BerurtschteS. Berlin, lieber einen interessanten Fall in Betreff der Ersatzpfficht der Post lesen wir im „Hamb. Conesp." Folgendes: Die „Deutsche Verkehrszeitung" hat sich in ihrer letzten Nummer unter Anführung eines enffprechenden Rechtsfalles mit der Frage beschäftigt, ob die Postverwaltung u. A. für Postanweisungsbeträge, welche den Briefträgern auf ihren Bestellgängen ohne die zugehörigen Postanweisungen zur Einzahlung auf der Post übergeben werden, Ersatz zu leisten haben. Der gedachte Fall ll 'N * 'N Äff, n0 Rr. 147 Drittes Blatt Sonntag den 28. Juni 1886 Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. WtMMt Schukstraße 7. Erscheint täglich mit Avsnahme des «onlchg». Dur^d^Post^bezogen mer^eljährllch !A, ____D. 0. Nab, in der Erp, '' ,lltu bergerichlet, zu tr om, Gartenstr. 27, II.: Qn 1 auch 2 ruhige Lrr Schlohgasse^ Löhnung, 6 Zimmer r rtenantheil, zu oermichs Bahnhofstraße A Höhere Halste der K g?halber zu vermietben. Wwe., Frankfurters^ t ither von Frau Äasii ober bewohnte itifi HauseS, Tüdanlagei; t zu vermiethen und^ l beziehen. 1. Kalt freundliches Familicch - von 6 geräumigen Ai em Zubehör, pr. 1.W her zu vemiethen. Bismarcksttaße^r sTkZimmer, Badezim^ i pr. sofort zu verinietbr etohr I, LudwigtzpM "flr. PackmMM, ffit uljtr. 101-m _ Amtlicher Höeit. Betreffend: DaS Ober-Ersatz-Geschäft für 1888. die die die die a. b. rech tzeitig zur Stelle sind. Gießen, am 6. Juni 1885. Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Gießen, von Bechtol.d, Regierungsrath. Bekanntmachung. Das Ober-Ersatz-Geschäft für 1885 wird im Kreise Gießen Mittwoch den 1. Juli im Rathhause zu Lich, Vormittags 9 Uhr, Donnerstag den 2. Juli in dem alten Rathhause zu Gießen, Vormittags 8 Uhr, Freitag den 3. Juli daselbst, Vormittags 8 Uhr, Samstag den 4. Juli im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg, Vormittags 8 Uhr, d. e. f. ftattfinden^ na$ Maßgabe der besonders ergehenden Vorladungen an ben_ genannten Tagen vor der Großherzoglichen Ober-Erfatz-Commistzon im Bezirk der 49. Infanterie-Brigade in säwmtlichen AuShebungSorten zu gestellen: " lur dauernd untauglich befundenen Militärpflichtigen kOweit denselben noch eine besondere Ladung zugeht; zur Ersatz-Reserve II. Klaffe m Vorschlag gebrachten Muttarpflichttgertt' ' 7 ' uie zur Ersatz-Reserve I. Klaffe in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen; „ die von der Ersatz-Commission als tauglich und einstellungsfähig erkannten Militärpflichtigen, einschließlich derjenigen aus früheren Jahrgangen; von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten; die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien werden besondere Ladungen für die Militärpflichtigen k. H. zugehen, welche den Betreffenden unverzüglich zuzustellen sind. Der Vollzug der Ladungen ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen. Die Militärpflichtigen sind außerdem anzuweisen, ihre Loosungsscheme mit zur Stelle zu bringen. r Die zur Beurteilung von Reclamationen in Betracht kommenden Personen haben ebenfalls zu erscheinen. , Sollte eine Ladung nicht vollzogen werden können, so ist der Grund hiervon berichtlich anzuzeigen und ist, wenn em Militärpflichtiger von seinem bisherigen Wohnorte weggezogen ist, zugleich anzugeben, wohin derselbe verzogen ist. Die Großherzoglichen Bürgermeister haben bei dem Ober-Ersatzgeschäfte selbst anwesend zu fern und stch darum zu bemühen, daß