rta Ech e tem Unter# Diejenigen bagerj |t es ja nur c Mitglieder l Auffühmngen i jelegeuhcit j icn eine Wos daß die Sitte,1 inaktine MM r jährliche Seite nfem Bereini iItaN und z «r ausdri rstandsMM r Berg entgegt nann, San: t. Agne: er. Wol( rüden ich-, «che I« gißten ZchrM ■ Preisen 8«M N)t, 36« ®r* unb GtipW* Wffre 0. ft 78« S86" jranffUTt«'«-G e‘ MmE ;9 nimmt ml w ttlll. m ter kletoä i. März, P Soritanb. 4 Ü. : 5 iftDii- Donnerstag den 2. Marz 1S82 Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen Erscheint tSKlich mit Ausnahme des Montags »weMWt Schulstraße B. 18. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Al». A2. Zweites Biart. Gießen, 1. März. Im Nachstehenden veröff.ntlichen wir den Gesetzentwurf betr. das Reichstabaksmonopol, wie solches dem prcuß. Bolkswirthschastsroth vorgelegt worden : Gesetz, betreffend das Reichstabaksmonopol. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen -c., verordn n im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für das deutsche Zollgebiet, was folgt: I. Allgemeine Grundlagen. c i Der Ankauf von Rohtabak, abgesehen vom Ankauf zur Ausfuhr in den Fällen des 8 26, die Herstellung von Tabaksfabrikaten und der Verkauf von solchen stxhrn ausschließlich dem Reiche zu und werden für Rechnung desselben betrieben. tReichstabaksmonopol). 8 2. Zum Tabaksbau, sowohl für die Monopolverwaltung als auch zur Aus- sahr, ist eine amtliche Erlaubniß erforderlich, (8 10.» 8 3. Die Einfuhr von Rohtabak und Tabaksfabrikatin ist, vorbehaltlich der in d,n 8 26 und 32 zugelassenen Ausnahmen nur der Monopolverwaltung gestattet. Die unmittelbare Durchfuhr von Tabak und Tabaksfabrikaten kann über die dafür besonders bestimmten Zollstellen stattfinden. 8 4. Die Zubereitung und Bearbeitung von Rohtabak darf, abgesehen von der erforderlichen Behandlung der Tabaksbläller bei den Tabakspflanzein und coneessionirten Rohtadakshändlern l8 26) und von den im 8 28 a. E. bezeichneten Ausnahmen, nur in den hierfür bestimmten Anstalten der Monopolverwaltung oder mit Erlaubniß der letzteren an anderen Stellen flatlfinben. (§ 27 » Es ist untersagt, die von der Monopolverwaltung gelieferten Tabakssabrikate gewerbsmäßig in irgend einer Art weiter zu bearbeiten, insbesondere denselben irgend welche Zusätze beizumischen, sowie die bezeichneten Fabrikate tm weiter verarbeiteten Zustande zu verkaufen oder anzukausen. Auch ist verboten, aus anderen Stoffen, als der Tabakspflanze, gewerbsmäßig Erzeugnisse herzustellen, welche statt des Tabaks zum Rauchen, Schnupsen oder Kauen dienen können, desgleichen solche Erzeugnisse zu ve,lausen oder anzukaufen. 8 5. Tabaksfabrikate dürfen im Monopolgcbiei nur von den hierzu ermächtigten Personen (8 30) verkauft und nur b-i diesen angekauft weiden. 8 6. Die Verwaltung des Reichstabaksmonopols steht dem Reich zu. Die obere Leitung der Monopolverwaltung führt das dem Reichskanzler unterstellte Reichs- tabaksamt. Die Anstellung der Verkäufer von Tabaksfabrikaten (vergl. 8 5) erfolgt durch die Landesregierungen. Die Controle des Taboksbaues (vergl. 88 10 bis 17, 22, 23), die Gestaltung und Controle des Handels mit Rohtabak (§ 26), die Abfertigung und Conirolirung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Rohtabak unb Tabaksfabrikaten ivcrgl 88 3, 24 bis 26, 32), sowie bie Bewachung der Grenze gegen die unerlaubte Tadaksemfuhr, wird durch die mit der Verwaltung der Zölle unb Verbrauchssteuern des Reichs beauftragten Landesbehörden ausgeübt, welche auch im übrigen bei allen Maßregeln zur Sicherung des Reichstabaksmonopols vorzugsweise nntzuwirken haben (vergl. 