Mtlnö KftT, iooi. »Uhr: Tiucrfi. *® w. 1 Nk., A' n'e »kzM! Petri, frf. -ar Löhler, fiittefartm lupfflr des Hl St 116 f ftrauffc Ml ifi Him -ts. 'M trifft. weile. Hlntt an idltiiiüftfiir Scilkiinit. ►fcr tn Bclkl, Nr. 17S. Zweites Blatt. Sonntag den 30. Juli is82 Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Bureau r Schulstraße B. 1R. Erscheint mit Ausnahme des vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringcrlohn _______ Durch dre Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Wochenschau Gießen, 29. Juli. Seit dem Tage, an welchem die englischen Panzerkoloffe ihre eisernen Hagelmaffen gegen die Forts von Alexandrien sendeten, hat die egyptische Krisis eine verschärfte Spitze und dadurch auch die allgemeine politische Lage eine ernstere Gestalt erhalten. Als der egyptische Gewalthaber Arabi Pascha die Beschießung Alexandriens damit beantwortete, daß er sich mit seinen Regi- inentern bei Kafre-Dowar verschanzte, wo er nun trotzig dem Angriffe der Engländer entgegensieht, war die Loosung zu einem englisch - egyptischen Kriege gegeben, der mit den wiederholten Zusammenstößen zwischen englischen und egyp- tischen Truppen bei Rarnleh thatsächlich ihren Anfang genommen hat. Aber selbst auch angenominen, daß es den englischen Rothröcken gelingen sollte, Arabi's Schaaren zu zersprengen und die Autorität des Khedive in Egypten wieder llerzustellen, so ist hiermit die egyptisch e Frage noch lange nicht gelöst, denn in der Reorganisation der egyptischen Berhältniffe liegen neue große Schwierig- teiten. Schon aber regt sich bei einzelnen Mächten immer stärker das Mißtrauen gegen die eigentlichen Absichten Englalids in Egypten, Frankreich blickt ^ach wie vor argwöhnisch auf das Vorgehen feines englischen „Alliirten", die officiöse russische Preffe spricht sich ebenfalls mißtrauisch gegen die weitere Politik Englands bezüglich Egyptens aus und auch in Konstantinopel zeigt man sich hierüber sehr besorgt. Sollte es darum England wirklich wagen, ein englisches „Protectorat" in Egypten zu errichten, für welches die „Times" bereits eifrigst plaidirt, so wäre hiermit der Anlaß zu neuen schweren Verwickelungen gegeben, welche die egyptische Krisis unzweifelhaft zu einer europäischen umgestalten wurden. Der Streit zwischen Centrum und Welfen erregt fortgesetzt das Interesse auch weiterer Kreise und scheint nachgerade zu einem Bruche zwischen beiden bisher so eng verbundenen Parteien führen zu wollen. Die Spaltung hat, wie der „Wests. Merkur" ausführt, ihre Ursache in der verschiedenen Stellung zu den wirthschastlichen und auch finanziellen Fragen, ursprünglich aber knüpft der Streit der beiderseitigen Preffe an die Abstimmung über den Antrag v. Bennigsen im Reichstage, bett, die Tabakbesteuerung, an, wobei die Welsen Herrn Windthorst die Rechnung verdarben, indem sie gegen seinen Antrag und für den des nationalliberalen Führers stimmten. Die „Hann. Volks- Ztg.", das Hauptorgan der Welfen, giebt den westfälischen Centrums-Blättern, welche den Streit besonders heftig führen, zu verstehen, daß diese Erörterungen auch den katholischen Wählern Westfalens zu mehr Einsicht in die Gegensätze verhelfen würden, welche in den Reihen der Centrumspartei bestünden. Die „Germania" möchte die Auseinandersetzung mit den Welfen am liebsten bis zur nächsten preußischen Landtagssession vertagt wissen, um den unliebsamen Erörterungen Einhalt zu thun. Die sichtlich gereizte Stimmung im ultrainoiitanen Lager wird sich indessen schwerlich so lange Hinhalten laffen und wir können daher, noch ehe der preußische Landtag zusanunemritt, von ihrer Seite noch manche Ueberrajchung erleben. Der Ob er steuer mann Meiling, welcher beschuldigt war, der russischen Regierung verschiedene wichtige Aktenstücke und Pläne der kaiserlichen Adusi- ralität ausgeliefert zu haben, ist voni Kriegsgericht wegen Landesverrathes zu 6 Jahren Zuchthaus und Verlust der Ehrenrechte aus gleiche Zeitdauer ver- uttheckt worden. Herr v. Kallay, der österreichische ReichssinanzMinister, steht, begleitet von Baron Nikolics, dem neu ernannten Civil-Adlatus für den Gouverneur von Bosnien und der Herzegowina, im Begriff, seine Reise nach den occupirten Provinzen anzutreten. Herr v. Kallay will sich persönlich an Ort und Stelle von der Lage der Dinge in Reu-Oesterreich überzeugen, denn daß hier, trotz aller schönfärberischen Berichte der Verwaltungs-Behörden, noch immer nicht Alles beim Rechten ist, scheint man endlich auch in Wien eingesehen zu haben. Herr v. Kallay wird nach seiner Rückkehr die von ihm geuiachten Beobachtungen seinen Minister-Collegen mittheilen und man darf dami wohl eingehenden Vorschlägen zu einer umfassenden Reorganisation in der Verwaltung der occupirten Provinzen entgegensehen. Die Schwierigkeiten, auf welche das französische Cabinet Freycinet gelegentlich seiner egyptischen Politik stößt, mehren sich trotz aller Vertrauens- Bota, welche das Cabinet von der Deputirtenkammer erhält. Ramentlich die Senatsverhandlung vom vorigen Dienstag über die erste egyptische Creditsorde- tung von 7,800,000 Frcs. bereitete Herrn de Freycinet einen harten Stand. Allerdings genehmigte der Senat die Forderung aus Patriotismus, aber alle Redner sprachen sich entschieden gegen den Conseilpräsidenten und dessen egijptifdje Politik aus. Besonders scharf griff der Herzog v. Broglie, der ehemalige französische Minister des Auswärtigen, Herrn de Freycinet