Ar. 109. Zweites Blatt. Donnerstag den 11. Mai. 1882. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. e»r#«w t Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlvhn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Ein Ersatz für das Tabakmonopol. Bei den stetig sich steigernden Bedürfnissen des Staates und der Gemeinde und den dadurch wachsenden Anforderungen beider an die Steuerkraft der Bevölkerung ist es — soll unter der drückenden Steuerlast der Wohlstand und die wirthschaftliche Entwickelung der Nation nicht bedenklich geschädigt werden — nothwendig, neue ergiebigere Steuerguellen zu eröffnen. Die Reichsregierung glaubt solche Steuerquellen in der Monopolisirung der Verarbeitung und des Verkaufes des Tabaks gefunden zu haben. Oesterreich und Frankreich bewerfen, daß das Tabakmonopol allerdings eine ergiebige Geldquelle für den Staat fein kann. Auch bei uns würde es eine solche Geldquelle mit der Zeit werden können; aber erst nach und nach. Wir wenigstens, das mitlebende Geschlecht, würden bei dieser gewaltigen wirthschaftlichen Unnvandlung nur die ungeheuren Opfer zu tragen haben, und wohl erst unsere Kinder oder Enkel deren „Segnungen" verspüren. Etwas anderes aber ist es, eine erst in der Entwickelung begriffene Industrie staatlicherseits in die Hand zu nehmen und sie zu einträglichem Betriebe zu gestalten, etwas anderes, eine blühende, fest begründete Privatindustrie, welche alle Theile des Landes und alle Schichten des Volkes durchsetzt hat, zu verstaatlichen und damit die Existenz-Bedingungen der mittelbar, wie unmittelbar betheiligten Kreise der Bevölkerung theils auszuheben, theils vollständig zu verrücken. Die Schädigung, welche diese öconomische Umwälzung unabwendbar im Gefolge haben muß, vermag schon allein die angeblichen Segnungen des neuen Zustandes der Dinge auf Jahrzehnte hinaus aufzuheben und auch diejenigen zu Gegnern jener Umwälzung zu ntachen, die an und für sich der Vermehrung der Staatseinkünfte durch Monopolisirung freundlich gegenüberstehen. Anders läge die Sache immerhin, wenn es sich um die Verstaatlichung einer Industrie handelte, deren technische Entwickelung und finanzielle Ertragsfähigkeit noch im Schooße der Zukunft ruhte. Auf solch' eine Zukunftsindustrie weist in einer kleinen Schrift, die in Straßburg bei K. I. Trübner kürzlich erschienen ist, in einem steuerpolitischen Vorschläge K. Ernst hin. Der pseudonyme Verfasser schlägt als einen „Ersatz für das Tabakmonopol" das „Electro- monopol", d. h. die „gewerbliche Ausbeutung der Electricität durch den Staat", vor, da die electrische Industrie erst im Anfänge ihrer Entwickelung stehe und wohl mit Sicherheit angenommen werden könne, daß sie eine großartige Ausdehnung nehmen werde, zwei Bedingungen, die wir schon Eingangs als grundlegend für jede gesunde Monopolisirung bezeichneten. Wer die staunenswerthen Fortschritte, welche auf dem Gebiete der Electricität in wissenschaftlicher, wie technischer Beziehung mit praktischen! Erfolge in dein letzten Jahrzehnt gemacht worden sind, in Betracht zieht, wird dem Verfasser der vorerwähnten kleinen Schrift unbedingt darin zustiinnten müssen, daß wir gegenwärtig am Anfänge einer electrischen Periode stehen, wie wir vor 80 Jahren am Anfänge der „Dampfzeit" standen. Thatsächlich hat nun die staatliche Ausbeutung der Electricität bei Telegraph und Telephon schon statt; es wäre, meint Herr Ernst, nur ein folgerechtes