srr. 15S. Mittwoch den 7. Juli 188V. Kiekencr Wtzeiger Anjeize- iri Amisiiktt str den Kreis Gieße«. SÄLLLL'.! ° -• »<■■* ■« »-•>" - ' gC.tgg..' «ZnST',T Kmtricher HHeiL Gesetz, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend. LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog, «von Hessen und bei Rhein rc. rc. Zur Herbeiführung der einheitlichen Regelung des Verkehrs mit explosiven Stoffen in Deutschland haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: # Artikel 1. An Stelle der durch Artikel 4 Pos. 6 des Gesetzes vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung rc-, als Aussührungsvorschristen zu § 367 Nr. 5 des Deutschen Strafgesetzbuchs aufrecht erhaltenen Artikel 153—159 des Poltzetstrafgesetzes vom 30. October 1855 treten die nachstehenden, von den Bundesregierungen vereinbarten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen. Artikel 2. Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen kann bei eintresendem Bedürfntffe auf dem Verordnungswege erfolgen. Artikel 3. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 2. Juli 1880. (L. 8.) LUDWIG. Bestimmungen, den Verkehr mit explosiven Stoffen betreffend. § 1. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind: » Schieß- und Sprengpulver; - t Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; explosive Gemische, welche chlorsaure und Pikrinsäure Salze enthalten; Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen: Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der Armee und Marine voraeschriebenen, nicht sprengkrästigen Zündungen. Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht. I. Transport explosiver Stoffe. Allgemeine Bestimmungen. S 2. Von der Versendung sind ausgeschlossen: Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, Pulversätzen rc. rc.; explosive Gemische, welche chlorsaure und Pikrinsäure Salze enthalten; Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. A. Versendum. explosiver Stoffe aut La> dwegen. 8 3. Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen m kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen. § 4; Explosive Stoffe find in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehlpulver in lederne Sacke geschüttet werbtn. Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit- und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose, muß bis zu mindestens 20 Procent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein. Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 8 5. Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik oder dem Lagerräume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen. 8 6- Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen v. S t a r ck. gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden. 8 7. Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder son- stiqen leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen. 8 8. Wird loses Pulver in Menge von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des 8 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung. 8 9. Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. Sie müssen als Warnungszeichen eine von Weitem erkennbare, schwarze Fahne mit einem weißen P tragen Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Radschuh bedeckt sein muß. S 10. Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 8 11. Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten. 8 12 Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dürfen von anderen Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt eine Entfernung von mindestens oO Meter unter einander halten. 8 13. Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne Bewachung bleiben. Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen. Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitig Anzeige zu machen, welche die erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. 8 14. Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens 300 M ter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der Eiscnbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleimng der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 8 15. Der Transport durch zufamnienhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerke passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei bettauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestinnnen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 8 16. Das Abladen hat den Vorschriften des 8 5 entsprechend zu erfolgen. B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren. 8 17. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. Die im 8 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 8 18. Die 88 1, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung. Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Gin- oder Ausladen bei Dunkelheit stattsindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. volizeibehörde ist stets vorher m Kenntmv zu ]e^n uno yut über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu Vorschriften Bekannt in a ch u n g ^°Di-'Orlsp°lizeib-hörd- ist stets vorher in K-nntnih zu setzen und Hut 9 ..«s. INI l^inrelnen ru Aeutschlan». Darmstadt, 5. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog Laben aüergnädigst geruht: Am 30. Juni den Mintsterial-Kavzlisten zweiter Klaffe bet dem Ministerium des Innern und der Justiz, Philipp Hedrtch, auf sein Nachsuchen Lis zur Wiederherstellung seiner geschwächten Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen, ben ^otar mit bcm Amtssitze zu Wallertheim, Karl Wolf, zum Notar mit dem Amtssitze zu Ober-Ingelheim zu ernennen. Berlin, 4. Juli, lieber den Wahlsieg der Fortschrittspartei in Lübeck schreibt die nationalltberale „Nat.-Ztg.": „Wenn irgend eine Wahl, so lieserr diese ein geradezu unwiderlegliches Zeugniß dafür, daß die neueste polttffche Wendung auch in gemäßigten Kreisen auf scharfe Mißbilligung stoßt. Zu übersehen ist nicht, daß in Lübeck, der „Voss. Ztq." zufolge, noch bei keiner früheren Reichstags-Wahl eine einzige fortschrittliche Stimme abgegeben rootbenjfi^ allerhöchsten Erlaß ist bestimmt worden, daß künftig auf allen preußischen Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyceum Hostanum zu Braunsberg die Osterferien vom 15. März bis 15. April und in den Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten oon mehr alfl* über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe em Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe uno die abgegebenen Quantitäten Ausschluß gibt. - Dieses Buch, sowie die nach 8 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen. III. Lagerung explosiver Stoffe. A. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskorper und Zündungen. 8 27. Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf 1) im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 2 im Hau e außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm, vorrathig halten. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belesenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume, der beständig unter Verschluß zu halten ist und mit Licht nicht betreten werden darf erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in § 4, Absatz 1 und 2 ent- fpredK« und AecktM.^^ unter bie Bestimmung des 8,27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen ^^mbmß. 8 29. Größere als die in § 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheitdie, Poltzei- behörde und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft der Militärbehörde sich überzeugt hat. Es kann angeordnet werden, daß die iL>chlussel zu diesem Lokale in den Händen blt ^^Au^Knegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 2tu^ben)a^rung an her Herstellungsstatte, sowie an der Verbrauchs- fiättc unterliegt den im § 31 gegebenen Vorschriften. B. Andere Sprengstoffe. « 31 Die in 8 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an benjenqjen Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, ober in besonderen Magazinen aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstatte sind die bei Abheilung ber Concession — § 16 der Gewerbeordnung vom 21. Jmn 1869 — v vrgesch rieb en en Be- bingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörden zu beachten^ ^^derlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten. . Bei den Niederlagen der Militärverwaltung concurnrt m derselben Weise, rote bei ihren Pulvermagazinen, die Militärbehörde (§, 29). Es kann angeordnet werden, daß die Schlussel zu dem Magazin in den Händen der Behörde bleiben. IV. Strafbestimmung- , c _ S 32. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 66/ Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft V. Schlutzbestimmung. 8 33. Die Vorschriften über militärische, von Militarpersonen begleitete Transporte explosiver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen beladenen Schiffe an den Häfen, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit Sprengstoffen bleiben unberührt. 8 21 Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern. C. Versendung explosiver Stoffe auf Eifenbahnen. § 22. Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Bestimmungen geregelt. II. Handel mit explosiven Stoffen. S 23. Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizei- behorde^Anzei^ machen. ££p(ofioen Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist Sä ä SÄWtiS SiÄTS.K-:* «°K S" Ä W i™ »Ä.uil.mnS KWÄ sfer S « SÄ Ä£S AM Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von Dynamit, Schietzbaumwolle und der m § 2 fieäeieDnd™ Stoff^injebem «oUe -NorderÜch^^ über bie Art der beabsichtigten Verwendung und den etwa beadsichügten Aufbewahrungsort zu erkundlgen und aeeianeter Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. . g An jeder Dynamitpatronc muß die Bezeichnung „Dynamit und die Firma der Fabrik deutUch angebracht sem. bem Verkauf von explosiven Stoffen belobt? ist veAichwt, über alle Kaufe u°nd Verkäufe von Pulver, Putvermuntt>°u, --Bekanntmachu n g . s , Df- wegen Ausbruchs der Rotzkrankheit unter den Pferden des hiesigen Droschkenkutschers Heinrich Huhn von uns angevrdneten Sperrmaßregel sind nach vollständigem Erlöschen dieser Krankheit wieder aufgehoben worden. sind nach^>°ullan°tg^ Großherzoglich^Kreisamt^ Gießen. Bekanntmachung. „SS s VXrifc I” S1“6' d., HA <25., DL«.».__ ___ Gießen, am 1. Juli 1880. Betreffend: Die Verhandlungen der zweiten ordentlichen Sanbtffonobe, hier deren Anschaffung auf Kosten der Lokalkirchensonds. Das Großherzogliche Krcisamt Gießen an die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises. Das in rubricirtem Betreff erschienene Amtsblatt Großherzoglichen Oberconsistoriums vom 17. Juni 1880, Nr. XX lassen wir Ihnen mit nächster Post zur Kenntnißnahme und event. weiteren Veranlaffung zugehen. sß 0 e f m a n n. Bekanntmachung. x < ■ a hont 24 ^kuni d Js. betätigt durch den kommandirenden General des 11. Armee-Korps unterm 29. Juni d. Js. ist der R^wt^HAnr^chbR^ t^au^de"m Bezirk des 1^ Barmans (Gießen) 2. Großh. Heff Landwehr-Regiments Rr. 116 aus Langsdorf, Kreis G.eßen, in COntUm^frm^;\ft?T3u1iti8188Oätt ‘n Clne ®Clb6U6e 6°n 500 ** °°^"L^wÜÜches Gericht der Großh. Sesi. (25.) Division. Betreffend: Ausstellung von Lehrlingsarbeiten zu Oppenherm tm Herbst 1880. cvn der 2. Hälfte des Monats September l. I. soll, gelegentlich der Generalversammlung der Mitglieder des Landesgewerbvereins zu Oppenheim und der üblichen Ausstellung von Schülerarbeiten aus den inländischen Handwerkerschulen, der Versuch einer Ausstellung von Lehrlingsurbeiten aus dem ganzen GroMrzogthum aemackt werde-. Das Programm dieser Ausstellung ist im Gewerbeblatt Nr. 28 abgedruckt, und es können Exemplare deffeiben, sowie nme e. forwulare von den Vorständen sämmtlicher Localgewerbvcretne, von den Vorständen der Handwerkerschulen und von un z g Ä . B( fci f r ' Wir gestatten uns, Lehrmeister und Eltern zur thunlichsten Veranlaffung einer recht regen nnb zahlreichen Bethetligung ihrer resp. Lehrlinge bei dieser Ausstellung «gebest zu Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein. o Die ervlosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen mTun”r®^ »ri ^offenen Sooten Hütchen u"b der Küchen^'dienenden Brennmaterialien, von