Osburg 44 ’ fiilo, See 0, iimatf. rate Houbacli, "ichll |tnb bie|e kfurt q, U rniüT Restaurant. Wirtin Puililm lüjliit ffi'i”1 »»d l-M«. MM-» >s. Loryand, UM fid|. leigerunM der Geis ihchwr ÄvMer SmaiTt: Verl dc- Den jlun hat aber in Lich fiatigcfundeii, rnz daher dabei aus- ttn öitfii geschehen jtl bedemend weniger nbar geschädigt whb, geht, zu wissen nen- ihl ter Grund dieser :iarbeit im G'eßener (432» ibery it. «»«*£ ^SorflanL— lUNg. mR" eine nti» b-sws iäjg. 5°'5'-L Sonntag den 27. Juni ISSO Aw eites Blatt Nr. 147 Erschemt täglich mit Ausnahme des Montag-. Preil »iertekjührlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Politische Uebersicht. Aus der Berliner Nachconferenz verlautet, daß man mit der Be, rathung der von französischer Sette vorgeschlagencn grtechtsch»türkischcn Grenze mit dem Schluß der Woche fertig zu werden gedenkt. Janina und Metzowo — heißt eS — feien der Türket abgesprochen worden und dadurch dte griechischen Wünsche erfüllt. Mit Bestimmtheit tritt das Gerücht aus, es werde bald nach Schluß der Conferenz eine ähnliche Nachconferenz zur Beseitigung der montenegrinisch -albanesischen Wirren folgen. In die Reihe der Paladine des deutschen Kaisers ist ein neuer Feldmarfchall, der Commandeur des 6. Armee Corps, General v. Tümpling, etngetreten. Die große unerwartete Auszeichnung ist eine schöne Krönung der langen ehrenvollen Laufbahn dieses intelligenten und verdienten Feldherrn. Dte deutsche Armee zählt nunmehr 6 Feldmarschälle und 7 tn gleichem Range stehende General-Oberste. Für den Fall des Zustandekommens der Kirchenvorlage soll dte sett Jahren erledigte Stelle eines Feldprobstes sür die Armee wieder besetzt werden, um auch hier dem Nothstande tn der Seelsorge ein Ende zu bereiten. In Norwegen ist ein Verfaffungskampf ausgebrochen, so daß der Storthing plötzlich ohne Thronrede geschloffen wurde. Es handelte sich dabei um einen Streit über die Zulaffung der Minister zu den Sitzungen des Stor- things. Die bezügliche Resolution ist eine Art Kriegserklärung gegen den Monarchen, der sich voraussichtlich in einer Proclamatton dtrect an das norwegische Volk wenden wird, um dte Gründe darzulegen, welche ihn bestimmen, das königliche Veto als ein absolutes zu beanspruchen. Dte Regierung wird nicht zurücktreten, sondern zunächst das Reichsgericht zu einem Gutachten veranlassen. Die Verweigerung der Eidesleistung Bradlaugh's, eines Atheisten, im englischen Parlamente, anfänglich ein Sturm im Glase Waffer, wächst sich zu einer politisch bedeutsamen Affäre aus, welche ebenfalls Gladstone schadet. Die Frommen zürnen wegen der Verthetdtgung der Zulaffung Bradlaugh's durch Gladstone und die Liberalen meinen, bei einigem Geschick hätte sich der Conflict vermeiden laffen. Bradlaugh ist, weil er wiederholt sich tn die Sitzungen etndrängte, verhaftet worden. König Georg von Griechenland hat seine Reise nach Wien aufgegeben. Frankreich und England haben seine Interessen ausreichend vertreten. Eventuelle Zwangsmaßregeln zur Durchführung der Conferenz scheint nur Rußland zu befürworten. In der Türket trifft der Kriegs- mtnister Maßregeln, um die Griechen im Falle einer Grenzüberschreitung kräftig zurückzuweisen. Die Begründung eines selbstständigen albanesischen Staates soll Seitens der Türkei keinen Widerstand erfahren, und auch die Großmächte be- sürworten das Projekt. In Italien drängt dte eifrige Thetlnahme des Clerus an den politi- schen und Gemeindewahlen alle Eretgniffe tn den Hintergrund, da man darin eine neue Gefahr für das vereinigte