>fa. S"5<ä* 874 w he @rpeb„ ^WmT~ gegen hechelt auyuleihen. Februar 1885. W KirkhenvsrKanb. uni an n, Pfarrer. XW__M Kadchtv^chMHülf. und Hautzarbck auf sofort, ijrau Hüttmder-er, lcthbureau, Wetzanlage 15. rhrling en Vorkenntnissen, gesuckt. S-or- Philipp &HU MÄ«! ch, bei jeher Witterung, ischle mich zu Aufnahmen s- Landschastrn, Repro- rötzerunM A Lebens- iikn Msm bester 763 tz. M-Sf, MochM h. Webe'4 MWer, NemBLun. lschev, Färbeu der «ohhiite Nistemrlazm W [ig 1341 , Fangmann- ... ,md Wdch-srch^ ,'Ä Ä?Ä*S ER: MM MM fport eDh&o® en ue 13. •""S.B •äsS** MS Ä! SÄ«5 1) |(flnrFäl™ - !$,*/> rffiOSe- NI. 51 Drittrs Blatt Sonntag denM. März 1885 Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. »»«an- Schulstr-ß- 7. Erscheint täflli-h mit Ausnahme M Montags. WdtWWm riertoM' Amtlicher HHeil. LocalReglement. Betreffend: Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Stratzen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Proviozial-Hauptstadt Gießen. Aus Grund des $ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aufhebung des mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet, wie folgt: g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höse^ Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig, wiederholt werden. h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für die augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird. S 1. Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirtschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden. S 2. Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. September incl.1 bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- rinnen, soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, ©arten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden. Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt. Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen. § 4. Auf Auffordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen. S 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen: a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis V/2 Uhr Morgens gestreut sein. b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seilenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden. c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann. d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen. e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lassen. I [ fj Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, fo sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen. S 6. Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder diejenigen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßenecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-sFluth-)Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich. S 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinem Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten. S 9- Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen. S 10. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der in § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen. § 11. Die für das Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen. S 12- An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden. S 13. Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 14. Tie Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen. 3- „ Gießen, den 10. November 1879. Stangen!• Gießen, den 17. Februar 1881. 23 4. S. ElsoSer. mt ni 41 tote ant o man die solidesten WIM? Die bei Gelegenheit der in § 4 genannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in der Sonnenstraße, sondern in der Schulstraße aufzustellen und nur nach Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten vor dein Gesellschaftsgebäude vorzufahren; die Wagenführer sind verpflichtet hierin den Anordnungen des diensthabenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten. Das Fahren mit bespannten und unbespannten Fuhrwerken, das Reiten und Viehtreiben durch den Tiesenweg von der Bahnhofsstraße in die Neustadt und umgekehrt ist verboten. Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen re., in den Räumlichkeiten des Gesellschaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der Schulstraße bezw. den Neuenbäuen her. zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz. Das Anfahren zu den in § 4 genannten Festlichkeiten hat hinter und nicht neben einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in der Reihenfolge wie sie angefahren sind, nach dem Aussteigen der Besucher der Festlichkeiten sofort abzufahren. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _____ Fresenius._______ Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ______Fresenius. UttiverfitätS- Chronik. — Der „Staatsanzetger" melde; amtlich, daß der bisherige außerordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Marburg Dr. Mox Lenz zvm ordentlichen Professor tu derselben Fakultät ernannt und daß dem ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität Greifswald Dr. theol. et phil, Otto Zöckler der Charakter als Consistortalrath verliehen ist. — Wie aus Wien gemeldet wird, wird Professor Bormann an der Universität Marburg dem au ihn ergangenen Rufe, an der Wiener Universität als Nachfolger des nach Berlin berufenen Professors Htrschfeld den Lehrstuhl für alte Geschichte, Epigraphik und Archäologie anzunehmen, Folge leisten und alsbald nach Wien übersiedeln- — An Stelle des bisherigen akademischen Prorectors, des Professors der alt- testamentltchen Literatur Dr. Josef König in Freiburg, wird mit Beginn des Sommer-Semesters der Professor des römischen Rechts, Hofrath Dr. Fridolin Gifele^ üetlflutct, foa Professor Dr. Fischer am chemischen Laboratorium in Erlangen an Stelle des von Würzburg scheidenden Professors Dr. Wtslicenus berufen werden._ ___________ Eingesandt. Dutenhofen, 25. Februar. Nachdem durch die Emeritirung des Herrn Pfarrer Engels, welcher durch Krankheit und harte Schicksalsschläge in der Familie sehr geschwächt mit dem 1. October v. I. in den wohlverdienten Ruhestand getreten, die beiden Gemeinden Dutenhofen und Münchholzhausen um beinahe 5 Monate ihres Hirten und Seelsorgers entbehrten, wurde am verflossenen Sonntag Herr Pfarrer Arthur Geibel, bisheriger Pfarrer in Crombach, im Decanate Gladenbach, dahier in sein Amt eingeführt. Wie die Gemeinden dem scheidenden Pfarrer Herrn Engels ihre Dankbarkeit, Liebe und ein herzliches Lebewohl in einfacher, aber ansprechender Weise bekundeten, so bereiteten sie auch ihrem neuen Pfarrer Herrn Geibel einen freundlichen Empfang und ein herzliches Willkommen und zeigten dadurch, daß sie auch ihrem neuen Hirten und Seelsorger Liebe und Vertrauen entgegenbringen. Herr Pfarrer Geibel hielt am vorigen Mittwoch, von den Presbytern, Vorstehern und Lehrern in Gießen abgeholt, unter Glockengeläute seinen Einzug in die Gemeinde. Vor dem mit Kränzen, Guirlanden und Inschriften geschmückten Pfarrhause von Presbyter Lehrer AlthauS im Namen der beiden Presbyterien, von Lehrer SLieferst ein Namens der Lehrer und von Vorsteher Loh im Namen der Sivil- gemeinde aufö Herzlichste begrüßt, geleiteten sie ihn in sein neues Heim. Am Nachmittag deS folgenden Tages brachten die Lehrer die Schulkinder auf den Pfarrhof zur § 2- Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. § 17. Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Wo kaust billigten u Sl'llll!l S 16. Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Loealreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nr. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben. Dre besten Öhrfeder-Corsetts Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerke. Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung, nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministerium^ des Innern und der Justiz vom 1. Februar 1881 zu Nr. M. I. 2538, wird für die Stadt Gießen verordnet wie folgt: 346 " 159 " 3. H 4. „ § 3. Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden. S 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in $ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei- firafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizei- behörhe durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben. 81 4 «f nKiesew Bel Kirchenplatz 9 84« Wei! M de« 2 i, Stangen 1. tiefem- „ 1. ö „ .. 2. sowie alle andern Qualitäten, Weiten und Fa^ons, Damen-Corsetterr schon von 90 Pfg. an. Besondere Weiten und Fa^ons, extra nach Maaß angefertigt, empfiehlt 501 A. Fangmann« Sammetrefter farbige und schwarze, zil Kleiderbesätzen, sind wieder vorräthig bet 1260 Auguste Frieffe. S 7. Beim Anfahren und Abfahren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden. Vom Beginn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Theite der Gemarkung Gießen befindliche Fphrwerk mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren durch hellbrennende, in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laternen beleuchtet sein. § 9. Die Beleuchtung hat zu geschehen: a) bei Psrsonenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des Vorderthelles des Wagens anzubringen sind; b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vornen so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen den: entgegenkommenden oder vorbei fahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden. § 10. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende oder entgegenkommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. § 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 366, pos. 10 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen bestraft. \ 25 c " 4. LZS ÄetMQ: ®iefaer9j$" M Patent-Scheuerlappen sind wieder eingetroffen. H F: Nassauer, 1356 Kreuz 6. * -u Gemeindehaus zU w Kill'-' 27 91 « " t" 28Äiife» ä ’ " 70 „ " 7" 43 „ " Ißo „ II *■ " 1218 , " h" 2 W- " -J- ". b guö dem demei Berghauft 5 Eichen-Stämm 1- K' 13 i, ii 2. u 49 „ " i 163 Kiefern-Stangen 18 „ Stämme 3. Am Mittwoch d.' non Vormittags 9 Uhr bem Saale des Wirths in Ehringshausei werden: a. aus dem Gew< Ehringshai 1 Eichen-Stamm l.Kl 22 „ Stamme 2. „ Begrüßung. Nach Absingung der Verse 1, 2 u. 4 von »Lobe den Herren" hielt Lehrer Eberhard die Begrüßungsrede, worauf 5 Mäochm vortraten, von denen eins ein kleines Gedicht sprach und die andern dem Herrn Pfarrer kleine Geschenke Überreichten. Am Sonntag, nach vorhergegangener Einführung durch die Herren Superintendenten Usener und Volker, hielt Herr Pfarrer Geibel seine AntrtttSpredtgt, in welcher er in anziehender und fesselnder Weiss nach 1 Kor. 2 1—5 die zahlreich versammelte Gemeinde einen klaren Blick in die Empfindungen und Gefühle, welche seine Seele bei seinem Amtsantritte bewegten, thun ließ. Am Abend brachten die beiden Krieger- und Gesangvereine von Dutenhofen und Münchholzhausen dem Herrn Pfarrer in einem Fackelzug und Ständchen ihren Will- kommsgruß. Nachdem der Gesangverein D. „Der Herr ift mein Hirt" vorgetragen, hielt der Vorsitzende des Krtegervereins zu M-, Lehrer Althaus, eine Ansprache, welche mit einem Hoch aus den Herrn Pfarrer schloß, worauf der Krieger-Gesangverein D. „Holde Eintracht" anstimmte. Herr Pfarrer Geibel dankte den Vereinen und ermahnte dieselben auch ferner die schöne Kunst des Gesanges, sowie Brüderlichkeit und Kameradschaftlichkeit unter einander zu pflegen und forderte zu einem dreimaligen Hoch auf Se. Majestät Kaiser Wilhelm I. auf, in welches die Versammelten begeistert etnsttmmten und „Heil Dir im Siegerkranz" folgen ließen. Schließlich wurden noch die Verse 1, 4 und 6 des Liedes „Ach bletd mit Deiner ®nabeJ gesungen. Damit fand die Empfangs- und Einführungsfeterltchkett — bet welcher ersichtlich, wie die einzelnen Factorev der Gemeinden bisher in Eintracht zusammen- wirkten, auch mit dem neuen Pfarrer wirken wollen — einen sehr schönen und würdigen Abschluß. Möge diese Festlichkeit, welche den Gemeinden alle Ehre macht, für Pfarrer und Gemeinden von nachhaltiger