Preis vierteljährig 1 fl- 12 ft. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr. Gießener Anzeiger. Erscheint täglich, mit Aus nähme Montags. Expedition: Canzletberg Lit. B. Nr. 1. Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen. Rr. 2041. Sonntag den 3. September 1871. Bestellungen auf den Gießener Anzeiger bei allen Post-Expeditionen un^ den Land-Postboten entgegen genommen. Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Erpedition abholen lassen, erhalten denselben für den Monat September zu 20 kr. Amtlicher T heil. L e k a n n t m a ch u n q. Bete. : Wahl der Mitglieder des Vorstandes der israel» Religions-Gemeinde Gießen. Bei der am 1. September 1871 vorgenommenen Wahl sind zu Mitgliedern des Borstandes der israel. Rrligions-Gemeinde Gießen gewählt worden: Meier Hornberger mit 39 Stimmen, Aron Stern „ 34 v Simon Flörsheim „ 32 , Es wird dies mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß während drei Tagen, nämlich den 4., den 5. und den 6. d. Mts., das Wahlprotokoll mit allen Anlagen auf dem Bureau des ersten Borstehers offengelegt sein wild und daß während der unerstrecklichen Frist dieser drei Tage jeder Stimmberechtigte, sowie jeder Gewählte von dein Wahlprotokoll und dessen Anlagen Einsicht nehmen und auch Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten, beziehungsweise auch Ablehnung der Wahl, bei Vermeidung des Ausschlusses bei Großherzoglichem Kreisamt Gießen vorbringen kann. Gießen, den 1. September 1871. Der Regierungs-Commifsär: K e k u l s. P o l i t i f ch e r T h - i l. 2. September. Die Zolllinie zwischen dem deutschen Neichslande und dem übrigen Deutschland ist gefallen, — am 1. September wird eine neue Zolllinie zwischen Elsaß- Lothringen und Frankreich errichtet. Von allen Veränderungen, welche sich im Staatenleben vollziehen, sind diejenigen auf wirthschaftlichem Gebiete die wichtig- ßen, und darum ist das heute an der äußersten Westgrenze des deutschen Reiches stch vollziehende Ereigniß mit hoher Freude zu begrüßen. Die Bewohner der neuen Provinzen des Reiches werden sehr bald erkennen, daß sie mit der politischen Neugestaltung, welche sich in den letzten Monaten vollzog, auch eine ma- terielle Umgestaltung vorzunehmen haben, und daß sie fortan den Schwerpunkt in wirthschaftlichen Fragen nicht mehr jenseits der Maas, sondern auf deutschem Boden suchen müssen. Und wenn die Elsaß-Lothringer diese Wahrheit erst er- lannt haben, wenn sie erst in materiellen Dingen wieder Deutsche geworden sind, dann werden sie auch in politischer Beziehung bald wieder echte Söhne des an- gestammten Vaterlandes werden, wie ehedem. f Nach Ausbildung der in den nächsten Wochen in die Armee einzustellen den Rekruten werden die Regimenter der norddeutschen Kleinstaaten, welche im Jahre 1867 nach den Bestimmungen der norddeutschen Kricgsvcrfassung ihre Formation erhielten, aus den Mannschaften der ersten sieben Jahrgänge vollständig auf die vorgeschriebene Kriegsstärke gebracht worden sein, so daß bet künftigen Mobilmachungen also nicht mehr wie bisher ein Zurückgreifen auf die älteren Landwehrjahrgänge nothwendig ist. Nicht so günstig stellt sich das Verhältniß der süddeutschen (Kontingente, hier wird ein solches Resultat frühestens in drei Jahren erreicht werden, denn nur in Württemberg muß die Neuformation vertragsmäßig in drei Jahren vollendet sein. Die deutsche ReichSarmee wird alsdann, ausschließlich der 9 Regimenter des preußischen GardccorpS, 142 Infanterie Regimenter zählen; davon gehören an die Regimenter Nr. 1 bis 96 der preußisch- norddeutschen Armee, für die Regimenter Nr. 97 bis 99 wird für