an, indein er auf die vielen, von der französischen Regierung in der auswärtigen Politik begangenen Fehler hinwies, die von Freycinet einfach fortgesetzt worden seien. Die Ver- theidigung Freycinet's war sehr matt und machte deshalb ivenig Eindruck. Da auch Die Commission der Deputirtenkammer die zweite egyptische Creditforderung von 9'/, Mill. Frcü. unerwarteter Weise mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt hat, so erscheint die Stellung Freycinet's allerdings sehr schwierig und es heißt darum, daß Freycinet in der Kammer jetzt abermals die Vertrauensfrage' stellen ivolle. Die Verhandlungen des englischen Unterhauses waren in der vergangenen Woche der Hauptsache nach der von der Regierung eingebrachten Creditforderung von 2,300,000 Pfd. Sterling für die egyptische Expedition qe- Ei" eigentlicher Widerspruch gegen die Forderung wurde nur von den su chen Deputaten erhoben, sonst aber läßt der Gang der Berathungen darauf Ichlieyen, daß die Forderung der Regierung angenommen worden ist. Die so oft abgesagte Krönung des russischen Kaiserpaares scheint nun doch stattsinden zu wollen. Die Truppenkörper, welche für die Krönunas- seier deugmrt und, haben Befehl erhalten, am 1./15. August nach Moskau abzugehen. Ferner wird bestätigt, daß Graf Woronzoff, der Minister des kaiserlichen .yauseS, sich schon nach Moskau begeben hat, so daß an den Vorbereitungen zur Krönung nicht mehr gezweifelt werden kann. Der Radikalismus wurzelt noch immer fest in den harten Schädeln der norwegischen Bauern. Kürzlich fand zu Riklestad in Norwegen eine von über 5000 Bauern besuchte politische Versammlung statt. In derselben hielt der bekannte Dichter Bjürnstern Björnson eine feurige Rede zu Gunsten der Beseitigung des KönigsthumS und der Aufhebung der Union mit Schweden, welche, wie radikale norwegische Organe berichten, von den Bauern mit donnerndem Beifall ausgenommen wurde. Die Pforte hat sich in der Conferenz int „Princip" bereit erklärt, türkische Truppen nach Egypten zu senden. Ob sich England eine türkische Kooperation gefallen laffen will, ist noch unbekannt. Aus Egypten wird bisher nur von unbedeutenden Plänkeleien zwischen den Truppen Arabi Pascha'S und den Engländern berichtet. Die Letzteren sind eben noch zu schwach, um die wohl befestigte Stellung der Egypter bei Kafre- Dowar ernstlich angreisen zu können und unter diesen Umständen ist es noch das Beste, daß sie sich in den von ihnen eingenommenen Stellungen ebenfalls verschanzen, um hierdurch einem eventuellen Angriffe Arabi's Stand zu halten. Leider müffen die in den Städten Unter-Egyptens noch befindlichen Europäer die englische Unthätigkeit hart büßen; so wurden allein in der Districts-Hauptstadt Tantah 85 Europäer aus grausame Weise ermordet. Auch in der am Suezkanal gelegenen Stadt Port Said regt sich der -Fanatismus Der eingeborenen Bevölkerung; es wurden deshalb zum Schutze des deutschen ConsulatS in Port Said 25 Mann des dort ankernden deutschen Kanonenbootes „Möve" an das Land gesetzt. £cffcntlid)c Lißung des Provinzial-Ausschusses der Provinz Over- heffen vom 1V. und 20. Zuni 1882. Der erste Gegenstand der Tagesordnung — die Beschwerde des Franz Birkenholz und Consorten zu Vilbel gegen den Beschluß des Gemeinderaths wegen Erbauung eines neuen Pfarrhauses — nimmt wegen der allein für die Entscheidung maßgebenden wichtigen Rechtsfrage, ob nämlich in Folge der Bestimmung des Art. 48, III. 4 der K.-O. jeder Beschluß des Gemeinderaths von jedem Mitgliede der Gemeinde beanstandet werden könne, ein besonderes Interesse in Anspruch. Das Sachoerhältnm ist Folgendes: Das der Gemeinde Vilbel gehörige evangelische Pfarrhaus befindet sich in baufälligem Zustand und lag daher dem Gemeinderath die Frage vor, ob dasselbe einer umfassenden Reparatur unterworfen oder neu aufgebaut werden solle. In der- Sitzung vom 12. Mai v. I. beschloß der Gemeinderath: 1. von einer umfassenden Reparatur abzusehen und 2. an dre Stelle des alten Pfarrhauses ein neues zu erbauen. Der erstere Beschluß wurde mit 6 gegen 6 Stimmen, da sich der Bürgermeister für Neubau entschied, und der zweite Beschluß mit Stimmenmehrheit gefaßt. Mittelst Eingabe vom 18. Mai I. I., welche von 368 Unterschriften bedeckt war, wendeten sich die Beschwerdeführer an das Kreisamt Friedberg, in welcher dieselben gegen jenen Beschluß pioteftutm, indem sie behaupteten, daß derselbe die Gemeinde Vilbel mit einer unerschwinglichen Neubelastnng beschwere und baten, daß das Kreisamt tm materiellen wie moralischen Interesse der Gemeinde den fraglichen Beschluß nicht aus führ en lasse. Nachdem das Kreisamt über diese Eingabe den Bürgermeister berichtlich gehört erließ dasselbe am 21. Juni v. I. Verfügung dahin, daß der Protest der Beschwerde- füyrer als unbegründet zu verwerfen sei, der betreffende Gemeinderathsbeschluß demnächst von kreisamtlicher Seite genehmigt werden würde, weil ein Neubau des Pfarrhauses unbed ngt nothwendig sei, sowie daß die Beschwerdeführer auf Die Bestimmungen in Art. 95 der Landgemeindeordnung zu verweisen seien Diese Verfügung wurde unterm 23. Juni v. I den Beschwerdeführern insinuirt. In Folge des letzteren Passus legten die Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Osann mittelst Eingabe vom 18. Juli v. I. — etngelangt am 21. desselben Monats — bei der Großh. Bürgermeisterei Vilbel gegen den fraglichen Gemeinderathsbkschluß auf Grund des Art. 95 der Landgemeindeordnung