Weiterbauen, wenn auch die andern Zweige dieser Industrie dem Staate dienlich gemacht würden, mit andern Worten, wenn man das Electromonopol einführte, und er kommt, davon ausgehend, zu der Folgerung, das Electromonopol hätte den großen Vorzug, daß es eine Industrie berührte, die sich^zum Theil schon in den Händen des Staates befinde, die weiter im Anfangs-Stadium einer neuen Entwickelung stehe, deren Ausdehnung voraussichtlich ungeheuer sein werde, deren Monopolisirung nicht schon begründete Existenzen zahlloser Staatsbürger gefährde, und daß schließlich dabei die Entschädigungsfrage eine nur ganz unbedeutende Rolle spielen würde. Gründe, die immerhin diesen Vorschlag ernster Prüfung werth machen. Eine andere Frage ist es freilich, ob durch die Monopolisirung nicht die Entwickelung der fraglichen Industrie gehemmt würde. Der Verfasser verneint das,^ und ist der Ansicht, daß mit einer aus hervorragenden Männern der Wissenschaft und der Praxis gebildeten Verwaltung, deren Aufgabe es sein müsse, die Electricität im Dienste der Praxis möglichst auszunutzen und sie dem Consumenten möglichst billig zugänglich zu machen, die Electro-Jndustrie immer auf der Höhe der Zeit bleiben würde. Ja, es würde durch die Monopolisirung derselben jeder Erfinder der Welt das größte Interesse daran haben, seine Erfindung zuerst in Deutschland anzubieten. Wie Deutschland weder im Telegraphen- , noch im Telephonwesen andern Staaten nachstehe, so werbe Deutschlands Wohlfahrt und industrielle Größe auch bei Einführung des Electromonopols dem Range entsprechen, der Deutschland vermöge seiner Biacht und der Gesittung seiner Bewohner im friedlichen Wettkampf der Nationen gebühre. S? ^rnwgen wir, schreibt die „Köln. Ztg.", der wir diesen interessanten NI MU $Ur Steuerpolitik entnehmen, die Anschauung des Verfassers nicht ganz tr Wir halten vielmehr die freie Bewegung und die Concurrenz aller der f*r eine wesentliche Bedingung der Vervollkommnung. Gleichwohl ist fpinp praktisch genug, um ernsthast in Erwägung gezogen und auf nrnikn ;rU r 9en 6in ^prüft zu werden. Wir treten nicht für ihn ein, 8 m ihn aber der öffentlichen Besprechung doch unterbreiten zu sollen. Der Gesetzentwurf über die Krankenversicherung der Arbeiter. D-N7 SR Berlin, 2. Mal. Arbeiter mili&t5'"1' beJ Gesetzentwurf, betreffend di- Krankenversicherung der Es lautet £ 1 77, MU 2t Seiten umfassenden Motiven, zugegangen. Gruben auf sm»»™ " Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und -sruoen, auf Werften, ,n Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Bmnen- Dampsschiffsahrtsbetriebe, sowie bei Bauten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt durchschnittlich für den Arbeitstag 62/3 M. nicht übersteigt, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu veisichern. Dasselbe gilt 1) von allen im Handwerk gegen Lohn beschäftigt,n Gesellen und Lehrlingen; 2) von allen Gehilfen und Arbeitern, welche in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben gegen Lohn und nicht lediglich mit einzelnen vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt werden, soweit sie nicht unter die Vorschrift des 8 2 fallen. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen unb Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Orlsdurchschnitts- preisen in Ansatz zu bringen. § 2. Durch statuarische Bestimmung einer Gemeinde ober eines weiteren Communalverbandes, welche der Genehmigung her höheren Ver- waltuiigsbehörde bedarf, und, soweit auf diesem Wege einem hervortretenden Bedürfnis nicht at geholfen wird, durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörden können den im S 1 bezeichneten Personen gleichgenellt werden: 1) Handlungsgehilfen unb -Lehrlinge, Gehilfen unb L-Hrlinge in Apotheken; 2) Personen, bie in anbcrn als bett in S 1 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werben, 3) Personen, welche von (Seroerbetreibenben außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werben: 4) selbstständige Gewerbetreibende, die in eigenen Betriedsstätten im Auftrage unb für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie); 5) die in der Land- und Forstwirihschaft beschäftigten Arbetier. Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statuarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, welche bett in § 1 bezeichneten gleichgestellt werben sollen, Bestimmungen über bie Verpflichtung zur An- unb Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten; sie sind in der für Bekanntmachungen bet Gemeindebehörden vorgeschriebenen ober üblichen Form zu veröffentlichen. § 3. Auf Beamte, welche in BeNiebsvnwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates ober eines Kommunal; Verbandes int festem Gehalt angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 4. Für alle unter die Vorschrift des § 1 fallenden Personen, bie nicht einer der in den §§ 13 (Orts-Krankenkassen), 53 (Fabrik-Krankenkassen), 63 (Bau-Krankenkassen), 67 (Innungs-Krankenkassen), 68 (Knappschaftskassen), 69 (eingeschriebene Hilsskassen) bezeichn, ten Krankenkassen angehöreu, tritt die Gemeinde - Krankenversicherung ein. 8 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenkassenversicherung eintritt, Ist von den Gemeinden, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer durch Krankheit herbeigesührt-n Erwerbsunfähigkeit Krankenunteistützung zu gewähren. Von denselben kann die Gemeinde Krankenveisicherungsbeiträge erheben. 8 6. Die Kranken- unterftützung ist vom vierten Tage nach Eintritt der Krankheit an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, jedoch höchstens für 13 Wochen zu leisten. Ist die Krankheit Folge eines Unfalls, welcher den Versicherten bei dem Betriebe, in welchem er beschäftigt ist, betroffen hat, so ist die Krankenunterstützung, falls die Erwerbsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, vorn Tage des Eintritts der Krankheit an zu leisten. Die Kraiikenunterstützilng soll in Gewährung freier ärztlicher Behandlung nut Arznei und für jeden Arbeitstag in der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiten bestehen. Die Geldunterstützung ist wöchentlich prä numerando zu zahlen. 8- 9. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeträge sollen l‘/2 pCt. des ortsüblichen Tagelohns betragen, dessen Betrag von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt wird. — In den Strafbestimmungen heißt es im § 71: Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung höhere als die nach den Bestimmungen des Gesetzes zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, werden mit Geldstrafe bis zu 300 M. bestraft. 