-rr 225 Zweites Blatt Sonntag den 27 September L885 Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigkblatt für den Kreis Gießen. •*T*e*t SchuI1»raße 7. Erscheint ILglich mit AaSnichme deö »e«1chg». Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mtt Bringerl-chr. __________ Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Einladung gnn Abonnement -aör auf den Gießener Anzeiger, Nmls- unö Nnzeigebsatt für Öen «Kreis fließen. Der „Gießener Anzeiger" erscheint, wie gewohnt, täglich, mit Ausnahme der Tage nach Sonn« und Feiertagen, incl. der Beilage „Gießener Familienblätter" welche dreimal wöchentlich dem Anzeiger beigelegt werden. Der Abonnementspreis für den Anzeiger, frei in's Haus geliefert, beträgt 2 Mark 20 Pfg.; für auswärtige Abonnenten, welche nur bei der Post abonuiren können, 2 Mark ercl. Postgebühr. Den seitherigen Abonnenten in Der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, den Anzeiger auch im IV. Quartal 1885 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen. Wir bitten die neuen Abonnenten, namentlich auswärtige, ihre Bestellungen baldgefälligst aufgeben zu wollen, damit wir vollzählige Exemplare liefern können. ' Die Expedition. Wochen - Ueberficht. Gießen, 26. September. Der Kaiser hat am Mittwoch die schöne Hauptstadt Württembergs wieder verlassen und ist nach Baden-Baden gereist, um hier den Rest des Monats an der Seite seiner erlauchten Gemahlin zu verbringen, welche een Kaiser nicht mit zu den Manövern bei Stuttgart begleitet halte. Dem greifen Monarchen ist während seines sechstägigen Aufenthaltes in Württemberg all- seitig der begeistertste Empfang zu Theil geworden und hat der kaiserliche Herr wiederholt Veranlassung genommen, seine innige Genugthuung hierüber auszu- sprechen. Mit der Beendigung der großen Manöver in Süddeutschland hat sich auch der glänzende Kreis hervorragender Persönlichkeiten, welcher sich aus diesem Anlässe um den obersten Kriegsherrn gebildet hatte, wieder nach allen Richtungen zerstreut; u. A. ist Prinz Wilhelm von Preußen nach Laxenburg abgereist, hiermit einer Einladung des Kronprinzen Rudolf von Oesterreich zu den Hoch. gebirgs-Jagden in der Steiermark folgend; an letzterer wird auch der König von Sachsen Theil nehmen. Die Ausbeute an bedeutsameren Nachrichten auf dem ®e< biete der inneren Angelegenheiten ist in Kieler Woche eine ziemlich magere, zumal °a die Vorgänge in der auswärtigen Politik und vor Allem auf der Balkan- Halbinsel das Interesse fast ausschließlich in Anspruch nehmen. Von Interesse sind Die Auseinandersetzungen der „Nordd. Allg. Ztg." mit Herrn Stöcker und seinem Anhang, und es ist immerhin ein Symptom für die in den leitenden Berliner Kreisen herrschende Stimmung, daß das offieiöse Blatt Worte milden Tadels für das Thun und Treiben des Herrn Stöcker und der christlich-socialen Partei findet. Bemerkenswerth erscheint ferner die Anwesenheit des Vorsitzenden de« braunschweigischen RegentschastSralhes, des Grasen v. Görtz-Wrisberg in Berlin, und wird dieselbe, wohl nicht mit Unrecht, dahin erklärt, daß Gras Görtz - Wrisberg mit dem Reichskanzler definitiv über die Person des künfligen Regenten von Braunschweig zu unterhandeln gedenke. Rach wie vor gilt als solcher lediglich der deutsche Botschafter in Wien, Prinz Reuß. — In Straßburg tagten die deutschen Naturforscher. Aus den zahlreichen Reden, die auf der Naturforscher-Versammlung gehalten worden find, ist ein Vortrag Virchow's über Acelimalisalion und ein anderer des berühmten Geographen und Ethnographen Peschuel■ ßoefdje über die Anbauwürdigkeit tropischer Länder-Gebiete hervor- zuheben. In der Karolinen-Affaire mehren sich die Aussichten auf eine gütliche Verständigung zwischen Deutschland und Spanien, vornehmlich in Folge der versöhnlichen Haltung der deutschen Regierung. Letztere soll durch ihren Vertreter in Madrid ihre Bereitwilligkeit erklärt haben, aus die Insel Jap ver- zichten zu wollen, wenn Spanien dafür dem deutschen Handel und der deutschen Schifffahrt vollständige Freiheit auf den Inseln des Karolinen-Archipels gewähre. Ferner wird über Paris gemeldet, daß Spanien bereit sei, eine Insel der Karolinen-Gruppe, sowie eine der Mariannen-Inseln als Schiffs- und Kohlenstation an Deutschland abzutreten, während die Marschall- und Gilbert-Inseln den Gegenstand weiterer Vereinbarungen bilden sollen. Die bevorstehende Beantwor- tung der jüngsten spanischen Note durch das Berliner Cabinet wird jedenfalls wesentlich mit zur Klärung der Karolinenfrage beitragen. 