1879 Sonntag den 23. November Die Indem wir in F, lbM f) g) M6* h) und vor und iptoir-Arbeiteir rfieblt sich zum . Näheres in w tiv d) e) our Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen: a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor- iorgens X ch dem X bestens X ad v eile 8 oooS PsMt^, be« rank, in Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind aus Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen 2hiSbe()ninifl täflltd) zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 2 Uhr, mit reinem Waffer zu begießen. * § 4. Auf Auffordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa den Hosraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen. S 5- Reglement, welches am seither gültige Reglement erlitten, hinzuweism. jwi Mn \li 8-» «; jrftnre, W „nfbiätijtffi- >fehlung-v en, aIi Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter ll Ottober bis 31. März mcl.) bis 10 im Sommer (1. April bis 30^ September ind.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags z» geschehen. Fallt aus etneu dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an bem v°rhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt dre gepflasterten Bank-ts, die Floß- rinnen soweit dieselben vor den Hosraithen, den an die Straße stoßenden Hosen Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn- Bei warmer trockener Witterung muffen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Waffer begossen n,CTt’e $)en Koth aus die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, Gießen verordnet, wie folgt: Händen ist, di- Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asch- oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 71,' Hbr Morgens gestreut sein. tf) Ali den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goffensteinen und sonstigen Ableitungen des W-ff-rs nach der Straße re. muß das auf d-n Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwattung aufgehauen und weggeschaff werden. c) Außerdem ist bei Frosiwett-r dafür z» sorgen, daß das etwa vom Innern der Hosraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann. Vor den öffentlichen Brunnen ist, so ost es nothig erscheint, aufeisen und mit Asche oder S-nd streuen zu lasten. Bei etntretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpollzei- behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Flvßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lasten. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen aus den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstet-en, so sind diejenigen, welchen dl- Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Po,zeth-h°rd- verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 ,Mark 50 Pf. üinet Utlb kigen. 0(14(5 fowstflk. Jin(tte) fc it nich, ?Qnflabe sub- ^•eee, Mt Real- Ai'lrn. "Kellner ^vnßein." 'dersiosik ent-- ;n liegen ge- lm Orbig. i " lkraut u. lus Agent gesucht. Adresse unter bH. 54840 bet ?ler in Han- gesorgt wird. & Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten Höfen oder sousi«!,-» Grundstücken die Eigenthum-r derselben oder die. Kniae» welch« der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter b-,ei»n-t wurden' bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Gimidstucken die Vorsteher Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die R-mi. die Vorst y°r, ^erwa«»,, ^in verantwortlich. Dl- Reinigung der. ff n" g e n^St r aßen strecken, woz» nach vorstehenden Vorschriften für -inen Andern Bekanntmachung. Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanal- .n der ^LL-r"'l.| Ld-?un1°kw-lch! das ültige Reglemeni erlitten, hinzuweisen. . nuf t,el strafte auf Haufen zu bringen. Mit dem 1. Decemb-r "S- ther hatten die zur Straßenreinigung Verpflichteten den • ’ Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner l. I. muß der zusamwengekehrte Koth in tragbaren, wass-rd.chten BehaNer» andern b„eit gehalten werden. Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht ?nd°Effes ^dE zur"Ligung L-Straßen re. verpflichteten ob, während seith»^ für das W-gfahr-n d-s Eis-s und Schnees tie städ>'sch° ordnungsmäßig-" Durchführung der Reinigung geradezu ÄÄ placir-u, daß deren vollständige und nicht allzumühtvolle Aufla ung durch den 8 0« wctt{ll ^un von den zahlreichen Wagen in kürzester Frist über Straßengoffe aufgehäuft und fließen in derselben fort, oder zu '"'^rnt voi d-.s d sind sie naß, so zerfließen sie, in j-d-m Falle aber g.b-n sie b-stan- die Straßen gebreitet. Sind die Haufen zu trocken, so werden sie vom Wwde z x\ , 1 mnI..e(Draane„ Diese für die Verpflichteten und die Polizei dig-n Anlaß zu widerwärtigen Differenzen zwischen den zur N-w'gung V-rpfl'ch e-> d d P allen Grund, anzunehmen, daß die überwiegende Mehrheit gleich fühlbaren Mißstände werden durch di- neue B.stimmung gründlich beseitigt und Haven w,r der Betheiligten mit dieser Einrichtung vollständig einverstanden fern wttd- Unzuträglichkeiten geführt, daß eine Aenderung in dieser Hm- Das Wegbringen des Schnees und Eises durch die städtische Behörde h z > / SDctober v. eingeführt worden, hat sich bei den hiesigen sicht dringend geboten erschien. Die Durchführung dieser Bestimmung, welche u ft normaIer brachtet werden kann, so ergeben sich doch BrrbSHnIfitn olt durch,,,S unmöglich d-rallSg-stclli. W-uu noch J < ti, für bi, Sind, dchpuulbl.n Sröfle zur Wrgschoffoug b.nn.n d.r *“ bW ™b b,e 274. Zweites Blatt Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 d-s R-ichsstrasg-s-tzrs, Art. 1J4 unb IMdes"Innern ^m^3.