srr >23 Zweites Blatt. Sonntag den 28. Mai 1882 ießener Anzeiaer । vj v—x - V f O Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Bureau: Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mar! 20 Ps. mit Bringcrlohn. . . ______________Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marl Ö0 Pf. Wochenschau. Gießen, 27. Mai. Das liebliche Pfingstfest ist im vollsten Blüthenschmuck des Frühlings wieder in die Lande eingezogen, Millionen von Herzen mit neuer Lull und neuer Wonne erfüllend. Festliche Stimmung lagert über Berg und Thal und frohbeivegte Schaaren wallen hinaus in die frischgrünende Natur, um hier einmal Erholung von all’ den kleinen und großen Sorgen zu suchen, die sich zu jeder Zeit an den Fuß des Menschen heften. Auch die Politik feiert im Allgemeinen, da der Weltfriede nicht bedroht erscheint, wenn auch nicht zu leugnen ist, daß der politische Himinel gegenwärtig nicht völlig fleckenlos sich darstellt. Namentlich ist es die immer verwickelter werdende egyptische Frage, welche die Aufmerksamkeit der europäischen Cabinete mehr als je auf sich zieht und das ernstere Stadium, in welches neuerdings die Dinge am Nil wieder getreten st»d, erweckt fast die Befürchtung, als ob die egyptischen Wirren nur durch Blut und Eisen zu klären seien. Trotzdem steht nicht zu befürchten, daß sich hieraus ernstliche Differenzen zwischen den Mächten ergeben könnten, denn abgesehen von abweichenden Meinungen über vereinzelte Punkte sind die Mächte bis jetzt der Hauptsache nach in der Behandlung der egyptischen Frage einig, nämlich darin, den Status quo in Egypten aufrecht zu erhalten und alle Versuche der arabischen Partei, Egypten die vollste Selbstständigkeit zu verschaffen, energisch niederzudrücken. Die Besorgniß, daß sich aus dein egyptischen Funken ein allgemeiner Weltbrand entwickeln könnte, erscheint daher unbegründet, so daß wir unbesorgten Herzens uns den Freuden des Pfingstfestes hingeben können. Neber die in Ausficht genommene Sommer reife des Kaisers sind nach der „Prov-Corresp." einige vorläufige Bestimmungen getroffen. Darnach wird die Abreise nach Ems in die Zeit zwischen dem 12. und 18. Juni fallen. Nach dreiwöchigem Kurgebrauche daselbst ist wiederum ein mehrtägiger Aufenthalt auf der Insel Mainau im Bodensee beabsichtigt, so daß, wenn die gleichfalls auf drei Wochen berechnete Kur in Wildbad Gastein beendigt sein wird, die Rückkehr nach Berlin mnerhalb der ersten Hälfte des August erfolgen würde. Nach Mittheilungen aus Friedrichsruhe soll der Reichskanzler Fürst Bismarck in keiner Weise durch die ablehnenden Beschlüsse der Tabak- monopol-Coinmisfion des Reichstages überrascht worden sein. Der „Kreuz-Zta " zufolge war Fürst Bisinarck auf die Ablehnung des Monopol-Entwurfes gefaßt und hatte auch die Annahme der AltSfeld'schen — jetzt Lwgens’schen — Resolution vorausgesehen. Da der Kanzler genötigt ist, seines körperlichen Zustandes wegen die größte Schonung seiner Kräfte eintreten zu lassen, und weil zu seiner völligen Wiederherstellung ein mehrwöchentlicher Aufenthalt in Friedrichs- mhe geboten ist, so wird Fürst Bismarck der zweiten Lesung des Monopol- Entwurfes im Plenum vorausfichtlich ebenfalls fern bleiben und in die Reichstagsverhandlungen überhaupt nicht eiugreifen. Die im siebenten süchslschen Wahlkreise (Meißen-Großenhainl stattgefundene Ersatzwahl zum Reichstage — für Prof. Richter-Tharandt welcher zurückgetreten ist — hat abermals einen Beweis für die nach Links gehende Strömung gebracht. Nach den bis jetzt bekannten Ergebnissen sind auf Den fortschrittlichen Candidaten Kämpffer 3585, auf den socialdemokratischen Candi- daten Geyer 2392 und auf den Candidaten der Freiconservativen Schickert 4390 Stimmen gefallen. Da bei der Wahl von 1881 im genannten Wahlkreise der fortschrittliche Zähl-Candidat nur 190 Stimmen erhielt so ist das Anwachsen der fortschrittlichen Stimmen allerdings höchst frappirend Die Befürchtung, daß