$<*• •• Samstag, den l. Januar. 1876. ■i Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. 1*8. Pi'cis vierteljährlich 2 Dtark 20 Pf. mit Nringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2,Mart 50 Pf. Amtlicher H h e i l. Gießen, den 28. December 1875. Betreffend: Ausführungsbestimrnungeu zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten. Das Großherzogltche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Kirchenvorstände, Schulvorstände und Vorstände der israelitischen Religions-Gemeinden. Mit Bezug auf die Bekanntmachung Großh. Gesammt-Ministeriums vom 23. d. Mts. Reg.-Bl. Rro. 61 theilen wir Ihnen nachstehend einen Auszug aus den Ausführungs-Bestimmungen mit, die zum Behufs der Anwendung des Reichsgesetzes vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten, welches mit dem 1. Januar 1876 im ganzen Umfang des Großherzogthums in Wirksamkeit treten wird, erlassen worden sind. Sie wollen sich danach beniesten und die Ihnen untergebenen Rechner zur Nachachtung davon in Kenntniß setzen. v. Röder. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 23. l. Mts., Reg.-Bl. Nr. 61, werden die folgenden flusfiifjruiig.söcllimmuiiflcii zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 i Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungenin Militär- und Marine-Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichsbehörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbehörden die Portofreiheit *. über dik Portofreihei en den Großherzoglichen Behörden und Beamten zur Bemestung unter dem Anfügen mitgetheilt, daß solche für Nordhesten an Stelle der „Ausführungsbe- stimmungen" vom 20. December 1869 zu treten haben. I. Nach drin 1. Januar 1876 bleiben die in dem nachstehenden Regulativ ausgeführten Portosrciheiten in Wirksamkeit: A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß des inneren PostverkehrS von Bayern und Württemberg. Artikel 2. In reinen Reichsdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen voneiner Reichs- behörde abgeschickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind.* Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche vertreten, gleich geachtet. Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen: a) mit amtlichem Siegel ober Stempel und b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk „Militaria“, „Marinesache", „Postsache", Telegraphensache", „Zollvereinssache" und in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheitsvermerk „Reichsdienstsache" („Bundesdienstsache-) versehen sind. Von dem Erforderniß eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu a) ist> nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Reichs- beamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Portofreiheitsvermerk „die Ermangelung eines Dienstsiegels" mit der Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschast bescheinigt. Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über 250 Gramm nicht hinausgehen. Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen im Einzelnen das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen. Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern aus anderen Gegenständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen 10 Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. Artikel 7. In Militair- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Reichsdienst-Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen. * Anm er k. Zu diesen Sendungen gehören auch diejenigen, welche in Angelegenheiten her Darlehntzkassen des Deutschen Reichs von den Darlehnskassen, von den mit der Aufbewahrung uhb Verwaltung der bezüglichen (Melber beauftragten Kassen unb Instituten, oder von Dartehnskassen-Agenturen abgeschickt, bz. an solche Kassen, Institute und Agenturen gerichtet werben. Ebenso genießen diejenigen Sendungen die Portofreiheit, welche die Einlösung der Darlehi'skassenschelne betreffen und zwischen, der „Eontrole der Staatspapiere" in Be-.ltn eine,feite und den Lnndeskassen anderer-^ {eite innerhalb des Deutschen Reichs zur Vesö.derung gelangen. Artikel 8. Als Sendungen in Militair- und Marine-Angelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen: 1) der Schriftwechsel und die Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militairpersonen oder Militairbeamte von ihren Truppen- bz. Marinetheilen abcommandirt oder Truppenthetle nach anderen Or^n verlegt find; 2) Geldsendungen der Militär- und Marinebehörden l a) für Militärtransporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden, b) für Futterlieferungen an Ortsbehörden, c) für die von Jnvaliden-Compagnien beurlaubten Soldaten, d) für Pensionen der Militärs bis zum Major bez. Corvetten - Capitän ausschließlich