parke- m gutettt , Das Wintersemchi gleich zum mM' :re ($Binteiw< n« in Weilburg, Mr heilt. , W ident in WiMden- Ö3v. gchö^ üSWK IN. fimittaßd 3 Ufa . Kla^ eö i MeiniDge« Olbrich. M ao Pfg. ;hule mÄÄ(*r «'s LAS 'gtoto chloßr, S-AS s»Ä7>« MA r <«5 Nr. 199. 1882 ießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Zweites Blatt. Sonntag den 27. AugUft Bureau r Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des MsutagH. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlstzn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Gießen, 26. August. In unseren inneren Angelegenheiten waren auch in dieser Woche bemerkenswerthe Ereignisse nicht zu verzeichnen. Nur bezüglich der kirchenpolitsschen Frage in Preußen ist zu erwähnen, daß endlich eine officiöse Aeußerung über das Vorgehen des Breslauer Fürstbischofs in Sachen der gemischten Ehen vorliegt und in welcher versucht wird, den Standpunkt der preußischen Negierung in dieser Angelegenheit darzulegen. Der betr. Artikel der „Nordd. Allg. Ztg." ist in eine Polemik gegen die oppositionelle Presse gekleidet, welche der Negierung die moralische Verantwortung für die Anordnung des Fürstbischofs von Breslau aufbürden wolle und bewegt sich zum großen Theil in kirchenrechtlichen und kirchengeschichtlichen Ausführungen, welche jedoch nicht von allgemeinerem Interesse sind. Aus letzteren geht hervor, daß die Negierung die von dem genannten Kirchenfürsten erlassenen Bestimmungen über die Gültigkeit der Misch-Ehen nicht billigt, daß sie aber vorläufig nicht daran denkt, gegen Herrn Herzog einzuschreiten. In dem officiösen Artikel wird allerdings die Forderung nach schleuniger Remedur, die von einer höheren Instanz zu schaffen sei, laut, es ist aber nicht gesagt, ob unter dieser höhern Instanz der Bischof oder der Papst gemeint ist; jedenfalls scheint der Staat bei der gewünschten Remedur sich nicht betheiligen zu wollen. Die Frage einer Entschädigung der durch das Bombardement von Alexandrien Betroffenen ist nun auch von der „Nordd. Allg. Ztg.", wenn auch nur in sehr vorsichtiger Weise, berührt worden. Aus den Mitthellungen des genannten Blattes geht hervor, daß diese Frage bisher noch von keiner Seite officiell zur Sprache gebracht worden ist, daß aber nunmehr die egpptische Negierung selbst hierin die Initiative ergreifen zu wollen scheine. Wenigstens deute ein im amllichen Theile des Moniteur Egyptien vom 9. August enthaltener Erlaß des Khedive an den bisherigen Präsidenten des Ministerrathes, Ragheb Pascha, auf eine derartige Absicht hin. Uns will bedünken, als ob England viel eher die Verpflichtung hätte, die durch das Bombardement von Alexandrien Betroffenen zu entschädigen und das reiche England würde dieser Verpflichtung auch viel leichter nachkommen können, als das gegenwärtig in einer so schweren Krisis befindliche Egypten. Der Landes-Ausschuß von Elsaß-Lothringen wird, wie jetzt seststeht, im November oder October d. Js. einberusen werden. Die Session findet zum ersten Male auf Grund des Gesetzes statt, welches die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und den Gebrauch der deutschen Sprache fordert Im Reichstage ist bekanntlich ein Antrag, wonach unter gewissen Bedingungen der Gebrauch der französischen Sprache bei den Verhandlungen des Landes-Aus- Ichusses zulässig sein soll, in der Schwebe geblieben und der Landes-Ausschuß wird wohl früher zusammentreten, als der betr. Antrag erledigt werden kann Dte Hauptvorlage wird der Landes-Haushaltsetat sein, bei welchen man besonders interessanten Debatten über die kaiserliche Tabakmanufaktur entgeqensieht. ^/Ae.r/eich ^orirt der nationale Hader wieder üppiger als