3®Uebrigen wurde die Woche — wie schon angedeutet — fast l Schilderhebung in Ost-Rumelien gegen die türkische Herrschaft und die damit in Zusammenhang stehenden anderweitigen Ereignisse beherrscht. Ob der Aufstand loealisirt bleiben ober aber die ganze Balkan-Halbinsel in Flammen setzen wird, läßt sich einstweilen noch nicht im Entferntesten beurthetlen. Die Mobilisirung des serbischen Heeres und verschiedene Maßnahmen der griechischen Regierung, z. B. die Außerkraftsetzung der Ordre, welche bxe Reductron des Heeres und des Kriegsmaterials verfügt, deuten allerdings darauf hin, daß sich die Nachbarstaaten der Türkei auf alles Mögliche gefaßt machen, zumal da auch aus Albanien die Kunde von einem daselbst ausgebrochenen Ausstande kommt. Zunächst ist aber die Hauptfrage die, wie sich I die Tractatmächte zu der Verletzung des Berliner Vertrags stellen werden, welche das Vorgehen des Fürsten von Bulgarien und der provisorischen Regierung in Phckippopel offenbar bedeutet. Was nun die Regierungsblätter in Berlin, Wien, Petersburg und London hierüber schreiben, klingt freilich nicht ermuthigend für die Bulgaren, namentlich an der Newa verdammt man entschieden die bulgarisch-rumelische Revolution. Auch die unabhängige russische Presse thut dies; so spricht sich z. B. die „MvSk. Ztg." sehr entschieden gegen den Fürsten Alexander von Bulgarien und deffen Regierung, welche das bulgarische Volk unter dem Deckmantel des angeblichen Willens des Kaisers von Rußland zu dem jüngsten thörichten Schritte verleitet habe, aus. Die ganze Angelegenheit dürste in Nichts verlaufen, wenn die Türkei ihre Truppen einstweilen noch nicht einrücken laffe und Rußland energisch auf dem Status quo ante bestehe. Der Czar selbst will offenbar von den bulgarischen Chauvinisten nichts wiffen. Er hat, wie die „Polit. Corresp." berichtet, dem bulgarischen Kriegsminister, Generalmajor Fürsten Cantacuzöne, befohlen, in seiner Eigenschaft als Kriegsminister seine, Entlaffung zu nehmen und untersagt, die ostru- melische Bewegung irgendwie zu unterstützen. Die russische Regierung hat, nach einer ferneren Mittheilung des genannten Blattes, außerdem das Zuströmen von russischen Freiwilligen nach Bulgarien verboten. Was nun dte Pforte anbelangt, so hat sie vorläufig in einem Rundschreiben an die Mächte gegen das Vorgehen des Fürsten von Bulgarien protestirt und erklärt, der Sultan habe beschloffen, die ihm laut Art. 16 des Berliner Vertrags zustehenden Rechte effectiv auszuüben. Zu besonderen militärischen Maßregeln scheint sich aber die Pforte noch nicht entschließen zu können, denn es wird aus Konstantinopel gemeldet, daß nur einige Bataillone in der türkischen Grenzstadt Mustapha Pascha zusammengezogen worden seien. Hierauf ist die Nachricht, daß Truppen unter Mukthar Pascha von Konstantinopel nach Rumelien abgegangen seien, zurückzu- sühren. In einem noch in voriger Woche abgehaltenen, vom Sultan präsidirten Cabinetsrathe waren übrigens die Meinungen darüber, ob die Pforte überhaupt das Recht habe, Truppen nach Ost-Rumelnn zu schicken, sehr getheilt. Die letzten Nachrichten über die dortigen Vorgänge besagen Folgendes: Die Türken sollen am Mittwoch mit der Wiederherstellung der an der ostrumelischen Grenze von den Aufständischen zerstörten Mustapha-Brücke begonnen haben, wobei es angeblich zu einem Zusammenstöße zwischen ihnen und der bulgarischen MiAz gekommen