Öen W t SchÄ-KeaL, 7 !1 hier 5 dauert, so ist pro Tag für jedes ** Raspe!». Gßlhert. « aller M Conftetioll ranüe. > reelle Bedienung mir n und zu erhalten uni. des Innern und der Justiz voll leides*. ' 2°.« 1mtCitober bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 9 Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stunden zu geschehen, für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich: vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 5 und 9 Uhr und Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr, vom 1. October bis 31. März Vormittags zwischen 6 und 10 Uhr und Nachmittags zwischen 3 mrd 6 Uhr. b. Das in welchen a. b. § 8 Feiertagen ist das Schlachten nicht gestattet. An zweiten kaÄ6 ' ta?” mit besonderer Erlaubuiß der Ortspolizeibehirde das Schlachten außerhalb der Stunden be§ gewöhnlichen Gottesdienstes stattfinden. Schlachten bestimmte Vieh darf nicht eher geschlachtet werden ,-/jber betreffende Abgabepflichtige den vorgeschriebenen Octroi- bezw. Schlacht- schem ge!ost und dem Schlachthausaufseher zum Vifiren vorgelegt hat. $ $ tf ®U elf^ad nur für die darin bemerkte Zeit und Vieh- gattung gültig und müssen von den Inhabern 3 Monate lang aufbewabrt ÄZerä!e5rroÄnaUf äT,fOrbCm En mit der Aufsicht beauftragen § 10. x? Abtriebs- und Verwaltungskosten der Scblachtbaus- anlage haben die Schlachtenden außer den vorgeschriebenen Taren für Scblackt- noch eine Schlachtgebühr zu entrichten, welche der ?nd^ber1"Ä ^lni9Un9 bCS ^"herzoglichen Ministeriums des Innern § 11. •** ”»»“■ S, JÄftt*8,1 - «*»' *» «* »-«h. Das Schlachten des Viehs: 1) Rindvieh jeden Alters, 2) Pferde jeden Alters, 3) Schafvieh ) m , 4) Ziegen j Ausnahme der Säuglämmer, . a a,,r „ o) Schweine, mit Ausnahme der Span- event. „Milchferkel" das Abhauten, Brühen und Ausnehmen derselben, sowie das Reinigen trrih^k’i?eS'r?Cr Emgeweide und Gedärme darf sowohl von ven Gewerbe- '/ VU(Vrn duvaten ausschließlich nur in dem öffentlichen, zu ftSent ®™*.er.n «an der Stadt zum Gebrauche nach WiK bl-les Reglements überwiesenen und von Seiten der Stadt in mnb benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen v V"*.™ b'^h-rigen Schlachtstätten und Anlagen zu obigem Zwecke, sowie die Errichtung neuer Privatschlächtereien ist verboten. § 16. ,Bei allen Arbeiten und Vorrichtungen in den verschiedenen Räumlich- kerten der Schlachthausanstalt ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Die Entleerung und Reinigung der Eingeweide darf nur in dem dafür bestimmten Gebäude stattftnden und sind insbesondere alle Abgänge alsbald in die Duna, statte zu verbringen, deren Inhalt zu Gunsten der Anstalt durch die städtiscbe Verwaltung alle 3 bis 4 Tage fortgeschafft wird, sowie der Boden, die Wände lukski« dut* &»«*ä oücben L r eise D Wird Vieh in die Stallungen gebracht, so hat der Einsteller bezw der Eigenthumer des Viehs die Fütterungz- und Wartekosten zu bestreiten und Umstellung länger als 12 Stunden dauert, so ist pro Tag für jedes Stuck Großvieh eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit 6-enehmrgung Großherzoglichen Ministeriums L festsetzt. i>es Beran(®rIU^ Elleh, insofern dasselbe der Genießbarkeit halber augenblicklich getodtet werden muß, sowie Vieh von Privaten, die außerhalb des städtischen Banplans wohnen und welches für den 8-ichlachi-t werden soll; endlich in anderen besonderen Fällen 9U"S beC ^rtspolizeibehörde außerhalb des Schlachthauses zu ..f >S Ä*,8'”-"9"b“s 8 te,w b" ***« § 3. ... in dem Schlachthaus auszuübenden Fleischbeschau gelten die m der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 enthaltenen Bestimm- Ut{Arn ?ei*eren Maßgabe, daß vor beendigter Besichtigung weder das § 4. « -«FT °?