Oesterreich den Aufstand in der Crivoscie auch noch in die Pfingsttage hineinfchleppen werde, scheint sich nicht zu bestätigen. Wie aus Ragufa gemeldet wird, sind die Insurgenten der Crivoscie sowie diejenigen von Ledenice und Ubli aus allen ihren Schlupfwinkeln durch die streifenden Truppen vertrieben worden und auf das montenegrinische Gebiet übergetreten. Die in sehr verwahrlostem Zustande befindlichen Insurgenten sind von den montenegrinischen Cordon-Truppen nach einigem Sträuben entwaffnet und in der Nähe von Grahovo intenürt worden. — Das Herrenhaus hat die Reichsraths-Wahlordnung in namentlicher Abstimmung mit 68 gegen 53 Stimmen abgelehnt. Die im französischen Cabinet drohende Krisis ist nicht zum Ausbruch gelangt, da der Finanzminister Löon Say feine Demission in Folge des ihm von der Deputirtenkammer ertheilten Vertrauensvotums wieder zurückgezogen hat. Die Kammer nahm am Dienstag eine, auch von Leon Say accep- tirte, Tagesordnung mit 302 gegen 36 Stimmen an, welche dem Vertrauen 'u dem Finanzminister Ausoruck giebt, so daß Say keinen Grund mehr hatte, auf seiner Demission zu beharren. Allseitig wird, höchstens mit Ausnahme der Gambettisten, dieser Ausgang mit Befriedigung begrüßt und hat der Zwischenfall nur dazu beigetragen, die Stellung Say's im Cabinet zu stärken Im englischen Unterhaufe haben in Den letzten Tagen sehr lange und zum Thell sehr bewegte Debatten über die neue irische Zwanasbill io wie Uber die Pachtrückstands-Vorlage ftattgefunDen. Letztere wu?de von GlaDstone gegenüber den heftigen Angriffen, die sie von conservativer Seite erfuhr in glanzender Weise vertheidigt und der englische Premier hatte denn auch die Ge- ÄÄ U HE am Dienstag die Rückstandsbill in der Mgierungs- fS Fl b Sttmmen m ^ster Lesung annahm. Unmittelbar herauf trat das Haus in die zweite Lesung der irischen Zwangsbill ein, welche Tn n '"'chen Deputirten heftig angegriffen wurde. Glad- Idone vertherdtgte indessen m überzeugender und fesselnder Weise die RegierungsVorlage, so daß seine Ausführungen nicht verfehlten, im Hause einen großen Eindruck zu machen. In Mailand sand am vergangenen Dienstag der feierliche Empfang der anläßlich der Gotthardtbahn dort eingetroffenen deutschen und schweizerischen Festgäste statt. In seiner Begrüßungsrede äußerte Mancini, der italienische SRimster des Aeußem, daß das große Ereigniß der Eröffnung der Gotthardtbahn bestimmt sei, die BanDe der Freundschaft und die Gemeinsamkeit der Interessen der drei Nationen, welche diesen glänzenden Tribut der Civilisation entrichten, noch enger zu knüpfen und unauflöslich zu machen. Die rusfische Regierung hat plötzlich sehr rigorose Vorschriften gegen die Juden erlassen. Darnach ist 1) den Juden verboten, sich außerhalb der Städte und Dörfer niederzulassen; 2) sind alle Kauf- und Pachtabschlüsse mit Juden zu fiftiren; 3) ist den Juden verboten, an Sonn- und Feiertagen, an denen die christlichen Geschäfte geschlossen sind, Handel zu treiben; 4) sind der dritte und erste Punkt nur in den Gouvernements anzuwenden, in welchen Juden ständig ansässig sind. Diese Bestimmungen erscheinen nur als die natiir- liche Folge der unter dem Jgnatieff’scheu Regime gegen die russischen Juden infcenirten Gewaltmaßregeln und beweisen, daß der Einfluß dieses Mannes wieder mehr als je beim Czaren maßgebend geworden ist. Die egyptische Krisis hat über Nacht ein recht kriegerisches Aussehen erhalten. Die Verhandlungen zwischen den Vertretern Englands und Frankreichs in Kairo mit dem egyptischen Ministerium sind von letzterem abgebrochen worden und trifft dasselbe bereits kriegerische Vorkehrungen gegen eine eventuelle Landung fremder Truppen in Egypten. Nach Alexandrien wurden 400, nach Damiette 200 Manu Artilleristen geschickt, auch werden an der Küste eine Reihe Torpillos gelegt. Entgegen anderen Gerüchten wird jetzs versichert, daß zwischen den Westmächten und den übrigen Mächten bezüglich der egyptischen