Ur. 182 Drittes Blatt Sonntag beu 8. August MW. GrscheinL ILMch *# 9Rs0i»$»tt W »S«ßOO-. MME r Gch«sHr«Hs 7. Bekanntmachung. Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst aus Grund von Schulzeugnissen. Bekanntmachung. Diejenigen jungen Leute, welche aus Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst. nachsuchen wollen, werden hierdurch aus die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. 1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Grohherzogthnm Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des JaKres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. 3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Aetenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. 4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburtszeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Er- klärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 c. ein Unbescholtenheitszcugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (.Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung der Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf. Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen. und 94 der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen. Großherzoaliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr. Zeller. Vermischtes. Darmstadt, 3. August. Im Schuljahre 1885/86 unterrichteten an den höheren Mädchenschulen zu Darmstadt, Offenbach und Gießen zusammen 54, darunter (cinschl. Directoren) 38 ordentliche und 16 außerordentliche bezw. Hilfs-Lehrer und Lehrerinnen. Die Gesammtzahl der Schülerinnen betrug 1336 und zwar in Darmstadt 544 (wovon 42 in den Seminarklassen), in Offenbach 349, in Gießen 443. Von diesen waren nach der Confession 1021 evangelisch, 91 römisch-katholisch, 4 altkatholisch, 31 deutschkatholisch, 187 israelitisch, 2 Darbysten. Nach der Heimat waren 1232 aus dem Orte der Lehranstalt, 80 aus anderen hessischen Orten, 16 aus anderen deutschen Staaten und 8 aus nichtdeutschen Staaten. An Schulgeld sind im Ganzen eingegangen 74 719.52 <Ä (in Darmstadt 35 919 wovon 4800 «Ä aus dem Seminar, in Offenbach 22 095 in Gießen 16 705.52 JC) — Im ersten Quartale des Jahres 1886 sind im Großherzogthum nach Ausweis der bei den Kreisgesundheitsämtern aufgestellten Uebersichten über die Todesfälle, ausschließlich der Todtgeborenen, 5263 Personen verstorben und zwar in der Provinz Starkenburg 2239, in Oberhessen 1496 und in Rheinhessen 1528. Von den Verstorbenen waren 2012 Kinder unter 15 Jahren (davon 1152 vor Vollendung des ersten Lebensjahres verstorben) und 3251 erwachsene Personen. Todesfälle in Folge von epidemischen und ansteckenden Krankheiten wurden 479 verzeichnet. Bei 804 Todesfällen war Lungenschwindsucht, bei 145 Gehirnschlagfluß, bei 16 akuter Gelenkrheumatismus, bei 100 Darmcatarrh und Brechdurchfall die Todesursache, an akuten entzündlichen Krankheiten der Athmungsorgane verstürben 620, an anderen Krankheiten 2238 Personen, in 738 Fällen blieb die als Todesursache wirkende Krankheit unermittelt. Todesfälle gewaltsamer Art wurden 102 verzeichnet, von denen 58 durch Verunglückung, 40 durch Selbstmord und 4 durch Verbrechen Anderer verursacht waren. (N. H. V.) Berlin, 2. August. Die immer wiederkehrende Empfehlung der „Brandt'schen Schweizerpillen" in der Presse hat dem Polizeipräsidium Veranlassung gegeben, aus verschiedenen hiesigen Apotheken entnommene derartige Pillen chemisch untersuchen zu lassen. Dabei hat sich herausgestellt, daß die Zusammensetzung der den „Originalschachteln" entnommenen Pillen in jedem einzelnen Falle unter sich erheblich abwcicht und außerdem der von dem Verfertiger angegebenen Vorschrift bezüglich der Menge der angeblich verwandten Arzneistoffe nicht entspricht. Ka rlsruhe, 2. August. Der Kassier Weniger der Generalkasse der Eisenbahn wurde wegen Unterschlagung von 200,000 JL verhaftet. Karlsruhe, 4. August. Der Ortsgesundheitsrath giebt Folgendes bekannt: „Ein gewisser A. Schiedet in Dresden-Altstadt empfiehlt sich durch Zeitungsannoncen und Flugblätter im Tone der plumpsten und dreistesten Marktschreierei zum „Rath- ertheilen gegen alle Krankheiten". Wer solchen Rath will, hat seine Krankheit schriftlich zu schildern; persönliche Vorstellung wird als „vollständig überflüssig" erklärt. Dem Patienten wird sodann die Arznei nebst einem die Gebrauchsanweisung enthaltenen bedruckten Zettel unter Postnachnahme zugesendet. In einem von uns constatirten Falle bestand die Arznei aus 20 in der homöopathischen Officin von A. Margraf in Leipzig zubereiteten Pulvern, welche zusammen 40 Gramm Zucker enthielten, irgend welche andere Stoffe aber, trotz genauester chemischer Untersuchung, nicht erkennen ließen. Der Werth des, Heilmittels einschließlich der Verpackung und Gebrauchsanweisung ist auf 15 bis höchstens 20 Pfg. zu schätzen, der Preis beträgt jedoch 4 Mark. Adolf Schiedel war