^^dretzger Viehschlächter, Wirthe oder Garkoche, welcher Fleischspeisen verabreicht, Fleisch von dem in § 1 bezeichneten Vieh welches auswärts geschlachtet ist, in die hiesige Stadt eingebracht wirb, ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters desjenigen Ortes, aus welchem das Fleisch kommt, darüber beizubringeu, daß dasselbe von gesundem Vieh ist und der vorgeichrieben-n Fleischbeschau unterlegen bat. Diese Bescheinigung muß mit ”et «ntMen Jßl»m6e oder amtlichem Siegel dem Fleisch anqeheftet sein. ^chw-lnefleisch, frisches sowohl wie geräuchertes oder gedörrtes, muß ehe solches in die Ltadt eingeführt und verwerthet wird, von dem Einbrinqer ^™rMSp°rtanti.en äroe.tfS Besichtigung dem Schlachthausaufseher bezw dem ckleischbejchauer, oder mit polizeilicher Erlaubniß seinem Stellvertreter vorge- gt werden welcher hierüber Befundschein verabfolgt. Für diese Besichtigung Nt eine Gebühr Z» entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt. 8 8 § 5. m^öthige kleinere Geschirr, als Zuber, Schüsseln litten ^e^CC Un^ ^gleichen, haben die Schlächter zu stellen und zu unter- § 6. Der Schlachthausaufseher wohnt in der Anstalt, hat daselbst ständia an- wesend zu lein, und nach besonderer Anweisung Großherzoalicher Büraer- mersterer die Zürfsicht, Bücher und das Jnventarium zu führen. Er hat insbesondere em Buch zu führen, worin alles geschlachtete Vieh, die Namen der Metzger, die Viehgattung und Schlachtzeit, bezw. das von auswärts einae- brachte und untersuchte Schweinefleisch, die Namen der Einbrinqer beim. Transportanten und Namen der Empfänger genau eingetragen werden. Die Emstcht dieses Buches ist den Octroi- und Polizeiaufsichtsbeamten zu jeder Zeit gestattet. 0 x § 7. Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über stattfinden: a- vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, § 12. ?n me »W« Schlachträume darf das Vieh erst gebracht werden die Vorbereitungen zum Schlachten auf den dazu angewiesenen Stellen vollständig getroffen sind. Das Schlachten muß in gewerbsüblicher Weise eventuell nach den etwa noch erlassen werdenden Vorschriften, schnell ohne ™ i nWKen ^Or|-i^t Vor der Tödtung muß befesZ werden. bU t,lfr,Ur bestimmten Vorrichtungen genügend § 13. nppi wcS(..Senie^Qr b-fundene Fleisch, sowie die zur weiteren Verwendung geeigneten Abfalle muffen alsbald weggebracht werden und es haben die be- Schlachtenden die Böden und Wände der benutzten Plätze ungesäumt vollständig zu reinigen und abzuflößen, damit der Nachfolger Platz bekommt werden^darf bUt$ aaenfaClfl9es von Fleisch auch nicht aufgehallen n _ § 14. Zur Verhütung von Streitigkeiten über den Gebrauch der Räume und nn»l^nn9sm broetben vonl Schlachthausaufseher die Plätze der Reihenfolge n^7 Metzgern nach deren rm Schlachthause aufgehängten Namensverzeichnisse überwiesen und es wird (Feiertage ausgenommen) derart abgewechselt daß I-der Metzger täglich eine Nummer weiter rückt. Collie indessen ein Atetzger von der ihm hiernach zukommenden Reihenfolge keinen Gebrauch m?,?en, so kommt der Nachfolger an die Reihe. Eine ausgefallene Nummer "brigens wteber in die Reihe ein, sobald der betreffende Metzger sein Schlachtvieh bereit hat. § 15. . Das Vieh darf weder mit Hunden oder in sonstiger Weise zum Schlachthaus gehetzt, noch geknebelt herangefahren, überhaupt nicht in erhitz'em Zustande geschlachtet werden, es ist vielmehr vor dem Schlachten an den hierin bestimmten Stellen zu befestigen. ; 6 AM, warben unter 4210 ; Localreglement. Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen tyUeinMmm™ nothwendlg machen, so hat der das Schlachthaus Benutzende für jede weitere außer dem Schlachtgeld eine Gebühr zu entrichten, welche der (Stabt^ Sbe5 ^^herzoglichen Ministeriums dis Innern und Reitst BsSnchwe W sierLclj4hrlich 2 S 2ö Vf. viertel2 5Vf Hs. ' = *— • Er. 130 Drittes Blatt Sonntag den 6. Juni Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. und die benutzten Vorrichtungen an der Arbeitsstelle von Blut und Unrath zu reinigen und namentlich Häute, Fett, Blutgefäße und Schlachtwerkzeuge möglichst bald zu entfernen. § 17. In den Gebäulichkeiten der Schlachthausanlage darf nicht geraucht werden. 8 18. Das Mitbringen von Hunden in die Anstalt ist untersagt. § 19. In die zum Schlachten bestimmten Gebäude darf zum Zwecke des Ausladens von Fleisch rc. nur mit Handkarren gefahren werden. 8 20. Alle Wagen, Karren rc. und das dazu gehörige Zugvieh müssen nach Anordnung des Schlachthausaufsehers aufgestellt werden. § 21. Alles Lärmen, Schimpfen und Raufen in der Anstalt ist strengstens untersagt. § 22. Für das Verhalten der Gesellen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ist der betreffende Meister oder Auftraggeber mit verantwortlich und hat jeden durch seine Leute etwa zugefügten Schaden zu ersetzen. § 23. Jeder, der das Schlachthaus benutzt oder betritt, hat den Anordnungen des Schlachthausaufsehers und den Vorschriften dieses Reglements unbedingt Folge zu leisten und, abgesehen von seiner Bestrafung, im Falle des Ungehorsams gegen die Bestimmung dieses Reglements, seine sofortige Entfernung daraus zu gewärtigen. Insbesondere ist von Seiten derjenigen, welche die Schlachthaus-Anstalt benutzen, darauf zu sehen, daß die Einrichtungen in jeder Hinsicht geschont werden, widrigenfalls die Herstellungen von unnöthigen oder muthwillig verübten Beschädigungen wie auch die unterlassene Reinigung, auf Kosten und Gefahr der Betreffenden vollzogen werden wird. Etwaige Beschwerden über den Schlachthausaufseher oder das übrige Personal sind bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen. § 24. Der Zutritt zu den Schlachthausanlagen ist ohne besondere Erlaubniß des Schlachthausaufsehers nur Denjenigen gestattet, welche dort in Ausübung der Aufsicht (wie dem Octroi-r und Polizeipersonal) oder in Ausübung des Schlachtens beschäftigt sind. Kinder unter 14 Jahren ist der Zutritt gänzlich untersagt. § 25. Der Transport des Fleisches rc. aus dem Schlachthause darf nur entweder in geschlossenem Fuhrwerk oder mit reinen Tüchern so überdeckt geschehen, daß das Fleisch rc. nicht sichtbar ist. 8 26. Jede Uebertretung dieses Polizeireglements wird, insofern solche nicht, bereits in bestehenden Gesetzen oder dem Octroi-Reglement mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, welche im Falle gerichtlicher Beitreibung in die Stadtkasse fließt. § 27. Dieses Localreglement tritt in Kraft, sobald die projectirte SchlachL- hausanlage gebrauchsfähig hergestellt sein wird, worüber 3 Monate vorher von Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen eine deßfallsige Bekanntmachung erlassen werden wird. Gießen, am 28. Mai 1886. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. «UM»» Darmstadt, 2. Juni. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Beilage Nr. 15) enthält: 1. Bekanntmachung Großh. Brandversicherungs - Commission, die Ergebnisse der Verwaltung der Großh. Brandversicherungskasse vom Jahre 1883 betreffend. 2. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz für das Etatsjahr 1886/87 zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Worms genehmigten Umlagen. 3. Dienstnachrichten: Am 12. Mai wurde dem Schulamtsaspiranten Franz Keilmann aus Gernsheim die zweite Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Rieder-Mörlen, am 15. Mai dem Schulamtsaspiranten Konrad Eitenmüller aus Fränkisch-Crum- bach eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Mörfelden übertragen. 4. Concurrenzeröffnungen: Erledigt sind: Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Dreieichenhain mit einem nach dem Dienstalter des betr. Lehrers sich bemessenden jährl. Gehalt von 900 bis 1000 JL Dem evang. Geistlichen und dem Grmeinderath zu Dreieichenhain steht das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu. Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrer- stelle an der Gemeindeschule zu Maar mit einem jährl. Gehalt von 900 JL Dem betr. Lehrer liegt die stellvertretunqsweise Versetzung des Orgarustendienstes ob. Eine Lehrerstelle an der evang. Schule zu Alsheim mit einem nach dem Dienstalter des betr. Lehrers sich bemessenden jährl. Gehalt von 1000 bis 1400 e/M Dem Inhaber der Stelle kann der Organistendienst übertragen werden. Darmstadt, 2. Juni. Wie bereits früher verlautete, geht, wenige Stimmen abgerechnet, die Stimme der im Centralverbande deutscher Industrieller vertretenen Industrie dahin, daß die letztere keine Veranlassung habe, Anträge auf Abänderung der bestehenden Währungs-Verhältnisse zu stellen. Die Enquete, welche das Directorium in Folge des Beschlusses der Kölner Delegirten-Ver- sammlung veranstaltet hat, ist jetzt, nachdem auch die Nachfrist abgelaufen, abgeschlossen; das Resultat ist das hier angegebene geblieben; demzufolge hat das Directorium beschlossen, eine Zusammenstellung der einzelnen Voten den Unterverbänden mitzutheilen und die in der Delegirten-Versammlung angeregte diesbezügliche Frage nunmehr für erledigt zu erklären. Universität-- Ehrouik. Heidelberg, 1. Juni. Bei der am 22. v. M. vorgenommenen dritten Einschreibung wurden verzeichnet: In der theologischen Fakultät 1, in der juristischen 36, in der medicinischen 27, in der philosophischen 23, zusammen 87. Vorgemerkt sind weitere 16. In sämmtlichen drei Jmmatriculationen fanden 476 Neuanmeldungen statt, so daß die Gesammtzahl der Studirenden in diesem Halbjahre wohl an 1100 betragen wird. — Der Verlauf der Jubiläumsfeier der Universität Heidelberg ist in folgender Weise geplant: Am Vorabend, Montag den 2. August, Empfang und Begrüßung der Gäste durch die Vertreter der Stadt in der Festhalle. Der erste Tag des Festes, 3. August, wird durch einen Festgottesdienst eingeleitet; dann Empfang der Deputationen in der Aula. Am Abend findet ein Fest auf dem Schloß statt. Am zweiten Festtage, Mittwoch den 4. August, Vormittags, Zug der akademischen Körperschaften nach der Heilig-Geistkirche, in welcher die Festrede gehalten wird. Nachmittags Festmahl im Museum. Abends Fackelzug, dem Rector Magnificentissimus, dem Großherzog von Baden, von der Studentenschaft gebracht. Am dritten Festtage, Donnerstag den 5. August, Ehrenpromotionen in der Heilig-Geistkirche. Freitag den 6. August historischer Festzug, Abends allgemeiner Commers der Studentenschaft in der Festballe. Samstag den 7. August Ausflüge; Abends Schloßbeleuchtung, veranstaltet