Angelegenheiten vollständiges Einvernehmen herrsche; Frankreich und England beabsichtigen, die Entscheidung über die weiterhin zur Wiederherstellung der Ordnung in Egypten zu ergreifenden Mittel den andern Mächten zu unterbreiten. Leffentltchc Sitzungen des Provinzial-Ansschnfles der Provinz Over- h essen. Zn Folge eines Versehens wurde über die am 1. März v. I. stattgesundene Verhandlung m Betreff des Ansinnens Gr. Kreisamtes Friedberg an die Gemeinden Nieder- und Ober-Eschbach wegen Ausbringung her lieft en zur Herstellung von Einfriedigungen junger Schläge im Gemeindete a Id ein Referat nicht erstattet. Nachdem nunmehr Gr. Verwaltungsgerichtshof endgültig entschieden hat, erscheint es mit Rücksicht auf die prinripielle Wichtigkeit dieser Entscheidung für die Gemeindeverwaltung als angemessen, das Versäumte nachzuholen und aus den früheren Verhandlungen Dasjenige zusammenzustellen, was sich für die von dem Verwaltungs-Gerichtshofe allem entschiedene Competenzfrage als wesentlich erweist. Am 25. August 1880 richtete Gr. Kreisamt Friedberg an die Ortsoorstände zu Ober- und Nieder-Eschbach das Ansinnen, die Mittel aufzubringen zur Herstellung von Einfriedigungen, welche nach Ansicht der Forstdehörde zum Schutze einzelner junger Schläge m den Gemeindewaldungen gegen das in außergewöhnlicher Anzahl vorhandene Roihwild unbedingt nothwendig seien. Nachdem die beiden Ortsvorstände sich gesteigert hatten, diesem Ansinnen zu entsprechen, pronocirte das Kreisamt die Entscheidung des Kreisausschuffes. Dieser erkannte unterm 23. December 1880 dahin, daß die Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach nicht schuldig zu erachten feien, dem Ansinnen Gr. Kreisamies Friedberg vom 25. August d. I. auf Aufbringung von 892,27 M. bezw. 840 M. zur Einfriedigung von jungen Hegen in den bezüglichen Taunuswaldungen zu entsprechen. Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt: Der Kretsansschuß konnte in Folge der in der öffentlichen Sitzung gemachten Ausführungen der Bürgermeister von Ober- und Nieder-Eschbach und des Vertreters letzterer Gemeinde die Ueberzeugung nicht gewinnen, daß ein übermäßiger Bestand des Rothwildes vorhanden oder daß dieser die hauptsächliche oder auch nur wesentliche Ursache ist, daß neue Bestandgründungen in der Obersörsterei Nieder-Eschbach nicht aufgebracht werden können und deshalb Einfriedigung der jungen Hegen erforderlich ist, eventuell ist er der Ansicht, daß selbst in dem Falle, daß zugegeben wäre, daß das Roihwild dem Walde erheblichen Schaden zusügt, nicht erwiesen ist, baß die zu Gebote stehenden, gesetzlichen Schutzmittel genügend angewendet, beziehungsweise erschopit worden sind und darum erst wenn dieses geschehen und erfolglos geblieben sein laute, außerordentliche Maßregeln zu beantragen wären. , Gegen diese Entscheidung verfolgte das Kreisamt denRerurs an bett Provinz an Ausschuß. Die öffentliche Verhandlung vom 1. März °. 3-, in welcher baä i ÄtetSamt durch den Gr. Kreis-Assessor Küchler und die Gemeinden durchi deniRech s°nwalt vr. Osann vertreten waren, gewann insbesondere durch die aussithrltchen D .8 8 der Sachverständigen, des Professors Dr. Heß und des Oberförsters Muhl e,n hohes Interesse. Der Provinzialausschuß entschied in Erwägung mit anderen weniaer 1. daß die jungen Schläge gegen das Wild allerdings noch mit anderen weniger kostspieligen Mitteln, Theeren, Erheben der Wildschadensklagen re. g ch tz konnern Qud) bjc Einfriedigung von ungefähr Vf beMabn^ Waldes sehr viel eischeint, umsomehr, da nach Ang er Sach^^ ^g^^^ sich"^Mlerdürgs"^auchE'oer^ von^den'Gr^Lchörden abgelehnte Vermittelungsvorschlag, kleine Thelle ^uJ"eb'8«^ aber von den Gemeinden in Abrede gestellte1 abnorme Wildstand Es^°^°Eß andere Ursachen, wie sie von , ba6 ebenso memgn epg $ ba§ ,u lichte Stellen des Waldes und die d7du?ch"veranlaßte Dürre'und Unstuchtbarkeit des Waldbodens, das entsprechende Aufkommen der jungen Schlage ”enrb™ bir Sachverständigen zunächst auf Untersuchungen und Beobachtungen der bett. Thatsachen und Umstände an Ort und Stelle beruhen worauf es zunächst ankommt, ’ 6 daß dagegen ein Sachverständiger ausdrücklich das Auskommen junger Schläge ohne Einfriedigung in jener Gegend des Taunus behauptet hat; Vermischtes. Hanau, 23. Mai. Wegen eines vor 11 Jahren in einem Dorfe bei Hanau vorgekommencn Mordes wurde die Untersuchung wieder vom hiesigen Landgerichte ausgenommen, da man dem Thäter auf der Spur zu sein glaubt. Berlin. sVon der Hygieine - Ausstellung.) Der Unglückliche, durch dessen Unvorsichtigkeit die Ausstellung ein Raub der Flammen geworden ist, der Arbeiter Wagenknecht, hat jetzt solgendes Geständniß über die Veranlassung des Brandes abgelegt i Er habe am Abend des Brandes zwischen 6'/- und 63/4 Uhr seine Laterne geputzt, die, wie alle Laternen in der Ausstellung, mit Rüböl gespeist wurde, da Petroleum strikt verboten war. Nun aber pflegt Oel sich nur langsam im Docht nach oben zu ziehen und er habe sich daher vergewissern wollen, ob die Laterne, wenn er sie spater im Freien entzünde, auch leicht brennen werde. St habe deßbalb eines der Streichhölzer, die er sich von einem Feuerwehrmanne geliehen, in der bekannten Weise an seiner Hose angezündet und die Flamme an den Docht gehalten. Der Docht aber habe nicht gebrannt, weßhalb er das Streichholz so lange an denselben hielt, bis es ganz kurz geworden und ihm die Finger verbrannt habe. Des Schmerzes wegen habe er es dann unwillkürlich, denn er hatte nicht aus das Abbrennen des Streichholzes geachtet, mit kurzem Rucke der Hand weggeworsen und sich sofort umgesehen, ob es auch ausgebrannt sei. Er habe es indessen nicht mehr gesehen und danach gemeint, daß das kaum einen Centimeter lange Stückchen längst verlöscht sei und sich nicht weitere Sorge darum gemacht, bis die Flammen plötzlich vor ihm aufschlugen. So die Aussage Wagenknecht's Das Kapllel von den kleinen Ursachen und großen Wirkungen hat durch die Geschichte des Wagenknecht'schen Streichholzes eine traurige Bereicherung erfahren. — In Elberfeld ist es Sitte, daß zur Messe ein sogenannter Künstlerball statt- sindet, an welchem sich sämmtliche „Künstler"-Specialitäten bethetligten. Der letzte am verflossenen Dienstage stattgehabte Ball nahm indeß ein übles Ende Während bis gegen 2 Uhr Alles in schönster Harmonie verlief — auch der Damen-Ringkampf, wobei eine der „Riesendamen" ein goldenes Armband eroberte, war programmmäßig von statten gegangen — entspann sich später aus 1 schnöder Estersucht eine allgemeine Schlägerei, in der specicll die Karonenkönigin und zwei Neger gleich angeschossenen Ebern sachten. Unzählige zerschlagene Trinkgesäße, ca. 50 beinlose Stühle, Haarzöpfe und, wie die „Barmer Zeitung" zu erzählen weiß, Strumpfbänder bedeckten zum Finale den Kampfplatz und bewiesen, wie heiß die Schlacht gewüthet hatte. Die Kanonenkönigin und ihre beiden Neger blieben L>ieger. Wenn nun n dem vorliegenden Falle die Forstbehörden erkannt haben bau wegen des in den Hetsischen Gemeindcwaldungcn des Taunus, insbesondere auch den Waldungen der Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach, bestehenden übermäßigen Rntii- wlldstandes junge Waldbestände nicht wohl erzogen werden können und bafe® ^Ermangelung anderer zureichender Mittel, ein genügender Schutz für die jungen Wald- culturen gegen Beschädigungen durch das Wild nur durch Einfriedigung derselben 6c- wirkt werden kann, so ist in der Herstellung dieser Einsriediauna eine durch rnhoneHc Walbcultur gebotene Waldarbeit zu erkennen, welche mit dem veranschchgten Kostenbetrag tn die ^sEschaftspläne für die betreffenden Gemeindewaldungen aunu- nehmen und über welche in der oben bezeichneten Weise zu verhandeln und von den genannten Behörden zu entscheiden ist. . M 'n solcher Weise die Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt und weigert sich der Gememderath auf die von dem Kreisamte