früher Hautboist und Leineweber und wurde, seit er sich der Heilkunst zugewendet, wegen unerlaubten Verkaufs von Arzneien wiederholt bestraft. Wir warnen davor, seinen schwindelhaften Reclamen irgend welches Vertrauen zu schenken." — Die Herbstmanöver nahen wieder heran und da ist für die betheiligten Gemeinden sowohl wie für die einzelnen Interessenten, welche die Truppen einquartiren sollen, ein Hinweis am Platze, was für Naturalleistungen bei Truppenübungen gesetzlich verlangt werden können. Bei Kantonirungen auf Märschen und Commandos ist von dem Quartiergeber an Quartierräumen zu gewähren: 1) für die Charge der Generale: drei Zimmer und eine Gesindestube: 2) für die Charge der Slabsofstciere (Obersten, Oberülicutenants und Major): zwei Zimmer und eine Gesindestube; 3) für die Charge der Hauptleute, Rittmeister und der Lieutenants: ein Zimmer und ein Burschen-, resp. Dienergelaß ; 4) für Felowebel und Portepeefähndriche je eine Stube; 5) für Unterofficiere je 2 eine Stube; 6) für alle Uebrigen Schlafkammern. Jeder Osficier u. s. w. hat Anspruch auf angemessene Ausstattung des Zimmers; zum mindesten auf ein reines Bett, einen Spiegel, für jedes Zimmer auf einen Tisch und einige Stühle, ans einen Schrank, sowie Wasser- und Trinkgeschirr. Für Heizung und Erleuchtung der überwiesenen Zimmer ist auch Seitens der Quartiergeber zu sorgen, auch die gleichzeitige Benutzung des Kochfeuers und des Eßgeschirres zu gestatten. Die Ausstattung der Gesindestuben u. s. w. ist dieselbe wie die der Mannschaftsquartiere. Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartirte zu beanspruchen hat und welche ihm ordentlich zubereitet werden muß, besteht in 100 Gramm Brod, 250 (S>ramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), 120 Gramm Reis oder 150 'Gramm Graupen, resp. Grütze, oder 300 Gramm Hülsenfrüche oder 2000 Gramm Kartoffeln, ferner in 25 Gramm Salz und 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). Getränke (außer der Kaffeeportion) hat der Soldat von seinem Wirthe nickt zu fordern. — Folgende zeitgemäße Hinweisung erläßt der Bürgermeister von Bremen an die Ernte-Arbeiter: „Die Ernte hat überall begonnen. Die Arbeit in der heißen Witterung auf freiem Felde bringt außergewöhnlichen Durst mit sich, und letzterer muß — einerlei durch welche Mittel — gelöscht werden. Das beste Mittel dagegen iü leider bis jetzt noch viel zu wenig bekannt; dieses Mittel ist kalter schwarzer Kaffee. Es gibt keinen besseren Labetrunk in angestrengter Thätigkeit unter Sonnenbrand; er mattet nicht ab, sondern belebt, regt an, frisckt auf. Bei den niedrigen Kaffeepreisen ist dieses Getränk noch billiger als selbst Bier der einfachsten Sorte. In gesundheitspolizeilichem Interesse wird dies zur allgemeinen Kenntnitz gebracht." — [(Sine streitbare Dame.^ Fräulein Franziska Rohawetz in Wien war wegen lüderlichen Ilmhertreibens vom Richter zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt und in der Wuth darüber warf sie ihm einen vor ihr liegenden Hut und ^Schirm kräftig gegen den Kopf. Ein Polizist hatte große Mühe, die Wüthende zu bändigen. Zum Lohn für ihre Heldenthat hat Fräulein Franziska jetzt acht Monate schweren Kerkers erhalten. — Die Nr. 31 der „Papier-Zeitung" bringt unter der Spitzmarke „Garanürte Verbreitung" nachstehenden Artikel: „The Times & Advertising Publishing Company verklagte Mr. Jmeph Pratt Kronweike, Sydenham, wegen Nichtzahlung von 15 Shilling für eine Anzeige, welche dem Auftrag entsprechend eingerückt worden war. Der Verklagte vertheidlgte sich damit, die Anzeige sei nur mit der Bedingung aufgegeben worden, daß die Zeitung, wie versichert wurde, eine Verbreitung von 10,000 Exemplaren monaüich Halle. 'M" Kläger behauptete, daß die 10,000 Exemplare wirklich durch alle Theile des Königreichs verbreitet würden. Der Gerichtshof begnügte sich jedoch mit dieser Erklärung nicht und verlangte den Beweis dafür, daß die genannte Anzahl Exemplare auch wirklich an ebensoviele Interessenten vertheilt worden seien, es genüge nicht, daß em Pack Blätter nach Newcastle oder Glasgow versandt worden sei, da inan, nicht wissen könne, ob der dortige Agent sie nicht in's Wasser geworfen habe. In solcher Versendung sei die versprochene „Cirkulation" nicht zu erkennen. Dem Klager wurde Zeit bewilligt, den Beweis zu führen, daß die 10,000 Exemplare richtig verbreitet wurden, da derselbe aber am zweiten Termin nicht erschien, so wurde seine Klage abgewiesen. Es wäre im Interesse des Publikums sehr zu wünschen, daß auch in Deutschland die Geschäftsleute ihre Anzeigen nicht bezahlten, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß die Versprechungen des Verlegers nicht erfüllt werden. Auf diesem Wege würde manche Lüge an den Tag gebracht." Allgemeiner Anzeiger. Aeilgeöotenes. Kragen, Manschetten, | Herrenshlipse billigst. 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