b« ÄfeefXrÄ X* ^K^^^f^m^^Mn^Ä^aren, stets ou§0efpannt ge- VÄnrt'e3u Schiffe sinngemäße An- roenbun§620 Im fiebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Folgen- ■Ä ÖÄÄÄ“ SÜ, feiner unaefäbren Größe zeitig Anzeige zu machen. e. In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie tm § 14 voi- d. DasÄnlegen"darf^iur"cin Orten geschehen, welche dem Publikum mchi relkgraphische Depeschen. tBftfleer’i telegr. en>titi ■ ®re$ä» Berlin, 5. Juli. Der „Reichs-Anz." meldet: Der Kaiser hat im Etnverständniß mit dem Reichskanzler mit dessen allgemeiner Stellvertretung für die Dauer der Abwesenheit desselben den Vicepräsidenten des Ministeriums, Grafen Stolberg, und den Botschafter Fürst Hohenlohe beauftragt. Paris, 5. Juli. In der Kammer der Deputirten fragte Cassagnac an, warum das Cabinet nach dem Votum des Senats vom Samstag im Amte bleibe. Die Kammer verschob die Verhandlung der Interpellation um einen Monat. — Die Gruppen der Linken der Kammer zeigen sich versöhnlich. Der Minister des Innern sagte in der Amnestie»Commission, die Regierung werde keinen Gegenentwurf einbrtngen und überlaste der Kammer alle Initiative; er rathe zur Grundlage des Einvernehmens das vom Staate angenommene Amendement Bozerian zu nehmen. Pari-, 5. Juli. Der „Justice" zufolge sind die am Samstag verhafteten Personen zwei junge Rusten, Namens Klatschko und Etgenson. — Die Lokales. Gießen, 6. Juli. Schwurgertchtsverhandlung am 5. Juli ds. Js. gegen Johannes Roth von Köddingen wegen Todtschlags. Am 10. Mat l. I. traf Johannes Roth von Köddingen in Bellersheim mit dem Korbmacher Heinrich Kaiser von Köddingen zusammen und ging mit demselben nach Bettenhausen, woselbst sie in der Schlosier'schen Wirthschaft einkehrten. In dieser Wirthschaft trafen sie mir dem Korbmacher Peter Klein von der Kröge zusammen, mit welchem Kaiser schon seit längerer Zeit bekannt war, während Roth ihn bis dahin noch nicht kannte. Kaiser und Klein ließen sich in ein Gespräch mit einander ein, das sehr bald in einen Wortwechsel überging. Bei diesem Wortwechsel nahm Klein dem Kaiser den Stock, den dieser in der Hand hatte, ab und zerbrach ihn. Auch schlug er hierauf dem Kaiser mehrmals in das Gesicht, was dieser sich ruhig gefallen ließ. Nach Verlauf einiger Zeit entfernten sich Kaiser und Roth aus der Schlosier'schen Wirth- chaft und begaben sich in die Wirthschaft des Johann Georg Müller 2r, woselbst sie zu übernachten gedachten. Kurze Zeit nach ihnen kam auch Klein in die Müller'sche Wirthschaft und begehrte ein Glas Branntwein, welches ihm aber, da er bereits stark angetrunken war, vom Wirthe verweigert wurde. Klein trank hierauf von dem Branntwein, welchen Kaiser und Roth vor sich stehen hatten, ohne daß dieselben etwas dagegen einwendeten. Nach einiger Zeit verließen Kaiser, Roth und Klein zusammen die Müller'sche Wirthschaft und schlugen mit ernander den Vicinalweg rin, der von Bettenhausen nach Langsvorf führr. Nachdem sie sich eine kleine Strecke von Bettenhausen entfernt hatten, versetzte Klein dem Roth einen Stoß, so daß er zu Boden fiel. Kaiser ermahnte hierauf den Klein zum Frieoen, derselbe beachtete diese Ermahnung jedoch nicht, sondern stieß den Roth, welcher sich wieder erhoben hatte, aufs Neue zu Boden. Da Kaiser hieraus entnahm, daß Klein es auf Streit abgesehen habe, so trennte er sich von ihm und dem Roth und ging nach Bettenhausen zurück. Nach einer Weile folgte ihm Klein dahin nach, während Roth sich in einen neben dem Nicinalwege befindlichen Grasgarten setzte. Derselbe holte oort sein Messer aus der Tasche, öffnete es und rief hierauf mehreren in der Nähe befindlichen Buben zu, sie möchten den Klein zu ihm zurückrufen, was diese aber nicht thaten. Nachdem Roth noch einige Minuten in dem Grasgarten geseffen, erhob er sich, steckte sein geöffnetes Mesier in die äußere Tasche seines Rockes und ging nach Bettenhausen zu. An einem der ersten Häüser dieses Dorfes war Klein stehen geblieben, und als er den Roth herannahen sah, ging er auf denselben zu und versetzte ihm mehrere Ohrfeigen. Klein drehte hierauf wieder