SM V' 'öQlftr J!22«jwk S^nb treten beitleTncn ^Lndenp^h lb der Stadt, d- Bltts. «enstmädchen wirb Näheres bei der ipebition 1 tf Co. 'anksurt a. M. anten düa (turo’pa't, ition aller Arten Wlprriftn in k>es In- und >es |t Bedienung. ratis u. franco. i sich folgendes 32 des Gießener v. Dr- Eäßein lgem Stadtgericht werden wird." mbt" des Herrn :tikels „Abwehr" ,g. daß ich den ^-Adresse seien selbstverständlich öffentlichen des PrÄetaritt' H h bereits vn- ' >bt, um gefälliges! it von Lüge unter- ■ icrMreffe^ ten. >, r ar«nue sür fla’ «*r48 viertrljLhrtg 1 fL 13 ft. L"!! Bringttlohn. Durch dir Vnst Lyogen vierteil Lhrig i T. 29 kr. Gießener Anzeiger Erscheint täglich, mit ?»Lö. nähme SormKrgö. Expedition: Eanzletler^ ßtt B. Nr. 1. Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kressen. Nr. 17a» Dienstag den 29. Juli 1833. Amtlicher Theit. Gießen, den 28. Juli 1873. Das Großherzogliche Rentamt Gießen an sämmtliche Grohherzogliche Bürgermeistereien des Bezirks. Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß die Forst- und Feldstrafen von der III. Periode 1873 bis zum 15. nächsten Monats ohne Mahnung bezahlt werden können. I. V. d. R.: Hoffmann. Bekanntmachung. Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen. Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach § 20 der Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 (Reg.-Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der §§ 148. 149. 151. 152. 153. 154 und 155. der erwähnten Militär-Ersatz-Jnstruction bis $mii 1. August d. I. Lei der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im September d. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen. Der Meldung sind beizulegen: a) ein Geburtszeugniß; bj eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes; c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist. Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine specielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden. Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitge Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatzbehörden 3. Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist. In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird. Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz- Commission zu richten. Darmstadt, den 19. Juni 1873. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige: Pabst. Strecker. politischer Theil. Das Mischnngsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: pögorvluunzru jvimi urv ymoiBniuiijui imu $ivai $ **. xjiv unv «uyivouuujM, Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, stätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. - . c.....■ rx.-.j:» . 1 Mitannfw btofor STüiinioH nntpvlti'flt der Reaussrckrtiauna Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung 1) als Silbermünzen: L . Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpsennigstücke; § 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den " " "" : ..Deutsches Reich" und mit der Angabe des heit der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt. § 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf ben Münz- 2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke; TJflltfrfifnnh 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke nach Maß- ' * * gäbe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden. Giesien, 29. Juli Nachstehend veröffentlichen wir das von dem „Deut- § 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Sil- schen Reichs-Anzeiger" publicirte Münzgesetz vom 9. Juli 1873. bers in 20 Fünfmarkstücke, 50 Zweimarkstücke, 100 Einmarkstücke, 200 Fünf- LZ ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von zigpfennigstücke und in 500 Zwanzigpfennigstücke ausgebracht. Preußen 2C • STDtfrftitnAäihprfc/S Ttm6 ftpfvAAf' 900 STßpiTp ^ilhpT verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen. Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzen wird vom Bundesrath Art. 