aufwärts, e) für beurlaubte Ofsiciere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden; 3) Sendungen mit Militär- und Marine-Bekleidungsgegenstände: a) seitens früherer Cadetteu an das Cadettenhans durch Vermittelung des Militär-Commandos, b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen- uub Mariuetheile, burch Vermittelung bes Bezirksfeldwebels ober einer Gemeinbebehörbe; 4) in Jnvaliben-Angelegenheiten: a) bie an unmittelbare Staats- ober Reichsbehörben gerichteten Gesuche ber Jnvaliben vom Felbwebel abwärts, b) Jnvaliben - Unterstühungsgelber bei ihrer Versenbung von einer unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörde ober Kaffe; 5) in Landwehr- und Seewehr-Angelegenheiten: a) Umlaufsbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- bez. Seewehr- Officiere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband, b) Meldungen ber Lanbwehr- unb Seewehrmänner bei ben Bezirks- felbwebeln, wenn sie offen ober unter dem Siegel ber Ortspolizei- behörbe oerfenbet werben, c) Lanbwehr- unb Seewehrpäffe bei Rücksenbung burch bie Bezirksfeld- webel an bie Lanbwehr- unb Seewehrmänner; 6) in Angelegenheiten ber Militär - Ehrengerichte bie bienstlichen Brief- unb Actensenbungen, auch bei ber Versendung zwischen Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offizieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzbq^d erfolgen, ober ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchK^ der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theiluahn^an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Offiziers zu ersehen ist; 7) Meßinstrumente zwischen dem topographischen Büreau in Berlin und den mit Vermessungen beauftragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden. * Anmerk. In Mil tair- unb Marinesachen genießen auch Sendungen von uud an Gemeindebehörden, sowie Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, welche unter ber Adresse der magistrattilialischen Garnison-Verwaltungen aufgeliefert werden, falls sic im Uebrigen den gegenwärtigen Vorschriften entsprechen, Portofreiheit. Ebenso jtrib diesenigen Civil-Geistlichen, welche zugleich das Amt als Militair- Eeistliche «Garnison Prediger 2c) verwalteü', berechtigt sich im Verkehr nnternnander unb mit Bebörben rc. bei ihrem Schriftwechsel in solchen Militair - Angelegenheiten, welche sich als reine NeichSdienst-Angelegenheiten barftellen, ber portofreien Bezeichnung „Militaria“ zu bedienen. Sur Anerkennung der Portosreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a be- »eicbneten Gesuche von Invaliden >st erforderlich, daß eine derartig- Sendung mit dem Siegel des Bejirksseldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern Behörde verschlossen und der Name und die Eigenschaft des Jiivaliden auf der Adresse bezeichnet ist. Artikel 9. o>n Betreff der Portovergünstigungen, welche den Personen des MilitLr- standes und der Kriegsmarine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein. C. Allgemeine Bestimmungen." Artikel 12. Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusamm-n- gepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheits- vermer'k nicht verfehen werden. Artikel 13. Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 portofreien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden: 1) die Behändigungsgebühr; . „ 2) hie Gebühr für die Bestellung der von weiterher eingehenden, an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke gerichteten Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen; 3) die Porto- und Gebührenbeträge für Besorgungen an Adressaten im Ortsoder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt; 4) das Eilbestellgeld. J Artikel 14. Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu ver- ^Cn*23ei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Packetseudungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die „Er- mangelnng eines Dienststempels" mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenjchaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postanstalten unter einander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben. Artikel 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen: a) ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Beförderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußern Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache rc. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B. „Oeffeutliches Siegel fehlt.". In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfrankirten Sendungen anzusetzen. Es ist ferner zu prüfen: b) ob dem Absender bz. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet-, Geldsendung 2c.