an ihn ergangene Aufforderung, die für nothwendlg erkannte Ausgabe in den Voranschlag aufzunehmen, so ist nach Art. 73 der Landgememde-Ordnung die Sache von dem Kreisamt dem Kreisaus- schussc zur Beschlußnahme darüber vorzulegen, ob diese Ausgabe gegen den Willen des Gemeinderaths tn den Voranschlag nachzutragen und die Umlage entsprechend zu er- bohen „t Gegeii die Entscheidung des Kreis-Ausschusses findet der Reeurs an den Provinzral-Ausschuß und gegen desscil Entscheidung an das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz statt. Diesen Vorschriften entspricht nicht das in dem vorliegenden Falle eingehaltene Verfahren. Dieses Verfahren ist nämlich auf die Bestimmungen des Art. 48. ii. 2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung gegründet. Diese Bestimmuilgen finden aber nach dem Schlußsätze derselben, wie in der Recursschrift hervorgehoben ist, in dem vor- liegenden Falle keine Anwendung, weil die Entscheidung über die Nothwendigkcit und den Umtang der hier tn Rede stehenden Ausgabe einer anderen Behörde als der Be- zirksverwaltungsbehörde, nämlich der mit der Aufstellung des Bewirthschaftnngs- und Eulturplanes für die Gememdewaldungen und der Bestimmung der Höhe der dafür auszuwendenden Kosten gesetzlich betrauten Forstbehörde ausdrücklich übertragen ist wobei, wenn durch das vorschriftsmäßige Benehmen der Forstbehörde mit dem Ge- melnbevorstanbe beziehungsweise dem Kreisamte ein Einverständniß nicht erzielt werden sollte, die Entschließung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz ein- zuholen ist. ’ Da hiernach wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet worden sind, so ist der Verwaltungsaerichtshof, nach Art. 67 und 111 der Kreis- und Promnzial-Ordnung und nach Art. c> pos 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1875, das oberste Verwaltunasgericht betreffend, zur Entscheidung über den gegen das Erkenntniß des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen vom 1. März 1881 von dem Vor- fitzenden des Provinziol-Ausschusses im öffentlichen Interesse an den Verwaltungsge- rtchtshof ergriffenen Reeurs berufen und stellt sich dieser Reeurs als begründet dar. Nach Art. 124 der Kreis- und Provinzial-Ordnung ist daher das eingehaltene Verfahren von dem Verwaltungsgerichtshofe wegen Mängel des Verfahrens und zwar von Anfang an, unter Aufhebung der Erkenntnisse des Kreis-Ausschusses des Kreises Friedberg vom 23. Deeember 1880 und des Ptovinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen vom 1. März 1881, für vernichtet zu erklären. Ob die Nothwendigkcit und der Umfang der für Herstellung von Einfriedigungen der jungen Waldculturen in den Waldungen der Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach von der zuständigen Behörde auf dem ordnungsmäßigen Wege festgestellt sei, somit die Voraussetzung zur Einleitung des im Artikel 73 der Landgemeindeordnung vorge- schriebenen Verfahrens vorliege, muß dem Ermesfen des Großh. Kreisamts Friedberg überlassen werden und ist daher an diese Behörde die Sache zur anberroeiten Verhandlung zu verweisen. Was die von dem Anwälte der Gemeinde Nieder-Eschbach in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshofe für seinen Antrag auf Abweisung des vorliegenden Recurses vorgebrachten Gründe betrifft, — darin bestehend, daß gegen dir Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises Friedberg das Kreisamt Fried- bera, nicht der Kreisrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschuffes, die Berufung, nicht den Reeurs, an beit Provinzial-Ausschuß der Provinz Ober- hessen verfolgt habe, und daß das Verfahren auf Grund des Artikel 48. II. 2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung von bett Verwaltungsbehörden selbst eilige; leitet und in den Verhandlungen vor dem Kreisausschusse und dem Provinzial-Aiis- schusse nicht beanstandet, beziehungsweise vor dem Proviitzial-Ausschusse von dem Vor- sitzendeit