ist. Aus Philippopel ist eine Deputation abgesendet worden, um bei den Mächten die baldigste Anerkennung der bulgarisch-rumelischen Union nachzusuchen. Die zusammengetretene bulgarische Kammer hat allen Anträgen des Ministeriums zugestimmt und auch einen Kredit von 5 Millionen für eventuelle Kriegskosten genehmigt. In Oesterreich hat in dieser Woche mit dem Zusammentritte des Reichsraths die parlamentarische Herbstcampagne begonnen. Die Eröffnungssitzung sand am Dienstag statt, dagegen erfolgt die eigentliche Eröffnung an diesem Samstag mit einer Thronrede des Kaisers, welcher man unter Hinblick aus die inneren politischen Verhältniffe in Oesterreich, sowie auf die Ereignisse in Rumelien mit besonderer Spannung entgegensieht. Am Dienstag sind in Wien auch die im Frühjahre unterbrochenen gemeinsamen Ministerconserenzen wieder ausgenommen worden, zu denen sich ungarischerseits der Ministerpräsident Tisza und der Finanzminister Szapary eingefunden haben. Aus dem Parteileben Oesterreichs ist als ein bedeutsames Ereigniß die am Vorabend der Parlaments - Eröffnung erfolgte Scheidung der ehemaligen vereinigten Linken in einen „deutsch - österreichischen"^.und einen „deutschen Club" hervorzuheben. — Prinz Wilhelm von Preußen ist zum Oberst-Inhaber des 7. österreichischen Husaren - Regiments, dessen seitheriger Chef Prinz Friedrich Carl von Preußen war, ernannt worden. Auf der Apenninen-Halbinsel wird die Theilnahme an den politischen Vorgängen inner- und außerhalb Italiens durch die Cholera- Epidemie säst gänzlich in den Hintergrund gedrängt. _ Besonders auf Sicilien hat die Seuche revolutionär zu nennende Zustände geschaffen, welche die Entsendung von Truppen nach der Insel nothwendig gemacht haben. Jede Stadt sperrt sich gegen die andere ab, die Aerzte werden von dem einfältigen Pobel bedroht und verfolgt. Man erwartet in diesen Tagen den König auf Siethen und die Anwesenheit deffelben wird vielleicht mehr als diejenige der Truppen dazu beitragen, die aufgelegten Gemülher wieder zu beruhigen. Weder über die Wahlbewegung in Frankreich noch Über diejenige in England liegen aus dieser Woche bemerkenswerthe Meldungen vor. Auch sonst gibt es aus beiden Ländern diesmal nichts Besonderes zu verzeichnen^ selbstverständlich schenkt man an der Themse wie an der Seine den Ereigniffen in Rumänien ebenfalls große Aufmerksamkeit, doch hat sich bis jetzt weder in London noch in Paris eine kompetente Persönlichkeit über die Dinge auf der Balkanhalbinjel und die Stellung der Westmächte zu derselben ausgelassen- Eine der centralamerikanischen Republiken scheint wieder zu ihrem normalen Zustande, das heißt zum Bürgerkriege, zurückkehren zu wollen. Eine Depesche aus Guatemala meldet, daß eine Revolution in diesem Lande ausgebrochen ist. Es wuroe der Belagerungszustand erklärt, während die Regierung zugleich mehrere hervorragende Osftciere verhaften ließ und zwei ehemalige Minister verbannte. Die Regierung schmeichelt sich mit der Hoffnung, daß sie der Bewegung baldigst Herr werden könne. Ueber die Ur* fachen derselben ist noch nichts früheres bekannt. Lokale-. »um Badereglement. Unter der auffälligen Spitzmarke „Competenz- conflttt zwischen Stadl und Polizei" bringen die „Oberhessischen Nachrichten" im politischen Thetle der 9k. 220 einen Leitartikel, der jedenfalls am Ende der Sauergurkenzeit, nach der Beilegung des englisch-russischen Conflictes und bei der sich täglich friedlicher gestaltenden Earolinenfragc das Interesse der Leser in so hohem Grade aufregen soll, als es nur am Ende des Quartals wünschenswerth erscheinen kann. Von der neuen ostrumelischen Frage mar ja am 19. I. Mts. noch nichts bekannt geworden. Zur Ausübung des Schiedsrichteramtes in diesem bedenklichen Conflicte setzt sich nunmehr der Gelehrte der „Oberhessischen Nachrichten" auf den hohen juristischen Gaul und verkündet urbi et orbi seine weisen Erwägungen. Zur Aufklärung des jedenfalls allgemein interessirenden