«teil« viert«ljäh7is 1 fl. 12 kr. mit Brtngerk»hn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr. OitßenerAnMger. Erscheint täglich, «Lt Ausnahme Sonntags. Expedttio«: 6t*|(eiltie, 8it ®. Ät. 1. Mnzeige- und Mmtsötatt für den Kreis Kiessen. Sir. 2Ä«. Donnerstag den 18. Dccembcr 18S3. Amtlicher Th eit. Gießen, am 16. December 1873. Betreffen b: Die Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden. Das Großherzo°gliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu Allendors a. d. Lahn, Mendorf a. d. Lda., Annerod, Beuern, Daubiingen, Dorf-Gill, Garbenteich, Gießen, Grüningen, Hattenrod, Holzheim, Lang-Göns, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder- Bessingen, Rödgen, Ruttershausen, Steinbach und Watzenborn. Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 1. l. Mts. — in Nr. 287 des Auzeigeblattes — binnen 3 Tagen bei 1 fl. Strafe, v. N ö d e r. UlBMMIIIIIimi IPHIMIIIIHMBMM— IIIBIIW III 11 ^ Tr i^ll!BWI !■!IM |HMBIIinn in I H | | !■ politischer Theit. Der Civilehe-Gesetzentwurf. (Fortsetzung.) Zweiter Abschnitt. Von den Geburts-Registern. § 13. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Ortes, wo die Niederkunft stattgesunden hat, anzuzeigen. § 14. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die Hebamme und der Arzt, welche bei der Niederkunft zugezogen waren; 3) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist. § 15. Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten selbst oder durch eine andere, aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. §16. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangen-Anstalten u. s. w.) ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form. § 17. Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der Richtigkeit der Anzeige (§§ 13—16), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. § 18. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor- und Familiennamen., Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt, bei mehreren Kindern die Zeitfolge der Geburt; 3) das Geschlecht des Kindes; 4) die Vornamen des Kindes; 5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. § 19. Wenn ein Kind todt geboren oder bei der Geburt verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im § 18 unter Nr. 1—3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterbe-Register zu machen. Aus einer solchen Eintragung ist kein Beweis dafür oder dawider zu entnehmen, daß das Kind gelebt habe. § 20. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittlungen vorznnehmen und bei dem Standesbeamten des Orts der Auffindung die Eintragung in das Geburts-Register zu beantragen. Dieselbe soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Ausfindens, die Beschaffenheit und Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermnthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde oder die Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche man ihm beilegt § 21. Das Anerkenntniß der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde darf in das Geburts-Register nur dann eingetragen werden, wenn dasselbe in Person vor dem Standesbeamten bei der Eintragung des Geburtsfalles oder in einer gerichtlich oder notariell ausgenommenen Urkunde abgegeben worden ist. § 22 Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung des Staatsanwalts nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen- Die Kosten dieser Ermittlung sind durch das zuständige Gericht von demjenigen einzuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat. § 23. Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Staudesrechteu eines Kindes ereignen (Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde durch Anerkenntniß oder richterliches Urtheil, Legitimation, Adoption 2c.), sind auf den Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung beizuschreiben, wenn der rechtliche Vorgang, welcher der Veränderung zum Grunde liegt, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Dritter Abschnitt. Von der Form der Eheschließung und den Heiraths-Registern. § 24. Eine bürgerlich gültige Ehe kann nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden. § 25. Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. Eine nach den Vorschriften des Gesetzes geschloffene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Abschluß mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen sei. § 26. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten kann die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden. § 27. Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Für dessen Anordnung ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach § 25 die Ehe geschlossen werden kann.. § 28. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§ 27) die zur Eingehung der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Jnsbesonderre haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 1) ihre Geburtsurkunden; 2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist. Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder auf ai.dere Weise glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird. Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. (Fortsetzung folgt.) Deutschland. Darmstadt, 15. December. Wegen des Ablebens Ihrer Majestät der verwittweten Königin Elisabeth von Preußen ist aus Allerhöchsten Befehl eine Hoftrauer von drei Wochen, vom Heutigen bis einschließlich den 4. Januar 1874 verordnet worden. Darmstadt, 16. Decbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 48 enthält: 1. Allerhöchste Verordnung, die Besteuerung des Weins und Obstweins betreffend. 2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Organisation der Localverwaltimg der Branntwein- und der Biersteuer betr. Zu dem von uns aus dem letzten Regierungsblatt gebrachten Auszüge ist als Charakterertheiluug uachzutragen, daß Se. Köuigl. Hoheit der Groß- iherzog dem Registrator des Cabinetsarchivs, sowie des Haus- und Staats- jarchivs, Adam Budde, den Charakter als „Cabinets-Archivar" verliehen haben. Darmstadt, 17. December. Die erste Kammer hat auf den Antrag v. Dalwigk's über das Schulgesetz beschlossen und zur Bedingung der Annahme desselben gemacht, daß die von der Abgeordneten-Kammer beschlossene Ausschließung der geistlichen Orden in das Gesetz nicht ausgenommen werde. Das Schulgesetz ist hiermit als gefallen zu betrachten. Berlin, 14. December. Das Nachspiel des Processes Baza ine nimmt seinen Fortgang. Dem Marschall wird die Insel Marguerite zum Aufenthalt angewiesen, in dem festen Schloß, unweit der Küste des Französischen Festlandes soll er seine Strafe verbüßen, bis eines Tages^eine Umwandlung in den Geschicken Frankreichs ihn vielleicht über die kurze Strecke, die ihn vom eigentlichen Frankreich trennt, zurück, vielleicht noch einmal in den Strudel der Ereignisse führt. An den Marschall-Präsidenten hat der Verurtheilte ein Schreiben gerichtet, in dem er erklärt, gern würde er den Tod erlitten haben. Mac Mahon aber hat der Gemahlin Bazaiues einen Besuch gemacht, um ihr sein Beileid zu bezeugen — man fühlt sich noch immer zu einander gehörig. In der Presse Frankreichs findet die Verurtheiluug, findet die Gnade, die man dem Lerurtheilten angedeihen ließ, die heterogenste Verurtheilung. „Er ist gerichtet" rufen die Einen, „gerettet" die Anderen. Besonders der „Pariser Figaro" ist über die Veurtheilung des Marschall Bazaine — er wußte noch nicht, daß ihr Endresultat das Auweiseu eines Landaufenthalts auf der Insel Marguerite zum Aufenthalt sein würde — ganz