den nächsten Landtag eine Vorlage erwartet, nach welcher dieselben ebenfalls den neuen preußischen Provinzen zu entnehmen sind, die Regimenter Nr. 100 bis 108 der fach- si chen Armee, diejenigen Nr. 109 bis 114 wiederum der preußischen Armee, (die ehemals badische Division), Nr. 115 bis 118 der hessischen Division, Nr. 119 bis 126 dem württembergischen Armeecorps. Die 16 bayerischen Regimenter 1 führen bekanntlich zur Zeit noch feine fortlaufenden Nummern, denn die bayerische ' Regierung sträubt sich hartnäckig, durch ein solches äußeres Zeichen die Zugehörig- kett des bayerischen Heeres zur deutschen Reichsarmee zu dokumentiren. Franksurt, 1. September. Wie wir vernehmen, ist es der Polizei gelungen, feine Falschmunzrrbande, welche stch mit dem Anfertigen von badischem Papiergeld, namentlich Zehn-Guldenscheinen, beschäftigte, auSzuheben und die Tbeilhabcr sammt Platten und Steine hinter Schloß und Riegel zu bringen. Die Falsifikate sollen mit eintm Fl-iß und einer Geschicklichkeit gefertigt sein, daß st- nur höchst schwer von den echten Scheinen zu unterscheiden seien. Paris, 31. August. Heber den wahrscheinlichen Verlauf der heutigen Sitzung L* find die Ansichten sehr verschieden, doch sind die Meisten überzeugt, daß der Am k trag Vitet mit großer Majorität angenommen werden wird, da demselben nur die । äußerste Linke und die äußerste Rechte entgegen sind. Von gewisser Seite flieht man sich, jedoch vorausstchtlich erfolglos, viele Mühe, die Linke zu bewegen, thr Mandat niederzulegen. Briefen aus Versailles zufolge beabsichtigte die Majorität fr ^eswegs von der ihr 'zuerkannten constituirendrn Gewalt Gebrauch zu machen, um die Monarchie zu proklamiren oder in anderer Werse das Uebereinkommcn von Bordeaux zu verletzen. Paris, 1. September. Briefe aus Dersaiffes constatiren, daß das gestrige Votum der Kammer mit allgemeiner Befriedigung in den Departements ausgenommen wurde, und daß man hofft, es werde hierdurch ein allgemeiner Aufschwung Der Geschäfte erzielt werden. ThierS hat Beglückwünschungs-Telegramme von allen Regierungen erhalten. Man glaubt, die Verhandlungen mit dem Grafen Arnim bezüglich der Räumung der Departements um Paris werde durch das Votum der Versammlung erleichtert. Die Nachricht, daß ThierS heute eine Botschaft an die Nationalversammlung richten wird, in welcher er seinen Dank aus- spricht, wird bestätigt. DaS Gerücht von Veränderungen im Ministerium wird dementirt. Larcy hat feine Demission zurückgezogen. Die Ferien der Nationalversammlung werden wahrscheinlich gegen den 15. d. beginnen. Erlaß des bayerischen Cultnsministeriums an den Erzbischof von München. München, 29. Aug. Das kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schutangelegenheiten hat an den Hrn. Erzbischof von München einen Erlaß gerichtet, dessen Wortlaut ich Ihnen nachstehend mitzutheilen in der Lage bin: „Hochwohlgeborner Hochwürdigster Herr Erzbischof! Den Hirtenbrief, welcher unter dem 14. April d. I. bezüglich der ConcilS- beschlüffe vom 18. Juli 1870 an den gejammten ehrwürdigen Klerus und an alle Gläubigen des ErzbiSthumS München Freysing ergangen ist, haben Ew. Excellenz mit Vorstellung vom 15. desstben Monats auch Sr. Maj. dem König, unferm allergnädigsten Herrn, unterbreitet. Se. Maj. haben beide Aktenstücke dem Unterzeichneten mit dem Befehle zu Überweisen geruht, die Vorstellung Ew. Exc. zu beantworten. Nachdem nunmehr unter den sämmtlichen Mitgliedern der Staatsregierung volle Hebcreinstimmung bezüglich der Haltung besteht, welche gegenüber den neuesten Vorgängen in der katholischen Kirche einzunehmen ist, gibt sich im Vollzüge dieses