Wpreis mib ^Eeueu er. Mansarden-Wobmnr lie oder an einen Hm-. ^Bahnhofstrase 58. * 18 Hl- 5 Zimmel ■jeihinfl ic., feiger von «Ungelhöffer bc M anderweit zu oer ___Hch. Adami. ei- Logis, 4 Zilmner ruhisr Leute zu vtr t die Kryed. k U. :ftr. 69 d- 1. Stet: i Zudeh., zu^vrrmiethen then aus 1. April ein* von 6 Zimmern nebsi n.____Mcestraße 25,__ il. und ein unmöblirte? ethen- Flügelsg. 4 HL ilienlogis zu öermiethen. r -eß, baplansM'e., ■ pon form ^ainbatb mit ober ohne toben gis ist bis zum l.^uni niethen- r ,t BahnszoMahe 2o. er Don Herrn Sol* de« mit Logis iy pr. erweitig zu Dtrmwtitn. K Darmstädter HauS ite Anzeigen. Maeä, braves Lienß' uchLiebe zuMernhat, n mictben fiW- jt dieErprd^^ und Srösss upe gründlich dlE. r<""5 h ive'oeu * b-i ^,n>r-E IThkN,/ jBU ib 39 Drittes Blatt Sonntag den 15. Februar 1885 Amts- und Anzeigeblatt für den Strcis Gießen. Berten t Schulstraße 7. Preis vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit Bringerlotz«. Durch die Poü bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Erichemt täglich mit Ausnahme des Montag» ■■ew ■ ■■■ MeeggMM— Die wettere Darmstadt, 13. Februar. Se. Königl. Hoheü der Grobherzog em* singen heute die Herren W. Jacoby. Präsident, und Joses Rackö, Vicepräsident Dom (Somile des Mainzer Karneval-Vereins, welche als Deputation abgeordnet waren, Se. Königl. Hoheit auf nächsten Montag zu den Festlichkeiten nach Mainz einzuladen. Se. Königl. Hoheü beabsichtigen, der Einladung Folge zu geben. Darmstadt, 13. Februar. Se. Königl. Hoheit der Grobherzog haben Ällergnädigst geruht: _ „ „ Den Landrichter bei Grotzh. Landgericht der Provinz Starkenburg, Eduard Scriba. zum LandgerichtSrathe bei diesem Gericht zu ernennen._______ zulässig Den Ruß bat der Schornstetnfegrr in da« von dem HauSetgenthümer oder Be- wobner deS HaufeS zu besten Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. CI- Beseitigung deS Ruße« l'cgt dem E'genthümer deS HaufeS ob. Wenn AuSftetgöffvungen im Dache angebracht find, um an die Schornsteiv- öffnungen g.langen ,u können, so Hot der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf Nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen. S 10. Bei dem Fegen der weiten Schornsteine muß der Schornstein bis zu feinem oberen Ende bestiegen und der darin befindliche Ruß überall, besonders auch in den Eck.n, mit einer Scharre ober Krotz, ohne jedoch den Schornstein zu beschädigen, gehörig adgekratzt und darauf mit einem stumpfen Besen sauber abg-kehrt werden. Sollte ein solcher Schornstein in so geringen Mosten oder so ungeeigneten Formen auSgesührt sein, haß er nicht überall flebörtg gefegt werden könnte, so ist btt« sogleich der Polizeibehörde auf die in den $S 30—32 angegebene Art anzueignen. Bei Schornsteinen, welche no|fi|e haben oder in welche zu Oesen und anderen Feuerungen gehörige Röbren lauf n hat der Schornsteinfeger insbesondere dafür zu sorgen, daß auf jenen Absätzen und in diesen Röhren durchaus kein Ruß liegen bleibt. Z 11. Die engen, sogenannten russischen Schornsteine müsten von ihrer oberen Mündung auS von dem dann angesammelten flockigen Ruß mit einer Bürste oder einem Besen von entsprechender Größe, welche an einem Seile befcsttgt und durch eine eiserne Kugel hinreichend beschwert stob, gereinigt werden. Der Schornsteinfeger hat fich nach jed^r Reinigung etneS sogenannten russischen Schornsteins in besten unterem Ende zu überzeugen, daß Kugel und Bürste bis zu