um und ging einige Schritte fort bis vor das Haus des Wagners Seuling, vor welchem er stehen blieb. Während er dort mit dem Wagner Seuling sprach, kam Roth an ihn heran und versetzte ihm mit seinem Taschenmesser einen Stich in den Bauch. Der Stich war mit solcher Wucht ausgeführt, baß das Taschenmesser in dem Bauche des Klein stecken blieb. Nach Empfang des Stiches schlug Klein dem Roth mit dem Stock, den er bei sich hatte, dergestalt auf den Kopf, daß derselbe zu Boden stürzte. Hierauf zog Klein das Messer des Roth aus seinem Bauch heraus und begab sich mit Seuling in dessen Haus. In Folge dieses Stiches trug Klein eine so erhebliche Wunde davon, daß schon am folgenden Tage sein Tod erfolgte. Johannes Roth wurde von den Geschworenen des ihm zur Last gelegten Verbrechens unter Annahme mildernder Umstände, für überführt erklärt, worauf ihn der Gerichtshof in eine Gefängnißstrafe von drel Jahren verurtheilte. Gießen, 6. Juli. An dem Schützenfeste zu Hanau am Sonntag und Montag betheiligten sich auch der Gießener Schützenverein. Laut gestern Abend hier eingetroffenem Telegramm hat Schütze I. Euler einen Becher im Werthe von 120 JL herausgeschossen. Ein hübscher Anfang für den jungen Verein. Linke und die republikanische Union treten heute vor der Sitzung zu einer Verathung zusammen, um gegenüber der Ablehnung der vollständigen Amnestie im Senate Stellung zu nehmen. Man glaubt, die Deputirtrnkammer werde das Amendement Bozerian verwerfen und einen neuen Antrag einbrtngen, der ich mehr dem Anträge Labiche nähere. — Der Minister des Innern brachte heute in der Kammer der Depu* ttrten den Amnestie-Entwurf ein, wie er von dem Senat angenommen ist. Der Entwurf wurde an die Commission verwiesen und die Discusston bis morgen vertagt, damit die Gruppen der Linken sich über ihre bezügliche Haltung benehmen können. — Heute hat das Duell zwischen Godlenskt, Redacteur der „Union", und Camille Pelletan, Redacteur der „Justice" und Sohn von Eugen Pelletan, stattgesunden. Godlenski's Degen ging dem Pelletan durch den Schenkel. Athen, 5. Juli. Man sieht hier gespannt der Antwort der Pforte aus die in den nächsten Tageu zu überreichende Collectivnote der Conferenz- mächte entgegen. Die griechische Regierung acceptirt jedenfalls loyal die Be- chlüsie der Conserenz und wird durchweg eine diesen Beschlüßen adäquate Haltung einnehmen. Sollten türktscherseits Schwierigkeiten erhoben werden, o wird Griechenland den Rath der Conferenzmächte in Anspruch nehmen und dementsprechend sein weiteres Verfahren einrichten. Rio de Janeiro, 5. Juli. Nachrichten aus Buenos-Ayres melden: In Folge eines Abkommens wurde die Zufuhr von Lebensmitteln in die Stadt gestattet. Die Nationaltruppen ziehen sich zurück; die Provinzialtruppen werden aufgelöst. fahren, in w«lch«n bat Ost.rf.st erst nach dem 13. Apri fällt, btt zum Dllerd'enstaq. dauern sollen. - Ein Erlaß des Unterrichttmiinstert "klärt es als etwat sich ganz von selbst Verstehendes, daß die Universtlätslehrer die 6on ihnen angckündiaten Vorlesungen, klinischen oder praktischen Uebungen felfcft abmhalten verpflichtet und nicht etwa berechtigt sind, dieselben auf län- aere oder kürzere Zeit einem willkürlich gewählten Vertreter zu übertragen. Von ganz besonderen Umständen und zufälligen Vorkommnissen abgesehen, ist eä dem Minister „auch nicht recht verständlich, durch welche Grunde, außer durch Unwohl,ein oder Krankheit, ein Docent verhindert werden konnte, seine Vorlesungen u. w. zu halten." - Nach einer Enischeibung des Reicktge- rickts bat derfcnige, zu besten Gunsten eine L-bensverstcherung genommen ist, bei Fortbestand des Versicherungsvertrags bis zum Tode des Versicherten auch nach preußiichem Recht ein unmsttelbares Klagerecht. Äu» Bade», 3. Juli. In Ausführung des Tabakssteuergesetzes hatten fiauvliteuerämter des Landes übereinstimmende Bekanntmachung erlösten, wonach idder Tabakspflanzer mit Geldstrafe bis zu 150 JL zu belegen sei, besten Tabaksfelb bet bet bemnächst amtlich abzuhaltenden Visitation nicht als ordnungsmäßig bebaut befunden werde; event. war die