und des Art. 48, III. 4 der Kreisordnung Recurs ein, damit diese Angelegenheit dem Kretsausschuß zur Entscheidung vorgelegt werde. Unterm 23. Juli v. I. langte eine schriftliche Recursrechtfertigung des genannten Anwaltes bei dem Kreisamt für den Kreisausschuß ein, in welcher der in Rede stehende Beschluß des Gemeinderaths Vilbel angefochten wurde und zwar. 1. aus formellen Gründen, die bet dem jetzigen Stande der Verhandlung nicht weiter in Betracht kommen; 2. aus materiellen Gründen, weil die Rechte und Interessen der Gemeinde Vilbel durch den fragl. Beschluß verletzt würden. Die Gemeinde würde durch einen Neubau allzusehr belastet, eine umfassende Reparatur, welche bedeutend weniger koste als jener, genüge. Der Kreisausschuß des Kreises Friedberg wies unterm 15. October die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Beschwerdeführer zu derselben nicht legitimirt seien. Gegen diese Entscheidung verfolgten die Beschwerdeführer den Recurs an den Prooinjial- ausschuß. Zur mündlichen Verhandlung waren erschienen als Vertreter der Beschwerdeführer der Rechtsanwalt Hofmann von Darmjtadt, als Vertreter der Gemeinde V'lbel der Großh. Bürgermeister Hinkel. Der Vorsitzende eröffn.te die Verhandlung mit der Bemerkung, daß er es für zweckmäßig halte, vorerst eine Entscheidung deS Provinzialausschusses über die in Betracht kommenden Vorfragen der Competenz, der Legitimation und der Formalien zu veranlassen und deshalb auch nur das hierauf Bezügliche atts den Acten mittheilen wolle, sowie auch die Debatte hierauf beschränken müsse. _ mW'1 Nack kurzer Verhandlung zog sich der Provinzialausschuß zur geheimen Beratung zurück, welche über drei Stunden dauerte. Die sofort eröffnete Entscheidung ging dahin, ber A^curs als unbegründet zu verwerfen sei unter Verurteilung der Recurrenten in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrags von 30 J4 in die Provinzialkasse. Die Entscheidungsgründe lauten: Die Kompetenz des Provinzialausschusses zur Entscheidung rubr. Angelegenheit ist begründet durch Art- 48, HL 4 in Verbindung mit Art- 67, Abs. 2 der Krets- orbmmfr ber x gnftan$ beanstandete Legitimation der Recurrenten zur Verfolgung der Beschwerde gegen den Gemeinderathsbeschluß vom 12. Mat d. I. stützen dieselben auf Art- 95 der Landgemeindeordnung .in Verbindung mit Art. 48, III. 4 der Kreis- ordnung. Ersterer lautet: Gegen die Beschlüsse des Bürgermeisters oder der Vollzugsorgane der Gemeindeverwaltung findet, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 21, der Recurs an den Kreisrath, gegen dessen Entscheidung der Recurs an das Ministerium des Innern statt. Heber Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderaths entscheidet der Kreisauss chuß. Der Recurs muß, bet Vermeidung des Verlustes, innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage nach der Zustellung der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bet der entscheidenden Behörde angezeigt und binnen derselben Frist bei der Behörde, an welche recurrirt wird, gerechtfertigt werden, insofern nicht für die Einlegung des Recurses andere Fristen vorgeschrteben sind." Der Art. 48, III. 4 der Kreisordnung lautet: „Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung." 1. Der zunächst in Betracht kommende 2. Absatz des Art. 95 der Landgemeindeordnung ordnet übereinstimmend mit dem Art. 48, III. 4 der Kreisordnung an, daß über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderathes der Kreisausschuß entscheidet. Dem Wortlaute nach enthält diese Anordnung nur eine Bestimmung über die Competenz zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse des Gemeinde- raths. Hieraus läßt sich dann weiter nur schließen, daß es Beschwerden geben muß, die nach dem Gesetze zulässig sind. . ,, Der Schluß aber, daß durch bte Eompetenzbefttmmung ein Beschwerberecht neu begrünbet werbe, wiberspricht augenscheinlich bem Wortlaute. 2. Dies Ergebntß ber grammatischen Interpretation wirb unterstützt burch bie Thatsache, baß ber durchaus analoge Wortlaut ber pos. 3 bes Art. 48, III. ber Krets- orbnung zu berselben Interpretation unzwefielhaft zwingt. Nach berselben soll ber Kreisausschuß entscheiben über Beanstandung von Gemeinderathsdeschlüssen, welche der Kreisrath bem Kretsausschusse zu biefetn Zwecke vorlegt. Daß auch btese Fassung mehr als eine Competenzbestimmung, also eine neue Begründung eines bisher noch nicht vorhandenen Beanstandungsrechts des Kreisrathes nicht sein kann, geht ober unzweifelhaft daraus hervor, daß anerkanntermaßen dem Kreisrathe ein weiter gehendes Beanstandungsrecht nicht zusieht, als ihm ber Art. 96 ber Lanbgemetnbeorbnung zuweist. Daß aber biese Fassung in zwei aufeinander folgenden Positionen der Kreisordnung einen entgegengesetzten Sinn haben sollte, kann unmöglich angenommen werden. Ebern o wenig erweist sich aber die Annahme als zulässig, daß die pos. 4 des Art. 48, III. und ber 2. Absatz bes Art. 95 bet gleichen Wortlauten nicht denselben Sinn haben sollten und kann oeshalb auch in dem letzteren nur eine Competenzbestimmung erblickt werden, die ein bis zu derselben nicht vorhandenes allgemeines Beschwerderecht nicht neu begründen kann. 3. Der auf die fragliche Bestimmung unmittelbar folgende 3. Absatz bes Art. 95 läßt die Frist für Verfolgung des Recurses vom Tage nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung an laufen- Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Beschwerden