diesem herabgegangen find, den Ruß ouS der Röhre herauSzunehmen und daS AuSputzthürchen zu schließen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzihürchen besteht, ist auch dieser nach deendrgier Reinigung zu verschließen. DaS etwa verlangt werdende Verstreichen btflelben mit Lehm ist nach Uebereinkunst besonderß zu vergüten. S 12. Der in ben engen, sogenannten russischen Schornsteinen fich bilbevbe Glanzruß ist von den Schornsteinfegern durch AuSbrennen in der Weise zu beseitigen, daß eine Person mit dem Brennmateiial (welches von dem HauSetgenthümer oder bi ff n Stellve, treter zu stellen oder mit 20 Pfennigen per Schornstein zu vergüten ist), das Feuer unten onzündet und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme überwacht Unterläßt der Schornsteinfeger während deS AuS, brenn^nS den Schornstein an seinem oberen Ende zu überwachen, so ist er deshalb strena zu bestrafen. vor dem SuSbrrnnen bat sich der Schornsteinfeger möglichst zu überzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sowie namentlich auch darauf zu sehen, daß weder durch daS Vorhand nfein feu-rfangender Gegenstände in der Röhe deS Schornstein« noch durch da« HerauSschlagen der Flamme auS demselben Gefahr oder Schaden entsteht. Unmittelbar nach dem AuSbrennen eines Schornsteins hat der Schornsteinfeger denselben mit Kugel und Besen, resp. Bürste, zu fegen und fich zu überzeugen, daß der Schornstein durch das AuSbrennen keinen Schaden gelitten habe. Wo noch AuSputz'hürchen an solchen Schornsteinen, außer den vorgeschrieb*nen, an ihrem unteren Ende bestehen, müffcu auch diese während deS AuSbrennen« überwacht werden. Lokales. Gießen, 14. Februar. Mehrfache in letzter Zeit statt itefunbene Differenz n losten eS. uu« m.tgetheilt'N Wünschen zufolge, alfl dienlich e, scheinen. einen Auszug aub dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine btt effenb, wiederholt zur Kenntnis der L'ser zu dringen und kommen wir. diesbezüglichen Wünschen entsprechend, hiermit nach: $ 5 Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünfche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höfl'chkeit zu begegnen und alle« zu vermeiden, wa« uunöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie d>e Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden. Z 6. Alle Schornsteine müssen — vorausgesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch find, - wen'gften« alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werben. Schornsteine, in welch.' nur im Winter (15 Ocioder biS 15 April) tm Gebrauch befindliche Feuerungen münden, wüsten wenigstens breimal tm Jahr, in der Regel in den Monaten October, Januar unb April gefegt werden- 8 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben ein- mündeu'cn Feuerungen ober daS zu den Feuerungen verwendete Brenumarerial eine größere Rußanhüufung veranlaßt, ist von der Oltepoftzeidehörde eine öftere Fegung anzuordnen. $ 8. Auf Schornsteine für größere Feuerungen zu gewerblichrn unb ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höh- ganz ober theilwetfe fretstehen (wie Schornsteine für Fabriken, Dampfk^stelfeuerungen, große Warmwafferbeizuvgen. Ziegeleien ic ) finden die Bestimmungen dcS $ 6 keine Anwendung. Die KieiSämter haben bereu Reinigung jeweilig anzuordnen, wenn m Rücksicht auf die Art unb Dauer der Feuerung, daS verwendete Brennmaterial und die Lage deS Schornsteins, Anzeichen dafür vorliegen, vah solche