dz,.. 166* Donnerstag den 20. Juü L88L. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießer'.. -------— — —--- ” " ~~ " " Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh: t Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mar? 50 Pj. Amtlicher Hheil. Betreffend: Das Löschwesen der Stadt Grünberg. Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. Juni 1882 zu Nr. M. I. 14300 nnrd nach erfolgter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen folgendes Local-Reglement für die Stadt Grunberg erlassen. 9 Gießen, den 18. Juli 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen. p ' vr. Boek mann. (L. 8.) v. Boetticher. Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark'schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über dre vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. . S 3. Der durch den Füllstnch begrenzte Raumgehalt emes Schank- § 1. Die Grünberger Pflichtfeuerwehr wird gebildet aus sämmtlichen männlichen Einwohnern Grünbergs vom 20. bis zum 50. Lebensjahre, insow^t dieselben nicht nach § 2 der Verordnung vom 21. März 1857 von der Löschhülse dispensirt sind. . ,r. . Diese Mannschaften werden von der Großherzoglrchen Bürgermeisterei Grünberg der freiwMgen Feuerwehr daselbst nach vorherigem Benehmen mit dem Commando derselben zugetheilt. , § 2. Den vorstehend erwähnten der freiwMgen Feuerwehr erngerechten Personen ist es gestattet, sich durch befähigte, im Voraus zu bezeichnende Männer dauernd vertreten zu lassen. . „ § 3. Der Commandant der freiwilligen Feuerwehr qt von dem Kreisamte nach Anhörung der Bürgermeisterei und der freiwilligen Feuerwehr zu ernennen und zu verpflichten. x § 4. Bezüglich der regelmäßigen Uebungen und der Hauptproben, welche die der freiwilligen Feuerwehr zugetheilten Mannschaften zu besuchen haben, ist alljährlich im Voraus von der Feuerwehr ein Plan aufzustellen, von der Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rand der Schank- bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter gefäßes darf a) bei Gefäßen mit verengtem Hälfe hochftens 7so, b) bei anderen Gefäßen höchstens Vso geringer sein als der Sollinhalt. § 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flussigkeits- maaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten. § 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. § 6 Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschloffene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. ro.) Flaschen und Krüge, fowie auf Schankgefäße von V20 Liter oder weniger nicht Anwendung. 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel. Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881. (Nr. 1442.) Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen )c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesraths und des Reichstags, was folgt: § 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. Zugelaffen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 1/2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt 7v Siter beträgt. gefäße muß a) d) betragen. Bürgermeisterei zu genehmigen und den Interessenten alljährlich im Voraus bekannt zu machen. t r Abweichungen von diesem Plane bedürfen der Genehmigung der Bürgermeisterei. f . § 5. Entschuldigungen wegen Nichterscheinens der den Proben oder Bränden sind alsbald und längstens binnen 24 Stunden bei der Bürgermeisterei vorzubringen, welche zu entscheiden hat, ob solche begründet sind. § 6. Gegen alle Verfügungen der Bürgermeisterei Grünberg ist NecurS an das vorgesetzte Kreisamt und gegen dessen Entscheidung an Großherzoglrches Ministerium zulässig. v . _ , , , § 7. Für den inneren Dienst der Pflichtfeuerwehr rst das Statut der freiwMgen Feuerwehr mit Dienst-Instruction maßgebend und bleiben im Uebrigen die Bestimmungen der Verordnung vom 21. März 1857 in Anwendung. § 8. Das unentschuldigte Fehlen bei einer Probe, oder einem Brande, sowie die Nichtbeachtung der Anordnungen der Vorgesetzten des Corps ist nach § 368, Nr. 8 des Strafgesetzbuches strafbar. Bekanntmachung. Mit dem 1. Januar 1884 tritt das Reichsgesetz vom 20. Juli 1881, di.'Bezeichnung des Raumgehalts der e^anfgefafee betreffenb in ilrart, wonac^ die Verwendung von Schankgefäßen, welche nicht den in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen entsprechen, strafbar erscheint. Wir