Königreich erblickt. Die Regierung wurde bei den römischen Gemeindewahlen total geschlagen, da dte Linke nur einen, die Rechte 6, die Päpstlichen 7 Kandidaten burchbrachten. Garibaldi und sogar der Bürgermeister Fürst Ruspoli sind durchgesallen. ES steht eine Munt- cipalkrtsis bevor und Ruspoli hat sein Amt sofort niedergelegt. In Frankreich feiert man allseitig die allgemeine Amnestie, welche sich nicht nur auf alle Communards, sondern auch auf alle wegen Vergehen bis zum Juni 1880 Verurthetlten erstreckt. Hiernach beantragt die Minorität Annahme des ganzen Art. 2 in der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung. Bezüglich der Absätze 2 und 3 beantragt bie Majorität ebenfalls Beitritt zu den jenseitigen Beschlüssen. Bei Art. 3 liegt kem Dffsens mit der zweiten Kammer vor. m Unter Hinweisung auf die vom Ausschuß Eingangs gemachten Bemerkungen wird von der Majorität beantragt, den Artikeln 4—62 unter der Überschrift »A. Bestimmungen für Stadtgemeinden", resp. „B. Bestimmungen für Landgemeinden", eine in einer Reibe von Punkten von dem Entwürfe und den Beschlüssen des anderen Hauses abweichende Fassung zu geben. Heber die Bestimmungen für Stadtgememden hat Herr Geheime Commerzienrath Wecker, über diejenigen für Landgemeinden Freiherr Ludwig Riedesel zu Eisenbach und Ludwigseck Bericht erstattet. Bezüglich des ersteren Referates ist zu bemerken, daß die Majorität bei sämmtlichen Artikeln des Gesetzentwurfes alle diejenigen Änderungen beantragt, welche in Consequenz des beantragten Erlasses einer Bauordnung für die Stadt- und einer solchen für Die Landgemeinden nothwendig erscheinen, während die Minorität meist An- nabme der einzelnen Artikel in der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung befürwortet. , L. . . , An Stelle des Art. 32 des Entwurfes hatte die zweite Kammer einfach die Bestimmung gesetzt: „Ortsstatuten könnsn Bestimmungen treffen über die zulässige größte Höhe der Privatgebäude." Der Entwurf lautete: „Die größte zulässige Höhe der Privatgebäude an beiderseits angebauten oder anzubauenden Ortsstraßen soll, von der Oberfläche der Straße bis zur Dachttaufe gemessen, die Breite der Straße mit Einschluß des Trottoirs und der Vorgärten in der Regel nicht übersteigen. , , Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder ist bie Höhenlage der Straße eine ansteigende, so sind die Durchschnittsgrößen für die Höhe der Gebäude maßgebend. Von Stockwerken in gebrochenen Dächern (Mansardenstockwerken), Zwerghäusern und gegen die Straße gerichteten Giebeln wird die halbe Höhe des Gebäudes bls^zur Dachttaufe zugerechnet. t r Auf Privat-Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur auf einer Seite bebaut werden dürfen, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Local Polizei-Reglements können nähere Bestimmung treffen über die im Allgemeinen zulässige größte Höhe von Privatgebfiuden, die an engen oder an mehreren Straßen von ungleicher Breite gelegen sind." In den Motiven des Ausschusses zweiter Kammer wurde für den Wegfall dieses Artikels und Substituirung der oben angegebenen Bestimmung in erster Linie geltend gemacht, daß der Unterschied in den baulichen Verhältnissen und Straßenanlagen zwischen Stadt und Land, sowie zwischen den einzelnen Städten so verschieden fet, daß c$ unihunlich erscheine, für alle Orte gleichmäßige Bestimmungen über bie größte zulässige Höhe der Gebäude zu treffen, es sich vielmehr empfehle, es den Gemeindevertretungen zu überlassen, dies durch Ortsstatuten zu bestimmen, falls sich