die Militärpflichtigen 3) 4) 5) den muß der der ent- 6) 7) 8) Sollten sich diese Angaben nicht in dem im kleinen Maßstabe gezeichneten Wersichtsplan (§ 2 pos. 1) in genügender Weise kenntlich machen lassen, so ternder Bericht. Ein Voranschlag über die Kosten des Baues und die Ausrüstung Bahn mit Betriebsmitteln, in welchem zu gleicher Zeit der Werth etwa zur Mitverwendung kommenden Straßentheile nebst Zubehör sprechend nachzuweisen ist. Eine Nachweisung über die Beschaffung des Anlagekapitals. Eine Zusammenstellung der Wegübergänge und Zufahrten zu Grundstücken. Eine überschlägige gemarkungsweise Berechnung der Geländeflächen, welche zum Bahnbau in Anspruch genommen werden. a. für die Strecken im Auf- und Abtrag und b. bei Mitbenutzung der Straßen in- und außerhalb der Ortschaften. Detailzeichnungen des Oberbaus bei freier Bahn, in Ortschaften und an den Wegübergängen in natürlicher Größe, aus welchen das Schienenprofil und die Befestigungsweise der Schienen ersehen werden kann, sowie Angaben über die Beschaffenheit und das Gewicht der Schienen und Schwellen. Eine Nachweisung der Gefällverhältniffe und der graben Strecken, bezw Curven, fowie ein alle wesentlichen Anordnungen des Projects erläu- Darrnstadt, 23. Juni. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 20 enthält: Allerhöchste Verordnung, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen bett. Vom 13. Juni 1885. Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2C. 2C. Zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betr., 'gaben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: § 1. Zur Vornahme von Vermessungs- und Vorarbeiten für die Anlage von Nebenbahnen ist die Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz erforderlich. § 2. Gesuche wegen Verleihung Unserer Landesherrlichen Concesfion zum Nm und Betrieb von Nebenbahnen sind bei Unserem Ministerium der Finanzen einzureichen. Hierbei müssen als Ergebnisse der generellen Vorarbeiten und welker vorgelegt werden: 1) Ein UebersichtSplan der projectirten Eisenbahn-Linie mit deren Baulichkeiten im Maßstab 1 : 10,000. 2) Ein Längenprofil der Bahnlinie im Maßstab 1 : 10,000 für die Längen und 1 : 500 für die Höhen, sowie die charakteristischen Querprofile mit der Oberbau.Construction in Vso der natürlichen Größe, und zwar i fr. «wy "jehü* KW MS- »6'A* 5A V*— MnM vvrr 3 t;i t Mhor sm W/ Mhen. 'Loais vermiethet '«dlvig Lchmitt, (P. MM jonnenftraBe 30. - ■ 3. Handelt es sich um Mitbenutzung öffentlicher Straßen und Wege, aus den von dem Concessions-Bewerber vorzulegenden Plänen auch besonders ersichtlich gemacht werden die Lage der auf ober an öffentlichen Straßen etttjoa anzulegenden Warte- und Control-Räume, sowie die Lage aller Wasser-, Gais-, unterirdischer Telegraphen- und sonstiger Leitungen und Einrichtungen, GiifÜ welche die Geleise-Anlagen von Einfluß sein könnten. HM itnt> ei;Ä/V Dftü^P',5 aiiit3 müssen Specialpläne vorgelegt, bezw. das Erforderliche in dem Begleitbericht (§ 2 pos. 4) bemerkt werben. Für die Curven sollen Radien unter 200 Meter nicht zur Anwendung kommen und es soll die kleinste Länge der graben Strecken zwischen zwei Curven mindestens 40 Meter und die Maximalsteigung 1 : 50 betragen. Unserem Ministerium der Finanzen steht es jedoch zu, einerseits darüber zu erkennen, ob, wo und inwieweit höhere als jene äußersten Anforderungen zu erfüllen sind, und andererseits in