ftr» 280. Zweites Blatt. Sonntag den 30. November 1870. Kchcncr Hlnzeiger Anzeige- ui AmkW f« Sen Kreis Gießen. «rp-dttioo-durea» t Dchulsirahe B. 1«. Erscheint liLglich mit Ausnahme des Montag-. PveiS viertelMrsich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloha» Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf- J IL II ■■■—■—gj— Amtlicher HHLi L Bekanntmachung. Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Provinzial. Hauptstadt Gießen betreffend. Indem wir in Nachstehendem ein neues auf Anregen der städtischen Behörde bezüglich der Reinigung der Straßen rc. der hiesigen Stadt erlaßenes Reglement, welches am 1. December l. I. in Kraft tritt, veröffentlichen, sehen wir uns veranlaßt, ausdrücklich auf die wesentlichen Aenderungen, welche ba6 seither gültige Reglement erlitten, hinzuweisen. , Seither hatten die zur Straßenreinigung Verpflichteten den zusammengekehrten Koth auf der Straße aus Haufen zu bringen. Mit dem 1. Decemver l. I. muß der zusamwenaekehrte Koth in tragbaren, wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr m keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholungdurch die Fuhrleute berert gehalten werden. Ferner «egt zur Winterszeit die Wegschaffung des Schnees und Eises dem zur Reinigung der Stratzen rc. Verpflichteten ob, während seitber für das Wegfahren des Eises und Schnees die städtische Behörde Sorge zu tragen hatte. Die beiden wesentlichen Abänderungen der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen sind im Interesse der ordnungsmäßigen Durchführung der Reinigung geradezu unentbebrlich geworden. Bei der engen Beschaffenheit der meisten Straßen ist es ganz unmöglich, die Provucte der Reinigung in einer Weise zu placiren, daß deren vollständige und nicht allzumühevolle Aufiaruug durch den Fuhrmann ermöglicht wird. Entweder werden dieselben zu nahe an der Straßengoffe aufgehäuft und fließen in derselben fort, oder zu entfernt von derselben und werden dann von den zahlreichen Wagen in kürzester Frist über die Straßen gebreitet. Sind die Hausen zu trocken, so n erden sie vom Winde zerstäubt, sind sie naß, so zerfließen sie,, in jedem Falle aber geben sie beständigen Anlaß zu widerwärtigen Differenzen zwischen den zur Reinigung Verpflichteten und den Polizeiorganen. Diese für die Verpflichteten und die Polizei gleich fühlbaren Mißstände werden durch die neue Bestimmung gründlich beseitigt und haben wir allen Grund, anzunehmen, daß die überwiegende Mehrheit der Betheiligten mit dieser Einrichtung vollständig einverstanden sein wird. - Das Wegbringen des Schnees und Eises durch die städtische Behörde hat zu solchen Unzuträglichkeiten geführt,, daß eine Aenderung in dieser Hinsicht dringend geboten erschien. Die Durchführung dieser Bestimmung, welche übrigens erst am 1. October v. I. eingeführt worden, hat sich bei den hiesigen Verhültniffen als durchaus unmöglich herausgestellt. Wenn auch der verfloßene Winter nicht als ein normaler betrachtet werden kann, so ergeben sich doch auch in gewöhnlichen Wintern überaus häufig solche Maßen von Schnee und Eis, daß die für die Stadt disponiblen Kräfte zur Wegschaffung binnen oer erforderlichen kurzen Zeit in keiner Weise ausreichen können. Selbstverständlich können die Uebernehmer der Wegfuhr des Kothes nicht im Voraus solche Vorkehrungen treffen, daß sie jederzeit den plötzlich an sie heramretenden Anforderungen zur Wegschaffung enormer Schneemaßen gewachsen wären und waren sie hierzu im Stande, so müßte ihnen die Stadt für diese Bereithaltung sowohl, als auch für ihre außerordentliche Bemühung eine höchst ansehnliche und die Stadt schwer belastende Vergütung zahlen. n Gießen, am 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fresenius. e) t) g) h) und vor und oder aufhauen zu laßen. Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden »st, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dieß bei fortdauerndem Schneefall so ost, als nöthig, öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7i/o Uhr Morgens gestreut sein. b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goffenstetnen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden. c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Waßer nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann. d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu laßen. Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu laßen. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien nnd dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein- kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden. § 2. Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März tncl.) bis 10 im Sommer (1. April bis 30. September incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis, 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- rinncn soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müßen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Waßer begoßen werden. Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt. Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. Auf Auffordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen. S 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen: a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an § 3. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 2 Uhr, mit reinem Waßer zu begießen. Auf Grund des S 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrasgesetzes, Art. 114 und 120 des P°^rasgesetzes und ^t. 56 der Ltädteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aushebung des mit Genehmigung GroßherzoglichenMmisteriums des ^nnernvom 3Ocwberl878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt: , , . . . wiederholt werden- Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen mcht auf bie Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird. § b. Mr Befolgung der vorstehenden Bestiuimungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder die- ieniaen, welche der Polizeibehörde deßsalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken di- Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Rein,, gung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung der. jeniaen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit bestehr, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respectioe der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § ? Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Uarath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs.(Fluth-)Gräben und Einlauslöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Masters hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich. § 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschloffen zu sein, mit einer öffentlichen Siraße zusammenhä^gen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der H°f- raiihcn, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Goffen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug deS Waffers hindernden Dingen frei zu halten. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei B mten, unterliegt tn jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind tn dieser Hinsicht die in dem Einzelsalle erlastenen Anordnungen genau zu befolgen. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der tn § 2 festgesetzten Zeit Sorg zu tragen. $ Die für das Wegsahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müffen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen. § 12. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des KothS den Anfang zu machen und damit lortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Remigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein forrbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden. 8 13. D'e Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn bte von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten w-rden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben. 8 16. Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. Octobrr 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nc. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben. 8 17. Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, den 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius. Aeilgeöoteues. 7743) Eiserne Kehrrichrgefäße, auch als Kohlenbehälter verwendbar, bei ______________ Emil Pistor. Schlittschuhe. v u. alle Sorten Schrauben - SJUll” (Lv schlittfchuhe empfiehlt in größter Auswahl zu den billigsten Preise« Fried. Kühne junior, 7720) Seltersweg. 7298) Ein nachweislich sehr rentables und seines kaufmännisches Geschäft an hiesigem Platze ist nebst Wohnhaus unter günstigen Zahlungs-Bedingungen zu verkaufen. Friedrich Kreuder, _______Commisfionär.____ Feinste Frankl. Würstchen empfiehlt (*7389 Gg. Wilh. Weidia. 7740) Gebrauchte gute Schlittschuhe zu verkaufen. . , , ___I. Rothenberger, Lmdenplatz. Frische Gemüse, sowie Eier, Ob*t ete. empfiehlt g. Schäfer, Kirchenplatz, 7656) fim Hause des Hrn. Gerlipp'. 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Wir wenden uns daher an die vielen Freunde unsrer Anstalt mit der herzlichen Bitte, uns mit Gaben dafür zu unterstützen. Kleidungsstücke^ Spielsachen, Bilderbücher, Geld, alles ist uns willkommen. Die unterzeichneten Mitglieder des Vorstandes sind zur Entgegennahme solcher Spenden gerne bereit. Gießen, den 27. November 1879. Der Vorstand: Frau Bürgermeister Bramm, Frau Dr. Brüel, Fr. Pfarrer KösterT. Frl. Langermann, Fr. Pfarrer Simon, Frl. Clara Simon, Fr. Kanzler Wasserschieben, Frl. Wortmann. Herr Mitprediger Lips, Herr Lehrer Jung, Herr Pfarrverwalter Schöner, Herr Pfarrer Schlosser. Wenzel’s Garten (Saalbau) Sonntag den 30. November 1879: Friedrich Weber Pumpenmacher, Gartfeld. SO Pfg. jedes Stück SO Pfg. | Seltersweg C, 8 2. Große Auswabl in Luxus- und Gebrauchs Artikeln, sowie GlaS- unb Kinderspielwaaren, Wollwaaren, geschnitzten Sachen Verantwortliche Redaction: A. Scheyda. - Druck und Verla» der Brühl'schen Univ.-T»uckerei (Fr. Ehr. Pietsch) in Metzen. Kleinigkeit höher. 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