Beschränkungen in dieser Beziehung nothwendig erweisen. Der Ausschuß der ersten Kammer erklärt sich mit dem Beschlüsse des anderen Hauses nicht einverstanden und zwar — wie der Bericht wörtlich sagt — aus folgenden Gründen: , „Durch den Erlaß einer Bauordnung für bie Stabte unb einer solchen für bas Land fällt das Hauptargument weg, welches bie zweite Kammer für den Wegfall allgemeiner Bestimmungen bezüglich der zulässigen Höhe der Gebäude an Straßen beigebracht hat. Für die Städte halten wir jedoch eine gesetzliche Regelung in dieser Richtung schon um deswillen für dringend angezeigt, weil keinerlei Garantie dafür geboten werden kann, daß diese für das Wohl der Bewohner so hochwichtige Angelegenheit in Ortsstatuten eine entsprechende Rormirung finde. Glaubt ja sogar der Ausschuß zweiter Kammer, daß man es den Gemeindevertretungen überlassen könne, Beschränkungen in Ortsstatuten zu treffen, wenn sie dieselben für nothwendig erachteten. Wir halten diese Beschränkungen in Städten unter allen Umständen für noth- mendiq, denn nachdem Wissenschaft und Erfahrung festgestellt haben, daß Luft und Licht, die für die Menschen so wichtigen Elemente, nur bei einer entsprechenden Breite der Straße in die Gebäude und deren Wohnraum dringen können, darf es nicht dem Ermessen einer Gemeindevertretung überlassen bleiben, ob sie den Vorschriften der Gesundheitspflege gebührend Rechnung tragen will. Das Gesetz muß das entscheidende Wort sprechen, wenn nicht, wie dies sehr richtig von der Regierung hervorgehoben wurde, eine Bauweise sich zum Nachtheil der Bewohner vereinigen soll, wie sie die meisten alten Städte aufweisen. Die Grundsätze, welche in dem vorliegenden Artikel ihren Ausdruck gesunden haben, werden deßhalb nicht allein von Fachkreisen, sondern auch von dem Ausschuß des hessischen Aerztevereins als richtig anerkannt. Sie haben außerdem in die Bauordnungen anderer Staaten Eingang gefunden und auch wir zollen denselben unfern ungeteilten Beifall." Der Ausschuß beantragt Annahme des Artikels nach dem Entwurf mit Beifügung der Worte am Ende des Absatzes 1: „Die Höhe von Eckhäusern wirb burch bie breiteste der angrenzenden Straßen bestimmt" — und mit Ersatz des Wortes „Local- Polizei-Reglements" am Anfang des Absatzes 5 durch das Wort „Ortsstatuten". (Fortsetzung folgt.) Krankreich. Paris, 23. Juni. Die Darlegung der Gründe für daS Amnestiegesetz, die Freycinet der Deputirtenkammer vorgelescn, lautete wörtlich: Gesetzentwurf einer Amnestie sür alle Verbrechen und Vergehen, die sich auf dte Aufstände 1870—71 beziehen, sowie sür alle politischen Verbrechen und Vergehen, bie bis zum 19. Juni 1880 begangen wurden, vorgelegt Im Namen von Jules Grev», Präsident der sranzösischen Republik, und durch Herrn Cazot, Siegel- bewahrer, Minister der Justiz, und Herrn Constanz, Minister des Innern und der Cuiten. Meine Herren, seit den Worten, welche dte Regierung am 13. des verflossenen Februars vor der Deputirtenkammer sprach, erfolgte eine bedeutende Bewegung tn den Geistern zu Gunsten der Amnestie- Diese Bewe- gung, die an sich schon rascher, als wir selbst sie voraussahen, war, wurde durch eine gewisse Anzahl täglicher Zwischenfälle beschleunigt. Dte unerschüt- terltche Ruhe der Pariser Bevölkerung den ausrührischcn Aufreizungen gegenüber, die Wahl von Lyon, welche der Sieg der Gesetzlichkeit war, schließlich das Herannahen des Nationalfestes vom 14. Juli, riefen in den Herzen ein lebhaftes Gefühl des Vertrauens und ein allgemeines Bedürfniß der Beruhigung hervor. Die Pflicht der