88 33 bis 35). Die hiernach den Zoll- und Steuerbehöiden zugewiesenc Amls- thätigken unterliegt der Ueberwachuvg durch die Organe der Reichscontrole für Zölle unb Verbrauchssteuern. Für die durch den bezeichneten Dienst den Landesregierungen erwachsenden Kosten wird Vergütung aus der Reichskasse gewährt. Die Beamten der Monopolverwaltung sind befugt, den auf die Controle des Tabaksbaues bezüglichen Dienstverrichtungen beizuwohnen, bezw. von denselben Kennt- nitz zu nehmen. II. Vom Tabaksbau. A. Tabaksbau für dre Monopolverwaltung. Art. 7. Zum Tabaksbau für die Monopolverwaltung sind die in der Anlage bezeichneten Anbaubeznke mit der Maßgabe zugelassen, daß der jedesmalige Jahrrsbedars der Monopolverwaltung an Rohtabak auf dieselben nach dem Verhältniß des durchschnittlichen Anbaues in den dem betreffenden Jahre zunächst vorhergegangenen drei Jahren vertheilt wird. Erforderlichen Falles kann der Bundesrath andere Anbaubezirke vorübergehend oder dauernd zuiasfen. 8 8. Der Reichskanzler bestimmt jährlich für das nächstfolgende Jahr die Zahl der Hectaren Land, welche mit Tabak für die Monopolverwaltung bepflanzt werden dürfen und deren Vertheilung aus die Anbaubezirke, drsgleichen die von der Monopolverwaltung nach der Qualität der Tabake zu zahlenden Preise. Die letzteren werden spätestens im November jeden Jahres bikanirl gemacht. Erreicht der Tabaksbau einzelner Anbaubczitke nicht den gestatteten Umfang, so ist das Rcichstabaksamt befugt, den Umfang des Tabaksbaues für andere Anbaubezitke in demselben Jahre entsprechend zu erhöhen. 8 9. In welchen Gemeinden der Anbaubezirke Tabaksbau für die Monopol- Verwaltung erlaubt werden kann, bestimmen alljährlich die Landesregierungen. 8 10. Wer die Erlaubniß zum Tabaksbau erhalten will, hat jedesmal bis »um 15. Januar des Pflanzungsjahres bet der Steuerbehörde, in deren Bezirk die betreffenden Grundstücke liegen, eine schriftliche Anmeldung einzureichen, welche insbesondere den Namen, die Lage und die Grenze jedes Grundstücks angeben muß. Die Anmeldungen solcher Personen, welchen wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz der Tabaksbau untersagt ist und die Anmeldungen aus solchen Gemeinden, in welchen die insgesammt zum Tabasbau angemeldet- Fläche für das betreffende Jahr 2 Hectare nicht erreicht, sind von der Steuerbehörde zurückzuwetsen. In allen anderen Fällen entscheidet die zuständige Tabaksbaucomm sston ob und wie weit der Anmeldung Folge zu geben ist. Die Anbauerlaubniß darf nur an bie Eigenthümer ober Nutzzugsberechtigten der angemeldeten Grundstücke erthetlt werden. Tritt nach der Anmeldung eines Grundstücks ein Wechsel im Besitz desselben ein, so hat der neue Inhaber hiervon binnen 3 Tagen der Steuerbehörde des Bezirks schriftliche Anzeige zu machen unb sich wegen Uebernahme der Anmeldung seines Vorgängers bereit zu erklären. Auch bem Letzteren liegt in den Fällen freiwilliger Besitz- Übertragung Anzeige hiervon ob. 8 11- Zur Entscheidung Über die Anmeldungen werden für die einzelnen Anbaubezirke Tabaksbaueommtsstonen und zwar mindestens je eine für jeden Bezirk eingesetzt. Die Eintheilnng der Anbaubezirke in Commissionsbezirke und die Vertheilung der dem Anbaubezirk nach 8 8 zugewiesenen gejammten Tabaksbaufläche auf die einzelnen Commissionsbezirke ist den Landesregierungen überlasfen. Jede Tabaksbaueommission besteht aus: 1. einem Beamten der Landesvcrwaltung als Vorsitzender, 2. einem Vertreter der Monopolverwaltung, 3 einem oberen Steuerbeamten des Bezirks, 4. unb 5. zwei Vertretern der am Tabaksbau betheiligten Ge» meinben bes Bezirks. Die Entscheidungen der Tabaksbaucommisstonen sind endgültig und müssen ben Anmeldern bis »um 15. März des Pflanzungsjahres zugehen. 