desselben eine hierauf bezügliche Frage nicht gestellt worden fei, — so sind diese Gründe für die auf den gegen das ergangene Erkenntniß des Provinzial-Aus- schusses ergriffenen Reeurs von dem Verwaltungsgerichtshofe zu ertheilcnde Entscheidung ohne Bedeutung. Die weitere Behauptung des genannten Anwalts, daß der Vorsitzende des Pro- vinzial-Ausschusses in seiner Recursschrift nur eine reformatorische Entscheid ung beantragt habe, auf einen solchen allgemeinen Antrag aber teilte Entschließung erlassen werden könne, kamt als richtig nicht anerkannt werden, weil der bezeichnete Antrag durch das vorausgesetzte Wort „hiernach" auf die ganzen Ausführungen der Recursschrift gegründet ist, welche in der Hauptsache dahin gehen, daß die Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umtang der hier in Rede stehenden Gemeinde-Ausgaben anderen Behörden als der Bezirtsverwaltungsbehörde, ausdrücklich übertragen und darum der Kreisausschuß beziehungsweise der Provmzial-Aus- schttß auf Grund des Artikel 48. 11. 2 der Kreis- und Provinzialordnung hierüber zu entscheiden nicht berufen sei, vielmehr in dem Falle, wenn die Gemeinden die Ausnahme der von bett juftänbigen Behörden als nothwendig festgestellten Ausgabe-Beträge in die Gemeindevoranschläge verweigern sollten, nach Maßgabe des Artikels 73 der Landge- nteinbeorbnung zu verfahren fei; wonach der Antrag auf reformatorische Entscheidung nur als darauf gerichtet angesehen werden kann, daß wegen der gedachten wesentlichen Mängel das in dieser Sache eingehaltene Verfahren für vernichtet erklärt werde. Die durch den Reeurs an den Verwaltungsgerichtshof entftanbeuen Kosten sind den Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach, als dem unterliegenden Theile, zur Last zu setzen. 7. daß die hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen der Kreis- und Provinzial-Ordnung sArt. 48. II. 2), sowie der Landgemeinde-Ordnung (Art. 73) doch offenbar andere Fälle des öffentlichen Interesses re. im Auge haben, als die hier vorliegenden, um durch eine Zwangsmaßregel das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde m so hohem Maße zu beschränken, rate von Seiten der Gr. Behörden beantragt worden ist; 8. daß, da der unterliegende Thell eine öffentliche Behörde ist, in Gemäßheit des Art. 71 der Kreisordnung die Kosten außer Ansatz bleiben und für die haaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles derjenige Communalverband aufzukommen hat als dessen Organ die öffentliche Behörde gehandelt hat, also im vorliegenden Falle die Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach, daß der von Gr. Kreisamt Friedberg gegen das Urtheil des Kreisausschusses vom 2. Deeember 1880 erhobene Reeurs als unbegründet zu verweisen sei, unter Verurtheilung der Gemeinden Ober- und Nieder- Eschbach in die baaren Auslagen des Versahrens. Gegen dieses Urtheil verfolgte der Vorsitzende des Provinzialansschusses im öffentlichen Interesse den Recms an den Gr. Verwaltungs-Gerichtshof, weil dasselbe die Entscheidung Über sorsttechnische Fragen der Kompetenz den Verwaltungs-Gerichten zuwetse, während dieselbe nach der bestehenden Organisation lediglich den Verwaltungs-Behörden zustehe. Aus der Recursrechtsertigung ist Folgendes hervorzuheben : Für die Prüfung der hier allein in Betracht kommenden Competenzfrage genügt cs, aus dem Acteninhalt die Thatsache hervorzuheben, daß Großherzogliches Kreisamt Friedberg den Gemeinden Nieder- und Ober-Eschbach angesonnen hat, die Kosten der Herstellung von Einsriedigungen junger Schläge im Gememdewalde zum Schutz gegen den außergewöhnlich Hohen Wildstand auszubrmgen, nachdem diese Maßregel als zweckmäßig und nolhwendig durch die Forstbehörden und in höchster Instanz durch hohes Ministerium unterm 27. August 1878 ausdrücklich anerkannt worden war. Die Frage, ob diese Maßregel nothwendig erscheine oder durch eine andere ersetzt werden könne, welche in beiden Instanzen