zur Verhütung von FeuerSgefadr geboten erscheint. Bet dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß du>ch denn Ausführung eine Gischäftsstörung thunlichst vermieden wird. Solch- Schornsteine, welche zur Ableitung betz durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rauche« bleuen unb in welche keine andere Holz* oder Dv'f Feuerung einmündet, sollen in jedem Jahre nur einmal gehörig bestiegen, untersucht unb, wenn nöthig, gereinigt werben, für welche Arbeit der Schcrn- steinseger die tm $ 23 bestimmte Gebühr zu bearspruchen hat- S 9- Die Rein gung der Schornsteine darf ohne Zustimmung deS HauSeigen- thümers unb der dabei dUd-iligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den Übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgen« vorgenommen werden. DaS AuSbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist Überhaupt un- DaS AuSbrennen der Schornsteine hat vorzugsweise bei Schnee unb nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit unb starken W ndetz zu geschehen. Auch kann von der OrlSpoltzeibehörde vorgeschrieben werden, daß die Absicht des AuSbrennenS dem THÜrmer oder an sonst geeigneter Stelle ange- meldet werde. S 13. In der Regel genügt in jedem Jahre ein einmalige« AuSbrennen der russtschen Schornsteine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen unb insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glon,ruß förderlich »st. Sollte jedoch der Schornsteinfeger bet dem gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glaozruß-Anbäufung wahrnedmen, so hat er mtt der nächsten Reinigung ober, wenn G-favr im Verzüge ist, sofort ein AuSbrennen der Röhre vorzunehmen. Ebenso hat er baS Ausbrennen enger Schornsteine auf ben Antrag deS HauSetgenthümer« sofort gegen die gewöhnliche Gebühr, unter taxmäßiger Vergütung für etwaige besondere Gänge außerhalb seine« Wohnorts, oorzunehmm. In den Fällen, tn welchen der Schornsteinfeger sich mit Bestimmtheit von dem Richtvorhandensem von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem AuSbrennen deS Schornstein« abzufehen. $ 17. Die Vornahme der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Schornsteinfeger jedeSmal einige Tage zuvor — und zwar in ben Orten wo er feinen Wohnsitz bat ben Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe de« TogeSzeit, selbst anzusagen, — außerhalb feines Wohnsitze« aber der OrtSpol zeibehörde der betreffenden Gemeinde zur Benachrichtigung der OrtSeinwohner anzuze'gen, um ihre Einrichtungen hiernach in der Art treffen zu können, daß der SLomsteinseger tu seinem Geschäfte nicht gebindert ist Wenn aber auch in diesem Falle, ohne allzugroß? Störung häuslicher G schäfte ic, die Reinigung nicht augenblicklich vorgenommen werden könnte und die alsbaldige Reinigung nicht als dringend nöthig erscheinen sollte, so lann der Schornsteinfeger auf detzsallfige« Verlangen, die Reinigung auf einige Zeit, jedoch höchstens auf 14 Tage, aubsetzen. Glaubt der Schornsteinfeger auf d-e Verschiebung der Reinigung nicht eingeben zu können, so entscheidet die OrtSpolizeibehörde darüber, ob letztere alSdald vorginommen ober ob unb auf wie lange sie verschoben werben soll. $ 18. Widersetzt sich der HauSetgenthümer ober Bewohner eine« Hause« ber orbnungSmäßigen Reinigung eines Schornstein« und weigert er sich in dem $ 17 angeführten Falle der Verfügung der OrtSpolizeibehörde Folge zu leisten, so hat die letztere, des