besonderen Fällen Ausnahme-Bestimmungen von jenen Minimalsätzen eintreten zu lassen. § 4. In denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung einer staatlichen Beihülfe im Sinne der Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 in Anspruch genommen werden soll, bleibt es Unserem Ministerium der Finanzen Vorbehalten, ehe es an die Prüfung des Projects herantritt, die beteiligten Gemeinden , sonstige Inhaber eigener Gemarkungen rc. auszufordern, bindende Erklärungen dahin abzugeben, daß sie zur demnächstigen kosten- und lastenfreien Stellung des zum Bau der Bahn und deren sämmtlichen Anlagen erforderlichen Geländes bereit sind. Von diesen Erklärungen wird es dann abhängig sein, ob und inwieweit in eine Prüfung der gestellten Anträge, bezw. der vorgelegten Projecte eingegangen werden soll. § 5. Nach Prüfung des Vorprojects und nach Vornahme der zunächst an demselben für nothwendig erachteten Correctmen, sowie nach vorläufiger Feststellung und Absteckung der so fixirten Tra?e und nach gemarkungsweiser approximativer Berechnung der abzutretenden Geländeflächen wird bei Nebenbahnen, für welche Staatsbeihülfe in Anspruch genommen wird, den Gemeinden und sonstigen Interessenten hiervon Mittheilung gemacht und werden dieselben zur Bereiterklärung bezüglich der Stellung des erforderlichen Geländes gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 veranlaßt. Die Bereiterklärung hat sich zu erstrecken auf die unentgeltliche und lastenfreie Beschaffung des Eigenthums von dem gejammten zum Bau der Bahn, einschließlich aller Nebenanlagen nach dem von Unserem Ministerium der Finanzen sestgestellt werdenden Projecte erforderlichen Grund und Boden, sowohl für den Bahnkörper selbst, als auch für Wegübergänge, Parallelwege, Zusuhrstraßen, Straßen-, Wege-, Bach- und Fluß-Verlegungen, Beseitigungen von Hofraithen, welche durch Die Bahnanlagen nothwendig werden, sowie für Anlage von Lagerplätzen für das Straßen- und Bahnunterhaltungs-Material. Jene Bereiterklärung muß auch für den Fall im Voraus bindend abgegeben werden, daß das Ministerium der Finanzen bei Feststellung der definitiven Baupläne oder im Laufe der Bauausführungen Aenderungen an dem Vorpro- jecte anordnen sollte. (Fortsetzung folgt.) beruht keineswegs auf theoretischen Voraussetzungen, sondern kommt in der Praxis häufig vor. Vielfach werden von Landbewohnern den Landbriefträgern Beträge zur Einzahlung mit dem Ersuchen übergeben, die betreffende Postanweisung zu besorgen und auszuschreiben. Nach Maßgabe des Postgesetzes vom 28. October 1871 leistet nun aber die Postverwaltung nur für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge Ersatz. Nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmungen und nach der Art und Weise der geschehenen Einlieferung würde im gegebenen Falle mithin angenommen werden können, daß die Postverwaltung von der Ersatzpflicht befreit sei, da die Beträge, wie oben angegeben, überhaupt nicht auf Postanweisungen eingezahlt sind; die Uebergabe an den Landbriesträger würde sich vielmehr als eine Privathandlung zwischen dem Absender und dem Landbriefträger darstellen lassen. Außerdem würde in Betracht kommen, daß eilte Fahrlässigkeit des Absenders vorliegt, welche unter Umständen schon an sich die Postverwaltung von der Ersatzpflicht zu befreien geeignet ist. In einem concreten, von der „Verkehrszeitung" angeführten Falle, in welchem ein