8 69. Für Mitglieder der errichtelen eingeschriebenen Hilfskasfen, sowie der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilsskassen, für welche ein Zwang zum Beitritt nicht besteht, tritt weder die Gemeinde-Krankenversicheiung noch die Beipflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse brizutreten, ein, wenn bie Hilsskasse, ber sie angehören, ihren Mitgliebern mindestens diejenigen 2 tftungen gewährt, welche in derGemeinde, in deren Bezirke die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe des 8 6 von der Gemeinde Krankenversicherung zu gewähren sind. Kassen, welche freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewähren, genügen dieser Bedingung durch Gewährung eines Krankengeldes von zwei Dritteln des oitsüblichen Tagelohnes. — In den Schluß- und Uebergangsbestimmungen heißt es u A>: 8 72. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zo ihrem Vor- theil durch Verträge (mittelst Reglements oder besondere Uebereinkunft) auszuschließen ober zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, Haden keine rechtliche Wirkung. § 74. Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des 8 1 fallen, eine Beitrittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Der 8 75 enthält die Bestimmungen für die Kassen der im 8 74 bezeichneten Art, welche neben den noch den Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen Invaliden-, Wittwen- oder Waisenpensionen gewähren. § 76. Das Gesetz, betr. die Abänderung des Titels 8 der Gewerbeordnung vom 8. April 1876 wird aufgehoben. Das Gesetz über eingeschriebene Hilsskassen vorn 7. April 1876 findet in b, um das Geschäft, insbesondere die Eifenstcinwäschcrct weiter ausdehnen zu können. Die Gewerkschaft hat sämmtliche zu dieser projectirten neuen Richtung nöthigen Grundstücke bereits erworben und tritt gegen das alte Bachbett, welches sie zu Schlamm- fängen benutzen wird, das neue Bett der Gemeinde Flensungen unentgelti ch ad. Innerhalb des von den Gr. Kreisämtcrn Alsfeld und Schotten in Gemäßheit des Gesetzes vom 19- Februar 1853 eingeleiteten Verfahrens haben die Ortsvorstände von Ilsdorf und Solms-Ilsdorf, sowie der Müller Heinrich Sehrt II. zu Ilsdorf gegen dos Project Einwand erhoben. Derselbe wurde von den beiden Ortsvorftänden in folgender Weise begründet: Den beiden Gemeinden und Grundbesitzern der Wiesen zwischen den Orten Ilsdorf und der seit einigen Jahren bestehenden Esi-nstemwäsche der Gewerkschaft Schalker Gruben- und Hüttenverein wurde schon durch das seitherige Anschütten des Schlammes und der sich hieraus ergebenden Stauung des Hochwassers ein großer Nachtheil zugc- sügt und würde sich derselbe voraussichtlich in Folge der neuen projectirten Anlage noch ansehnlich vergrößern. Vor dem Anschütten dieser Schlammdämme wurde dieser so werthvolle Wiesengrund nur bei ausnahmsweisem Hochwasser aus nur ganz kurze Zeit überfluthet, jetzt kommt dieses durch die Schlammstauung schon öfters vor und kann das Wasser nur ganz langsam abfließen, ja es muß größtentheils verdunsten. Nur selten sind die Wiesendesitzer noch so glücklich, ihre Ernte ohne überfluthet, ohne mit Schlamm verunreinigt einzubringen. Die fraglichen Wiesen gehörten zu den werthvollsten der beiden Gemarkungen, ja der ganzen Umgegend und jetzt will Niemand mehr da Grundbesitz erwerben, well der Boden verdorben und die Gefahr der Ueberschwemmung zu groß ist. Der den Grundbesitzern hierdurch bis jetzt scho i zugefügte Schaden steht zedenfalls in keinem Verhältnis mit der der Gewerkschaft zufließenden Ausbeute. Dieser Umstand würde sich aber durch die new Anlage der Ilsbach noch bedeutend verschlimmern, weil der seither