Widerspruch« ungeachtet, die Reinigung zwangsweise vollziehen zu lassen. Außerdem wird derjenige, welcher sich einer solchen Widersetzlichkeit schuldig gemacht hat, nach Maßgabe deS $ 368 deS Strafgesetzbuch«, resp de« Artikel« 146 deS Polizet- strafgesttzeS, bestraft, insofern nicht für sonstige dabei vorgefallene Excisse eine schwerere Strafe angedroht ist. S 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für daS Reinigen dne3 ein Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 Pfennige, „ zwei Stockwirke , , 15 , , bret „ , „ 20 * vier „ „ w 25 „ • fünf „ r „ 30 , und für jede« Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige. Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem unb demselben Schornstein der Rauch auS verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für daS Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre unb Bcsin, als auch für baS Reinigen der engen sogenannten russischen Schornsteine mit Kugel und Besen ober Bürste. Für daS AuSbrennen der letzteren, einschließlich der nachfolgenden Fegung derselben, können die Schornsteinfeger baS Doppelte der eben distimmten Gebühr tu Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich tn ihrer Höhe ganz ober theil- weise freistehen (§ 8), stnb, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger unb dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe beB Schornsteins 12 Pfennige als Feger lohn zu entrichten. S 24. Bei Berechnung beB Feger lohn« wird ba« Stockwerk, in welchem ber Schornstein anfSrgt, sei bieS über ooer unter dem natürlichen terrotn und mag darin eine Feuerung sich befinden ober nicht, mttgezählt. Bei Küchenschornsteinen wirb ba« Stockwerk, in wclchem die Küche b'findlich ist, al« besonderer Stock gerechnet, unb eß muß bafür auch ber Rauchfang, soweit es nothwentg ist, mitgekehrt werben. Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden-Dächern (gebrochenen Dächern) ober gewöhnlichen Dächern befiaben, werden al« Stockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche ftockwerkartige Eintheilung babtn, ist biefe Eintheiluna ber Berechnung beS Fegerlohns zu Grunb zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Etntheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern alB bttjenige eine« Stockwerk« zu betrachten. Bet Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eine« Hause« hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke diese« HaufeS bo3 Maß der Gebühren. Der Raum unter ber Dachsp'tze bleibt in der Berechnung befl Feger lohn« außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3 5 Metern übnfteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen tn Dächern ohne stockw'rkartige Einihetlung und bet solchen, welche außen an einer Mauer e'neS Hause« hinlaufen, bet ber oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger al« 3,5 Metern Höhe übrig bleibt, für biqeS Stück fein Feger lohn zu berechnen. S 26. Die Schornsteinfeger haben fich die zum Reinigen ber Schornsteine nöthigen Besen rc. selbst anzuschaffm unb können daher solche von den Hausbewohnern nicht verlangen. Ste dürfen nur für diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche fie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben unb fich ebensowenig durch Annahme von irgend etwa« verleiten losten, die Fegung eine« Schornstein« zu Unterlasten. Trinkgelder, Reujahssgefchenkte u. dgl. dürfen von den Schornsteinfegern oder ihren Gesellen nicht gefordert werben. K o ..o o . Ueberschreitungen der in S 23 festgesetzten Gebühren werben nach $ 148. 