fehen. uns' v^Mlaßt, nach stehend das genannte Gesetz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den Interessenten schon jetzt auf bas Angelegentlichste zu empfehlen, bet Neuanlchaffung Schankgefäßen nur solche in Gebrauch zu nehmen, deren Beschaffenheit den künftigen gesetzltchen Vorschriften entspricht. Gießen, am 15. Juli 1882. Großherzogliches Poltzeiamt Gießen. Fresenius. Der Unterzeichnete macht die Landunrthe der Provinz Oberhessen wiederholt darauf aufmerkfam, mch bis zum 31^ d vortheil- bezug von Stutfüllen Norddeutscher oder Ardenner Race erfolgen können, und weist darauf hm, daß em sicher Miwezug um tz billiger zu beziehen Hafter ist, weil die jungen Thiere durch eine sachverständige Commission des Pferdezuchtverems angekauft und um deßwillen verymm p sind, weil aus Staatsmitteln 1500 JL zur Deckung der Unkosten zugeschossen werden. N^eins von Oberheffen- » «• 3““ E' ggg.*"’«""- Deutschland. Berlin, 15. IM. Die „Berl. Polit. Nachr." melden: Die englischen Heldenthaten vor Alexandrien haben Forts und Stadt in einen Schutthaufen verwandelt, und während in den brennenden Straßen britische Marinesoldaten mit egyptischen Marodeurs scharmützeln, Arabi Pascha von der Bildfläche verschwunden — sein soll, hat die Diplomatie Muße bekommen, den von den Geschützen des Admirals Seymour geschaffenen Präcedenzfall zu beäugeln und das Conferenzwerk fortzusetzen. Das französische Cabinet, über den Ausfall der gestrigen Nationalfeier höchst befriedigt, legt der Conferenz gegenüber eine unge- eines eventuellen europaifch „ interoeniren, wenn ein letztmaliger Ver- ©aiten “nb, roS.l9 it be„ @gntern ausznkommen, fehlschlagen sollte. So- fuch ihrerseits, m E einer corporativen Action am Nilstrande ganz ^i±nn^an wäre nur bas tiefe Mißtrauen gegen England nicht und mOjikLe^ma^n ^Genaueres über das Thnn und Treiben Arabi Pascha's. Englische BeUcht ?assm letzteren eilsertigst entflohen fein - ein Umstand, der, auch wenn „ Ä “ verbürgt wäre, noch keinen Ausweg aus dem gegenwärtigen Dilemma bieten dürste Was aber die geplante Intervention, sei es Mit, sei es ohne türkische Beihülfe, anlangt, so sind die Bedingungen ihres Vollzuges durch das einseitige Vorgehen Englands wesentlich erschwert, und es wird des ganzen Aufwandes diplomatischer Gewandtheit und diplomatischen guten Willens bedürfen, um hier das Richtige zu treffen. — Aus Wittenberg nurd gemeldet, daß in der dortigen Kaserne der Typhus ziemlich stark auftrete und eine größere Zahl non Leuten daran krank darniederliegen. „ . „ , , , _ . , . , . . — Wir machen darauf aufmerksam, daß am 1. October d. Js. bei der Anstellung von Militär-Anwärtern in allen deutschen Bundesstaaten die von den verbündeten Regierungen dieferhalb neu vereinbarten Grundsätze in Kraft treten. Außer iin Fall früher eintretender Invalidität ist eine zwölfjährige active Mili- tärdienstzeit Vorbedingung für die Erlangung eines Civllversorgungsscheines als Militär-Anwärter; diese Bestimmung bezweckt, dem Heere einen ausreichenden Bestand langgedienter Unterofficiere zu sichern, denen dagegen eine ziemlich sichere Aussicht auf künftige Versorgung im Civildienste eröffnet wird, indem die verbündeten Regierungen übereingekommen sind, einen bestimmten Thell der vorhandenen Subaltern- und Unterbeamten-Stellen, besonders auch im Bureaudienst — soweit dieser eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung nicht erfordert, nur mit Militär-Anwärtern zu besetzen. Aegypten. Marseille, 17. Juli. Das soeben von einer Fahrt in der Südsee zurückgekommene Schiff „Triomphante" wird ebenfalls armirt. 6 Transportschiffe haben heute Kohlenvorräthe eingeschifft und stehen zur Abfahrt bereit. — Nachrichten aus dem Süden von Oran besagen, daß die drei Marabouts Si- Kadour, Si-Sliman uud Bou-Amema ihre Vorposten auf algerisches Gebiet vorgeschoben haben und gegen Mecheria vorzudringen beabsichtigen. Der französische Vorposten in El Galloul wurde angesallen. London, 18. Juli. Der „Times" wird aus Alexandrien gemeldet, unter den in Tantah niedergemachten Europäern befänden sich 2 Franzosen, die bei der Domänenverwaltung, und 2 Italiener, die bei der Postverwaltung angestellt gewesen seien. Die Gerüchte, daß an noch anderen Orten Gewaltthaten gegen Europäer stattgefunden haben sollten, hätten keine Bestätigung gefunden. Konstantinopel. 