en. ICO DZ- k Plank. Mrau Staats. ^?hnte dritte Sudanlage 15, 'tthen und br A. Katz nter^aufe iftin ^^lles trockenes nethen. ^Elsoffer. Zimmer, neu hrr'- lUncheiH QOQqo ifH Sten^raße^ irte Zimmer zu NelsgaJeJ^ ' erbauten Hause Mgasse sind 2 1 Z u. Zub, zu , L. Hnhn, Bübchen zu ötr-. aPP.AcheidN. ne moblnlt ßim- rnmnsdcatze 3 111. zu vermiethen. 'lustgärtchkn M. nsaldcN-Wodnung mven platz 4. tes Zimmer M ch auch Bursc-A' anderes zu rn., Selterdmg mer zuveiMthm. Asterivctz 41). _ es Cofliö von 4 A. und Äarlenantdnl, zis, zusammen oder vermiclhen. Bl.___________ ^ampfmolkerei seil- ungen, sowie 6hai- nb Burschenzimmcr auf Wunsch and) ly^Bierbramrei-, i mit Logis per miethen., eund lstadt 33. — ob. ohne WohE Ferber, Sattle^ Anzeigen. ^A MR «ffl ÄtF" *riia8t8 i-ch-« g * 6820 itbjLi-— —iljtte $«» inbcrSP^' fl. 0* ist-» „g y Lckuttb5!5 Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Nkr. 223 Drittes Blatt ******' *■ «**•» «•** •"* M *•**<«•• KM —-1WJ.LD J-llJ ,I‘ r."_______ ■ miMimw ■ggL"».ng^Ji'1'» mmmwu ii wm. Amtlicher Höeit. Bekanntmachung. Es ist schon häufig die Wahrnehmung gemacht worben, daß die Vorschriften über die Reinhaltung der Straßen und Plätze, sowie der Kanäle nicht beobachtet werden, insbesondere daß in den Stadtbach und die sonstigen Kanäle ÄbzugS-(Aluth-)Gräben der Stadt aller mögliche Unrath eingeworfen wird. Wir sehen uns daher veranlaßt, auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit dem Anfügen wiederholt hinzuweisen, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, jede Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Bestimmungen unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, am 24. September 1885. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. Loeal-Neglement. Betreffend: Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle m der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aufhebung des mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt: § 1. Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirihe, vor deren Wirtschaften die Straße ober ber Platz burch bie Fuhrwerke ober Zugthiere ber bei ihnen ein- kehrenben Fuhrleute verunreinigt werben. § 2. Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. September incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- rinnen soweit dieselben vor den Hosraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden. Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt. Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind aus Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im $ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen. § 4. Auf Ausfordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hosraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen. § 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen: a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße ober an öffentlichen Plätzen liegen, ber Fußpfab, ober wenn fein Fußpfab vor- ' Hauben ist, bie Straße zwei bis brei Fuß breit mit Asche ober Sanb genügenb bestreut werben. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens unb 9 Uhr Abenbs, so muß sogleich, längstens mit Ablauf ber ersten halben Stunbe nachher, entsteht es aber in ber Nacht bis 71/2 Uhr Morgens gestreut sein. b) An ben auf bie Straße gehenden Dachkandeln, Goffensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern ober Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen unb weggeschafft werben. c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hosraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch bie Floß- rinnen auf die Straße laufen kann. d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen. e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizei- behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lassen. f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen. g) Beim Schneefall muß längs der Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, ober wo kein solches vorhanben ist, auf ber Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt unb bieß bei fortbauernbem Schneefall so oft, als nöthig, wieberholt werben. h) Schnee unb Eis barf