Sachverhaltes wollen wir zunächst das Gewicht der juristischen Ausführungen und dann die Begründung der thatsächlichen Behauptungen einer Prüfung unterziehen. In ersterer Beziehung fällt zunächst in die Augen, daß von einem Eorn- petenzconflicte überhaupt nicht die Rede sein kann. Zu einem Competenz- confticte gehören zwei Behörden, von denen jede für sich das Recht einer Entscheidung beansprucht. Nun ist aber erstens anerkanntermaßen weder die Stadt noch die Stadtverordnetenversammlung eine Behörde und kann somit unmöglich von den „durch den Gesetzgeber nicht scharf genug umgrenzten Befugnissen der Behörden" gesprochen werden; und zweitens hat die Stadtverordnetenversammlung noch niemals die Competenz zur Entscheidung für sich beansprucht, und dies konnte auch nicht geschehen, weil die Städteordnung über die verschiedenen Eompetenzen auch nicht den mindesten Zweifel läßt. In Art. 56 pos. 1 ist der Bürgermeister für befugt erklärt, Gebote und Verbote für örtliche Interessen nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung, ohne indessen an deren Zustimmung gebunden zu sein, zu erlassen. Er hat jedoch vor Erlassung derselben durch Vermittlung der oberen Polizeibehörde die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen und ist verpflichtet, diese Genehmigung in dem Reglement zu erwähnen. Nach Art. 57 steht der Negierung jeder Zeit das Recht zu, die Handhabung der Localpolizei einem besonderen Beamten zu übertragen. Von diesem Rechte hat die Negierung in Gießen Gebrauch gemacht. In dem vorliegenden Falle hat nun das Polizeiamt das Reglement entworfen, hierauf die Anhörung der Stadtverordnetenversammlung veranlaßt, alsdann den Entwurf dem Ministerium zur Genehmigung vorgelegt und nachdem dieselbe in Bezug auf die meisten Anträge erfolgt war, derselben in dem veröffentlichten Reglement erwähnt. Wo ist hier eine Unklarheit in den gesetzlichen Bestimmungen oder eine Abweichung von denselben ausfindig zu mad)eit? Wie kann hiernach von nicht scharf genug umgrenzten Befugnissen beider Behörden die Rede sein, und wie soll der in Aussicht gestellte Eonflict construirt werden? Weiter wird beanstandet, „daß die Polizei beim Erlaß von Verordnungen die Ansicht der Stadtverordnetenversammlung zu hören hat, an deren Meinung aber nicht gebunden ist." An diese Meinung kann die Polizei selbstverständlich nicht gebunden sein, weil ja bekanntlich nicht die Stadtverordnetenversammlung, sondern das Ministerium die staatliche P o l i z c i g e w a l t auszuüben hat. Keine Stadt des deutschen Reiches, mit Ausnahme der freien Reichsstädte, kann ein solches staatliche Recht für sich beanspruchen. Aber das Polizeiamt ist verpflichtet, die Einwendungen der Stadtverordnetenversammlung dem Ministerium oorzulegcn/ und dieses wird deren Anträge gewiß berücksichtigen, wenn dieselben besser begründet sind als diejenigen der Polizei. Wenn aber in dem vorliegenden Falle, wie behauptet wird, die Stadtverordneten sich darauf beschränkt haben sollten, mehrere Bestimmungen in dem Entwürfe des Polizeiamtes zu streichen, ohne auch nur einen Grund für diese Maßregel anzuführen, so finden wir es begreiflich, wenn das Ministerium etwa obwaltende gute Gründe nicht in genügendem Maße würdigen kann. Ohne Zweifel find die Stadtverordneten berechtigt, die für ihre Ansicht maßgebenden Gründe dem Ministerium jetzt noch darzulegcn, allein dieselben können ohne Zweifel nad) Publicirung des Reglements weniger Berücksichtigung finden, als wenn sie vorher ordnungsmäßig dargelegt worden wären. UebrigenS hat ja auch das Ministerium einzelne Anstände entgegen dem Entwürfe des Polizeiamtes bei der Genehmigung berücksichtigt, wie dies auS einem Vergleiche des in Nr. 184 der „Oberhessischen Nachrichten" veröffentlichten Entwurfes mit dem Reglement hcrvorgeht; wir verweisen auf die 8S 4 und 5. Drittens wird in juristischer Beziehung auf die Analogie eines anderen ebenso haarsträubenden Falles verwiesen. Es heißt in dieser