8 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 JC unb tm Falle beB Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. S 27. Der HauSeigenthürner oder desten Sielloertteter hat den Fegerlohn für sämmtliche g fegte und außgebrannte Schornsteine seines HaufeS an ben Schornsteinfeger zu bezahlen Die Betheiligung der Miether am Fegerlohn ist als P-ivatfache der Ueber= einkunft zwischen den Hauseigenthümern ober deren Stellvertretern und den Mfethern üderlast-n. 8 28. Wird die Bezahlung de« im S 23 bestimmten FegerlohnS bei aufge- schobenen Reinigungen verweigert, so hat fich ber Schornsteinfeger an bie OrtSpolizei- bebörbe zu wenden und, wenn deren Aofforderung zur Zahlung unrohtfam bleiben sollte, da« Verzeichniß der ihm verweigerten Gebühren bet derselben einzuretchev, damit solches von dieser bescheinigt und dem Kreisamte zur Vollziehbarerklarung und Beitreibung vorgelegt wird. S 35. Zuwiderhandlungen der Schornsteinfeger oder ihrer Gesellen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, insofern sie nicht in Gesetzen bereits mit Strafe bedroht sind, von dem Kretsamte mit angemessener Dlscipltnarstrafe geahndet und haben nach Befund Entziehung des Kehrbeztrks und dessen Zuthetlung an einen anderen Schornsteinfeger zur Folge. (8 3.) . Auch bleibt der Schornsteinfeger für reden Schaden, welcher durch ihn selbst oder seine Leute an Dächern und deren Zubehör, an Schornsteinen rc. schuldvoll verursacht worden ist, haftbar und ist, wenn durch seine oder seiner Leute Vernachlässigung ein Brand oder sonstiges Unglück entsteht, zum Ersatz des hierdurch verursachten Schaden« verbunden. Ortgpolizetbehördev sind verpflichtet, die Beobachtung der Vorschriften dieses Regulativs genau zu überwachen und alle zu ihrer Kenntniß kommenden Nachlässigkeiten und Verfehlungen der Schornsteinfeger gegen diese Vorschriften dem Kretsamte anzuzeigen. Beschwerden der Hauseigenthümer und Hausbewohner gegen Schornsteinfeger wegen Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs find zunächst bet der Ortspoltzeibehörde und in höherer Instanz bet dem KreiSamt anzubrin gen. ________ Handel und Verkehr. Gießen', 11- Februar. (Verein Creditreform.) In der gestrigen zweiten Generalversammlung, welche au« allen Branchen der Mitglieder gut besucht war, wurden die drei statutenmäßig auStretenden Vorstandsmitglieder wieder- und ein weiteres Mitglied gewählt, so daß der jetzige Vorstand besteht aus den Herren: C. Berg, L. Treff, C- Keil. Ehr. Reiber. W. Hanstetn und A. Kröll. Au« dem Verwaltungsberichte heben wir hervor: Von 178 Mitgliedern wurden dem Bureau biS zum 31. December 1884 zur statutenmäßigen Behandlung 3235 Schuldforderuvgen übergeben; diese vertheilen sich auf 735 hiesige und 1382 auswärtige Schuldner, zusammen 2117, wovon etwa die Hälfte geregelt hat, und zwar: auswärtige Schuldner mit • • • 9942 JL 32 H, hiesige „ » . .. 6887 „ 09 , durch StundungSverträge . . ■ 820 „ — , Zusammen 17649 JL 41 H. Die Liste der säumigen Zahler weist deren über 900 auf. DaS Bureau hat bis zum 21. December 1884 180 schriftliche Auskünfte eingeholt, resp. erthetlt. Zum Verbände der Creditreformveretne zählen eben 57 Städte: Aachen-Burischeid, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Btelefrld, Bingen, Bonn, Cassel Coblrnz. Coln, Colmar i. E.. Constanz, Crefeld, Darmstadt, Dortmund, Elberfeld, Erlangen, Frankfurt a. M>, Freiburg im B., Gießen. Guefrath bet Elberfeld, Hagen t. W, Hanau, Heidelberg, Heilbronn, Homburg (Bad), Kaiserslautern, Karlsruhe, Kempten, Kreuznach, Lahr t. B-. Landau (Pfalz), Landshut t. B., Luxemburg. Mainz. Mannheim. Metz, Mühlhausen i. E., München. M.