von der Stadt; nach derselben Gartenfeste, gegeben von der Museums-Gesellschaft und von der Harmonie. Literarische-. — Mit dem soeben zur Ausgabe gelangten, bis zum Worte „Distanz" reichenden vierten Bande der völlig neubearbeiteten vierten Auflage von MeyerS Conver- sationS-Lexikon liegt jetzt ein Viertel dieses lexikographischen „Meister- mrdMuster- werks", wie es die „Weserzeitung" mit Recht jüngst nannte, vor. Was hierbei außer der ebenso eleganten wie gediegenen Ausstattung vor Allem in die Augen springt, das tft, daß damit endlich ein alter Fehler aller ähnlichen Werke (von dem notabene auch die vorige Auflage nicht ganz frei war) vermieden wird, nämlich der, daß in den ersten Bänden Nebensächlicheres mit einer unberechtigten Ausführlichkeit behandelt wird, während die letzten Buchstaben des Alphabets des mangelnden, auf 16 Bände bemessenen Raumes wegen stiefmütterlich abgefunden werden müssen. So ist diese neue Auflage mit Fug und Recht als eine verbesserte, ebenso sehr aber auch, trotz der beibehaltenen räumlichen Ausdehnung, als eine vermehrte zu bezeichnen, denn aus einer Notiz der Verlagshandlung ersehen wir, daß, während die dritte Auflage bis zum Worte „Distanz" 19,572 Artikel und Verweisungen enthielt, die neue Auflage deren 23,841, also ein Mehr von 4300 Artikeln, enthält, und daß den 387 Karten, Tafeln und Abbildungen der ersten vier Bände der dritten Auflage 921, also fast dreimal mehr, in der vierten Auflage gegenüberstehen. Bei diesen erheblichen Vorzügen des Meyer'schen Conversations-Lexikons ist denn auch der alle ähnlichen Werke weit übertreffende Absatz zu begreifen, der sich jetzt, ein Jahr nach der Ausgabe des ersten Heftes, bereits auf 50,000 Exemplare beziffern soll. Allgemeiner Anzeiger. !! 31U" gefl. Beachtung!! Nachverzeichnete Artikel verkaufe, um damit zu räumen, zu außergewöhnlich billigen Preisen: Corsetten in allen Weiten, von 90 H an, Schürzen in großer Auswahl, darunter eine Parthie großer Haushaltungsschürzen unter Preis, Hosen und Röckchen in allen Größen, Damen- und Kinderkragen, Lätzchen, Rüschen, 40 Centimeter von 5 4 an, Sommer-Handschuhe in Fil de cos und Seide, zuzurückgesetzte per Paar von 15 Pfg. an, Sommer-Unterzeuge aller Art, Besatzartikel in großer Auswahl, Metallknöpfe, von 15 Pfg. an per Dtzd., in allen Farben, farbige Woll- und Tüllspitzen zu jedem Preis, rc. | J» H. Fuhr, Sonnenstraße 25. Echten Schweizerkäse, vollsaftia, empfiehlt 3639 C. Roth, am Lindenplatz. Aepfelwem selbst gekeltert, empfiehlt 4087 eJ, Seng, Metzger. IMF” Sonnenschirme für Damen, Herren und Kinder in großer Auswahl empfiehlt zu billigen Preisen 3230 A. Faagmann. 3932 bei Giessen Mäusburg l6 0 Hefinrleh Btubsainen ® IM FABRIK-NIEDERLAGE von echten orms/Tricot-Unterk/e/i. 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Der erste Tag 1; dann Empfang der m Schloß statt. Am akademischen Körper- a wird. Nachmittags ntissimuB, dcm'Groß- ’n Festtage, Donners- Freitag den 6. August enschaft in der Festung, veranstaltet von Gesellschaft und von i w Ältt gänzlich ’™ t° uberdeK g,. sollte zu Flammerys, Fruchtgelees und Puddings stets verwendet werden, weil es die Bereitung dersefben be deutend erleichtert und Gelatine ersetzt, auch den Speisen ,u-ff VICr ™’u^un9 »es von auswärts einge= I Rohsten Wohlgeschmack und die leichteste Ver- ruftrtcn pleischev müssen sogleich, die Schlachthausqebühren Stall- dauhchkeit verleiht. er Statut für dm Betrieb und die Benutzung der öffent- lichen Schiachihans-Anlage in dec Stadt Gießen is"”6?