bestandene Verbindungsgraben zwischen der Jls- und Secnbach nicht belbehaltcn werden soll. Dieser. Verbindungsgraben vereinigte seither bei Hochwasser das Wasser der Ilsbach mit der Seenbach, welches letztere viel schwächer ist, als das der ersteren und wurde so die größte Wassermenge der beiden Bäche der großen Brücke an der Straße Grünberg-Hersfeld und der geringere Theil der kleineren Brücke daselbst zugeführt. Unter diesem Verhältniß kam es seither schon vor, daß die kleine Brücke das Wasser nicht fassen konnte und eine bedeutende Anstauung oberhalb derselben entstand. Vor Anlegung dieser Schlammdämme bestanden sogar noch weitere Verbindungs- und Abzugsgraben, welche verschüttet worden sind. Würde also nach der neuen Anlage das ganze Wasser der Ilsbach der kleinen Brücke zugesührt, bann würde die Stauung verhältnißmäßig bedeutender und der Schaden noch größer werden. Den Einwohnern der Gemeinde Solms-Ilsdorf droht noch die besondere Gefahr, daß ihre Hosrafthen bei jedem Hochwasser unter Wasser gestellt werden. Müller Sehrt wendete im Wesentlichen ein, daß ans der projectirten Verlegung seiner Mühle, welche oberhalb dieser Anlage und nahe bei derselben liege, große Gefahr in Bezug aus das Triebwerk und die Wasserkrast erwachsen werde. Im Uebrigen schloß er sich den Bedenken der beiden Ortsoorstände an. Das von Gr. Kreisbauamte Grünberg abgegebene Gutachten spricht sich mit Entschiedenheit dahin aus, daß den Reclamanten aus der projectirten Anlage ein Schaden nicht erwachsen könne. Zu demselben Resultate gelangt auch der Provinzialingenieur, welcher in der mündlichen Verhandlung auf Grund eines Augenscheins ein eingehendes Gutachten abgegeben hat. Nach Art. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 1853 im Zusammenhänge mit Art. 48, III, 11 würde die Entscheidung in erster Instanz dem Kreisausschusse zusteheu. Da aber Jlsdors zu dem Kreise Alsseld und Solms-Ilsdorf zu dem Kreise Schollen gehören, so geht in Gemäßheit des Art. 49 der Kre,s-Ordnung die Entscheidung nach Anhörung der Kreisausschüsse auf den Pruvinzialausschuß über. Die Kreisausschüffe der genannten beiden Kreise haben sich zu Gunsten der projectirten Anlagen ausgesprochen, und zwar derjenige des Kreises Alsseld mit dem Vorbehalte, daß die Gewerkschaft das neue Bachbett stets in der normirten Breite zu erhalten und auf ihre Kosten aufzuräumen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der [egitimirle Vertreter der Gewerkschaft die bestimmte Erklärung abgegeben, daß dieselbe sich verpflichte, das neue Bachbett jederzeit in normalem Zustande zu erhalten. Bet Prüsung d r Erheblichkeit der gegen die neue Anlage erhobenen Einwendungen sind zunächst die directen Folgen der Verlegung der Ilsbach in Betracht zu ziehen. So lange da? Wasser innerhalb des bestehenden alten Bachbettes dem oberen Ende der zu corrigirenben Strecke zugesührt wird, leistet die beabsichtigte Eorrection mehr als die bestehende Richtung, das Normalpiofil wird weiter, bas Gefälle stärker und die secundlich abzusührende Wassermenge größer. Dieser Vortheil wird allerdings zur Zeit noch nicht praktisch, da eine Verlängerung der Eorrection bachauswärts und eine Verbesserung der Dorfluth bachabwärts fehlen. Ist dagegen die Ilsbach über ihr altes Bett getreten (Hochwasser) so ist es gleichgültig, ob ein Theil dieses alten Bettes durch die Eorrection ersetzt ist. Als inbirecte Folgen der Eorrection wurden