°Ottob-r"1878 J »Ws* 3”'" ”"b 3"’" 2i Ortob-r 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für di- Provinzialhauptstadt keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung ^der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Äbzuz?.(Fluth-)Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle (Sofien und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waflers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich. § 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof- raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizetbehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der tn § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen. Die für das Wegsahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen. § 12. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein sonbrinzen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehrlt.n, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden. § 13. D e Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen. § 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der In § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizei* strafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderbandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben. § 16. Die Bestimmungen A. I. und B. b II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Nr. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben. § 17. Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, den 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius. politischer T h e i l. Irankrerch. Pari-, 17. Novbr. Der Minister Lepöre hat endlich sein Rundschreiben an die Präsekten abgesandt, worin er erklärt, daß in Zukunst die Verletzung der organischen Gesetze durch die Bischöfe nicht mehr zu dulden sei. Dieses Schreiben lautet: Herr Präsekt! Ich habe die Ehre, Die zur Wachsamkeit über zwei ernste Verletzungen des Gesetzes vom Germtnal des Jahres X aufzusordern, welche mir zu verschiedenen Malen in einer Anzahl von Diöcesen bezeichnet wurden. Die erste besteht darin, daß die Pfarrer und Hülfspfarrer absichtlich das Gebet „Domine salvam fac rempublicam“ ausfallen lassen, welches sie laut des Concordats und des Art. 5 der organischen Gesetze beten müssen. Es ist wichtig, zu ermitteln, ob diese Geistlichen, indem sie dies thun, nach Weisungen des Bischofs handeln oder ob sie ihrem persönlichen Antriebe folgen. Sie werden mir die Ihnen in dieser Hinsicht zugehenden Mittheilungen übersenden und Ihr mottvtrtes Gutachten beifügen. Es gibt einen zweiten Mißbrauch, den ich Ihrer Ueberwachung anempfehle: Gewisse Bischöfe verlassen ihre Diöcese auf mehr oder weniger lange Zeit, ohne die Ermächtigung der Regierung einzuholen, indem sie so den Art. 20 des Gesetzes vom Germtnal verletzen und die ihnen anvertrauten Interessen vernachlässigen, um in dec Ferne an verabredeten allgemeinen Kundgebungen sich zu betheiligen; mehrere begaben sich nach Rom, um sich direct mit dem heiligen Stuhl über Dinge zu besprechen, von denen die Regierung zum wenigsten Kenntniß erhalten mußte. Ich werde Ihnen verbunden sein, wenn Sie mich von der Abreise des höchstgestellten Prälaten Ihres Departements nach irgend einem Punkte, namentlich nach Rom, ohne Verzug in Kenntniß setzen wollen. Empfangen Sie rc. Der Minister des Innern und der Culten. L e p ö r e. Dieses Schreiben des Ministers hat die Klerikalen in die höchste Wuth versetzt. Das „Univels" kündigt an, daß die Btschöfe den Befehlen der Republik keinen Gehorsam leisten würden. Sie hätten sich unter Napoleon III. dergleichen nicht gefallen lassen, geschweige denn unter der Republik! Der „Monde", das Organ der päpstlichen Nunciaiur, zeigt sich ebenfalls sehr ungehalten. Aber der Anhang, den die ultramontanen Bischöfe im Lande haben, wird immer schwächer und die Regierung Grevy's ist zum TheU deshalb nicht populär, weil sie ihnen und ihren Jntriguen gegenüber nicht die nöthige Entschlossenheit zeigte. Aelgicn. Brüssel, 17. November. Prof. Prins von der hiesigen Universität hat bem< Justizmintster einen von diesem gewünschten ausführlichen Bericht erftatter über die in England und in Belgien bisher gültige Strafprcceß- ordnung. Bereits im „Moniteur" abgedruckt, ist dieses Gutachten, welches b ger, 7414) Neuenweg 193 Prima Steinkohlen in bester Qualität bei (1247 E. Demuth, ___________Neuenweg Lit. B. 183. 7413) Filzschuhe und Filzstiefel in größter Auswahl, prima Gummischuhe in allen Größen, sowie Einlegesohlen von Filz und Stroh empfiehlt billigst Wilh. Herbert V am Markt. Teppich e9 abgepaßt und im Stück, Tischdecken re., empfehlen in schöner Auswahl (7310 Grebrüder Scheel. 7457) Ein neues verschliessbares l billig zu vcrkauffir.___Lit.' B 72. Extra grosse wollene H e m d e u, Unterjacke» u. -Hosen in allen Größen, Unterhosen von 80 H an, 2 Ellen breite JD a m a s von HO an per Elle empfiehlt (6652 A. Haubach, ^Mäusburg. Betlftdern und Vmmctt. Drell, Barchent u. 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