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Zu den verschiedensten Zeiten und von den verschiedensten Völkern ist die Nothwendigkeit öffentlicher Zwangsschlachthäuser mit obligatorischer Fleischschau erkannt imb sind darnach Schlachthäuser erbaut und Fleischschauen angeordnet worden. L>chon das alte Rom (zur Eonsulatszeit) hatte eine Fleischpolizei und Schlachthäuser; letztere befanden sich im Besitze zweier Fleischerzünfte, von denen die eine blos Großvieh (Ochsen), die andere nur Schweine schlachtete. Auch das deutsche und das französische Mittelalter kannten ähnliche Einrichtungen; von Frankreich insbesondere ist überliefert, daß in Paris eine aus mehreren Familien bestehende Fleischerztmft im Besitze einer öffentlichen Schlachtbank gewesen sei. Auch in Deutschland waren meistens die Fleischerin nungen die Eigen- thünier der in fast allen Städten vorhandenen Schlachthäuser. So ist es begreiflich, daß mit dem Zunftwesen auch die Schlachthäuser — bildlich und wörtlich — verfielen. Ein neuer Anstoß ging im Anfang dieses Jahrhunderts von Frankreich aus. In mehreren Dekreten aus den Jahren 1807 und 1810 befahl Napoleon I. die Erbauung von öffentlichen Schlachthäusern allen großen und mittleren Städten Frankreichs an und verbot schlankweg das Schlachten in Privatschlächtereien. Daraufhin schufen die französischen Städte Einrichtungen, welche noch heute als mustergiltig bezeichnet werden können. Der Sturz Napoleons und die Invasion der Alliirten ließen vorübergehend eine Stockung, ja einen Rückgang in der Durchführung der Dekrete Napoleons eintreten. Aber es bedurfte nur einer Neueinschärfung derselben — und die Anlagen vermehrten und verbesserten sich. Es wurde 1838 bestimmt, daß die Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses die Aufhebung aller in der betreffenden Gemeinde vorhandenen Privatschlachthäuser zur Folge haben solle. Italien und Belgien hielten gleichen Schritt mit Frankreich, wie auf vielen anderen Gebieten der Gesetzgebung so auch hier in dieser Frage. Umgekehrt verhält es sich in En Alands dort untersagen die Gesetze den Schlachtzwang ausdrücklich. ^Auch in Oesterreich-Ungarn liegt diese Frage noch sehr im Argen; öffentliche Schlachthäuser haben nur Wien und Pesth. Die Schweiz schließt sich wieder an Frankreich an; Zürich besitzt das ver- schwenderischst erbaute Schlachthaus der Welt. Die Bereinigten Staaten von Nord-Amerika haben ebenfalls den Schlachtzwang; berühmt sind die großartigen Einrichtungen in Cincinnati und Philadelphia. In Deutschland ergriff die Initiative Preußen und zwar unter sonderbaren Umständen. Durch Gesetz vom 31. Mai 1858 wurde dort das Privileg des Abdeckers, krankes oder gefallenes Vieh gegen Entgelt abzustechen und zu begraben, aufgehoben und damit die einzige Controlle über die Genießbarkeit des Fleisches ohne Ersatz beseitigt. Zahllose Erkrankungen an Trichinose u. dergl. glaubte man mit Recht auf den Mangel an einer Fleischschau zurücksühren zu müssen. Das preußische Gesetz vom 18. März 1868 sucht den Bedürfnissen dadurch gerecht zu werden, daß es den einzelnen Gemeinden anheimgiebt, „durch Gemeindebeschluß die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses für „alle Gemeindemitglieder oder nur die Fleischer, sowie eine Untersuchung des „in das Schlachthaus gelangenden Schlachtviehes behufs Feststellung seines „Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten anzuordnen." Einige