aus dem Häuschen. Er läßt sich folgendermaßen vernehmen: Der gestrige Tag sollte ein Tag der Trauer für Frankreich werden. In anderen Ländern würden die Theater geschlossen sein, öffentliche Gebete würden erschallen, Niemand würde dem Schuldigen fluchen, Niemand würde ihn vertheidigen, Alle würden das Haupt senken, alle würden sich von dieser nationalen Katastrophe berührt fühlen. Anders in Frankreich. Kaum ist die Kunde bekannt, so ertönen ehrlose Rufe, düstere Bravo's, ein Murmeln wilder Freude, von denselben Leuten ausgestoßen, welche die Commune gemacht haben, von den Preußischen Henkersknechten, (II) dem Sturze des Marschalls Beifall jubelnd, wie sie zum Sturze der Vendomesäule gejubelt haben; denn Alles, was stürzt und fällt ist eine Quelle der Freude für diese Barbaren." Und nun k.mmt Figaro im äußersten Momente der Aufregung sogar zu einer gewissen Selbsterkenntniß. Nun sagt er: Ein solches Schauspiel zwingt uns', zu erkennen, daß es große Anstrengungen kostet, um Frank reich aus schnürenden Umschlingungen der politischen Leidenschaft zu lösen und cs zu einer wahren Nation zu machen--Armer Figaro, es muß ihm viele Kämpfe gekostet haben, bis er sich zu dieser Selbsterkenntniß hindurchgerungen. — Der gegenwärtige Landtag wird sich jedenfalls mit der wichtigen Frage zu beschäftigen haben, wem das Kirch en gut gehört, ob den Altkatholiken oder den Neukatholiken. Verschiedene Altkatholiken sind schon vor Jahr und Tag bet der Regierung vorstellig geworden, sie in ihren Corpo- rationsrechten zu schützen. Die definitive Entscheidung darüber, ob die Staats- rezierung in gegenwärtiger Session dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auseinandersetzung über das Kirchenvermögen in solchen Kirchengemeinden, in denen eine Spaltung zwischen Altkatholiken und Neukatholiken stattfindet, vorlegen wird, steht noch aus. Geschähe dies auch nicht, so würde sich das Abgeordnetenhaus doch mit dieser Materie zu befassen haben. Altkatholiken petitioniren nämlich, daß die bürgerliche Gesetzgebung über das Kirchenvermögen einer Revision unterzogen werden möge, und zwar dergestalt, daß alle dem Bekenntniß, wie es bis zum 28. Juli 1870 in der katholischen Kirche bestand, angehörenden Katholiken als Mitglieder dieser Kirche zu dem Mitgebrauche des kirchlichen Eigenthnms berechtigt zu behandeln seien. Die Regierung wird sich dieser Revision keinen Augenblick länger entziehen können. Nach der ganzen Stellung, welche sie eingenommen, ist von ihr bereits anerkannt worden, daß die Partei, welche die neue Lehre aufgestellt, damit ihre Stellung zum Staate verändert hat. Ohne die Frage zu erörtern, wie weit die Rechte der Neukatholiken dadurch in Frage gestellt werden, ist doch so viel klar, daß die Stellung und die Rechte der Altkatholiken durch die Veränderung nicht berührt, geschweige denn verändert worden sind. Die Altkatholiken sind ja bei dem alten Glauben und in dem alten Verhältnisse zum Staate geblieben, müssen folglich auch in ihren Rechten bleiben. Berlin, 17. December. Einer alten und in der Militär-Ersatz-Instruction beibehaltenen Anordnung zufolge werden Militärpflichtige durch Ver- heirathung oder Gründuug eines eigenen Hausstandes von der Erfüllung ihrer Militärpflicht weder entbunden, noch kann aus solchen selbstgeschaffenen Verhältnissen eine Berücksichtigung hcrgeleitet werden, da es eines jeden Militärpflichtigen Sache ist, vor Ableistung seiner Militärpflicht im stehenden Heere keine Verhältnisse anzuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet sein können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht zu erschweren; ja, es haben diejenigen Militärpflichtigen , welche sich dennoch vor Ableistung ihrer Militärpflicht verheira- theu, weder für ihre Ehefrau, noch für ihre mit derselben erzeugten Kinder auf irgend eine Unterstützung aus Militärfonds zu rechnen. üellerreich. Wien, 16. December. Mehrere Abendblätter melden übereinstimmend, daß der ehemalige General-Director der Lemberg-Czernowitzer Eisenbahn, Ritter v. Ofenheim, und der Ober-Ingenieur Ziffer aus Requisition des Strafgerichts verhaftet seien. 