8 12. Der Inhaber eines zum Tabaksbau zugelassenen Grundstücks ist verpflichtet, daffelbe mit Tabak zu bebauen und die gefammte Tabaksernte gegen die sest- justellende Vergütung an die Monopolverwaltung adzuliefern. Die Rechten und Pflichten aus der Anbauerlaubniß gehen, wenn der Besitz eines betreffenden Grundstückes vor beendeter Tabaksernte wechselt, auf den neuen Besitzer über. Demselben in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auf den bisherigen Inhaber liegt Anzeige des Besitzwechfels bei den Steuerbehörden bes Bezirks innerhalb bret Tagen ob. Dem Tabakspflanzer kann von der Steuerbehörde der Anbau ganz ober iheil- weise erlassen, auch bi-Bepflanzung anderer, als der ursprünglich angemeldeten Grund« stücke gestattet werden, sofern es demselben durch besondere Verhältnisse unmöglich wird, überhaupt ober auf den ursprünglich bestimmten Grundstücken Tabak zu pflanzen. 8 13. Nach beendeter Pflanzung des Tabaks werden die Angaben der Anmeldung zum Tabaksbau an Ort und Stelle Seitens der Steuerbehörde, welche dabei von den Gemeinbebeamten zu unterstützen ist, geprüft. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabakspflanier nicht erwachsen Die Steueraussichtsbeamten sind jederzeit zur Revision der Tabakspflanzungen befugt. 8 14. Vor Beginn der Tabaksernte schreitet die Steuerbehörde, um die vollständige Ablieferung des erzeugten Tabaks an die Monovolveiwaltung zu sichern, zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl, welche mindestens obgeliefeit werden muß. Aus Erfordern hat dazu der Tabakspflanzer eine verbindliche Declaration Über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl einzureichen. Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl lHaftmenge) erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle durch Steuerbeamte, unter Mitwirkung eines geeigneten Vertreters der Gemeinde vorgenommen. Der hierzu anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakspflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakspflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebniß wirb für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen unb burch Offenlegung bes letzteren in der Gemeinde ober Zustellung eines Auszugs an den Tabakspflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer präklusivffchen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung bet Offenlegung des Registers, bezw. nach dem Empfange des Auszugs kann der Pflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk hierzu berufenen Commission erlassen. 8 15 setzt die Bedingungen sest, unter welchen die Hastmenge eine Verminderung erleiden kann 8 16. Für die Behandlung der Tabakspflanzungen gelten folgende Vorschriften : 1. ist die Pflanzung in graben Reihen unb gleichen Abständen anzulegen, 2. barf Tatnck nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werben; weitere 5 Punkte betreffen die Behandlung vor der Feststellung der Blätterzahl, das Umpflügen unb bie Ernte. 8 17 handelt von der Anmeldung unb amtlichen Revision bet Trockenräume. 88 18, 19 von der Einlösung des geernteten Tabaks. 