Sonntag, den 18. März Erstes Blatt (1312 AMP- tiai AUtMütt für l>rn Kreis Glkßkü 78. pi* Vorstand LaltuH (L- S.) LUDWIG. v. Starck. einer 75. *| 12, Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags (Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. .18. und mit Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 4. December 1874. *) Art. 81. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe (Gastwirthe), als auch sonstige Privatpersonen, welche wissentlich Dienst- oder Arbeitsuchende, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, Orgelspieler, Seiltänzer, Korbmacher, Kesselflicker, herumziehende Schauspieleriruppen, Musikbanden, Marionettenspieler über Nacht in ihre Wohnug aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Ausnahme und totnn diese zur Nachzeit stattfindet, am andern Morgen der Polizetverwaltungsbe- hörde die Anzeige zu machen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft. ** ) Art. 82. Gastwirthe, welche unterlassen, die bei ihnen eingehenden Fremden, welche nicht in die Classe der im vorhergehenden Artikel genannten Personen gehören, bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen der vorgeschriebenen Frist zu melden, oder welche den sonstigen wegen Aufnahme und Beherbergung von Fremden, namentlich wegen Führung von Fremdenbüchern, von der Poli- zeiverwaltungebehörde erlassenen Regulativen nicht Folge leisten, werden mit PreU' vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brin^rlohn. Durch di? Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. ub. ids 8'/2 UL: mniiuilg lsblirg. 5° für jk-en t>. £). n Si<»^ mäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner eines Orts verpflichten, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnung aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Elaste der im Art. 81 bezeichneten Leute gehören, binnen einer bestimmten Frist bei der Polizeiverwal- tungsbehörde die Anzeige zu machen, so werden Zuwiderhandlungen gegen solche Verordnungen mit einer Geldbuße von 30 kr. bis zu 1 ""gen eine gant äftt affortirt unt i halte ich fjt ngoerriii. } 1877: Gesetz, die polizeiliche Aufsicht über Zugänge und Wegzüge betreffend. LUDWIG HL voiz Gottes Gnaden Großherzog von Hesten und bei Rhein ic. ic. Wir haben uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Ausenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde dieser Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzuges an unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Ab- rneldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- oder Onspolizerbchörde über seine und seiner Angehörigen persönliche Verhältnisse Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Nachweise zu führen. Artikel 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegzüge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Artikel 3. Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung einziehen oder aus derselben wegziehen, die keiner Gemeinde angehört und deßhalb einen eigenen Orts-Armenverband bildet. Die Anzeige hat bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreffende Gemarkung in administrativer Beziehung zugetheilt ist. Artikel 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, innerhalb zehn Tagen nach deren Einoder Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An- oder Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten selbst geschehen ist. Artikel 5. Ueber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung kostenfrei zu ertheilen. Artikel 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 unterliegen eine Geldstrafe von 2 bis 30 «X Artikel 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur vorübergehend an einem Orte sich aufhaltenden Fremden kommen die in den Urtikeln 81*), 82**), 84***), 85t), 86-ft) und 89tff) des Polizeistrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin in Anwendung. In Ergänzung der Artikel 85 und 89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben werden, daß auch die Miether oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung wechseln, von dem stattgehabten Wohnungswechsel, und daß die Gewerbtreiben- den und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und dem Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülsen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen bestimmter Frist Anzeige zu zu machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln zunächst Verpflichteten geschehen ist. Vorstand. Mrivch NNtz >n(ls $ Itersweg). : Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft. Gießen, den 8. October 1856. Malreglement für den Kreis Gießen. Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Aufsicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 82) Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April 12. Septbr. d. I. zu'Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 12705 wird hier- wie folgt verfügt: Die Gastwirthe in Gießen und Lich haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denselben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Localpolizeibehörden abzugeben. Die Gastwirthe in den übrigen Orten des Kreises Gießen sind verpflichtet, die bei ihnen einkehrenden Fremden, welche nicht in die Classe der im Art. 81 genannten Personen gehören, binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizeibehörde zu melden. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Großherzogliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r. ** *) Art. 84. Wenn localpolizeiliche Verordnungen die zum gewerbs- Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzuge. Den gesetzlichen Meldevorschriflen wird in der hiesigen Stadt in sehr mangelhafter Weise Genüge geleistet. Mit Rücksicht auf die hohe Wichtigkeit der fraglichen Vorschriften bei dem heutigen Stande der Gesetzgebung (u. a, Freizügigkeitsgesetz, Unterstützungswohnsitzgesetz, Jmpfgefitz, Militärgesetze, Steuergesetze) und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit ist es sowohl für die fämmtlichen öffentlichen (Staats- wie Gemeinde-) Behörden als auch für die zur Meldung Verpflichteten selbst von dem größten Interesse, daß die gegebenen Vorschriften auf das Gewissenhafteste befolgt werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, die hierher gehörenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend wiederholt mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß wir Übertretungen dieser Bestimmungen unnachsichtlich zur gerichtlichen Bestrafung bringen werden. Wir wollen dabei nicht Unterlasten, insbesondere ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zu denjenigen Personen, welche zur An- und Abmeldung nach Art. 1 bis 3 des untenstehenden Gesetzes vom 4. December 1874 verpflichtet sind, nicht nur diejenigen zu rechnen sind, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt dahier nehmen, sondern auch diejenigen, welche, ohne gerade ihren bisherigen Wohnsitz für immer aufzugeben, durch ihren Beruf, ihr