neßen Prri- virrtiljährig 1 fL 12 fr., mit Brtngerlohn. Durch di« Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 fr. Gießener Anzeiger. Erscheint täglich, «U Slu»- n-shme Sonntag-. Expedition: Canzleiberg, Lü. B. Nr. 1. "W> 6 fr., 9 !ri i,f' Phl tntp^ltnS; ■ Stück 6 fr. 9 fr E Holz gesaßz, z>,. Stmgekfr.u. 12fr. 18 tr. u. 21 fr., u. 36 fr. Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen. Str». £G» Donnerstag den 12. Februar «87«. flmtsicher TheiC «Stt. S c f a n ii t in a ch u n g. und Pinsel, liutG Betreffend: Das Kreis - Ersatz - Geschäft für 1874t, hier die Zurückstellung der Reservisten, Land- 36 kr. u 54 h.; j wehrlcute und Ersatz-Reservisten hinter den ältesten Jahrgang ihrer Klaffe. e nie wieder ausgeht,i Diejenigen Reservisten und Wehrleute, welche auf Grund häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse eine Zurückstellung hinter den , , ältesten Jahrgang ihrer Klaffe beanspruchen zu können glauben, haben ihre bezüglichen Gesuche alsbald, jedenfalls vor dem 1. März l. i lia) i arm mir beulen bei den Großherzoglichen Bürgermeistereien vorzubringen. Datum, Mimeroteiim Gleiches gilt von den Ersatzreservistett I. Klaffe, bezw. denjenigen im 3. Concurrenzjahre stehenden Militärpflichtigen, welche beim Ersatz- reud, x. ic. Muße! gesclMe des laufenden Jahres voraussichtlich der Ersatzreserve 1. Klasse zugetheilt werden, indem diesen Personen zufolge höchsten Orts getroffener neuerer Anordnungen die Theilnahme an dem für Reservisten und Landwehrleute vorgeschriebenen Klassificationsverfahren gestattet worden ist. x 3ß t Zur Beachtung bei Vorbringung solcher Gesuche wird bemerkt, daß eine Berücksichtigung derselben nur dann zulässig ist: , '11 1) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, em Karton, 18 fr. zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserven- und Landwehrmann- u. s. w. schäften ic. zu gewährenden Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstands bei der Entfernung des Sohnes nickt zu be- ä Entnahme größere« 2) Wenn eii^ Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie, selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Ungehörigen durch die Entkernung dem gänzlichen Verfall und dem Elende Preis geben würde. 3) Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der National Oekouomie für unabweislich nothwendig erachtet wird. Mannschaften, welche wegen Comrol-Entziebung nachdienen müssen, haben auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung. Begründete Anträge finden jedoch stets nur Ein Jahr Berücksichtigung und sind eintretenden Falls zu erneuern. b Gießen, den 7. Februar 1874. Der Civilvorsitzende Großherzoglicher Kreis-Ersatz-Commission Gießen. “L---- I V.: Gros, Kreisassessor. Darmstadt, den 21. Januar 1874. Großherzogliches Divistonsgericht. iptrbe. 3“’ P o (i t i f cf) c r Theil. cd bks .bas E d i c t a l l a d u n g. Nachdem wider den Rekruten Ludwig Wilhelm Matthias des 2. Großherzoglich Hessischen Infanterie-Regiments Nr. 116 aus Gießen, Kreis Gießen aebürtia, der Desertionsprozeß eröffnet 'ist, wird derselbe hiermit aufgefordert, zu seinem Truppentheile zurückzukehren, spätestens aber in dem auf: Montag den IS. Juni 1874, Vormittags 9 Uhr, vor denr unterzeichneten Gericht anberaumten Termin sich zu gestellen, widrigenfalls die wider ihn eingeleitete Untersuchung geschloffen, er in contumaciam für einen Deserteur erklärt und in eine Geldbuße von 50 bis 1000 Thaler verurtheilt werden wird. enthalten. § 6. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen, Fristen im deutschen Reich erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stück oder Heft deu Namen und Wohnort des verantwortlichen Nedac- teurs enthalten. Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redacteure ist nur dann zulässig, wenn dieselbe in einer Form bewirkt wird, aus welcher mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaction besorgt. § 7. Die Verbreitung von Druckschriften, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem deutschen Bundesstaat erschienen sind, ist gestattet, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche daselbst zur Zeit ihres Erscheinens bestanden. ,, § 8. Verantwortliche Nedactenre periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehren- Rechte sind, und im deutschen Reich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. , § 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Anstheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung an die Polizei-Behörde des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. § 10. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten'amtlichen Bekanntmachnngew auf deren Verlangen gegen Zahlung Das künftige Reichs-Pveffgefetz. sDruckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handels-Register ein- Nachstehendes ist der Wortlaut des Entwurfs, nach den Berathungen getragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den 1 Zecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als Formulare, Preis-Zettel, Visitenkarten u. dergl., sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen der zu wählenden Personen iliini] wechald id) *> pill, als ick, a Bundesraths: I. Einleitende Bestimmungen. § 1. Die rechtliche Stellung der Presse im deutschen Reiche wird durch gegenwärtige Gesetz geregelt und unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch dasselbe vorgeschricben oder zugelassen sind. § 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buchdrucker-Presse, sowie auf alle ai.deren durch mechanische und chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Was im Folgenden von „Druckschriften" verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeichneten Erzeugniffe. § 3. Für den Betrieb der Preß-Gewerbe sind die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung maßgebend. Von anderen als den hiernach berechtigten Per- |onen dürfen Druckschriften, auch dann, wenn ein Gewerbs-Betrieb nicht beab- <^efu|tu sichtigt ist, ohne besondere polizeiliche Erlaubniß weder auf Straßen, öffent- ilisbursV lichen Plätzen und anderen öffentlichen Orten verkauft, vertheilr oder ausge- streut werden. Vorstehende Bestimmung findet auf Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und Namen friere 3elt ber zu wählenden Personen enthalten, keine Anwendung. Die im dritten Ab- b-brasilische Postvertrag, welchen General-Postmeister Stephan empfiehlt, wird in erster und zweiter Lesung nach unerheblicher Debatte genehmigt. Es folgt die erste Lesung des Gesetz-Entwurfs über die Gewährung der nachträglichen Vergütnngen für die Kriegsleistungen der Gemeinden, sowie des Auslieferungs-Vertrags mit der Schweiz, die zur zweiten Berathung im Plenum gestellt werden. Nächste Sitzung Donnerstag. Berlin, 10. Februar. Die „Nordd. Allg. Ztg." bespricht bei Gelegenheit einer Betrachtung darüber, daß die ultramontanen Abgeordneten und al$ La 1873,|r0111 jjit ie# *s Moiatck's scheinend oft Mnlardepe bM worb auseinander^ mit Franke den Frieden Zusainnienst M ihrem 6 iiiivarteii, M Mchen W ai trennen । »erbe bei de' aöglich fei, ulwontmie als an Fran halten wissen ganda und deutsche Regi aufjuwie^ln^ Statt Beerdigung T chsburger, £ smchen Pro! Dr. Ruoff, ( legte durch t Ammer-Chor taonien w p) Freitag bei ;cdes Na 'S ’ d-m -Dl, ÄÄi tes Mondm Beka M2) Die mit T smcten Niedei ' h-lene tzichen-C Schanzt. Die i vc-N 16. b. M IJtatoni; Gich Überweisung Freitag . Mors v-'bti NwN treis a,Lda., yWcrjogliche ' Tid,letl^e A,,°ck 5,lnb6"id)tm: SKm jMe der V teilenden Plal ^lnne kann, bei Bi eren geschehen.' T schuft unter b ce ^heile der Druck- )Qre9 enthalten, :r beschlagnahme fc muß von der Staat- ichkagnahme beantw des Antrags erlch ohne Anordnung tr der Lerhandlungi- unten bewirken, ft :r Beschlagnahme mi: oder die gerichtlich ^Handlungen zu k irkung der Staats eschrieben ist, sind t bis zum Ablauje k tätigende Gerichts - hat, zugegangeu i? Stücke erfolgen. er die vorläufige Ei die ultramontane Presse gegen den Reichskanzler keine besseren Waffen führten, als von Lamarmora und Benedetti geführt seien, die Glaubwürdigkeit Bene- detti^s und ergänzt die Enthüllungen des „Reichs-Anzeigers" betreffs der fran- zöfischen Pläne auf Aneignung Belgiens. Posen, 10. Februar. Die Ober-Präsidialbestimmnngen