je, namentlich ist Mahren und Böhmen der Tummelplatz der slavischen Aqitation gegen das Deutschthum und die Deutschen natürlich wehren sich kräftigst ihrer Haut. Sogar m Schlesien, wo doch die Czechen die verschwindende Minorität büden, regt sich der czechflche Eifer und etwa 60 Gemeinden czechischer Nationalität m der Umgegend von Troppau haben an den Statthalter eine Eingabe wegen Gleichberechtigung der czechischen Sprache neben der deutschen in Schlesien gemacht. Auch sonst ist aus dem Donaureiche wenig Erbauliches zu melden: die Affarre mit dem in Triest aufgefundenen Bombenkoffer ist noch immer un- aufgettart und aus Bosnien werden wiederholte Zusammenstöße von neuauf- gelauchten Jnsurgentmbanden mit den österreichischen Truppen gemeldet, so daß von einer gänzlichen Niederwerfung des Aufstandes noch nicht die Rede sein kann Die in Frankreich eingetretene politische Erschlaffung hat momentan mer tw gehenden Erregung und Verbitten,ng Platz gemacht, welche durch die Nachricht von der Besetzung oes Suezkanals Seitens der Engländer hervorge- rufen wurde Der französische Nattonalstolz empfindet es bitter, daß tuftch dieses Ereigmß Frankreich thatsachlich aus Egypten hinausgedrängt worden ist und daß es gunstigensalls neben England nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen wird. Dieser Mißmuth spricht sich auch in einem Theile der ramösi- schen Preffe gegen England aus, während ein anderer Theil trotzdem es sich mcht versagen kann, den englischen Zug nach Jsmailia zu bewundern indessen es liegt nicht im Charakter der Franzosen, sich diesen „Echec" nachhaltig zu Herzen zu nehmen und sie werden sich wohl mit dem Gedanken trösten, daß Frankreich Tunis besitze und daß sich ihm in Syrien möglicherweise ein Ersatz für die verloren gegangene Position am Nil darbiete. Während sich England am Suezkanal und vor Alexandrien billigen Lorbeer pflückt und die englischen Blätter den Ruhm der Heldentaten Wolseley's m alle Welt hinausposaunen, gestalten sich die Verhältnisse in Irland immer lntycher Der entsetzliche Vorfall von Millaghadruma steht noch frisch in Aller Gedachtniß und schon wieder wird von einer Frevelthat der irischen Mordbanden berichtet, indem Anfangs dieser Woche ein Pächter unweit Killarnev von vermummten Männern Nachts aus dem Bette geholt und erschossen wurde Die ganze Ohnmacht der englischen Regierung gegenüber allen derartigen Vorgängen erhellt zur Genüge aus dem Umstande, daß es nie gelang, der Thäter habhaft zu werden. Wohl sind was die Mordthat von Mullaghadruma anbelangt, 10 Personen, als derzelben verdächtig, verhaftet worden, aber wenn sich keine Belastungszeugen finden, dürfte auch die Verurtheilung der Verhafteten schwerlich erfolgen und ersteres wird wohl kaum der Fall sein. Aus dem Czarenreiche ist in dieser Woche nichts von Belang zu melden. Neue Verhaftungen von Nihllisten sind merkwürdigerweise nicht vorgekommen, auch das Gerücht von der vor einigen Wochen erfolgten Verhaftung von über 50 Nihilisten in Petersburg scheint, wenigstens was die Zahl anbelangt, übertrieben worden zu fein. Die in ausländischen Blättern für den 24. August angekündigte Moskauer Krönungsfeier hat nicht stattgefunden und hat es den Anschein, als ob die angeblich hierzu getroffenen Vorbereitungen, roie die Entsendung von Truppen aus Petersburg und Warschau nach Moskau, irgend einem andern Zwecke dienen. Auf dem egyptischen Kriegsschauplätze hat General Wolseley, der englische Ober-Commandirende, durch die Besetzung des Suezkanals sehr geschickt debütirt und es fragt sich nun, ob der weitere Verlauf des Feldzuges diesem Debüt entspricht. Von Jsmailia am Suezkanal, wo