Gewerbe, oder ihre sonstige Beschäftigung zu einem längeren Aufenthalt dahier veranlaßt sind, wie Handlnngs-Eommis, Geschäftsgehülfen, Gutsverwalter, Agenten ic., jowie Personen, welche sich zum Besuche der Unterrichts-Anstalten (Universität, Gymnasium, Realschule rc.) dahler aufhalten, nicht aber solche Perjonerr, welche zu ihrer Heilung oder Erholung, zu ihrem Vergnügen, zum Besuche von Verwandten ic. einen vorübergehenden Aufenthalt dahier, unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsort nehmen. Wir verweisen ferner ausdrücklich auf Art. 4 des genannten Gesetzes, wonach zur Meldung des Ein- und Wegzugs innerhalb 10 Tagen auch diejenigen verpflichtet sind, welche den vorgenannten Personen Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern nicht die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten geschehen ist. _ Die Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten, welche in einer dieser Eigenschaften dahier in einen Dienst wirklich eintreten, sind nach dem unten stehenden Artikel 89 des Polizeistrafgesetzes zum Au- und Abmelden verpflichtet. Weitere Verpflichtungen zum An- und Abmelden Fremder für Gastwirthe, Dienstherrschaften rc. enthalten die ebenfalls unten abgedruckten Art. 81, 82, 84, 85 und 86 des Polizeistrafgesetzes und die zu diesen Gesetzesstellen für die Stadt Gießen erlassenen Localreglements. Gießen, den 5. März 1877. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fresenius. '<♦ liot 6S 'S, » * " 12 n. f2000, 1 3°06 upons I., n und lau Gemeint nr Anlage °n 0 fehlen als ‘ ^85 •jiiöbdW««" be uh» 5'Ät. * °*| ui 6 q;i6rr<8 * ■ ? d-p" (l,il | Hörde die Anzeige zu machen. festgeseß W die ( bekannt ß ein (Stfli überlassen und ebensowenig die Requisiten eines Anderen benutzen. ^as Statut mutz emyanen . ) die Bestimmungen über die innere Einrichtung der Anstalt u a) (innei ciell b Exemplare zuzuftellen. Das Statut muß enthalten v*** »•« 5) übel ^ßets dige, eintlü mal"1 b)t»' sM und c) von Unternehmer haben sie die ihnen von l. . „ - Nummern und Quittungsmarken binnen 24 Stunden zuruazugeben. Di. D. 'affungs- lvelches 1 unb wir! derben, M ein ] H, unb Rutschen r Die y-in« *rt M«"b jnferneti1""" girpfiich'«"»' Di- ®' leit'" Ql*1 gut I bli 8 Dlqriveriva^ Mion nicht T-risüt txW üOn Mnnng Mrnse t 4 Mn l Besch' können inne ÄrtMt 3»' Coneessroni grift von iStroerbeor schüffen bet Lage der e lgrivnmlt BiL texVa i nicht butt D. G (Sn b) die* Regelung des Vcrtragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer >' c) di" Bestimmung des Betrags ber Garantie, welche der Unterneh" für seine Gehülfen den Auftraggebern gegenüber übernimmt. st pfli-br-,, von dem Einzuge und Abzüge deriemgen, welchen sie Woh- nuiraen vermiethct haben, der PoUzeiverwaltuugsbehorde binnen 8 Tagen nach dem Emzieheu oder Verlaßen der Wohniliig die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich »n Schlafstellen aufnehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Kückler. 4.4.1 Art 86. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei sich ansnimmt und unterläßt, davon der Polizeibehörde binnen 24 Stunden d>e Anzeige zu micken verfällt in eine Geldbuße von 1 bis 10 fl. . Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der Polizeioerwalkunzs- b-hörd- zuwider in Pflege aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 bis 15 fl. Gießen, den 8. Mai 1856. Localreglement für die Provinsialhauptltadt Gießen. „„„ *2 * treff folgende Anordnungen hiermit getroffen, bezw. erneuert. ^Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften den nach Art. 