Landbriefträger einen ihm in obiger Weise übergebenen Geldbetrag unterschlagen hatte, hat das Reichspostamr jene thatsächlich vorliegende Fahrlässigkeit des Absenders nicht als solche angesehen wissen wollen, daß deshalb der Absender seines Ersatzanspruchs für verlustig zu erachten sei. Ausdrücklich hat das Reichs-Postamt in der Entscheidung, wonach der Ersatzanspruch des Absenders anerkannt worden ist, zum Ausdruck gebracht, daß nicht jede Fahrlässigkeit des Absenders die Ersatzverbindlichkeit der Postverwaltung ausschließe, sondern nur eine solche Fahrlässigkeit, welche nach Lage der Sache als die Ursache des eingetretenen Verlustes angesehen werden müsse. In dem zur Entscheidung gelangten Falle stehe fest, daß der Landbriefträger den Geldbetrag empfangen und nicht seinem Bestimmungsorte zugeführt, sondern unterschlagen habe. Die in Folge der unterbliebenen Mitgabe des Postanweisungs-Formulars vorliegende, nicht völlig vorschriftsmäßige Einlieferung bez. Einzahlung des Betrags könne mit dem durch Untreue entstandenen Verlust des Geldes nicht in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden und aus diesen Gründen sei die Postverwaltung zum Ersatz verpflichtet. Damit ist eilte grundsätzliche Entscheidung getroffen. Es ist indeß, um allen Weiterungen von vornherein vorzubeugen, zu empfehlen, dem bestellenden Boten mit den etwa einzuzahlenden Beträgen auch die zugehörigen Postanweisungen zu übergeben. 'Nachstehender Fall verdient die Beherzigung aller der Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Arbeiter beschäftigen. Anfangs dieses Jahres erkrankte ein in Reichenbach i. V. in Arbeit getretener Gewerbsgehilfe, worauf derselbe Aufnahme im städtischen Krankenhause fand, bis vor wenigen Tagen der Tod ihn von seinem Leiden erlöste. Nunmehr stellte es sich heraus, daß der Verstorbene von seinem Arbeitgeber bei der Ortskrankenkasse für Gewerbsgehilfen nicht angemeldet worden war, und da der betreffende weder Eltern noch Vermögen besitzt, wodurch die entstandenen Ver- pflegunHs und Begräbnißkosten hätten gedeckt werden können, so muß nun der betreffende Arbeitgeber in Folge seiner Versäumniß der Anmeldung jenes Arbeiters bei der Ortskrankenkasse für die sämmtlichen Unkosten, in Summa 130 aufkommen. — In einem westfälischen Blatte steht zu lesen: „Gestern Abend fand eine außerordentliche Stadtverordnetensitznng statt. Es handelte sich wieder einmal um die Wasserleitung, die in unserer Stadt schon so viel Staub aufgewirbelt hat!" — Muß eine sehr trockene Art von Wasserleitung sein. sDieselbe Couleur in Grün.j Ein Bauer kommt zum Gutsverwalter, dem Standesbeamten, und meldet seinen Jüngstgeborenen an. „Wie soll er denn heißen?" fragt der Herr Administrator. „Wie hewwt dacht, rot roillt'n „Bucksking" raupen!" „Bucksking ist aber kein christlicher 'Name." „Doch, doch, Herr, he steiht doch in'n Kalender, just up den Dag is ja der Junge up de Welt tum in." Der Standesbeamte nimmt den Kalender und schlägt das betreffende Datum nach. „'Nun, da steht doch nicht „Bucksking", sondern „Kasimir". „Ach so", sagt der Bauer, „dann möt hei Kasimir heilen, ick wußt't ja auf ivoll, bat et en Hosentüg was!" — König Wilhelm sandte, wie bekannt, nach der Einnahme der Düppeler Schanzen ein Telegramm an den Prinzen Friedrich Karl, in welchem etwa die Worte enthalten waren: „'Nächst dein Herrn der Heerschaaren verdanke ich Dir und Deiner vortrefflichen