die Engländer gegenwärtig ihre Hauptstreitmacht concentrirt haben, aus, gedenken sie nach Kairo vorzudringen und so Arabi Pascha den Rückzug von Kafre-Dowar nach dem Hinterlande zu verlegen. General Wolseley hat beschlossen, unverzüglich vorzurücken und wird sein nächster Angriff wahrscheinlich der verschanzten Stellung von Tel-el-Kebir, 50 Kilometer westlich von Jsmailia an der Bahn nach Kairo gelegen, gelten, wo 25,000 Egypter mit 60 Kanonen stehen sollen. Arabi Pascha selbst soll das Lager bei Kafre-Dowar verlassen und Tuwa Pascha, seinem Vertrauten, den Oberbefehl über die dort stehenden Truppen übergeben haben. Darmstadt, 25. August. Concurrenzeröffnung. Erledigt sind die Stellen der Kreis-Assistenzärzte zu Lich, Offenbach und Gedern mit jährlichen Gehalten von je 600 M. nebst Jmpfbezirken. Bewerbungen sind binnen 10 Tagen einzureichen. Darmstadt, 24. August. Die „Darmst. Zeitung" schreibt: Die allgemeine Verwendung von Kälbertrnpfftoff bei der öffentlichen Impfung des Landes hat bisher die gehofften Resultate nicht ergeben. Abgesehen von den Schwierigkeiten, welche im Allgemeinen von einem derartigen neuen Unternehmen unzertrennlich sind, waren es besonders zwei Umstände, die in ganz unvorhergesehener Weise hinderlich in den Weg traten. Da das Institut bisher über Winter geschlossen bleiben mußte, so konnte dte im vorigen Jahre erzogene vortreffliche Lymphe für den Bedarf des laufenden Jahres nicht fortgepflanzt werden, die deßhalb nöthige Anzucht eines neuen, auch für Menschen- tmpfungen brauchbaren Stammes hatte aber im Drange der gegen früher so erheblich vermehrten Geschäfte mit zahlreichen Mißerfolgen um so mehr zu kämpfen, als die bauliche Erweiterung der Localitäten des Instituts, ohne welche eine zweckmäßige Ausführung der Operationen nicht möglich war, statt, wie vorausgesetzt wurde, mit dem Beginn der Jmpfzeit, erst Mitte vorigen Monats vollendet werden konnte. Es sind nunmehr an der Hand der bishertzen üblen Erfahrungen, welche mit der hier üblichen oder jeder sonstigen Conservirungsmethode des Impfstoffes nichts zu thun haben, da sie sich auf ganz frische, nicht conservtrte Lymphe bezogen, Einrichtungen getroffen worden, die ein gutes Resultat in aller Kürze voraussetzen lassen. Darmstadt, 21. August. Die dem Gesetzentwurf, den Wildschaden betreffend (siehe Nr. 196 ds. Bl ), betgefügten Motive lauten wie folgt: Auf dem letzten Landtag hatte die Großh. Regierung den Ständen einen Gesetz- Entwurf zugehen lassen, nach welchem die Bestimmung des für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen geltenden Wtldschadensgesetzes vom 6. August 1810 aufgehoben werden sollte, die den zum Ersatz von Wildschaden Verpflichteten stets auch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch Ermittelung des Daseins und der Größe des Wildschadens entstehen, eine Bestimmung, deren Unbilligkeit in vielen Fällen in ernpfind- lichster Weise hervorgetreten ist (cf. Beilage Nr. 156 zu den Verhandlungen der zweiten Kammer). Der über diese Vorlage berichtende Ausschuß der zweiten Kammer hatte zwar dte Annahme des Gesetzentwurfs beantragt icf. Beilage Nr. 167), die zweite Kammer selbst (cf. Prot. Nr. 26) hat aber die Vorlage an den Ausschuß zum weiteren Bericht zurückoerwiesen, indem sie hauptsächlich von der Ansicht ausging, daß es weniger zweckmäßig sei, eine einzelne Bestimmung der vorliegenden Materie abzuändern, als vielmehr dieselbe in ihrem ganzen Umfange einer Revision und zeitgemäßen Umwandlung zu unterziehen. Weitere eingchende Beralhung und Berichterstattung seitens des Ausschusses unterblieb, da die Regierung ihre Geneigtheit zum Vorgehen auf dem angedeuteten