Beziehung wörtlich: „Wir erinnern zum Vergleich nur an einen Fall: Als vor einigen Jahren der Oberpräsident der preußischen Provinz Sachsen, v. Wolff, im Interesse größerer Sonntagsruhe den Ladeninhabern das Sdfließen ihrer Geschäfte an Sonntag-Nachmittagen durch Verordnung zur Pflicht machte, da handelten eine Anzahl Gefchäfts- leute, die siä; durch das Verbot in ihrem Verdienst, namentlich im Verkehr mit den nur Sonntags 'Nachmittags zur Stadt kommenden Landleuten, beschränkt sahen, offen der Verordnung zuwider, um, nachdem sie darauf einen polizeilichen Strafbefehl erhalten, die richterliche Entscheidung anzurufen. Die Folge war, daß in zweiter Instanz fast die sämmtlichen Landgerichte der Provinz — irren wir nicht, mit ein oder zwei Ausnahmen — jene Verordnung für nicht zu Recht bestehend, den Oberpräsidenten also für nicht befugt zu ihrem Erlaß erklärten und die appellirendcn Geschäftsleute von Strafe und Kosten freisprachen. Als weitere Folge mußte natürlid; der Minister des Innern v. Puttkamer die v. Wolff'sche Verordnung aufheben und es blieb alles beim Alten." Aber ist denn dem gelehrten Herrn nicht alsbald beim Nicderschreiben der maßgebende und jede Analogie ausschließend^ Unterschied zwischen beiden Fällen klar geworden? In dem angeführten Falle hat der Oberpräfibent aus eigener Machtvollkommenheit und ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine Verordnung erlassen und diese mußte selbstverständlich von dem Ministerium aufgehoben werden; in unserem Falle aber hat das Polizeiamt alle gesetzlichen Bestimmungen strenge eingehalten und das "Dtinifterium hat hiernach innerhalb seiner Competenz das Reglement genehmigt. Wie kann demselben hiernach mit „einem sicherlich nicht ausbleibenden gerichtlichen Ausspruche" gedroht werden? Risum teneatis amiti! Gehen wir nunmehr zur Prüfung der in 9k. 184 und 220 der „Oberhessischen Nachrichten" hervorgehobenen Beanstandungen der einzelnen Bestimmungen über: 2u 8 1 wird die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten als zu weitgehend beanstandet, da sie einen Eingriff in persönliche Verhältnisse bedeute und die Anstaltsbesitzer selber in der Lage seien, die nöthige Aufsicht zu üben. Es ist hierbei übersehen worden, daß alle Badeanstalten in ihrer Eigenschaft als öffentliche Anstalten selbstverständlich auch ohne besondere Vorschrift unter polizeilicher Aufsicht stehen und daß deshalb die besondere Hervorhebung dieser Thatfachc in dem Reglement sich nur als eine wohlmeinende VoFichtsmaßregel zur Vermeidung von Mißverständnissen erweist. Daß übrigens allen Badeanstalten ohne Ausnahme eine polizeiliche Aufsicht recht gut thut, wird Niemand bestreiten, der sie regelmäßig^ b^enu^tzt. ^.^^$01 hat der S 6 veranlaßt, welcher die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten, sowie jebe Verunreinigung ber Babezellen unb Hallen untersagt. Zur Begrünbung dieser Beanstandung wird nur angeführt, „die Beherzigung des Wortes von der Seife als Eulturmesser ber Menschen im Allgemeinen, ber Gießener im Besonbercn". Unser berühmter Lanbsmann Liebig würbe sich tm Grabe umbrehen, wenn er erführe, baß sein geflügeltes Wort gerabe am Orte, von bem aus cs in bie Welt gegangen, eine so unreinliche Anwendung finden sollte. Ganz gewiß ist der Bildungsgrad eines Volkes wie der einzelnen Menschen an dem Grade der Reinlichkeit zu messen, und auf diese läßt der Verbrauch von Seife einigermaßen schließen. Aber ein gebildeter Mensch nimmt diese Procedur der Einseifung für sich allein vor und rnuthet den unentgeltlichen Genuß seines Seifenschaumes, gemischt Mit den Abfällen dieser Operation, nicht Andern zu, die erfrischendes Flußwasser, nicht aber die ekelhafte Seifenbrühe einer Waschbütte genießen wollen. Wer sich nicht zu Hause so gründlich als erforderlich reinigen kann, der gehe zu Euler, dessen Anstalt sich hoffentlich den in Folge der fraglichen Bestimmung des 8 6 sich steigernden Ansprüchen gewachsen zeigen