als für die Entscheidung maßgebend allein verhandelt worden ist, kann selbstverständlich nut von der competenten Behörde entschieden werden, und habe ich um so weniger Veranlassung, aus dieselbe einzugehen, als der Prcvinzialausschuß In dieser Beziehung endgültig entschieden haben würde, wenn er überhaupt zur Entscheidung competent wäre, und nur der Nachweis der mangelnden Competenz meinen Reeurs rechtfertigen könnte. In Bezug aus die Competenzfrage kommt in Betracht, daß der Artikel 48 II. 2 der Kreisordnung, aus welchem beide Instanzen allein ihre Competenz herleiten könnten, in dem vorliegenden Falle keine Anwendung finden kann. Der Schlußsatz desselben lautet: „Dem Kreisausschuß steht eine Entscheidung nicht zu, wenn die Voraussetzung der Nothwendigkeit und der Umfang der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung test bestimmt ist oder die Entscheidung anderen Behörden als der Bezirksoerwaltungsbehörde ausdrücklich übertragen ist." In dem vorliegenden Falle aber stand bisher der Bezirksoerwaltungsbehörde eine Entscheidung nicht zu, sondern nur der Forstbehörde und in höchster Instanz Großherzoglichem Ministerium des Innern. In Bezug auf diesen für die Competenzfrage allem maßgebenden Punkt kann nach den Bestimmungen der Organischen Forstordnung vom 16. Januar 1811, S 33, pos. 1 und 5, § 37, der Verordnung vom 7. Juni 1831, § 1 und 10, der Instruction vom 29. März 1837, § 1, sowie der ßanbgemeinbeorbnung Art. 46, pos. 2, auch nicht der mindeste Zweifel obwalten. Aas Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen hat denn auch Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz in Betreff des Kirtorfer Gemeindewaldes unterm 14. Januar 1879 an Großherzogliches Kreisamt Alsfeld die nachstehende Verfügung erlassen: „Den s. r. ang-schlossenen Bericht der Großherzoglichen Ober-Forst- und Domänen-Direction vom 17./27. v. Mts. theilen wir Ihnen mit dem Bemerken zur Einsicht mit, daß, da die Ausstellung eines Bewirthschaitungs- und Eulturplanes für die Gemeindewaldungen generell vorgeschrieben und die Bestimmung der Höhe der dafür auszuwendenden Kosten der Obersorstbehörde gesetzlich überwiesen ist, über bie Nothwendigkeit und die Höhe der fraglichen Ausgabe der Kreis- Ausschuß nicht zu entscheiden hat, letzterem vielmehr nur aus Grund des Art 73 der Landgemeindeordnung Vorlage zu machen sein würde, wenn der Gsneinde- rath sich weigern sollte, jene Ausgabe in den Voranschlag für 1880 auszunehmen." Nach Vo stehendem hatte also der Kreisausschuß des Kreises Friedberg weder über die Nothwendigkeit. noch über die Höhe der Kosten der in höchster Instanz bereits genehmigten Kulturarbeiten zu erkennen, sondern nur in Gemäßheit des Art. 73 der Landgemeindeordnung zu beschließen, daß der von der zuständigen Behörde als nothwendig erkannte und auch in Bezug auf die Höhe feftgefteUte Betrag in den Voranschlag auszunehmen sei, oder wenigstens seine Competenz abzulehnen. Das am 19. April l. I erlassene Erkenntniß des Großh. Verwaltungsgerichts- hoses lautet: In dem Umstande, daß das in der vorliegenden Sache von dem Großh. Kreisamte Friedberg an die Gemeinden Ober-Eschbach und Nieder- Eschbach gestellte Ansinnen, die hierauf gepflogenen Verhandlungen und die ergangenen Erkenntnisse des Kreisausschusses des Kreises Friedberg vom 23. Deeember 1880 und des Provinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen vom 1. März 1881 auf die Bestimmungen des Artikels 48. 