Nr. 2S8. Erstes Blatt. Sonntag den 6. November 18SI. Aießener Mueiger Auieizk- >>«!> AmisdlM für ürn Kreis Gießen. " ' , . a Prei« vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit B ringer lob'. Bureau: Cchulstraße B. 18. Erscheint täglich nnt Ausnahme des Montag-, Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Amtlicher H - e i l. Gefundene Gegenstände: 1 Säbelkuppel, 1 Zugkette, 1 Brille mit Futteral, t Kinder-Unterhose, 1 Cigarrenspitze, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Hal-krause, 1 Kindermantel, 1 Laterne, 1 wollener Handschuh, mehrere Schlüssel, 2 Regenschirme, 1 Notizbuch, 1 Korb (die drei letztgenannten Gegenstände wurden aus der Post zurückzelaffen). Gießen, den 4. November 188t. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. Fresenius. m Darmstadt, 4. November. Die zu Beginn de« Landtag« in der 2 Kammer ein- gebrachten verschiedenen Anträge liegen nunmehr im Druck vor. (58 ist zunächst der Antrag de« Adgg. Wasserburg, Franck und Pennrich, welche die Regierung ersucht haben wollen, unter tbunlichster Beschleunigung einen Gk'ktzesentwurf c>nzubrmgen, in welchem unter Abänderung der «nschläg'gen Bestimmungen in der Verfassung, dem Wahlgesetze und dem Gesetze, betreffend die Wahlkrei-eintheilung, die folgenden Grunvsätze in da« öffentliche Recht Hessen« eingefübrt werden: 1. 6« mögen die Abgeordneten nickt mehr durch Wahlmänmr, sondern direkt von den Urwählern gewählt werden. 2. Die Bestimmung, daß da« Wahlrecht auck von der Bedingung abhängig gemacht wird, daß der Wähler mit Zahlung keiner Sin kommensteuer nickt im Rückstände sei, möge in Wegfall kommen. 3. Der Unterschied zwischen Pertretern der Städte und de« stacken Lande« möge aufgehoben und da« Land unter Zugrundelegung einer bestimmten, für alle Bezirke möglichst gleichen Seelenzahl in so viele Wahlbezirke etngethe'U werden, al« Abgeordnete zu wählen find, so zwar, daß auf jeden Wahlbezirk ein Abgeordneter kommt. Die dem Antrag brtgegebenen Motive sagen : ,,Wa« die Sinfübrung de« allgemeinen direkten Wahlrecht« anlangt, so ist e-ne Motwirung kaum nothwendig, da bei dtt großen Rolle, welche daffelbe im Reichkleben spielt, Jedermann sich über die prtncipielle Seit» ein Urtheil gebildet bat. Wo« die Bestimmung anlangt, daß Derjenige, welcher mit seiner Einkommensteuer ,m Rückstände sei, vom Woblrecht auSgesckloffen werde, so ist keinerlei Zulammenbang zwiscken diesen beiden Institutionen zu erkennen. Außerdem zablt der bessiscke Bürger auch un'er anderer Gestalt Steuttn und müßte darum auck schon au« diesem Grunde zur Wabl zügel, sien werden. Die Scheidung zwischen Stadt und Land endlich entspricht nickt mehr der seitherigen Lage; es tft jedenfalls eine Anomalie, wenn beispielsweise in AlSfeld auf COOO Sinwohrrr ein Abgeordneter kommt, wäbrend in Offenbach ein solcher erst auf 25,000, in Mainz auf 27.COO Einwohner kommt." Weiter hat der «bg. Sckröder, wie früher bereit« kurz mttgetherlt, den Antrag ein gebrockt, die Regierung um eine Gesetzesvorlage zu ersucken welche da« durck eine Reihe von Leketzen mot'virte S ivtldiener-Wittw en-Jnstitv t in k'.nheitlicher Wcise nm regele, nwa unter Zugrundelegung der in dem gleichartigen Reichsgesetz vom 20 April 1881, betr. bie Fürsorge für die Wittwen und Waisen der ReickSbeamten der Civilverwaltung, angr nommenen Princrpien D.r Antragsteller sagt in der Begründung de« Antrag«: „Faßte auch da« Gesetz vom 22. Januar 1861, da« Livildiener-Wittwen-Institut betreffend, ,n dir domal« qeeignkt scheinknden Wei'e Alle« übn diesen Gegenstand zu'ammen und beseitigt hierdurch in gewissem Maß, die Zufälliakeitrn drr historischen Snrwickelung werthvollen und noth- wendigen Institut«, so wurden dafür seitdem doch eine Reihe gesetzlicher Rachttäge und Ergänzungen erfordkrlick. «l« solcke« erichien auch ter von Großh. Regierung unter dem 9 September 1880 «ingebrackte Gesetzesentwurf vorliegenden Betreff«, welcher indtß nickt zur Verabschiedung gelangte, weil der mit dem Bericht b. traute zweite Autschuß zweiter Kammer im Einvernehmen mit Grofb. Regierung die Materie diesem 21. Landtage überwiesen und vorder erörtert seben wollte, ob nicht und eventuell wie eine den allgemeinen Derbättnissen ent- ivreckende Reform unsereS'ganzrn Eimldiener Wittwen Institut« hndeizufübren sei, natürlich unter Wahrung bestehender Rechte, wie m,t Einfügung von Beamtenstellen, welche neu entstanden oder nickt entsprechend classificirt wären. Inzwischen ist für d,e Reich«b,amten der Eivilverwaltung (deren Wttiwen und Waisen) — odne dabei auf da« log. elsaß-lothringische System zurück- zuwrisen durch nn Gesetz vom 20. April 1881 gesorgt worden. In finanzieller wie wirth- schafilichtt Beziehung dürfte zu überlegen sein, ob man, unter Aufstellung transitorischer Best mmunqen, im Äroßherzogtbum Heffen nicht den ähnlichen Weg beschreiten soll mit Heranz,-bung resp Belastung de« Diensteinkowmen« der acttvrn Beamten und Pensionäre." Tn Antrag stellet bemerkt schließlich, der Antrag werde so zeitig eing.bracht, um die erwünschte Regelung de« Gegenstandes auf diesem Landtage herbrigesübrt zu seben. Schließlich theilen wir noch die Interpella'ion de« «da. Haa« in Betriff drr Landes- eulturgesetze mit. Dieselbe lautet: .Die d.rmrltoe Sandesculturgesetzgebung — insbesondere die Gesetze vom 7. Oktober 1830, die Die'evcultur betreffend, vom 2. Januar 1858, die Ent- waficrurg von Grundstücken betreffend, vom 18. August 1871, di, Zusammenlegung der Grund, stücke die Theilbarkeit der Parzellen und Feldwegeanlagen bttreffrnd, haben sich in monnig- focher Beziehung al« zu einer gedeihlichen Förderung ber Unternehmungen auf tem Gebiete d