«1»!0!6 «i06S'??!,”.1™5.?“ S”"mi °°m is. Wer »ZUä, : a 219,9 *». «--ff- S 1. 3ufr Ncischbeschan und Benutzung der städtischen Schlachthaus- Anlage haben die schlachtenden als Beiträge m den Betriebe- unh Verwaltungskosten der Anstalt außer den ? rZchLULL schem-Taxen für jedes Stück Vieh noch eine bd!i Ard. g?'9ll”9>oiif «*,i» "*» w« d-m s» :¥:ä£i5tSsS'-i:-= II 4 < ^u^ Unterstützung und Förderung des Gewerbebetriebes, sowie der Uusrechterhaltuug der Ordnung in der Schlachthaus-Anstalt ?4h,iitabtl?Crf-,t§ wU’vl‘ bCUt Schiachthausaufsehcr noch ein Ma- Ichnust und ein ständiger -raglöhncr angestellt, von ivelchen Personen nur der Schlachthausaufseher die in den §s 1 bis 4 Statuts vorgeschricbenen Taxe» und Gebühren zu vcreiu- mhmcn und darüber Quittung auszustellen hat, die drei Monate lang auszubewahren und auf Verlangen den Controllbeamtcn ®te tn § 1 dieses Statuts angcsetzten Taren sind nt ent- wen” ba§ Vreh tn den in § 7 des einschlägigen Localrealc- ments aufgefuhrten Tageszeiten geschlachtet wird. Machen jedoch dringende Umstände das Schlachten außer den gedacht ZeiKin- thenungen nothwendig, so hat der betreffende Metzger für jede In ^rto5ete stunde außer dem Schlachtgeld noch eine Gebühr von achtzig Pfennigen und beim Schlachten von Schweinen für die Bereitung des Brühwassers im Reservekessel einen Betrag v u dreißig Pfennigen zu entrichten. ' 9 uon firf1pnSm rd)tCt «eE Cht ^^gcr mit Genehmigung Großherzog- üchen Polizeiamts an einem zwecken Feiertage in den festgesetzten Tage-zecken, ausschließlich derjenigen des gewöhnlichen Gottesdienstes so sind, wenn das Schlachten mindestens einen Tag vorher anae- I meßet worden ist, obige 80 Pfennig nicht zu entrichten dagemm mutz jedoch das etwaige Bereiten von Brühwasser vergütet werden . । __ 3685 «"&'«• Heinrich RObsamen, ^^hlt sein reichhaltiges Lager in Hernden, Kraae» «.« ” 9""n imi 39a& *6k«ie bebrobt roeld»e ™ Falle 9e, beste Suppen u. Saucen etc das alier- u. Feinheit. Fahr.: Brown & Pol,“ Hofl 1 P« SLT- Reinheit Sehottiand. 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Halberstadt, Dauerniieim. — Mondamin M Vorzügliche Versarrdbiere^L^ y Unb ÜCfert in iebem Wünschten Quantum" frei' in's Haus —-________ P- Jmmel, Neuen Wue 17 Steht Vieh langer als zwölf Stunden in den Ställen so ist I . StuZeld zu entrichten, welches für Pferde, Ochsen, Kühe Stiere ■ Vitt!IBOB* IC2° dl°unlge für Kälber, Ziegen, Schafe und Schweine die neuesten ze 10 Pfennige pro Stück und Tag beträgt. 1 BTI -J . Die Fütterung und Wartung des in den Ställen eingestellten SMeiOerst®f f ©■ 3354 , *,h‘ e*"'1"n au| 9oikn Cadiemirs, Damen-Mange, Jaqnetls etc. Natur Eiche Garteiiiiiöbel in reicher Auswahl empfehlen Schmidt Seltersweg 2. 3011 Zn Schmiedeeisen und Gußeisen. pERTId'ÜNDFIMZECNE.THEILE' Wermiethungcn. 3373 Eine kleine Wohnung zu vermiet hen- Neuen Laue 13. 3023 Der brüte Stock meines Vorderhauses, bestehend aus 8 Zimmern, Garten- antheil re., pr. 1. 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Nicht Lesung der Co , äußerte sich ül . die Haltung di : tiven scheint a Centrums zu Wäre sür die würde es an Minister erklär MonS'Berat Ausschlüße übt reitungen getri verworfen rvor sog. Eoentuald Anträge durch | Neben'Entcvurfs । iß. Am 22. I । Mn. mit ist. Die MW dazu gar nicht abzuwarten, di Plenum gar ni ’ nähme begegnet j «ein, zumal die ; verzichten kann, ~ Die a : graphischen Bert - welche übrigens «t d-r am Mti 2482 S ’ st Berlin, Jfa M 6tjbl ; ®w'enbtn §iQ, S*, ben M-m unb b|e * N. Klh z **%!