Führung den Sieg unserer Truppen." Es gaben diese Worte zu jenem Scherz Veranlassung, welchen man später mit der Person des Feldmarschalls Wrangel, dem Höchstcommanoirenden Über die verbündeten preußisch-österreichischen Truppen, in Verbindung brachte. Als der Prinz dem Feldmarschall Kenntniß gab von dem Inhalt der Depesche, glaubte er, einige Worte des Bedauerns hinzufügen zu müssen, daß der Person des Feldmarschalls nicht auch gedacht worden sei. „Warum?" erwiderte Wrangel, „ich^ habe ja Erwähnung gefunden, — mit dem Herrn der Heerschaaren, damit meint öe. Majestät doch mir!" — sEin natürliches Barometer.! Die Eingeborenen der Insel Chile besitzen, wie „Die Natur" berichtet, ein eigenthümliches natürliches Barometer, das wegen der Nähe der arankanischen Küste auch wohl das araukanische Barometer genannt wird; es ist dies eine Muschel aus der Familie Anomura, wahrscheinlich der Gattung Lithodes angehörig. Diese Muschel ist gegen Luftwechsel sehr empfindlich, bei trockenem Wetter fast weiß, nimmt sie bei Annäherung von feuchtem Wetter kleine rothe Flecken an und beim Ausbruche des Regens färbt sie sich ganz roth. Diese Thatsache soll verbürgt sein durch die belgische Expedition, welche zur Beobachtung des Venus-Durchganges ui Chile war und von dort Exemplare jener Muschel nach Europa gebracht hat. — lBekleiduugsstücke wasserdicht zu machen.! Man nehme 5 Gewichtstheile Bleizucker, 8 Theile Alaun und 64 Theile Wasser, löse den Bleizucker und den Alaun jedes für sich in so viel von den 64 Theilen Wasser auf, als hierzu erforderlich jft filtrire beides für sich, gieße die filtrirten Flüssigkeiten zusammen und füge den Neü der 64 Theile Wasser hinzu. Hierbei schlägt sich weißes Bleisulphat nieder, während sich die Essigsäure des früheren Bleizuckers mit der Thonerde des Alauns zu in Lösung verbleibenden Aluminium Acetet verbindet. — Die nach kurzem Stehen völlig klare gelbliche Lösung wird von dem Bodensätze abgegossen und filtrirt. Es kann du Lösung alsdann sofort verwandt, aber auch einige Zeit aufbewahrt werden, ohne daß dieselbe eine Zersetzung erleidet. Die wasserdicht zu machenden Kleidungsstücke werden vorher mehrere Stunden hindurch in einer Lösung von Fischleim (Hausenblase) oder einem sonstigen reinen farblosen Leim gründlich eingeweicht; die Leiinlösung muß so dick sein, daß ein Tropfen davon zwischen zwei Fingerspitzen genommen beim Entfernen derselben von einander noch eilt deutliches Klebrigsein empfinden läßt. Die auf solche Art vorbereiteten Kleidungsstücke werden nun, nachdem sie von der überflüssigen Flüssigkeit durch Pressen mir den Händen oder leises Ausroringen befreit find, in die Aluminiumlösung gebracht; 24 Stunden darin belassen, abermals aus: gerungen und einmal durch Wasser gezogen, welchem ein Weniges von der Aluminium lösung zugesetzt ist, wiederum ausgerungen und unter mehrmaligem Umwenden — sc> daß nicht nur, was innen war nach außen, sondern auch was oben war, nach unten kommt — getrocknet und ein wenig feucht gepreßt, gerollt oder auch gebügelt. Aus diese Weise behandelte Kleidungsstücke sind vollständig wasserdicht und halten sich vier bis fünf Jahre, nach dieser Zeit muß aber eine Erneuerung der Im prägnirung erfolgen. Die Kleider tragen sich, da sie der Hauttranspiration gar feilt Hemmniß bereiten, völlig gleich anderen nicht präparirten Kleidern. Die Farbe der Stoffe wird durch das Imprägniren