weisen Regierungen ist nicht, systematisch diese» Kundgebungen der Meinung zu widerstehen, sondern sie mit Sorgfalt zu beobachten Hießcner WnMger Alizeigk- Mi Amtsblatt für iei Kreis Gieße«. Keutschlaud. m. Darmftadt, 24. Juni. (Bericht des Ausschußes der ersten Kammer über den Gesetzesentwurf, die allgemeine Bauordnung betreffend. Fortsetzung.) Die Minorität des Ausschusses geht gleichfalls davon aus, daß bet den kletteren Landgemeinden die Errichtung von Ortsstatuten und der Erlaß von Local-Polizeireglements möglichst zu vermeiden sei, wie dies auch nach den Motiven des Gesetzesentwurfes der Absicht der Regierung entspricht- Die Minorität ist aber, wie früher bereits angebeutet, ber Ansicht, baß bie dispositiven Bestimmungen des Gesetzesentwurfes erschöpfend genug sind, um für die einfachen Verhältnisse kleiner Landgemeinden m der Regel weitere Bestimmungen überflüssig erscheinen zu lassen. Der Bericht sagt in dieier Beziehung^ $iernfl$ bie Bestimmungen des Entwurfs, welche für einzelne Punkte die Zulässigkeit von Ortsstatuten und Local-Polizeireglements ausdrücklich aussprechen, bet Heineren Landgemeinden in ber Regel nicht zur Anwendung kommen werben, Jo kann die Ausschuß-Minorität auch hierin feinen genügenden Grund erblicken, nm die von ber Ausschuß-Majorität pvojectirte Trennung der Bestimmungen für Stabte unb Landgemeinden eintreten zu lassen. Noch entschiedener muß sie sich aber gegen den Antrag der Majorität aussprechen, welcher darauf abzielt, das Zustandekommen von Ortsstatuten in Landgemeinden von einem dahin gehenden Beschlüsse einer 2/3 Majorität der Ortsbürger abhängig zu machen. Eine solche Beschränkung, welche das Zustandekommen von Ortsstatuten so gut w e unmöglich machen wurde, erscheint nicht nöthig, da der Erlaß von Ortsstatuten gesetzlich bereits mit genügenden Garantleen gegen einen verderblichen Inhalt derselben umgeben ist. Die proponirte Bestimmung würde auch eine nach Ansicht der Minorität bedenkliche Abweichung von ber bestehenden Gesetzgebung involviren, unb erlaubt sich bie Minorität barauf hinzuweisen, bafe biefe Bestimmung auch formell nicht in Einklang mit den Ausschußanträgen zu Absatz 2 unb 3 bes Art. 2 stehen würbe, in welchen (nach der Fassung ber zweiten Kammer) für die Errichtung von Ortsstatuten die bestehenden Vorschriften ber Gesetze vom 12., 13. und 15. Juni 1874 ausdrücklich als maßgebend anerkannt sind." I ®4uIflrofie B- 18- M. Jemstl Caffee-V er sand. Arab. Mocca la per 10 Pfd- Postsäckchen. 4158) Der Vorstand, M r 687) P (551 gflfes KaisersJer Kaiserin u.d Kronprinzen____ Caravellos Campinas Santos Laguayra M. 14,00, „ 13,30, „ 10,80, „ 10,00, weisen. 3835) Louis Frohnhäuser. Heinzerling & Tribus. C. F. Henzerling. Carl Hoffmann. ■ p empfieblt 2951) H. Kinkel, Conditor. Wilh. Flett. Carl Schwaab. Georg Wilh. Weidig. W Dadi Bad. Schv e-Hpfichlt au Lcschh Mj W Menada la Gelb Java la Guatemala la Hamburg. selben. Man glaubt tndeß, daß der Senat es bei dieser Gelegenheit doch auf keinen Confltct ankommen lassen werde. — Der chinesisch- Boischafter, Marquis Tseng, der von Petersburg nach Parts zurückgekchrt ist, begab sich heule mit seiner Familie nach Trouvllle. ir mi fiel we sich i>ts M. 9,00, „ 8,00, ,, 7,00, „ 7,00, 4300), 3 Flachz"^ und zur rechten Zeit nachzugeben, wenn die Interessen des Landes nicht Gefahr laufen, darunter zu leiden. Dies ist jetzt der Fall. Nach unserer besten Ueber- zeugung kann die Amnestie verkündet werden, ohne daß irgend eine Gefahr für die Gesellschaft daraus entsteht. Die Männer, welche