nur gegen solche Beschlüsse des Gemeinderaths gesetzlich zulässig sind, die dem Beschwerdeführer zugestellt oder bekannt ge'macht werden. Hätte der Gesetzgeber ein allgemeines Beschwerderecht zulassen wollen, so hätte er zugleich die Bekanntmachung aller Beschlüsse des Gemeinderaths anordnen müssen, denn ohne eine solche Anordnung erweist sich bas allgemeine Beschwerberecht gerabezu als illusorisch. Abgesehen bavon, baß sich ohne eine solche Maßregel allgemeiner Bekanntmachung bte erfolgte Kenntntß in ben meisten Fällen kaum nachweisen läßt, wirb sich in einer Gemetnbe auch nach einer Reihe von Jahren immer noch Jemanb finden lassen, der von einem Beschlüsse noch keine Kenntniß erhalten hat, und in Folge dessen wird sich ein permanentes Provisorium ergeben, welches eine geordnete Gemeindeverwaltung geradezu unmögltch macht. , 4. Gewähren aber nach Obigem die beiden fraglichen Bestimmungen kein neues Beschwerderecht, so kann dasselbe nur aufrecht erhalten werden für die Fälle, in denen es die Gemeindeordnung ausdrücklich zugesteht, und zwar in den Art- 60, 70, 84, 90 und 91. 5. Die Annahme, daß die Bestimmungen in Art. 95 der Landgemeindcordnung und 48 III. 4 der Kreisordnung ein neues Beschwerderecht gründeten, müßte zu der weiteren Annahme eines allgemeinen unbeschränkten Beschwerderechts führen. Alle Versuche, dasselbe einzuschränken auf eine „Rechtsverletzung", „Verletzung eines rechtlichen Interesses", „persönliches oder vermögensrechtliches Betroffensein", „eine Verletzung im Rechtssinne", „Verletzung eines pecuniären oder intellectuellen Interesses", „Legitimation zur Sache" rc. entspringen nur dem berechtigten Gefühle der Nothwendigkett, die bedenklichen Consequenzen der Annahme eines uneingeschränkten Beschwerderechtes möglichst zu beschränken, sie finden aber in dem Wortlaute des Gesetzes keinen Anhalt; wo das Gesetz nicht unterscheidet, darf auch der Richter nicht unterscheiden. Nur bte beiben Annahmen — eines auf biese Fälle ber Gemetnbeordnung beschränkten ober eines unbeschränkten Beschwerberecktes — führen zu klaren Consequenzen, währenb alle übrigen zur Beseitigung von Zweifeln neue Zweifel schaffen- Da hiernach nur bie Wahl bleibt zwischen biesen beiden Annahmen, so können auch die folgenden, gegen die Zulässigkeit der letzteren Annahme sprechenden Gründen nur die erstere unterstützen. 6. In dem Regierungsentwurf war sowohl für die Städte-, als auch für die Landgemeindeordnung die Bestimmung vorgesehen, daß jeder Beschluß des Gemeinderaths von bem Kreisrathe wegen Verletzung bes Staatswohles und von dem Bürgcr- meifter aus demselben Grunde und außerdem auch noch wegen Verletzung de« Gemeindeinteresses beanstandet werden könne und im Falle der Gemeinderath auf seinem Beschlüsse beharren sollte, die Entscheidung des Kreisausschusses cinzuholen sei. Der Ausschuß ber zweiten Kammer beanstandete diese Bestimmung als dem Principe der Selbstverwaltung direct widerstreitend. Für diese Ansicht trat der Referent in der Sitzung ber zweiten Kammer vom 30. Juni 1873 energisch ein unb führte schließ- „es könnte ber Fall sein, baß ber Bürgermeister alle Beschlüsse ber Stabt- oerorbneten anficht und an den Kreisausschuß bringt, so baß biefer also völlig an bie Stelle ber Stadtverordneten treten würde," In Folge dessen trat die 2. Kammer und bann auch bie 1. Kammer einstimmig bem Anträge bes Ausschusses bei. Dasselbe Motiv aber, welches betbe Kammern veranlaßte, gegen bte beantragte Bestimmung in pos. III. zu stimmen, hätte btefelben auch zwingen müssen, bte pos. II abzulehnen im Falle burch dieselbe ein allgemeines Beschwerderecht hätte zugestanden werden sollen. Durch dasselbe wäre das ausgemerzte Beanstandungsrecht des Kreis- raths und Bürgermeisters vollständig ersetzt worden. Beiben muß es leicht fallen, einen von ihnen beanstandeten Beschluß des Gemeinberaths durch einen Dritten beanstanden zu lassen, wenn sie dies in ihrer Eigenschaft als Mitglieder ber Gemeinde nicht selbst thun wollen. Daß aber die Möglichkeit ber Umgehung in der Absicht ber Regierung ober ber Landstände gelegen habe, darf in keinem Falle unterstellt werden. , 7. Nach Art. 10 und 36 ber Landgemeindeorbnung erscheinen als gesetzlicher Vertreter ber Gemetnbe ber Bürgermeister unb ber Gemeinberath. „ Dem einzelnen Gemeinde-Angehörigen steht nur bas Recht zu, durch bte Wahl Männern, die sein Vertrauen genießen, diese Functionen zu übertragen. Jede Erweiterung ber Rechte des Einzeln n erweist sich als eine Beschränkung bes Rechts ber Gemeinbevertretung unb fomit als eine Beschränkung ber Selbstverwaltung, welche nur von ben Organen ber Gemeinde ausgeübt wirb. Hätte jebes Mitglied ber Gemetnbe bas Recht, gegen jeben Beschluß des Gemeinberaths Beschwerbe zu führen, so wäre ber Kreisausschuß unb nicht ber Gemeinbevorstanb als bas gesetzliche Organ ber Gemeinbe zu betrachten . Jebes Mitglieb ber Minorität wäre in seiner Eigenschaft als Mitglieb ber Gemeinde berechtigt, einen Beschluß ber Majorität zu beanstanden, und hierdurck wären Streit' sucht unb Rechthaberei provocirt, bie Autorität bes Ortsvorstanbes geschwächt unb eine georbnete rasche Gemeindeverwaltung unmöglich gemacht. 8. In den Art. 60, 70, 84, 90 und 91 ber Landgemeinbeorbnung ist für einzelne Fälle ein besonderes Beschwerderecht zugestanden. Bei der Annahme eines unbeschränkten Beschwerderechtes müßten diese spectellen Bestimmungen als überflüssig erscheinen; zudem aber muß aus diesem Zugeständnrsse für einzelne Fälle geschlossen werden, daß für alle anderen Fälle ein Beschwerderecht nicht gewährt werden sollte. 