-Gladbach, Neustadt a. H.. Passau. Pforr- heim, Ravensburg, Regensburg, Reutlingen, Rheydt (Rhttnpr.utzen), Saar- gemünd, Schweinfurth, Speier, Straßburg t. E., Stuttgart, Trier, Ulm, Wetzlar, Würzburg, Zweibrücken und treten monatlich Städte hinzu. Von allen diesen Städten — und Orten ganz Deutschlands und des Auslandes — ist das Bureau im Stande, rasche und zuverlässtge Auskünfte etnzuholen. Dies Resultat sollte jeden Grossisten. Kaufmann und GlschäftSmann unserer Stadt und der Umgegend veronlaffen, durch Beitritt zu dem Verein dessen Wirksamkeit zum Nutzen der Gesammthett auSbauen zu helfen. Um den HauSetgenthümern und kleineren Geschäftsleuten, wie allen Denjenigen welche ein Interesse an der Sache haben, den Beitritt zu ermöglichen und denselben es möglich zu machen, auch dad Bureau zum Jncasso ihrer Ausstände zu benutzen, ist dem 8 6 der Statuten, welcher für solche Beitreteude nur die Hälfte des Beitrags nur 50 Pf. monatlich, bestimmt, in der gestrigen Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes der Zusatz gegeben worden: „Uebergeben solche Mitglieder dem Bureau Ausstände zur statutenmäßigen Behandlung, so zahlen sie dafür eine Gebühr: über Forderungsbeträge von 1—10 JL — von 20 , 10-20 „ — „ 30 „ , 20-40 „ - „ 40 „ „ 40 JL und darüber 50 „ nebst dem erforderlichen Porto." Zum Nutzen der Sache und Okientirung der Mitglieder wurde der erste Freitag jed^n Monats zu Monatsoersammlungen bestimmt; daS Local wird durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben. Herzogi. Baugewerkschule Holzmindens » damit verbunden Maschinen-,Mühlenbau- u. Müllerschulejj K 1 Winters 4. Nov. Vorunt. 6. Oct. Pensionat. Dir.: G. Haarmann. HM Bekanntmachung. Die Lieferung der nachstehenden Bedürfnisse für das Großherzogliche academische Hospital zu Gießen für das Rechnungsjahr 1885/86 soll auf dem Wege der Submission vergeben werden. 1. Fleischwaaren. 2. Backwaaren, 3. Specereiwaaren, 4. Milch, 5. Butter, 6. Eier, 7. Bier, 8 Eis, 9. Schreibmaterialien; ferner werden ausgeboten: 1. Das Reinigen der Wäsche für's Dienstpersonal, 2. das Reinigen der Oesen und Heerde, 3. das Reinigen der Senkgruben und Fortschaffen der Abfälle, Asche. Kehricht rc., 4. die Abgabe von Knochen und Ge- spül, 5. die Unterhaltung und Bepflanzung des Gartens. Die näheren Bedingungen können auf dem Verwaltungsbureau des aca- demischen Hospitals an den Wochentagen nur Nachmittag- von 3 bis 3 Uhr eingesehen werden- Unternehmer wollen ihre Offerten versiegelt mit entsprechender Ausschrift bis zmn 28. Februar 1885, Nachmittags 12 Uhr, auf das erwähnte Bureau portofrei einsenden. Gießen, den 13. Februar 1885. Großherzogliche Direction des acad. Hospitals. 1036 Jagd-Verpachtung. Die Jagdverpachtung vom 9. l. M. in der Gemeinde Steinbach ist nicht genehmigt, und soll daher Freitag den 20, l. Mts, Nachmittags 2 Uhr, auf weitere 9 oder 12 Jahre unter den dabei bekannt gemacht werdenden Bedingungen einer abermaligen Versteigerung ausgesetzt werden. Steinbach, am 13. Februar 1885. Großh. Bürgermeisterei Steinbach. Krämer. 