8chmeiz. Bern, 14. December. Wie man versichert, hat der päpstliche Nuntius in Vorahnung des ihm bevorstehenden Schicksals schon vor einigen Tagen beim Bundesrathe die Anfrage gestellt, wie lange er noch in der Schweiz zu bleiben haben werde. Seine Wohnung, die er bis jetzt in Luzern inne gehabt habe, sei ihm gekündigt worden; es wäre ihm lieb, zu wissen, ob er noch Zeit habe, sich nach einer andern umzusehen, und aus wie lauge er dieselbe wohl noch rniethen könne. Auf diese Anfrage sei ihm die Antwort zu Theil geworden: er möge jedenfalls nicht auf zu langen Termin miethen. Anläßlich h'.be Msgr. Agnozzi auch einen Versuch gemacht, den heil. Vater wegen seiner letzten En- eyklica zu entschuldigen, indem er naiver Weise gebeten, man möge doch aus der Sache nicht so viel Wesens machen; Pius IX. sei eben ein alter Mann, dem man Manches nachsehen müsse. — Der Ständerath hat heute die Revision der Niederlassungs-Artikel beendigt. Auch sie wurden unwesentlich verändert nach den Beschlüffen des Nationalraths angenommen. Der Nationalrath, welcher noch immer mit dem Budget für 1873 beschäftigt ist, beschloß, sich vom nächsten Samstag an bis zum 19. Januar 1874 zu vertagen. Somit wirb die Bundes-Revisions-Berathung erst nach Neujahr beendigt werden. Bern, 15. December. Der Ständerath ist dem Nationalraths-Beschluffe mit unwesentlichen Veränderungen in Bezug aus die Glaubens- und Gewissens- Freiheit beigetreten, mit Ausnahme der Bestimmung, daß die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum 16. Lebensjahre verfügen soll. Frankreich. Paris, 15. December. Der gestrige große Wahlsieg der Republikaner hat unter den Deputirten große Bestürzung erregt, zumal der Umstand, daß mit Finistöre die Bretagne republikanisch gewählt hat. Swiney erhielt nicht weniger als 59,000 Stimmen gegen die 39,000 des Royalisten Le Guen. — Die Negierung will den Dreißiger-Ausschuß zur sofortigen Vorlage eines neuen Wahlgesetzes drängen. — Gestern war großer Empfang bei Broglie, dem Arnim, Orlow, Lyons und Apponyi anwohnten. — „Havas" dementirt, daß Thiers an Mac Mabon wegen Bazaine's geschrieben habe. Der „Gaulois" hält seine betreffende Mittheilung aufrecht. — Die Regierung schreitet in vielen Departements gegen Petitionen zu Gunsten Chambord's ein. — Die republikanische Linke eröffnet eine Subscription zur Errichtung eines Denksteines in Belfort. Versailles, 17. December. Die Armee-Commission hat beschlossen, 17 Millionen zur Einberufung des zweiten Theiles des Contingents zu fordern, auf welche der Kriegsminister früher verzichtet hatte. Amerika. New - N»ork, 15. December. Professor Agassiz ist gestorben. (Geboren 1807 im Canton Neufchatel, studirte in Zürich, Heidelberg, München Naturwissenschaften, insbesondere Zoologie, 1847 als Professor in Charleston, Südcarolina, später an der Universität Cambridge-in Massachusetts.) Lokal-Notiz. Gießen, 18. December. Ueber die gestern am Friedhöfe aufgefundcne Leiche laßt sich noch nicht viel berichten. An dem Körper sind von außen keine Spuren vorhanden, welche auf Mord rc. schließen lassen. Die gerichtliche Section, welche heute Morgen stattfindet, wird jedenfalls die Todesursache feststellen. — — Unsere Frauen im Allgemeinen sckeinen zur Herabsetzung der Lebensmittelpreise noch nicht gestimmt zu sein. Dieses mußte Jedem auf dem letzten Wochenmarkte einleuchten, der sich das Vergnügen machte, dem Treiben