^»zeiig '1,8. e/trr. M«, LV. Sonntag, den 11. März L8»v AMgk- unb AmtshM für den Kreis Oießm. >fr" »nd nicht 7!Ä-lt..ng7n Vorstandes "cbtberechtitzte prkranzes. r noch athee, pamen. ihrer und Studirentm mg aufmerksam. II. Platz 20 4 ie Dlrection. M, ConMt'schelr j unbgutfTVn-oldung, hie-Lahmen, W Solzfarbe ausgefüi-ri. prompt und schnellens Stad[k$ tei hei' d. r. iler und Frau. mittag 3 «r H ^plifuri und antiken d mid ü> M l0b-__"'«FlS* Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schul st raße. Lit. B. Nr. 18. P^iö vit-rleljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Amtlicher IheiI. Bekanntmachung. Betreffend: Die polizeiliche Aussicht über Zuzüge und Wegzüge. Den gesetzlichen Meldevorschriften wird in der hiesigen Stadt in sehr mangelbafter Weise Genüge geleistet. Mit Rücksicht aus die hohe Wichtigkeit der fraglichen Vorschriften bei dem heutigen Stande der Gesetzgebung (u. a. Freizügigkeitsgesetz, Unterstützungswohnsitzgesetz, Jmpfgesetz, Militärgesetze, Steuergesetze) und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit ist es sowohl für die sämmtlichen öffentlichen (Staats- wie Gemeinde-) Behörden als auch für die zur Meldung Verpflichteten selbst von dem größten Interesse, daß die gegebenen Vorschriften auf das Gewissenhafteste befolgt werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, die hierher gehörenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend wiederholt mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß wir Uebertretungen dieser Bestimmungen unnachsichtlich zur gerichtlichen Bestrafung bringen werden. Wir wollen dabei nicht Unterlasten, insbesondere ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zu denjenigen Personen, welche zur An- und Abmeldung nach Art. 1 bis 3 des untenstehenden Gesetzes vom 4. December 1874 verpflichtet sind, nicht nur diejenigen zu rechnen sind, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt dahier nehmen, sondern auch diejenigen, welche, ohne gerade ihren bisherigen Wohnsitz für immer auszugeben, durch ihren Berus, ihr Gewerbe, oder ihre sonstige Beschäftigung zu einem längeren Aufenthalt dahier veranlaßt sind, wie Handlungs-Commis, Geschäftsgehttlsen, Gutsverwalter, Agenten rc., sowie Personen, welche sich zum Besuche der Unterrichts-Anstalten (Universität, Gymnasium, Realschule rc.) dahier aufhalten, nicht aber solche Personen, welche zu ihrer Heilung oder Erholung, zu ihrem Vergnügen, zum Besuche von Verwandten rc. einen vorübergehenden Aufenthalt dahier, unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsort nehmen. Wir verweisen ferner ausdrücklich auf Art. 4 des genannten Gesetzes, wonach zur Meldung des Ein- und Wegzugs innerhalb 10 Tagen auch diejenigen verpflichtet sind, welche den vorgenannten Personen Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern nicht die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten geschehen ist. D'e Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten, welche in einer dieser Eigenschaften dahier in einen Dienst wirklich eintreten, sind nach dem unten stehenden Artikel 89 des Polizeistrafgesetzes zum An- und Abmelden verpflichtet. Weitere Verpflichtungen zum An- und Abmelden Fremder für Gastwirthe, Dienstherrschaften rc. enthalten die ebenfalls unten abgedruckten Art. 81, 82, 84, 85 und 86 des Polizeistrafgesetzes und die zu diesen Gesetzesstellen für die Stadt Gießen erlassenen Localreglements. Gießen, den 5. März 1877. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Fresenius. Gesetz, die polizeiliche Aufsicht über Zugänge und Wegzüge betreffend. LUDWIG III. vo« Gottes Gnaden Großherzog von Hesten und bei Rhein rc. rc. Wir haben uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt: Artikel 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizei- behörde tiefer Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzuges an unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Ab- meldebescheimgung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- oder Ortkpolizeib^hörde über seine und seiner Angehörigen persönliche Verhältniste Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Nachweise zu führen. Artikel 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derselben auszugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegzüge sich bei ter Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Artikel 3. Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen welche in eine Gemarkung einziehen oder aus derselben wegziehen, die keiner Gemeinde angehört und deshalb einen eigenen Orts-Armenverband bildet. Die Anzeige hat bei der Ortspolizeibe- I dörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreffende Gemarkung in administrativer Beziehung zugetheilt ist. Artikel 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgesckriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, innerhalb zehn Tagen nach deren Einoder Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An- oder Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten selbst geschehen ist. Artikel 5. Ueber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung kostenfrei zu ertheilen. Artikel 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 unterliegen eine Geldstrafe von 2 bis 30 Jl. Artikel 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur vorübergehend an einem Orte sich aufhaltenden Fremden kommen die in den Urtikeln 81*), 82**), 84***), 85f), 86ff) und 89fft) des Polt'zei- strafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin in Anwendung. In Ergänzung der Artikel 85 und 89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben Werben, daß auch die Miether oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung Wechseln, von dem stattgehabten Wohnungswechsel, und daß die Gewerbtreiben- den und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und dem Dtenstanstritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen bestimmter Frist Anzeige zu zu machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln zunächst Verpflichteten geschehen ist. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 4. December 1874. (L. 8.) LUDWIG. v. Starck. *) Art. 81. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe (Gastwirthe), als auch sonstige Privatpersonen, welche wissentlich Dienst- oder Arbeitsuchende, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, Orgelspieler, Seiltänzer, Korbmacher, Keffelflicker, herumziehende Schauspielertruppen, Musikbanden, Marionettenspieler über Nacht in ihre Wohnug ausnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Aufnahme und toenn diese zur Nachtzeit stattfindet, am andern Morgen der Polizeiverwaltungsbe- hörde die Anzeige zu machen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft. ** ) Art. 82. Gastwirthe, welche unterlassen, die bei ihnen eingehenden Fremden, welche nicht in die Elasse der im vorhergehenden Artikel genannten Personen gehören, bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen der vorgeschriebenen Frist zu melden, oder welche den sonstigen wegen Aufnahme und Beherbergung von Fremden, namentlich wegen Führung von Fremdenbüchern, von der Polizeiverwaltungsbehörde erlassenen Regulativen nicht Folge leisten, werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft. Gießen, den 8. October 1856. Iocalreglement für den Kreis Gießen. Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Aufsicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 82.) Zu folge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April und 12. Septbr. d. Z. zu Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 12705 wird hiermit wie folgt verfügt: Die Gastwirthe in Gießen und Lich haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denselben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Localpolizeibehörden abzugeben. Die Gastwirthe in den übrigen Orten des Kreises Gießen sind verpflichtet, die bei ihnen einkehrenden Fremden, welche nicht in die Claffe der im Art. 81 genannten Personen gehören, binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizeibehörde zu melden. Zu widerhandlungen werden nach Art. 82 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Kü ch l er. ** *) Art. 84. Wenn localpolizeiliche Verordnungen die zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner eines Orts verpflichten, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnung aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Elaste der im Art. 81 bezeichneten Leute gehören, binnen einer bestimmten Frist bei der Polizeiverwaltungsbehörde die Anzeige zu machen, so werden Zuwiderhandlungen gegen solche Verordnungen mit einer Geldbuße von 30 fr. bis zu 1 fl. bestraft. Gießen, den 8. Mai 1856. Focalreglement für die Krovinsialhauptstadt Gießen. Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Aufsicht über Fremde. (Ttt. XII. 3. An. 84.) Zufolge Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. und 26. April d. I. zu Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 6256 werden in obigem Be treff folgende Anordnungen hiermit getroffen, bezw. erneuert: Die zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden nicht berech» tigten Einwohner von Gießen sind verpflichtet, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnungen aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Claffe der im Art. 81 des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Leute gehören, dann die Anzeige bei der Localpolizeibehörde zu machen, wenn sich die Fremden länger als drei Tage dahier aushalten. Diese Verpflichtung liegt namentlich auch den Dienstherrschaften bei der Ausnahme fremder Dienstboten rc. ob. Übertretungen werden nach Art. 84 des Polizeistrafgesetzes bestraft. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. K ü ch l e r. -jj Art. 85. Bei Vermeidung der in den vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe ist in denjenigen Orten, wo dieses durch Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben ist, jeder Hauseigenthümer und jeder Astervermiether verpflichtet, von dem Einzuge und Abzüge derjenigen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltungsbehörde binnen acht Tagen nach dem Einziehen oder Verlaffen der Wohnung die Anzeige zu macken. Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen ausnehmen, sind bei gleicher Strafe zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet. ___________________ Gießen, den 8. Mai 1856. ^oralreglemmt für die sirovinsialhaupMadt Gießen. Betreffend: DasPolizeiftrasgesetz, insbesondere Anzeigen von dem Wechsel der Wohnungen. (Tit. XII. 3. Art. 85.) Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April d- I zu Nr. M. des I. 5136 und 5138 wird das in obigem Betreff bestehende Reglement erneuert und wiederholt eingeführt und bemerkt, daß Ueber- tretungen nach Art. 85 des Polizelstrafgesetzes bestraft werden. Zeder Hauseigenthümer und Astervermiether in Gießen >st verpflichtet, von dem Einzuge und Abzüge derjenigen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltnngsbehörde binnen 8 Tagen nach dem Einziehen oder Verlaffen der Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen ausnehmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. Küchler. tt) Art. 86. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege bei sich ausnimmt und unterläßt, davon der Polizeibehörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu machen, verfällt in eine Geldbuße von 1 bis 10 fl. Wer ein solches Kind dem ausdrücklichen Verbote der Polizeiverwaltunzs- behörde zuwider in Pflege ausnimmt, ist nut einer Geldbuße von 5 bis 15 fl. zu bestrafen. ttt) Art. 89. Wenn ein auswärtiger oder einheimischer Handwerksgeselle, Lehrling oder Fabrikarbeiter oder ein auswärtiger oder einheimischer Dienstbote in einer dieser Eigenschaften in einen Dienst wirklich eintritt, ober wenn er aus einem solchen Dienst austritt, so ist er bei Vermeidung einer Strafe von 30 fr. verpflichtet, davon binnen 24 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte (vergleiche Art. 94) der Polizeiverwaltunzsbe- Hörde die Anzeige zu machen. Es wird hierdurch zur Kenntniß der verehrlichen Mitglieder des dahier bestehenden Zweigvereins des Hülssvereins für die Krankenpflege und Unterstützung der Soldaten im Felde gebracht, daß an Beiträgen der Mitglieder des Vereins pro 1876 die Summe von 489 «X. 5H eingegangen ist. Von den nach Abzug der Erhebungskosten verbleibenden 462 5 sind statutenmäßig an den Rechner des Hauptverelns, Herrn Haupt-Ltaatskaffe-Buchhalter Michell zu Darmstadt, zwei Drittheil mit 308 5 abgeliefert und von den hiernach dem Zweigvcrein zur Verfügung verbleibenden 154 JL sind 140 Jb. in der hiesigen Spar- und Leihkaffe zinstragend angelegt worden, während der Rest von 14 in Kaffe bleibt. Gießen, den 8. März 1877. Der Vorsitzende des Zweig-Hülfsvereins Gießen. v. Röder. _______ Auf Wunsch des Ausschuffes des landwirthschaftlichen Bezirksvereins des Kreises Gießen habe ich Erkundigung eingezogen, worauf die Garantie der Samenhandlung von Heinrich Keller Sohn zu Darmstadt für vollständig reinen Kleesamen, insbesondere in Bezug auf Kleeseide, beruhe und dadurch in Erfahrung gebracht, daß dieser Samen von der landwirthschaftlichen Versuchsstation zu Darmstadt untersucht wird. Indem ich die Mitglieder des Vereins, sowie sonstige Landwirthe hiervon in Kenntniß setze, bemerke ich noch, daß die gedachte Handlung den Kleesamen zu folgenden Preisen abgibt: Rothklee zu 1 56 Weißklee „1 „ 85 „ ! pr. Kilo. Luzerner „ 2 „ — „ \ Gießen, den 8- März 1877. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins des Kreises Gießen. v. Röder. K o li 1 i sch er Theil'. h Häfen liegen. Außer der angeordneten Mobilisirung von 9 Armee-Corps wird FeMsHlllNV. nod) die Mobilisirungs-Ordre für 2 Garde-Corps nächstens bestimmt erwartet. Mainz, 8. März. Bisckof Retteler ist nach längerer Pause wieder Der Großfürst Nikolaus ordnete die verstärkte Befestigung der Küstenpunkte mit einer Flugschrift: „Die tatsächliche Einführung des bekenntnlßlosen Pro- am Schwarzen und am Baltischen Meere an. testantismus in die katholische Ktrche" aufgetreten. Unter diesem Titel wird Wien, 8. März. Der Prinz von Oldenburg hat hier beruhigenoe eine Verurtheilung des Alt-Katholicismus versucht. Das Recht seines Namens Mittheilungen gemacht und wiederholt versichert, Rußland denke nicht daran, soll ihm streilig gemacht und dafür der „bekenntnißlose Protestantismus" ange- aus dem europäischen Concert herauszutreten. Wenn Europa die Sache der Heftetwerden. Das Schristchen ist wohl das schwächste Product der bischöflichen Christen im Balkan keines Opfers werth erachte, so sehe Rußland nicht ein, Feder. — Trotz der schlechten Zeiten hat die Michaels-Bruderschaft der Diöcese daß Rußland allein der Wächter der Humanität sein solle. Die Nachrichten dem Papst vergangenes Jahr 5000 JL zu Füßen gelegt und die Pilger zum über die Miriditen-Bewezung stammen auS russischen Quellen und find über- Bischoss-Jubiläum deffelben werden wohl abermals einige Tausende mit nach trieben. Die albanische Bevölkerung ist durchaus friedlich gesinnt und einem Rom nehmen. (Frkftr. Journ.) aussichtslosen Kampfe abgeneigt. Berlin, 8. März. Dem Vernehmen nach beabsichtigen