beschädigen können. Artikel 266. Das Aneinanderhängen zweier großer beladener .Wagen und das Zusammenhängen des Frachtwagens und Beiwägeleins, oder eines anderen leichten Fuhrwerks, wenn dessen Deichsel nicht durchaus unter den Frachtwagen geschoben ist, ist bei Strafe von 1 bis 3 fl. verboten. Em dritter SBagcn darf, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 15 fl., nie- angehangt TOetfcen. Regel darf Niemand Reit-, Zug- oder Lastthiere oder beivanntes Fuhrwerk ohne Aussicht erwachsener Personen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen- Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Strasten stillhalten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genothigt sind, und JL möalich ist Gespann und Fuhrwerk in der bemerkten Weise beauf- fichtiM Klaffen,'s° muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke. . Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Verkehrs. vors Fuhrwerken «erden. Wir bringen daher di- nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen wrederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntmß, daß das Luprcyrsperion strengstens angewiesen ist, etwaige Zuwiderhandlungen zur Anzerge zu bringen. Gießen, am 1. December 1886. Großherzozliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 35 kr. bis 5 sl. bestraft. Artikel 272. Wenn aus steilen Wegen Fuhrwerke gehemmt werden muffen, so darf dieses, bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr- bis 1 fl. 30 kr. nur mit einem Hemm- oder Radschuh mit ebener Fläche oder mit einer Bremseinrichtung geschehen. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche auf Straßen, wo das Hemmen durch Anschlag ausdrücklich vorgeschrieben ist, dieses unterlassen. Artikel 275. Wer.....Pferde, Rindvieh oder sonstige Zug- unb Lastthiere auf der Straße vorsätzlich auf andere Weise als durch Wersen von Steinen oder anderen Gegenständen z. B. durch Geschrei, Klatschen mit der Peitsche, Hetzen von Hunden gegen dieselben, scheu macht, wird mit 35 kr. bis 5 fl. oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft. Local reglement. Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerke. Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung, nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 1. Februar 1881 zu Nr. M. I. 2538, wird für die Stadt Gießen verordnet wie folgt: § 1. Das Fahren mit bespannten und unbespannten Fuhrwerken, das Reiten und Viehtreiben durch den Tiefenweg von der Bahnhofstraße in die Neustadt und umgekehrt ist verboten. § 2. Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. § 3. Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden. § 4. Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen re., in den Räumlichkeiten des Gesellschaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der Schulstraße bezw. den Reuenbäuen her zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz. § 5. Das Anfahren zu den in § 4 genannten Festlichkeiten hat hinter und nicht neben einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in der Reihenfolge wie sie angefahren sind, nach dem Aussteigen der Besucher der Festlichkeiten sofort abzufahren. § 7. Beim Anfahren und Abfahren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden. S 8. Vom Beginn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Theile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren durch hellbrennende, in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laternen beleuchtet sein. S 9. Die Beleuchtung hat zu geschehen: a) bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des Vordertheiles des Wagens anzubringen sind; b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vornen so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen de.n entgegenkommenden oder vorbei fahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden. § 10. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende oder entgegenkommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. § 6. Die bei Gelegenheit der in § 4 genannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in der Sonnenstraße, sondern in der Schulstraße aufzustellen und nur nach Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten vor dem Gesellschaftsgebäude vorzusahren; die Wagenführer sind verpflichtet, hierin den Anordnungen des diensthabenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten. S 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 366, pos. 10 des Reichsftrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. Gießen, am 17. Februar 1881. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. Fresenius. Allgemeiner Anzeiger. Bekanntmachung. Zur Empfangnahme bezw. Beischreibung der Zinsen, welche von den bei der hiesige» Spar- und Leihkasse angelegten Capitalien, am Ende d. I. fällig werden, sind nachstehende Geschäftstage festgesetzt, und war: Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag Die Einleger werden daher aufgefordert, Ihre Schuldscheine vorzulegen. Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen. Gießen, den 27. November 1886 Der Rechner der Spar- und Leihküsse. Kehr. n 14. Dezember 1886 15. ff u 16. ff 18. II 21. II ff 22. ff 23. n ff 28. u II 29. M 30. 31. ff sowie tt 4. Januar 1887 5. U ff 6. ff II 8. If II 11. n II 12. w II 13. II 15. ,, If Aeikgeöotenes. Blrkenbatafemaeife von Bergmann & Co. in Dresden ist nach den neuesten Forschungen durch seine eigenartige Composition die einzige medicinische Seife, welche sofort alle Hautunreinlichkeiten, Mitesser, Finnen, Röthe des Gesichts und der Hände beseitigt und einen blendend weissen Teint erzeugt. 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Alsfeld 758, iso, 4-7, 10. tSeln hausen 930, 335, ß66. Nidoa 6", 930, 333 ß56. * oeutet Schnellzug. Die fetten Ziffer! •'ir '^nrbtftunben. gl * y in Mi die » er lid mi 18» ein Pi hei jo ii ho bi e N 0 i l l c i ni M als $0 Bi! das Bis Han Beil Die mit datz Mii lich frei in 1 bete v$Öl gelek trun Behl inop: in v, Biebi bilde, Cand nativ kuij Dt. Ehst W km bitj