in das Heimathland zurückg^führt werden sollen, werden drinnen weniger gefährlich als draußen fein, und je näher man sie sehen wird, desto weniger Wichtigkeit wird man ihnen beilegen. Uebrtgens ist die Reg erung stark genug, um alle Versuche der Agitation zu bewältigen, von welcher Seite sie immer formen mögen. Es ist nicht zu befürchtn, d «ß die Bedeutung einer solchen Maßregel verkannt werde. Unsere Gefühle sind bekannt. Niemals werden wir uns mit der Unordnung versöhnen. Niemals werden wir Verbrechen rehabiliriren, die jedes Bewußlsein empörten und deren Ungeheuerlichkeit nur durch die schrecklichen Umstände erklärt werden kann, die sie hervorriefen. Nicht an Ihre Gerechtigkeit wenden wir uns, wir wenden uns an Ihre Milde. Wir berufen uns auch aus Beirachtungen höherer Art. die zu gewissen Stunden den politischen Versammlungen Beschlüsse von einem Ausnahme Charakter vorschreiben. Indem wir die Augen der Unwürdigkeit einer zu großen A zahl gegenüber schließen, verlangen wir von Ihnen für Alle. ohne Unterschied, Verzeihung und Vergessen. Wir ersuchen Sie, nach 10 Jahren das Werk zu vollenden, das Sie schon zu drei Vierteln vollbrachten und das nicht auf unbestimmte Zeit unbeendigt bleiben kann. Eine Zustimmung Ihrerseits wird uns, dies wissen wir, große Pflichten auferlegen. Ihrem Vertrauen gegenüber werden wir doppelt für den öffentliche. Frieden verantwortlich fein. Wir werden dabet keine Schwäche zeigen. Wir fühlen unseren Muth auf der Höhe der Aufgabe, und in unseren Händen wird die Autorität unangetastet und geachtet sein. Wir hoffen, meine Herren. Sie werden sich unseren Ansichten anschließen und das Gesetz, das wir die Ehre haben, Ihnen vorzulegen, ratificiren wollen. „Gesetzentwurf. Einziger Artikel. Amnestie ist allen wegen Verbrechen und Vergehen, die sich auf die Ausstände von 1870 und 1871 beziehen, sowie allen wegen politischer Verbrech n und Vergehen und wegen Preßoergehen, die bis zum 19. Juni 1880 begangen wurven, Verurteilten bewilligt." — Es gilt als sicher, daß greycinet nicht lange mehr an der Spitze des CabinetS bleiben wird, da seine Stellung durch sein unsicheres Auftreten während der letzten Ze>t unhaltbar geworden ist. Gambetta wird jedoch, falls Freycinet sich zurückznht, die Ge valt nicht.übernehmen, sondern Brisson vom republikanischen Verein, gegenwärtig Präsident deö Budgetausschusses der Depu- tirtenkammer, ferne Stelle erhalten. Im Senat gibt sich noch große Abneigung gegen die Amnestie kund Paul de Remusat und seine Freunde Dufaure, Laboulaye und Genossen, sowie Jules Simon gehören zu den Gegnern der- 4277) Unterzeichneter empfiehlt sich zur Aufstellung von Blitzableitern in bewährtester Construction und zur Anlegung von eleetri- fchen Haustelegrapben in bester Ausführung. Carl Wigandt. fln die HmrdmerKsmeister. Die „Herberge zur Heimath" will keineswegs das Stro- Nterthum befördern, sondern den wandernden Gesellen, die noch Lust an gefittetem Leben und Liebe zur Arbeit haben, die helfende Hand reichen, um fie vor dem Versinken im Vagabundenleben zu bewahren und der redlichen Arbeit zu erhalten. Sie will also in erster Linie dem so vielfach bedrängten Handwerk dienen. Wir richten daher an alle hiesigen Handwerksmeister die dringende Bitte, uns in diesen Bestrebungen fördernd entgegen zu kommen, und vor allem sich wegen ihres Bedarfs an Arbeitern an den Hausvater Meister, der darüber Buch au führen bat, wenden und uns so in den Stand setzen zu wollen, den Arbeitsuchenden sichere Arbeit nachzu- Heilung U Nnden von Geh. Sir Kreuznachei hier KSt. 50 L Auswanderer befördert bei reellsten Bedingungen zu ermäßigten Preisen (ftr. Wallenfels. Wechsel ans alle größeren Plätze zum billigsten Tagescoiicse (4129 Zur gefl. 