9. In Art. 47 ber Landgemeindeorbnung sinb sechs besonbers wichtige Acte ber Gemeinbeverwaltung zusammengestellt, für welche die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und im Falle der Verweigerung dem Kreisausschusse Vorbehalten bleiben soll. Hieraus muß geschlossen werden, daß in allen anderen weniger wichtigen Fällen die Entscheidung allein von dem Beschlüsse bes Gemeinberaths abhängen soll. Ein allgemeines Beschwerberecht würde aber auch diesen noch verbleibenden Theil der Rechte bes Gemeinberaths illusorisch machen. 10. Nach bemselben Artikel ist zu Rechtsstreiten bie Genehmigung ber Aufsichts- behörbe nicht erforberlich. Bei Annahme bes allgemeinen Beschwe^derechts könnte biese Bestimmung einfach badurch umgangen werben, baß ein Mitglieb ber Gemeinbe. unb gerabe Derjenige, gegen ben ein Prozeß geführt werben soll, ben betreffenben Beschluß beanflanbet. Ebenso kann Derjenige, ber eine Forberung an eine Gemeinde hat, hierüber einen Gemeinderathsbeschluß provociren unb im Abweisungsfalle an den Kreisausschuß recutriren. In beiden Beziehungen enthält die Mainzer Zeitschrift Band II. pag. 100 eine ausführliche Darlegung. Nach derselben könnten auch die schwierigsten Rechtsfragen z. B. über Gemeinde- eigenthum, Nutzungsrechte, Verhältniß zwischen politischer und Consessionsgemeinde auf einfachem Wege ber höchstrichterlichen Aburtheilung burch ben Verwaltungsgerichtshof entzogen werden, während ihm solche der Art. 48 II. 5 eigentlich zuweist. 11. Nach Art- 65 der Landgemeindeorbnung kann der Kreisrath die Genehmigung zur Ernennung des Gemeinde-Einnehmers nur bei Mangel der Fähigkeit des Ernannten verweigern. Bei allgemeinem Beschwerderecht würde jeder aus der Gemeinde und selbstverständlich auch jeder Concurrent, berechtigt sein, auch aus anderen Gründen gegen den Beschluß ber Ernennung Beschwerbe zu führen. Es ftanbe also jebem Einzelnen auch in biefer Beziehung eine weitere Befugniß zu, als bem Kreisrathe. Dieser könnte aber bie ihm gesetzlich versagte Beanstanbung aus anderen Gründen sick leicht dadurch sichern, baß er als Mitglieb ber Gemeinbe Beschwerbe führt ober ein anberes Mitglieb zu berselben veranlaßt. 12. In berselben einfachen Weise könnte ber Kreisrath jebe sonst von bem Gemeinberath abhängige Anstellung ober Entlassung eines Gemeinbebieners ber Ent- scheibung bes Ministeriums unterwerfen. 13. Alle biese Consequenzen ber Annahme eines allgemeinen Beschwerberechtes wiberstreiten aber bem Principe ber Selbstverwaltung. Von einer solchen kann keine Rebe mehr sein, wenn jeher Beschluß bes Gemeinderathes von jedem Mttgliede der Gemeinde im Wege der Beschwerde ber Entscheidung bes Kreisausschusses, des Provinzialausschusses und des Ministeriums unterworfen werden kann. Daß aber auch die neue Organisation die Selbstverwaltung der Gemeinde sicher gestellt und in ansehnlichem Maße erweitert werden sollte, kann keinem Zweifel unterliegen. In welchem Sinne der Begriff ber Selbstverwaltung von dem Ausschüsse der 2. Kammer aufgefaßt worden ist, geht klar hervor aus den Schlußworten des Ein ganges des Berichtes über die Städteordnung, Beilage 112 zum 10. Protokoll, pag. 67: „Der Begriff eigener und selbständiger Verwaltung der Gemeinde erfordert, daß die deßfallfigeu Beschlüße in allen Fällen, sür welche nicht die Genehmigung der Regierungsbehörde aus besonderen Gründen gesetzlich Vorbehalten ist, von dem Gemeindevorstand selbst endgültig gefaßt werden." Als endgültig kann aber ein Beschluß niemals bezeichnet werden, ber im Wege ber Beschwerde umgeworfen werden kann- Daß für eine solche Beschwerde immer erst die Initiative eines Einzelnen erforderlich ist, rettet den Begriff der Selbstverwaltung nicht, denn Niemand wird sich als selbstständ'g ausgeben wollen, dessen Entschließungen nur dann endgültig sind, wenn sie ein Anderer nicht beanstandet. 14- Daß bei der oben begründeten Beschränkung des Beschwerderechtes auf die in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Fälle sich eine in Betracht kommende Benachtheiligung der Gemeinde - Angehörigen ergeben werde, ist nicht wohl zu behaupten. Diese Fälle sind folgende: 1. Verweigerung der Ausnahme als Ortsbürger, Art. 60 der Landgemeinde- ordnung; 2. Einwendungen gegen den von ber Gemeinbevertretung festgestellten Voranschlag, Art. 71; 3. Beschwerben gegen Gemeinbeumlagen, sei es gegen die Erhebung der Umlagen überhaupt ober gegen die Beitragspflicht oder das angenommene Bei- tragsverhältniß des Einzelnen, Art. 84; 4. Beschränkung oder Aufhebung von ben Ortsbürgern überwieseneu ober von jedem Gemeindemitglied ungeteilt ausgeübten Gemeidenutzungen, Art. 81 bis 91. eme des „Nach pos. 3 soll die Handhabung der Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung in allen zweifelhaften Fällen bem Kreisausschuß zustehen. Die Staatsregierung hofft, baß biefer Beweis bes Vertrauens in dem gesunden Sinn der Bürger unb ihrer frei von Parteitenbenzen auf Forberung bes sachlichen Interesses ber dauernden Gemeinde, gegenüber ungerechtfertigten Bestrebungen ihrer momentanen Vertreter, gerichtete Mitwirkung in bem ©tabteorbnung pag. 30. Dieselben lauten: , .. „Art. 112 licht 119) bezeichnet im Allgemeinen bie Mittel, deren sich die Aufsichtsbehörde zur Ausübung ber Staatsaufsicht