AiMk- uni Amtsblatt str bk« Knis Gießen Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerioha, Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. MedaettorrSbarearrr \ «Anr«.fl6, n 18 @r»et.»ion6b«r«au: f B. 18. M—.nTW nung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden. 8 25. Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabakspflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hectar nicht überstiegen hat und die örtl. Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den 88 6 15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (8 23) oder eine Fixation der Gewichtssteuer (8 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Aerntegewinns, nach Ver- hältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in d>m betr Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse der Verwiegung erzielt wird. Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. § 27. Die Verwendung von Tabakssurrogaten bei der Herstellung von Tabaksfabrikaten ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Controlen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen. 8 28. Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im 8 27 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabaksfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern entnehmen zu lassen und über den Bezug der betr. Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. 8 29. Alle Forderungen und Nachsorderung an Tabakssteuern, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung, bezw. der Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabakssteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. 8 30. Wer aus dem freien Verkehr Rohtabak oder entrippte Tabaksblätter in Mengen von mindestens 25kg über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitversckluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabaks nach den Bestimmungen in den 88 H und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Credilirung der Steuer erfolgt — eine Sleuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100kg netto : 1) Rohtabak a. unfermentirt 58 X, b. fermentirt 70 X; 2) entrippte Blätter 84 X Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabaks- stcngeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt 8 31. Inländischen Tabaksfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in -ine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Tabak hergestellt ist, beträgt von 100kg netto: I. für Fabrikate aus ausländischen Blättern: a, sür Schnupf- und Kautabak 84 X; b) für Rauchtabak 114 X; o) für Cigarren 132 X; d) für Cigaretten 92 X; 1L für Fabrikate aus inländischen Blättern ; a) für Schnupf- und Kautabak 56 X; b) für Rauchtabak 76 X; c) für Cigarren 88 X; dj für Cigaretten 62 X; HI. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Tabak, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu I und II aufgeführten Sätzen zu berechnen ist. Diejenigen Fabrikanten, welche aus Gewährung der vorgedachten Vergütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und sick den von derselben ihnen bekannt gemachten Bedingungen, insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verrvendung von Tabakssurrogatcn. zu unterwerfen. Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im 8 30 gedachten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundesrath. Insbesondere hat derselbe die Bedingungen, unter denen die Ausfuhrvergütung für Cigatctten in Anspruch genommen werden kann, sowie den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im 8 30 vorgeschriebenen Vergütungssätze zur Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vergütungssätze in Kraft 8 32. Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inländischen Tabakspflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation. Der Tabakssteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig: 1) wer es unterläßt, die in 8 3 und im ersten Absatz des 8 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken; 2) wer die gesetzliche Verpflichtung, den der Gewichtssteuer (8 2) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt 8 34. Tie Tabakssteuer-Defraudation (88 32 und 33) ratrb mit einer Geldstrafe welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltcnen Abgabe gleichkommt, bestraft Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Wird bei Verfolgung einer Ge- wichtssteueidefraude ermittelt, daß oas Grundstück, auf welchem der betteffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (8 32 Ziffer 1), so soll gegen denselben Thäter die Desraubationsstrafe nur einmal, und zwar nach demjenigen Thatbcstande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei. so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des 8- 40 statt. Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldct (8 32 Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben oder dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ctmr. Fläche 2 Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Cmtr. den zwanzigsten Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt. 8 37. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermefsen mit Berücksichtigung aller der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Hast oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. 8 38. Wer es unternimmt, eine Zoll- ober Steuervergütung (88 30 unb 31) zu gewinnen, welche überhaupt nicht ober nur zu einem geringeren Vergutungsfatze, ober für eine geringere Menge zu beanspruchen war, bat eine bem vierfachen bes zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Gelbstrafe verwirkt. Im Falle ber Wieberholung nach vorhergegangener Bestrafung wirb bie Gelbstrafe aus bas Achtfache bes zur Ungebühr beanspruchten Vergutungsbetrages erhöht. Hmstcht- lich ber Bestrafung bes ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung tm zweiten Absätze bes 8 37 zur Anwenbung. Die Tabaksteuer-Dorlagen, nach demIBcschlusse des Bundesraths vom 5. Aprils 1879. Mit Fortlaffuiig zahlreicher Paragraphen, welche mehr bie technischen Bestimmungen für bie Ausführung enthalten unb für weitere Kreise ein geringes Interesse haben, geben wir nachstehend bie Paragraphen von allgemeinem Interesse: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Besteuerung des Tabaks. 8 1. Vom .... an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 kg. 1) Tabakblätter, unbearbeitete, und Stengel, auch Tabakfaucen 120 X, 2) sabricirter Tabak: a. an Cigarren und Cigaretten 270 X., b. anderer 200 X- 8- 2. Der innerhalb des Zollgebiets üom .... an erzeugte Tabak unterliegt einer Steuer von 80 X für 100 kg nach Maßgabe des Gewichts des Tabaks in fer- mentirtem ober getrocknetem fabrikationsreifem Zustande. In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraumes des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den 88 23 und ff. benimmt 8 3. Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakspflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil ober unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen ober behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15 Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. In Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung bewirkt werden..... 8 9. Die festgesetzte Tabaksmenge erleidet eine Verminderung: 1) in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein durch ungewöhnliche Verhältnisse nach Feststellung der Blätterzahl, bezw. der Gewichtsmenge, herbeigeführter Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks vermindert ist. Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am zweiten Tage nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte ber Steuerbehörbe schriftlich Anzeige zu machen, welche bie amtliche Erhebung bes Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl, bezw. Gewichtsmenge zu entscheiden hat; 2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs an Bruch und Abfall. Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen find die von dem Bundesralhe zu erlassenden Anordnungen zu beobachten..... 8 12. Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn ber Fermentation burch amtliche Verwiegung bei ber Steuerstelle des Bezirks oder ber nach Bebürfniß eingerichteten befonberen Verwiegungsstelle ermittelt. ... 8 16. Heber bas Ergebniß ber Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt Demnächst erfolgt bie Feststellung bes Steuerbetrags unb besten Bekanntmachung an den zur Entrichtung ber Steuer Verpflichteten. Hierbei wird das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in fermentirtem ober getrocknetem fabrikationsreifem -Zustande angenommen. Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, spätestens jedoch am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Credit bewilligt oder der Tabak zur Ausfuhr über bie -Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Maaren bestimmte oder mit Bewilligung ber Steuerb.hörbe ausschließlich für biesen Zweck eingerichtete öffentliche ober unter amtlichem Mitverfchluß ftebenbe Privatnieberlage abgefertigt wirb. Die Lagerung unb Versenbung von unversteuertem Tabak unterliegt ber amtlichen Controle nach den hieiüber vom Bunbesrath getroffenen Bestimmungen. Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung bes Tabaks bei ber Verwiegung beantragt unb bemnachst unter amtlicher Aussicht vollzogen wirb. Desgleichen wirb von bem.nuf ber Nicberlage gänzlich oerborbenen unb unbrauchbar gewordenen Tabak, nachdem derselbe unter amtlicher Aussicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im Ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden mindestens zu einem Viertel erweislich vor dem 1. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres zerstört, so soll ein verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer eintreten. .... 8 19. Zur Entrichtigung der Steuer ist zunächst derjenige verpflichtet, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung obliegt. (8 5.) Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks geht die Steuerpflicht auf den Käufer ober sonstigen Erwerber über. In solchen Fällen hat ber bisher Steuerpflichtige vor ber Uebergabe des Tabaks bie Steuerbehörbe von ber Veräußerung zu benachrichtigen unb für bie Steuer fo lange solibarisch zu haften, als er nicht burch bie Steuerbehörbe ausbrücklich bavon entbunden wirb. Die Steuerbehörbe hat bie Entlassung bes ursprünglich Steuerpflichtigen aus biefer solibariscken Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht tm einzelnen Falle wegen ber Persönlichkeit bes Käufers ober mangelnder Sicherheit für bie Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Hat die Uebergabe des Tabaks an einen Käufer ober sonstigen Erwerber nicht bis zum 31. März bes auf bie Ernte folgenben Jahres ftattgefunben oder soll ber Tabak vor ber erstmaligen Veräußerung in ben freien Vei kehr gesetzt werben, so ist ber Tabakpflanzer zur Entrichtung ber Steuer verpflichtet. In jebem Falle haftet ber Tabak ohne Rücksicht auf bie Rechte eines Dritten an benselben für bie barauf ruhenbe Tabaksteuer, unb kann, so lange bereu Entrichtung nicht erfolgt, von ber Steuerbehörbe in Beschlag genommen ober zurückgchalten werben. . . 8 20. Aus Antrag bes Steuerpflichtigen kann die Crebitirung ber Steuer nach Maßgabe bes von bem Bunbesrathe zu erlassenben Crebitregulativs bewilligt werben. Um ben Uebergang ber Steuerpslicht (8 19) auf solche Hänbler, Fabrikanten rc., welche in anberen Steuerbezirken bomicilirt finb, zu erleichtern, können benselben nach näherer Vorschrift bes Creditregulutivs von dem Hauptamte, innerhalb dessen Bezirk sie bomicilirt sind, auf eine bestimmte Summe lautenbe Tabakssteuercrebit-Certificate er- theilt werben. 