aus bem Innern ber Hosraithen nicht auf bie Straße gebracht werben, ohne baß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wirb. § 6. Für Befolgung ber vorstehenben Bestimmungen sinb bei Privatgebäuben, Gärten, Höfen ober sonstigen Grunbstücken bie Eigentümer berselben ober bie- jenigen, welche ber Polizeibehörbe beßfalls als bereu Stellvertreter bezeichnet würben, bei öffentlichen Gebäuben, Gärten, Höfen ober sonstigen Grunbstücken bie Vorsteher, Verwalter, Pächter ober sonstige Personen, welchen bie Reinigung rc. überharrpt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung ber- jenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenben Vorschriften für einen Änbern keine Verbinblichkeit besteht, ferner bie Reinigung ber öffentlichen Plätze unb Brücken soll auf Kosten bes Fiscus respective ber Stabt geschehen, soweit sie in bereu Eigenthum stehen. § 7. Das Ginwerfen von Steinen, Saud, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-(Fluth-)Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Goffen und Isiunen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des WafferS hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften find die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich. S 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sinb, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen unb welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, find nach ben Vorschriften bes § 2 bieses Reglements von ben Eigentümern ber Hof- raithen, Höfe, Gärten unb sonstigen Grunbstücke, welche an biefe Plätze stoßen, zu reinigen unb bie Gossen unb Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, ben Abzug bes Wassers hinbernben Dingen frei zu halten. 8 9. Die Benutzung ber Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde unb sinb in bieser Hinsicht bie in bem Einzelfalle erlassenen Anorbnungen genau zu befolgen. § 10. Für bas Wegfahren bes burch bie Reinigung ber Straßen rc. sich ergebenben Koths hat bie stäbtische Behörbe nach Ablauf ber in § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen. § 11. Die für bas Wegfahren bes Koths von ber Stabt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bebienen. § 12. An ben Reinigungstagen haben bie Fuhrleute sofort nach Ablauf ber in § 2 für bie Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren bes Koths ben Anfang zn machen unb bamit sortzufahren, bis ber Koth weggebracht ist. Sollte sich ber Koth an einem ober bem anberen Reimguugstage so angehäuft haben, baß ihn bie Fuhrleute nicht am nämlichen'Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabsallenden Koth ic. nicht neuerdings verunreinigt werden. S 13; Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art auszubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. S 14- Die Fuhrleute dürfen den ausgeladenen Koth rc- nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen. S 15- Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Neichsstrasgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei- Gießen, am 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung Fr e s ' SS. Versammlung Deutscher Naturforscher und Aerzte. (Schluß.) E. C. Straßburg, 22. September. In der 2. öffentlichen (Schluß)-Sitzung sprach, wie ich bereits mitgetheilt, Herr Professor Virchow über die „Acclimatisation". (Zs habe lange gedauert, so etwa begann Redner, bis die coloniale Bewegung des 15. und 16. Jahrhunderts zum wissenschaftlichen Studium gemacht worden sei. Im vorigen Jahre sei die interessante Erscheinung zu verzeichnen gewesen, daß in Verbindung mit der Colonial-Ausstellung zu Amsterdam zum ersten Male ein colonialer Eongreß getagt habe. Es sei auch Sache der Staturforscher und Aerzte, und zwar unabhängig von der Frage, ob die von der Reichsregierung eingeschlagcne Colomalpolitck nutzbringend sei oder nicht, dieser neuen Bewegung nicht thatenlos gcgenüberzustehen, und namentlich sei es ihre Aufgabe, über die Acclimatisation wissenschaftliches Licht zu verbreiten. Der erste Mann, der leit Hippokrates versucht habe, die Punkte aufzufinden, wie sich die gegenseitigen Acclima- ttsationsverhältnisse