wird. Wer, wie die meisten regelmäßigen Badegäste, an Samstagen und Sonntagen durch die widrige Operation der Einseifung von Dutzenden einer solchen Maßregel dringend Bedürftiger verhindert wurde, fid) dem gewohnten Bedürfnisse hinzugeben, der hat den 8 6 mit Freuden begrüßt. Daß mit dem Striche dieses 8 6 auch das Verbot des Waschens von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten wegfallen würde, haben bie Befürworter dieses Striches sicherlich nicht gewollt. Und doch erscheint das Waschen eines selbst vier Wochen lang getragenen Strumpfes oder Sacktuches kaum minder ekelerregend, als die Reinigung einer während dcS langen Winters ängstlich vor Wasser bewahrten, mit Exsudaten und Schmutzausspeicherungen belasteten Epidermis. Als einen Mißstand müssen wir es aber bezeichnen, wenn nach der Fassung des 8 6 unterstellt werden kann, daß auch die Euler'sche Badeanstalt von demselben betroffen werde. Selbstverständlich ist gerade diese zur Vornahme einer gründlichen Reinigung, nöthigenfalls durch Schmierseife, vorzugsweise geeignet, weil ja durch dieselbe 9iiemanb belästigt wird, da das Wasser in den Schoorgraben abfließt. Das schwerste juristische Geschütz wird gegen den 8 7 aufgeführt, weil derselbe anordnet, daß die Babehäuser von Personen, weld)e nicht abonnirt finb ober bas Babehonorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werben dürfen. Es heißt da: „Ein neuer Beitrag zum Kapitel vom Hausfrieden! Mit welchem Recht will denn die Polizei irgend einer Persönlichkeit das Betreten eines Privathauses verbieten, wenn der Besitzer selbst daS Betreten zuläßt?" Aber wer denkt denn entfernt daran, daß dem Besitzer verboten werden solle, Jemanden das Betreten ober Benützen seiner Anstalt unentgeltlich zu gestatten? Gerade im Interesse der Besitzer ist diese Bestimmung eingeschoben worden; verzid)ten dieselben hierauf, so ist nichts dagegen einzuwenden, wie ja der Besitzer eines Grundstücks, der einen Weg über dasselbe polizeilich verbieten läßt, denselben Einzelnen unbedingt gestatten kann. Wir halten aber eine Ausdehnung dieser Bestimmung dahin für zweckmäßig, daß der Besitzer den Zutritt einem Jeden, ber nad) seiner äußeren Erscheinung ber Reinigung burd) Seife allzu bringenb bebarf ober angetrunken erscheint, verweigern kann. Wir glauben zwar, daß bieses Recht wie auch das andere durch den 8 7 zugestanbene bem Besitzer auch ohne eine solche aus- brückliche Bestimmung zusteht, allein eine ausbrückliche Hervorhebung könnte boch jeden Zweifel im Publikum beseitigen und dem Besitzer manche Unannehmlichkeit ersparen. Weiter wirb ber Schlußsatz beS 8 7 beanstanbet, nach welchem Knaben in bie Frauen- bäber nicht mitgenommen werben bürfen unb zwar mit ben bemerkenSwerthen Worten: „daß überdies Knaben nicht in Frauenbäder mitgenommen werden sollen, hielt man für unbillig, soweit kleine Knaben in Begleitung der Mutter in Betracht kommen; für überflüssig, soweit es fid) um Bubenstreiche Größerer handelt, welche das Strafgesetzbuch befanntlid) mit recht harten Strafen im Interesse des verletzten Sittlichkeitsgefühls ahndet". Auch wir halten diefe Bestimmiing für überflüssig, denn es erscheint uns unmöglich, daß in Gießen eine anständige Dame ihren Knaben mit in das Bad nimmt. WaS aber unter den „Bubenstreichen Größerer" verstanden sein soll, konnten wir nicht ergründen, denn wenn eine Mutter ihren größeren Buben mit in's Bad nimmt, kann boch nicht von einem Bubenstreiche, sonbern höchstens von einem Mutterstreiche bie Rebe sein. Schließlich wirb nod) bie Bestimmung über bas Tränken ber Pferbe als zu hart hervorgehoben. Wir waren vergeblich bemüht, eine solche in bem Reglement zu finden; in 8 8 ist nur ein Verbot des Tränkens von Rindvieh, Schafen und Schweinen enthalten. Wir halten diese Lücke für einen Fehler, denn dieselben Gründe, die für das Verbot des Tränkens von anderem Vieh maßgebend waren, müssen auch für die Pferde entscheidend sein. Ein Pferd kann nicht