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adreffe überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde rc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Porrofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Adreffat lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese Prüfung (zu b) zu üben. Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zur nähern Begründung der Portosreiheit" zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligten nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind. Artikel 16. Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portosreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders- auf Grund des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. Artikel 17. Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendling a) durch Vorzeigen des Inhalts, oder b) durch Bezeichnung des Absenders und ^bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Briefumschläge, oder c) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das von dem Adreffaten erhobene Porto demselben erstattet. Bei Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift deffelben ist als Belag der Entlastungskarte beizufügen. IV. Bkschränkung der Porto- etc. Ausgaben Mit Rücksicht auf den für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreihelten erivachsenden beträchtlichen Aufwand haben alle Behörden * Anmerk Die in Nr. 46 des Gr. Reg.-Bl von 1873 veröffentlichten Bestimmungen sind aufgehoben. und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Post- feil düngen thunlichst zu vereinfachen und die Porto- rc. Auslagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eignen, umsichtigen und pflichtmäßigen Ermeffen der Großherzoglichen Behörden rc. überlassen bleiben. Es wird indeffen in dieser Hinsicht das Nachstehende zur Beachtung empfohlen. A. Nach den dermalen bestehenden Bestimmungen werden Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließlich mit der Briefpost versendet. Für solche Briefpostsendungen, wenn sie über 15 Gramm bis zu 250 Gramm einschließlich wiegen, wird der Portobetrag von 20 Pf. erhoben. Ferner ergibt der Tarif, daß im Deutschen Retchspoftgebiet Packet- (Fahrpost-) Sendungen bis zum Gewicht von fünf Kilogramm auf 10 Meilen Entfernung zu dem Satze von 25 Pf., auf alle weitere Entfernungen zu dem Satze von 50 Pf. befördert werden. Da nun sowohl das Zusammenpacken von Briefen, als auch das Einlegen von Briefen in, mit der Post zu versendende Packete gestattet ist, so ist hiervon, mit Berücksichtigung der vorstehen- Tarifbestimmungen, in allen den Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dadurch eine Portoersparniß erzielt werden kann. B. Für Ausfertigungen ist thunlichst Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht derselben, einschließlich des Couverts, 15 Gramm nicht übersteigt. C. Besondere Couvertirung, wo sie nicht wegen Beschreibung der. vierten Seite des Bogens oder aus Anftandsrücksichten oder auS anderen Gründen geboten ist. wäre zu vermkiden. D. Statt der schweren Lack- oder Oblaten-Siegel können, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, Papieroblaten, welche mit Wappen und Bezeichnung der Behörde versehen sind, augewendet werden. E. Sind Beilagen oder Acten einem Erlasse anzuschließen, so ist sich streng auf das Nothwendige zu beschräuken; ebenso sind Abschriften, soweit angänglich, nicht separat auszufertigen, sondern dem Erlasse anzuhängen. Postsendungen zwischen Grostherzoglichen Behörden und Besintrn einerseits und Gemeinde-Beamten, Mtsgerichts- Borstehern, Standesbeamten und Gemeinde- Bediensteten andererseits. A. Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten sind portopflichtig und das entstehende Porto fällt dem Staate zur Last. Sendungen dieser Art sind: 1) von den Großherzoglichen Behörden rc. lediglich nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnittes II. A. an die Gemeinde-Beamten rc. — 2) von den Gemeinde-Beamten rc. unfrankirt, jedo ch unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" und mit amtlichem Siegel verfchlofsen an die Großherzoglichen Behörden rc. a b z u s e n d e n. Als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten, soweit solche sich auf Gemeindeverhältnjsse beziehen, gelten namentlich die Sendungen, betreffend die Wahlen der Ortsvorstände, Prüfung und Bestätigung derselben, die Bestätigung, Verpflichtung und Einweisung in den Dienst der Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderathsmitglieder und Polizeicommissäre, der Rechner und Polizeiosficianten, einschließlich der Forstwarte und Feldschützen, Prüfung und Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungen, die Versendung her Hebregister mit den dazu gehörigen Änsorderungszetteln an den betreffenden Ortsvorstand; die