zu einander verhalten, sei der Venetianer Prosper Albini gewesen, welcher über die Verhältnisse in Egypten geschrieben habe. Trotz der modernen Anschauung vom Cosmopolitisnms des Menschen, sei die von Hippokrates ausgestellte Theorie, daß das Klima mit gestalten helfe, daß die physische Beschaffenheit des Menschen durch Wasser und Luft bestimmt werde, noch heute in Geltung. Redner kann sich mit der von Weißmann ausgestellten Sclectionstheorie nicht befreunden, und befürwortet ein engeres Zusammengehen der einzelnen naturwissenschaftlichen Disciplinen. Den Ausführungen Weißmann's entgegentretend, stellt Redner die Behauptung auf, daß erworbene Eigenschaften krankhafter Art sich vererben und sucht seine Behauptung an der im Elsaß wohlbekannten Familie Rohan, bei deren Mit- gliedern sich mitten im Haupthaar ein weißes Haarbüschel befinde, zu erweisen. Komme Jemand in ein neues Klima, so müsse sein Organismus sich erst den neuen Verhältnissen anpassen, bis er sich behaglich fühle. Das sei nichts Rems und schon vor Darwin bekannt gewesen. Franzosen hätten in der Untersuchung der durch den Klimawechsel bedingten Eonsequenzen viel Löbliches geleistet, leider aber über die Vorbedingungen der betreffenden Krankheiten keine Anhaltspunkte zu geben gewußt. Gerade dies sei aber das viel Wichtigere und Interessantere. Ebenso wenig wüßten wir etwas über Rassenentstehung. Wir wüßten iticht, ob unter deut Einfluß der Sonnenstrahlen in tropischen Ländern der Weiße zum Sieger oder letzterer, nach den Polargegenden versetzt, zum Weißen werde. Welche Acclimatisationsfähigkeit hat nun der Weiße vom historischen Gesichts- punkte aus gezeigt -' Wenn man von der Einheit der Menschenentstehung absehc, so zeigten sich selbst unter den weißen Völkern zwei abgegrenzte Glieder: Die Semiten und die Arier, von denen die ersteren viel acclimatisanonssähiger seien, während unter den letzteren die Südeuropäer größere Acclimatisationsfähigkeit besäßen als die Rord- curopäer. So lebten beispielsweise die spanischen Colonisten auf den Antillen unter- viel günstigeren Verhältnissen als die französischen und englischen in der gleichen Region, ein Umstand, der sich aus der Völkervermischung erklärte. Ueberhaupt seien die Misch- rasfcn und namentlich diejenigen semitischer Abstammung in höherem Maße befähigt, sich neuen Verhältnissen besser zu accomodiren als die reinen Arier. Nordamerika zeige insbesondere interessante Erscheinungen. Während unsere deutschen Auswanderer allmälig in dem großen Strome verschwänden, hätten sich die Franzosen in Canada gut acclimatisirt und ihr Stammesbewußtsein sich bewährt, das ja bei dem jüngsten mißglückten Mischlings-Ausstande Louis Ricl's zu Tage trat. Dagegen seien sie in Algier wie die Fliegen dahingcstorben. Der yjanfee, der coloni- satorisch entstanden, weiche auch physiologisch vom Engländer nicht unwesentlich ab. Hauptbedingung einer prosperirenden Colonisation sei aber die Entwicklung des Familienlebens. Wenn die Eingewandcrten keinen neuen Zuzug aus der Heimath mehr erhalten und nur auf die im Lande Geborenen angewiesen sind, so gehen sie in strasgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Loc.alpolizei- behörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von den Schuldigen beigetrieben. $ 16. Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsftraßen betreffend (Nr. V. der Sammlung), insoweit sie sich aus die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind ausgehoben. § 17. Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. der Provinzial-Hauptstadt Gießen. n i u s. dem allgemeinen Gemisch unter. Das sehe man bei den Engländern in Indien und den Holländern in Java. Redner geht noch auf die Zeit der Völkerwanderung zurück und zeigt, wie die Gothen in Italien nach 100 Jahren fast spurlos verschwunden waren und wie sich von den Langobarden nach mehreren Jahrhunderten kaum noch erkennbare Spuren vor- gcfunden hätten. Italien und Spanien sei daher wohl faum für die Nordländer ein Feld, das eine erfolgreiche Besiedelung verspreche. Ein Hauptfeind der Acclimatisation sei die unter der Bezeichnung Anämie der Tropen