8 20 bestimmt, daß auf den Tabak, welcher für bie Monopolverwaltung gebaut wirb, Ansprüche irgend welcher Art, burch welche bie Ablieferung an bie Mono- poloerwaltung verhinbert ober beeinträchtigt würbe, nicht erhoben werden, auch nicht ans einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstttel. B. Tabaksbau zur Ausfuhr. 8 22 bestimmt, baß die Anbauerlaubniß nur für Grundstücke von mindestens 10 Ar Flächeninhalt ertheilt werden darf und zwar nur wenn sie zu einer Gemeinde gehören, in welcher auch Tabaksbau für die Monopolverwaltung stattfindet. Wer für Monopolverwaltung unb für bie Ausfuhr zugleich Tabak bauen will, muß jebe Art befonberS anmelben. 8 23, 24 unb 25 enthalten die besonderen Bestimmungen für die Ausfuhr. 8 26 bringt die Bestimmungen Über ben Hanbel mit Rohtabak, nach welchen zuverlässigen Personen widerruflich gestattet werden kann, Handel mit Rohtabak nach dem Auslände zu treiben rnb Privattransitlager von Rohtabak unter amtlichen Mitverschluß zu halten. Diese Händler dürfen ausländischen Rohtabak einführen und inländischen Rohtabak erwerben 8 27, 28, 29, 30 und 31 b etreffen die Tabaksfabrikation und den Verkauf von Tabaksfabrikaten unb sagt 8 27: Zur Herstellung ber Tabaks- fabrikote für das Monopolgebiet werden Rohtabakmagazine und Tabakfabriken errichtet. Unter sichernden Kontrolen tarnt die Monopolverwaltung Tabaksfabrikate auch außerhalb der Fabriken anfertigen lassen. Desgleichen ist die Monopolverwaltung befugt, Tabaksfabeikate vom Ausland einuttühren unb solche dorthin auszuführen. Bei der Vertheiluna der Rohtabaks-Magazine und Tabakssabriken über das Monopolgebiet ist die bisherige Verbreitung der Tabaksindustrie nach Art unb Umfang vorwiegend zu berücksichtigen. Der Betiieb der Fabrikation ist von der Besteuerung durch Staat oder Kommune ausgeschlossen. 8 28. Der Bedarf der Monopolverwaltung an Rohtabak muß mindestens zu 2/s durch inländischen Tabak gedeckt werden. Die Monopolverwaltung ist verpflichtet, die nachbezeichneten Arten von Tabaksfabrikaten herzustellen und zu den beigesetzten Preisen zum Verkauf zu bringen. A. Rauchtabake. Rippentabak 1 X für 1 Kilogramm. . Blättertabak pr. Kilogramm X 1.20, 1.50, 2.00, 2.50, 3.00 4.00, (Varmas Portorico, Maryland) X 6.00 (feinster Varinas, Poi torico, Maryland) Xo.W (tciuftct türkischer) x 10 00 (feinster echter türkischer.) B. Schnupftabake. Von 1 X bis 5 X per Kilogramm. C. Kautabake. Von 2 X, 2.50, 3.00, 3.50 bis 8 X per Kilogramm. D. Cigarren „ Zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 20 4 per Stück, 25 H rem Havanna, 30 51 Außerdem"könrien noch andere Fabrikate hergestellt werden, deren Preise der Reichskanzler b-siimmt. Derselbe bestimmt ferner, bte Sertauf§preif(; ber Dom;3tu§lanb bezogenen Tabaksfabrikate, sowie ber Fabrikate ber Monopolverwaltung beim Absatz in bä« au§tanb. verkauf der Tabakssabrikate an bie Konsumenten durch widerußich angeß-llte VerschLßer gef^bt, die ihren Bedarf durch die Großverschleißer beziehen. Sie müssen stets die dem lokalen Bedursn ß entsprechenden Sorten auf Lager Ijolten unh fie crljnltcn eine Vergütung in einem Nachlasse von 10 /o an ben tarifmäßigen Verkaufspreisen. 8 33 handelt vom Aussichtspersonal. 