e-irfl »intrljährtg 1 st. 12k. ■tü Bringer lshn. Durch die Post bezogen vtertel^Lhrtg I fc. Wßmer AiWr Srfchemt t/Iglich, mit «u<< Montag-. (SlfcbiHearC Tanzletber«, »it. v. Sk. 1. Anzeige- und Mntsl'latt für den Kreis Kiessm. Ott '«win, «Wim vielen g6)fl !e'iii>e-, ffnn Wu. r dik ^toDit I in Gi® brich bfaufiK: liithank lL aus meine eingegangm Einarlshaulniii 6 fr, 9?iebm0}z. Jrlebel 3 fl. 25}, . 11 fl.6fr,» 113 fl-, Bingp' üsbeim 11 fl 123 fr, W* fl. 11 fr, Cinto faulen 1 ftt Mfitm 21r »5M‘ W 21 wm SP'/it inerDtM _ n Lehrling W MjWnf rÄSN t erlernen | ier. er Tltnftng den 17. Nolicmbci Wo. WM* je Amtlicher Theil. asT». Gießen, dm 11. November 1874. Betreffend: Schulnersäumniß-Verzeicknisse vom 3. Quartal 1874. DaS Großherzogliche Kreisamt G i e ß e n an die evanq. Schulvorstände v< Albach, Allendorf a. d Labn, Allendorf a. b. Shimba, Bellersheim, Bettenhausen, Eberstadt, Garbenteich, Groß-Linden, Inheiden, Klein-Linden, Lang-Göns, Langsdorf, Nieder-Besflngen, Nabertshausen, Röthges, Traiö- Horloff, TreiS a. d. Lumda, Utphe und Watzenborn. Wir erinnern Sie an Einsendung der Verzeichnisse vom 3. Quartal 1874 binnen 8 Tagen. v. R 5 d e r. Bekannt m a ch u n g. Nr. 25 des Reichs Gesetzblattes, ansqegeben den 9. November 1874, enthält: (Nr. 1018). Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. Vom 3. November 1874» (Nr. 1019). Gesetz, betreffend die Artikel 11 und 12 Buch HL Titel 12 detz reoidirten Lübischen Rcchks, sowie der Artikel 14 und 16 Theil III. Titel 12 des Rostocker Stadtrechts. Vom 4. November 1874. (Nr. 1020). Gesetz, betreffend die TiSciplinarkammer für die Beamten der Neichs-EisenbahmVerrvaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz habm. Vom 5. November 1874. (Nr. 1021). Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung. Vom 2. November 1874. Gießen, den 16. November 1874. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. N ö d e r. politischer Scheib Rede des Geb. Justizraths Dr. Wofserfchleben, bei der General-Debatte über die sog. Kirchengesetze in der ersten Kammer. Die Verschiedenheit der Auffaffung des Verhältnisses zwischen Kirche und ■ Staat Seitens des Staates und Seitens der Kirche ist uralt. Die katholische stirche zeigt uns das Bild einer wunderbaren Abgeschlossenheit und Stetigkeit; die mittelalterlichen Auffassungen über den Umfang und Inhalt der Kirchengewalt und über das Verhältnis der Kirche zum Staate sind im Wesentlichen unverändert noch die heutigen; die gewaltigen politischen Bewegungen, die Ent' stehung selbstständiger Staaten und Nationalitäten, die Umbildung der Sitten, Bedürfnisse und Interessen, die Macht geistiger Cultur, alles dies ist in dieser Beziehung spurlos au der Kirche vorübergegangeu. Nach dieser mittelalterlichen Auffassung ist die Kirche das sichtbare Reich Gottes auf Erden, ausgerüstet mit dem Geiste Christi, von Gott geordnet zur Heiligung und Entsündiguug der Welt. Kraft dieses ihres Berufs steht sie frei und unantastbar der Welt .gegenüber, sie allein ist es, welche Gesetz, Richtung und Umfang ihrer Thätig- feit bestimmt, jede Hemmung dieser gilt ihr als ein Eingriff in ihre göttliche IMission und als eine Verletzung unveräußerlicher, weil von Gott gegebener ' Rechte. Mit dieser Auffassung stellt sie sich unbedingt über den Staat und sie unterwirft sich dem Gesetz nur insoweit, als dasselbe den kanonischen Satzungen mcht widerspricht. Wohl hat die Kirche seit dem 14. Jahrhundert nicht mehr überall den Glauben und den Gehorsam früherer Zeiten gefunden, je kräftiger nut dem erwachenden Natwnalbewußtsein die Staaten die Handhabung des Gesetzes und der bürgerlichen Ordnung, sowie die Entwickelung eines