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Oesterreich, XIII. Thüringen, XIV. Sachsen, lila. Pommern, 11. Schlesien und Südpojen, V Unterwcser und Ems, Hlb. Mark Brandenburg, IV. Norden, X. Oberrhein, XII. Bayern, XI. Schwaben, VIII. Niederrhein und Westphalen, I. Nordosten, IX. Miktelrheln. Die Gaue ordnen sich in ihr.m Kreise nud) dem Alphabet, der Gau Frank» furt im Mittelrheinkreise zuletzt; ebenfalls nach dem Alphabet (der Ortsnamen) ordnen sich die Vereine in den Gauen. Slnd mehrere Vereine in einem Oite, jo bestimmt das Alter der Vereine die Reihenfolge. Jedem Kreise, Gaue und Vereine wird eine Tafel mit dem Namen des Kreiscs, Gaues und Vereines vorgctragrn. 3; Um den Verkehr unter den Turnern und die Aufstellung im Zuge zu erleichtern, soll jeder Turner auf der linken Sette der Brust ein sog. OrrLabzeichcn tragen, bestehend aus einem 2i/2 Ctrn. breiten und 7 Ctrn. langen, weiß- seidenen Band mit der Kceisnummer, Dem Namen des Gaues und des Vereines (Ortes). 4) Nach dem Eintritte in den Festplatz verlassen diejenigen Turner, welche die Freiübungen nicht mitmachen, den Zug und begeb.n sich auf die Gcrälheplätze, während bie Fahnenträger und ihre Begleiter noch der Festhalle ziehen, um dort die Fahnen abzugeben. Die Vollendung des Aufzuges verkündet ein Böllerschuß. Der Befehl „steht still" und „Ruht aus!" erfolgt durch ein Geläute, welches mittelst sechs um den Uebungsraum vertheiltcn Glocken durch eine electrische Leitung von der Vorturner Tribüne aus in Thätigkeic gesetzt wird. Zwei kurz aufeinanderfolgende Glockenschläge auf der Vorturnertribünc bedeuten „Gebt acht" (auf den Vorturner oder den Leiter der Hebungen). Die Ausführung der einzelnen Bewegungen der Freiübungen wird durch Fahnenschwenken und durch einfache Glockenschläge geregelt. 5) 2 Böllerschüsse verkünden den Beginn und dann Schluß des Turnens der einzelnen Kreise, Gaue und Vereine, des allgemeinen Kürturnens, wie überhaupt jeder größeren programmmäßigen Uebungs- Abtheilung. Den Beginn der Tagesarbeiten am Vor und Nachmittag, sowie den Feierabend zeigen 3 Böllerschüsse an. 6) Das Turnen der Musterriegen, zu welchem sich bis jetzt aus der Zahl der auswärtigen Festbesucher 4u Riegen in 23 Abteilungen angemeldet haben, ist nach folgenden Bestimmungen zu regeln: a. bie Aufstellung der Turnerabtheilungen geschieht am Steigethurm; b. das Zeichen dazu giebt das electrische Geläute. Gleichzeitig wird am Seetge- thurm eine Tafel mit der Ordnunzsnummer derjenigen Turnerabthcilung, welche sich aufzustellen hat, aufgezogen. Frankfurt, 25. Juni. In der gestrigen Sitzung des Central-Ausschusses für das deutsche Turnfest wurde auf Grund einer Anregung des Herrn Theodor Georgii in Eßlingen beschlossen, daß der Turnanzug, so wie derselbe festgestellt worden ist, nur für Mitglieder des deutsch.österreichischen Turnerbundes obligatorisch sei, baß dagegen es den auswärtigen Turnern gestattet bleibe, in den bei ihnen gebräuchlichen bezw. vorgeschriebenen Anzügen dem Turnfeste beizuwohnen und sich an demselben zu betheiligen. Durch diesen Beschluß dürfte den Beschwerden auswärtiger Vereine abgeholfen sein, und werden nunmehr sicher die belgischen Turner und die deutschen Tuinvereine in London u. s. w. sich zahlreich an dem Feste betheiligen. Die Magdeburger Allgemeine Versicheriings - Aclien - Gesellschaft