18. Juli. (Telegramm der „Agence Havas"). Der französische und der englische Botschafter sind durch identische Depeschen ihrer Regierungen angewiesen worden, die Frage des Schutzes des Suezkanals der Conferenz zu unterbreiten und den Vorschlag zu machen, daß die Ausübung des Schutzes gewissen Mächten übertragen werde. Alexandrien, 18. Juli. Ungefähr 500 englische Marmesoldaten sollen auf 7 Punkten der Stadt zur Aufrechthaltung der Ordnung statiomrt werden. Die Matrosen sollen vom Dienste auf dem Lande zurückgezogen werden. Man versucht die Organisation einer Polizei aus Eingeborenen. Englische Patrouillen entwaffnen alle Individuen, auch Europäer, welche mit irgendwelchen Waffen angetroffen werden. Die Eingeborenen sangen an, zur Stadt zurückzukehren, auch sind mehrere Läden von Europäern wieder geöffnet worden. London, 18. Juli. Remer-Meldung aus Alexandrien. Ragheb Pascha rn= statirt in einem Schreiben an Admiral Seymour, daß die militärischen Vorbereitungen Arabis gegen den Willen des Khedioe und der egypttschen Regierung erfolgten; Arabl habe auch allein seine Handlungen zu verantworten. Der Khedive beschloß, Arabi abzusetzen vertagte aber die Publikation des Beschlusses, weil in Folge dessen Unruhen m Kairo und in anderen Städten befürchtet werden. Ragheb ersuchte Seymour, fein Schreiben der britischen Regierung mitzutheilen. Die Bemühungen zur Wiederherstellung der Ordnung und Verwaltung werden fortgesetzt. Der internationale Gerichtshof und die Postverwaltung sind wieder eingerichtet. Aus den Dörfern werden Lebensmittel zugeführt. 5800 Mann befinden sich bereits an Land — Die Morgenblätter glauben, die Ernennung des Nachfolgers von Bright dürste zu einer erheblichen Aenderung des Cabtnets führen. — Ein Telegramm der „Daily News" aus Alexandrien meldet: Aus Kairo geflüchtete Personen berichten von Ermordung der Europäer in Tantah, Mansuah und Äagazia. Ein Eonsul in Zagazig sei ermordet. Konstantinopel, 18 Juli Die Pforte hat noch nichts beschlossen auf die Botschasternote vom 15 d. Mts Die Botschafter werden verlangen, die letztere demnächst zu erneuern. Gestern berief der Sultan Lord Dufierin zu einer Audienz, die 3 Stunden dauerte, deren Ergebniß aber geheim gehalten wird. Telegraphische Depeschen. Wolff s telegr. Correspondenz-Bureau. Berlin, 18. Juli. Wie die „Nordd. Allg. Ztg." erfährt, ist der deutsche Consul in Kairo, v. Treskow, wie derselbe unter dem 16. ds. telegraphirt, mit den ihn begleitenden 300 Deutschen und Oesterreichern wohlbehalten in Port Said angekommen. Kopenhagen, 18. Juli. Die Königin von Griechenland reist heute mit der gestern hier eingetroffenen russischen Dacht „Dershawa" nach Petersburg, um die jüngst geborene Tochter des Kaisers über die Taufe zu halten und begiebt sich von Petersburg nach Deutschland, wo sie mit ihrem Gemahl wieder Zusammentreffen wird. Die Reise des Königs und der Königin von Dänemark und des Königs von Griechenland nach Wiesbaden ist bis Ende Juli oder Anfang August verschoben. Wien, 18. Juli. Das „Fremdenblatt" theilt aus verlässiger Quelle mit, daß für den Posten eines Clviladlatus bet der Landesregierung in Bosnien und der Herzegowina Baron Feodor Nicolics, Sohn eines der größten Grundbesitzer des Banats, mit der Familie Obrenowic nahe verwandt, ausersehen sei. Lokale-. Gießen, 19. Juli. (Sterblichkeit §s mitt d°z -s tobt au, ”’t|i Hilten w ent; »lsende kuriose iichger Herr Z. um Hechte zu rnitsammt dem ch oben in die rt hatte. Auf eigen der Erle er hin" — es riedergerauscht, vohl ganz die :rbe und ihren iichen Burschen geniren, denn tit. rn Nach Ml/ selbst und N len und in das rehrere Frauen, Vn bibtqt M wa^ift auf- ]u refttn uri >los und erst nach lan^u fynlrßW )en IrrMchen mit man daher deren Tode des edlen That der «rbi MN«" -hi- «it“Ä itann unb bm uwttbäM [8« unb E« tjitffl i® s’£' o w suA s,e von 2Uvv ' nb 6000 *ZS xkS i‘ «Ä tzt M m . Krause» 8? Krage» empfiehlt in großer Auswahl 4822 A. Fangmann. Spiegelschränke, Chiffonnieres, ein- und zweithürige Kleiderschränke, Spiegel rc. zu sehr billigen Preisen. 333 J. Rothenberger, ______________________Lindenplatz.__ Bettfedern und Daunen bester Qualität empfiehlt zu billigen Preisen Herm. Aug. Müller, Leinen-, Wäsche- u. Bettwaaren-Geschäft, Schulstraße. 4688 Holl. 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