Wirkung und von großem Segen sein. DaS gebe Gott! —E- — Die bereits wegen ihrer großen Vorzüglichkeit und Reellttät in vielen Tausenden von Familien etngeführte Amerikanische Brillunt-Glauz-Stärke von Fritz Schulz jun. in Leipzig veranlaßt unS auch btcft§ Mal, die geehrte Damenwelt darauf aufmerksam zu machen. Die beim Gebrauch dieser Glanz-Stärke (kein Zusatz, also kein Starke-Glanz oder dergl.) hervorgchende Eleganz der Wasche macht erstere fast unentbehrlich für jeden Haushalt und ist dabei der billige Preis, welcher pro Packet nur 20 Psg. beträgt, dazu angethan, die Einführung derselben in jedem Haushalt zu ermöglichen. Die Einfachheit beim Gebrauch derselben garantirt selbst der ungeübten Hand ein sicheres Gelingen. Für die absolute Unschädlichkeit dieser Glanz- Stärke, sowie für die Hervorbringung e'nes schönen atlasartigen Glanzes übernimmt der Fabrikant jede Garantie. Lager davon halten die meisten guten Colontalwaaren-, Droguen- und Seifen-Handlungen. ", . n 8. „ k aus öem Geweti Dillheim 13EichEäMe2. A. 15 „ 3 c- aus dem Gemei , Katzenfurj ,1 Eichen-Stanm t.Rl " Stämme 2. „ 4 " " 3. „ 21 " äx" 4' " L." Stangen 3., 7 Kiefern- ,f j o " »■ 2?’ Bohnen per Pfund 14 H Geschätte Erbsen „ „ 18 „ Riesen-Erbsen „ ii 16 „ Grüne Erbsen „ m 16 „ Heller-Linsen „ „ W , Mittel-Linsen u // lo tf zu haben bei 681 ir i0*” MiH-rimi ff "Nt Mr im SM ff ff , 0,59 13 2 Stämme 18 allein wegen der zu 347 Ausverkauf. Vianinos Piamnos. empfiehlt 1301 Billige feste Preise, beste Waaren. 602 empfiehlt 701 25 Kl. 6. Adolph Baer-Goldschmidt in Frankfurt am. D aus 8 251 tigkeit bewirken. Preis incl. 6 Notenblätter 1293 □ 346 159 15 19,04 36,84 9,73 2,18 32,09 58,90 4,26 0,18 0,48 0,25 3,61 8,80 8,04 a n j. 2. 3. 3. 4. 3. 4. 15 28 4 21 0,91 „ 28,29 „ 62,17 „ 13,72 „ 0,57 „ 26,77 22,64 0,62 0,57 0,59 0,27 0,06 VERITABLE LIQUEUR BÄNEDICTINE Brevetee en France et ä l’Etranger. Nicht allein jedes Siegel, jede Etiquette, sondern auch der Gesammteindruck der Flasche ist gesetzlich eingetragen und geschützt. Vor jeder Nachahmung oder Verkaufs von Nachahmungen wird mithin ernstlich gewarnt und zwar nicht gewärtigenden gesetzlichen Folgen, sondern auch hinsichtlich E nitil Carl Schwaab, IIr. Kinkel, Conditor. 81 „ 4 ,, 71 Kiefern- der für die Gesundheit zu befürchtenden Nachtheile. Man findet den echten Besiedlet in es* Liqiifiir bei Nachgenannten, die sich schriftlich verpflichtet haben, keine Nachahmung zu verkaufen. und Fichten-Stangen 4. mit 3,63 fm, aus dem Gemeindewald Kölschhausen Stammholz-Verkaur. 1. Am Montag den 16. März c. von Morgens 9 Uhr ab, sollen in dem Lokale des Wirths Schmidt zu Aßlar aus dem Walde dieser Gemeinde versteigert werden: Distillerie der Abtei ZU Fecamp (Frankreich) Veritable Liquenr Bteedlclioe der Ben.edietin.er Mönche. 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L lang, bei der Wohnung des Unterzeichneten zur öffentlichen Versteigerung. Ober-Gleen (Alsfeld), am 26. Februar 1885. Großh. Bürgermeisterei Ober-Gleen. H05 Wolf. Tageshelle muß U», ^Elche Laternen be- 22 „ Stämme 2. 86 „ „ 3. 23 „ „ 4. 2 „ Stangen 1. vom v UNd -eit sie Mit dn ^'NvveM k ar--nM in vieler ch dieser litt bittre * , miübruns selbst d-' :hetülbn» gME AM 7 Kiefern- „ 1. u ff ft 2. 14 i „ 3. „ „ 4,43 „ b. aus dem Gemeindewald D Mk. 36.—. Q Noten-Verzeichniss gratis und frei. □ Wilh. Rudolph, Giessen. aCXDOODDDOD ÜCOSDDmQCöOOO Hostversteigerung in der Oberförsterei Krofdorf. Samstag, 7. März, 9 Uhr zu Krofdorf bei Wirth Kahlert, aus Schutzbezirk Krofdorf, Distrikt 3 c, Homberg, Fichten r 519 Baustämme III. u. iv. Cl., mit ca. 97 fm f. I., 747 Stangen I. Cb, zu Dachsparren rc., 445 Stangen n. Cb, zu Gerüststangen, 305 Stangen III. Cb, zu Leiterbäumen, Pfählen rc-, 29 rm Knüppel, 123 rm Stockholz, 540 rm Reiser; Distr. 2,'Forst. Fichten r lO Baustämme III. u. IV. Cb mit 2,18 fm k- I., 22 Stangen II. u. II1. Cb, zu Gerüststangen u- Leiterbäumen, Pfählen, 32 rm Klafter Nutzholz, 7 rm Scheit, 31 rm Knüppel, 563 rm Reiser; Distr. 