11.2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung gestützt sind, das hierin vorgezeichncte Verfahren aber im vorliegenden Falle keine Aiiwendung findet, — ist die Nichtbeobachtung wesentlicher Vorschriften in Bezug auf das Verfahren zu erkennen und wird demgemäß hiermit das eingehaltene Verfahren, unter Aufhebung der ergangenen Erkenntnisse des Kreis-Ausschusses des Kreises Friedberg und des Provinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen, vernichtet, unter Verurtheiluiig der Gemeinden Ober-Eschbach unb Nieder- Eschbach in bie durch dm Reeurs an den Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten- Zugleich wird die Sache, unter Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 73 der Landgemeindeordnung, an das Großh. Kreisamt Friedberg zu anberroeiter Verhaublung verwiesen. Die Entscheidungsgründe geben zunächst eine Darlegung des Sachverhalts, von deren Mittheilung nach Obigem abgesehen werden kann, und fahren dann fort wie folgt.: Die hinsichtlich der Verwaltung und der Bewirthschastmig der Gemeindewaldungen bestehenden Bestimmungen, insoweit sie bei der Beurtheilung der Dorliegenben Frage als maßgebend erscheinen, sind enthalten in der organischen Forstordnung vom 16. Januar 1811, § 33 pos. 1 unb 5, § 37, der Verordnung vom 7. Juni 1831 §§ 1 und 10, der Instruction vom 29. März 1837 § 1, beziehungsweise der an die Stelle der letzteren getretenen Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der daraus sich beziehmden Ausgaben vom 15. Juni 1880 $ 1. Hiernach haben bie Oberförster, unter Aufsicht der oberen Forstbehörden, bie technische Behandlung und sorstwirthschastliche Abmiiiistratioii der Gemeiiidewalbungeii zu führen und zwar dergestalt, daß die Gemeindewalbungen nach den besonderen Regeln der Kunst, nach den Gesetzen unb Verfügungen der Oberforstbehörde zum Besten der ©emeinben behandelt werden. Zu diesem Behufe sind von den Oberförstern jährlich Wirthschastspläne über die muthmaßlichen Holzerträge in den Gemeindewalbungen, sowie über bie muthmaßlichen Ausgaben für Holzhauer-Lohn rc. für Waldculturen unb andere Waldarbeiten für das nächste Jahr aufzustellen unb den Bürgermeistern ber betreffenden Gemeinden mitzutheilen. Diese Wirthschastspläne haben die Bürgermeister dem ©emeinberath vorzulegen unb die hierauf erfolgende protocollarische Erklärung dem Oberförster mit dem Wirthschastsplan mitzutheilen. Die hiernach entstandenen Verhandlungen sind spätestens bis zum 1. Juni von den Oberförstern an bie Forstmeister einjufenben, welchen bie Prüfung ber Wirthschastspläne obliegt. Bei Vornahme ber Local-Revisionen finb bie Bürgermeister, wenn sic es wünschen, zuzu- ziehen. Nach erfolgter Prüfung haben bie Forstmeister bie Duplicate ber Wirthschasts- pläne den Oberförstern zugehen zu lassen unb haben diese sodann Auszüge aus den Wirthschaftsplänen an die Bürgermeister, in Landgemeinden bis zum 1. Juli zu fpebiren Ergeben sich zwischen den Forstbehörden unb den Gemeindevorständen Meinungsverschiedenheiten über bie Wirthschastspläne unb kann eine Einigung nicht erzielt werben, so haben bie Forstämter die Verhandlungen dem Ministerium ber Finanzen, Abtheilung für Forst- und Gaincralnerroaltung, vorzulegen. Diese Behörde communicirt, soweit sie die Anschauungen der Gemeindebehörde nicht zu theilen vermag, hierüber mit dem Kreisamte, welches bei etwaigem Dissens die Entschließung des Großh. Ministeriums des Jrmern unb ber Justiz einzuholen hat. Diese hinsichtlich ber Verwaltung unb Bewirthschastuiig der ben Gemeiiiben gehörigen Walduiigeii besteheiiben Vorschriften sind auch burch Artikel 46 Absatz 2 ber Landgemeinbe-Ordnimg vom 15. Juni 1874 ausbrücklich aufrecht erhalten. Bei Abnahme von 10 Pfund an liefere ich FerL Burk'sches Blüthenmehl 6 24 Vorschuss 1 i 22 pr. Pfd., trotten und feinst gesiebt, frei ins Haus. 3623 Fr. Seibel. 3484 Eine eiserne Rahme nebst Thür sür ein Petroleumlager billig abzugeben. _____Robert Stuhl, Neustadt 60. RohHasfees hi besten Qualitäten, von 90 H bis JL 1.60, 3644 gebrannten Kaffee in seinschmeckenden Sorten von JL. 1.20 bis JL 1.60 per Pfund empfiehlt _ «/. Heller, Neustadt D. 62. Flaschenbier, Gießener Actien-Export ö 23 Psg., „ Lagerbier ä 18 Psg, alle Arten Liqueure und Branntwein, Selters» und Sodawaffer empfiehlt 3643 I. Retter, Neustadt D. 62. Zum Bepflanzen der Blumenbeete empfiehlt die Grast. 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