8 21. Ist nicht bie ganze zu nertretenbe Blätterzahl, bezw. Gemichtsmenge (8 6 ff.) zur Verwiegung gestellt ober ist anberweit ermittelt, baß ein Theil bes steuerpflichtigen Tabaks ber Verwiegung entzogen ist, so wirb bie bafür zu entrichtenbe Steuer — unbeschadet der etroanigen Strafverfolgung — gleichfalls festgesetzt unb von bem für bie Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. 8 23. Für bie Tabakspflauzungeu auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt statt ber im 8 2 bestimmten Gewichtssteuer bie Besteuerung nach Maßgabe bes Flächenraums ein. Die Steuer beträgt von 1879 ab 12 H für ein Qua- bratmeter der mit Tabak bepflanzten Grunbfläche jährlich. Durch besonbere Anorb- II. Bestimmungen über den Handel und Verkehr mit Rohtabak und TaSaks- Fabrikaten. S 49. Jede Person (Firma, Handelsgesellschaft oder Corporation, welche innerhalb des Zollgebiets Handel mit Roiftabak betreibt, oder Rauch-, Kau- oder Schnupftabak, Cigarren oder Cigaretten gewerbsmäßig für eigene Rechnung selbst anferngt, oder durch Andere anfertigen läßt, oder endlich mit Tabaksfabrikaten Handel treibt, ist gehalten, alljährlich zuoor bei der zuständigen Steuerbehörde einen Licenzschein zu lösen. Bei dem Ansuchen um Ertheilung der Licenz sind die Räume für die Aufbewahrung, die Fabrikation und den Verkauf des Tabaks oder der Tabaks-Fabrikate anzumelden. Diese Räume unterliegen der steueramtlichen Controle S 50. Die licenzirten Rohtabakshändler, Tabaksfabrikanten und Händler mit Tabaksfabrikaten haben -Geschäftsbücher zu führen, aus denen a. bei den Rohtabakshändlern, der Bezug und Abgang von Rohtabak; b. bei den Fabrikanten der Bezug von Rohtabak, der Abgang an solchem, sowohl behufs der Ueberlassung an Dritte, als auch behufs Entnahme zur Fabrikation, der Zugang an selbsterzeugten oder sonst erworbenen Fabrikaten und der Abgang von Fabrikaten, endlich der Verbleib der Fabrikationsabfälle; c. bei den Engroshändlern mit Tabaksfabrikaten der Zu- und Abgang an solchen; d. bei den Detailhändlern mit Tabaksfabrikaten der Zugang an solchen zu ersehen ist. S 51. Den Beamten der Steuerverwaltung ist die Einsicht in die Geschäftsbücher gestattet, auch dürfen diese Beamten eine Revision der vorhandenen Bestände an Rohtabak, Halb- und Ganzfabrikaten in den Geschäftsräumen vornehmen. Die hierbei erforderlichen Handreichungen hat der Fabrikant auf Erfordern zu leisten oder auf seine Kosten durch Andere leisten zu lassen. 8 52. Alljährlich bis zum 15. Februar hat a. der Rohtabakshändler und der Tabaksfabrikant den im Lause des letzten Kalenderjahres bezogenen Rohtabak, b. der Händler mit Tabaksfabrikaten die in demselben Zeiträume bezogenen Tabaksfabrikate nach Gattung und Gewicht der zuständigen Steuerstelle anzuzeigen. Die Richtigkeit der Anmeldung kann von .der Steuerbehörde gemäß der tm 8 51 enthaltenen Bestimmungen geprüft werden. $ 53. Für den Licenzschein, welcher auf den Jahreszeitraum vom 1. April dis 31. März lautet, ist eine zur Reichskasse fließende Gebühr zu entrichten, die nach der Menge der im letzten Kalenderjahr bezogenen Rohtabake bezw. Tabaksfabrikate bemessen wird und zwar auf jährlich:, a 10 M, sowie weitere 5 M. für jede angefangenen 100 Ctr. Rohtabak, über eine Menge von 100 Ctr. hinaus für Rohtabakhändler; b. 10 M., sowie weitere 5 M. für jede angefangenen 20 Ctr. Rohtabak über eine Menge von 20 Ctr. hinaus für Tabaksfabrikanten; c. 10 M, sowie weitere 5 M. für jede angefangenen 5 Ctr. Tabakvsabrikate, über eine Menge von 5 Ctr. hinaus für Händler mit Tabaksfabrikaten. Neu licenzirte Händler und Fabrikanten entrichten für den ersten Licenzschein nur den Jahressatz von 10 M. Derselbe Satz ist von allen Händlern und Fabrikanten für den ersten nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu entnehmenden Licenzschein zu entrichten. Vor der Ertheilung des Licenzscheins darf das Handelsgeschäft oder der Fabftkbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden. 8- 54. Die erthcilten Licenzscheine müssen von den Händlern und Fabrikanten den Beamten der Steuerverwaltung auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden. 