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Nechnungseinheit bildet die Mark, wie Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht, mit solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. December 1871, betreffend die Ausprä-Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen, gung von Reichsgoldmünzen (Reichs-Gesetzblatt S. 404), festgestellt worden ist. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsge- Silbermünzen innegehalten werden. biete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes! § 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritt dieses Zeitpunktes zu Reichsadler mit der Inschrift: „Deutsches Reich" und mit der Angabe des verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landes-Negierungen sind!Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der ande- ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung ren Seite das Bildniß des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der im Verordnungswege einzuführen. ! freien Städte mit einer ensprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durch- Art. 2. Außer den in dem Gesetze vom 4. December 1871 bezeichneten messer der Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben wer- Reichsgoldmünzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf den vom Bundesrathe festgestellt. Mark, von welchen aus einem Pfunde seinen Goldes 279 Stück ausgebracht! § 3. Die übrigen Silbermünzen-, die Nickel- und Kupfermünzen tragen werden. Die Bestimmungen der §§ 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift: auf diese Münzen entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei! „Deutsches Reich", auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen, denselben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§ 7) vier Tau-i Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und ^ir$m£ffcr sendtheile, und der Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirge- dieser Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenwicht (§ 9) acht Tausendtheile betragen darf. Art. 3. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar § 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Neichs- Bei der Umrechnung anderer Münzen werden die V12 Thalerstücke zum Werthe H n welchen teni Fürst v. Bismarck. if n 20 10 5 2 1 n ii ii n von it der Thaler zum Werthe von 3 Mark, der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 15/t Mark, die Mark lübeckischer und hamburgischer Courantwährung zum Werthe von 11/5 Mark, Silbermünzen, angehören, sind Zahlung nach werden mußte. Art. 17. hingen, welche rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. §. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 u. 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des § 2 zu leisten. § 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein bestimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich seststeht, in Reichswährung anszudrücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt. Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen: 1) im gesummten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu drei Mark; 2) im gesummten Bundesgebiet an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber- courantmünzen deutschen Gepräges zu J/3 und j/6 Thaler unter Berechnung des Vs Thalerstücks zu einer Mark und des Ve Thalerstücks zu einer hal- Pfennig; 5) in Bayern an Stelle der Rnchskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von Vr Pfennig; 6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffentlichen Kassen des gesammten Bundesgebiets zu den angegebenen Werthen bis Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. (L. S.) Wilh el m. mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Betragen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und von Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe, wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. Art. 10. Die Verpflichtung zu Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cir- culation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. Art. 11 Eine Ausprägung von andern, als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im § 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Neichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), voibe- haltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. December 1873. Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maßgabe der Bestimmung im § 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichs-Gesetzbl. S-404), auf Rechnung des Reiches. Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes sestgestellt, darf aber das Maximum von sieben Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen. Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte sür die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskaffe, Diese Differenz muß sür alle deutschen Münzstätten dieselbe sein. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt. Art. 13. Der Bundesrath ist befugt: 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskaffen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Cours festzusetzen. Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Darmstadt, 28. Juli. Die zweite Kammer nahm heute in der Schluß- Abstimmung die Kreis-, Städte- und Landgemeinde-Ordnung einstimmig an. Berlin, 28. Juli. Mit den ultramontanen Versicherungen, daß der ganze Klerus einmüthig Feuer und Flamme gegen die Kirchengesetze und für die Bischöfe fei, harmoniren manchmal die Stimmen aus demselben Lager recht . So ist der ultramontane „Tygodnik tat.das officiöse Organ M übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet. Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh- H II die V10 und V12 4) in denjenigen Ländern, in zur Außercourssetznng in Zahlung anzunehmen. Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung bis zur Außercourssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen steigen. Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind: 1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke, _ . 2) die auf der Zwölstheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu zwei und vier Pfennigen, , L 3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Einteilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von Vir Thaler, bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen. Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen. Art. 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), sowie die vorn Reichskanzler auzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und Landesscheidemünzeii erfolgt auf Rechnung des Reichs. Art. 8. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. „ Die Bekanntmachungen über Außercourssetznng von Landesrnmizeii find außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen bestimmten Blättern auch durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Eine Außercourssetznng darf erst eintreten, wenn eine Einlösnngsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist. Art. 9. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von Vorschriften Art. 14 § 2 erfolgt. Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben ober ausgegeben werden. Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von (Korporationen aus- gegebenen Scheine. , Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld ftattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Neichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- beit Mark; 3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen: 25 Pfennig, Vorschriften: §. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen — Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten aus- wenig. /15 ir 730 ii Vs Groschenstücke Vs Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen, die auf der Zwölf- theiliutg des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 2Vs Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zah- gesetzlich in M inzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den von Seiten des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des ländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, Bundesrathes die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge aus 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten. die einzelnen Münzgatttmgen und auf die einzelnen Münzstätten und