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Küchler. B,Di. »„I.,,, b.« JSÄ'Ä'•*-b" **• “',W“k'" der Dienst- und Lohnmänner. . 07 Uttk 75 der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und Nach Anhörung der Stodtverordneten-Versamnlluug werden auf Grün Februar 1877 zu N. M- d. I. 2525 hinsichtlich des Artikels 56 der Städteorduung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministern,ms des Innern des Gewerbebetriebs der Dienst- und Lohnmänner folgende Vorschriften erlassen. g Die Dienst- oder Lohnmänner dürfen so lange sie dienstfrei. sind, die An- Aufträgen nicht verweigern, ebensowemg letztere eigeumach g SM. f»-»»sesÄ ss ju bestrafen.3ötnn ein answärtiger oder einheimischer Handwerks, aeielle Lehrling oder Fabrikarbeiter oder ein auswärtiger oder etnhetm.fcher 0-’ - i einet Vieser Eigenschaft-,, in einen Dienst wirklich eintritt, oder , einem solchen Dienst austritt, fo ist et bei V-rmetdung einer 30 kr. verpflichtet, davon binnen 24 S un en nach folg m § 1. ....... :. metallenen Schilde auf der linken Seite der Brust zu tragen hat. Alle Vor- Dienst- resv Lohnmann oder Inhaber eines Dienstmanns Instituts schrift.n hlasichMch brr gorm bl°s,r Rumm« |cwi. bqüflli» b°-T,ag«>« «b.'l ,a?,mäßlg, Di,»st, Mkhr alb b,« m b,m U»1°» ang^ah«,» Dani, «... ,b.ch. ».-ich....... «■". L »ch».A «* 8** Di- Contession als Dienst- oder Lohnmann wird nur un<1uf^fotbeit ^e dem Betrage der Zahlimg entsprechenden Ouittungsmark- -rtheilt, welche sich über ihre Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit und Tauglichkeitl Anforderung von Trinkgeld ist nicht erlaubt. Jeder Dienst- oder Lohnmann hat bei Großherzoglicher Polizeiverwaltung »ufforbYrung" er"fol9en mu^ so ist M&r ,m 3«nm • SffÄ’Ä'St*. •*—**- •sTÄ-fr» ÄST5 S diese Caution für jeden ihrer Gehulfeu zu stellen. benutzt wird, auf diese Zeit mit jedesm.l 5 Minuten eingerechnet, ä.denis S 4. Lu eg ffil einen besonders und tarifmäßig zu vergütenden Gang- ye AJtent Die Caution haftet sowohl für verwirkte Strafen der E°ncessi°näre, müsien auf ihre Aufträge fünf Minuten unentge dlich warten^, auch für Ansprüche, welche den Auftraggebern falls sie durck Dienstleistungen Zeitaufwande kommen die T.rifsaße f^ bestun^ t^Z^ un0 i» 9?ad)tbeil gekommen sein sollten, etwa erwachsen könnten. , ! senigen für bestimmte Gänge in Anwendung. i .< v- «.orr- T^ergleichen Ansprüche wüsse st _____«g«sk«* oino& Dienst-!derselben Dienstverr ch 9 n ,,, t.o,infnriirhfn , mit Ausnahme des untit Verwaltung' zur Geltung gebrach, werden da bei dem Ausscheiden eu.es Dienst-^ fc(m Iar,fc dafür aug^cht ist eins oder Lohnmannes die Eaution zurückgegeben wirb. V. s. des Tarifs bemerkten Falles, den Tran p ö Die angegriffene Caution ist binnen 8 Tagen bis zu ihrem vollen -ö ähnlichen Instruments betr. trage wieder zu ergänzen. 5 Dienstmänner, auch Diejenigen, welche von den Unternehmern v-a Den Concessionsschein und ein Exemplar dieses Reglements, sowie die an Dienstmänner-Jnstituten angenommen sind, stehen miter der Controle der Polize die Auftraggeber zu verabfolgenden Quittungsmarken haben die Dienst- resp I . n unb h^en deren Anweisung Folge zu leisten. Lobnmänner stets bei sich zu führen. Die Quittungsmarken muffen aus einen §. 