die social- Wien, 9. März. Aus London wird gemeldet, daß ein Theil der russig demokratischen Abgeordneten im Reichstage zwei Gesetz-Entwürfe einzubringen, schen Kaukasus-Armee an den Pruth birigirr worden sei, und daß der übrige von denen der eine Arbeiterschutz verlangt, der andere eine die vollkommenste Theil dieser Armee die Aufgabe erhalten habe, die Grenzen in Asien zu be- Wahlfrecheit verbürgende Abänderung des Wahlgesetzes. Um eine Controle wachen. Die Türkei fei dadurch zu einer ähnlichen Maßregel »eraulaßt der Stimmabgabe unmöglich zu machen, sollen die Wahlzettel dem Bureau in worden. einem Couverte übergeben werden. — Der „Polit. Corresp." schreibt man aus Petersburg vom 4. März: — Der Gesetz-Entwurf, betr. den künftigen Sitz des Reichs-Gerichtes, Zur Deckung der Bedürfniffe der bereits im Felde stehenden Armeen, etwa ist bereits dem Reichstage zugegangen, und der Reichskanzler hat diesen Act 700,000 Rubel täglich, und der noch aufzustellenden neuen Armee-Corps ist nicht als Vorfitzender des Bnndesrathes, sondern als Vertreter des Reichs- eine neue innere Anleihe im Betrage von 200 Mill. Rubel Papier in Aussicht Präsidiums zu vollziehen gehabt, welchem der Verf^.ffnng gemäß die Einbrin- genommen. Dieselbe durfte in zwei Terminen mit je 100 Mill, an den Markt guiig der Gesetzvorlagen obliegt. Die Annahme, daß dem Kaiser gegen den gebracht werden und ebenfalls, wie die letztfinanzirte, die Form von 5procenti- Beschlnß des Bnndesrathes noch ein Veto znstehe, trifft nicht zu. Gerade in gen Bankbilleten haben und der Snbscriptionspreis 90 pCt. betragen. Bereits dieser Beziehung weicht die Reichsverfaffung sehr entschieden von der Verfaffung sind die nöthigen Anordnungen getroffen, um die Finanzirung des ersten Theiles anderer constitutioneller Einheits-Staaten ab. Artikel 5 der Reichsverfaffimg der Anleihe in der allernächsten Zeit zu ermöglichen. nämlich bestimmt, daß die Reichsgesetzgebung durch den Bnndesrath und den Pesth, 8. März. Die Nachrichten über den Aufstand in Bosnien und Reichstag ausgeübt werde und daß die Uebereinftimmung der Mehrheitsbeschlüsse Albanien sind stark aufgebauscht und zwar zu dem Zwecke, den Aufstand in der beider Körperschaften zur Herstellung eines Reichsgesetzes erforderlich und aus- Herzegowina neu zu beleben und Dalmatien aufzuregen. reichend sei. Nur in bestimmten, z. B. Militär-Angelegenheiten, ist dem Reichs- Präsidium ein Veto ae wahrt. Berlin, 9. M,' ;. Man soll in London besorgen, daß, wenn auch die — Der Präsident der socialistischen Arbeiterpartei, L. Pio. hat sein mit von Rußland angersf^- gemeinsame Declaration wegen Ausführung der Refor« 1800 Kronen besoldetes Amt niedergelegt. Als Gründe für seinen Rücktritt men keine etwaigen ..ngsmaßregeln Seitens der Mächte festsetzte, Rußland führt er an: seine viele« anderen Arbeiten; den Wunsch, einem zusammelizube- das Recht dazu für sich aus einer solchen Declaration herleiten könnte, im rufenden socialistischen Congreß es anheimzustellen, eine andere Form für die Widerspruch mit Art. 9 des Pariser Friedens. Auch sollen die vertraulichen socialifttsche Agitation zu wählen, als die, deren Träger er sei; endlich das Aeußermigen Rußlands noch immer auf active Garantieen zurückkommen, was Mißvergnügen, das überall unter den Arbeitern über die großen Einnahmen laut eine verschiedene Auslegung zuläßt. wird, welche er und die anderen „Führer" sich zu verschaffen gewußt. Dieser AestevreilH letztere Grund ist unzweifelhaft der eigentliche und wahre. Wien, 8. März. Die „Preffe" meidet aus Petersburg: Bei Batum kreuzen sieben türkische Kriegsdampfer und drei Fregatten. In Poti und Niko- Bern, 8. März. Der Beitritt Brasiliens zum Weltpost-Vertrag erfolgt laia herrsche darüber große Auftegung, da nur wenige Wachschiffe in beiden «bestimmt am nächsten 1. Juli. Dänemark. 