Ergänzungen und Erweiterungen fügt diesen Vorschriften das Gesetz vom 9. März 1881 hinzu. Damit haben die Gemeinden die Möglichkeit, für ihren Bezirk Schlacht- und Schauzwang durchzuführen. Daß diese Vorschrift reine durchgreifende ist, liegt auf der Hand. Es wäre die Pflicht des Staates, den allgemeinen Schlachtzwang anzuordnen. Einigermaßen Schutz gegen die naheliegende Einschleppung nicht untersuchten Fleisches bietet Art. 1 des Gesetzes vom 9. März 1881. Reichsgesetzlich ist in dieser Frage noch sehr wenig geschehen. Nach § 16 der Gewerbeordnung ist „zur Errichtung von Schlächtereien die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde (in Gießen der Polizei erforderlich." Nach S 23 Abs. 2 desselben Gesetzes „bleibt es der Lanoesgesetzgebung vorbehalten, fjür solche Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser .... vorhanden sind oder errichtet werden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien zu untersagen." Schließlich dürfte noch hierher zu zählen sein das sog. Nahrungsmittelgeseh vom 14. Mat 1879 im Ganzen, sowie besonders bezüglich der SS u, Absatz 2 und V, Ziff. 2 u. 3. Die meisten deutschen Staaten (darunter Hessen) haben noch keine einheitliche Regelung dieser Frage vorgensmmen. Als Curiosität verdient noch erwähnt zu werden eine württembergische Verordnung vom Jahre 1567, in welcher die ganze damals gang und gäbe Bevormundungspolitik sich ein kleines, aber humorvolles und drastisches Denkmal gesetzt hat. Sie verbietet nämlich die „Landfleischerei" und und zwar deshalb, weil selbe erstens nicht gehörig zu beaufsichtigen sei, zweitens sie das Volk zu übermäßigem (!) Fleischgenuß verleite und letztens sie den Verkehr zwischen Stadt und Land hemme (!). Zweifelsohne befürchtete Serenissimus den „übermäßigen Fleischgenuß" ohne Grund; ebenso unzweifelhaft aber liegt eine Gefahr in der „nicht gehörig zu beaufsichtigenden Landfleischerei", eine Gefahr, welcher entgegengearbeitet werden muß, die aber nur dadurch zu bekämpfen ist, daß der Schlachthauszwang und die obligatorische Fleisch- und Trichinenschau reichsgesetzlich angeordnet wird. Die Anlage der Schlachthöfe. Hier kommen 3 Fragen in Betracht, die Wahl des Platzes, die Zahl der nöthigen Gebäude und die Form der Unternehmung. Die Platzfrage ist die wichtigste und meist auch die schwierigste von diesen. 5 Hauptgesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen: 1) Das Schlachthaus soll außerhalb der Stadt sein, damit die verpestenden Dünste nicht der Gesundheit der Einwohnerschaft schädlich werden können. 2) Es darf aber auch nicht zu weit vom Centrum des Verkehres abliegen, damit nicht die Metzger durch unnöthig lange Wege und Transporte belästigt werden. 3) Es ist darauf zu sehen, daß Wasser zur Be- und Entwässerung, Reinigung u. dgl. in genügender Menge vorhanden ist. 4) Das Schlachthaus soll möglichst nahe der Straße gelegt werden, auf welcher die größte Masse Schlachtvieh zugetrieben wird und möglichst nahe dem Bahnhofe, damit die verkehrsstörenden, sicherheitsgesährlichen, für das Vieh lästigen und zeitraubenden Transporte durch die Straßen möglichst vermieden werden. 