Umpflanzung des schon gebauten Tabaks nach genauer Vorschrift des Gesetzes angerathen. Em Umbau der Tabaksselder hätte schwere Schädigung der Tabaksbauer zur Folge aebabt — Verlust an Zeit und Geld und Tabak. Auf emgelegte Beschwerde von Jnterestenten hat nunmehr die Zolldirection als Uebergangsbesttmmung ausnahmsweise genehmigt, daß alle Tabakspflanzer, welche ihren Tabak im Allgemeinen deutlich erkennbar nach der Vorschrift des Gesetzes gepflanzt hätten, aber zwischen den regelrecht angelegten Tabaksrethen noch sog. Reservepflanzen angebaut haben, diese Reservepflanzen noch bis zum 20. Juli stehen lasten dürfen Die bis zu diesem Termin nicht verwendeten Reservepflanzen musten dann alsbald auf dem Felde vernichtet werden. Die Erbitterung über die Beschränkungen, denen der Tabaktbou in Zukunft unterliegt, ist bei den Tabaks- bauern ganz unbeschreiblich groß. „Nicht einmal auf unserem Acker sind wlr noch Herr I" — das hört man hundertfach ; ebenso : „Also dazu bauen wir Tabak, um dann am 20. Juli eine Anzahl Stöcke einfach verntchten zu wüsten?" Di« Lage der Tabaksbauer «st allerdings zum Davonlaufen und man darf sich nicht wundern, wenn Viele in der Thal davonlaufen- Arankreich. Pari», 3. Juli. Die Ausweisung der Jesuiten ging in der Provinz fast überall ohne besondere Zwischenfälle vor sich. Rur in Montpellier kam es zu einem ernsteren Streite. Vor dem Jesuitenkloster begrüßten nämltch «tntge Klerikale den Bischof der genannten Stadt bet feiner Ankunft im Kloster wit dem Ruse: „Ts lebe Monseigneur!" Ein Soldat antwortete mir dem Rufe: „Es lebe die Republik I" Em Streit entstand. Die Polizei schritt ein und verhaftete drei Perfonen, einen Notar, einen Bäckergesellen und einen Zungen Edelmann. In Marseille wurden die Jesuiten bei ihrer Ausweisung mit den Rufen: „Es leben die Jesuiten! Es lebe Jesus! Es lebe die Reli- gion! begrüßt. Einige Hochrufe auf die Republik ertönten. Wie auch In Paris zeigten sich besonders die Frauen fanatisch. Sie warfen sich den Jesuiten zu Füßen und heulten und weinten. Fast alle Jesuiten der unterdrückten Klöster in der Provinz haben Klagen eingerelcht und verlangen die Wiedereinsetzung in ihr« Klöster, sowie Schadenersatz. In Limoges wird die Klage der Jesuiten am nächsten Donnerstag zur Verhandlung kommen. In Savoyen gibt es keine Jesuitenklöster. Es befinden sich jedoch dort zwei nicht ermäch- tigte italienische Ordensgesellschasten, eine männliche und eine weibliche. Die fremden Mitglieder dieser Gesellschaften erhielten gestern den Befehl, Frank- reich sofort zu verlosten. ®ie betr. Verordnung stützt sich auf das Gesetz von 1849, welches der Regierung gestattet, jeden Fremden aus Frankreich auszu- wetsen. Noch einige Mitglieder der Staatsanwaltschaft haben ihre Entlastung verlangt, so in Laval. Hazebruck und Lyon. Wie ich Ihnen bereits meldete, ist der größte Theil d-s französischen Richterstandes in den Händen der Jesuiten und ihres Anhanges. Die einen haben sie erzogen, den anderen haben sie reiche Frauen verschafft, die dritten verdanken ihnen chre Stellungen und 'die vierten müffen ihnen gehorchen, da sie vermtt- telst des Beichtstuhls in ihre Geheimnisse etngeweiht sind. Daß der Richt-r- stand dem Einflüsse der Klerikalen so sehr ausgesetzt ist, darf aber nicht wun- dern; die Richter sind s-blecht bezahlt, und manchen jungen Leuten, welche sich diesem Stande widmen, fehlt es an Rednergabe, um als Advocaten ihren Weg machen zu können; sie melden sich dann zum Richteistande, da, wenn sie auch «ine noch jo kleine Stellung haben, sie eine guie Partie machen können, da die reich geworbenen französischen Bourgeois sehr gern ihre Töchter an Beamte verhetrathen. Da nun bie reiche Bourgeoisie, die «ine besondere Vorliebe für vornehme Leute hat, ihre Kinder in den unter der Leitung der Jesuiten stehenden Anstalten erziehen läßt, so kann man heute am leichtesten eine reiche Frau bekommen, wenn man sich als ergebenes Werkzeug der Kirche zeigt. Wie der heute in Frankreich begonnene Eulturkawpf enden wird, läßt sich keineswegs voraussehen. In Folge der klerikalen