allerdöchsten Befehls der ganz ergebenst Unterzeichnete die Ehre in nachfolgendem oie Anschauungen darzulegen, von welchen die bayerische Staatsregierung ausgchen zu müssen glaubt, so off sie über eine Angelegenheit sich schlüssig zu machen berufen ist, welche mit den erwähnten Concilsbeschlüssen zusammenhängt. In Der an Se. Maj. Den König gerichteten Vorstellung vom 15. April bezeichnen Ew. Exc. als Z>el Der Opposition, welche sich in München gegen Die Beschlüsse des vatikanischen Eoncils vom 18. Juli 1870 erhoben hat: offene Empörung gegen Die Kirche und Leugnung ihres göttlichen Lehramtes, Massenab- fall von Der katholischen Kirche und offene Verfolgung derselben. Ew. Exc. richten an Se. Maj. die Bitte: wie bisher, so auch in diesen Tagen Der Gefahr als oberster Schutz- und Schirmherr der katholischen Kirche sich zu erweisen, und nicht zuzug-ben, daß die Existenz Der Kirche in Bayern gefährdet oder daß ihre verfassungsmäßigen Rechte beeinträchtigt werden; auch fügen Dieselben bei: eine Beeinträchtigung der Rechte der Kirche könne nicht stattfinden ohne daß zugleich Die ganze staatliche Ordnung in Frage gestellt werde. Gan; abgesehen von den offenkundigen Wandlungen in den Erklärungen angezeigt erachtet, diese Aufgabe gleichsam vor den in welcher, auf eine auch von ausgesprochen Haden. begreiflich und gerechtfertigt finden, wenn der Unter- Hierbei ist vor allem festzustellen, wem das endgültige Urtheil darüber zu- kommt: ob mit den Concilsbeschlüffen vom 18. Juli 1870 eine Neuerung an dem Lehrbegriffe der katholischen Kirche begründet wurde, oder nicht, und ob in der etwa herbeigeführten Neuerung für die Staatsregierung ein Anlaß zur Revision und Umgestaltung ihrer bisherigen Beziehungen zur Kirche liegt. Ew. Exc. werden aber selbst ermessen, daß die Gemeinsamkeit der Interessen des weltlichen Regiments und der Kirche von dem Augenblick an nicht mehr an- die neueste Zeit von Niemandem bestritten worben ist. Nichts bedarf weniger der Rechtfertigung, als daß die Staatsregierung den bisher von allen Behelligten hochgehaltcncn Autoritäten nicht lediglich Dcßhalb den Rücken kehrt, weil eine Meinungsverschiedenheit sich erhoben hat. Von großem Gewicht ist für den Unter* zeichneten auch der geschichtliche Verlauf der Concilsverhandlungen gewesen. Mit Recht wird man fragen: ob der Ausspruch der Erzbischöfe und Bischöfe, wenn er auch nicht sofort als endgültig maßgebende Sentenz betrachtet werde, nicht wenigstens dazu geeignet sei, das Gewicht der wissenschaftlichen Sommitäten auszugleichen, die sich gegen das neue Dogma erklärten. Recht haben, welche behaupten, durch Definirung des Dogma von der Jnfallibilität des Papstes sei eine wesentliche Neuerung an der Lehre der katholischen Kirche begründet worden. Diese Ansicht wird unterstützt durch das große, Menschenalter hindurch anerkannte, Ansehen verschiedener Kenner und Lehrer der einschlägigen wissenschaftlichen Diseiplinen, solcher Männer der Wissenschaft, deren Liebe zur Kirche über allen Zweifel erhaben und deren Rechtgläubigkeit wenigstens bis in Thäte sie dieß nicht, so könnte sie niemals die ihr, wie gesagt, zu eigener Competenz zufallende Aufgabe einer Prüfung der Haltbarkeit ihrer Beziehungen zum kirchlichen Regiment lösen, und müßte diese Aufgabe trotz der vielfachen Rück- Wirkungen kirchlicher Institutionen auf das bürgerliche Leben unangerührt auf sich beruhen lassen. Die bayerische Staatsregierung ist sich dessen wohl bewußt, wie nahe, in Anbetracht der sittlichen und religiösen Grundsätze, welche mit Zustimmung und Beihülfe des Staats dem Volke von frühesttr Jugend an eingeprägt