die den § 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewäh-^Verhältniß zu Silbcrmünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des rende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten er- Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die folgt auf Anordnung des Reichskanzlers. - - - - Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weite- goldmunzen. res zehn Mark für den K°ps der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. nnbprpr sn?,,""n Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landessilbermünzen, und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalersuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorschrift im Art. 14 § 2 berechnet. Art 5. Der Gesammtbetrag der Web und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht über- Hen Art. 9 1i Aart, 1 MWrrthe T Rei'chswäh- l9 ober mehr rechnet. nen Urfimben, «i Geldbetrag Denn für bens > Meht, in [8e Bezeichnung ^keit begrüntet lungen bis zur ünzen die Wittes Thalers zu münzen, Silberner Berechnung zu einer hal- Thalerwährung nachbezcichneten ?n: 6_ciHmmteg Abgabe b™6 V* bie bet R-ichz- ^chswähruiig WwähMtzen l- y. 15 u. 16 j -es Groschens auf der Zwölf- ^rlhe von 2^2 ^ellerstücke zum nad) bemW M^nnigstüae • an allen össent- nen Welchen bis ) iandesgesttzlich ien, locke grobe . yaleri*n8 buten, soweit bu w angenommen önnen alle W na ober in aus- Hen Münzen F vorbehaltl^ < chnung nach den nicht auf iE sem Termwe an ■ wjfttefien. 6eiyt,u<’ ” ...SÄck „ in W®! unD fu Kz-- ’S Erzbischofs L-dochowski, mit der ruhigen und apathisch-» Haltung, welche die Der damals im April zertrümmerte Altar der Lateiner wird auf Kosten der Geistlichkeit der begonnenen Ausführung der Kirchengcsehe gegenüber beobachtet, türkischen Regierung wieder h-rgestelld Die St. Helena - oder Saulenkirche t-nriiiaiis ttiibt ntfriebcu und sucht deshalb in einem Artikel, überschrieben i „An gehört nach wie vor den griechisch Orthodoxen, wie es die in ihren Händen die Nrielker ' den aciitlickcn Fanatismus und Kampfesmnth anzufachen. Der befti,blichen Hatti-Scherifs besagen; die Lateiner haben »ach wie vor das Recht u elleickt aus der Keder des Erzbischofs selbst stammende Artikel characterisirt, des Durchgangs, dürfen aber darin weder Proccssionen aufführen, noch Lita- otll mittheiU, zimächst den Feind, der den Kampf gegen die »eien absingen. Statt der am 13. April abgerissenen und verschwundenen lVbö Vl O B* ' . < < ■ x . ... V......fÖrnMnnnnvIiÄiiAO firth hrtYt" loht ArBzSnflP h Art PtrtFAi4tPY QptnVnrttlh • Vintko» fiT Grottenvorhänge sind dort jetzt Vorhänge von einfacher Leinwand; dabei bleibt es, bis die Pforte eine besondere Verfügung erlassen haben wird. Wechsel. l/4 Vi 9 38—40 Pistolen Amerik. Bonds 1882r 963/4 1885r 98’,8 1887r 99 Börseunachrichten. 28. Juli 1873. Baden 4,/2°/q ObL c. E. L. 101 ', Oesterr. Silberrente 655/b „ Papierrente 61 tioldsorteu. fl. kr. Pr. Friedrdor 9 57—58 Actien. Frankf. Bank 145 */« Frankf. Vereins-Kasse 108 Darmst. Bankact. 395 Rheinische Hyp.-Bank 987s Wien Bankaotien 1011 Oest. Creditact. 226 Vg Galizien 118 Oesterreich. Wien, 26. Juli Einer Meldung des „Pester Lloyd" znfolge wäre der Erzherzog Albrecht der Überbringer eines Handschreibens des Kaisers an den in Warschau weilenden Zaren, welches den Besuch des österreichischen Kaisers in Persburg für die zweite Hälfte des September ankündigt. Derselben Quelle zufolge würde der Besuch des Kaisers auch auf Moskau ausgedehnt werden. Schweiz. Bern, 26. Juli. Der Nationalrath hat die drei gegen Mermillod's Ausweisung eingereichten Necurse, wovon einer von 180 Genfer Katholiken, der zweite von der Genfer katholischen Geistlichkeit und der dritte von Mer- millod selbst ergriffen worden war, mit 79 gegen 23 Stimmen abgewiesen. Türkei. * Die Zeitung „Bassiretwelche auf einige Zeit unterdrückt worden war, weil sie eine türkische Flotte nach Sumatra hatte auslaufen lassen, darf wieder erscheinen, doch ist ihr bedeutet worden, sie möge sich künftig mit ihren Nachrichten besser in Achtzehnten. , Die Schlägerei, welche im April d. I. zu Bethlehem