Sonntag den 1. März 1885 Zweites Blatt 9h?» »1 nzerger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Bnreanr Schulstraße 7. Gießen, den 28. Januar 1882. von r>e-lltung sein. Großherzogliches Polizeiverwaltung Gießen. Freseui«-. Die Volksvertretungen verschiedener Mittelstaaten nehmen jetzt ebenfalls ihre Tätigkeit wieder auf. Am Dienstag ist die zweite hessische Kammer wieder zusammengetreten und in nächster Woche folgt ihr die zweite württembergische Kammer. Herr von Nostiz-Wallwitz, der langjährige Vertreter Sachsens im Bundesrathe, ist am Dienstag in Erlangen, wo er Heilung von längeren, schweren Leiden suchte, im Alter von 59 Jahren verschieden. Der sächsische Staat verliert in dem Dahingeschiedenen einen seiner treuesten und besähigsten Diener und werden die Verdienste, welche sich derselbe in seiner verantwortungsreichen und wichtigen Stellung um sein engeres Vaterland erworben, daselbst stets im Andenken bleiben. m lieber die zwischen Deutschland und England bezüglich Neu- Guineas und anderer Südsee-Jnseln gepflogenen diplomatischen Verhandlungen hat die englische Regierung soeben ein „Blaubuch" veröffentlicht. Dasselbe ist insofern bemerkenswerth, als aus ihm hervorgeht, daß England auch in der Frage der Tongo- und Samoa-Inseln den Rückzug angetreten hat und von der Absicht, Samoa zu annectiren, wieder zurückgekommen ist. , Der in Wien in dieser Woche erfolgte Wiederzusammentrrtt der österreichisch-ungarischen Zoll-Conserenz ist mit den Zoll- und Steuerdebatten im österreichischen Abgeordnetenhause zusammengefallen. Die Zoll-Conferenz hat ihre Arbeiten mit der Berathung der Maßnahmen ausgenommen, die in Folge der deutschen Zollerhöhungen auch für Oesterreich sich nothwendig machen und dasselbe Thema wurde am Mittwoch im Abgeordnetenhause behandelt. Log. Richter sprach sich für ein wirtschaftliches Bündniß zwischen Oesterreich und Deutschland, Abg. John gegen ein solches aus und schlug lchterer dafür die Einführung ausgiebiger Retorsionszölle vor. Der Antrag Richter s betr. die Erhöhung der Getreidezölle, wurde schließlich dem Ausschuß für Volkswirthschaft überwiesen. — Aus Ungarn ist als ein bedeutungsvolles Ereigmß bie Annahme der die Reform des Oberhauses betreffenden Regierungs-Vorlage: Seitens des Unterhauses zu verzeichnen. — Das österreichische kronprmzuche Paar hat Anfangs dieser Woche seine neue Orientreise angetreten. Die Zolldebatten, mit denen sich die französische Deputirtenkammer seit mehr als 14 Tagen beschäftigt, haben in dieser Woche endlich zu den ersten positiven Resultaten geführt. Am Mittwoch nahm die Kammer mit 316 gegen 175 Stimmen den Zuschlagszoll aus Getreide an und beträgt sonach der Getreide-Importzoll im Ganzen 3 Frcs.»Weiter ist der Eingangszoll für außer- Wochen - Ueberficht. Gießen, 28. Februar. Der Kaiser hat bei dem schönen Wetter der letzten Tage täglich Spazierfahrten unternommen, welche seinem Wohlbefinden in hohem Grade zuträglich gewesen sind; auch die regelmäßigen Vorträge und die Regierungsgeschäste überhaupt werden von dem greisen Monarchen mit gewohnter Pünktlichkeit entgegengenommen, resp. erledigt. Der Reichskanzler, Fürst Bismarck, befindet sich ebenfalls so frisch und wohl, wie es bei seinen hohen Jahren und den außergewöhnlichen dienstlichen Anstrengungen, die in der letzten Zeit an ihn herange- L p dem ist auch über das ursprüngliche Programm ihrer Arbeiten noch hinausgegangen, indem z. B. die Anerkennung des neuen Congostaates durch alle Mächte md dessen ReuLralisirung erfolgte. Vielfache und große Hindernisse galt es I fr-eUiä) zu überwinden, ehe es gelang, das Werk der Congo-Conserenz in allen I seinen Theilen durchzusühren und zu vollenden und um so größer erscheint aber h auch das Verdienst des Fürsten Bismarck, durch welchen ja erst der neueste Diplomaten-Congreß in's Leben gerufen