5) Die Anlage darf der Umgebung nicht nachtheilig werden. Alle diese Gesichtspunkte sind, wie wir unten sehen werden, in dem Gießener Schlachthofproject berücksichtigt worden. An Gebäuden und sonstigen Einrichtungen sind nöthig: 1) Schlachträume für Groß- und Kleinvieh, Schweine und Pferde, 2) Stallungen, 3) Kaldaunenwäschen, 4) Maschinenhaus, 5) Dungftätten und Aborte, 6) Verwaltungsgebäude, 7) Verschiedene Geräthschaften, 8) Schlachtordnung, 9) eventuell Viehhof, Anstalten zur Verwendung der Nebenproducte, Kühlhaus u. s. id. 10) Aufsichtspersonal. Es entsteht noch die Frage nach der zweckmäßigsten Form der Unternehmung. Wir finden Schlachthäuser im Betriebe theils von Privaten (so in Hamburg), thetls von Metzgerinnungen (so in Dresden, Chemnitz, Stuttgart, Hannover, Marburg), theils von Actiengesellschaften (so in Lyon), in der Mehrzahl aber im Betriebe von Communen; nirgends unterhält der Staat solche. Die Erfahrung hat nun gelehrt, daß die von Innungen unternommenen Schlachthausbetriebe im Großen und Ganzen sich herzlich schlecht bewährt haben. Die von Privaten oder Actiengesellschaften geleiteten Schlachthäuser arbeiten fast nur für den Export; bleibt demnach für unsere Gießener Verhältnisse und Bedürfnisse nur noch die Form der Gemeindeunternehmung übrig. Dazu hat man sich denn auch entschlossen. Die Geschichte des Gießener Schlachthauses soll im folgenden Abschnitte behandelt werden. Die Schlachtharrsanlage in Gießen. Das Bedürfniß nach einem L)chlachthause hat sich in Gießen schon lange kundgegeben, und die Verhandlungen über die Erbauung eines solchen schweben schon seit 1874. Besonders die Platzfrage veranlaßte (wie immer in Gießen) viel Kopfzerbrechen. Nachdem man endlich einen geeigneten Platz gefunden, gelang es auch, die beteiligten Metzger für das Project zu gewinnen. Der Platz, an der Rodheimerstraße zwischen Pulvermühle und dem alten Heuchelheimer Wege gelegen, entspricht in vollkommenstem Maße allen im vorigen Abschnitte ausgestellten Anforderungen. 1) Derselbe liegt außerhalb der Stadt; alle üblen schädlichen Gerüche werden durch die Ausdünstungen der Lahn absorbirt. Der Umstand, daß die ganze Anlage ziemlich hoch gelegt wird, ermöglicht eine vorzügliche Ventilation. 2) Der Platz liegt aber auch verhältnißmäßig nahe. 3) An Wasser mangelt es nicht; auch erhält die Caualisation durch die beträchtliche Auffüllung des Platzes genügendes Gefälle. 4) Die Straßen nach Rodheirn, Heuchelheim und Krofdorf sind recht frequente Straßen. Wenn die projectirte Unterführung des Bahndammes bei der großen Schleiche gelungen und die geplante Straße an der Westseite des Bahndammes her- gestellt ist,' so erhält der Schlachthof eine directe Verbindung mit den Bahnhöfen und der südlichen Stadt. 5) Der Umgebung kann die Anlage nicht lästig werden. Die Schlachthofanlage, deren Fundamentmauern schon sichtbar sind, hat folgende Einrichtungen: e 1) An die Rodheimerstraße kommt das zweistöckige, unterkellerte Verwaltungsgebäude (11,5 m x 8,5 m) zu stehen, m dessen erstem Stocke Zimmer für den Verwalter, den Arzt, die Fleischschau, die Metzger und Händler sich befinden, während der 2. Stock die Wohnung des Verwalters (4 Zimmer und Küche) darstellt. 2) Etwa 10 m hinter diesem Gebäude befindet sich die große Schlachthalle für Hornvieh 126,5 m x 12,8 m) mit einer Höhe von 5,6 m, gewölbt. Sie enthält 22 Aufzüge für Großvieh. Wöchentlich können bequem 50 Stück Groß- und 112 Stück Kleinvieh darin geschlachtet werden. Eine Erweiterung ist ohne Störung des Betriebes möglich. , . ___ r„ . rr, Die Halle enthält noch eine Reseroeabtheilung, sowie Raume für den »Aufseher, die Garderobe u. dergl. Vor der Halle wird eine Viehwaage angebracht, da nach hiesigem Handelsbrauch meist auf „lebend Gewicht" verkauft wird. 3) Westlich von der Halle befindet sich eine Stallung für 20 Stuck Großvieh; auf der anderen Seite der Halle entsprechend eine solche für 50 Stück Kleinvieh, daneben eine solche für 60 Schweine. . 