Beitreibung der Ausschläge und Jntraden von der Nothwendigkeit der Pfändung an; die Genehmigung von Statuten über den Allmendengenuß, von öffentlichen Arbeiten, von Kapital-Aufnahmen, Veräußerungen oder Erwerbungen von Gemeinde-Vermögen in den Fällen, in welchen die Einholung höherer Genehmigung nothwen- dig ist; die Aufsicht der Staatsbehörden hinsichtlich des Faffelviehs der Gemeinden, die Bildung der Wiesenvorstände, die Eorrespondenz der Verwaltungsbehörde mit denselben, Prüfung der Genehmigung der von Gemeinden für Arme oder Lokalanstalten zu bezahlenden Apotheker-Rechnungen, Poltzei- anzeigen. In dem Verkehr zwischen den Großherzoglichen Behörden rc. und den Ortsgerichts-Vorstehern sind als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten insbesondere die Sendungen, betreffend die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts und die Strafrechtspflege, sowie die Leumundsberichte zu betrachten. B. Sendungen in Gemeinde-Angelegenheiten, sowie in Privat- und Partei-Angelegenheiten sind zwar portopflichtig und das entstehende Porto fällt den Gemeinden resp. Privaten und Parteien zur Last; es ist jedoch bei solchen Sendungen zu unterscheiden: 1) In Bezug aus die Gemeinden, welche das bezeichnete Porto aversionirt haben — es sind dies alle Gemeinden, mit Ausnahme der unter nachstehender Nr. 2 genannten — kommt dieses Porto nicht im Einzelnen zur Erhebung, fonbern wird durch Zahlung des vereinbarten Averstonalbetrags entrichtet. Sendungen der in Rede stehenden Art sind: a. von den Großherzoglichen Behörden rc. unfranftrt an die Gemeinde-Beamten rc. abzusenden. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß die Sendungen nur an die Stelle, welche der Empfänger bekleidet, gerichtet werden, demnach den Familiennamen des letzteren nicht tragen. (Dieser Name ist ausnahmsweise dann zuzufügen, wenn derselbe zur Vermeidung unrichtiger Bestellung der Sendung nothwendig ist. Hat die Postanstalt eine solche Sendung als porto- und gebührenpflichtig behandelt, so werden auf ergehende Reklamation — gegen Bescheinigung des Inhalts auf dem Couvert der Sendung oder in anderer Weise — die taxirten und erhobenen Porto- und Gebührenbeträge zurückerstattet). Der Verschluß der hier fraglichen Sendungen mit amtlichem Siegel ist nicht erforderlich. Jede andere Bezeichnung, als die Adresse, ist wegzulassen. d. jede andere dabei zugegen gewesene Person; e. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 1) das Recht des Bischoss, im Gebiete des GroßherzogthumS bezüglich der Altkatholiken alle kirchlichen Acte vornehmen und alle jene Rechte üben zu der Geburt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind: a. der eheliche Vater; b. die bei der Niederkunst zugegen gewesene Hebamme; b. von den Gemeinde-Beamten rc. unfrankirt, jedoch unterderDezeichnung „Gemeinde-Dienstsache" sowie mit dem Namen deS Absenders versehen an die Großherzoglichen Behörden rc. ab zu senden. 2) I n Bezug auf die Gemeinden, welche daS fragliche Porto nicht aversionirt haben — (es sind dies: Treis a d. L. im Kreise Gießen, Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf, Vockenrod im Kreise Alsfeld, Bretzenheim, Finthen, Gonsenheim, Harxheim Hechtsheim und Kostheim im Kreise Mainz, Gimsheim im Kreise Worms und Zotzenheim im Kreise Alzey) — sind die in Rede stehenden Sendungen: a) von den Großherzoglichen Behörden rc. unfrankirt, jedoch unterder Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" und mit amtlichem Siegel verschlossen an die Gemeinde-Beamten rc. a b z u s e n d e n. b) von den Gemeinde-Beamten rc. frankirt unter Zahlung des Porto's an die Großherzoglichen Behörden rc. abzuseuden. Kommt eine solche Sendung unfrankirt und mit Porto belastet an, so ist — im Falle der Annahme — daS Porto nach Maßgabe des §. 43 pos. VI. der Postordnung vom 18. December 1874 (Nr. 2 des Gr. Reg.-Bl. von 1875) „rc. die Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter ' Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bezw. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden," wieder einzuziehen. Als Sendungen in Gemeinde-Angelegenheiten gelten namentStaatsgesetze; Wir' b^achrtchtiaen Sie^ hiermit, daß Se. König!. Hoheit der Großher- 2) der volle Schutz, der im Retchsstrafgesetzbuch § 166-168 den aner- mA mittelst Allerhöchster Entschließung vom 15. Januar 1874 den Bischof kannten Kirchen gewährt wird; c , Dr. ^eftpb Hubert Reinken« als katholische» Bischof an,„erkennen geruht haben. 