na ticnalen Rechts in ihre Hand nahmen, wohl hat seitdem bis jetzt die Kirche mie jede andere Corporation im Staate sich mit dem Maße von Freiheit br qnügen muffen, welches das bürgerliche Gesetz ihr einräumte; aber diese Ge- ipalt der Thatsachen, wie die Kirche es nennt, hat diese nicht vermocht, auf jene angeblich von Anbeginn fertigen und vollendeten, von Gott geordneten !ind deshalb unveräußerlichen Rechte und Befugniffe zu verzichten. Obgleich sie dieselben nicht allezeit durchzuführen vermochte, sondern genöthigt war, zu Mmulirm und, der Macht der Verhältmffe sich beugend, geschehen zu laffen, was nickt zu ändern war, hat sie dagegen unter günstigeren Umständen ihre Ansprüche um so schroffer herausgestellt und in allen ihren Consequenzen durch- m führen gesucht. Daß diese mittelalterliche Auffaffung von den maßgebenden kirchliche,i Organen bis auf den heutigen Tag stets als zu Recht bestehend anerkannt worden ist, daS beweisen zahlreiche Beispiele: Die Säcularisationen bei alten katholischen Bistbümer Norddentschlands durch den Westphälischen Mieden gelten für die katholische Kirche nicht als rechtsverbindliche Siete, die Arche hält sich deshalb für berechtigt, auf dem Wege der Mission das chatsächlich Verlorne wieder zu gewinnen. Die Bestimmungen deS Westphält- schen Friedens über die Evangelischen sind für die katholische Kirche nicht geb tetib, diese erkennt die evangelische Kirche als eine selbstständige und gleichberechtigte überhaupt nicht an; in ' dem bekannten Syllabus werden die Funda- mrntallehren des modernen deutschen Staatsrechts unbedingt verworfen, £amit allo die Grundsätze über den Umfang und Inhalt der HoheitSrechte des Staates über die Kirche, das Princip der Gewtffensfreiheit, das Princip der Parität 2C Alles dieses zeigt den grellen Widerspruch, welcher besteht zwischen der Auffaffung der kirchlichen Organe und unserer ganzen modernen Rechtsentwick- iung. Wenn bisher durch maßvolles Verhalten und Takt der Landesbischöfe iunb der Geistlichkeit das Herdortreten dieser Divergenz in den praktischen Beziehungen meist vermieden und ein erträglicher modus vivendi ermöglicht wurde, so zeigt die Geschichte der Gegenwart, daß die römische Curie es an der Zeit hält, das mittelalterliche System in seiner ganzen Schärfe und in allen seinen Consequeuzeu in den Vordergrund zu stellen und durchzuführen, und eben deshalb bedurfte es der vaticanischen Decrete, durch welche die bisher nur tatsächlich vorhandene absolute Gewalt des Papstes legalisirt und dogmatisirt worden ist. Unter diesen Umständen ist an die Regierung die unabweisbare und nicht aufzuschiebende Pflicht herangetreten, solchem Verhalten der Kirche gegenüber eine klare und feste Position einzunehmen und auf die Durchführung von Maßregeln bedacht zu sein, welche geeignet sind, die Autorität der Staats gewalt und die bürgerliche Rechtsordnung zu schützen. Die bisherige Erfolglosigkeit der Concordats- und Conventions-Experimente weist darauf hin, daß der Weg legislativen Vorgehens der allein ange- meffene sei. Es ist vorhin mehrfach darauf hingewiesen worden, daß man den Weg der Concordate wieder beschreiten möge. Warum sind die Concordate erfolglos geblieben ? Deshalb, weil die Standpunkte, von denen die sog. Con- Uahei ten auSgingen, zu verschieden, zu divergirend waren, alS daß man eine wirkliche Einigung hätte erzielen können. In den allermeisten Fällen ist es auch deshalb gar nicht zu einem Concordate gekommen, auch bei uns nicht. Bei uns gingen ebenfalls gewisse Verhandlungen voraus, aber weil man sich nicht einigen konnte, ist der Weg einseitiger päpstlicher Dullen allein übrig geblieben, welche von der