werden, die Gefahr liegt, daß aus der Mißachtung der kirchlichen Autorität auch eine Abschwächung der weltlichen Autorität erwächst, und ist weit davon entfernt, das Gewicht der Worte zu unterschätzen, welche Ew. Exc. über diesen Punkt an Se. Maj. den König gerichtet haben. Dic bayerische Staatsregierung würde auch ihrerseits den größten Werth auf friedliche Beziehungen zwischen Staat und Kirche legen, und auch für ihren Theil eine große Genugthuung empfinden, wenn die Handhabung der der katholischen Kirche verfassungsmäßig zugesicherten Rechte niemals zu einem Anstande führen würde. Der Unterzeichnete sagt absichtlich: „ein großer Theil der Gründe," und nicht „alle Gründe"; denn immerhin bliebe die Erwägung übrig, daß vielleicht jetzt erst die Bedenken deutlicher zu Tage getreten sind, welche gegen den angeblich längst gelehrten und längst geglaubten, aber neuerdings erst festgestellten Glaubens- satz obwalten, und daß jedenfalls die Zweifel nunmehr völlig ausgeschlossen werden, welche früher noch gegen denselben zugelassen waren, und mit deren Hülfe Der Katholik feine Anhänglichkeit au die unzweifelhaft festgestellte Lehre der Kirche und seine Unterwerfung unter die Gesetze d:s Staates in volle Harmonie zu fttzen vermochte. Die Staatsregierung kann aber die Augen nicht vor der Thatsache verschließen, daß viele, äußerst beachtenöwerthe, Stimmen gegen die ebenerwähnte Auffassung sich ausgesprochen haben, und die Behauptung aufstellen: das Dogma von der persönlichen Unfehlbarkeit des Papstes enthalte allerdings eine wesentliche Aenderung an dem Lehrbegriffe der katholischen Kirche. Ist diese letztere Behauptung begründet, dann muß die Frage aufgeworfen und zur Entscheidung gebracht werden: wie sich auf Grund des neuen Glaubens- satzes das Verhältniß zwischen Staat und Kirche gestaltet? Nur die Erwägung, daß der Wahrheit jederzeit und ohne Rückhalt die Ehre gegeben werden muß, auch wenn es uns noch so schwer ankommt, dieselbe zu bekennen, gibt dem Unterzeichneten den Muth im Angesicht Ew. Exc. für seinen Theil diese Frage zu ternnnen. Der Unterzeichnete ist des Dafürhaltens, daß es die Erzbischöfe und Bischöfe bei ruhiger Abwägung aller Verhältnisse nicht brfrew- ken kann, wenn ihre Unterwerfung unter das Dogma von der päpstlichen Jnfallibilität nicht Irdcrmann über dasselbe zu beruhigen im Stand ist, ja wenn man - - - - . . - . v sich sogar, um zu beweisen, daß das InfallibilitatSdogma eine Neuerung enthält, Ist einmal dte Vorfrage: ob das Dogma vom 18. Juli 1870 nur längst auf lhr eigenes Verhalten beruft. Geglaubtes fixirt, oder ob es eine Neuerung an den Glaubenssätzen der katho- Um die Art der Erwägungen zu kennzeichnen, mit welchen er seinen Aus- lischen Kirche enthält, in dem zuletzt erwähnten Sinn entschieden, dann steht — spruch rechtfertigen zu können glaubt, will der Unterzeichnete sich beispielsweise hierüber kann kein Zweifel aufkommen bas Urtheil über die Frage, ob die berufen auf die von mehreren Erzbischöfen und Bischöfen Galliens, Deutschlands, Staatsregierung ihre bisherigen Beziehungen zur Kirche aufrecht erhalten kann, Oesterreichs und Ungarns, Englands, Irlands und Nordamerikas den Präsidenten oder ob sie dieselben revidiren und modificiren muß, der weltlichen Regierung zu. des Concils überreichte, von Cardinal v. Rauscher verfaßte und auch von baye- Mit einem solchen Urtheil steht sie auf dem Boden ihrer eigentlichen Aufgabe; sie rischen Bischöfen unterzeichnete Bitte vom 10. April 1870, ' ' gr"st damit nicht über den Bereich ihrer Zuständigkeit hinaus. Art, die nicht mehr überboten werden kann, gegen das Dogma von der Infalli- Was aber die obenbezeichnete Vorfrage angeht, so steht die Staatsregierung bilität des Papstes Zeugniß gegeben und dessen Unvereinbarkeit mit den Einrich- yler allerdings einer theologischen Controverse gegenüber. Wenn und soweit es tungen der heutigen Staaten dargethan ist, dann auf die von vielen Bischöfen zu ^E.