zuzuschauen. Es gab da so viele pro und contra und so verschiedene Meinungsaustausche und Höflichkeit sformcn, daß dem Beobachter der Gedanke kam, Die Sache müsse in Gießen grade so angepackt werden, wie in Cassel und Frankfurt, nämlich durch Bildung eines Vereins, wodurch Festigkeit im Angebote und Regelung des Kaufs und Verkaufs herbeigeführt wird. So lange man noch zu den höchsten Preisen kauft und auf der Butterwaage z. B- erklärt, man kaufe zum niedrigsten Preis und sich so selbst belügt, so lange ist noch auf' keine billige Butter zu hoffen. Würde man einfach erklären, wir essen einmal in 3 Tagen keine Butter oder Eier und behelfen uns, so würde dadurch eher ein Vorthcil errungen. Dann könnten auch die paar älteren Köchinnen, die für ihre Herrschaft so besorgt sind, der Sache keinen wesentlichen Schaden beifügen. V e r M i s rd t e s. Motto: Was dem Einen recht ist, ist dem Anderen billig. Das Publikum wird gewiß nur dankbar sein, wenn es daraus aufmerksam gemacht wird, daß das sogen. Liebig'sch e Fl ei sch extract, welches jetzt, d. h. December 1873, verkauft wird, laut den Annoncen der englischen Actiengesellschaft Fray Bentos und den jede Büchse Lie big'sehen Flei s ch extra c t' s verschließenden Etiquetten, noch von dem Extract ist, welches Herr Professor oon Liebig untersucht und als gut approbirt hatte. Herr Prof, von Liebig ist nun aber bereits im Mär; a. c. nach längerem Krankenlager gestorben, mithin ist das von der Compagnie Liebig heutzutage verkaufte Extract mindestens 1 Hahr alt! Dies spricht weder für einen lebhaften Konsum im Lieblg'schcn Fleqchextract (wie denn auch an maßgebender Stelle erst vor wenigen Wochen geäußert worden ist, daß die demselben sehr fühlbare Concurrenz des Buschenthal'schen Fleisch extract es auf alle mögliche Weise unterdrückt werden müsse), noch für eine besonders sorgfältige Bedienung des consumirenden Publikums von Seiten der Liebig's Fleischextract Compagnie. Unfern Dafürhalten nach würde diese Actiengesellschaft besser für eine gute Dtvibende ihrer Actionäre wirken, wenn sie entweder frischeres Extract in den Handel brächte, oder wenn sie, die ja stets den anderen Fleisch-Extract-Fabriken Unterschiebung vorwirft, nicht länger bas Publikum durch ihre Annoncen und Etiquetten damit zu täuschen suchte, als ob wirklich das von ihr so eifrig als allein ächt ausgepriesene Extract noch von dem Herrn Professor von Ltebig untersucht worden sei, resp. werde. Veritas. — Die „Volks-Ztg." schreibt: Eine lakonische Antwort erhielt kürzlich der Chef einer bedeutenden Peckfabrik, welcher ungünstige Auskunft über die Verhältnisse einer Act en Brauerei erhalten, nachdem er eben einen großen Posten Pech an dieselbe abgesandt hatte. Um sich nun wieder in den Besitz seiner Waare zu sehen, schrieb er sofort an die betreffende Actien-Gescllschaft, baß die diesmalige Sendung, wie ihn viele seiner Kunden haben wissen lassen, an bedeutenden Mängeln litte, und bat um deren Nichtannahme, da er sein Nenomnro nicht schädigen wolle, unter dem Versprechen, in wenigen Tagen die bessere Dualität zur Absendung zu bringen. Die oben angedeutete Antwort der Brauerei Gesellschaft lautete aber: „ Ihr Pech convenirt uns l" Görlitz, 14. December. Im Kreise Hoyerswerda ist dem Vernehmen nach die Rinderpest ausgebrochen. Zur Durchführung der angeordneten Absperrungsmaßregeln ist ein Militärdetachement von hier dahin abgegangen. Straßburg, 10. December. Welches Unheil manche Eigennamen anrichten können, davon vermag ein hiesiger Buchhändler und ein Sicherheitswächtcr zu erzählen. Ersterer hatte an einem seiner Ladcnfenster das wohlgetroffene photographische Bildniß unseres Moltke in dem „Cabinetsformat" ausgestellt. Unter dem Bilde ist in großen goldenen Buchstaben die Firma des