von den Reclamanten nachstehende Mißstände hervorgehoben Die Dammschüttung oeiengt bas Wiesenihal, die Hochwasser würden zahlreicher und höher, die Wiesen der Gemeinde Ilsdorf würden entmertbet, das Unterwasser der Sehrt'fchcn Mühle werde erhöht. Nach dem Gutachten des Großh Kreisbauamts Grünbcrg liegen aber die JIS- dorfer Wiesen höher als die Staatsstraße, deren Höhe dem höchsten Hochwasserstand entspricht, und es liegt speciell das Wehr, welches die jür Müller Sehrt wesentliche Höhe seines Unterwassers bestimmt 0,72 M. höher als die Straßenkante; da sich also bei fraglichem Hochwafserstand hinter der Straße ein gestauter See mit annähernd horizontalem Spiegel bildet, ist klar, daß weder die Jlsdorser Wiesen noch das Müller Sehrt'sche Unterwasser von dieser Stauung berührt weiden. Es besteht also wahrscheinlich keine Wirkung des Hochwasserstandes an der Straße aus die Ueberschwemmung in Gemarkung Jlsdors und weiter aufwärts. Wenn dieselbe bei Hochwasser tiotzdem überschwemmt wird, so kann das nur davon herrühren, daß die Ilsbach schon oberhalb, vielleicht oberhalb der beiden Ortschaften, ihr ungenügendes Bett verläßt und darum nicht in Folge des Rückstaues, sondern in Folge des oberhalb liegenden ungenügenden Bettes die sraglichc Ueder- fluthung hervorrust. Allein auch wenn der behauptete Zusammenhang bestände, so wäre gleichwohl ein- spätere Verengung des Wiesengrundes oberhalb der Staatsstraße durch Vorrücken der Klärteiche Lderhaiipt unwesentlich und nicht maßgebend für den dortigen Hoch- wasierstand. Entweder nämlich ist unterhalb der Straße der Wasferstand der gleiche wie oberhalb derselben, dann ist das Wasser schon dort geflaut und ist für dessen gleichen Stand oberhalb der Straße und der Wasferstand unterhalb maßgebend, oder das Wasser unterhalb der Straße steht niedriger ^ls oberhalb derselben, dann ist der Beweis geliefert, daß die Duichflußöffiiung der Straßcnbrücke nicht genügt. Da aber bie Durchflußmenge der Brücke direct abhängig ist von der Höhe des oberen Wasserspiegels über der Oeffnungsmftte, so muß immer dieser Spiegel erreicht fein, um das bestimmte Maß von zufließendem Wasser durch die tiefere, unter Wasser liegende Oeffnung zu drücken. Für diesen Gleichgewichtszustand ist aber natürlich eine Veränderung im Boden des gestauten Teiches völlig unwesentlich, derselbe bleibt auch im Verfolge einer Aufdämmung innerhalb des Teiches der gleiche. Als Nachtheil der ganzen bisherigen Dammanlage wurde von den Reclamanten der Umstand geltend gemacht, daß durch dieselbe die Communication zwischen den beiden Bächen Ilsbach und Seenbach und zwischen deren Brücken unter der Staatsstraße unterbrochen werde, welche früher durch einen Graben und bei größerem Hochwasser direct über die Straße sich vollzogen habe. Da die zunächst in Beftacht kommende eine Jlsdachbrücke kleiner ist als die zunächst wirkende eine, tiefe Seenbrücke, so ist es wahrscheinlich, daß diese Communication früher der Vorfluth der Jlsbach-Hochgewäsfer dienlich war. Aber diese Unterbrechung der Communication ist durch die frühere Dammschüttung herbeigesührt; ihr Nachtheil wird durch die neue Bachcorrection ebensowenig als durch eine Erweiterung der Klärteiche geändert; was die Beschwerdeführer bei der ersten Anlage der Klärteiche oder auf dem Wege der Privatklage versäumt haben, kann jetzt beim vorliegenden Anlaß nicht nachgeholt werden. Nach Vorstehendem muß angenommen