8 a, b, Löschewald, Eichen: 25 Baustämme II., III. u. IV. Cl. mit 6,41 fm k. I, 1 rm Scheit, 235 rm Reiser, Buchen r 260 rm Durch- forftungsreiser; Fichten r 1 Stamm mit 0,16 fm k. I-, 450 Bohnenstangen, 3 rm Klafter Nutzholz, 3 rm Knüppel, 165 rm Nciser; Distr- 32, Kreuzschläge, Buchen: 101 rm Scheit, 60 rm Stammknüppel, 47 rm Stockholz, 255 rm Reiser; 36 daselbst. Eichen: 2 rm Scheit, 2 rm Reiser, Buchen: 47 rm Scheit, 42 rm Stammknüppel, 2 rm Stockholz, 33 rm Reiser; Totalität, Buchen: Distr. 31a, Kreuzschläge : 1 rm Scheit; Distr. 7, Jungferanna- wald: 1 rm Scheit; Distr. 13, Buchwald: 2,5 rm Scheit, 5 rm Reiser; Fichten r Distr. 9 b, c, Platte. 2 Forst, 17 Baustämme Irl. u. IV. Cl- mit 3,47 fm L I., 25 Stangen b, II. u. III. Cb, zu Gerüststangen u. Leiterbäumen, 1100 Stangen I V. Cb, zu Leiterbäumen rc-, 2100 Bohnenstangen, 12 rm Klafter Nutzholz, 3 rm Stammlniippel, 94 rm Durchforftungs- reiser. Krofdorf, den 27. Februar 1885. 1397 Müller, König!- Oberförster. . Daorei» 90 ' jvn bk> . o D°? sogenannte Schwitzen der Petroleumlampen ist durch unsere Erfindung vollständig beseitigt. Es ist dadurch erreicht, daß 1. äte unangenehme Fettigkeit nicht mehr vorhanden ist, welche die Lampen sonach und nach zu überziehen pflegte. 2. Mie Lampengefäße in der Verbindung zwischen Glas und Metall nicht mehr S^wadelig werden. 3. Mas Tropfen der Hängelampen beseitigt ist, wodurch Möbel, Tischdecken, -^Teppiche u. s. w. verdorben wurden. 4. Mas Oel, welches bisher ausschwitzte, nunmehr voll und ganz für die Be- A-leuchtung ausgenutzt wird; dieses bildet im Laufe der Zeit soviel, daß die kleinen Kosten der Umänderung alter Lampen sich schon in einem Winter reichlich bezahlt machen. 5* ^as ewige Abputzen der Lampen unseren Hausfrauen erspart bleibt. Für den Erfolg dieser Erfindung leisten wir unbedingte Garantie. Jede alte Lampe kann jeder Klempner mit der neuen Einrichtung versehen, ohne daß man genöthigt ist, Brenner oder Fuß der Lampe zu erneuern. Neue, nicht schwitzende Petroleumlampen in jeder Lampenhandlung käuflich. Berlin W„ Wilhelmstr. 98. 1040 erliner Lampen- und Broncewaaren-Fabrik, ' vorm. C. W. Stobwasser & Co., Act.-Ges. Kleefllllt-HnndlVNg en gros unterhält größtes Lager von bestem deutschen 692 Kothklee und LiUseraer, den Productionsgegenden selbst bezogen, zu billigsten en §?08-Preisen. KemmeFicE’s Kleisch-Ertract und Bouillon. Z Zu haben in Colonial-, Material- und Delicatessen-Hand- lungen. Haupt'Depot bei Türk & Papst, Frankfurt a. M. 28 Eichen-Stämme 2. Kl. m. 45,61 fm, 56,05 „ S spielt jedes Musikstück auf kreis - S förmiger Scheibe übertragen mit vollem u. vorzüglichem Ton. — Bis Q jetzt sind über 400 verseh. 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Stroh kräftig und üppig, Reifezeit Mitte September. Versuche im vor. Jahre ergaben: Die hoch und rings um den Stock liegenden Knollen überstiegen selten mittlere Größe, doch war der Anhang so enorm, daß der Ertrag den der großknolligen Sorten: Thalkömgin, Ele- phanten rc. überstieg. Gekocht sind sie außerordentlich mehlig und von unnennbarem Wohlgeschmack. Es ist die schönste Kartoffel, die uns je vorgekommen und können wir voll bestätigen, was M. R. Dean, der Züchter, darüber schreibt: „Es ist eine großartige Garten- lartosfel nnd, wenn mehr verbreitet, wird es die vopulLrste Marktkartoffel werden." Originalsack a 100 Kilo 100 5 Kilo 6 «Ä, Vz Kilo 1 g. Baur warnt. ins vleütifit durch AlM W Brebel weift t Wn totoM fMbtiD ßua wbei! nlty möglich w Die Aewohner deS Cbenmar Regierung gewanbt- Von verschiedenen C pichiü und demerttMioiS« Beschwerden habe, aoer oav M Kurzem bestehenden Ges Mag deS Lbg -non 60,000 A aus bu baue« von KreWchn wu sodann dem AuSschutzanira Zm Lause der L,hui oei Schulhausdauien von । des projectirten Ersatz, un Vorlage bis zn dein Stiftungövermögen n „ . Bezüglich der Kaptti dkreinigte sich b'.e Kamm» betrag von 1000 für h d« t(ife .ÄfetÄ Mchln Zl *"66* Paris. 9ö q. Antworten 8 b