Wirlhschaft von 1850 bis zum 14. Oktober 1877 ist das junge Geschlecht zum großen Theil klerikal geworden und es läßt sich keineswegs mit Bestimmtheit sagen, ob die Republik In ihrem Eulturkamps mehr Glück haben wird als in anderen Ländern. — Das Tribunal zu Lille hat die Entscheidung über die von den Jesuiten erhobene Klage aufge. fchoben. (Köln, Ztg.) Verwischte». Darmstadt, 1. Juli. sPostpersonal-Nachrichtemj 1) Ernannt ist der Postassistent Sassenseld IN Castel bei Mainz zum Ober-Postassistenien: 2) angestellt sind: der Postassistent Körbel in Groß-Steinhcmi als Postverwalter und der Telegraphen- anwärter Michael Maurer in Darmstadt als Telegraphenassisteni: 3) gestorben sind: der Postverwalter Zoll in Groß-Karben und die Postexpedlleure Dern IN Lang-Göns und Horn in Osthosen. — Der Nestor der greimaurer, Herr Heinrich Martin Coib«. feiert- in Hamburg am 21 Juni In -ifreulich rüstigem- Befinden seinen 98. Geburtstag Unter andern wertbvollen Geschenken erhielt «r von feinet Log- St. Georg, der er sp-ci-ll angehöete, ein kostbares Album, in welchem von sämmtlichen hier und auswärt« lebenden Brüdern di- Photograpbi-n nebst Widmungstafeln zufmiim-ng-stellt waren. Zwei Tage ipät-r, am Johannistag-, feiert- bie ®iofie Loge von Hamburg den Tag ihre« fünfundsi-b-nzigst-n Mauier-Jubilaums. Bei diefer V-ranlasiung wurden dem Jubilar von nah und fern die ehrendsten Auszeichnungen zu Theil. Unter anderen Großlog-n- und Logen-Schrelb-n, di- th-itweif- durch R-präf-ntant-n üb-ireicht, ward Herr Cord« auch ein -ig-nhänd>g,s Glückwunschschr-ib-n d-s Kronprinzen überreicht. Der Jubilar hatte all- dl-s- Aniprach-n st-hend -ntgeg-ng-nomm-n. Hanau 1. Juli. Das fünfte Verbandsschießen des Badischen Landesschutzen- vereins des Pfälzischen und Msttcliheinischen Schützenbundes bat programmmäßig bis fetzt seinen Verlauf genommen. Der Festzug, vom Altstädter Schloßhos ausgehend, war nam stattlich. Nach einer Cavalcade eröffnete denselben ein Herold mit dem Stadtbanner. Den Turnern, dem Turn- und Fechtclub schlossen sich die Gesangvereine und begleitet von einem reizend arrangirten Monstre-Bouquet, das die Fe,t- Jungfrauen hüteten, das Festcomitt an. Dem folgten die Schützenverelne Karlsruhe, Mannheim, Bockenheim, Frankfurt, Gießen, Homburg, Mainz, Niedererlenbach, Lud- wtashafen Neustadt, Worms, Offenbach, Oberrad, Wiesbaden, und nach dem Kneger- verein und unserem jungen Ruderclub der.eine .msgetakelte Fregatte ^6, ^Hanauer Schutzengesellschaft. Turner machten den Schluß des Zuges, dessen flotten Manch die städtische Capelle und die Mufikcorps der 81er von Frankfurt und "" Bockenhelmer Husaren belebte. Der Himmel war günstig bis auf die kleine Tucke eines Regengusses gerade beim Eintreffen des Zuges auf dem Festplatz, der die beabsichtigte Wisprache daselbst und die Vertheilung der Bouquets durch die Fest-Jungfrauen an die Schützen, die übrigens später noch erfolgte, verhinderte. Das Bankett begann desto präciser. Es toaslirten Oberbürgermeister Rauch auf den Frieden, W Stummerer auf em in Freiheit geeinigtes Vaterland, Rechtsanwalt Manns auf die Schutzen, Oberschützenmelster Fabricius, Frankfurt, auf die Stadt Hanau, Kraft, Neustadt, auf das Feitcomtte, Wüst, Bockenheim, auf die Damen, Compter, Karlsruhe, brachte den Gruß Badens^ Wie schon den Festzug durch die flaggengeschmückten Straßen inmitten derselben sich der Marktplatz mit dem Rathhaus besonders auszeichnete eine unabsehbare Menschenmenge begleitet hatte, belebte die elbe nun den Festplatz bei dem schönsten Wetter. Die Einrichtung, namentlich der Festhalle mit ihrer ausgiebigen Rotundenform (nach Plan inih 9hi§fübmna von den Architecten Wörner und A. Deines) findet allgemeinen Bei- KSS MKASSL VL c^efhua noch nicht vertreten waren, Anmeldungen erfolgt, so daß noch im Verlauf der Festwoche viele Schützen erwartet werden. — In der Nacht vom 29. zum 30. Juni ist das kaiserliche Postamt zu Schwerin durch . Q7 oqc ii worden Änschläae an den Mauern veriprechen 1500^/4 Bttobnunq Demjenigen, der irgendwie Mtttheilungen machen kann, welche zur