8- 55. Wer eine der in diesem Abschnitte erwähnten Verpflichtungen vorsätzlich verletzt, insbesondere wer vor Empfang des Licenzscheins das Gewerbe als TabakS- händler oder Tabaksfabrikant beginnt oder fortsetzt, oder unrichtige Eintragungen in die von ihm zu führenden Geschäftsbücher macht oder erforderliche Eintragungen unterläßt, hat eine Geldstrafe von 30 M. bis zu 3000 M. zu entrichten Die Ertheilung des Licenzscheins, sowie die Erneuerung desselben kann solchen Personen versagt werden welche im Laufe der letzten fünf Jahre wiederholt wegen vorsätzlicher Verletzung der tn diesem Abschnitte des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen bestraft sind. 8 56. Die Bestimmungen in den SS 44 bis 47 finden auf die vorstehend erteilten Vorschriften sinngemäße Anwenduna. Die Verjährung der Strafverfolgung erfolgt in derselben Zeit wie die Verjährung der Tabakssteuer-Defraudationen. Lokales. Gießen, 10. April. Aus den Verhandlungen der Großherzoglichen Handelskammer. Die Königl. Eisenbahndirection zu Frankfurt a. M. theilt einen Bescheid des König!. Preuß. Handelsministeriums mit, wonach dieses sich damit einverstanden erklärt, daß für die angeordneten Eisenbahnconferenzen in Frankfurt a. M. und Cassel von Bestellung eines engeren Ausschusses so lange abgesehen wird, bis ein desfallsiges Bedürfniß hervortritt. Weiter wird in Erledigung des Protokolls vom 21. November v. I. Folgendes bemerkt: 1) Die in dem Ministcrialerlaß zu pos. 14 vorbehaltene Abstcmplung der Frachtbriefe wird auf Verlangen nach wie vor erfolgen. 2) Zu pos. 6 betr. die Ermöglichung der Benutzung eineS Retourbillets bei Schnell- und Courierzugen durch Lösung eines Zuschlagbillets und zu pos. 16 bezüglich genauer und deutlicher Frachtangabe in den Avisen sind die erforderlichen Anweisungen erlassen worden. 3) Bezüglich der in pos. 12 beantragten anderweiten Tanfirung von leer zurückgehenden Cigarrenkisten, welche in gebrauchten Emballagen eingeschlossen sind wurde im Einverstanbniß der Königl Eisenbahndirectionen in Kassel und Wiesbaden befürwortender Antrag bet der Reichstarifcommission bereits eingebracht. 4) Dem in pos. 17 auf Herausgabe besonderer Fahrpläne für die Viehtransporte gerichteten Anträge, wird von der nächsten Fahrplanperiode Folge gegeben werden. 2) 3) 4) empfiehlt Mißstand sei, 2) die Für den hiesigen Bezirk sei dieser Mißstand hauptsächlich bei den Artikeln Tabak und Lohe yervorgecretcn ~ Kammer schließt sich einstimmig diesem Gutachten an und beschließt demgemäß, ■ Die außergewöhnlich großen Stroherträge der beiden letzten Jahre haben wieder vielfach zur Anschaffung von Dampfdreschmaschinen Gelegenheit gegeben und finden M^aftsleute mit verhältnißmäßig geringer Kapitalanlage ourch Lohndreschen ein recht respectables Einkommen. — Unter den verschiedenen Systemen welche da und dort zum Ankauf gelangen, dürste wohl daS Fabrikat Hornsby & Sons rat1 I*en$*ap0 entnehmen und wird zur bevorstehenden Saison am meisten verlangt Es ist dieses System und Fabrikat emes der ersten, welche in Deutschland emgesührt wurden und liegen daher über die Dauerhaftigkeit der Maschinen Erfahrungen vor wie von den wenigsten anderen Fabrikaten. - So befindet sich z B. in der Nähe von F^ukfurt a. M- eine Hornsby’sche Dampf-Dreschmaschine, welche schon seit fünfzehn Jahren benutzt wird und dem Besitzer noch dieselben Dienste leistet, wie im ersten Jahre. —Ganz außerordentlich wichtig ist bei diesen Maschinen der Umstand, daß der Cylinder- tm Dampsraumc sitzt, also weder Condensationswasser erzeugt noch firmeren fann. G§ mürbe hier in weit führen die Patente alle auszuführen' welche die tirma Hornsby & Sons aus ihre Laeomolnlen unb Dreschmaschinen ha, unb können wir nur aus ben Hauptagenten genannter Firma Herrn Moritz Weil junior in Frankfurt a M verweisen. — ' ü 1 1 aea oobhd -.mr- (/4.5V Zu II In Betreff der Aenderung der Bestimmungen über die Anwendung der Allgemeinen Wagenladungsklaffen a 3 1) Ist es als ein erheblicher Mißstand anzuerkennen, daß die Bedingung zur 93er- l*b.un8 mindestens 10000 kg auf einen Wagen für die Anwendung der Satze der Allgemeinen Wagenladungsclasse B zur Folge bat, daß die Höhe der Fracht per Tonne und Kilometer von dem Rauminhalt und der Tragkraft der am Absendeort disponiblen Wagen abhängig ist? Für welche Artikel macht sich dieser Mißstand geltend? 