saufen, wenn es nicht bis über den Bauch im Wasser steht, unb wie kann basselbe bann ver- hinbert werben, Bemerkungen fallen zu lassen, die zwar für ben Lanbwirth am richtigen Orte sehr schätzbar finb, dagegen den wenige Schritte weiter unten Badenden höchst unangenehm berühren? Wenn dem Herrn Verfasser „von einem Bedürsniß nach strengerer polizeilicher Aussicht über die Badeanstalten Gießens nichts zu Ohren gekommen ist", so kann dies nur darin feinen Grund haben, daß er selbst nicht badet und sich auch bei Badenden nicht erkundigt hat. Im anderen Falle müßte er wie wir die Ueberzeugung gewonnen haben, daß von allen Freunden des Bades schon seit Jahren der Erlaß eines Reglements als ein dringendes Bedürsniß empfunden und unausgesetzt befürwortet worden ist, sowie daß das jetzt erlassene Reglement in allen seinen Bestimmungen einmüthigen Beifall gefunden hat. Wird ferner behauptet: „Man kann doch nicht einfach im Wege der Verwaltung von oben her decretiren, was mit gesetzlichen Grundrechten im Widerspruche ftebt", so ist hierbei erstens übersehen, daß das Ministerium nicht einfach im Wege der Verwaltung von oben her becretirt, sonbern von seinem ihm burd) bie Stäbteorbnung zugewiesenen Rechte (Sebraud) gemacht hat, unb zweitens ist unterlassen, anzuführen, welche Bestimmungen bes Reglements etwa mit ben gesetzlichen Grunbrechten im Wiber- spruck stehen. Welche gesetzliche Grunbrechte finb gemeint, etwa bie vom Jahre 1848? Unb geben bics? jebem Staatsbürger bas unveräußerliche Recht, mit sich auch Anbere einzuseifen ober Knaben mit in's Frauenbab zu nehmen? Von großem Interesse für bie Beurtheilung ber Streitfrage ist die Thatsache, daß nach dem^Ergebniffe unserer Erkundigungen gerade die beanstandeten^^ 2, 3, 4, 6, 7 wörtlich dem in 9k. 115 des Darmstädter Tageblattes veröffentlichten Reglement vorn 7. Juni l. I. entnommen sind, daß letzteres in völligem Einverständniß mit der Stadtverordneten - Versammlung erlassen worden ist unb bisher and) zu irgenb welchen Besckwerben keine Veranlassung gegeben hat. Sonderbar wäre es, wenn bas, was für Darmstabt paffenb er sch eint, sich für Gießen als so burchaus ungeeignet erweisen sollte, wie bies behauptet wirb. Wenn ber geehrte Herr sogar bie zweite Kammer aufforbert, „einmal den Finger auf diese wunde Stelle der hessischen Gesetzgebung zu legen", so sind wir nach obiger Prüfung der juristischen Beweisführung wohl zu der Aufforderung berechtigt, der gewesene oder anfangende Jurist möge vorerst einmal nicht den Finger, sondern beide Hände in die wunde Stelle seines juristischen Wissens legen. Welche Streitpunkte auf dem Gebiete des Bauwefens zwischen Stadt und Polizei liegen sollen, ist uns unbekannt; sollten uns die einzelnen streitigen Fülle näher bezeichnet werden, so sind wir im öffentlichen Interesse gerne bereit, wie in dem vorliegenden Falle, sorgsame Erkundigungen einzuziehen und das Ergebniß unseren Lesern zur Prüfung zu unterbreiten. M ^Gießen, । ü87-l ____——1 Grossh. y v-imttMgde- Vormittags ^den-llsde>ndur WM-lter auserl 45 etr- miererdi! ;ir 'Inlitferunj für jjiiS unter den a Mcht werdenden § «steigert. Zodann sollen a W zur Lieserung gfionsroege vergebe l. ca. 120 Ctr. I 2. „ 700 St- T 3. „ 250 Kilo; 4. „ 7 Tom Häm, 5. „ 350 Ctr. Die Lieseruntzsbedft 1-5 können vom aus dem Bureun eingesehen werden verschlossen, mit schüft versehen, bis 1. 3, Vomittac vor bem Siredio. folgten <5nbmifftoi oder frantirt bei un einzureichen. Marienschlob, den Grotzh. Landeszud Di- Ein« i-Lbr-nd der lamtnlu"«;' ' Dienstag 3. Oktober » Sefl-gge" 6< Ieikgck 6804 Mrhmevo bcstthrnd aus Ty haar- und ben billig avgrgtb 3os. Beysu^ Lino 2 Mete unb § br Meter 2 IM, bch Ernst Ätrftflc G Mni. K ?