zu bebienen hat, welche ihre Vervollständigung erhalten burch bas unentbehrliche Bschwerberecht ber Bethetligten gegen bie Beschlüsse ber Staatsbehörden unb gegen bie auf solche Recurse ergangenen Entschließungen ber Aussichtsbehorbe. In bem Art. 113 (jetzt 120) dieses Beschwerderecht anerkennt, setzt er demselben zugleich eine seither vermißte Schranke, indem die Ausübung bes Beschwerberechts an bestimmte Zeitfrist gebunben wirb " Nach ihrem Wortlaute können aber bie Motive nicht auf ben 2. Absatz Art. 120 ber ©täbteorbnung unb des Art 95 ber Lanbgemetnbeorbnung, sondern nur auf beten 1. Absatz Anwendung finden. Sie handeln von Beschwerden gegen Beschlüsse der Stadtbehörbeu unb die Entschließungen der Aufsichtsbehörde. Selbstver- ftänblich kann aber unter Stadtbehörde nur ber Bürgermeister unb unter Aufsichtsbehörde nur ber Kreisrath verstauben sein. 16. Weiter wird Bezug genommen auf bie Motive ber Kreisorbnung pag. 2b: Durch biese Anorbnungen ist bas Beschwerderecht in den weitaus meisten Fällen gewahrt, in denen das pccuntäre Interesse des Gemeindeangehörigen durch einen Be- sckluß des Gemeinderathes verletzt werden kann. Insbesondere wird durch bie Möglichkeit ber Einwenbung gegen ben Voranschlag bie Grenze ber zulässigen Beschwerben in großem Maße erweitert. Gegen nachtheilige Beschlüsse des Bürgermeisters ober ber Vollzugsorgane ber Gemeinbeverwaltung kann in GemSßheii bes Art. 95 ber Recurs an ben Kreisrath verfolgt werben Wenn ber Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, ber seine Befugnisse überschreitet, gesetz, ober rechtswibrig ist, so kann eine Anzeige bei bem Bürgermeister ober Kreisrathe erfolgen, welche bann in Gemäßheit ber Art. 48,1 unb 96 verpflichtet sinb, diesen Beschluß zu beanftanben; gegen ablehnenbe Verfügungen des Bürgermeisters ober Kreisrathes ist ber Recurs an ben Kreisrath, resp. an das Ministerium gestattet; außerdem kann in allen Fallen, die das öffentliche Interesse berühren, ber Kreisrath um Erlaß eines Ansinnens an ben Ortsvorstand angegangen unb gegen besten Abweisung ber Recurs an bas Ministerium verfolgt werben Was trotz aller biefer Beschwerbewege von ber Möglichkeit einer Benachtheiligung bes Einzelnen noch übrig bleibt, erweist sich als von so minimaler Bedeutung, baß bie Rücksicht auf biesen geringfügigen Rest bie Nothwenbigkeit ber nach Obigem fo bebenklichen Einschränkung des Rechtes ber Selbstverwaltung unter keinen Umftanben rechtfertigen kann. Nachbem in bem Obigen bie Grünbe bargelegt worben sinb, bie gegen bie Annahme bes allgemeinen Beschwerberechts sprechen, erscheint es angemessen, auch die Grünbe zu prüfen, bte für bie Annahme beff eiben bisher gcltenb gemacht worden sind. 15. In dieser Beziehung wurde das meiste Gewicht gelegt auf die Motive zur 1916 QiDti g (Break) Nig Ju -S bezeig«' -"°"ü b-8 «Jf JtreiW; Di- bck« « * nWÄtW® fcie;urS«6eto® MlS-rm-MM Hebung der Thatsa allgemeines Beanst Grenzen des Art. In Bezug a ganz dieselben Sn dem Bürgermeister anerkennt, als es also die pos. 3 ge bestimmung entha mit Entschiedenhe mit Rücksicht auf Gemeinderathes t nehmen, daß de zugestanden weri standen ist. Der Ausdi -morden, um nic Preußischen Gese Votum unserer L Ein unbesi dem oben angefül als dem Kreisrai 18. Große« Beschwerderecht i auch der Kreisau j.u betrachten feiei zu entscheiden h Falles ankomme Hiergegen ffich eine Beschwer nvürde, der Prooi Würde. Letzteres zugestanden Hierbei allein redjtfyelefrt vertrauten Mitglieb ber Aoo/nM. ®w, fo kann doch 1 Selbstverwaltun, SS,®* 3111 *00 Regel MDamen, £ MM in g» mil < x™ schnllles bet ben hr SÄ*1 V- y. <^£onbit ^Gemeinde E" Streit- Unb eine [a S unbe- ^Nüffiß T «Wen 'den foütr 'Ke Acte der UtsbeMe .^tscheidung ^gemeines x Rechte des ^Mchts- 2 k°Me diese Gemeinde, nnd "den Beschs ;*nbe ha,, h,^ °n den Kreisest Band n. tber Gemeinde- ffwu^emeinbe ltungsgerichts-. weist. Genehmigung Weit des Erder Gemeinde lderen Gründen nde also jedem )em Kreisraihe. n Gründen sich führt oder ein sonst von dem ener§ der Ent- jeschwerderechtes lchen kann feine n Mitgliede btr usses, des M- Gemckde sicher i ZioeA unter; 1 Ausschüsse der jcrten des Gin 10. Protokoll, itrnbt erfordert. iit Genehlniglliig behM ift m werben, btt im 'rfje Mwerde Iff bet frlbfr wollen, dessm mstandet., rechtes öw w ^cht kMvrmde M W tu er Landgemcinde- igcstellten Voran- llnv Sei Hebung der igenonnnene liefen«» ijunjffl' 8 u5 81-llii" $81™ buri ««“Lr Beschluß ges°d S5Äew® Kiss rKs ,y‘*" ■Ä« «{, i"r I, etiw&tbf ;Ä-s 3« te!Ä -* wachsenden Interesse der Bürger an dem Staats.eben und seinen Einrichtungen Anerkennung finden wirb. Eine Folge ^teser Uebertragung der Staatsaufsicht über die Gemeinden an die Kreisausschüsse sit, daß, wie unter xog. 4 bezeichnet, diese auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemerndeoer- tr-lungen zu beschUetzm ^nlu6fflffung übtr Beschwerden gegen Verfügungen des Bürgermeisters ober der diesem untergeordneten Vollzugsorgane dem Die^beiden «sten Sätze beziehen sich augenscheinlich "»r auf x°°^3 des Art 48 Ilch der Kreisordnung; der dritte Satz aber führt nur an, daß derOrtsausschuß auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beschließen habe. Auch diese Erwähnung führt kein neues Beschwerderecht ein und ist mit der oblgen Jnter- vretation pos. 4 ebenso wohl vereinbar, wie mit der ^^kgegengesetzten. Könnte aber auch aus den Motiven irgend welcher ®runb für tue ^uahmr eines allgemeinen Beschwerderechts hergeleitet werden, so wüßte demgegenüber doch in Betracht kommen, daß der andere Factor der Gesetzgebung, die Landslande, mit dieser etwaigen Ansicht der Motive augenscheinlich nicht emverstanden war und daß letztere auch m dem Gesetze einen ausreichenden Ausdruck nicht gefunden hat- w f A s . 