Wege erklärte. Der jetzt vorliegende Entwurf glaubt den durch das Gesetz vom 6. August 1810 aufgestellten Grundsatz, daß der Jagdberechtigte für Wildschaden vollen Ersatz zu leisten hat, aufrecht erhalten zu sollen. Wenn man diese Verbindlichkeit aufheben und dies eben damit zu rechtfertigen versuchen wollte, daß, nachdem das Jagdrecht beinahe überall auf den Grundeigenthümer oder die denselben vertretende Gemeinde übergegangen und für diese nutzbar gemacht ist, das Vorhandensein von Wild eben Voraussetzung zu dieser Nutzbarkeit sei, mithin auch der Grundeigenthümer selbst die mit dem Vorhandensein von Wild verbundenen Nachtheile zu tragen habe, so wären hierbei die Interessen der in den meisten Fällen zunächst betheiligtcn kleineren Grundbesitzer in keiner Weise genügend berücksichtigt und insbesondere wird eine solche Auffassung in dtrectem Widerspruch mit dem Rechtsbewußtsein der Einwohner der Provinzen Starken- bürg und Oberhessen stehen, dte seit Jahrzehnten gewohnt sind, in der Verpflichtung des Jagdberechtigten zum Ersatz von Wildschaden einen nothwendigen Schutz der Pro- ducte von Grund und Boden zu erblicken. Dafür, daß solcher Schutz in demselben Umfang auch den Grundeigenthümern in der Provinz Rheinhessen vorenthalten bleiben sollte, vermag die Großh. Regierung genügende Gründe nicht aufzufinden. In Rheinhessen nämlich fehlten bis jetzt besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung um Ersatz von Wildschaden, und wenn auch nach der Rechtssprechung der dortigen Gerichte unter besonderen Voraussetzungen, namentlich bet Hegung eines übertriebenen Wildstandes, Ersatzansprüche zugelassen werden, so findet dies doch nicht regelmäßig statt. Dte Regierung tst daher der Ansicht, daß dte jetzt zu erlassenden Bestimmungen auch in der Provinz Rheinhessen zur Geltung zu bringen sind. In materieller Beziehung beschrankt sich der vorliegende Entwurf im Wesentlichen darauf, die bisher in Starkenburg und Oberhessen geltenden Vorschriften zu- sammenzufasfen und einige nach denselben mögliche Zweifel zu heben. Was dagegen das in Wildschadensangelegenheiten einzuhaltende Verfahren anbelangt, so ist ein Grund nicht mehr zu erkennen, aus dem für dasselbe die Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen bleiben sollte. Es handelt sich bei den Ersatzansprüchen wegen Wildschadens «an, eigentlich um pcrmög-nsr-chtlich-. b-ziehungsw-is- um Ansprüche wegen V-rm°gens- beelnürächtigung, deren Entscheidung ihrer Nntur nach den Ger.chten compet.rt. Wenn bei Erlab des Gesetzes von 1810 das g-nchtlich- Venahren ausgeschlossen ist, so mag d s durch di- Schwersälliakeit und Langsamkest des damaligen Procehver,ährens -e- rechtserl gt gewesen sein; es kann dies aber Angesichts der neueren Gesetzgebung und Insbesondere des Umstandes, daß nach dem deul,chen Gertchtso-rsassungsg-setz di- Wildschadensnngelegenhctten den Amtsgerichten competiren, mst Grund .acht mehr geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit der V-rwaltungsg-r chte 'n diesen Streit g- feiten zu belassen, erfcbeint abgesehen hiervon um deswillen nicht angezeigt, weil es sich bei ihnen gar nicht um die Anwendung admiNistr°tiv-r,,Gesetze oder um ®n‘s scheidung über irgend eine Thätigkeit der Verwaltungsbehörden handelt. Aus dielen Gründen glaubte der Entwuri die Zuständigkeit der Gerichte wegen der Ansprüche aus Wildschäden aussprechen zu sollen. Qu den einzelnen Artikeln des Entwurfs wird das Nachstehende bemerkt: Art. 1. Hier wird zunächst die Definition des W'ldschadens gegeben und der Grundsatz aufgestellt, das; derselbe dem Beschädigten vollständtg ersetzt werden muß. Die Fassung schließt sich