8a antworten, daß cs allerdings ein erheblicher und zu beseitigender daß Wagenladungsfrachtsätze für 1000G kg bestehen und nicht überall zur Durchführung kommen. Es sei Sache der Bahnen, entweder Wagen zu beschaffen, welche dieses Quantum fassen oder wenn man dies nicht wolle, so sei derjenige Theil des Gutes, welcher l’V1™1 8nnnC1L2BQiCn TJlat)Cn ^"den müsse, nicht wie seither' als Stückgut, sondern eben- falls zum 2OO Ctr.-Frachtsätze zu berechnen. In Oesterreich habe man dieser gerechten Anforderung langst entsprochen und Wagen eingestellt, welche 20D Ctr. des voluminösen Artikels ttohe aufnehmen können. ' Das Prasivium des deutschen H-ndelstagS feilte mit, daß die ständige Eisenbahntarts- -°mmisfl°n In (Semem,^aft mit rem Ausschuß der Sierkehrsmteressenten eine äLbeomm.bion mit. Oer Borberathung Oer Anträge für Einführung einer 11 een ermäßigten L-tückguteiasfe uno «banberungter Bestimmungen tn Bettest Oer allgemeinen Wagenlabungselasjen beauftragt habe S en rniÄ1,!* ^""^g Sommiffion einen Fragebogen mit rem Ersuchen, o-n- selben möglichst eingehend zu beantworten. m.r*. D'e Kammer überträgt die Begutachtung dieser Angelegendeit einer Commission, in * H°!?berger, G e ° r g , und S i I ° t_r e, s e n genrnbu wurden. yeamenS oiejer Sommiifton erstattet der Vorsißende Bericht und befürwortet, daß ju 1 M Betreff der Eimührung einer II. ermäßigten Stückguerlaffe die Fragen- e'nt,r " ermäßigten Sluchguitlaste als em entschiedenes Verkehrsbcdürfmß anzuerkennen? Wird diesem Bedürfnisse entsprochen, wenn die II. ermäßigte Stückgutclasse allgemein für Guter der Specialtarlse eingeführt wird? oder Ist die zweite Stückgutclasse für bestimmte Artikel und zwar der Specialtarif und andere darin nicht enthaltene Artikel, die speciell zu bezeichnen sind, eimufulnen? ^«erbci wäre zu berücksichtigen, daß der Ermäßigung der Tarif-Sätze für die 11. Stuckgutclasse eventuell eine Erhöhung der Sätze für die I. Elaste aeaen- uberstehen dürfte.) " ä 0 Zn welchem Verhältniß stehen die Stückgutfendungen für jeden der bezeichneten Artikel zu den Wagenladungen und welche finanzielle Bedeutung für Versender und Empfänger ist der Ermäßigung der Stückgutfracht für die betreffenden Artikel beizumeffen? Empfiehlt es sich, die Anwendung der Sätze der II. Siückgutclasse für bestimmte Qn die Bedingung der Aufgabe eines Minimalquaniums von etwa 1000 kg zu knüpfen? ^.i^uEworten seien, daß die Wiedereinführung einer II. Stückgutclasse aus den bereits bei bcn ^Ehorden geltend gemachten Gründen zu verwerfen sei. Es empfehle sich in der Beantwortung der vorstehenden Fragen noch besonders hervorzuheben, daß es unter allen Umstanden unzulässig erscheine, eine solche auf Kosten der I. Claffe einzuführen, da diese m keinem Falle eine Frachterhohung ertragen könne, vielmehr auch hier eine Ermäßiqunq der bestehenden Satze angestrebt werden müsse. Die Einführung einer II. Stückgutclasse ausjchließ- ^,!ur die den Specialtanfen angehörenden Güter sei von dem größten Uebcl auch für die Behörden da bas Drangen zu dieser ermäßigten Claffe von allen Jniereffenten insbesondere aber von denjenigen, deren Artiker der früheren II. Claffe angehörten, nie aufhören würde ^enn die Kammer die nur noch bestehende eine Stückgutclaffe im Interesse der Einbeiilichkeit begrüßte, ,o hatte sie dabei auch hauptsächlich mit im Auge, daß alle Betheiliatcn befriediqt sein konnten, wenn Der Durchschnittfrachtsatz der früheren beiden Classen unter Berücksichtigung der Gewichtsmengen zur Geltung kommen würde. Es wäre dann d.ese heikle