4 Fr. Seibel . - -1-------■' — " • — । —7 UHE) he Zur Tabaksfabrikation, deren weiterer Besitz nicht wird; ~ § 6.1' Zur Ucbernahme der Rohtabak-, der Wasch,nn, Werkzeug- und GerLtbe ber Tabaksfabrekate für Monovolverwaltung, beruft der Reichskanzler Bezrrkskommffsionen, welche je aus einem Vertreter der Monovolver- waltung, einem von der betr. Landesbeamten und drei vereideten Sachverständiaen aus den Kreisen des Tabakshandcls und der Tabaks,ndustrte besteht. Zwecks Ileber- @ Maschinen, Werkzeuge und G-rälhe treten je zwei vmidete Sachv-rständlge aus den Kreilen der Verfertiger solcher Gegenstände hinzu. Der B-zirkskommission liegt insbesondere 06, bei der Abnahme der an die Monopoloerwaltung abzuliefernden Geg-nstarch- deren Menge und Art durch geeignete Revisionen zu ermitteln sowie die von ber Monovolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen ' ° ’ 0 6 Die Besitzer der zu enteignenden Gegenstände sind von der Bezirkskommission zur Bethe,sigung an d-m Abnahmegeschäfi aufzufordern Falls der Besitzer w-d« p-Aön Iich erscheint noch -inen Vertreter sendet, ist ihm ein solcher von der Commission zu \ Alle znrücktretenden Brüche heilbar, äStc «rach-Pslaftcr, bem feit 30jä6riget Praxis schon Tausende ®e. -Ä-ad-r dl- alten oder Doppelbrüchen ist mehr als eint -..... - . ■ --------....... v.» ncuern Bruches genügt eine Dosis bei Yr.Arusi.Attijerr, Brucharzt, Hais, Lt. Appeujetr, SchmÄz. S 34 von der Ausführung der amtlichen Revisionen. ) 35 von Haussuchungen und körperlichen Visitationen. S 36 von der Konirole der Tabakstranspoite. Die 88 führen den Titel: „Schutz des R-ichstabaksmonopols." nommen sin"L"nkuch°als:'''"''"''''''°"' 20 SS noä> üt Aussicht ge- VIII. Schluß- und Ucbergangs-Bestimmungen. 8 57. Di- Bestimmungen 88 1 bis 56 dieses Gesetzes treten in Kraft: 1) soweit sie den Tabaksbau betreffen (88 2, 7 bis 251 mit dem 1 ^nnunr i«rs D°Z ist schon vor dem Ablauf des Jahres 1882 die in 8 8 °°^-s-h7n- B-kann?- machung bezüglich der Preise des Rohtabaks für 1883 zu erlassen; 9 1 2j im übngen mit dem 1. Juli 1883, jedoch mit folgenden Maßgaben: ». das m 8 6 bezeichnete Rcichstabaksamt kann alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes errichtet werden. d. Unbeschadet be§_ Verbots ber Tabaksfabrikation (8 4) kann bett Tabak- fabr,kanten (8 59 Abs. 3) gestattet werden, die Tabakssabrikate aus dem am 1. Jul, 1883 in der B-arb-itung befindlichen Tabaksmaterial fertig zu stellen. °. Der Handel mit Tabaksfabrikaten ist noch bis zum 1. Januar 1884 gestattet. . „ Die Bestimmungen in den §8 57 bis 70 treten mit dem Tage der Publikation in jtiujT. . 3 q. L Juli 1883 an sind das Gesetz vom 16. Juli 1878, betr. di- B-steu-rung des Tabaks, und bic Vorschrrsten bes Zolltariss vom 15. Jul, 1879 unter 25 v. auf“ geboben vorbehaltlich bes emstwilligen Fortbestandes ber B.stmrmungen des erstbezeich- ncten Gesetzes über d,e Steueiveigütuvg bei der Ausfuhr von Rohtabak und Tabak- f-bnkaten iS 60). Doch findet das gedachte G-s tz vom 16 Juli 1879 auf den inländischen Tabaknbau des Jahres 1883 nicht mehr Anwendung. „ q.» 58. Der Reichskanzler ist ermächtigt, alsbald den Ankauf und dm Verkauf von -rabakstabrrkaten für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen. Zu diesem Zwecke können insbesondere Rohiabaksmagazine und Tabaksfabriken f“uf' ^crai™lcto6roe,'e Horben oder neu angelegt werden. Dabei ist die Bestimmung rm S 27 Abs. 2 zu beachten. 