12. , bestimmten Geldbetrag lauten und außerdem auf ihnen die Dienstnummer und Unternehmer von Dienstmänner-Jnstituten ba6en eiti ^em Publikum st der Name des Dienstrnänner-Jiistituts, welchem der Inhaber angehört, °der Büreau zu unterhalten, in welchem Bestellungen, B-fchw-rd » -° der Vor- und Zunamen des felbstständigen Lohnmannes aufgedruckt sein. Anfragen' entgegengenommen werden. Das Local des ®uteau6, ,°>°>' § 6. Leländerung deffelben ist in dem Gießener Anzeiger dem Publikum I--------- Wer das Gewerbe als Dienst- oder Lohnmann ausgeben will, hat ba»®” mad)en. bei der Polizeiverwaltung Anzeige zu machen und dabei den ihm ertheilten Concessionsschein zurückzugeben. Gleiches haben diejenigen zu thun, welche von den 11 0 . ex. n-'x-.A-.. ,mnrhpn sink) viele 4-4 Art 85. Bei Vermeidung der in den vorhergehenden Artikel angedrohteu Strafe iff in denjenigen Orten, wo dieses durch Locrlpolizelverorvnungen vor- haben, der Polizeiverwaltungsbehorve binnen acht ^ng ■ ■ mKleüe Strafe von 3u tr. verpsclu)ier, vuuvu -- , > • oder Berlaffen dir Wohnung die Anzeige zu niach-'i- D eMigen, welche S i obet Austritte (vergleiche Art. 94) der Polizewerwaltungsbe- Andere bei sich in Schlafstellen anfnehmen, sind be. gleicher Strafe zur An 1 Anzeige zu machen. ________________________________________ zeige binnen 24 Stunden verpflichtet. -—— ------- einen für ii . Für bestimmte Zeit ohne Geräthschaften. 2 «Ä 3 Ib 8 pro Mann H H u) für io x) in in 76 Gießen, den 16. März 1877. II If II 35 50 P) q) v) für w) für 2 3 2 3 30 40 50 70 30 40 15 40 20 II II II 20 17 80 25 . 4 . 10 sie anbieten, inSbtjonbin vom 21. Juni 1869 ur: b. I. 2525 hinW w u u fte dienstfrei sind, die b tifere tigaimäiftig änbini 'littf kurzer ßeit oi^ dem AusttMÜer M t btx PoUzeiMMr ii n ii -3t ff -St w II -3t Zf pas Fahren von Wasche auf die Bleiche, ein Waschlorb voll....... rf /f dP* t,r IV. Fuhren mit Handwagen oder Karren re. V«SL C1X «st d°r W unter für die Dienst- und Lostnmänner ?u Gießen, festaefetzt in Übereinstimmung mit der Gemeindebehörde -ruf Grund des § W9 ' ? bet deutschen Gewerbeordnung oom 21. Ium 18b». I. Für bestimmte Gänge. s) (innerhalb der inneren ^d äußeren Stadt mit Ausnahme der unter b ft»e= ciell bezeichneten Häuser) .____ ___________ ________ ^Gießen am 6. März 1877. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Greßen. Fräsen: u s.___ Sf*Ä. '*'*«» Ehe-Sachen) $at formt ©nbee et’ ® Exterritorialität auf Grund Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Richter.«,n-e erstreckt sich über das « fluf eebcn8jei8t, festes Gehalt. -f ®”k 40 . ■ . 20 für den brüten und jeden weiteren Korb voll . • 1° Einschöpfen von Kohlen in den Kester pro 100 Kilogramm Tragen von Kohlen in den Keller pro 100 Kilogramm ,ben tin,bn Wttb,,b bett’1 "„ift in (i jtiueö1 v 8l ®»t 1856. Nitei ^tfonbete A«, d°>» 5. KAL ist Bet- l>k". «elchett jitäßjj, Khitde imm 8 die gn™., 1SWUm 4 verpflichtet. Mamt Gießen, er. ^.c E'ü sich aufnimmt unoen die Anzeige zu verPolijeioerwaltungs- buße von 5 bis 15 st, heimischer Handwerks- iger ober einheimifcher wirklich eintritt, ober bei Vermeidung einer 'tunbtn nach erfolgten n Polizeiverwaltungsbe' Ui DienstamüE unten angesihtü»» f,nb| H zöhmM dem «chenden DuittmiN ibt. UP' roerit! l«"ffne a“L Snbernfa. en Di' Di« jütenhen (rf (jw 6t|}l ®ann i« ttoV ib die »ost'11 x »en bei it v»?Ä*‘ k) bis zu Vr Stunde Arbeit .......... \ r ^tunbTbiä 5 Stunden Arbeit von V» "0 *“Ti/ Stunde ein Zusatz im Verhältniß von 50 per Stunde, also 13 H pro Vi Stunde. für einen halben Tag^Arbeit L 5 Stunden - - für jede weitere */r Stunde über 5 Stunden . - - • ■ für einen ganzen Tag von Morgens 7 bts Abends Uhr 1U 10 Stunden Arbeitszeit gerechnet . ••••••• über 10 Stunden für jede weitere halbe stunde . - - c) bis zu einer halben Stunde Arbeit ........ z FuV'ÄÄb- - s..d.» M.«« zu V» Stunde ein Zusatz im Berhältmß v°» 40 pro St., also 10 pro '/, Stunde. f) für einen halben Tag d 5 Stunden - - - g) über 5 Stunden für jede weitere */i Stunde..... hl für einen ganzen Tag Arbeit • • • • ■ • i) für jede weitere '/2 Stunde über 10 Stunden III. Für bestimmte Zeit mit Gerätschaften. VI. Für Rückaufträge. £”ÄiÄMU»-.«....«•4«»*•• „ 40 „ 30 4 „ 20 “"Das , Daubringen, Großen - “• ****** Wir erinnern Sie an die Erledigung der Verfügung vom 5. d. Minnen 8 Tagen. vr. H o f f m a n n, Regierungsrath. _ für einen bestimmten Gang «^Gepäck Mögt. incL 20 * n * u " über 10—25 „ mA. 30 „ it ii ff n n v b) SrEia^LLh°he, Phil°s°Phenwald, Teztor'sche Hardt, Besitzung von Schlenke (Hardt) und Bullers; Gang ohne Gepäck . • • • • • • ' mit Gepäck bis zu 10 Kilogramm inet - • Über 10—25 „ M • • n " „ 25-100 „ „ • • "überall incl. Transportmittel. platzgreisend. V. Für einzelne bestimmte Arbeiten. für den Transport eines Flüg-ls °d-r ähnlichen- 5 Diese Vergütung wlrd im Ganzen ohne Rücksicht I o / Transport verwendeten Dienstmänner geleistet. .... < ^ * ai über '/. Tag bis '/, Tag = 5 ©tunben „ Vi „ - ’/» » =‘ö/j " , , politischer Hheil. _ anderen Bundes-Staate zur Die gemeinsame deutsche Gerichts-Verfassung. -»E---UWWZZ MSLWÄW---? ‘■""SÄ* SS—d-'ch fungen erlangt; der ersten muß ein dreijähriges ^g^od)- auf einer Universttät vorausgehen, wovon /r 3»h cy^ßr» f(eaen welche ;y Sg*«4”^' wa?» .«"“,;;y;s . k.s ünd wenn ei für nothwendig erkannt .<» *iiS« «*»*•, »-»*"« >" '»... «SÄS.K Ä*1 *’ irt« «WMH. “1,‘S« M*®** “Ä- N» «W? mannes zu ersehen tst; .mannc8 ben „theilten Dienstschein, sowie" die ihm "zu? Benutzmrg über lasienen Quittungsmarken, Kleidung und ^m”eSaab^ge^nftm«nneg unter Rücksendung des Dienst- schein/deNoV-rwaltung binnen 24 Stunden Anzeige zu machen. so haften der oder die von der^tve » aQc ^^„tretungeu der den Verpflichtungen. 16 m. J“ “ffÄÄ'Ä X". >«,“**"■“■ Kaution nicht binnen 8 Tagen ergänzt nur . c s 148 dos. 8 der deutschen Gewerbe- Tarisüberschreitungen werden nach fP J2 J^i 1872, die ordnuug von 1869, bqw. ? beT Gewerbeordnung betreffend, mit JOTS ««" •” 4 Wochen bestraft. 19 ^8SÄr>5Äre Kreisamt Gießen vorgebracht werden. * * *..»•»• assö Coneessionsentztehung °"thwlt, g ch ^■ ^„isausschnß ergriffen werden (vgl. Frist von 14 Tagen der Re-urs an den Ktetwu^ B » Gewerbeordnung Z 40 und Regu Berufung läuft von dem schüffen betreffend § 2 i'°^ ^.^uug^der Verfügung Großherzoglicher Po- Tage der erfolgten schrtfiliche dl ourteaunq nicht mitgerechnet wtrd. Lt durch Anordnung des Kreisamts suspendtrt werd. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 15. April 1877 m Kraft. Einjel'Richter die geringfügigen Proceffe, wie solche aus dem täglichen Verkehr hervorgehen. Ihre Kompetenz erstreckt sich auf oermögensrechtliche Ansprüche im GeldeSwerthe bis zu 300 Mk. und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streit- Objectes aus Streit-Sachen zwischen Miether und Vermiether, Dienst-Herrschaft und Gesinde, Arbeitgeber und Arbeitern, Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern wegen des DienstverhältnisieS, der Wirths -Zechen, des Fuhr Lohnes u. s. w. Auch Streitigkeiten wegen Vieh-Mängeln, Wild-Schadens Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlaf und das Aufgebots-Verfahren werden hier erledigt. Hierzu kommen noch nach den andern Justiz-Gesetzen die Concurse, Arrest-Anlagen, Vormundschafts-Sachen und Zwangs-Vollstreckungen. 