Frage mit eurem ?? k Z Tn m inL ®f0cnJ°& SU den neuen Klagen und Unzuträglichkeiten, welche die Wiederherstellung einer II Stückgutclasse herbeiführcn müßte, für alle Bctyeil.gten eine -woytthat wäre. ZelMgesogene Rheinweine. Weißwein per Liter 73 Pfg., Rothwcin , , 93 , empfiehlt (2403 V. Klein, „z. Rebstock", Neue Säue. OOOOOOOOOOOOOOOOlOOlOOODOOOOOOQoaaaQQaa -stjvvu,q»W 'JJiaggB qn;g 6£8) -uijupiipj •t’ü'-'tf )’9 i))tiuiqiqun Bun^ima int (,u-ivg »Jjiagg) Täglich frische Hefe 2357) bei «leh. Thoma, Löwengasse. svUölK - Saat. Erbsen,Früh-u Spät Hafer, Wicken, Sommerweizen billigst zu haben bei 1931) L. Süß. Prima Steinkohlen in bester Qualität bei (1247 C. Demuth, Neuenweg Lit. B. 188. Zu verknusen ca. 600 Ctr. Heu bester Qualität aus der Gemarkung Gießen bei 2050) L. M ü h l h a u s e n. OOOOOOOOOOOOOOOOÖOÜOOOOOOOOO § D oct er & Katz X (1863 g empfehlen reichhaltige Auswahl ihrer Neuheiten tn 3 Herrenkleidern, Frühjahrs-XTeberziehern, Röcken, § O Hosen, Westen etc., Q q Damen-Umhange und Regenmäntel, O Ö Scüiuh- und Stiefeilager ö 8 ent?prech!nde.7P^esten.' flC&ieöencn soffen $« de» den jetzigen Zeiten 3 Kinder- Wagen in größter Auswahl empfiehlt z» den billigsten Preisen. 2359) F. Kühne jun., SelterSweg. n i a -mpfiehlt Iä -oßer Ans- ahl billigst (Grtra-Fa^on und -Weiten werden aaaefertigt) löll) 4. 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Bekanntmachung. 2076) Bet mißlungenem Güteversuch wird über das Vermögen des Handelsgärtners Johannes Korn dahier, der förmliche Concurs erkannt und werden sämmtliche Gläubiger desselben vorzeladen, ihre Forderungen unter Vorlegung der Beweisstücke im Termin de» 23. April l. I., Vormittags 10 Uhr C -Z, dem Eontradictor gegenüber unter dem Rechtsnachtheil der Ausschließung von der Masse anzumelden und zu begründen. Marburg, am 25. Mäcz 1879. Köntgl. Amtsgericht Abtheilung III. Holzversteigerung. Mittwoch den 16. April, von Morgens 9 Uhr an, sollen in dem Wiesecker Gemetndewald, District Badenburger Wald, versteigert werden: 32 Rmtr. Buchen-Schett, 205 „ Nadel'Scheit, 12 „ Buchen-Prügel, 145 „ Nadel-Prügel, 16 „ Buchen-Stock, 5 „ Nadel-Stock, 850 Bucheu-Wellen, 3010 Nadel-Wellen, 51 Radel-Stämme, 5 Buchen-Stämme, 16 Nadel-Stangen. Wieseck, den 7. April 1879. Großherzogl. Bürgermeisterei Wieseck. 2260) Lang. Holzversteigerung. Mittwoch den 16. April 1879 von Vormittags 9 Uhr an, soll im Bondorfer Gemeindewald in den Districten Katzengeheg und Hatn- struth nachverzeichnetes Holz versteigert werden. 71 Eichen-Btämme mit 28,00 fm 1 Birken-Stamm „ 0,77 „ 142 Nadel-Stämme „ 33,59 „ • 769 Nadel-Stangen „ 24,07 „ Die Zusammenkunft ist am Eingang in den District Katzengeheg. Londorf am 5. April 1879. Großherzogl. Bürgermeisterei Londorf. 2327) Weber. Holzversteigerung in den Waldungen der Ztadt Kaubach. Donnerstag den 17.April l. I. solle» in dem District Freienseener Weg, nachstehendes Hol, versteizert werden: 837 Rmtr. Buchen-Scheithvlz 277 „ „ Prügelholz 384 ,, „ Stockholz 40 „ „ «eifer 4 „ Sichen-Schettholz 9 „ „ Prügelholz. Die Zusammenkunft ist des Morgens 9 Uhr am Fretenseenerfußpfad. Laubach am 5. April 1879. Großherzogl. Bürgermeisterei Laubach. 2320) Ritter. Hoh- und Virh-Verstkigerung. Mittwoch, den 16. April l I. lassen die unterzeichneten Vormünder auf der Scherdemühl bei Großen- bufecf des Morgens von 10 Uhr an versteigern: 40 Eichen-Stämme von 14 big 41 Ctm. Durchmesser und bis zu 12 Mtr. Länge. 25 Fichten-Stämme von 12 bis 27 Ctm. Durchmesser und bis zu 12 Mtr. Länge. 10 Meier Buchen- und Cichen-Scheite, 6 Meter Knüppel und 830 Wellen Buchen-, C'chen- und ssichten-Reisholz; nach diesem: 1 Fohlen, 2 Schweine, 6 Schafe mit Lämmer, 1 Gelles und 2jährige Mutterlämmer, 4 Kühe, 9 R-ader (wobei 2 Verner Race), 1 Doppel- spänner-Wagen mit Zugehö, 100 Cenkner Heu, und ei >e Partie Dickwurz. Ludwig Gerhard. Oelmüller in Steinbach. 2230)__________________3Vilhelm Schmitt II. in Großenbu'eck. Dir Renten- & Lebensverfich.