wurde. Durch die Congo-Conserenz ist mgleich auch der beste Weg vorgezeichnet worden, aus welchem die friedliche Regelung aller künftigen internationalen Streitigkeiten erfolgen kann und dieser Umstand wird sicherlich für die fernere Erhaltung des Weltfriedens von Be- Loealpolizeireglemerrt Betreffend: Den Gewerbebetrieb der Gesindeverdinger. treten sind, nur immer möglich ist. Die abgelausene Woche hat diesmal eine besondere Bedeutung erhalten, indem in ihr der definitive Abschluß des hochwichtigen Werkes erfolgte, welches die Vertreter der hervorragendsten Cultur-Nationen Monate hindurch am grünen Tisch in Berlin versammelt hielt — des Werkes der afrikanischen Conserenz. Das Völkerrecht ist hier mit um ein neues bedeutsames Kapitel bereichert worden und braucht, um seinen Inhalt hervorzuheben, nur noch einmal auf die Einleitung zu den formulirten Beschlüssen der Conserenz hingewiesen zu werden, welche als die hauptsächlichsten Zwecke der Conserenz bezeichnet: Die Schaffung der günstigsten Bedingungen für Entwickelung des Handels und der Civilisation in gewissen Gegenden Afrikas, die Sicherung der Vortheile der freien Schifffahrt auf den beiden Hauptströmen Westafrikas für alle Völker, die Verhütung aller Mißverständnisse und Anfechtungen, welche künftighin aus den neuen Besitz-Ergreifungen an der Küste Afrikas erwachsen könnten, die Fürsorge für die Steigerung der moralischen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völkerschaften. Alle diese Ziele nun hat die Conserenz nicht nur erreicht, son- ... s «**' S 6. Jeder Gesindeverdinger hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden. Der Gebührentarif ist bei der Ortspolizeibehörde in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von welchen das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer abgestempelt dem Gesindeverdinger zurückgegeben und von diesem in seinem Geschäftslocale an einer leicht in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen bezw. aufzuhängen ist. In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren Die in dem, ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen von dem Gesindeverdinger nicht überschritten werden. S 7. Der Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde und deren Vollzugsorgane jeder Zeft in seine Geschäftsräume einzulassen und die geführten S 1. Jeder Gesindeverdinger ist verpflichtet, die Namen derjenigen Personen, welche sich bei ihm in der Absicht melden, um einen Dienst zu suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular A und die Namen derjenigen Herrschaften, welche durch seine Vermittelung Dienstboten suchen, in ein Geschäftsbuch nach Formular B nach der Rechenfolge der Meldungen einzutragen. Bei größerem Umfange des Geschäftsbetriebs steht dem Gesindeverdinger frei, beide Bücher getrennt für männliche und weibliche Dienstboten, zu führen. Die vorstehend bezeichneten Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen fein; sie dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie Seitens der Ortspolizeibehörde paginirt und sbgestempelt sind und die Seitenzahl beglaubigt ist. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Em- hesten neuer Blätter ist untersagt. $ Alle Meldungen der Dienstherrschaften und Dienstsuchenden sind im Laufe des Tages, an welchem sie erfolgen, gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte einzutragen. S 4. Nach dem Abschlüsse der Geschäftsbücher sind dieselben mindestens ein Jahr lang von dem Gesindeverdinger aufzubewahren. S 5. Die Gesindeverdinger sind verpflichtet, über die ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dienstboten alsbald bei der Ortspolizeibehörde Auszüge aus den dasäbst geführten Dienstbotenregistern und die darin eingetragenen Zeugnisse zu erheben und auf Verlangen den Dienstboten suchenden Herrschaften