den Bestimmungen des Art 12 des Gesetzes vom 2b. ^ull 1848, und der Fischerei m den Provinzen Starkenburg rmd Ober- hessen betreffend, an, durch welche die m § 1 des Gesetzes Dom 6- August 1810 r- 1h!ilten Vorschriften dahin erweitert worden find, daß auch der durch Wlld an Bäumen und Waldkulturen veranlaßte Schaden als Wildschaden zu betrachten t ft • „ Art. 2 wiederholt im Wesentlichen die in § 2 des Gesetzes von 1810 getroffenen Bestimmungen, wonach Niemand verpflichtet ist, seine Grundstücke und deren Product gegen Wildschaden in besonderer Weise zu verwahren. Eine Ausnahme hiervon erscheint sedoch bezüglich der Obstbäume und bezüglich der Waldculturen nothwendlg,.hinsichtlch deren der Ersatz von Wildschaden erst durch das Gesetz von l^vorgeschrreben worden ist Dem Grundeigenthümer, der die ernstliche Absicht hat, Obstbaume außerhalb ein- acfriedigter Grundstücke zu zieh n, kann ohne UnbMlgkelt zugemuthet werden, dieselben gegen den ihnen der Natur der Sache nach durch Wild drohenden Schaden zu verwahren ebenso wie er sie gegen andere natürliche Feinde zu sichern sich bemühen muß. Bezüglich der Waldculturen hat die Erfahrung gelehrt, daß solche in wlldreichen Gegenden gar nicht gedeihen können, wenn sie nicht durch Einfriedigung gegen Wild- schaden sichergestellt werden, da das Wild hauptsächlich im Walde lebt und seine Nahrung td-rau^zsthst^^ lgu) ben Jagdb-r-ch.igt-n, den Inhaber des Jaadr.chts als den zunächst zum Ersatz von Wildschaden Verpflichteten bar, das Gesetz von 1848 erklärt die Gemeinde, also gleichfalls den Inhaber des äagdrechts oder doch Vertreter des Inhabers, für verantwortlich; beide Gesetze lassen aber auch die Be- lanaung des Jagdpächters zu und erklären übereinstimmend diesen letzteren dem Inhaber des Jagdrechts gegenüber für beit von diesem geleisteten Wildschaden ersatzpflichtig. Da sonach der Pächter schließlich den Wildschaden tragen muß und,da der Natur der Sache nach es allein bei diesem steht, durch Abschießen des Wildes Wildschaden zu verhindern, erschien es folgerichtiger, den Jagdpachter in erster Linie als den zum Ersatz von Wildschaden Verpflichteten zu bezeichnen daneben aber auch die Klaae aeaen den Inhaber des Jagdrechts unter Aufrechterhaltung der Ersatzvfllcht des Jagdpä^chttrs zuzulassen. Wenn in dem Entwurf der Ausdruck Jagdpächter durch die Bereicbnuna der zur Ausübung der Jagd Berechtigte" ersetzt worden ist, so ist dies deßhalb geschehen, um auch in den immerhin denkbaren Fällen, daß eine^agd n cht förmlich vervachtet, sondern in anderer Weise von dem Berechtigten einem Dritten zur Benutzung überlassen ist, dem von Wildschaden betroffenen Gnindeigenlhümer zu ermöglichen diesen Dritten, der sich äußerlich als das Jagdrecht ausübend^darstellt^zu belangen. Entspricht den Intentionen des Inhabers des Jagdrechts nicht, daß der von ihm zur Ausübung der Jagd Ermächtigte den Wildschaden trage so vermag er durch Vertrag diesem gegenüber sich zu voller Schadloshaltung zu verpflichten. Zu Art. 4. D>e Frage, ob, wenn der Inhaber des Jagdrechts selbst an seinem Grundeigenthum Wildschaden erlitten, der Jagdpächter zum Ersatz verpflichtet ist, hat nach den dermaligen gesetzlichen Vorschriften zu Zweifeln Anlaß gegeben, deren Losung zweckmäßig durch die hier vorgesehene Bestimmung erreicht werden wird. Nachdem in Art. 3 des Entwurfs der zur Ausübung der Jagd Berechtigte als der eigentlich Haftbare bezeichnet rooiben ist, w'rb bk demselben h er auferlegte Verpflichtung als bedenklich nicht betrachtet werden können. QU Art- 5. Nach der Fassung des Gesetzes von 1848 darf angenommen werden, daß auch auf Enclaven der Grundeigenthümer beziehungsweise