3) die Berechtigung de« mit Genehmigung de» Regierung alt- An diese Anerkennung knüpfe» sich die nachstehenden Folgens katholische Pfarreien zu errichten, d.e Anerkennung der nach Maßgabe der im Das Reichsqesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Mit dem 1. Januar 1876 tritt in dem gesammten Deutschen Reich das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und d,e Eheschlteßung in Krafts überträgt die Beurkundung der Geburten. Heirathen und Sterbesälle mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register ausschließlich den vom Staate bestellten Standesbeamten und es sind im Großherzogthum als solche regelsweise die Großh. Bürgermeister, als deren Stellvertreter aber die Großh. Beigeordneten bestellt. Für die wenigen Ausnahmssälle. in welchen das Standesamt anderen Personen übertragen ist. erfolgt eine besondere Be kanntmachung. Ebenso werden diejenigen Fälle zur öffentlichen Kenntniß gebracht, in welchen, abweichend von der Regel, mehrere Gemeinden zu einem Stan. TLAVK-W KSg »-M-... *«. W«bEn, jchrsist^vör"'innV-rpflichwn"g Sin der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur bann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter ist m7nKS?d-n7^ÄL-tm selbp°der durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen Zur Vermeidung von ungenügenden Anzeigen sind die Standesbeamten angewiesene thnnlichst dahin zu wir en daß bei dem Vorhandensein -wes fr - bet genannten Verpflichteten die Anzeige von diesem und nicht von einem spater genannten Verpflichteten erstattet wird. 9 Wer der vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird,mit Geldstrafe^bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. 2) Jeder Sterbefall ist dem Standesbeamten spätestens am nächstfolgenden Wochentage anzuzeigen. b < n «n 6, Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist. derjenige, deffen W h- nung ^E^Vehausu^g^sich^^er^S^erb^fall ^ereignet^hat^^ ^^^^ichteten selbst oder durch eine andere, aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. ZIL LS^wht^komtm, w,d & f6ilt WHKLWM S* Bo" DDgÄLLZWLm & wenblgen eni«en SBetpf(iibtun9en vor, welche dem vom Staate bestellten Standesbeamten gegenüber zu beachten sind; die Erfüllung der kirchlichen Lelpflichinnqen"überläßt es dkm Gewissen der einzelnen Personen. Aber indem es in seinem § 82 die kirchlichen Beipflichtungen m Beziehung auf Taufe^und Trauung a% durch dieses Gesetz nicht berührt erklärt, enthält es zugleich eine stillschweigende Mahnung zur Erfüllung fener Für das Großherzogthum wird es einer solchen Mahnung kaum bedürfen. Es darf vwlmchr auch ohne dieselbe erwartet werden, du Printen Starkenburg und Oberhessen in dieser Beziehung hinter der Provinz Rheinhessen nicht zurucksteheil werden, deren Bewohner unter einer ähnlichen Gesetz gebuuq wie die durch das Reichsgesetz eiugesührte, Jahrzehnte hindurch ihren staatlichen, wie^ihren^irchlichen^erpfluchtu^ Deutschland. ... ______,_______ , , Wieweit 931. December. Da es für viele Katholiken von Interesse dürfen, welche nach dem katholischen Kirchenrechte, wie e« bi« zu den vaticam. sein dürfte in'kirchlichen Dingen klar zu sehen, reproduciren wir in Nach- schen Beschlüssen galt und soweit es vom L-taate anerkannt war, bischöfliche stehendem nochmals ein Autschreiben Großh. Ministeriums des Innern an die.Acte sind, nach Maßgabe der am 12. September 1873( ju Sonflanj angcnom- ©10^. Kreisämter, welches bei Gelegenheit der Anerkennung des Bischofs menen Synodal- und Gemeinde - Ordnung und innerhalb der Grenzen der Reiiikeiis im Großherzogthum Hessen erlassen worden. Dasselbe lautet. lich die Sendungen, betr. die eigentliche Verwaltung des Gemeinde Vermögens oder der Gemeinde-Anstalten durch oder für den Ortsvorstand innerhalb der gesetzlichen oder durch den Voranschlag genehmigten Grenzen seiner Befugniffe, namentlich den Vollzug genehmigter Arbeiten und Anschaffungen; alles, was zum Behufe der Erhebung, Beitreibung und Verrechnung des Gemeinde-Einkommens, einschließlich der Umlagen, bis zu dem Punkte geschieht, wo die Pfändung zu verfügen ist oder die Rechnung eingesendet wird, sowie das was im Jnlereffe der Gemeinde-Verwaltung bei oder nach dem Vollzüge der Pfändungen oder Beschlagnahmen- geschehen muß, ferner alle Verhandlungen über Beitreibung von Gemeinde-Ausständen auf anderem als dem gesetzlichen Administrativwege, z. B. im Auslande; alles, was auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinden, welche denselben nicht im allgemeinen polizeilichen Interesse obliegen, Bezug hat, insbesondere rücksichtlich der Armenpflege die Verhandlungen, welche durch die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden als Orts-Armenverbände, sei es am Orte ober auswärts, veranlaßt werden. C. Die in dem Gesetze vom 5. Juni 1869 aufrecht erhaltenen Portofreiheiten werden selbstverständlich durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Insbesondere werden Sendungen zwischen Großherzoglichen Behörden