vorzulegen. Die Gesindeverdinger haben diese Auszüge und Zeugnisse in das Register (Formular A) in der Columne für Bemerkungen einzutragen. •Äi«* ?SggT- Auf Grund des $ 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordmten- Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 17. Januar 1882 zu Nr. M. I. 1037 in Betreff der Führung der Bücher der Gesindevermiether, sowie bezüglich der polizeilichen Controle über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebes derselben für die Provinzial-Hauptstadt Gießen Nachstehendes bestimmt: iclMffli, urgechraße, in AchckM m .eien, Wen, Neu, WaWM unb offen eiuschlagcken Artikeln ang prompte* Bedienung. M ; Mädchen, welches in arbeiten u. in der Ache ird gesucht- i lüchtige wollen sich m bV melden.— .... । vmd. AnweiM litt £533 sfi? it« Sonntag sMttlt. *L* «Bi, 1« ,2i, Obermann- Register auf Erfordern vorzuzeigen. S 8. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer, im Nichtzahlungs- falle in Hast zu verwandelnde Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft (Artikel 45 des Gesetzes vom 28. April 1877). S 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von Einer bis Dreißig Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Hast bestraft. Diesäbe Strafe tritt ein, wenn ein Gefinde- verdinger seine Geschäftsbücher nicht ordnungsmäßig führt, oder in dieselben, sei es absichtlich, sei es fahrlässiger Weise, unrichtige Angaben einträgt. S 10. Dieses Polizeireglement tritt mit 1. März 1882 in Kraft. an r9 Ntömtillre 80 Pfg, Mehr, nds 8 Uhr; MMlmg s- 2. Rechnungtzablage. scheinen- M ?er Vorstand. ien einen mit guten Schul- fyeuen jungen Mann aß Koch & Kraatz. ■ , o o tt p* -------- I Jfr ! 16 h . ' ' 16 ' in'- ‘ 20 „rcigns * I 16 -'M genehmigt hat: pro 100 Kgr., 1U $00 Iuieoe meinen ycac gehorche seinen Gesetzen- Bettwerk und billige 1290 Neustadt 3. 1353 Kreuz 6. 3 3 1 1 ichrnng am Lehnchen jo WM* wollen b< dem Termine sich an* ?NÜ- Strupbach, 28. Der Königliche Obe 3 -ite 5 "*• s«* 4W m Wir versenden franco und ittcL Emballage gegen Nachnahme: 1 Postkiste enthaltend: B90 Stück ächte, große fette ar2ex Kümmelkäse vorzüglich im Geschmack für Jü 3.6v 1 Postkiste enthaltend: 8 Pfund delicaten Sahnenkäse in feiner Verpackung für JL 3.60 Harzer Käse-Fabrik, Eingetragene Genossenschaf 95 zu Wernigerode a. Harz. Meter,& m,tle Mi 3-*£ z«' K Enden, «m 2 • Ms O« j werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 20 Februar 1885, betreffend die vorläufige Einführung von Amderungm deS Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15) tn vorläufige Hebung gesetzt. Mit Bezug auf obengenanntes Gesetz, sowie die vorerwähnte Bekanntmachung des Reichskanzlers hat der Bundesraih ferner folgende Bestimmungen getroffen: I. 1) Wer auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 deS 8 1 des vorgedachten Gesetzes die Eingangsabfertigung von Maaren, für welche durch eine auf Grund des Gesetzes erlassene Anordnung des Reichskanzlers eine Zollabgabe vorläufig in Hebung gkfttzt ist, nach dem itn Zolltattfgesetz vom 15. Juli 1879 vorgeschriebenen Zollsätze in Anspruch nimmt, hat der Zolldirectivbehörde den Nachweis zu führen, daß durch einen vor dem 15. Januar d. I. abgeschlossenen Vertrag die unmittelbare Lieferung dieser Waare nach dem Zollivl^nde bedungen worden ist. 2) Der Nachweis ist tn der Regel durch Vorlage eines vor dem 15. Januar d. I. im Zollinlande gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Vertrages zu führen. Der Beweis durch mindestens zwei vereidigte Zeugen ist zwar gleichfalls zuzulaffen, jedoch alS genügend nur dann anzuerkennen, wenn die Zeugen Inländer sind und gegen ihre Glaubwürdigkeit nach den angrstcllten Erhebungen Bedenken ncht obwalten. II. 1) Für denjenigen Roggen, welcher in Spanifn ober tn einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten*) nachweislich probudrt worden ist, wird bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Eingangszoll' nach dem im Tarif A zum Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 (ReichS-Grsetzblatt S. 307 »ff) vereinbarten Satze von 1 «X für 100 Kilogramm erhoben. 