1042 Bettwerk und billige Kedern empfiehlt Louis Rothenberger, 13 Neuenweg 22. Alkgemtinrr Anzeiger. Holz-Versteigerung. Freitag den 20. Februar, von Vormittags 10 Uhr an, sollen in hiesigen Gemeindewaldungen nachstehende Holzsortimente öffentlich versteigert werden, als: 32 Rm. Buchen-Scheitholz, 42 „ Knüppel, 17 „ „ Stöcke, 2000 Buchen-Wellen, 42 Rm. Eichen-Scheitholz, 57 „ „ Knüppel, 30,5 „ „ Stöcke, 1680 Eichen-Wellen, 30 Rm. Nadel-Scheitholz, 51 „ „ Knüppel, 18 „ „ Stöcke, 2230 Nadel-Wellen, 74 Eichenstämme mit 25,02 Fstm., 12 Eichen - Derbstangen mit 0,59 Festm-, 1 Buchenstamm mit 1,16 Fstm., 9 Nadelstämme mit 2,50 Fstm , 22 Nadel - Derbstangen mit 1,05 Festm-, 570 Nadel-Reisstangen mit 7,74 Festm. Der Anfang ist im Distrikt Uders- berg, zunächst des Vicinalwegs von Rödgen nach Gießen. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Zahlungsfrist bis 1. Juli 1885 gestattet. Rödgen, am 13. Februar 1885. Großh. Bürgermeisterei Rödgen. Jnderthal. 1047 Holz-Versteigerung. Donnerstag den 19. Februar sollen im hiesigen Wald, Distrikt Schlieberg, versteigert werden: 402 Nm. Buchen-Scheitholz, 4 „ Eichen-Scheitholz, 62 „ Buchen-Knüppel, 33 „ Nadel- u. Eichen-Knüppel, 57 Hundert Buchen-Reiserwellen, 15 Hundert Eichen- u. Nadel-Reiser- wellen, 112 Rm. Buchen-Stöcke, 20 Eichen-Stämme mit 10,2 Festm., 27 Buchen-Stämme mit 12 Festm., 22 Nadel-Stämme mit 6 Festm. Der Anfang ist am Weg nach Reiskirchen. Groß-Buseck, am 13. Februar 1885. Großh. Bürgermeisterei Groß-Buseck. Stephan. 1048 Nadelholz- Versteigerung in der Königlichen Oberförsters Brandoberndorf, Schutzbezirk: Cleeberg und Weiperfelden. Freitag den 20. Februar, Vormittags 11 Uhr, werden in der Gastwirthschast von Ernst Zimmer in Espa nachfolgende Holzsortimente versteigert: 1) Distr Friebachsheck 7b und Esperwäldchen 3: 723 Kiefern-Stämme von i 156 fm f Gruben- 597 Kiesern-Stangen I. u. Holz, II. El. ! 140 rin Kiefern-Scheit und Prügel, 65,20 Hdt. Kiesern-Wellen, 106 rm Stockholz. 2) Esperwäldchen 2: 206 Fichten-Stangen II u. III. El., 35,35 Hdt. Fichten-Stangen IV., V. u. VI. El. 3) Streitwald 12 a (Sonnrod): 12 Lärchen-Stämme, 2,36 fm, 700 Lärchen-Stangen I, II. u. HL El-, 2 rm Lärchen-Knüppel. Sämmtliches Holz wird von 10 bis 11 Uhr ab in den Schlägen vorgezeigt. Brandoberndorf, 10. Februar 1885. Der Königliche Oberförster. 1055 Bender. Jeifgeöotenes. Kasseschränke ftuerfeste,' mittlere Größe, zu verkaufen- 1054 W. Handwerk in Wetzlar. 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Sentza, 31. Januar 1884. 195 Ohm, Bauaufseher. *) Extract K Flasche 1 A 1,75 u. 2,50 Caramellen ä Beutel 30 u. 50 H. — Zu haben in Gießen bei Ferd. DrebeS, vorm. Gg. Wilh. Weidig. Mull zu Ballkleidern empfehlen billigst Geschw* Heers 560____________Neuenweg.________ Stets frisch gebrannten Caffee in fünf Dualitäten unter Garantie für reinschmeckend und ohne jeden Zusatz gebrannt, per Pfund Mk. 0.98, 1.20,1.40,1.60 u 180 empfiehlt 701 Eberh. Metzger, __________Neustadt 8. Die besten Uhrfeder-Corsetts sowie alle anderen Qualitäten, Weiten und Fayons, Damen-Corsetten schon von 90 Pfg an. Besondere Weiten und Fa^ons, extra nach Maß angefertigt, empfiehlt 501 A. Fangmann. Fabrik-Marke annsnn. it EchMarkt: I lerhüte - empfiehlt in großer Ä. Fangmann iiüdenL rschule.i 8 igee i Oualitate» ' • iiit reu' ft* A i.e •»‘i’ö.se i/wä*** Slibtt: ?äsv- ;lbutB tm z l'°"E S?' 