-Anstalt su liurmslutll Gegründet 1844 resp. 1855. — Gesammt-Vermögen Ende 1877 über 6,000,000 M., übernimmt: 1. Versicherung steigender Renten; die jährliche, lebenslängliche Rente aus einer ursprünglich 200 Mk. (früher 100 st.) betrage- den vollen Einlage kann bis zu 257 Mk. (früher 150 st.) anwichsen, und wird mit diesem Betrage an mehrere Altersklassen bereits ausbezahlt. — 2. Versicherung von Kapitalien zur Versorgung von Hinterbliebenen, auf den Todesfall zu Ausstattungen u. s. w., so He von f sten Leibrenten. — 3. Gelder, zur statutenmäßigen Verzinsung mit 3J/2 °/0 und alsbaldigen Rückzahlung auf Verlangen. — 4. Die Anstalt giebt Darlehen auf Liegenschaften zu 5%, sowie auf Werthpapiere. — Versicherungsanträge werden entgegengenommeu, Rechenschaftsberichte, Statuten und Prospecte unentgeltlich verabfolgt, sowie Ausschlüsse bere'twtll'g ertheilt durch den Bevollmächtigten der A statt I. PH. Müller, Druck- sacken Berwalter. Reichensand-B itmbofsstrak— Frivatreligionsschule für die isr. Jugend. 2204) Den verehr!. Eliern und Vormündern Gießens und der Umgegend erlaube mtr hiermit ergebenst anzuzeigen, daß ich am 1. Mat c. einen regelmäßigen Unterricht in allen für d- Jugend nothwendiaeu Reltgionsfächern eröffnen werde. Vorzügliche Referenzen stehen zu Diensten. Honorar mäßig, Anmeldungen jederzeit. W. Plaut, geprüfter Religionslehrer. in lichst ein. H. Kinkel, Schulstratze. 2205) Zur bevorstehenden Saison bringe mein Lager in baumwollenen Strick- u. Häkelgarnen, Frauen- u. Kinberstrümpfen, Socken u. Beinläng^n, in großer Auswahl und billigen Preisen in empfehlende Erinnerung. Robert Stuhl, Marktstraße 23. 2325) Zu meiner großen Oster - Ausstellung schönsten Osterhasen und -Eiern lade zum Besuche freund- Für Knaben und Mädchen > im AUrr von 1—16 Jahren HB empfehlen zu billigen Preisen % Knaben Anjüqe, Knabenpaletots, Confir- Ji manden - Anzüge , Kinder - Regenmäntel, ji J Mädchenpaletots, Costumes u. Kleidchen rc., \ j* sämmtlich in neuesten, elegantesten Formen und gediegener Arbeit J ? Moder & Kots \ 1861) / am Seltersweg. 2369) Feinstes Blütbenmebl aus der Kunstmühle des Herrn Ferd. 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April 1879. Gr. Bürgermeisterei Allendorf a. d.Lda. 2352) Bieber. Miihlen-Dersteigerung. Dienstag den 13. April d. I., Vormittags 10 Uhr, soll die in der Gemarkung Hungen gelegene Untermühle mit den hierzu gehörigen Grundstücken: 806 Q M. Hofraithe die Untermühle 6794 „ „ Grab- und Grasaarten 1581 „• „ Wiesen 23343 „ Ackerland auf.hiesigem Rathhaus öffentlich versteigert werden. Bemerkt wird, daß der größte Thetl der Grundstücke in der Nähe der Mühle belegen ist. Hungen am 4. April 1879. Der Vorsteher Großherzogltchen Orts- gerichls Hungen. 2316) Bender. Versteigerung. Mittwoch -en 16. April, Nachmittags 1 Uhr, soll das hiesige Gemeindehaus nochmals auf den Abbruch versteigert werden. Beuern, den 9. April 1879. Großherzogl. Bürgermeisterei Beuern. 2417) Ranft. Aeikgeöolenes. 2407) Von heute ab Bockbier in der „Stadt Cassel“. QOOOOOOIOOOOOQ 9 prima Betlfedern u. 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Britannia- Silber-Fabrikgesellschaft gründlich zerstörte, veranlasst selbe, nachdem die Wiederherstellung dieses riesigen Unternehmens unerschwingliche Opfer kosten würde, zur gänzlichen Auflösung. Behufs rascher Li- quidirung werden daher die vom Brande geretteten Waaren um jeden Preis abgegeben, oder besser gesagt ks- fast verschenkt. Für nur 13 Mark, also kaum der Hälfte des Werthes des blossen Arbeitslohnes, erhält Jedermann nachfolgende Artikel aus dem feinsten gediegensten Britannia-Silber, welches das einzige Metall ist, das ewig weiss bleibt und von dem echten Silber •elbst nach 20 Jahren nicht zu unterscheiden ist und wird für das ewige Weissbleiben der Bestecke garantirt. 6 Stück Britanniasilber-Tafelmesser mit englischen Stahlklingen, 6 Stück echt engl. 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