Regierung mit Vorbehalt der staatshoheitlichen Rechte publicirt wurden. Ich sage also, nach Lage der Dinge ist der Weg legislativen Vorgehens der einzig angemessene und welcher Standpunkt hierbei einzuhalten sei, kann nicht bezweifelt sein. Die Freiheit, die der Staat gewährt, ist nothwendig nur eine Freiheit innerhalb des Gesetzes, eine gesetzlich geregelte Freiheit; eine kirchliche Freiheit, welche sich in Widerspruch setzte mit dem bürgerlichen Recht, welches nicht etwas Zufälliges oder Willkürliches ist, sondern die Frucht der ganzen politischen Entwickelung und deS nationalen Rechtsbewußtseins, eine kirchliche Freiheit, welche sich in Widerspruch setzte mit der Selbstständigkeit und Einheit der Staatsgewalt und mit dem allen übrigen Coiifessioneu gebührenden Rechtsschutze, eine solche kirchliche Freiheit ist heut zu Tage rechtlich unmöglich, und wenn man behauptet, die Ntchtgewährung einer solchen Freiheit sei gleichbedeutend mit einer Negation und Unterdrückung der Kirche selbst, so geht daraus nur hervor, daß eine Kirche mit dem Anspruch auf eine solche exorbitante Freiheit in unserer gegenwärtigen Rechtsordnung keinen Raum mehr bat; die Gewährung einer solche» Freiheit an die Kirche wäre nach meiner Anschauung gleichbedeutend mir Abdication der Staatsgewalt. Je schroffer der Gegensatz zwischen der bürgerlichen Rechtsordnung und dem System der Kirche ist, je^ feindlicher sich die maßgebender kirchlichen Organe verhalten gegenüber dem bürgerlichen Rechte, je durchgreifender der Einfluß ist, welchen die Hierarchie und ihre Organe nach allen Richtungen hin geltend zu machen in der Lage sind, je mehr Seitens der Kirche betont wird das Princip des absoluten Gehorsams gegenüber von kirchlichen Oberen, die für die Staatsgewalt gar nicht zugänglich sind, um so einschneidender und um so schärfer müssen diejenigen Maßregeln fein, durch welche der Staat sich selbst und die bürgerliche Rechtsordnung schützt. 3u dem Umstande, daß der Rechtsanwalt selbst wenn, was nicht der Kall i(t, dieser Frieden der katholischen Kirche eine bcn rin Leben der zu stören Gladstone einen An- vernemen- ;.r^-Tuhn' flitnunfi ejn Lchaertn ' v*n rtrntttr • f »jfl tttflen, >. »eoi -UNAk ; i, f um, 11 , mit t?(i .rü?t Itfctn d . :ir um lenst u ■ tut N"k ^trr L-wtMi ’HUtnl ! dicin u Tie vorliegenden Gesetzes - Entwürfe unb die ihnen zu Grunbe liegenden fteiheit des Reichseinkommens. Die Debatte wird um 4V0 llßr auf siVnnt« preußischen Maigesetze sind hervorgerufen durch bas Verhalten der Kirche selbst; vertagt. 2 1 1 rci sie sind nicht« Anderc«, al# Maßrkgrln der Abwehr unb der Vertheidigung! Berlin, 14. Nov Die „Norbb. Lllaem aeituna" 6cftätmr k„ gegen einen Standpunkt, gegen Angriffe ber Mche, welche man im 19. Jahr.|Wiebcruerhaftung be# Grafen Slrnim auf Grund wichtiger neuer Pvrkommniff. hundert nicht mehr hätte für möglich halten feilen. erfolgt fei. Die „Kreuj-Zeitung" meldet augenfcheinlich na» Mittbeilu»^ Man beruft sich auf ben Wchphältfchen Frieden unb auf bie in der Bei- von dem Grasen Armm nahe stehenden Steifen: 2lrntm habe von den vn faffung garautirte Frecheit des Glaubens unb bes Gewiffens. Die Berufung mißten Papieren, welche nur verlegt waren, nach seiner Freilasiuna mebrm auf ben WestphLlischen grieben ist seltsam, auf etnen Frieden, welcher Gegen- Stücke gefunden und dieselben nebst mchrereii Minder wichtigen Piücen i-mem stand sehr heftiger Anfeindungen Seitens der katholischen Kirche unb eines ge- Pertheidiger, Recht sanwalt Munckel, am 10. November Mittags übergeben , n harnischten päpstlichen Protestes gewesen ist, auf einen Frieden, besten Bestim-sie sofort bem Stadtgericht zu überreichen, wohin