^-Mer. d'nbach. ' ff f0ttit ^Ecni nur _ (7455. chwieger- zand, Mastum Md unfrren ?ber, b. ' itnfiraBkt uh ^ixy Ttwer** I** MC M den 16^Nov; 'r. V^rbtnti^ ZH #8««W ttjdfeen. • ÄvM, daß Kt vvn 36 bifc on 12—12 Ä mvsehle ich miti prompter unt (7474 mpi, ßadtbi*135- lsgaffe 218, «uiffreu;. ! Uhr Nachr ^^47» A«t, $itr; «tW „ Mc d»nn cnc," lJJ [**•* W. vlticr^ ,at|* unb ‘Ä&-* Ml«L #5*S Zrieftnarken 1879 ießener Anzeiger A?r. 268. Zweites Blatt. Sonntag den 16. November AMP- M AMÄlsit für hell Kreis Gießen. sre-aftton-vurean t Mspe-itrsn-birr-eau t / S chulstratz e B. 18. Erscheint tSglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. nut Bringersohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark SO Pf. IoliLischer Hheit. für diese Bereithaltung sowohl, als auch für ihre außerordentliche Bemühung eine höchst ansehnliche und die des f) g) h) Retchsstrafgesetzks, Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Aufhebung des mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder die- jenigen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstück.« die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern Händen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 7^2 Uhr Morgens gestreut sein. d) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goflensteinen und sonstigen Ableitungen des Masters nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizetverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden. e) Außerdem ifl bet Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Master nicht durch die Floß- rinnen auf die Straße laufen kann. ck) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lasten. e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lasten. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Menn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeihehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lasten. Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke aus dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dteß bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig, wiederholt werden. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fresenius. Loeal-Reglement. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird. § 6. Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschasten die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen etn- kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden. § 2. Das Reinigen der Straßen bat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März tncl.) bis 10 im Sommer (1. April bis 30. September tncl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankers, die Floßrinnen soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müffen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden. Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt. Der Koth ist in tragbaren wafferdichten Behältern an einer den Straßen- verkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 3. anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung t^lich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 rmd 2 Uhr, mit reinem Master zu begießen. § 4. Auf Auffordern der Localpoltzeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße vnd den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen. § 5. Zur Winterzeit gelten nocb weiter folgende Bestimmungen: a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor- Bekanntmachung. $l‘e ^Einhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle in de, Provinzial-Hauptstadt Gießen betreffend. Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 Anhörung der Stadtverordneten - Versammlung unter Nr. M. d- I. 11509 erlassenen Localreglements vom ____________ 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Prooinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt: Indem wir in Nachstehendem ein neues auf Anregen der städttschen Behörde bezüglich der Reinigung der Straßen ,c. der hiesigen Stadt erlassene Reglement, welches am 1. D-ccmber l. I. in Kraft tritt, v.röffemlichen, sehen wir uns veranlaßt, ausdrücklich auf die we entlichen Aenderungen, welche das seither gültige Reglement erlitten, hinzuweisen. Seiher hatten die zur Straßenreinigulig Verpflichteten den zusammengekehrten Koth auf der Straße auf Haufen zu bringen. Mit dem 1. December LJ. mut? der zusawwengekehrte Koth in tragbaren, wafferdichten Behältern an einer den Straßenverkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit gehalten werden. $ur_?5u'teJ63|c't b»e Wegschaffung des Schnee» und Eises dem zur Reinigung der Straßen rc. Verpflichteten ob, während scitber für das Wegfahren des Eises und Schnees die städtische Behörde Sorge zu tragen hatte. Die beiden wesentlichen Abänderungen der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen sind im Interesse der ordnungsmäßigen Durchführung der Reinigung geradezu unentbebrlich geworden. Bei der engen Beschaffenheit der meisten Straßen ist es ganz unmöglich, die Producte der Reinigung in einer Weise zu placiren, daß deren vollständige und nicht allzumühevolle Aufla'ung durch den Fuhrmann ermöglicht wird. Entweder werden dieselben zu nahe an der Siraßengosse aufgehäuft und fließen in derselben fort, oder zu entfernt von derselben und werden dann von den zahlreichen Wagen in kürzester Frist über d e Straßen gebreitet. Sind die Haufen zu trocken, so w-iden sie vom Winde zerstäubt, sind sie naß, so zerfließen sie, in jedem Falle aber geben sie bestän- 7" iu ^«"irtigen Differenzen zwischen den zur Reinigung Verpflichteten und den Polizeiorganen. Diese für die Verpflichteten und die Polizei gleich fühlbaren Mißstände werden durch die neue Bestimmung gründlich beseitigt und haben wir allen Grund, anzunehmen, Vaß die überwiegende Mehrheit der Betheiligten mit dieser Einrichtung vollständig einverstanden sein wird. n.t . . Das Wcgbringen des Schne^ und Eises durch die städtische Behörde hat zu solch,» Unzuträglichkeiten gesührt, daß eine Aenderung in dieser Hin- Die Durchführung dieser Bestimmung, welche übrigens erst am 1. Oktober v. I. eingeführt worden, hat sich bei den hiesigen Verhältnissen als durchaus unmöglich herauSgestellt. Wenn auch der verflossene Winter nicht als ein normaler betrachtet werden kann, so ergeben sich doch auch p'^°hnlichen Wintern überaus häufig solche Massen von Schme und Eis, daß die für die Siadt disponiblen Kräfte zur Wegschaffnng binnen der erforderlichen kurzen Zeit in keiner Weise ausreichen können. Selbstverständlich können die Uebernehmer der Wegsuhr des Kolhes nicht im Voraus solche Vorkehrungen treffen, daß sie jederzeit den plötzlich an sie herantretenden Anforderungen zur Wegschaffnng enormer Schneemassen gewachsen wären und wären sie hierzu im Stande, so mußte ihnen die Stadt " r m " r " - - - - ■ -• - - ■ - - Stadt schwer belastende Vergütung zahlen. Gießen, am 10. November 1879. kein- Verbindlichkeit besteht, ferner bi- Reinigung ^der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie ,(n deren Eigenthum stehen. $ ? Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Uarath und der- aleicken in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Zbzugs.(F!uto-)Gräben und Einlauilöch-r ist untersagt, alle Goffen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Borichriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich. § 8* Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschloffen zu sein, mit einer öffentlichen Straße »ufammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften de« § 2 dieses Reglements von den Elgenthümern der Hof- raitben Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welch- an diese Plätze stoßen, ,u reinigen und die Goffen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath überhaupt von allen, den Abzug d-S Waffers hindernden Dingen frei zu halten. $ g Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch di- Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerk-r bei Bruten, unterlteat in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfall- -rlaff-nen Anordnungen genau zu befolgen. § 1Q Mr das Wegfahren des durch die R'inigung der'Straßen rc. ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der in $2 festgesetzten Zeit Sorg- zu tragen. § H. Di- für das Wegsahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter^ Wagen bedienen. An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu machen und damit iortzufahren, bis der Koth wezgebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reiniqungstage so anqehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein for bringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden. § 13. D e Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der in § 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. § 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur aufjbic ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen. § 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beizelrieben. § 16. Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrrfgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (Ne. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben. § 17. Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, den 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius. Jeilgeöoteuer. 7366) Hüllregulir-, Mantel-, Säulen- und Kochöfen aller Art, Rödersche Patent- Lyoner-Herde, Bügelöfen, Kohlenkasten, Cokes-Tromm'ln und -Eimer, Feuergeräthund Schirmständer, Dampfkocher rc. bei Em 7298) Ein nachweislich sehr rentables und feines kaufmännisches Geschäft an hiesigem Platze ist nebst Wohnhaus unter günstigen Zahlungs-Bedingungen zu verkaufen. Friedrich Hreuder^ Commis stonär. fast neu, unter sehr günstigen Bedingungen zu verkaufen. Näheres in der Expedition d. Bltts.__' (735, Traubenmost, eigenes Gewächs, bei (7392 ______C. jlothf Neue Bäue. 7413) Filzschuhe und Filzstiefel in größter Auswahl, prima Gummischuhe in allen Größen, sowie Einlegesohlen von Filz und Stroh empfiehlt billigst Wilh. 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Seit Jahren wirb seitens der amerikanischen Fabriken und Agenten ein Kamps gegen die deutsche Nähmaschinen-Industrie aefübrt früher Äffmtli* in Annsncen und Rerlaweri, in weichen sie deutsche F--br.cate als „werrhiose Nachahmungen", „nachgemacht-" Nähmaschinen bereichneten ieüt durck ihr. nän Haus zu Haus, in Stadt und Land herumreisenden Hausirer, welche, sich auf die .Echtheil" ihrer Fabrikate berufend die deutsche Rähmaichine üblrall herab würdigen, sie als aus sä-lechiem Materlai g.seitigt hmstellen und mitleidig die Achseln zucken, wenn ihnen von Eigenthümern deutscher Maicklnen aekaat daß sie mit dieser deutschen Maschine sehr zufrieden sind. ■Wfl,a,lncn ^>agt wird. Der Verein den,scher Nahmaschtnensabrlkanten, welcher fast sämmtliche deutsche Fabriken zu seinen Mitgliedern zählt, hält -« für seine Vüickt über solchem Gebahren Front zu machen und das deutsche Publikum über den W-rih deutscher und sogenannter amerikanischer 9Zjhmaf*irPn Vor 10 Jahren, als die deutsche Nähmaschinen-Production noch in ihren Anfängen war, hatten die amerikanischen, resp enalischen Kabrtken aN-rhi/a« «in leichtes Spiel und konnten durch ihre Producte leicht gegen die deutsche Nähma,ch,ne concurriren. Je mehr aber die deutsche Näbmalchtnen ^nhafh-k fiA aufraffte, je solider die deutschen Fabrikate wurden, desto schwieriger wurde der S-and der ausländischen Concurrenz. Wo die Qualität nicht mehr eonrurrtr-n konnte, mußte es nun die Reclame thun und so kam eS, daß das deutsche Nähmaschinen Fabrikat in seinem eigenen Vaterland- als mind-rm-rlhiVcAr.