zwischen Griechen uud Lateinern innerhalb der Heilandskirche stattgefunden, veranlaßte bekanntlich die Pforte, Ziver Bey als besonderen Commissarius dorthin zu schicken. Dieser hat nun nach vielen Verhandlungen folgendes Abkommen zu Stande gebracht : Die Geistlichen beider Conscssionen, die sich an dem ärgerlichen Vorfälle bethei- ligt, die Oberen der Klöster von Bethlehem und deren Amtsverweser werden abgesetzt oder anderswohin verseht. Die Grottenvorhänge bei der Krippe und beim südlichen Thore werden von den Lateinern angefertigt, das Aushängen aber besorgt die türkische Negierung. Der Ort, um dessen Besitz sich Armenier und Lateiner streiten, der sogenannte Schrein, wird den letzteren zugesprochen. Spanier, neuest. 3% 177/8 .....1881r 997/1 Sitdje‘unternommen häb^Hs solche» bezeichnet er 'den moderne» Liberalismus, der sich mit der neuprotestantische» Apostasie (Alikaiholtcismiis), den: Naiuralis- mus der Protestantenvereine, der Freimaurerloge und der „sogenannten' SDeuh; schen Wissenschaft verbunden und dadurch eine ungeheuere Macht erlangt habe. „Dieser mächtige Feind - heißt es weiter - wird noch unterstützt durch unsere Halbheit, Rathlosigkeit, Unentschiedenheit und Schwache. Es ist lech , in ben heitern Tagen der Ruhe und des Friedens zu sagen, daß man di- Wahrheit vertheidigen und lieber den Tod erleiden als den Glauben verleug n-n werd- • aber wen» die Gewitterwolke über unserem Haupte braust und tobt, dann ist es schwer und gar sehr schwer, von sich fern zu halten die Sophismen des Kl-inmuthes und di- mancherlei Ausreden der Geistesträgheit und Körperschwäche, die sich uns aufdrängen, um uns von der Erfüllung der heiligen Pflicht abzuhalten und das Gewissen zu b-schwichttg-u." Es folgt nun die dringendste Ermahnung an di-Geistlichkeit, sich zu dem heroischen Kampfes- muthe der Christen der ersten Jahrhunderte zu ermannen, mit deren Verfolgungen, Leiden und Martern Die kleinen Unannehmlichkeiten, die sich die hoch- müthigen herrschsüchtigen Bischöfe durch ihre» Trotz gegen das Staatsgesetz selbst zuziehen, ganz auf gleiche Linie gestellt werden. _ Bonn, 26. Jnli. Wie mir soeben von unterrichteter Seite mitgetheilt wird, ist das Gnadengesuch, welches der R-dactenr der „Deutschen R-ichs- äeitimg," Dr. Matzner, an den König gesandt hat, um eine Umwandlung der verschiedener Preßvergehen halber ihm zudietirt-n mehrmonatlichen Gefängniß- strafe in Festungshaft zu erlangen, abschlägig beschieden worden, und zwar mit dem Bemerken, daß der re Maßuer innerhalb 4 Tagen seine Strafe anzntre- ten habe. Die „Deutsche Reichs-Zeitung" muß also in den nächsten Monaten mit ihrem verantwortlichen Naddreher-Redact-nr vorlieb nehmen. Nun: „Be- sch-idenscheid verzieret immer selbst das schlechtste Frauenzimmer!" Bonn, 27. Juli. Der Termin für die alikatholische Bischofsweihe ist jetzt definitiv festgestellt. Dieselbe wird nicht, wie jüngst eine durch die Presse laufende Berliner Nachricht meldete, am 3., sondern am 11. August in Rotterdam durch den Bischos von Deventer vorgenommen. Letzterer eonseerirt nm 5. August den neuen Bischof von Haarlem, Rinkel, welcher mit dem Ca- pitularvicar von Utrecht bei der Bischofsweihe R-ink-ns' als Assistent fungirt. n doppelte 9 38—40 Holl. fl. 10 St. 9 52—54 Ducaten . . 5 30—32 20 Frankenst. 9 20—21 Engi. Sover. 11 46—48 Russ. Imper. 9 39—41 Dollar in Gold 2 25—26 Vermischtes. Aus Oberhessen, 25. Juli. Der „Fr. Z." wird über die nunmehr festgestellte Frequenz und die Betriebseinnahmen der Oberhessischen Bahnen pro Juni nebst Se- mestralabschluß geschrieben: Dieselbe ergibt pro Juni d. I. eine Einnahme von 40594 fl. gegen 30591 fl im Juni 1872. Die Mehreinnahme von 10003 fl. vertheilt sich zu 7/io auf den Personenverkehr und 3/io auf den Güterverkehr. Während die Mehreinnahme im ersten Quartal schon 22,000 fl. gegen das Vorjahr betrug, ist dieselbe am Ende des 2. Quartals auf 56,006 fl gestiegen, was, wenn auch kein glänzendes, so doch immer ein recht erfreuliches Resultat ergibt. Die Gesammteinnahme pro 1873 belief sich am Schlüsse des Manats Juni auf 219,732 fl. 59 