sich Munckel unnuttelbn b, mungen über die Evangelischen die katholische Kirche selbst nicht anerkennt. Silber’gai. Tas Blatt fügt hinzu: In dem Umstande daß der SieckitSarwat, abgesehen davon würde es um manche katholsiche Kirche t» Deutschland schlecht Mu,tckel von dem Inhalt der Schriftstücke Kenntniß hätte nehmen können bestellt fein, t-ein, sie ihreit Rechikboden m bem Westphällschen grieben suchen,scheine das Motiv ber Wieberverhast.ntg gefunden zu jein Munckel fei beuv wollte, in einem Frieden, ber bekanntlich ben Reichsständen bie Bcsiigniß ein. tuen dem Untersuchuiigsrichter vernommen worden, habe wboch als Saäiwalter räumt, unter Umständen Andersgläubige zur Auswanderung zu zwingen. Aber des Grafen jede Allskunft verweigert. Berlin, 13. Nov. Auf eine Anfrage wegen Anwendung des Prädlcats "Jungfrau" bii kirchlichen Trauungen hat, wie der N. Pr Z. mitgctheilt cer Evangelische Dberklrcyenrath nachstU-endeu Bejcheid erlafien : _'«b'Tli’.i, 17. Occober 1674. Euer Hochwürden erwidern wir auf die Vorstellung vorn 2. c. M., daß die Anwendung deS jungfräulichen Ehren- präticats bet der kirchlichen Trauung durch die Verordnung vom 21. b- I -chl geboren ist, weil dieS nach Verlegung der Trauung hinter den rechtlichen Beginn der Ehe nicht angängllch war. Ebenso wentg jedoch ist die- selbe untersagt. Wenn daher die Jnleressenten die Anwendung oes jnngfräu- llchen Pradtcats für den Trauuugsact begehren, und ntchl etwa die Gemem- samkeit des ehelichen Hausstandes schon begonnen ist, wird der die Trauung vollziehende Geistliche unverhindeit sein, dem an ihn gestellten Verlangen zu willfahren. (gez.) Herrmann." Auloa, 13. November. Auö zuverlässiger Quelle vernehmen wir, daß es in der Absicht der Regierung liegt, das Limburger kathvlt,che Priestersemniar mit demjenigeti von Fulda zu vereinigen. Es weilen darum bereits seit einigen Tagen zwei höhere Negierungsbeamte von Eaffel m Fulda, um mit dem Car. lular-Vicar Hahne die desfallsigen Veihandlungen anzukniipfen. Wie man vernimmt, sind die Btsthumöverweser und der Domcapitular Dr. Malkumö der Ansicht, diejenigen Zugeständnisse, welche die Regierung an diese Vereinigung kliüpft, unbediilgt anzunehmen, während die übrigen Capitulare noch hin und her schwanken sollen. ’«f A«, lare noch hin u rnehmen wir, v< >he Prichrsem!!!^- bereiis seit eich im mit bem U n- Wie man vn- Dr. Maikunie ,ä‘lbe*'nt ,ket ^chtS^ ■A"1 ®*i jti $ ali S°W ”«be«Ni(e "^rn wir QU[ >. gräulichen Ehw 0 vorn 21. tz». ai,Un9 hinter lt mir °»ss»!iebl>ch loq:SI°lvn> Besugnisi-n; Aufhebung dk«Bklagknmgsiust-nd's; »nB.Tuhing einer Konstituante im März 1880, durch allgemeine direkte Lolks- ab s ninmuß zu wählen. , > — MMflN !Ä lefteic Wintern von 1?c(t^bniUTiff finden.__7________________________ yUen Kranken Kraft und Gesundbeit ohne Me diein und ohne Kosten durch die Heiluahrung: Blasen-und Niern.reidcn, Tubei kulose, Schwindsucht, Asthma. Husten. Unverdaulichkett, Verstopfung, Diarrhöen, Schiaflosigkeir, Schwach., Hämorrhoiden, Wassersucht, Fieber, Schwindel, Blutaufstkige", Cbrrnbranfen, U-belfcit und Erbrechen rb.n. Dies-Ib- mar ,u Ki-tzen gd>o= wi und die nm v Odobjr 1803 ettaufte lodjtn- des Bürgers und Schuhmachers boitlbtt, Wilhelm Adolph Cober und des- fm weiter Eheftau, Kathartne Mar- fldTrt bc, geborene Rinn ^3^a{14?c‘ •Str irgend welche letztwillige Disposttton Scr ihren Nachlaß Himerlassen, noch haben bit s-eitber stattgchabten Ermittlungen das Manber.fein von zu ihrem Nachlasse g<- ßikstch erbberechtigten Verwandten festzu- tfltUm vermocht- Es erpeht daher ani alle 5i(i(niflex, welche glauben, Erbrechte an ihn V-d)lati der Wittwe 9? i c o I a bean- hiermit