Photographen angegeben, das schreckliche Wort „Hanfstängl I" Da ereignet cs sich, daß ein Wächter des Gesetzes die sprechend ähnlichen Züge des größten Strategen erkennt, zugleich aber auch den darunter stehenden Namen liest. Wie wogte es da in der patrioti-chen Brust unseres Biedermannes! Für ihn existirt keine weltbekannte Firma „Hanfstängl," für ihn ist dieser Name nur Hohn und Spott. Entrüstet betritt er den Laden und stellt die betroffenen Commis zur Rede. Es nützt keine Aufklärung, der Patron, ein guter Deutscher muß sich eben deßhalb doppelte Vorwürfe gefallen lassen; denn, wird ihm entgegengehalten, beleidigen denn nicht schon die französischen Schaufenster genügend die Augen des lovalen Deutschen; muß solche Frcvelthat auch noch am grünen Holze geschehen? Nach kurzer Rede und Widerrede müssen die Bilder vom Fenster entfernt werden und ein Exemplar nimmt der Mann des Gesetzes als furchtbares corpus delicti mit sich fort. Ob eine andere Aufklärung bessere Früchte getragen hat, wer vermag es zu behaupten? Dem Nichteingeweihten zeigt sich bloß neuerdings wieder das Bild des großen Schweigers am Fenster und noch immer blitzert darunter der ominöse Name „Hans- stängl!" _________________________________________ 2812) Das Annoncen - Büreau von Nndolph Mosse, vertreten durch B. Heidingsfelder, Wallthorstraße 96 in Gießen, ist für die Beförderung von Inseraten jeden Inhalts, als Empfehlungsanzetgen, Kauf- und VerkamgOuche, Stellengesuche, Familiennachrichten u. s w. als besonders zuverlässig zu empfehlen. Wechsel Actien 50/0 östr. F. St. E. B. 348% Amsterdam k. S. 98% Augsburg Lombard. Bahn 173% 96 Kurhess. 4U,° 77 Oberhessen 4 <*oldsorteii do. II. Emiss. — fl. kr. Pr. Friedrdor 9 58—59 9 41—43 Pistolen 58 25 Holl. fl. 10 St. 9 52—54 . 5 33—35 Ducaten 20 Frankens. 9 22—23 146* 4 1864r k. k k. Borsemiachricbten. 17. December 1873. Berlin Bremen Brüssel Hamburg Leipzig London Lyon Paris Wien ditto ditto Disconto 8. 100 S 1047. 8. 105*, Oestr. fl. 250 v. 1854 — 1858r Prioritätsloose 194 1860r Loose 92% Kurh. 40 Thlr. Loose 69% Nassau 25 fl. 48% Braunschweiger 22% Prioritäten, östr. Stsb. Prior. 61% östr s. Lombard 49% Livorneser 31% Toscaner — Elisabeth.-Prior. 92 Anlehensioose Darmstädter fl. 50Loose — Ludwigsh. Bexbach 194 Maxbabn 132 z Bayer. Ostbahn 114% Rhein-Nahebahn-Act. — Hess. Ludwigsb.-Act. 157 Actien» Frankf. Bank 152% Frankf. Vereins-Kasse 90% Darmst. Bankact. 40^1 z Rheinische 11 yp.-Bank — Wien Bankactien 1024 Oest. Creditact. 240 Galizien — Engi. Sover. 11 49—51 Kuss. Imper. 9 41—43 Dollar in Gold 2 25-26 3% 30/0 3° o 5o/o 50/0 Preuss. 4%o,o Oblig. 99% Frankf. 3%o/o Oblig. 87% Nass. 3%°/o Obi. 93% k. 8. 93% k. 8. 105% k. 8. 105 k. 8. 118% k. 8. — k. 8. 93% k. 8. 103% m. Z. 103% 1. S. 103% °/o Aecht kölnisches Wasser von Jean Maria Farina. Meine Niederlage davon in der Expedition des Gießener Anzeigers empfehle ich tu 8 fl. per Dutzend,' 4 fl. per halbes Dutzend und 45 fr. per Glas «ehorsan st 6 Johann Maria Marino in Köln. Frachtbriefe für die Main-Weser-Bahu (neues For mular), Cöln - Mindener und Oberhessische Eisenbahn, sowie sämmtliche zollamtlichen Formulare, sind zu haben 'bei Wilhelm Klee am Markt. Gr. Hess. 5% Obi. — n , 40/0 n 100 n „ 3%% n 97 Bayer. 5% „ * 41 ,<% 1jährige 101 ’A r 40 0 1jährige 96% Würtemb. 4%% Obi. 100% Baden 4%% Obi. c. E. L. 100% Oesterr. Silberrente 65 n Papierrente 61 % Spanier, neuost. 3% 15% Amerik. Bonds 1881r 102 _ n 1882r 98 , . 1885r 99% „ 1887r 101% 3044) Durch Verfügung Moßherzogl. Ministeriums des Jnnein vom 6. Mai a. c. sind die Pfandbriefe des unterzeichneten Boden. credit.Jnftituks nunmehr auch zur Anlegung von Gemeinde-, Kirchen- und Slistungscapitalien im Grotzherzogthum Hessen zugelassen. Wir beedreu uns bekannt zu geben, daß w>r für die Provinz Oberbessen die: Agentur der Bank für Süddeirtschland in Giessen mit dem Verkauf unserer 4>/2 und 4 «/gigen Pfandbriefe beauftragt haben. München, im Juni 1873. Süddeutsche Bodencredltbanke 3° o Oldenburg. ä40Thlr. 37% 40/g bayr. Präm.