rc. einerseits und Gemeinde-Beamten rc. andererseits, zwischen Großherzogl. Behörden rc. unter sich und zwischen Gemeinde-Beamten rc. unter sich in Militär-Angelegenheiten, wozu namentlich die das Militär-Ersatz-Geschäft betreffenden Sendungen gehören, auch fernerhin portofrei befördert, wenn sie als Militär-Dienstsachen gehörig kenntlich gemacht und mit amtlichem Siegel verschloffen sind; Sendungen dieser Art sind daher von den Großherzoglichen Behörden rc. wie von den Gemeinde-Beamten rc. stets unfrankirt, unter der Bezeichnung ?)Ulilitaria^ und mit amtlichem Siegel verschlossen abzusenden. Sollten derartige Sendungen, etwa in Folge mangelhafter Bezeichnung oder aus Versehen, mit Porto belastet ankommen, so ist im Falle der Annahme die Erstattung des Portos nach Maßgabe des Art. 17 des Regulativs unter I. zu bewirken. Gießen, den 30. December 1875. star mö’ Aboi 4 Uebernakm gen die Uebertragur Po: amt neu ma: der den des zeic geg zeic mit Be Ad gefi gep ver We steh strichen werden. :(lu. Darmstadt, 28. Decernber. Der zweiten Kammer der Stände ist unterm Gestrigen die nachstehend fammt Anlagen abgedruckte Proposition, betr. den Ankauf der Oberhejsischeq Eisenbahnen für den Staat zugegangen: Pei der im Jahre 1868 stattgehabten Uebernahme der Zinsgarantie für das Anlage-C.apffal der Oberh^ssischen Eisenbahnen mit jährlich 3y2 pCt- und einen Maximalbetrag vyq jährlich 991,001 st. 45 fr. — 1,704,003 Mark hqtte man sich zwar feiner Tänschuiig hingegeb^n, daß diese Bewilligung in ersten Jahren des Betriebs eine sehr fühlbare Last für tie Staatskasse bstds.n werde, wohl aber hatten die Regierung wie die Stände auf eiqe in nicht allzuferner Zxit.stch allmählig, entwickelnde Rentabilttßt ^d/r Bahren und hierprit auf eine Minderung der Garantielast gehofft. Kis jetzt ist, leider diese Hoffnung noch nicht in Erfüllung gegangen. Es ist zwar in neuerer Zeit eine fortschreitende Entwickelqng des Verkehrs zu erkennen gewesen, dieselbe liegt ab?r wesentlich im Localverkehr und wird deshalb nur sehr langsam zunehnien können, bis es gelingt, den Bahnen Fortsetzrrngnr zu verschaffen, welche geeigr net sind, einen guten durchgehenden "Verkehr herbeizuführen. Seither reichten die erzielten Betriebsüberschüsie kaum zu einer genügenden Dotirung des Er- neuerungs- und Reservefonds auS und sie konnten deshalb noch keine Wirkung auf Herabminderung der Staatszuschüfse äußern. Wenn ein, günstiger Umschwung in dieser Hinsicht überhaupt eintreten wird, bleibt vorerst ungewiß und es unterliegt keinem Zweifel, oaß, solange eine wesentliche Aenderung des zwischen dem Staat und der Oberhessischen Eisenbahngesellschaft dermalen bestehenden Verhältnisses nicht eintritt, für die Staatskasse noch auf. längere Zeil hin eine irgendwie erheblichL Abnahme der ihr obliegenden Berpstschtnngen mich^ zu erwarten sein würde. Die Großh- Negierung mußte sich deshalb zu der ernstlicheii Erwägung für verpflichtet er- achten, wie sich schon jetzt eine Verminderung der Garantielast für die Ober- hessischen Eisenbahnen in anderer Weise als durch das Steigen der $entabili* daß der vorliegende Vertrag zu Stande komme. Durch Art. 6 ist einem von derselben Generäl-Versammlung geäußerten Wunsche entsprochen. Lurch k 1. Nassauischen $n Dits wird I Mainz, be Dem Hanptvertrag ist ferner ein Protokoll beigefügt, welches im Anschluß an die einzelnen Artikel des Hanptvertrags die zur Vermeidung späterer Differenzen verabredeten Ausführnngs - Bestimmungen enthält und worin einzelne Punkte, die wegen der speciellen oder persönlichen Natur des Gegenstandes in den Vertrag selbst füglich nicht anfgenommen werden konnten, ihre Erledigung gefunden. haben. Einer besonderen Begründung werben die bezüglichen Bestimmungen nicht bedürfen und erlaubt man sich daher lediglich auf den Inhalt dieses Protokolls Bezug zu nehmen. In der Uebcrzeugung, daß vortheilhafter'e Bedingungen bezüglich der Erwerbung der tu Rede stehenden Objekte für den Staat, bezw. größere Ersparnisse für die Staatskasse, als solche im Nachstehenden angegeben, unter den dermaligen Verhältnissen nicht zu erzielen sind, und ferner von der Ansicht ausgehend, daß der Uebergang der Oberhessischen Bahnen auf den Staat, auch abgesehen von den obenerwähnten finanziellen Nachtheilen, im Jnlereffe des Landes liegt, beehrt .sich das unterzeichnete Ministerium auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs an die Stände, und zwar zunächst an die zweite Kammer, das Ansinnen zu richten: dein anliegenden Hanptvertrag vom 21. d. MtS. nebst Anlage zu Art. 4 und dem zugehörigen Protokoll von demselben Tage die ver- faffungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. Darmstadt, den 27. Decernber 1875. Großherzogtiches Gesammt- Ministerium. _ (Fortsetzung folgt.) Darmstadt, 29. Decernber. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht, den Mitprediger Ernst Grein zum Hofprediger zu ernennen. Darmstadt, 30. Decbr. Die Nr. 61 des Großherzoglichen Regierungsblatts hat folgenden Inhalt: 1. Bekanntmachung Großherzoglichen Gesammtrninisteriums, die Einsüh- rnng des Rerchsgesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 in Südhessen betreffend. -2. Bekanntmachung Großherzoglicher Commission für Post-Angelegenheiten, die Ausdehnung der Personenpost zwischen Homburg v. d. H. und Friedberg bis Bad-Nauheim betreffend. . , 3. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: die Gemeinde Schulstelle zu Muschenheim mit einem jährlichen Gehalt von 771 Mk. 43 Pfg. Dem Herrn Äroßherzogthum bestehenden Vorschriften anzustellenden Pfarrer und somit Gesellschaft sich au flößen und > den Bestimmungen ihrer Statuten und des allgr- bneii Recht, für die Angehörigen ihrer Gemeinden auch die kirchlichen Stan- meinen deutschen Handessgesetzbuchs gemäßen Liquidation treten wird, wie dies desbücher zu führen; auch bereits von der genannten Gesellschaft in ihrer außerordentlichen General- 4) Nichterhebung des Eompetenz-Conflicts, falls die Versammlung vom 30. October l. I. unter der Voraussetzung beschlossen ist ^ltkatholiken, wie sie sich Vorbehalten, wegen Mitgebrauchs der katholischen Pfarrkirchen und des katholischen Kirchenver- mögenS gerichtliche (Mage erheben; 5) die Entbindung aller Altkatholiken von der Verpslich- 11|ng, zu den Kirchenumlagen der die vaticanischen Beschlüsse anerkennenden Katholiken beizutragen. Indem wir Ihnen hiervon Kenntniß geben, beauftragen wir Sie, mit Rücksicht auf pos. 5 zu veransgffen, daß diejenigen Personen, welche sich bei Ihnen oder bei den Großh. Bürgermeistern als Altkatholiken erklären werden, aus den Listen der Umlagepflichtigen für römisch-katholische Kirchenzwccke genehmen, daß sie über den Entwickelungsgang für Deutschland wichtiger Bestre- ber ä 500 Mark, mit Zinsgenuß vorn 15. Mai 1876 an, im Werthe gleichgestellt Belagerungs-Zustand in ganz Frankreich aufzuheben, nachdem sich der Minister ? 9 sein sollen. Das finanzielle Resultat dieser Operation wird sich demnach, wie Buffet in längerer Rede dagegen ausgesprochen, mit 377 gegen 329 Stimmen . England. Türkei. Konstantinopel, 26 Decernber. Por mun lana die das men mög nach selbt gabc bigt. der der Gen »aihstebende! Art. i. D sich dur zusi der Fäl Se: Anr. mer obei theii ten angi den Po Abs stall den Pn tät.der Bahilen erreichen, lasse Als einziges Mittel hierzu erschien vorerst die Eventualität des Ankaufs der Bahnen für den Staat unter der Voraussetzung, daß es gelingen werde, bei einem solchen Geschäft das zu verzinsende Anlage-Capital und den Betrag der jährlich zu zahlenden Zinsen wesentlich zu ermäßigen. Nachdem Seitens des Verwaltungsraths der Oberhessischen Eisenbahnen die Bereitwilligkeit zu erkennen.gegeben war, die Bahnen käuflich an den Staat abzutretkn, haben über die Modalitäten des Abschlusses längere Unterhandlun- gcn stattgkfunden, bei welchen anfänglich wegen der weitgehenden Anforderungen der Vertreter der Bahngesellschaft eine Verständigung kaum zu erwarten stand. Erst nach vielfachen Schwierigkeiten nahmen die Verhandlungen, bei denen diesseits daran festgchalten wurde, daß aus dem Verkauf für die Staatskasse zu- verworfen und, Dem Verlangen der Regierung gemäß, besä lpssen, daß der Belagerungs-Zustand für Pans, Versailles, Lyon und Marseille beibehalten folgt, gestalten: Die bisherige jährliche Garantiesumme beträgt 3^ pCt. vom 4S,685,800 Mark — 1,704,003 Mark. Die Zinsen zu 4 pCt. aus dem werden soll. Sodann wurde das Ganze des Geseb^Entwurfs, betr. die Presse und den Belagerungs-Zustand, beinahe einstimmig angenommen. Versailles, 29. Decernber. Die Natipnal-Versammsung beschloß, morgen zwei Sitzungen zu halten, um noch den Gesetz-Entwurf, betr. die Zucker-! Zölle und die Eisenbahn-Vorlage, zu erledigen und dann definitiv auselnander- zugehen. künftigen Obligations - Capital von 38,948,640 Mark werden betragen 1,5p,7,945 Mark 60 Pfg. Die Staatskasse wird hierdurch jährlich um 146,057 Mark 40 Pfg. erleichtert. Fürsten zu Solms-Braunfels steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu;, die vierte Gemeinde-Schulstelle zu König mit einem Gehalt von 771 Mk. 43 Pfg. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Schchiberg steht das Präsentatious- recht zu dieser Stelle zu ; die erste Gemeinde-.Schulstelle zu Hainstadt mit einem Gehalt von .857 Mk. 14 Pfg. Dem Großh. Kreisrath zu Offenbach, dem kath. Pfarrer zu Klein-Krotzenburg und dem Ortsvorstande zu Hainftadt steht gemeinschaftlich das Präsentationsrecht zn dieser Stelle zu. Berlin, 29. Decernber. Die „Prov.