Entdeckung des Lbäters führen Einen Anhalt über die Persönlichkeit des Diebes scheint man noch nicht^zu In Lt bH an 9 daß er mit den einzelnen Localitäten des Postgebaudes sehr tom knut fdn tmu6 und'daß er sich vermuthlich im Gebäude hat einschließen lasten. Es eine neue Warnung für das Publikum, den Werthbetrag der fort- Temperatur in Gieß ein. Juni 1880. Niederste.......... Mittlere.......... Mittel früherer Jahre Höchste ........... Niederschlag an 19 Tagen - - • • • im Mittel früherer Jahre an 13 Tagen + 4,7 • R. + 12,63 „ 4-12,98 „ 4-22,0 „ 4,95 Par. Zoll. 2,73 Handel und Berkehr. Gießen, 6. Juli. Auf dem heutigen Wochenmarkte kostete: Butter per Pfd. X 0,85- biLX 0.90, Hühnereier 1 Stück 5-6 H, 2 St. 0 Enteneier 1 Stück 6-7 ,A. ®Jnfeetet 1 St> 00 ,3» Käse per Stück 4—11 3>. Käsematte per Stück 2—3 Erbsm 1 Liter 22 H, Linsen 1 Littt 26 X Tauben das Paar 60-75 Hühner p. St. X 1.00-1.20, alte Hahnen P-St. JL 0 70-1.20, junge Hahnen 0.00-0.00 H, Wälsche X 0.00—0 00, alte Enten per Stück 2.00-0.00, junge Enten X 1.20—0.00, Ochsenfletsch 68-00 H per Pft-, Kuh'»nd Rindfleisch 50—56 Kalbfleisch 40—44 H, Hammelfleisch 60-70 .^lbweinefleisch 60-64 ^, alte Kartoffeln per 100 Kilo X 9.00-9.50, neue Kartoffeln 100 Kilo X 20-24, Zwiebeln p. Etr X 18—20, Milch per Liter 16 und 18 H, Kirschen per Pfund 12—18 Frankfurt, 5. Juli. (Fruchtbericht.) Mehl Nr. 1 X 42, Nr. 2 X 40, Nr. 3 34, Nr. 4 X 30, Nr. 5 X 24, Roggenmehl °/i (Berliner Marke) X 29 50—30^ do. I (Berliner Mark») X 28.5u—29.00, do. 11 (Berliner Marke) X 22.00—00.00. Wetzen effectiv hiesiger ab Bahnhof hier X 24.75- 25.00, ab unserer Umgegend X 25.75—26.75^ do. fremder je nach Qualität X 24.75—25.25, Roggen, je nach Qualität X 20.75—22.50r Gerste X 19-21.00, Hafer X 13.50—16.50, Kohlsamen X 00—00, Erbsen X 19—27,. Wicken X 16—18, Linsen X 20-40, Bohnen, weiße, X 23—2d, Roggenkleie X —, Weizenkleie, grobe und feine X —, Rüböl, detail, X 65. Stimmung ruhig. Hauptsächlich gefragt war: — Dringend offerirt: —. (Die Preise verstehen sich sämmtlich per 200 Pfund Zollgewicht — 100 Kilo.) Frankfurt, 5. Juli. Der heutige Vtehmarkt war gut befahren. Angetrieben waren ca. 400 Ochsen und Stiere, 290 Kühe und Rinder, 230 Kälber und 300 Hämmel-. Die Preise stellten sich: Ochsen 1. Qual. X 66—68, 2. Qual. X 00—62, Kühe und Rinder 1. Qual. X- 54—56, 2. Qual. X 45-50, Kälber 1. Qual. X 50—54, 2. Qual. 40-48, Hämmel 1. Qual. X 58-60, 2. Qual. X 45-50 per 100 Pfd. Schlachtgewicht. Schweine je nach Qualität daL Pfund — Allgemeiner Anzeiger. Vergebung von Zimmerarbeit. Die zur Herstellung von Repositorten im alten Colleggebäude auf dem Brand dahier erforderliche Zimmerarbeit, veranschlagt zu 1089,12 X, soll im Submissionsweg vergeben werden. Voranschlag und Bedingungen liegen in unserem Bureau zur Einsicht offen. Die Offerten sind versiegelt, mit entsprechender Aufschrift versehen, längstens bis Samstag den 10, Juli, Vormittags 10 Uhr, bei uns einzureichen, in welchem Termine deren Eröffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erfolgen wird. Gießen, am 6. Juli 1880. Großh. Kretsbauamt Gießen. 4584) Holzapfel._________ Arbeitsversteigerung. Montag den 12 ds. Mts., Nachmittags 2 Uhr, soll in der Rathhausstube zu Leihgestern das Pflastern der Keller h., im neuen Schulgebäude daselbst, veranschlagt zu 260 X, öffentlich an den Wenigst- fordernden in Accord vergeben werden. Leihgestern, den 3. Juli 1880. Großh. Bürgermeisterei Leihgestern. I. A.: 4588) Ferd. 23roeL 4585) Johannisbeeren zu verkaufen ______ bei Louis Benner, Schoor. Die Krrschenernte an ca. 20 Bäumen in geschützter Lage wird billig abgegeben. Näheres zu erfragen in Crofdorf Haus Nr. 55. (4586 Heugras von 3/< Morgen Heegstrauchwiese verkauft 4581)Labroiffe, Rechtsanwalt. Salz von der Großherz. Saline Bad Nauheim aus gradirter Soole dargestellt, ausgezeichnet durch seine Schärfe und Leichtlöslich- keit, ist stets vorräthig und zu den billigsten Preisen zu beziehen bei Herrn Kaufmann J. « ». Bapat auf dem Markt in Gießen. (2687 Großherzogl. 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