0 Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Rohtabak oder Taoaksiabrikaten oder Tabaksfabrikation betreibt, bat bis zu einem vom Bundes- rath zu b-stimmmendkn Termin ber Steuerbehörde schriftlich- Anzeige zu machen. In ne ^nd insbefond re die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkihr c . J1 ® an Rohtabak und Tabakfabrikaten aufbewahrt oder die Tabakfabrikate hergestellt werden, nach ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Benutzung einzeln anzumclden. Die Tabakssabrikauten müssen ferner die Zahl der am Publi- katlonstage mit, ber im Tu^schnst ber nächstoorh-igehenben 12 Monate in ber Fabrik ober für O es-lbe beschäftigten Tabakarbeiter angeben. “ ,, . .Zeder Wechsel in Bezug auf b e Lokalitäten ber angemeldeien Art lAbs. 1) unter- liegt der Anzeige innerhalb 3 Tagen Die Tabakfabrikanten dürfen die Zahl der Arbeiter ohne Genehmigung des Reichstabaksamts nicht über den Stand am Publikationstage erhöhen und müssen diesen Stand, falls derselbe die durchschnittliche Arbeiterzahl der nächst vorhergehenden 12 Monate übersteigt, entsprechend abmiud-rn. Von der Einstellung des Handels oder der Fabrikation ist dem Hauptamt An- zeige zu mau)cn. Die Tabakhandlungen und Tabakfabriken unterliegen von dem gemäß Abs. 1 oom Bundesrath bestimmten Termin an der Revision der Steuerbehörde. Die Jn- haber oder deren totetlDertretcr sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten 'A"rÄ bm dttrieb des Handels ober der Fabiik bezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die Tabakfab riken unter ständige Kontrole zu stellen. u ' 1 „„„ kJ ^°; X- Monopolverwaltung sind abzuliefern, fowe t nicht binnen einer findest ^^rierbehorde gewahrten Frist di- Ausfuhr unter amtlicher Control- statt- ‘rn&n2V,'e am L X8®? innerhalb dkanteii haben der Bczirkskommisston auf Erfordern i-de i^d^sssprsichende Auskunft über den Geschäftsbetrieb wahrheitsaemäß zu ertbeilei, °uch die, Geschäftsbücher vorzul-g-ii Di- nähere Anweisung bezüglich des Versabrms der Bezirkskominis,tonen wird dem Bimdesrath überlassen. B 3 8 BersahrenS J3- Gegen die Preisfeststellung der Bczirkscommission steht dem Besitzer der abg-schatzt-n Gegenstand-, bezw. fernem Vertreter, sowie dem Vertreter der SDionnnnb lu- ™$er. >ofort --hoben und binnen einer 14tägi^n F?ist muß Du GeaenstN?^ 7 Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründe werden y'egenftanbc, aus welche der Einspruch sich bezieht werden amtlich ibm- ttftctrt lieber den Einspruch entscheidet cndgiltig uitb mit Ansschlitß bes Rechtsweaes Z„^m*tr,alco;,;nnff,on.- w-lch- aus einem Vorsitzenden, zwei höheren Beamten ker Monopolverwaltung, vier höheren Landesbeamten und vier vcr-id-tcn Sadiocrftän. A§schätzun?derÄrk- bC§ ^aJ^Uandels und der Tabaksindustrie besteht. gü?bie -Werkzeuge und Gerathe zur Tabaksfabrikation treten troei Sadioer- 86 -er be§ Tabakshandels und der Verfertiger solcher Gegenstände hinzu. Zu bei Kommission roerbeit ber Vorsitzende unb bie Beamten ber Wonnnni- Ä?» N-ichsiauzler ernannt, die 'übrigen Mitglieder von d-msAben 7nf „,rÄ&.bKl ®Lltcns,rbeäi Bundesratys bezeichneten Landesregierungen berufen Bis lO^T^öen nack^-^^Ea^alcommission und weiter innerhalb einer Präclusiofrist von Gegmkt nd as Rkm^°''8 d-esir Entscheidung steht bem Inhaber der abgeschätzkn auszufüh?en. 3 ' b ki,tcre" unter Steuercontrole in das Ausland bes Handels niTt'Iaba^iXifnh.n^s«ni ^,0esbcS. $=tbot§ der Tabaksfabrikation und der »cfiimmutMben’Wffi?