in keiner Weise verändert und es eignen sich für das Verfahren am besten Wollstoffe, weniger gut bäum: wollene und noch weniger gut leinene Stoffe. — Man kann zwar auch schon fertige Kleidungsstücke wasserdicht machen, zweckmäßiger ist es aber, die Kleider aus wasserdicht gemachten Stoffen zu fertigen. — sSanitätsvorschriften für Behandlung v'on Familienvätern während der heißen Jahreszeit.) Die Presse pflegt alljährlich um diese Zeit Recepte für die Bc- Handlung der Kinder mährend der heißen Jahreszeit zu veröffentlichen und prägt den Müttern in spaltenlangen Abhandlungen ein, wie die kleinen Weltbürger am sichersten gegen die mit jedem Sommer roiederkehrenden Krankheiten geschützt werden können. So lobensmerth diese Bestrebungen ohne Zweifel sind, so läßt sich doch nicht einsehen, warum sie sich nicht auch auf die Klasse der Familienväter erstrecken, von deren Wok! und Wehe sicherlich nicht weniger abhängt, als von dem Befinden der noch in den, Windeln liegenden Generation. Das kostbare Leben und die Gesundheit des Familien: Hauptes zu schützen, muß jede brave Gattin als eine ihrer wichtigsten Ausgaben bc trachten und keine Mühe darf ihr in dieser Hinsicht zu groß erscheinen. Die folgenden Winke für die Behandlung der Famüienväter während der Hitze sind daS Ergebnis genauer Erforschungen und ihr praktischer Werth wird sich schon nach kurzer Befolgung klar Herausstellen. Vor allen Dingen halte die Gattin vom Gatten Alles fern, was Arbeit und Aufregung heißt. Sie vergesse nie, daß es sich des Morgens am besten schläft, und sorge deßhalb dafür, daß kein Kinderlärm den schlummernden Vater störe. Sie überzeuge sich hin und wieder, ob dieser nicht etwa durch Fliegen oder Muskilos geplagt wird, und fächle ihm so oft und so lange wie möglich Kühlung zu. Zeigt der Gatte sich beim Erwachen verdrießlich und verstimmt, klagt er über Kopfschmerz und brennenden Durst, \o gebe man ihm zum Frühstück schwarzen Kaffee, eiskaltes Selters wasser und Häringssalat. Man bereite ihm demnächst ein bequemes Lager aus dem Sopha und suche seine aufgeregten 'Nerven durch das Vorlesen von Leitartikeln über die Münzfrage, das deutsche Tarifwesen und dergleichen zu beruhigen. Sollte er wider Erwarten an die Arbeit gehen wollen, so suche man ihn durch sanfte Ueberredung da von abzuhalten und, wenn möglich, veranlasse man ihn, die heißeste Tageszeit in einem Weinkeller zu verbringen. Man koche dem pater familias stets seine Lieblingsgerichtc — das versteht sich ja übrigens für jede gute Frau ganz von selbst - und drücke ihm nach dem Abendessen den Hausschlüssel in die Hand, damit er im Kreise seiner Freunde bei einem guten Trünke des Weltalls Elend und Sorgen vergesse. Unter allen Um ständen unterdrücke die Gattin während der heißen Periode den Geist des Wider spruchs so oft derselbe sich in ihr regt, und vermeide aufs Peinlichste, den Gemahl mit Angelegenheiten zu behelligen, die dessen gute Laune stören können. Aeikgebotenes. Spezerei- «. Farbwaaren ULadeneinrichtung zu verkaufen. Zu erfragen in der Exped. ds. Bltts.4 88 Fritzlarer Pferdelotterie Loose a 3 Mark, empfiehlt 4226 _________Julius Wallach. Buchen- und Tannen- Hcheithosi ist wieder preiswürdig abzugeben bei 4583 K. Jung, IV-, Klein-Linden. Gegen das Ausfallen der Haare und zur Entfernung der Kopfschuppen ist mein nach ärztl. Anordnung präpar. 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