2) Derjenige, welcher Roggen aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Länder zu dem ermäßigten Zollsätze einführen will, hat dies dem für den betreffenden ausländischen Beziik angestellten deutschen Consul anzumelden und die Ausstellung eines UrspmngZ- zeuguisseS zu beantragen. Hierbei ist zu declariren: a. ob der Roggen unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Fall unter An abe der Zahl der Coll', deren Verpackungsart und Signatur, b. mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land- und flußwärtS erfolgt, über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 3) Zur Führung deS Nachweises, daß der Roggen in einem der betreffenden Länder probudrt ist, sind dem Consul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen. 4) Falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land- ober flußwärtS erfolgt, die Frist, innerhalb welcher die Sendung dem Grenz- etngangSamt zur Eingangsabferttgung gestellt sein mutz, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung noch eine Lagerung der Waare während des Transporis statthaft ist, wenn aber der Transport seewärts erfolgt, die Bestimmung, daß das Schiff einen Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes nicht anlaufen darf. 5) Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem GrenzeingangS- amt zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten. Bet der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen ZollauSschlüsse tritt an die Stelle des Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen daß die Waare in Gemäßheit des nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestellten consularischen UrsprungsattrsteS aus dem zu bezeichnenden meistbegünstigten Lande her- stammt und daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiet nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergeben. 6) Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten LandeS^Finanz- behörden Erleichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. 7) Für Roggen, welcher seewärts verladen worden, bevor der betreffende Consul zur Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ermächtigt war, kann bet unmittelbarer Einfuhr auS dem Urfprungslande die Abstammung auS einem meistbegünstigten Staate dmch Vorlegung von SchlffSpapieren, Facturen, kauimännifchen Correspondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde bezw. der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde deS Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. *) Hierzu gehören gegenwärtig die folgenden Staaten: Argentinische Confödera- tion, Belgien, Chile, Costarica, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Hawaische Inseln, Italien, Korea, Liberia, Mexico, Niederlande, Orsterretch-Ungarn, Persien, Portugal, Rumänien, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei Vereinigte Staaten von Amerika. tl“a 'm Je, Mieter HM M, Mtttvoch b<8 18* £ ” ta Steten Mchck, Nr. 16 Roth L 18 Sieber^ und n WenberMeMmiP 2 Eichen-SMM M 96 Nadelholz- „ , 12 rm MWz-Atz 10 „ Eichrn-Scheiie 13 „ „ W 1,75 hundert Eich« 11 rm Buchen^iutzho Dvvnerstag i't l'tttag iCrt M WS 69 M g» " sMnflp empfiehlt in schöner Auswahl und zu sehr billigen Preisen 1269 Lindenplatz Leun. 1379 Papier- und Schreibmaterialien Handlung, 128 rm n 100 Wellen 2 rm Weichholz-Scheite, Knüppel, H Baumann. 1396 2 Rmtr. LOO 132 mit 16,61 394 mit 13,44 1232 9 Uhr Nutz- Comptoir : Schöfergaffe 10. Fabrik: Friedberger Landstraße 195. 