vom 27. Oct- 1873, wonach in den von polnischen Kindern besuchten Volksschulen Posens die deutsche Unterrichtssprache, ausgenommen für Religion und Kirchengesang, anzuwenden ist, sind auch auf alle Privatschulen ausgedehnt worden. Berlin, 10. Februar. Den Franzosen scheint doch von Seiten Bismarck's mit einem Zaunpfahl gewinkt worden zu sein. Wie nämlich anscheinend officiös aus London geschrieben wird, soll der Reichskanzler eine Circnlardepesche an die Vertreter Deutschlands bei den großen Höfen gerichtet haben, worin er diesen Herrenzweifelohne zu geeigneter Weiterverbreitung — auseinandersetzt, „daß die Reichsregierung von dem Wunsche durchdrungen sei, mit Frankreich in Frieden zu leben, und daß Nichts unversucht bleiben werde, den Frieden zu erhalten. Wenn jedoch anger Zweifel gestellt werde, daß ein Zusammenstoß unvermeidlich sei, dann würde die deutsche Regierung es nicht vor ihrem Gewissen und der Nation verantworten können, den Zeitpunkt abzuwarten, der für Frankreich der passendste wäre. Die Entscheidung der französischen Regierung, ob ihre Politik von den Interessen des Ultramontanismus zu trennen oder den Zwecken der Priesterherrschaft dienstbar zu machen sei, werde bei der Beantwortung der ersten Frage, ob die Erhaltung des Friedens möglich sei, schwer in's Gewicht fallen." Also ans gut deutsch: „Währt die ultramontane Hetzerei fort, so bleibt für Deutschland nichts Anderes übrig, als an Frankreich den Krieg zu erklären. Wollt ihr dagegen den Freiden erhalten wissen, so verlangen wir die Niederhaltung der ultramoutanen Propaganda und vor allem einen Machtspruch, der den Bischöfen verbietet, die deutsche Regierung zu beleidigen und das französische Volk gegen Deutschland aufzuwiegeln" Stuttgart, 10. Februar. Heute Nachmittag hat in Ludwigsburg die Beerdigung David Friedrich Strauß' unter sehr zahlreichem Geleite von Ludwigsburger, Stuttgarter und Heilbronner Einwohnern- stattgefunden. Am Grabe sprachen Professor Reusle, der Director des Oberstudienraths Binder und Dr. Nuoff, alle drei aus Stuttgart. Der Schriftsteller-Verein „Concordia" legte durch den Bürgermeister von Ludwigsburg einen Kranz nieder Ein Männer-Chor sang zum Beginn und zum Schluß der Feierlichkeit. Kirchliche! Ceremonien waren durch den letzten Willen des Verstorbenen ausgeschlossen. ' Metz, 10. Februar. Der „Moniteur de la Moselle" meldet, daß die 15 elsaß-lothriugischen Abgeordneten am Freitag gemeinsam in den Reichstag eintreten werden. Schweiz. Bern, 10 Februar. Die Negierung des Cantons Solothurn hat den aus dem Jura ausgewiesenen Geistlichen den Aufenthalt im Canton strengstens untersagt und dieselben angewiesen, den Canton innerhalb drei Tagen zu verlassen. Spanien Madrid, 10. Februar. Der Eroberer von Portugalete, D. Castor Andächaga, ist von seinem Kriegsherrn Don Carlos zum Feldmarschall (oder zum General-Major nach deutscher Rangordnung) ernannt worden und soll überdies noch den Titel eines Grafen von Portugalete erhalten. Da der neue General jetzt der Befehlshaber der Belagerungsarmee vor Bilbao ist, so sieht er die Möglichkeit noch viel höherer Auszeichnung vor sich, und beeilt sich deßhalb, vor dem Anmarsch der republikanischen Entsatztruppen die umzingelte Stadt zur Uebergabe zu zwingen. Nach einer Meldung aus Durango vom 4. d. hatte er den Einwohnern eine achttägige Frist gewährt, damit sie vor dem Bombardement die Stadt verlassen könnten. England. London, 7. Februar. Wie das Hofjournal meldet, wird die Königin den bis jetzt getroffenen Dispositionen zufolge Osborne mit ihren jüngsten Kindern am 17. d. verlassen und nach Schloß Windsor zurückkehren. Lokal-Notiz. Gießen, 12. Februar. Die Klagen über die im erbärmlichen Zustande sich befindenden ikaum zu passirenden Zufuhrwege zu dem Güterschuppen und den Kohlen- und Erzlagerplätzen ,der Deutz-Gießener Eisenbahn mehren sich. Wem liegt wohl die Pflicht ob, dem Stadtvorstand, der Handelskammer oder welcher anderen Behörde dafür zu sorgen, daß die fragl. Wege in einer dem jetzigen Culturzustand entsprechenden Weise hergestellt werden nnd hat nicht das mit der Eisenbahn verkehrende