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Lauterbach 635, u» 5, 730. Gelnhausen 7, 12“, 4«. Ridda 7, 1215, 4«, 7". Ankunft in Gießen von: Frankfurt 1«, 7", 93»*, 11«, 1m*,2» 430 720, 836*, 1050, 121*. Marburg 226, 523* Quf sw* ll29, 4al, 858 * 758 1125. Cassel 22«, S2^*, 8«*, ll29, 4»1, O59*- 7-58, 115 Wetzlar 7i5 (von Dietz), 760 (von Betzdorf), 910, 1131, 11*, Z20, 432, ß5' 8 0* 111V, 1130. Ems-Coblenz 9«, V*, 3-o, «58, s3»*, ll10. Deutz IP*. 432, H30. Fulda ll27, 429, 10. Lauterbach 8, ll27, 429, 10. Gelnhausen 9“, 335, 95«. Nidda 625, 9rv, 335 g s. bedeutet Schnellzug. Die fetten Ziffern die Nachtstunden. Scheyda, A, Redacteur. Silbereifen, Ed-, Handelskammerpräsident. Stamm, W., Gymnasiallehrer. Stammler, Dr., Landg.-Director. Thaer, Dn, Professor, z. Z. Rector der Landes-Universität- Wafferschleben, E., Fabrikant. Damstadt, fingen Henle den lGarde-Dragoner-Keg! vom 2. GM Jnjanl NSen, den en# britonniföen tyatiote N ben 6taatsminifler den Lofceremonienmeifif - Se. KW. < * Wffin Irene MMiMM D. @ti ach dmtz den Brsni Sr. erlaubt ®lQ vklg Wgezeitznet. Damfiadt, JWfWttUjt übet' b” Ansmg »Wr । mer mmehr aus Di worben, Auf der Tag« iw wird mit j)Cn » Berlin, 14." S*9 M", daß Wien ei „ Hannover 1 } Itab Sr an ■ siSsr tat ÄS M uttbtn (jj ^Ma8chinenbau-&.| E”’ BanflewerKschnle. | Wenth. billig. Hob. 75 Ä Rathke, errichtet habe. Es wird mein eifrigstes Bestreben sein, das mir in meinen früheren Geschäften geschenkte > ertrauen erhalten und sichere ich meinen verehrten Gästen streng reelle und billigste Bedienung zu. Indem ich um geneigten Zuspruch bitte, zeichne hochachtungsvoll 900 Louis Horrmann« >Ä’"' 14 «NiÄ* k«ioCbeä Mahdi «•t?' u-! Gesuch eines Reisenden und eines Lehrlings. Für ein Spirituosen- und Agentur- Geschäft wird zu baldigem Eintritt.ein junger Mann gesucht, der sich für Reisen für ersteres Geschäft qualificirt, der aber auch in der Buchführung bewandert rst. Ebenso wird ein Lehrling, mit guten Schulzeugnissen versehen, auf Ostern gesucht. 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Geburtstage als Ausdruck des Dankes der Nation zu überreichende Ehrengabe ersuchen wir die Bewohner der Stadt Gießen und Umgegend, sich durch Beiträge an dieser Ehrengabe zu betheiligen. ( . Einzeichnungslisten liegen bis zum 10. März in den Expeditionen des „Gießener Anzeiger" und der „Oberhessifchen Nachrichten" offen, welche auch gerne Geldsendungen von auswärts entgegennehmen. Ebenso sind die Unterzeichneten bereit, Beiträge in Empfang zu nehmen. Der Bestimmung der Ehrengabe entsprechend, sind auch die kleinsten Beiträge willkommen. Gießen, den 7. Februar 1885. Batst, Rechtsanwalt und Stadtverordneter. v. Bechtold, Regierungs-Rath. Boekmann, Dr., Prov.-Director. Bramm, Bürgermeister. Brück, Karl, Goldarbeiter. Bücking, Ludwig, Privatier. Curtman, Rechtsanwalt. Dittwar Dr, Rechtsanwalt. Dornseiff, Dr„ Rechtsanwalt. Eltester, Redacteur. Ferber, W., Buchhändler. GareiS, Dr., Professor, Kanzler der Landes-Universität. Haustein, I-, Landtags-Abgeord. Harnack, Dr., Professor. Keß, August, Beigeordneter. Heyligenstädt, Louis, Maschinenfabrikant. Heilung W* unter ohne Hungerkur, ohne Störung der Berufsthätigkeit etc. etc. Näheres gegen 30 H Postmarken. Dr. Hartmann, Berlin 8 7 Prinzenstrasse 47. machen. Näheres bei dem General-Agenten Chr. Emil Derschow, Offenbach » und dessen Agenten 3 I. M. Schulhof, Gießen. Das Flechten von Stroh- und Rohrstühlen sowie das Anfertigen von allen Gattungen neuer Stühle wird prompt und reell ausgeführt von Philipp Henkel, Stuhlmacher,