°cn . Si t pai 30 i schi 31 e ■ all, Mr Hk, cL »111 Friedi W HZ Kss A'tti 'n.f*9 für sich SMrotifer, nidjt Äbtr °-h- iu •o'IHmmunfl btä '"Meisten regel- " Operation der '"Ser verhindert 6 mit Freuden pon Kleidungs- surworter dieses eines selbst vier ekelerregend, als bewahrten, mit der Fassung des n demselben be- ner gründlichen weil ja durch bfließt. , weil derselbe und oder das icifet da: „Ein will denn die verbieten, wenn ernt daran, datz Ltzen seiner An-. itzchrrnrnnng ! M einMenden, ' olrMch verbietm eine Ausdehnung -i tritt einem Jeden, n dringend Mirf dieses Recht wie e eine solche ai/s- fönnte doch jtbai »mlrchkeit (ripartn. >en in die Zrauen: irswerlhc» Worten: r sollen, hielt mn tracht fommm; sür I che das Strcheseh-- ' [ SittlichkeitsgesW s erscheint uns un- ; in das Bad nimmt j [, konnten wir nicht ä Bad nimmt, km n Mutterstteiche du der Pferde akzn I e solche in b« I ikens von Rindvuo f einen 3* b* j -em Vieh maßgebm . -d kann nicht \* | n dasselbe dann w Z Landwirth am m iter unten Badende I««Ä ift" io kann d>d “Ä'W $«b*. ' «,-usum E« ■- ia»rrn d-r « r-gc d-r D-rw°^ | iöerfoi* Ä int Siegt d-r«» , ZiädtkordnnM' im®ik W Aa* i »y-,S lun? 'J L» % I ^nVerf4el11! I w\ äSiSl !!/«*• *1 Ak 1 gemein«r Anzeiger. Aufforderung. Die Einwohnerschaft wird freundlichst ersucht, wahrend der Dauer der dahier tagenden 38. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner — Dienstag den 29. September bis Samstag den 3. Oktober d. I. — der Stadt durch Schmücken und Beflaggen der Häuser ein festliches Aussehen zu geben. Gießen, den 25. September 1885. Großh. Bürgermeisterei Gießen. 6874 A. Stamm._ Grossh. Landeszuchthaus. Donnerstag den 8. Oktober, Vormittags 9 Uhr, werden auf dem Bureau unseres Deco* nomen 1000 Malter auserlesene Eßkartoffeln 45 Ctr. untererdige Kohlraben zur Anlieferung für Gr. Landeszuchthaus unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich versteigert. Sodann sollen an obengenanntem Tage zur Lieferung aus dem Sub- misstonswege vergeben werden: . 1. ca. 120 Ctr. Weißkraut, 2. „ 700 St- Wirsing, 3. „ 250 Kilo Zwiebeln, 4. „ 7 Tonnen Holland. Vollhäringe und 5. „ 350 Ctr. Kornstroh. Die Lieferungsbedingungen zu O-'Nr. 1—5 können vom 24. bis 26. l. M. auf dem Bureau unseres Deconomen eingesehen werden und sind Offerten verschlossen, mit entsprechender Auf- jchrist versehen, bis zum 8. October L I, Vormittags 11 Uhr, in den vor dem Directions - Bureau aufgehängten Submissionskasten einzulegen oder frankirt bei unterzeichneter Stelle einzureichen. 6735 Marienschloß, den 18. Sept. 1885. Großh. Landeszuchthaus-Direction. Aeitgeöolenes. 6804 Mehrere vollständige Betten, bestehend aus Sprungfeder-, Roßhaar- und Leegras-Matrahen, werden billig abgegeben bei Jos. Beyfutz, Kirchenplatz 2. Linoleum 2 Meter breit, . Deutsches und Englisches Fabrikat, pr. Meter Mk. 6 30 bis Mk. 7.30, beste Qualität. Ernst Blödner, 5013 Bahnhofstraße 12. Feuerfeste Geldschrsnke Schmiedeeisen u.Stahl- panzer, Kassen in jeder Möbelform, Geldschränkchen, Kassetten, Sicherheitsverschlüsse aller Art, sowie Anfertigung aller in das Schlosserfach einschlagenden Arbeiten liefert m streng reeller Ausführung 2160 Friedr. Kroqmann Wallthorstraße 17. Darmstädter Pterdeloose verkauft E. 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Bl. 6723 6631 Ein kräftiger Junge als Hausbursche gesucht. Näheres in der Exped. d. Bl-i Redaction: A« Scheyda. — Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Dietsch) in Gießen. «ich»«* ES iß W' nicht bwbM raer möglich- Unrat Wir sehe« Wien ist, jede N Gieße«, Betresse Aus Grund Mung der Stad L M. d. I. H5( 21. October 1879 z WVerunrei durch Fuhrleute bei und dergleichen, jo Handlungen hiergeg augenblicklichen Re bindlichleil unteiiii Slme oder der1 lehrenden Fuhrleu Das Peinigt (1. Cctober bis 3. fernher incL) bis 9 und im Sommer ru j einen dieser Tage e | Werktage vorMhn rinnen Mit diesell Men und sonstige ^hrbahn. Bei wa vor dem Kehren zur rverden. Den Kolh aus rst untchgl. DerKithist verkehr in keiner $ Abholung burd «... A oÄta Am zweimal. 9 84 2 Dmitri nb be" U-Ntlichen J ««bald @[c M E . Wen < Wett j» j M bi un »ÄS« Will« fceeiten ^nern be dj °-.f d-N öf el » ■ lnit Sl‘ |0^initeit