Publikum ein Recht auf Unterhaltung anständiger Verkehrswege? Wir hören zwar, daß die Direction der fragl. Bahn schon um Abhülfe des beregten Mißstandes angegangen worden ist, aber es ist bis jetzt alles in seitherigem unerträglichen Zustande verblieben. flffgemeiner Anzeiger. jchlagnahme ist wick- täligung die Slrchv' l bk Verbreitung b ruck der. die Beschl: MUH dn dnstgl.' mit Mfiich ß Monaten befirast. Krieges, des eW t (Aufruhrs) in N immungeu bleibens Ebenso werden m aabe w Fm-EM bmM. L-rM rbefteuer si»d-t euu -Erzeugnisse (8* )t statt- ■ftraft- Meter Länge — 78,33 Cubmtr., zull 10) 105 60 10 Rmtr. Buchen-Scheitholz I Qual-, H ebruar 1874. Kermffchte Anzeigen. gräfliche Nenlkammer. 20,000 Weber. 40 Anfang ist an der Straße von Lich 12390 34 10 42 l 300 81 28 6090 Wellen, Haufen Buchen-Reisholz. Buchen- u. Eichen-Prügelholz, desgleichen Stockbolz, desgleichen Neisholz-Wellen, desgleichen Durchforstungs- 220 130 156 ! 4000 33 Eichen - Baustämme von 44 bis Centmtr. Durchmesser und 3 bis Marmor-Wärmsteine sind wieder angekommen bei Wilhelm Balser, am Lindenplatz. Louis Rothenberger, Neuenweg 193. Versteigerungen. Main-Weser-Bahn. 576) Freitag den 13. Februar d. I., des Nachmittags 4 Uhr, sollen in dem Main - Weser - Bahnhofe Bekanntmachung. 602) Die unter dem 10. d. Mts. in den! Districten Nieder- und Oberseilbach abge-i I. Bau- und Werkholz. Mittwoch den 18. Februar d. I.: Eichenstämme von 22 bis 52 Centmtr. Durchmesser und 5 bis 16 Mtr. Länge (schöne Stämme), Buchenstämme von 30 bis 40 Centmtr. Durchmesser und 5 bis 8 Mtr. Länge, Lindenstämme von 25 bis 36 Centmtr. Durchmesser und 9 bis 14 Mtr. Länge, Lich, den 10. Februar 1874. Großherzogliche Bürgermeisterei Lich Jhring. Holzversteigerung. 593) Im Stadtwald zu Lich, Districten Kronau und Kleinhäuserberg, kommen nachverzetchnete Holzsortimente zur Versteigerung : Das Einrahmen von Bildern und Photographien wird prompt jiint) billigst ausgeführt. Die Zusammenkunft ist auf der Stein- bruchschneiße am Hattenröder Vicinalweg Vz9 Uhr. Anfang 9 Uhr. II. Brennholz. Donnerstag den 19. Februar d. I.: dermielhungen. 597) In meinem Hause (im Gartfeld) ist per 1. Mai d. I. ein Logis, bestehend aus 2 Zimmern mit Cabinetten, Küche, Kammer, Keller, Bodenraum, sowie Mitbenutz des Bleichplatzes, zu vermiethen. Inlin§ Roth. 608) Ein Schweitzer wird in Dienst gesucht. 458) Lit. B. Nr. 88r/is, Neuenbäuen, ist und ohne Verzierungen fertigt zu ein Logis von 7 Zimmern nebst Zubehörq;fen aus den 1. Julr d. I., wenn gewünscht auchJürgen pi l . früher, zu vermiethen. I J. P. illtSCrt, Vergolder, Wallthor 156. Bauplätze zu Kalk bei Deutz u. Rhein. In der Humboldt-Colonie an der Straße von Kalk nach Rolshofen und dicht an den Ort Kalk anschließend gelegen, haben wir noch mehrere Bauplätze an den Straßenecken und den Hauptstraßen zu verkaufen. Es sind in der 'Colonie bereits 56 größere und kleinere Wohnhäuser neu erbaut und bewohnt, und befinden sich in diesem Augenblick bereits wieder 16 Häuser im Neubau. haltene Eichen-Stammholzoersteigerung ist' genehmigt. Die Abfuhrscheine befinden sich voin 16. d. Mts. an bei Großherzoglichem Rentamt Gießen und erfolgt die Holzüberweisung Freitag den 20. d. Mts., Morgens um 7 Uhr, wobei Holzabfuhr gestattet ist. Treis a/Lda., den 11. Februar 1874. Großherzogliche Oberförsterei Treis a/Lda. A m e n d t. 600) Frische Schellfische und Schollen, bei__Bäcker Vogt, Wallthor. ’ । 603) Geheimkarten zu unserem Maskenb alle können nächsten Samstag und Sonntag, Nachmittags von 1 bis 4 Uhr, bei Herrn ausgesetzt werden. ' Laubach, am 7. Fl G P-louden Nckamtmachung » $TSÄ ' 143 , „ Stockholz, Wellen Buchen-Reisholz, Raummeter Eichen-Scheitholz, „ „ Prügelholz, „ „ Stockholz, Wellen Eichen-Reisholz, Raummeter Kiefern-Prügelholz, „ „ Stockholz, Wellen KieferwReisholz, sodann Freitag den 20. Februar: s Spiegel* Pfeiler-, Sopha-& ovale Spiegel, Consoltische mit Marmorplatten, Vorhangstangen mit Holzversteigerung. Donnerstag den 19. und Freitag den 20.! Februar d. I, jedesmal von Morgens 9 Uhr an, soll in dem Steinbacher Gemeindewald, District Hegheck, nachverzeichnetes Holz veis!