2) Für größere Bezirke werden Lanb-GerZchl.ss errichtet, deren collegiaUsch organisirte Civil-Senate alle Proceffe über 300 Mk., soweit sie nicht zur Kompetenz der Amts Gerichte gehören, in erster Instanz entscheiden und zugleich über Berufungen und Beschwerden gegen die Amts Gerichte erkennen. Ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-Gegenstandes sind sie ausschließlich zuständig : a) für Ansprüche gegen den Reichs Fiscus wegen Aufhebung der Flößerei- Abgaben und vermözensrechtliche Forderungen der Reichs-Beamten auf Grund des Reichs - Beamten-Gesetzes ; b) für Ansprüche gegen Reichs - Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amts-Handlungen- Der Landes-Gesetzgebung ist es überlassen worden, analoge Ansprüche, welche aus dem Staats-Diener-Verhältnisse entstehen, diesen Ge richten zur ausschließlichen Entscheidung zu.überweisen. 3) Für Handels-Sachen über 300 Mark werden bei den Land-Gerichten oder für deren Bezirke, wo ein Bedürfniß vorhanden, Kammern für Handels- Sachen gebildet, die in Besetzung voll zwei Kaufleuten (an See-Plätzen auch SchifffahrtS-Kundigen) unter Vorsitz eines Richters entscheiden; auf Vorschlag der Organe deS Handels-Standes erfolgt die Ernennung zum Ehren-Amte eines Handels Richters auf drei Jahre, und das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Prozeß-Führung bei den Land-Gerichten (Anwalt-Zwang vorbereitender Schriften-Wechsel, mündliche Haupt Verhandlung u. s. w). Die Competenz jener flimmern erstreckt sich aus Klagen gegen Kaufleute aus beiderseitigen Handels-Geschäften, Wechsel-Sachen, Streitigkeiten aus Handels-Gesellschaften, über Handels-Firmen, Muster-, Marken- und Modell-Schutz, Procura und Handels - Mäkl-r, sowie Rechts-Verhältnisse des See-Rechtes (Rheberei, Bodmerei, Havarie- u s. w.). Dle Verhandlung vor der Kammer für Handels- Sachen erfolgt hier auf Antrag des Klägers. 4) Die Ober - Landes - Gerichte entscheiden in Senaten über das Rechts- Mittel der Berufl,»rg gegen Euch-Urtcheile ;de,r, Land-Gerichte und gegen Be- jchwerderr über deren Entscheidungen. Sie werden für größere Dtstricte orga- nisirt, und voraussichtlich tieten die meisten kleineren Staaten zusammen, um gemeinsame Ober-Landes Gerichte gu. gewinnen. 5) Das Reichs-Gericht bildet die oberste Instanz, eine Art Cassations^ Hof zur Entscheldimg über die in der Berufungs-Instanz von den Ober-Landes- Gerichten erlassenen End-Urtheile, bezw. Beschwerden gegen deren Entscheidungen. Der Präsident, die Senats-Präsidenten und Räthe werden auf Vorschlag des Lundesrathes vom Kaiser ernannt, und deren Entlassung kann wegen bestimmter Strafen nur durch einen Plenar- Beschluß be< Gerichts - Hofes erfolgen. Die Versetzulig in den Ruhestand erfordert gleichfalls die Beobachtung eines Ver fahrens, welches jede Willkür ausschließt. Mit der Einrichtung des Reichs Gerichtes hört das Reichs-Ober-Handels-Gericht zu Leipzig auf. (Schluß folgt.) Deutschland. Berlin. Die „Germania" weist auf ein Breve des Papstes hin, das dieser an eine Anzahl österreichischer Ultramontanen gerichtet; darin erklärt Plus IX., Zeiten wie die jetzigen seien „den einzelnen Gläubigen sehr gefährlich wegen der Arglist, hinter welcher sich die angebahnte Verfolgung zu verstecken und mit der sie den guten Glauben oder die schläfrige Sorglosigkeit der Gläubigen zu berücken weiß." Dies geschehe