“*" °b^ Unt-rstÜtzungen nach Maßgabe $ 6°r‘- Tabaksfabrikanten unb Rohtabakshänbler, deren eigene Fabrik- oder toi 89IufÄalies V« durch, bie Einführung des Reichstabaksmonopols beding- c6.11 ? des Gcschastsbetr,ebes im W-rthe vermindert sind, erhalten, sofern nicht guerthm” lCnben ®’cb“ll5e »on der Monopolverwaltung erworben werden, eine ber ^bS1e8fh,^tfPre*Mbe-?Atf^^i8u’,9 in Kapital (Realentschädigung). Eine 1"?tc bul<^-insbesondere eine Beschreibung der Gebäude unter Angabe der Großenverhaltnisse, eine Nachweisung des bisherigen W-rthes und eine Be- ^u^strctenen Werthminderung erhalten muß, ist bis zum 15. Juli 1883 Hne? ""öureichen. Von der letzteren wird die Anmeldung geprüft und mit W&SS 8*“"«« «M™ ter,*«, mito°b°^I»eriuoltung verkaufen, unb die Rohtabakshändler eine Personaleiitschädigung S1 ?-r Voraussetzung, daß sie das Geschäft mindestens während 5 Jahren, vom Publikation dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unausgesetzt betrieben und fnrn* Uus demselben ihren Erwerb gezogen haben. Der Anspruch auf Personalelitschadigiing ist brs zum Ende Juli 1883 bei der Ortsb-börde S"3lH1j”öen'c-~Pcrsonalentschädiguug besteht für die Tabaksfabrikanten in dem Fünffachen, für dre Rohtabakshändler in d-m Zweifachen ihres durchschnittlichen Rein- Mlitnenb ber ^Zlihrc 1880, 1881 unb 1882, jeboch nut ber Mnsroabe bafe für G-fchaste, welche noch nicht 10 Jahre hindurch betrieben worden sind, nur die .bätftc der oezeichnetei, satzc gewährt wird. *vul|lc Reingewinn gilt die Brilttoeuinahme aus dem Geschäft, nach Abzug der Geschastskosten und --proeentiger Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals Soweit Sen &tel‘u5tr U'cht vorliegen, tritt sachverständige Schätzung ein. Bei den Rohtabakshandleru, welche Rohtabak nach dem Auslände verkauft haben bleibt bei baburd) bebuigtc ^hetl bes Reingewinns außer Saß . Mehrere Geschäftsinhaber gelten als ein Inhaber, mehrere Betriebe desselben mi'ßer^ Berücksichtigung ®‘e ,m Z°Uausla„de belegenen Etablissements bleiben 8 67. Eine Personalvergütung erhalten: - <. •» P Pl bie Tabaksfabrikatwn ober ben Handel mit Rohtabak oder Tabaks- , .. Ä Händler mit Tabaksfabrikaten, wenn sie die bezeichnete Erwerbstbätia- keit mrnhestens wahrend 5 Jahren, vom Tage der P-iblikation diesesf Gesetzes^^?ück- ih?en EmKg-zogenLben. aU§fW °bcr übeiwiefe/.? daraus der MoMpolverwaltnng^tretm!'''8 ausgeschlossen Diejenigen, welche in die Dienste - Mrsonalvergütring besteht für das technisch gebildete Hülfsversonal unb bie 1880 8816' Unh nt 889 bcni Füirffachen bes im Durchschnitte ber Jahre mit ÄbokÄvbrEr '^ - bezogenen Gehalts ober Arbeiteroerdieirstes, fist die SS’äÄi# *10 ».k n!«yrÄÄ £ bemf>d?In Z“0C 'Un-rhalb des Monopolgebiets im Privatbesitz (von Tabaksfobr,kanten, Maschmendau-nr 11. s w.s befindlichen Maschmen, Werkzeug, Maschinen, Werkzeuge und G-räth- «-.»-»-le--.-.-— nach Maßgabe des § 29 gestatt,t n..,u, a- t f 32 ?lc, “? 1- J?.uuur 1884 innerhalb des Monopolsgebiets im Privatbesitz (von a.abofefabr'fauten, fpanblern und sonstigen Inhabern) befinbl,ch-n Tabaksiabnkate mtt der Aus, ahme ber für ben eigenen Verbrauch ber Besitzer bestimmten M-ngen sofern d,eselb-n entweber nicht mehr als 5 Kstogramm betragen oder andernfalls von Mimmto,Cba£|irbn DOn rrJ hu^en Hohe der tn §30 für die Einfuhren bind) Reffende bestimmten Zollsatz- verzollt werden. Kto.