*, verschrieen war, während eS im Auslande schon längst als ebenbürtig und bester als da« amerikanische anerkannt wurde, 98 unD Erst die neuen Verbefferungen, welche die deul,chen Nähmaschinen gegenüber den amerikantschen auswiesea, machten eine Lücke in dieses fi.nftliA «an der Concurrenz erzeugte Voruitheil, Die deutsche Nähmajchinen-Fabrikation steht, waS Construction, Solidität der Aussührung, saubere unb eracte ftirn™ betrifft, der amertkaniichen und englischen wett voraus; dies ist nicht nur ancikannt von Selten unparteiischer Fachprüfungen, sondern auch von ben gvinir.«,»» welche auf deutschen Nähmaschinen arbeiten. w ,un«n Di- Händler, welche srüher au°,chli«ßl,ch amerikanische Nähmaschinen führten und die sich dabei gut standen, weil die Reclame für st- m0a-nia»r wurde, mußten nothgedrungen deutiche Fabrikate nebenbei führen und deren Vorzüge erkennend, ließe» st« sehr bald daS amerikanische rciv ena ikch- fallen und wenden sich setzt ausschließlich der deutschen Maschine zu, mit welcher sie vollkommen reussiien. W 8 '^e ®aDrltal Um nun dieser empfindlich.,! Concurrenz entgegen zu treten, welche die deutschen Fabrikate machten, haben sich die Amerikaner entschlosten eigene Filialen zu errichten. Diese Filialen werden von Beamten geleitet und diese müsten selbstredend alles das verkauf-ii, was sie von ihrer Fabrik '.rhaU.a sei es gut oder schlecht, während der deutsche Händler jede Maschine, die er seitens seiner BezugSqu-lle erhält, controlliren und eventuell ,urückweck-n kann' Hierin liegt schon eine wesentlich höhere Garantie sür daS Publikum, als es seitens der amerikanischen Concurrenz erhalten kann • der h,n?t*2 Nähmaschinen-Händler kaust wo er will und wo er bas Beste erhält, der Beamte der amerikanischen Compagnien muß das verkaufen was er »»«ehllrfe bekommt und muß im Fall der Unbiauchbaikett einer Maschine diese von seinen Mechanikern, welche diese Compagnien wohlweislich in ieder ar66er,n Rrnai. Mm, in Ordnung br.iigen lasten Daß dieses in Ordnung bringen aber nur Heilung, nicht aber exacte Neuschaffung sein kann, wird Jeder b-areiken der diese mechanischen Reparatur Werkstätten mit der Justtrwerkstatt einer deutschen Nähmaschinen Fabrik vergleicht. J 0 8 ' n' Oer Aber auch im P eise concurriren deutsche Nähmaschinen mit den ausländischen Fabrikaten erfolgreich. Sie find billiaer alS feite« her henHA. Fabrikant producirt billiger als der amerikanische, er hat nicht die Regie eines so bedeutenden Verwaltungs-Apparates. Die amerikanischen ' Ire 'Lr°bucenten und Händler zugleich, unterhalten gegenwärtig selbst in kleinen Städten eigene Filialen, die ost nicht renttr n und welch von de7 o öst-r n Maschine mkt bezchllm Spesen, die derart.ge Geschäfte erheischen, muß s-ibstc-b-ndberKäufer -iu-7 amerikanischen Billiger und bester als die amerikanische, sollte man meinen, könnte es ter deutschen Nähmaschine nicht schwer werden in Ihrem snnfpri™h, nur als erzeugt, sondern auch als zu Hause zu gelten in des Wortes bester Deutung. W *9tem ’Bater,anbe n(# Und doch ist dem nicht so; noch immer werden große Mengen auslch bischer Maschinen in Deutschland verkauft, wandern Millionen Mark über ha« TOeet, um später mitwiiken zu helfen, das vaterländische Fabrikat herabzuwürdigen und Reclame für das ausländische zu machen. Dieser Reclame will genannter Verein durch obige Ausklärung entgegen treten. 1 meuame wm Deutschlands Nähmaschinen-Fabriken Produciren jetzt pro Anno 400,000 Nähmaschinen und beschäftigen über 8000 Arbeite. Amer ka legt auf deutiche Nahmaschinen einen Wmhzoll von 40 Procent, die arn-nkanffche Nähmaschine kostet kaum 2 Pr°c-nt Einzangszoll in Deutschland' Amerika verschließt mit si ne" hohen Werthzoll der deutschen Nähmaschinen-Fabrikatto» sein Absatzgebiet vollständig, während wir es uns ruhig gefallen l-ff-n muffen, daß die amerikanische Ueberp.vdnc'ion ben dentschen Markt überschwemmt. 9 8 8 'au 11 laOen .. * • Nähmaschine Amerika als Absatzgebiet verschlossen ist, sollte eS feder Deutsche als eine patriotische Pfltcht betrachten, nur Erzeugnisse seines Vaterlandes zu kaufen, und die „echte deutsche Näh uaschme", den ost nur ben Worten nach „amerikanischen , vorziehm, zumal wenn er, wie vier, nur tm Vortveil und eine billigere und bessere Maschine erhält. Aermiethungen. 