fr. Grünberg. Nachdem in den letzten Wochen zu Wettsaasen und Ermenrod 2 kleine Brände Statt hatten, brannten am 17. d. in dem benachbarten Neinhardshain in dem kurzen Zeitraum von nur wenigen Stunden 14 Gebäude nieder. An Mobilien konnten bei der ungeheuren Schnelligkeit, mit welcher das Feuer um sich griff (es gingen 5 Gebäude zu gleicher Zeit in Flammen auf), nur sehr wenige gerettet werden. Die Bewohner hatten kaum so viel Zeit, um das Vieh aus den Ställen in's Freie zu treiben. Bei den Bränden in Wettsaasen und Ermenrod ist die Ursache derselben bis jetzt unbekannt; bezüglich des Brandes in Neinhardshain ist ein Geisteskranker aus Groß-Buseck als der Brandlegung verdächtig, gefänglich eingezogen. — Bei dem Gewitter am Abend des 18. Juli wurden in einem Stalle zu Ruppertenrod 2 Stück Rindvieh vom Blitz erschlagen. , Mainz. Der M. A. schreibt: Ein erschütterndes Drama spielte sich gestern Nachmittag auf der Gustavsburg ad. Von einem Augenzeugen erfahren wir darüber: „Ich wollte", so erzählte unser Gewährsmann, „gestern Nachmittag nach 4 Uhr von der Gustavsburg über die Eisenbahnbrücke nach Mainz gehen, als ich van der Brücke aus unten auf den nach dem Rheinarm sich hinziehenden Wiesen eine Frau mit zwei Kindern gewahrte, welche nach dem Wasser zugingcn. Die Frau war sauber schwarz gekleidet und in dem Alter Dun ungefähr 30 Jahren. Ein Bübchen, das sie an der Hand führte, machte 4 und das Kind, welches in ihren Armen ruhte, ungefähr i/a Jahr zählen. Da die Frau ziemlich vetstärt aussah, so ahnte mir nichts Gutes, wollte daher umkehren, um zu sehen, was die Frau oorhätte. Doch in dem Moment war sie an dem Wasser angekommen. Mir stockte das Blut in den Adern--ich wollte um Hülfe rufen, doch der Ton blieb wie gebannt in der Kehle--die Frau hatte ihr Bübchen weit hinaus in die Wellen geschleudert und sich mit ihrem jüngsten Kind nachgestürzt----Noch einmal öffnete sich das nasse Grad, die Kleider der Unglücklichen wurden noch einen Augenblick sichtbar und dann — war alles still. Es war mir nicht möglich, länger an der Stelle des dreifachen Mordes zu weilen, ich eilte hinweg, denn es war nur als hörte ich in der Ferne das Gewimmer der Klemen und das wahnsinnige Lachen ihrer Mörderin." — Nachträglich erfahren wir, daß die be- klagenswerthe Frau die Gattin eines in einer hiesigen Möbelfabrik beschäftigten Schreiners F. sei und wäre angeblich ehelicher Zwist Veranlassung zu dieser ver- zweifeliiden Thal gewesen- Preuss. 41/3°/o Oblig. 104 Frankf. 3Vz% Oblig. 87 Nass. 4V2o/o Obi. 96 Kurhess. 4°,° „ 96'/, Gr. Hess. 5% Obi. — „ , 4% n 98V, n n 3*/2% " — Bayer. 5% « — „ 4‘zaO/o 1jährige 102 „ 4° q 1jährige 96'/4 Wurtemb. 472% Obi. 101', Actien. 5% östr. F. St. E. B. 349 ;/2 Lombard. Bahn 194'/2 Ludwigsh. Bexbach 187'/< Maxbahn 131 Bayer. Ostbahn 119 Rhein-Nahebahn-Act. — Hess. Ludwigsb.-Act. — Oberhessen „_____— Prioritäten. 3°/o östr. Stsb. Prior. 60’/, 3% östr s. Lombard 493/t 3° o Livorneser 33'/? 5% Toscaner 54'/2 5% Elisabeth.-Prior. 83'/4 do. II. Emiss. 82 Anleliensloose. Darmstädter fl. 50Loose — n n 25 „ - Kurh. 40 Thlr. Loose 691/4 Nassau 25 fl. 453/4 Braunschweiger 23 30 0 Oldenburg. ä40Thlr. 37'/4 4°zq bayr. Präm.-Anl. 111 4°/0 badische Locse 1093 0 Badische fl. 35 Louse 687t Oestr. fl. 250 v. 1854 92?/b 1868r Prioritätsloose 198 1840r Loose 93 7* 1865r „ — Amsterdam k.. S. 981/4 Augsburg k. 8. 100 Berlin k. S 1047, Bremen k. S. 1051/e Brüssel k. S. 93i/4 Hamburg k. S. 1051/g Leipzig k. S. 105 London k. 8. 1177/2 Lyon k. 8. — Paris k. S. 92% Wien k. 8. 1047s ditto m. 8. IOI74 ditto 1. S. 104% Disconto 5 0/0 Aststeineiner Anzeiger. besondere Bekanntmachung Bekanntmachung. 3451) Die am 15. d. Mts. fällig gewesenen Pachtgelder von städtischen Triebvierteln können in den ersten 8 Tagen an den Zahltagen Dienstag, Donnerstag und Samstag ohne Kosten zur hiesigen Stadtkaffe bezahlt werden. Gießen, den 28. Juli 1873. Der Stadtrentmeister: Enders. Verkauf zum Abbruch. 