69 20 114 ii . ii ii ii n ii 8 16 u II II II n K -Z einige zu 30,53 Fest- •H a o Q Zusammenkunft Vormittags ' txn Abtheilung Schindanger. Sämmtliches Bau-, Werk- u. Eichen Nadel 600 2020 9020 51 99 Raummeter 73 93 Q o £• y V-i © 02 00 o v Holz kommt am 1. Tage zum Ausgebot. Lechgestern, am 26. Februar 1885. Grsßh, Bürgermeisterei Leihgestern. Heß. 1394 •Jo Ot?» .fitestes^ ufi'öe, m-Kt *<* Ifll. 10 ßredltirm. 28 Nadelstämme mit 5 fm Inhalt, 173 Nadel-Derbstangen, 1715 Nadel-Reisstangen. Zusammenkunft in der Theilungs- schneise zwischen Franzenwald und District „Birkenstock". Groß-Linden, am 27. Febr. 1885. Großh. Bürgermeisterei Groß-Linden. fteigerung am Lehnchen fortgesetzt. Kaufliebhaber wollen das Holz vor dem Termine sich anfehen. Forsth. Strupbach, 28. Febr. 1885. Der Königliche Oberförster meter, worunter Schnittholz geeignet, Nadel-Stämme mit meter, Nadel-Derbstangen Festmeter, Nadel - Reisstangen Festmeter, M waS Du Wngung all« AM- D schmll und WA Uebig’s S'lelsell-JExtract dient zur sofortigen Herstellung einer vortrefflichen Kraftsuppe, sowie zur Verbesserung und Würze aller Suppen, Saucen, Gemüse und Fleischspeisen und bietet, richtig angewandt, neben ausserordentlicher Bequemlichkeit* das Mittel zu grosser Ersparniss im Haushalte. Vorzügliches Stärkungsmittel für Schwache und Kranke. ^Lieferung aller Druckarbeiten für den Handels- nnd Gewerbestand. Holz-Bersteigewrlg. Donnerstag den 3. und Freitag den 6. März l. I., Vormittags 9 Uhr anfangend, soll im Leihgestenter Gemeindewald nachverzeichnetes Holz versteigert werden: Zu haben in den Colonial-, Delicatesswaaren- und Drögen- Geschäften, Apotheken etc. 96 12 10 13 1,75 11 96 2200 41 5700 115 30 190 2050 1990 runter 22 Rmtr. 3 Mtr. lang, „ Nadel-Knüppel, worunter 102 Rmtr. 3 Mtr. lang, Buchen-Wellen, Eichen-Wellen, Nadel-Wellen, Rmtr. Eichen-Stöcke, „ Nadel-Stöcke, Eichen-Stämme mit 12,53 Fest- Trico! - Taillen, Mfjrfeher - Torseklen, Anterröcke, 8chürzen ßet nichts und macht DK SschlSge nicht um die W1 । viel von ihnen- fl der Wortbrüchige ist d-S 3 3 Holz-Bersteigcrimg in der Kgl. Bberförsterei Strupbach. (Förster Kleinwächter zu Forsthaus Haina). Mittwoch den 18. März er. sollen in den Districten 9 und 10 Köpfelhecke, Nr. 16 Nothebergswand, Nr. 18 Bieberholz und Nr. 23 u. 26 Bleideuberg öffentlich versteigert werden: H Lager von Schulbüchern, Schulschreibheften etc. 2 Eichen-Stämme mit 1,08 fm, ' Nadelholz- „ „ 26,29 fm, rm Nadelholz-Nutzknüppel, 25 150 „ „ Reiser HI. El. Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr im Holzschlage District 16, Rothe- bergswand, gegenüber der Koob-Mühle. Von 11 Uhr ab wird die Ver- „ Eichen-Scheite, „ „ Knüppel, Hundert Eichen-Reifer HI. El., Nadelholz-Scheite, „ Knüppel und Holz-Versteigerung. Donnerstag den S. März, von Vormittags 9 Uhr an, werden im Groß-Lindener Gemeindewald, District Birkenstock und Sand- E'tkre I ÄÄSift ÄyS-i: ii’*' b,«nÄUb4t*‘ bildernd Ä' N* Hilfe, bte der oberen Ai«? Wta ntung des ba3 Feuer bereiffi?tte aber h b « $l,anbl16 ®e"w ’° i^ere &r- •hrnH ' mQn an ihrem ÄT l°"d fit au 2 Lenaus |W ÄfiWe Sprung m^Ut™b(8 Treppen ^ie der MM Kimst H glücklicherweise wieder- Echer Art veraulcikte In leteten tön, eine daselbu MuschinenfÜhrer « reglemmtwldrig, wäre EarWge nicht au einem Wirkung sich ein rasches Ungerhausen herauSstellte ismde schllehllch noch ein 'n Stillstand der Maschine wter entsetzlichm Keuchen n Sahllhof, wo es endlich ■ und 4 Güterwagen zer- 1W hatte, jum Stehen zu «barer 2Bette aber ganz i au befreien. Die frag- e Schaben foH ein ganz l morden. Nach Aussage err Geschwindigkeit eines ch Mgeu sein. dmied. itt. hauen. Bucheu-Nutzholz-Scheite (Felgenholz), kaute, versteigert: Scheit Knüppel Stock Reisig Wellen Farqu@t-Riemen und Tafeln- in allen Maßen und Mustern empfehle ich hiermit in vorzüglicher Qualität und bester Haltbarkeit unter Garantie. 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