^n^m^“^ kX und Tabakssabrikate findet Rückvergütigung der E^?8"2°kkb^r dubstkatwir dieses Gesetzes geltenoen Bestrmmungen W;.” D'- unter Ziffer 1, 2 unb 3 auigesührt n Rohtabake, Maschinen u. s. w unb Tabakssabrikate, bte I-tzt-ren s-doch m t Ausnahme d-r zum eigenen Bei brauch der Inhaber bestimmten Vorräihe b § zu 5 Kilogramm, stob bis je zum 4 des baselbst M°n°ts d-r Steuerbehörde schriftlich a.tzumelden unb können von dem schluß genommen werb?m"° 3anUar 1884 an einf,meittn Unter amtlichen V-r- ! Die neuen Frühjahrs Umhäiiae I und Dame« Regcumäutei find cin- getroffen. tietoi*. Sluti&tn, Ausverkauf. ^62 Durch Verkauf meines Geschäftes findet der von mir schon früher annoncrrte .tusverkaus noch bis 1, M„i statt unb erlasse ich meine sämmtlrcheu Artikel, da dainit vollständig räumen muß, zu enorm billigen Preisen. Willi. ScfiMmH. Gebrannter Nr. 1. Ceylon-Perl mit braun Menado, m q ^.sewste Wiener Diischung, per Pfd. M. 1.80, 3£r- 3a. ^ava - Perl . . . < f;ri Nr. 5. Java . . . . 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Steinbach. Heinrich Schneider Wwe, 1371 Schafhändler. Das Meisterschafts - System zur praktischen und naturgemässen Erlernung der englischen, französischen, italienischen u. spanischen Geschäfts- und Umgangs - Sprache. Eine neue Methode, in 3 Monaten eine Sprache sprechen, schreiben und lesen zu lernen. Selbstunterricht von Or. Richard 8. Rosenthal. Englisch — Französisch — Spanisch complett in je 15 Lectionen h 1 M. Italienisch coinplelt in 20 Leclionen ä 1 M. Schlüssel dazu ä M. 1.50. ä^robehiiefe »»Her 1 Sprachen «4 56 l”f. Journal Lesezirkel. 1) Wöchentlich zweimal je 6—8 Journale: Abonnementspreis jährlich 14 Mark. 2) Wöchentlich einmal je 6 Journale (Bazar , Neues Blatt, Daheim Familienblatt, Gartenlaube, Romanbibliothek t: Preis jährlich 7.20. Die Beträge werden vierteljährlich mit 3.50 resp. M. 1.80 erhoben. Man abonnirt jederzeit bei Fr. ($. Fehscnfeld, Buchhandlung und Antiquariat. 1061 Die Dampf-Kaffee-Brennerei von zle Zuota sei. Wwe«9 Bonn und Berlin €!., empfiehlt ihren nach eigener Methode „ Eichen- „ Wellen Buchen-Reiser, 18 Eichen-Stämme von 20,12 Fstm., Hch-Vcrfleigerungen. In der Fürst!. Oberförsterei Hohensolms soll nachverzeichnetes Gehölz an Ort und Stelle versteigert werden: Montag den 6. März, Morgens präcis 10 Uhr anfangend, in dem District „Buchenberg", zunächst Altenstädten. 76 Rmtr. Fichten- und Lärchen- Stockholz, 2050 Wellen dgl. Reisholz, 1130 „ Eichen-Stockschlags-Rers- holz 1. Kl., 2 Eichen-Baustämme mit 1,99 Fstm., 160 Fichten- und Lärchen - Stämme von 15—47 Emir. Durchmesser und 9—16 Mir. Länge mit 73,65 Fstm., 73 Stück Fichten-Stangen, z. Sparren und Leiterbäumen geeignet. Dienstag den 1• März m den Districten „Fuchslöcher" und Junkernwald", zunächst Oberlemp: 10 Rmtr. Buchen-Scheitholz, 46 „ Buchen- und Kiefern- Stockholz, 2750 Wellen dgl. Reisholz, 70 Kiefern-Stämme v. 15—32 Elm. Durchm. und 6—15 Mr. Länge mit 29,70 Fstm., 162 Stück starke Kiefern-Stangen. Zusammenkunft und Anfang der Versteigerung Morgens präcis 10 Uhr im District „Fuchslöcher". Hohensolms, den 25. Febr. 1882. Fürst!. Oberförsterei Hohensolms. Dörmer, 1370 Revierförster. Gänzlicher Ausverkauf g von Manufacturwaaren, Kleiderstoffen, Ä, Ausstattungsgegenständen & Damen- M Confection. A Wegen Aufgabe meines Waarengeschäftes verkaufe mein Lager & (das größte am hiesigen Platze) vollständig aus und bietet sich meinen geehrten Abnehmern Gelegenheit, die gediegensten Maaren vortheilhaft 2k einzukaufen. Der Verkauf findet zu festen Preisen nur gegen Baar- A Zahlung statt. Ä 682 Moritz Heichelheim. H Gehr. Stamm. ■BaHMegroeMaeaeewieeeBM» ^oY Jedes Packet ist mit Firma und nebenstehender \____Schutzmarke versehen. Dieser Kaffee ist nach einer eigenen, auf langjährige Erfahrung gestützten Methode gebrannt, wodurch die bei gewöhnlicher Röstung sich verflüchtigenden aromatischen Bestandteile gebunden werden. 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