-Anl. 113 40/0 badische Loose 112 Badische fl. 35 Loose 67% \ allgemeiner Anzeiger. Australisches Ochsenfleisch, eßen, den 5. Decemver 10/0. Dir-etMn d-r Ob-rh°sfischen _____________’ u p ----------- Hardtsteine, versteigert werden Bekanntmachung. L. Kattrei» Caffeier Brod .(?. R a in, Neustadt- | Feinste gestoßene und gesiebte Raffinade I Große süße Mandeln, am Kirchenplatz. N (Z2 (5787) cn Samstag Dienstag Mittwoch Samstag Dienstag o m In Auftrag: Semmle r- Ieitgeöotenes. Strickwolle ft r» 3B ft B cz> N ch ch p £ S *1 ö reichhaltigen Schuhlager (5786) Freitag den 19. December d- I, Vormittags 10 Uhr, läßt Herr Heinrich Lampus dahier in der Behausung des Herrn Salomon Goldenberg dahier zwei fette und eine tragbare Kuh, 10 Schafe, ein zweispänniger gut erhaltener Wagen, ein Pflug und eine Egge meistbietend versteigern Gießen, den 16. December 1873. in schönster Auswahl empfiehlt (5616)Carl Hoffmann- Gießen, den 16. December 1873. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt. gekocht und ohne Knochen, in Blechbüchsen von 2’/4 und 4 Pfund, sehr vorthcilhaft und von sehr gutem Geschmack, allein zn haben be- (-5244) Emil Fischbach. Versteigerungen. Freitag den 19. December d. I., Nachmittags 3 Uhr, sollen 3 Haufen Netter, von der Anlage an der Schoor vom Walltbor nach der Neustadt und 1 Parthie abgängige Bäume von städtischen Trievvierteln versteigert werden- Die Zusammenkunft ist an der vorbemerkten Anlage. (5801) Gießen, den 16. December 1873. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt. 23. 24. 27- 30. legitimsten. u r , Zugleich wird bemerkt, datz die auf den Donnerstag fallenden Zahltage für die Interessenten feer Stadt Gießen, dagegen die übrigen Zahltage für die Auswärtigen bestimmt sind. Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen- Gießen, den 24. November 1873. Der Rechner der Spar- und Lechkasse: Kehr. Zur Bezahlung der Zinsen, welche von den bei der hiesigen Spar- und Lechkasse angelegten Kapitalien. am Ende dieses Jahres fällig werden, sind nachstehende Termine festgesetzt, und zwar: 20. December, v v Mein Tuch und Bukskin-Lager, aufs Reichhaltigste sortirt, empfehle ich hiermit unqelegenttichst. Ludwig Lang, Marktstratze (Wettergasse) Nr. 25 X NB. Musterkarten stehen gerne zu Diensten. eJTe Sonnenstr. 104, empfiehlt für die bevorstehende Wintersaison zu den billigsten Preisen sein großes Lager in: ^Vllltcrlltllldlsclllllicil, fertigen roottenen ITnterzeugen für Herren, Damen und Kinder, ItasHiliks. Kaputzen, Seelenwarmern unb Shawls. Kinderkleidchen ». -Jäckchen, sowie eine Parthie Frauen- und Kinderstruinpfe zu Fabrikpreisen; ferner große Auswahl angefangener Stickereien, Stick-, Strick- und Häkelgarne, Seide und Perlen in allen Farben.___(4922 Citronat und Orangeat, Feinsten gestoßenen Zimmt, Neue große und kleine Rosinen, Citconen und AniSfaamen, sowie alleIngredieuzien zur seinen Backerei, empfiehlt (5527) Emil Fisch bach. , r Zungenwurst, im Ganzen und im Ausschnitt, Msttwoch „ 3i. „ fC'rtfiTeier Die Interessenten werden daher aufge- fordert, die Zahlung an diesen Tagen tn wieder angekommen, per 4 Psund 23V? fr-, Empfang zu nehmen und hierzu durch ßei ____________H- Rain. Neustadt- Vorzeigung der Schuldscheine sich zu ------- ” - -- ~ Sonnenstraße; empfiehlt -das Neueste in Halsbinden, leinenen Kragen, Manschetten , Glace-, Waschlederne und W.nterhandschuhe, Hosenträger, Flanellhemden, Unterhosen, Zacken, Baschlrrs, Kapuzen, Tücher, Seelenwärmer rc rc- zu billigsten Preisen. Arrac