werden: I. die Eorrection an sich ist nicht schädlich für die Beschwerdeführer, kann vielmehr denselben eher späterhin nützen; II. die Erweiterung der Klärteiche auf dem durch die Eorrection gewonnenen Gelände ift unter den obwaltenden Vorfluthverhältnifsen gleichfalls nicht fchädlich; III. Die unteibrochene Communication der beiden Bäche und ihrer Brücken war ohne Zweifel nachtheilig, steht aber nicht im Zusammenhang mit der heutigen Correction. Hiernach können die gegen die rubricirte Anlage erhobenen Einwendungen keine Berücksichtigung finden. (Fortsetzung folgt.) Wir machen im allgemeinen Interesse die Leser unseres Blattes auf das heutige Inserat des Herrn Rud. Schleicher, München, betr.: „Unentbehrlich für Blumenfreunde", hiermit aufmerksam. Der Grobschmied Heinrich Baldauf aus Rüddingshausen, Kreis Gießen, geboren am 29. April 1859, evangelisch, zuletzt in Mddingshausen wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthaltsortes, wird beschuldigt, als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Dienstag den 13 Juni 1882, Vormittags 8 Uhr, vor das Großh. Schöffengericht zu Homberg a. d. Ohm zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Großh. Bezirkscoinmando zu Gießen ausgestellten Erklärung verurthellt werden. Alsfeld den 24. Aprll 1882. Der Großh. Amtsanwalt. 3014 Sandmann. Feilgebotenes. 3355 Mehrere junge Metzgerhunde preiswürdig zu verknusen. N. Gonder, „Rheinischer Hof". Allgemeiner Anzeiger. Süße Tafelbutter. Die Dampf-Molkerei Friedelhausen liefert zufolge der besten Methode des Entrahmens süßer Milch mittelst de Lavals Separator und unter Zuhilfenahme der neuesten Erfindungen auf dem Gebiet der Molkerei w täglich frisch hergeltellte süße Tafelbutter und wird verehrlichem Publikum etwas Vorzügliches geboten. Verkauf derselben nur allein bei Conditor Heinrich Kinkel, Marktstraße D. 205. Freiherr Adolf v. Rabenau. 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Staaten nach dem Westen — Druck und Verlag der Vrü hl'schcu Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen. Verantwortliche Redaction: A. Schepda. Garbenteich Gießen Gelnhausen. . Lieblos . . . Mittel-Gründau . Büdingen Büches-Düdelsheim Bleichenbach . . Stockheim. . . Ranstadt . . . Nidda (Bad Salzh.) Borsdorf . . . Ober-Widdersheim Hungen . . Langsdorf. . . 3339 Eine Lchrerstochtcr von 30 Jahren sucht Stelle als Haushälterin. Näheres bei der Exped. ds. Bl. Vermischte Anzeigen. 3330 Auf sofort oder später ein Zweit« mädckcn Apotheker GoHmantt. loh. Ph. Hofmann II. in Butzbach. J. Schulhof 3350 Ein tüchtiges Hausmädchen auf sofort gesucht. Näheres bei der Exped. ds. BI. C. W. Dietz Nachfolger in Giessen. Steinheim. Nie. Spiegelberger in in Friedberg. Ph. Zimmer in Lieh. Hermann Vogt in Reichelsheim. L. M. 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Juni d. I. tritt der nachstehende Fahrplan in Kraft: 3122 Mansardcnlogis — 2 Zimmir und Küche nebst Zubehör — zu vermi-chir bei I, Stein, Bahnhofstraße._________ von BREMEN HermietOungen. 3261 Ein Familienlogis, 4 Zimmer und Zubehör, zu vermiethen im „Darm- städter Haus".___ 3161 Familienlogis zu vermiethen. _______Werntz. Brück, Flügelsgasse. 2485 Niöblirte Zimmer, aus Wunsch mit Pension, billigst im „Frankfurter Hof". 1483 Kleines Logis zu vermiethen. Adolf Hotz, Schützenstraße. 