17. Ein weiterer Grund, daß nämlich bei der von uns befürworteten^Beschränkung die zur Sache legitimirten Interessenten in eine schlimmere Positron versetzt firn würden, als sie das Gesetz dem Kreisrathe bezw- dem Bürgermeister. an«etst, indem nach Art- 48, HL 3 der Kreisausschuß in allen den Fallen zu entscheiden hat, in welchen ein Gemeinderathsbeschluß von dem Kreisrathe beanstandet wird, oder in welchen der Bürgermeister mit dem Gemeinderath nicht übereinfttmmt, erledigt sich durch Hervor Hebung der Thatsache, daß der Att- HL 3 dem Kreisrathe wie dem Bürgermeister ein allgemeines Beanstandungsrecht überhaupt nickt zuweist, sondern nur innerhalb der Grenzen des Art. 119 der Städteordnung und 96 der Landgemeindeordnung. In Bezug auf den Kreisrath ist dieser Grundsatz bisher Nicht bestritten worden ganz dieselben Grundsätze sprechen aber für die Annahme, daß pos^3 des Art. 48, III. dem Bürgermeister kein neues Beanftandungsrecht zuweift, sondern dasselbe nur insoweit anerkennt, als es bereits durch Art. 49 pos. 2 der Städteordnung erngeraumt ist daß also die pos. 3 gerade so wie nach obigen Ausführungen poe. 4 nur eine Competenz- beftimmung enthält. Nachdem beide Kammern sich in der oben allegirten Verhandlung mit Entschiedenheit gegen die Regierungsvorlage, nach welcker der Bürgermeister auch mit Rücksicht auf das Staatswohl oder das Jnteresie der Gemeinde emen Beschluß des Gemeinderathes beanstanden sollte, ausgesprochen halten, wäre es widersinnig anzu- nehmen, daß dem Bürgermeister durch pos. 3 das v.el werter gehende Recht hatte zugestanden werden sollen, jeden Beschluß zu beanstanden, nut dem er nicht einver- ftanden^rst. „Meinungsverschiedenheit" ist entweder der Kürze halber gewählt worden, um nicht die drei Gründe der Beanstandung aufzuführen, oder er ist einem Preußischen Gesetze entnommen, in welchem er einen Sinn haben kann, der durch das Votum unserer Landstände unbedingt ausgeschlossen ist. m Ein unbeschränktes Beschwerderecht würde demzufolge gerade im Gegensatz nut dem oben angeführten Grunde jedem Einzelnen ein weiter gehendes Recht ernraumen, als dem Kreisrathe oder dem Bürgermeister. T 4 _ n . 18. Großes Gewicht wird schließlich auf die Behauptung gelegt, daß das allgemeine Beschwerderecht dem Principe der Selbstverwaltung insofern nicht widerspreche als auch der Kreisausschuß und der Prooinzialausschuß als Organe der Selbstverwaltung zu betrachten seien und der Einwand, daß dann stets in letzter Instanz das Ministerium zu entscheiden haben würde, nicht zutreffe, indem es lediglich auf die Kategorie des Falles ankomme und hiernach meist der Provinzialausschuß endgültig entscheide. Hiergegen ist zunächst einzuwenden, daß in keinem einzigen der Falle, in denen sich eine Beschwerde auf ein durch pos. 4 verliehenes allgemeines Beschwerderecht stützen würde, der Provinzialausschuß, sondern in allen das Ministerium zu entscheiden haben würde. Letzteres ist aber kein Organ der Selbstverwaltung. Kann auch unbedingt zugestanden werden, daß das Ministerium in Folge seiner Zusammensetzung aus nicht allein rechtsgelehrten, sondern auch mit der praktischen Verwaltung in hohem Maße vertrauten Mitgliedern bessere Garantie für eine richtige Auslegung der Gesetze bietet, als der Provinzialausschuß, in dem das Laienelement in der Regel überwiegend sein wird so kann doch dieser Vorzug dem Ministerium nicht den Character eines Organes der Selbstverwaltung verleihen, und hierauf allein kommt es an. Das Princip der Selbstverwaltung wird ja nicht dadurch gefördert, daß die Beschwerde auf einem neuen Wege zur endgültigen Entscheidung der bisherigen Behörde gelangt, sondern daß diese Entscheidung von einem Organe der Selbstverwaltung erlassen wird. Wären aber auch die Recurrenten zur Beschwerde legitimirt, so müßte dieselbe doch als formell unzulässig verworfen werden, weil sie nach Inhalt der Acten nicht innerhalb der durch Art. 95 der Landgemeindeordnung vorgeschriebenen Frist bei der Bürgermeisterei angezeigt und bei dem Kreisausschuß gerechtfertigt worden ist. Gesteht man ein allgemeines Beschwerderecht zu, so muß man doch auch weiterzugestehen, daß die Frist mindestens von dem Tage an läuft, an welchem der Beschwerdeführer von dem angefochtenen Beschlüsse nachweislich Kenntniß erhalten habe und als solcher muß spätestens der Tag der Eingabe an das Kreisamt, der 18. Mai v.J., angesehen werden, während die Anzeige bei der Bürgermeisterei erst am 21. und die Rechtfertigung erst am 23. Juli v. I. bei dem KreiSaussckusse eingelangt ist, also zu einer Zeit, zu welcher die Frist von vier Wochen längst abgelaufen war. Vermischtes. — Ueber ein neues Gemetzel in der Südsee erhält die „Elberf. Ztg." folgende Mitthcilung: Am 2. Mai, Morgens 4 Uhr, erreichte die auf einer Fahrt von Sangir (zwischen Celebes und den Philippinen) nach Matupi (Neubritannien) begriffene Freya die mit einem Korallenriff umgebene Inselgruppe der Hermits und gerieth auf ein Korallenriff. Sofortiges Rückwärtsschlagen der Schraube und Ausbringen eines Ankers, um das Schiff abzuhiewen, erwies sich, da das Wasser schnell