3438) Samstag den 2. August 1873, Mittags 1 Uhr, soll auf hiesigem Rathhause ein zweistöckige- Wohnhaus, 6,3 Meter lang, 5,5 Meter tief, zum Abbruch öffenlich versteigert werden. Lich, den 25. Juli 1873. Großherzogliche Bürgermeisterei Lich. I- A.: K- Schön, Bezirksbauaufseher. Verkauf v. Bahnschwelleu. 3447) Freitag den 1. August d. I. sollen auf dem Bahnhof zu Gießen eine große Partie alter Bahnschwellen öffentlich an die Meistbietenden verkaust werden. Der Anfang ist des Nachmittags um 3 Uhr dem Postgebäude gegenüber. Gießen, den 28. Juli 1873. Der Bahnmeister: Gerhard. Ieilgeöotenes. Oelfarben, trocken, sowie in Oel auf's Feinste gerieben; Pinsel, Firnisse in allen Sorten und sämmtliche Ingredienzien für Fußbodenanstrich billigst bet E rn st Hermes, (3352) 2818) Backsteine, im Ofen gebrannt, empfiehlt W. Delgehansen Nachfolger L. Wolshofer aus Weilbnrg a. d. Lahn. § Neue holl. Dollhäringe empfiehlt Emil Fischbach. •ßinquamCB "! ijMzO-ivM •UdcugiaipS) Mai© arulv.iv© .xanm qun uajmft Mvitzpuna i(pl n? uDiniviüdJlß aquaiuiuojiOQ ^ihiuiuü© K *)t uasquo^usLrovlA ^usü)HNvllLsrrsm(pD smngfztz -srqävLva;agaq ^uszL-adjnrW 'usLvvmqiaO uaatzn "r ubvz Cpgt'g 3460) Wir halten einfache Wagen-Drehscheiben für 400 Ckr. Belastung, sowie Weichen für Nebengeleise stets auf Lager. Win/r, breiter, mit 4 Schubladen versehener Tisch, ist zu verkaufen bet Louis Busch Wittwe. dermiethungen. 3456) Eine Scheuer mit Stallung in der Hintergasse zu vermtethen. Näheres bei der Exmd. d. Bl.________________________ 3470) Ein Logis an eine stille Familie zu vermtethen und den 1. Oct ober zu beziehen._________Messerschmied Schwan- 3431) Ein Zimmer ist zu vermtethen mit oder ohne Möbel- Neustadt D. 97 im ! N e b en b aus. ______________________ 3428) Ein gut möblirtes Zimmer ist im ersten Stock, Ecke der Wallthorstraße, sofort zu vermtethen- Marie Bauer- 3225) Ein möblirtes Zimmer im Mansarden Stock zu vermtethen bei _________Wilh- Balser am Lindenplatz. 3417) Ein Logts von 5 Zimmern nebst Zubehör ist zu vermiethen. H. M. JugHardt- 3441) In meinem neuerbauten Hause am Schiffenberger Weg ist der obere Stock (auf Wunsch mit Garten) zu vermiethen und Anfang October zu beziehen. G- Patz Gewerbebank. Die Casse befindet sich von heute an im Hause des Christian Wallenfels I. auf dem Markt eine Stiege hoch. $ 3044) Durch Verfügung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 6. Mai a. c. sind die Pfandbriefe des unterzeichneten Boden eredit-Jnstituks nunmehr auch zur Anlegung von Gemeinde', Kirchen und Stiftungscapitalien im Großherzogihum Hessen zugelaffen. Wir beehren uns bekannt zu geben, daß wir für die Provinz Oberhcffen die: Agentur der Bank für Süddeutscliland in Giessen mit dem Verkauf unserer 5, 4y2 und 4°/oi$en Pfandbriefe beauftragt haben. München, im Juni 187.3. Süddeutsche Bodencreditbank • Beförderung von Annoncen auswärtige Zeitungen zu deren Original-Preisen und ohne An- rechnung von Porti und Spesen. Alle uns übergebenen Aufträge werden auf das Prompteste und Gewissenhafteste unter den günstigten Konditionen efiectuirt und steht unser neuester liieertionetwrlf gratis und franco zu Diensten. Annoncen-Expedition Th. Dietrich J öerf.| fl- fr. auf-! gef- j 1 , । verf. fl- fr. |auf= gef- fl. fr. 1s a oj 1 J | verf. fl. fr. | auf- gef- verf. fl. fr. aut- | gef- J oerf-j «■ fr. auf- gef-1 1 ,1 verf. fl. fr. auf. gef. 1 , | verk. fl. kr. fl. fr fl- fr. M- Rt- M. M- M. M- M- M. M. M- M. M. M- M. M. M- M. M- Gießen Alsfeld Grünberg 26. — 49 16 17 — 93 H) 42 — 36 9 12 — — — — — 34 6 38 — 2 11 30 _ — — — — — — — — 2 4 2 — — — — Lauterbach 26. — 11 14 4 — 33 9 41 — 3 8 —1 — — — 25 6 16 — — — — — — — — — — — — 23 2 2 24 — — — — ; Q «i n 3 25. — 142 16 36 — 31 n 31 -1 -1 4 Redaktion, Druck und Verlag der Brühl'scheu Univ.-Druckerei (Fr- Ehr. Pietsch) in Gießen. §li Ärdizttlol 7oß bqogt« i p- Wir Monats ohn Gieße ■ Ceiio eine AI Prvschore AusjchHerie vorenthaltrn Information genden Lagt Göttinge, \tytieben ivoi Als [rii unbUnniifleii | statürdesKw I roter Mel;, t GroH. Mini Wir be1 tätsdewMn; Rechtes bezei ohne jeden 5 die Snfiiiiiah’o R-'chcht auf Bellislingen ei m Da wir Rectoren bei t W\\ wir es Antheil bei $ rusch, als ei' ,, 5M\ lu6 des ganz |u bringen, Lu(1oviciana, »teurer P