5 Kari- «£*»> 3. Mi- Mit M 1 27. 8<‘r' grnftClI».16" SS'; Am«- y Mbah"'Sc gterdär M’ fflnt von SA Rinn dn Sohn rid) M 2, M 1 ^or nd) 64* jonrab Jnnkei 3. März Pt. hkinnid i 17 lagt alt. Stdnmütttr. «btt M ftin 8mb,17 ton hü,nsh' eit. Sobn v» iköhln, 19 3 1250) urhjiimmtt btn Tchleus schrn. Pr Lvrmitt alten Real Ties Im Firi Berichts ft zogen worb 1) Am 1 Greg Hande! * So Sohn Limbui ihn dr berigen dahier i Firma Actis nunmeh sengen, bat. die 2) Ädam daselbst f Jitma A d« 1332)' 8et5u( QUg Ql Dessen ‘""«tor; di« ! geb- HXb Expedition deS Gießener Anzeiger». Vcrstcigerung. lassen 16 302 «V- » ** Breiten, von bis en- in deuselben 112 Rmtr. 492 18 234 64 146 128 von und 'nkenHege und Unter- V»gen ist. 8on den ÄtnatMstr-Buchhalter elenden 154 Jt stnd Buchen-Prügelholz, Kiefern- „ Buchen-Stsckholz, worauf die Garantie Dt, beruhe und dadurch Mitglieder des Vereins, abgibt: 2* 50 20 Weißbinderarbeit, Steinanfahren, Steinsetzen, Steinschlagen und - Nig, jlt 'rPolizeiverwaltunas- uße oon 5 bis 15 Jtmfdjtr hanbwerks- cr öbcr einhelUhcher "wich eintiilt, ober "i Vermeidung einer Iben nach erfolgtem Polizeiverwaltunzsbe- Dienstag den 20. März, Vormittags 10 Uhr, die Unterzeichneten in ihrer Wohnung Nachfolgendes versteigern, als: ein Pferd, <1325 drei Kühe, drei Rinder, 216 „ „ Reisholz. Der Anfang ist jedeSmal Morgens Uhr bei dem Stockweier. Langsdorf, den 9. März 1877. Großherzogliche Bürgermeisterei Langsdorf. Köhler.(1315 1. Kau-, Werk- und Nutzholz. Donnerstag den 13. März d. J.r 3 Eichen-Stamme oon 22-32 Centimtr. Durchmesser und bis 10 Mtr. Länge, 330 Nadel- und Fichten - Stämme von 15—30 Centimtr. Durchmesser und veranschlagt zu 7) Grabenarbeiten, veranschl- zu Gießen, den 9. März 1877. I. 31,: Körner, Beziiksbauaufseöer. Auszug Unseren geehrten Abnehmern zur gefl. Nachricht, daß 4^ wir seit dem 1. März mit unserem GaLanterie-, Kurz- und Spietwaaren-Geschäft eine Drechslerei M in Verbindung gebracht haben und werden von jetzt ab alle Itn die/es Fach schlagende Reparaturen auf's Beste und Prompteste besorgt. Ebenso halten wir uns im Anfertigen von specielten Mustern in Pfeifen, Stöcken und sonstigen Horn-, Holz und Elfenbein Waaren, bestens empfohlen, iw») Morilz Gregors «t* Nolm. Morgen Abend bei Junker- Oeschäfts-Empfehlung. Beehre mich einem oerebrtrn Publikum die er ebene Mittheilung zu machen, daß ich unterm Heutigen ein Schuhmacher Geschäft für meine Rechnung errichtet habe und bitte um geneigten Zuspruch. 1304) Ein kleines Familierilogts per 1. April zu oermiethen. _________________________Reichensand 222. 1324) Ein möblirtes Zimmer zu ver- miethen. Neustadt D. 61. Br. Engel - Stiftung. Am 24. März, Abends 6j/2 Uhr, sollen die Zinsen der von dem Stadtvorstande zum ehrenden Andenken des Geh. Ktrchenraths Dr. Engel gemachten St'ftung mit je 10 fl. an 10 arme und würdige Familien aus Gießen verteilt werden. Diejenigen Familien, welche glauben, sich um dieses Vermächlniß bewerben zu dürfen, wollen sich bis zum 20. März bei einem der beiten Geistlichen ober einem der Kirchenvorstandsmitglieder melden. Gießen, 9. März 1877. ____________________________________ Dr. Seel, Pfarrer. | Turnverein! | ■ 1317) Wiederholt mahnt uns die schmerzliche Pflicht, H ■ einen unserer Turnbrüdcr, Herrn Otto Hohler, zu «( B seiner letzten Ruhestätte zu geleiten. W U Wir bitten deßhalb sämmtlichc Turner, dem Dahin, M ■ geschiedenen diesen letzten Liebesdienst zu erweisen. M Die Beerdigung findet Sonntag Nachmittag 3*/2 Uhr 1 ■ (nicht wie gestern angegeben um 3 Uhr) vom Sterbebau«, H L Grünberger Straße, statt. Der Vorstand. « Nur noch Freiwillige Gail'sche Feuerwehr, (t knkralverlammlnng . Nam Mag den «. März, Abend* 8 Ihr, in der Restauration Stein (Zeltersweg). Tnges-Ordr.ung: Rcchnungs-Äbl.>fte, Neuwahl des Vorstandes. 