1529 Die von Hrn. Dr. B l u m bewohnten Räume sind per 1. Juni auder- roeit m vermiethen. Nähere Auskunft ertheilt__®. Chr. Sprnck. I47a Eine schöne, größere FannUen- wohnnng mit Gartenantheil (auch Pferdestall oder Lagerranni) auf Juni oder Juli zu vermiethen.__Dr. Weber. 1505 Ein Familienlogis ist bis 1. Juni event. anch früher zu vermiethen bei Wilh. Barthel, Grunbergerstraße. 1524 Eine freundliche Mansardenwohnung, 4Zimmer, Bodenkammer Küche, sonstiges Zubehör und verschließbarem Corridor zu vermiethen bei Prof. Milbrand, Marb.-Str. 161. 649 Die von Frau Kirchenrath Görtz seither bewohnte Wohnung, bestehend in 5 Zimmern und säyimtlichem Zubehör, ist anderweitig zu vermiethen und per 1. Ium beziehbar. Kasp. Bogel, Nordanlage 1167 2820 Die obere Etage meines Hauses ist zu vermiethen. Justas Lenz am Bahnhof. 3338 Ei» solides Mädchen, MS 10 Jahre in einer Stelle war, bürgerlich kochen kann und alle Hausarbeiten m- stebt, sucht Stelle auf sofort. Zu erfragen bei Frau Müller. Steinhauer 3321 Ein ordentlicher Hausbursft in der Engel-Apotheke gesucht. 3329 Ein Lehrjnnge gesucht »i 8. Wiedemeyer, Schuhmacher Anstreichrr-Gkhülftn sucht C. Stephan» kn Wetzlar._____$3' 2023 Einen Jungen sucht in die Ar: Fr. Meinhardt, Schremermfir. 3128 Das Einrahmen von Bilsen' und das Anfertigen von Tpiegelu wird gut ausaeführt von Glaser Duli, Neuenwk! 779 Eine Wohnung, 3 Zimmer mit Küche und abgeschlossenem Corridor, per sofort zu vermiethen bei Georg Tiiehler, Grünbergerstr. 1775 Der erste Stock meines Hauses, 4 Zimmer mit Zubehör, ist per 12. Juni (event. auch früher) anderweit zu vermiethen. Fran, Gervode, Kaplansgasse. 1940 Südanlage 30 ist der unterste Stock vom 1. Juli ab zu vermiethen. ________________Prof. Naumann. 3088 Ein Familicnlogis, sowie ein Zimmer im Hinterhaus vermiethet L. Wolf, Wallthorstraße. 3256 Ein kleines Logis per sofort zu vermiethen.____________Neuenweg 116. 3327 Ein kleines Familicnlogis zu vcr- miethen, alsbald beziehbar. Brandg. 220. 136 Ein Familienlogis zu vermiethen. ___Joy. Arnold, Asterweg. 2173 Ein freundl. Logis per 1. Mai zu vermiethen. F. Felfing, Üteuemveg. 2304 In dem Windeck er'scheu Hause am Kreuz (Heinzerling & Tribus) ist die zwcitoberstc Etage zu vermiethen, beziehbar alsbald. Näheres bei Labroise, Rechtsanwalt. 2989 Ein geräumiges Logis, 3. Stolk mit 6 Zimmern, Küche, Corridor :c. zu vermiethen. Ph. Strack, Bahnhofstraße 923/l0. 3042 Ein kleines Logis mit Zubehör für 2—3 Personen (im Vorderhaus) sofort zu vermiethen. I 912 9W 940 1000 l„ II. und III. Classe. 10. | Vm, 1 12. | 14. | 16. | 18. Vm. 1 Nehm. | Nehm. Nehm. ab — 700 1205 435 853 _ 710 1220 449 905 — 725 1245 504 920 __- 735 1255 514 930 — 745 110 523 939 — 755 120 533 949 an — 806 135 544 1000 ab 525 810 145 548 — X x x ------ . 535 820 200 600 — 550 833 230 613 — 55b 840 240 620 — 605 850 255 627 — 620 905 310 642 — ar 636 920 331 656 — ab - oder zugehen. Die N achtzerten — 11. | 13. 13. 11. | 19. Vm. i Vm. Nehm. Nehm. Nehm. Gießen.... ab — 820 1210 440 840 Garbenteich . . . — 833 1225 453 854 Lich..... — 847 1250 '506 908 Langsdorf.... ff — 855 100 513 915 Hungen . ff — 903 110 521 M Ober-Widdersheim . tl — 916 125 533 937 Borsdorf .... fj — x 145 X 950 an — 930 548 9tlbba (BadSalzh.) ab 510 933 150 550 — Ranstadt .... 520 944 205 600 — Stockheim.... Bleichenbach . - • 532 540 955 1003 225 235 614 6;iö — Büches-Düdelsheim. /, 553 X 255 X — Büdingen ,, 1016 635 650 — Mittel-Gründau. . ,, 605 1034 310 — Lieblos .... ff X X — 705 — Gelnhausen. ari 622 1049 I 330 —