6006) Ein gut möblirtes Zimmer mit Cabinet zu vermiethen bei C Stückrath, Gartfeld. 6744) Ein Logis zu vermiethen und den 1. December beziehbar. __________________Neider, Gartfeld. 7169) Ludwigsstraße 17u4/10 ist im Hintergebäude ein kleines möblirtes Zim- mer biyig zu vermiethen. 7312) Die erste Etage r.leines neuen Hauses ist auf sofort zu vermiethen. Adolf Möhl, Bahnhofstraße. 7425) Der mittlere Stock meines Wohn- hauscs, bestehend aus 6 ineinandergehenden Zimmern, Mansarde und allem Zubehör, ist zu vermiethen und nach Uebereinkunft zu beziehen. Helfrich, Marburgerstraße 177. 2006) 5 Zimmer, Küche rc. im l?Stocke gleich beziehbar, zu vermiethen. _________________F. Zöller, Neustadt. 2174) Ein Logis nn Freien, erster Stock, 4—5 Zimmer mit Zubehör, sowie Theil am Garten zu vermiethen und sofort beziehbar. J^Ju i. 4154) In unserem Nebenhause ist ein Logis, bestehend aus drei Zimmern rc., zn vermiethen und sogleich zu beziehen. _________________Flick Kröll. 6996) Der 3. Stock in meinem Boi der- hause ist durch den Wegzug des Herrn Lieutenant Naumann zu vermiethen und nach Uebereinkunft bald zu beziehen. H. Werner, Bismarckstraße 170. 7264) Der mittlere Stock meines Hauses an der Ostanlage, 7 Zimmer, Kammern rc. (Stallung und Remise) ist zu vermiethen. L. Kauf. 7408) Zwei Logis im Vorderhaus sind zu vermiethen bei m. 3- Gg. Unverzagt, __Pos chel's Bierhalle gegenüber. 7204) Logis, gleich beziehbar, zu ver- mrethcn. Gg Weber, Neuen Bauen. 4887) In der Nähe des Cöln-Gießener Güterbahnhofs sind 2 Familienlogis mit abgeschlossenem Corridor und je aus 5 Zimmern nebst Zubehör bestehend zu vermie- lhen und alsbald beziehbar. Näheres bei ____3„«litz. 4963) Der dritte Stock unseres Hauses ist per sofort zu vermiethen. Gkbr. Stamm. Die Jieiui|orker flermaiiia, £eöens= Un fid|.-si]i'ft’fOdjn|t in -Berlin Lebens-,Aussteuer- und Nttiten-Verncherunqen ab. Nähere Au?kunft ertbeilt. 7153) Julius Wallach, Agent. 7402) Je Ce «ÖlilCrM x Gesichäfts Eröffnung. A Mit dem Heutigen habe in meinem Hause, in der Nähe des M neuen Amtsgebäudes, ein w Specerei - Geschäft JK eröffnet. Meinen verehrtet, Abnehmern billige und streng reelle W W Bedienung zusichernd zeichne w Lich3 den 10. Növbr. 1879. Hochachtungsvoll W A. Bing. X ____....____X Einem sikkhrten hiesigen, sowie auswärtige» Publikum halte rin ausgezeichnetes Glas Bier, sowie kalte und warme Speisen ju jrürr Tageszeit bestens empfohlen. Abonnenten zum Mittagstifch werden stderjeit angenommen. Jie|tauriition E. Lotz, 74121 Kirchenplatz. Dampf - Färberei und chemische Wasch-Anstalt Seltersweg 44 GIESSEN" Seltersweg 44 empfiehlt sich im Färben, Waschen u. Reinigen von unzertrennten Manien- und Herrengaroeroben, Möbelstoffen, Teppichen Federn, Pelze aller Art, Sammet und Spitzen rc. (7416 SW Nasche und gute Lieferung zugefichert. "NO 5419) In meinem Hause im Gartfeld ift der erste Stock mit 6 Zimmern nebst Zubehör sofort zu vermiethen. _______________ 3« Bcrnha- dt. 5653) Der mittlere Stock meines neuen Hauses, 6 Zimmer, ist zu vermiethen. _________Th^Wode. 6396) Eine Schlafstelle für einen Ar- beiter zu vermiethen. Lindenplatz A. 242 vermischte Anzeigen. (xla^e-Handaehuhe werden täglich gewaschen und außer schwarz in den senisten Modefarben oufgefärbt. (7382 W. Werner, Handschuhmacher u. Leder- färb er. Löwengaffe 110. 7374) Parterreräume oder 2. ^vtock, von 4 Zimmern, als Wohnung u. Gefchäfts/okal geeignet, in mittlerer Lage der Stadt, zu miethen gesucht. Nähere Auskunft ertheilt die Expedition dss. Blattes. 7405) Ein in allen Eomptoir-Arbeiten erfahrener junger Mann empfiehlt sich zum Beitragen von Büchern rc. Näheres in der Exped. d. Bltts. 6582t Ueberziehen von Schirmen und Reparaturen an denselben werden rasch und billig ausgeführt. I. 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