bei einer Reihe von Krankheitserscheinungen nachgewiesenen Blutsabnabme. Auch bestehe im tropischen Klima große Neigung zu Leberkrankheiten. Alle diese Krankhcitscrscheinungen zu untersuchen, sei die hohe Aufgabe und Pflicht der deutschen Wissenschaft. Wenn diese Untersuchungen abgeschlossen vorlägen, könne man erst zu einem abschließenden Urthcil über Colonial- wesen und Acclimatisation gelangen. Die große Masse der Auswandernden kümmere sich nicht viel nach Acclimatisation, sondern stürze sich leichtsinnig in die Gefahren, ebenso wie der Hungrige über den Schinken herfalle, ohne viel nach Trichinenuntersuchung zu fragen. » Redner geht nun zu der Frage über, was man von der Colomsatton erhoben und erwarten dürfe. Unsere Auswanderer dürften vor allen Dingen keinen Gefahren ausgesetzt werden, der Drang nach Neu-Guinea habe viel Aehnlichkeit mit dem int vorigen Jahrhundert herrschenden nach Eaycnne. Tausende und Abertausende habe man nach Cayenne geschleppt und die darin Uebriggeblicbenen könne man sozusagen an den Fingern herzählen. Heute zöge man es allerdings vor, die Schönheiten jenes Gebietes auf Photographien zu bewundern und die Reise dorthin Denen zu überlassen, die dort ihre „ethnologische Provinz" hätten. Heute sei es Pflicht, fremde Gebiete pi durchforschen und wissenschaftliche Erfahrungen zu sammeln, um die geeigneten Länder- striche für eine gedeihliche Besiedelung ausfindig zu machen. Freilich dürfe man auch nicht verhehlen, daß hie und da Colonien auch ohne wissenschaftliche Bcthülfe gegründet wurden und in prosperirender Entwicklung begriffe» wären und erinnert Webner in dieser Hinsicht an die „petits bknes“ auf Reunion, Reste einer vor langer Zeit dort- selbst gegründeten Colonie. Das seien aber nur Ausnahmen. Die Wissenschaft habe die Bedingungen festzustellen, unter denen unsere Rasse in tropischen Gebieten leben kann, und Redner weist auf die hohe Wichtigkeit eines derartigen wissenschaftlichen Vorgehens hin, indem er zeigt, wie gerade das Elsaß unter den französischen Colonisationsversuchen in Algier so schwer zu leiden gehabt. Aber trotzdem fordere diese leichtsinnige Colonisation aus den Reihen der Elsässer immer noch neue Opfer. Es sei das wie ein Feuer, dem immer neuer Brennstoff zugeführt werde. Tie Behauptung, daß es den Elsässern, die sich in Algier zu Eolo- nisationszwecken niedergelassen, jetzt besser gehe, sei einfach nicht wahr, und die Unfähigkeit des Elsässers zur Colonisirung Algiers brauche leider nicht mehr bewiesen zu werden; dieselbe ist durch die erschreckende Ucberhandnahme der Sterblichkeit deutlich genug vor Augen geführt. „Wenn ich daher", so schließt Redner unter dem Beifall der Versammlung, „durch meinen Vortrag, der, wie ich hoffe, aus diesen Hallen ja hinaus in's Land gehen wird, meine elsässischen Landsleute zu bestimmen vermocht, lieber in der Heimath ihre Familien zu gründen und zu ernähren und hier für das leibliche und geistige Wohl ihrer Kinder zu sorgen, so halte ich diese Stunde für feine verlorene." Heute haben sich die Theilnehmer am Staturforscher- und Aerzte-Congreß wieder in alle Winde zerstreut, die hier gewonnenen Anregungen in ihrem heimathlichen Wirkungskreise 'zu verwerthen. Wenn die Anwesenheit einer so zahlreichen Schaar illustrer Männer aus allen deutschsprechenden Landen in der elsaß-lothringischen Hauptstadt dazu beigetragen bat, das Stammesbewußtsein der Elsaß-Lothringer zu kräftigen und daS Verständniß und das Interesse der Bevölkerung der Reichslande für die Bestrebungen des Congresses zu fördern, so hat die 58. Versammlung Deutscher Naturforscher und Aerzte ihre friedliche und erhabene Mission in vollem Maße erfüllt. Jeikgevolenes. 6728 3tvei Älckcr an der NodHeimer Straße, zur Backfteinsabrikation geeignet, zu verkaufen. Näheres Sandgasse 32. Neue Malter-Säcke geeignet zu Frucht, Mehl, Kartoffeln u. s. w., das Stück 45 u. 50 H bei 6767 L. Mühlhausen. Regenschirme in großer Auswahl empfiehlt zu billigsten Preisen 6440 A. Fangmann. 6798 Zwei noch gut erhaltene Kindcr- wägelchcn billig abzugeben. Südanlage 7, Nebenhaus. 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