u. A. durch die Behauptung, der Streit zwischen Staat und Kirche könne füglich beigelegt werden durch beiderseitiges Einlenken von zu weitgehenden Forderungen. „Einen gefährlicheren Jrrthurn als diesen, gibt es fürwahr nicht!" verkündet der Papst. Berlin, 15. März. Die Budget-Commission hat die Schaffung von 105 neuen Hauptleuten genehmigt. — Es «st ein Antrag auf Freilassung des Dr. flantecki eingebracht mit Unterstützung aller Parteien 'des Reichstags ; falte derselbe abgelehnt würde, steht die Einbringung eines Noth-Gesetzes bis zur Einführung der Justiz-Gesetze bevor. — Das „Berliner Tagebl." erfährt ans bester Quelle, daß die italienische Regierung sich bereit erklärt habe, ein diplomatisches Engagement eiuzu- zehen, durch welches unter Aufrechterhaltung der Integrität des türkischen Gebietes das Recht der Großmächte bekräftigt werde, die Durchführung der Seitens der Conferenz zu Konst mtinopel aufgel.ellten Reform-Pläne zu überwachen, um so Rußland die gewünschie Genugkhuung zu verschaffen. Berlin, 15. März. Dem Marine - Minister Stosch ist die erbetene Entlassung noch nicht ertheilt. Stosch war gestern beim Kaiser zum Thee geladen, heute ebenfalls. Die Ausgleichs Bemühungen dauern fort. — Forcken- beck glaubt, den Etat bis Ostern feststellen zu können. — In der heutigen Sitzung genehmigte der Reichstag bei Fortsetzung der zweiten Lesung des Biidget-Entwurfs nach unerheblicher Debatte den Etat der Militär-Verwaltung, soweit solcher nicht der Budget-Commifsion zugewiesen ist; lctzterer wurden wiederum einzelne Positionen der sächsischen Militär-Per- Wallung überwiesen. Auch die Etats der Marine-Verwaltmig und des Rech- nilligshofes wurden ohne Debatte erledigt. Bei dem Eiat der Einnahmen aus den Zöllen befürwortete v. flardorff die Herstellnng, bezw. Erhaltnng gewisser Eingangs - Zölle bei Abschluß des neuen Handels - Vertrages nut Oesterreich. Darauf erklärte Minister Hofmann, es liege nickt die Absicht vor, Oesterreich irgendwie erhebliche Concessionen betreffs brr Eingangs-Zölle zu machen; Redner widerlegte auch die Ailsführungen v Kardorff's hinsichtlich der für die deutsche Eisen-Industrie durch die Aufhebung der Eisen-Zölle angeblich verursachten Rachtheile. Bamberger trat gleichfalls v. flardorff entgegen, inbem er die Freihanbels-Partei gegen bie von jenem erhobenen Angriffe in Schutz nahm. An der weiteren Debatte beteiligten sich noch v. Maltzahn-Gültz, Richter (Hagen), Stumm, Braun, Ackermann unb nochmals v. flardorff, worauf Titel 1 des Zoll-Etats genehmigt wurde. — Fortsetzung der Berathnng morgen. England London, 15. März. „Renter's Bureau" meldet aus Washington, daß der Schatz-Secretär wiederum die Rückzahlung von weiteren 10 Mill. Dollars 5.20 Bonds ankü!dige. — Im Unterhause erklärte der Unterstaats-Secretär für Indien auf eine Anfrage Robenson's, der Vertrag mit flhelat sei eine den jetzigen Verhältnissen angepaßte einfache Wiederherstellung des Vertrags von 1854, wobei jede Absicht einer aggressiven Politik fernliege. Allgemeiner Anzeiger. ir gefl. Beachtung. | en geehrten Abnehmern zur gefl. Nachricht, »aß S* dem 1. März mit unserem Galanterie, Kurz- ielwaaren Geschäfte eine Drechslerei A» ndung gebracht haben' und werden von jetzt ab alle Iin dieses Fach schlagende Reparaturen auf's Beste und Prompteste besorgt. sL Ebenso halten wir uns im Anfertigen von speeiellen Mustern in Pfeifen, Stocken und sonstigen Horn, Hol; und Clfenbein 28aaren, bestens empfohlen. S 1329) Moritz Gregor! *