1320)_________________________Der Vorstand, Achmer Loncertverein. Fünftes Concert Sonntag den 11. Jliirz, Abends 5 Uhr, im Clubsaale unter Leitung des Grossherzoglichen üniversitäts- Musikdirectors Herrn «Adolf Felchner und unter gefälliger Mitwirkung der Fräulein Marie Breidenstein, ‘sächsische Kammersängerin aus Erfurt [Sopran]; der Frau Mathilde Weiffenbach [Alt] und des Herrn Theodor Haubach [Bass] aus Giessen; der Herren Gustav Bleicher [Tenor] und Capellmeister F. Lux [Klavier] aus Mainz, sowie des academischen Gesangvereins. PROGRAMM. „Das Paradies und die Peri“, Dichtung von Thomas Moore, Musik von Robert Schumann. Eintrittskarten für Nichrmitglieder sind in der Rick ersehen Buchhandlung und R u do 1 ph’schen Musikalienhandlung (in Ersterer nur bis 12 Uhr Sonntag den 11. d. Mts.] a 4 2 zu haben. gelte ebendaselbst h 40 H. Nummerirte Plätze JL 3. Auswärtigen Besuchern dieses Concertes werden nummerirte Plätze dann fest reservirt, wenn sie an eine der bezeichneten Firmen bis zum 10. März den Betrag für die gewünschten Plätze einsenden, und sind die ßillete daselbst in Empfang zu nehmen oder werden auf Wunsch vorher zugesandt. Wegen rechtzeitiger Benutzung der Eisenbahnzüge ist der Anfang des Concertes präcis 5 Uhr festgesetzt, worauf hierdurch speciell aufmerksam gemacht wird. (1261 _______________________Der Vorstand des Concertvereins. 3irieger=Perein Gießen. 1) Montag den 12. Mär!, Abends 8 Uhr, bei Bramm: Monatsversammlung. Von Seiten eimger Kameraden ist für Unterhaltung gesorgt. 2) Sonntag den 11. Mim, Nachmittags 2 Idjr, bei Herbert (^Mausburg): Besprechung. 1323}________________________Iler Vorstand» 1308) Aus der f)o|=pinnoforWfllirifi von ERMST KAFS in Dresden ist ein kleiner Flügel nach neuestem patentirten System, mit Bmaliger Saitenkreuzung, im Ton und Gesang fast einem Concertflügel gleichkommend, bei mir eingetroffen und lade ich Musikfreunde zur Besichtigung desselben höflichst ein. BI. ItiEdoipSi’w Wittwe. Musikalien- u. Instrumenten-Handlung. Tanz-Unterricht. 1322) Vielfach an mich gestellten Anforderungen zu entsprechen, beabsichtige am 19. März einen Tanz-bursus zu eröffnen. Lusttragende wollen sich in meiner Wohnung melden. bei Empfang genommen werde». (1319 1327) 1070) In einer kleinen Familie wünscht man zu Ostern einige Pensionäre aufzu- Hochnchtunasooll Hugo Kurde. Frau Decan Dingel dey Wittwe, Marburgerstraße Nr. 181. nehmen. Freundliche Begegnung und gute Verpflegung werden zugesichert. Zu erfragen iebfn Standes finden ■ y ae diskrete Äufnahme b»i Jm Haust bca Mrligrrmltr. Herrn Seng, Selterümeg: Fatimefi* genannt die schöne G-alathee, 17 Jahre alt. Theater. Montag den 12. März 1877: Gastspiel deS Frl. Marie Cronhelm vom Stadttheater zu Halle: Aschenbrödel, Schauspiel von R. Benedix. Achtungsvoll Fertl, Ncfeinirlf. (befunden ein Teppich. Derselbe kenn D- 213 in »>92) Hebamme Muffig in Mannheim lebend ohne Unterkörper. Hochinterressant für Herren und Damen. Besonders mache ich die Herren Profefforeu, Lebrer und Studirenden ' '' wunderbare und höchst interessante Schaustellung aufmerksam. (frittree : Sperrsitz 50 I. Platz 30 II. Platz 20 13>3)_________ Ilie Ilirection 1289) Ein Pferdeknecht wird gesucht. K a r l P l a n k im Pfau. Hierzu eine Beilage. Dein ‘ 500 M» " abfallenden AusL »it 1 Mn Must Aus J fityinmhn lbr Sieben, h iüinfidklt. \ Drg^S dn Nutzt Sitzung besch M I» 3ufun. vciiidtn fart bit Eoci !|unb süstt k «hi daß bet' ntfernt werten Darms vundk dir Au Kchlnr, wog mit allen ge^ Tartti mingMait Mr. dklMßes vo Btrggrund! Berlin d'sDejikits ha tritt vorgkschlaj bif j?Q[emi verbleib - Der ^itzuichls ii ctchstkller § ■ii Island b o ~~ ^ie über t ^'leverurthki r,z, Bresla erklärt. i Sheinei 6 NdHuib. M.'! Ä *•85 Lilien, der! ^"lifferruigeri 2? w T6mi t nehe und k 8etn, h