die Gemeinde als Inhaber des Jagdrechts betrachtet werden muß; da indessen die Jagd auf diesen Enklaven nicht durch die die Grundeigentbümer repräsentirende Gemeinde ausgeübt, beziehungsweise verpachtet werden darf, sondern nur durch den Inhaber des Jagdrechts auf dem umliegenden Gelände, so erschien es geboten, diesen an Stelle des eigentlichen Jagdberechtigten für den auf den eingeschlossenen Grundstücken entstehenden Schaden ersatzpfltcht g zu erklären. , Art. 6 wiederholt die Bestimmungen des Gesetzes von 1810, wonach dem beschädigten Grundeigenthümer freisteht, falls mehrere ihm zum Ersatz des Wildschadens Verpflichtete vorhanden sind, auch nur Einen derselben zu belangen, dem dann verhalt- nißmäßige Entschädigung durch seine Mtlberechtigten zusteht. Selbstredend ist diese lediglich zu größerer Sicherheit und Erleichterung des beschädigten Grundetgenthümers bestimmte Vorschrift nicht auch anwendbar, wenn der Inhaber des Jagdrechts Ersatz der von ihm geleisteten Entschädigung von dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten verlangt, indem vielmehr hier, wenn mehrere zur Ausübung der Jagd Berechtigte vorhanden sind, dieselben nur in ihrer Gesammtheit zur definitiven Tragung des Wildschadens verpflichtet erscheinen. ... ^ qu Art. 7. Wie schon in dem Eingang dieser Motive bargelegt, erschien es zweckmäßig, bie Entscheibung von Streitigkeiten wegen Wilbschabensangelegenheiten allgemein den Gerichten zu überweisen. Besonbere Vorschriften für bas m diesen Angelegenheiten einzuhaltende Verfahren erscheinen daher nicht mehr noihwcndig. QU Art. 8. Bezüglich der bet dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits anhängigen Streitigkeiten in Wildschadensangelegenheiten erscheint der Moment, in dem eine Besichtigung und Abschätzung des Schadens nach dem bisherigen Verfahren bereits ftattgefunden, als maßgebend für die Durchführung des ganzen Streites nach den geltenden Bestimmungen, da damit die Grundlage für das folgende Verfahren gegeben ist; wollte man einen späteren Abschnitt des Verfahrens als entscheidend bezeichnen, so könnte, wenn eine wiederholte Abschätzung für nothwendig erkannt werden sollte, dadurch eine gewisse Unsicherheit in der Grundlage der Entscheidung herbetgeführt werden, die zweckmäßig vermieden wird. Art. 9 bezeichnet bie burch bas neue Gesetz außer Kraft tretenben Bestimmungen. Schiffsbericht. Mitgethetlt von bem Agenten bes Nordbeutschm Lloyb in Bremen, C- W. Dietz Nachfolger Gießen. Bremen, 23. August. Der Postbampfer Salier, Capt. C. Wiegand, vom Nordbeutschen Lloyb in Bremen, welcher am 12. August von Newyork abgegangen war, ist heute 12 Uhr Mittags wohlbehalten in Southampton angekommen und hat nach Lanbung ber für bort bestimmten Passagiere, Post und Labung 2 Uhr Nachmittags bie Reise nach hier fortgesetzt. Derselbe überbringt 105 Passagiere unb I volle Labung ____ Jeitgeöotenes. 5512 Das Grnmmetgras von mehreren Wiesen zu verkaufen. A. Lynker. Mausen in reicher Auswahl neu eingetroffen. 5476 I. Kaan jr., Kreuz. —3454 .Saus mit Hofraum in guter Lage, zu jedem Geschäft geeignet, zu Der; kaufen. Näh, bei der Exped- ds. Bl. A» Saaine („Weinsaal“) empfiehlt: 4965 Ungarweine: Rothweine ä Liter X —.50 bis 1.— Süßweine „ „ „ 1.15 „ 2.40 g Tokayer „ „ „ 2.40 -,, 3.40) Ungar. Champagner a Flasche X 3.40. Rhein-, Nahe- & Moselweine a Liter 70, 85, 90, 120 H. Rothweine. Monzinger . • . * Liter X 1.20 ( do. Burgunder „ „ „ 165 Bordeaux . - - „__„__„ _yuA-5 fünfter Dorsch-Keberthran, fast geruch- und geschmacklos, in Flaschen ä 60 4, 1 und X 1.70. 4546 Derselbe eisenhaltig 1 X pr. 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