M« «faffwbej mag. solche binnen einer unerstrecklichen M von sechs Monaten von dem uvten- Ay,en rage an, bei dem unterzeichneten Erriet)ie anzuzeiaen und zu begründen, w. tinpeiifaU^j nach Ablauf der genannten Frist, iAi Ziacklaß dem Großherzoglichen Fiscus Mwiesen werden würde. Tcrmftabt, den 3 Eept. lo/4. D-hhorzogllchcr S,nd^-ri»t Darmstadt. I. V- Gr. St. R . Vogel, Stadtgerichts-Assesior. s Bekanntmachung. ^Hilter Zurücknahme unserer Bekannt- , mlhuna vom 13. October l. I-, brm- : gn wir zur Kenntniß des rest-nden. Wllkums, daß vom 1 3°"uar 1875 d sowohl im Locaioerkchr der Main. Uher-B-Hn al« in allen direcien Ve - Wien, bei welchen dieselbe betheilistt K neue, erhöhte Personengeld- für bie Main Ä^eser-Bahn- Sn'e Len zur Erhebung kommen. Die eintralenben Erhöhungen betragen, in Me I Scknellzug, sowie Klasse II und M‘e III Schnellzug und Persouenzug jj{ 5 Markpfennig pro 7,5 Kilometer, fiir Metourbillete die verhältnißmäßigen Q3etr-aae- , . Dee Tarife sind demnächst auf den Sl.imonen einzusehen. ßranei, den 15. November 1874. Königliche Drrecvon der Main Weser-Bahn. Z Bekanntmachung. ^^m FirmewRegister des unterzeichneten Gerichts ist heute folgender EiMrag voll- xonen roorben : t , Christian Löber dritter dahier, als Inhaber der Fttnna .Decker und Loder" daselbst, ' al die dem August Liedl von Germersheim ertheilte Prokura zurückgenommen. Gießen, den 11. Nanember 1874- Großherzogliches Stadtgericht Gießen. _______Bötticher. $ Edictalladung. ^Nachdem über das Vermögen deS Ludwig Burk zu Gladenbach rechtskräftig der Eoncurs erkannt worden ist, wird zur Anmeldung sowohl persönlicher, als dinguchlr Ansprüche, Termin auf den 9 December 1874, Vormittags 9 Uhr, unter dem Recktsnachtheil des ohne Bekanntmachung eines Praclusiv-Besch^ds von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von der vorhandenen Dermögensmasie anbe* räumt. , Gladenbach, den 10. November 1874 i Königliche« Amtsgericht 1. Heß, Ober-Amtsrichter. Wersteigeiungen. | Arbeitsversteigerung ;u Kirchberg. Donnerstag ben 19. Nov., Nachmittags um 1 Uhr, sollen iu Kirchberg nachfolgende, jfür 1875 vorgesehene Bauarbeiten unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen an die Wenigstfordernden vergeben Holzverftei^erunü im Gießener Stadtwalde. Z Montag den 23- November, A von Vormittags 9 Uhr an, soll in dem Gießener Stadtwalde, Forst- roartei Stolzenmorgen in dem Districte Philosophenwald nachverzeichnetes Holz östentlich versteigert werben, als: A. Brennholz: 2 Rmtr. Buchen-Scheitholz, 2 „ Eichen- * 35 „ Nadel« w 2 w Eichen-Prügelholz, 46 w Nadel- « 80,5 „ v Stockbolz, 880 Wellen Birken-Reisholz, 120 w Eichen- w 2270 , Nadel- , , , B. Ban-, Werk- u. Nutzholz: 16 Eichen-Stämme von 3 bis 8 Meter Länge und 15 bis 48 Emtt- Durchmesser mit 3,70 Feftmeter, 304 Nadel-Stämme von 3 bis 16 Meter Länge und 16 bis 76 Cmtr. Durchmesser mit 167,79 Festmeter. Die Zusammenkunft ist auf dem Trreb. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Zahlungsfrist bis 1. Februar 1875 gestattet. Gießen, am 14 Nov. 1874. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. I. E. d. B.-St.: Felsing, erster Beigeordneter.____________ Acilgeboteues. Z Frische Seemuscheln __________bei I. H aggenmüller. $ Lyoner Long-Sliawls sind billig zu Habel bei _____________K- Grünebaum 5600) Cin Schlitten, ein Wagen, Korn- und Haferstroh zu verkaufen bei Theodor Lotz We., Reichensandstrafe. Charles Darwin s sfimmtllche Werke sind soeben in neuer Gesammtautzgabe erschienen, vollständig in ca 60 Lieferungen ä 1 M 20 Psi, die erste Lieferung ist vorrathig in der Ferber'schen Unio -Buchh. (W. 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