4) Ebenfalls an der Ostseite des Platzes liegt die Schweineschlachterei nut Kaldaunenwäsche; sie ist 14,4 m lang, 10 m breit, 5 m hoch und offen bis an's Dach, sie enthält 2 große Brühbottiche; die Kaldarmenwäsche hat 14 Plätze und 2 ^Wöchentlich können 133 Schweine geschlachtet werden. 5) Auf der Westseite liegt hinter der schon genannten Stallung für Großvieh ein 18 6 m langer, 3,6 m breiter und 5 m hoher Raum, welcher die Pferdeschlächterei mit 2 Aufzügen und 1 Auswaschtrog, ferner eine Remise für Karren und dergleichen Geräthe sowie einen Separatstall für erkranktes oder verdächtiges Vieh enthält. 6) Etwa 10 rn seitwärts davon folgt die zur großen Halle gehörige Kaldaunenwäsche (8,8 rn X 7,8 rn X 4,1 rn) mit 19 Aiiswaschplätzen und 4 Tischen. 7) Hinter der großen Halle befindet sich ein Brunnen und 8) hinter diesem das Maschinenhaus, ein 21/2ftödiger, unterkellerter Bau mit Kohlenbehälter, Reservebrühkessel und Taglöhnerstube im ersten; einer Wohnung für den Maschinisten im zweiten und 2 Reservoirs k 10 cbm im Kniestocke; der Raum, in welchem die Maschine steht, ist nur einstöckig. 9) Auf der Südseite des Platzes befinden sich die Aborte, sowie die Dungftätten für Stallmist und Kaldaunen. 10) Der Hof wird gepflastert, für Caualisation ist gesorgt. Das Regen- und Spülwasser gelangt durch eine Röhrenleitimg unterhalb der (Sau er bi ergeben Mühle in die Lahn. Die Badeanstalten werden also nicht beeinträchtigt. . Das ganze Areal (über 1/2 ha groß) wird emgefnebigt . Die Ein- und Ausfahrt befinden sich an der Ostseite, d. u am Hohleichwege. 11) Eine Schlachthaiisordnung wird rechtzeitig genug publicivt werden. Gebühren werden erhoben für das Schlachten und Einstellen von Vieh. Eine bestimmte Schlachtmethode soll nicht eingeführt werden, vielmehr bleibt es dem Einzelnen überlassen, das Schlachtvieh todtzustoßen, zu knicken oder nach jüdischem Ritus zu schachten. Personal ist erforderlich: ein Verwalter, der zugleich die Fleisch- und Trichinenschau versieht; je ein ständiger Maschinist und Arbeiter; nach Bedarf ein Arzt und ein Polizist. Bekanntmachung. Die Ausführung der Fußboden- Dielungen in den Neubauten des Jn- fanterie-KasernementS zu Gießen soll anderweit, und zwar in 6 Loosen vergeben werden. LooS 1 und 2 umfaßt je 2497 qm Dielung und je 1854 lfd. M. Fußleisten, von Kiefernholz, Looü 3 und 4 umfaßt je 3274 qm Dielung aus Eichenholz und 1930 lfd. M. Fußleisten aus Eichen- oder Kiefernholz, Loos 5 umfaßt 2216,68 qm rauhe Dielung aus Schwarztannen- holz, Loos 6 umfaßt 180 qm Dielung und 190 lfd. M. Fußleisten § aus Kiefernholz, sowie 120 qm § rauhe Dielung aus Schwarztannenholz. Hierfür ist ein unbeschränkter Submissionstermin aus Freitag den 18. Decbr. er., Vormittags 10 Uhr, in dem Baubureau, Restauration Germania hier, anberaumt, wozu Unternehmer mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Bedingungen nebst Offerten-Formular in dem Garnison- Verwaltungs - Bureau zur Einsichtnahme aufliegen, von wo dieselben gegen Einsendung von 60 Pfg. auch in Abschrift bezogen werden können. Gießen, den 30. Novbr. 1885. Großherzogliche Garnison-Verwaltung. 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