-Corresp.", an die Äeußernngen der Presse über ihren Schmerling-Artikel anknüpfend, bemerkt, daß sie ihre Aufgabe nicht würde erfüllen können, wenn sie den Blick nicht auf die Erscheinungen und Bestrebungen im Auslande gerichtet hielte, welche für Deutschland eine Bedeutung erlangen könnten. Sie könne das Vertrauen in Anspruch r t 8tt y*"- Ci Wer a'1“*1 Qn j6r gesummtes ’mmcr für nn.f Elchen fie e 1,,,b vollem Eigei, . Es gehe» bi ' den Stan a) die der ( ra 29. Decernber. In der heutigen Sitzung dos handelsamtlichen Gerichtshofes lehnte der Vertreter des Lloyd im Kreuz-Verhör die Zeugen über bie Plünderung des Schiffes und der Leichen ab. Derselbe erklärte ferner ,r habe Namens des Lloyd niemals behauptet, daß der Schleppdampfer p/hPr, pool" früher in See hätte stechen können; er freue sich, daß nach den 9h,/ fugen der Zeugen Alles geschehen fei, was geschehen konnte. Der t des Lloyd hat dem Capitän Vrickenstkin das vorzüglichste ßcuanifi i,h,T r ■ 1 Geschicklichkeit und die von ihm gehandhabte Disciplin ausaesteN rti in demselben, Capitän Vrickcnstein habe laut Log wiederholt unter' (^7 Verhältnissen erfolgreich navigirt. »wwierigen wier“ von '■4.Ä BZ UnteLue q| ate«? k't nächst wenigstens auf eine längere Reihe von Jahren eint jährliche Ersparniß nehmen, daß sie über den Entwickelungsgang für Deutschland wichtiger Bestre- von ungefähr 100,000 fl. resultiren müsse, eine günstigere Wendung und führ-!bungen in den Nachbarländern seit längerer Zeit schon umfafienbre Juformcr- ten zum Abschluß des hier anliegenden Vertrags. itionen, als die in den Zeitungsberichten über die Schrnerlwgffche Rede enthal- Wie Art. 1, 2 und 3 dieses Vertrags bestimmt, soll vom 1. April 1876 tenen sich verschafft habe. an, Has gesayrmte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Oberhessischen ß Eisenbahngesellschaft mit allen Rechten und Verpflichtungen, mit welchen sie es cFfttinKWluJ. besaß, an bie Großh, Regierung, zu freiem und vollem Eigenthum übergehen. Versailles, 28. Decernber. National - Versammlung. Die Assemblöe Der, Kaufpreis für die Abtretung — Art. 4 — besteht m der Einlösung hat , bei Fortsetzung der Berathung des Preßgesetzes ein Amendement des Depu- der sämmtlichen zufolge der Statuten der Gesellschaft creirten 81,143 Aktien tirten Janzö angenommen, demzufolge der Verwaltung die Befugniß entzogen ü 200 Tblr. — 350 fl. durch. Umtausch derselben gegen, mit 4 pCt. verzins- wird, den Journalen den Verkauf auf der Straße zu untersagen, liche Großb. Staatsobligationen in dem Verhältniß, daß je 25 Aktien, deren Versailles, 29. Decernber. Natronal-Versammlung. Bei fortgesetzter . Geltung mit Ablauf ^.eö Jahres 1875 erlischt, mit je 24 Obligationen Berathung des Preßgesctzes wird der Seitens der Linken gestellte Antrag, ten 4t Nachdem t liche @eiifral:$e dieser Gesellsch^s daß die Liquibati genommenen Verl und hierüber mit ist zwischen der zeichuetei besonder macht, ter S die mit! Hierzu kommt, daß die Garantie nach dem vorliegenden Vertrag nur bis Ende 1875 begehen bleiben, die Verzinsung der Obligationen aber erst mit dem 15. Mai 1876 beginnen soll. Für die Zeit vom 1. Januar bis 15. Mai 187 6 werden weder Aktien- noch Obligationszinsen bezahlt. In Folge dessen erspart die Staatskasse weiter den auf 4J/2 Monate entfallenden Theii der jährlichen Garantiesumme mit 639,0011/8 Mark- Rechnet man von dieser einmaligen Ersparniß jährliche Znffen zu 4 pCt. — 25,560 Mark, so ergibt sich unter Zurechnung obiger 146,057 Mark 40 Pfg. im Ganzen eine Ersparniß von 171,617 Mark 40 Pfg. Durch die d^m Zjnsesihetrag vorn elften Zähre an zutretende Tilgungsquote von 3/8 pCt. wird zwar von diesem Zeitpunkte ab bjc jährliche ^lusgab^ wieder vermehrt, allein abgesehen davon, daß eS sich hierbei um eine Verwendung in die Substanz des Staat-vermögens handelt, so ist auch die Hoffnung nicht ausgeschlossen, daß in jener Zeit die Betriebs- Überschüsse, sich insoweit werden gehoben haben, um jenes Mehr wenigstens annähernd wieder agszugleichen. Jedenfalls führt der Ankauf in der dermalen in Aussicht genommenen Weise auf die Dauer von zehn Jahren eine höchst wünschenswerthe Erleichterung der Staatskasse herbei. Die in Art. 4 vorgesehenen näheren Bchim^rungen über das. bei dem Umtausch zu beobachtende Verfahren sind gleichzeitig mit dem Vertrag sestgestellt worden. Sie bilden der auswärtigen Anleihen, sondern auch den (Sou^on ’bcr aöa ^anuai einen Bestandtheil des Hauptvertrags und sind demselben beigeschlossen. un.d zwar in zwei oder drei Monaten bezahlen zu können mit? ( I" Art 5 des Vertrags ist bestimmt, daß die Oberhejsische Eisenbahn-Regierung schon jetzt, selbst unter Gefährdung der Volkswirtes^ c/r- H-erziUiue —