fiel, als fruchtlos und es blieb nichts übrig, als auf das nächste Hochwasser zu warten. An Land schien nicht alles in Ordnung zu sein; kein Vertreter der deutschen Station, noch ein Eingeborner ließ sich blicken; einige Kerle huschten zwischen den Hütten hin und her. Dennoch gingen der Capitän und ein deutscher Kaufmann ans Land, wo sie sofort auf die Trümmer der deutschen Station stießen. Alle Häuser waren anscheinend vor längerer Zeit niedergebrannt, im Dorf war keine Seele zu sehen, doch zeigten alle Häuser Spuren, daß sie erst vor wenigen Mrnuten verlassen waren. Der Capitän und sein Begleiter kehrten zum Schiffe zurück, bewaffneten sich mit Hinterlader-Carabinern und Revolvern und nahmen einen japancsischen Matrosen mit, um mit den Leuten zu sprechen. Kaum 100 Schritt vom Boote entfernt wurde der Capitän durch einen Schuß aus dem Gebüsch getroffen und war sofort tobt Nun eröffneten die Milben ein lebhaftes Feuer, so baß ber beutsche Kaufmann unb ber genannte Matrose nur wie durch ein Wunder unverletzt das Schiff mittelst des Bootes erreichten, das an fünf Stellen von Kugeln durchbohrt war. Aber auf dem Schiffe, wo große Verwirrung herrschte, war bte Lage nicht minder gefährlich, die Kugeln pfiffen fortwährend um die Bemannung herum, die sich nur mit Mühe mittelst einiger auf Deck stehender Kisten schützte. Ein Schiffsjunge wurde durch eine Kugel, die ihm durch den Oberschenkel in den Bauch drang, gelobtet unb dadurch namentlich unter den Chinesen, welche in der Bemannung waren, die Furcht vergrößert. Trotzdem mußte man während des Bombardements mit größter Energie daran arbeiten, die ganze Ladung über Bord zu werfen, um den Dampfer bis zum Abend genügend erleichtert zu haben, da allen klar war, daß man eine Nacht nicht aushalten würde. Um 4 Uhr Nachmittags war alle Fracht im Hinterraum — hauptsächlich aus Copra (Cocosnußkern) bestehend — geworfen und wurden die ersten Versuche gemacht, flott zu werden. Die Maschine ging auch mit voller Kraft rückwärts und man begann am Anker hinterzuhieven. Doch mußte das bald aufgegeben werden, weil die Wilden das Schießen mit erneuter Heftigkeit aufnahmen und das Scklff mit einem Kugelregen förmlich übersäten- Jetzt hieß es, mit Aufbietung aller Kräfte auch die schweren Güter des Vorderraums noch zu werfen. Um 51/? Uhr war ein ziemliches Gewicht nach fast übermenschlicher Kraftanftrengung beseitigt, die Maschine schlug wieder an und nach viertelstündiger nochmaliger Arbeit wich die Freya langsam und ward wieder flott. Das Freudengeschrei ber Mannschaft war fast so betäubend, wie das Geheul der am Lande stehenden Nigger, welche noch fortwährend feuerten. An Rettung des geworfenen Gutes konnte natürlich nicht gedacht werden; Freya nahm daher Curs nach der Westpassage und langte am 13. Mai glücklich in Matuvi an. Wie mein Gewährsmann vermuthet, haben Salrmonsinsulaner, welche auf der Hermitsgruppe beschäftigt waren, den Trader ermordet, die deutsche Station verbrannt und sich zugleich in den Besitz der dort lagernden Waffen (Hinterlader) und Mumtton gesetzt, mit denen sie das mörderische Feuer auf die Freya eröffneten. Hoffentlich erscheint bald ein deutsches Kriegsschiff, um die Schufte auf den Hermits entsprechend zu züchtigen. Hemden nach Maass in guten Stoffen und solider Arbeit empfiehlt unter Garantie des Gutsitzens 3421 K. Rübsamen. Suchard entölt, leicht verdaplich und dennoch sehr stärkend.; für Beconya- lescenten und'NOWdLWHon-7 stitutiorienäusserst'dmpfehlungs- werth, • . 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Gerichte und des Polizei-Präsidil zu Berlin gesagt hat: solche primitiven Weine sädfrankroicbs (wie die Ihrigen) sind wir in Deutschland nicht gewöhnt. Es liegt such wahrscheinlich das Danziger Versehen an der für d Chemiker zur Zeit noch mangelhaften Kenntnis» reiner südfranzösischer Wein« die wie die Ihrigen keinerlei Veredelung erfahren haben“, welche Worte mein Stolz und die beste Belohnung meines Bestrebens sind und bleiben erden, in mit meinem eigenem Namenssiegel verschlossenen */i und 1 Literflaechen sowie illustrirte Preis-Courante sind zu haben in meinen obenstehend verzeichneten Oentralgeschäften, sowie auch in meiner Niederlage in ßjeSSen bei 8. ElSOfFd'. 4461 Naturweine sind keine gleichmässig menschlichen Fabrikate, sondern Produkte der selbst schaffenden Natur, demnach wie diese selbst, nicht immer gleich in Farbe oder Geschmack, stets aber gesünder und besser in ihrem primitiven und natürl . hm Zustand, als verbesserte, gegypste, mundrecht oder wer weiss womit kristallschön gemachte Weine. Seit 1876 20 Central-Geschäfte nebst eigenen Weinstuben (billige Küche, Weine per */« Liter ohne Preisaufschlag) und 210 Filialen in Deutschland. Nene Filialen werden stets gern vergeben. c 5-5*1 3 - * s a *5 K •3 ► Verkauf von. Bier in Flaschen. Unterzeichneter empfiehlt: 1) Export- Bier, hellfarbiges zum Preise von 23 H für die Masche, 2) Lager Bier, „ „ „ „ 18 „ „ „ „ aus der Aktien - Brauerei Gießen, deren beliebte Fabrikate in hellfarbiger Waare ich ausschließlich führe. — Bei Abnahme von mehreren Flaschen frei ins Haus. 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Hug lvird die Leistungs- fähißkeit und Solidität derselben nach- . gewiesen. 3738 | * bedeutet Schnellzug. die Nachtstunden. Verantwortliche Redaction: A. Scheyda. — Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei-(Fr. Chr. Pietsch) tu Gießen.