^nvelt, diese Controverse mit der Wirkung zur Entscheidung zu bringen, dem Schema ungereimten. Animadversiones, in welchen bezeugt ist, daß die Lehre $efenntnl6 dcr katholischen Kirche ftstgestellt wird, kommt ihr, von der Unfehlbarkeit des Papstes in vielen Gegenden dem Volk und selbst dem nüA HnJ ’s?Ai' tcr 9'an3 ergeben)! Unterzeichnete sehr wohl, weder ein Beruf Katechismus für die Pfarrer bisher unbekannt gewesen, und daß die von Luthe- Ärtthnf/f h Entscheidung zu. Die Entscheidung darüber, was ein ranern, Calvinisten rc. ausgestellte Behauptung: die Katholiken müßten auch dem hrffnbf?d" Lehre seiner Kirche in vollem Einklänge sich,Papste glauben, von jeher als Verläumdung bezeichnet worben sei. Der höchst Anschauung Gottes zu gelangen, kann sich eine bezeichnenden, von andern Erwägungen als der unzweifelhaften Wahrheit des ht, ^°lC^Cn’- ! Dogma ausgehenden Art und Weise, wie die Unterwerfung unter das Dogma - . m-A . .k . tscegierung dieß auch anerkennt, und soweit sie, von der päpstlichen Unfehlbarkeit von manchen Würdenträgern motivirt worben, , on bem Versuch entfernt ist, die oben bezeichnete Streitfrage in der Absichtlsoll hier nur vorübergehenb gebucht werben. Wie soll aber die Staatsregieiung der schwierigen Aufgabe gerecht werden, sich über einen theologischen Streit eine eigene Meinung zu bilden, an welche fl! vielleicht werttragende Folgen zu knüpfen gezwungen ist? Viele haben auf diese Frage die Antwort bereit: daß der Staat am besten thue, sich an den Ausspruch der Bischöfe zu halten, weil diese Die wahren tesles fidei seien, und somit ihnen allein die endgültige Entscheidung des mchrberegtev Streites zukomme. Die Bischöfe seien, so sagt man von dieser Seite, die einzig zuständigen Richter über Die rein kirchliche Angelegenheit der Festsetzung des ~ , Glaubens, ihr Urtheil habe auch die Staatsregierung zum Ausgangspunkt ihrer erkannt werben kann, in welchem die kirchliche Autorität selbst das Ansehen Entscheidung über Fortbestand oder Abänderung des Kirchenstaatsrechtes zu nehmen der weltlichen Obrigkeit und ihrer Gesetze zu mißachten, und sich auch in Sachen Der Ausspruch der Bischöfe aber geht nunmehr dahin: daß die Jnfallibilität der der weltlichen Herrschaft über die Staatsgewalt zu erheben beginnt. Von diesem Päpste von jeher gelehit und geglaubt worden sei, daß man in Rom nicht die Augenblick an vermag Niemand mehr in einer vollen Wahrung des Ansehens der Wahrheit des Dogma selbst, sondern nur die Opportunität einer Definition des- Kirche zugleich eine Wahrung des. Ansehens der Dtaatögcwalt zu finden. Von selben beanstandet habe, und daß die Jnfallibilität der Päpste den Staat in diesem Augenblick an wird die StaatSrcgierung sich Der Pflicht nicht cntschlagen nichts gefährde. können, ihre Autorität auf eigene Hand, so weit als ihre Machtsphäre reicht, zu -In dieser Weise sich zu beruhigen, kommt Der Staatsregierung nach der wahren, selbst auf die Gefahr hin, Daß sie sich mit der kirchlichen Obrigkeit in Ueberzeugung des ganz ergeben)! Unterzeichneten nicht zu. wichtigen principiellen Fragen in Widerspruch setzen muß. Gan; abgesehen von den offenkundigen Wandlungen in Den Erklärungen Der ganz ergeben)! Unterzeichnete ist zu seinem lebhaftesten und aufrichtigsten vieler Bischöfe vor und nach dem 18. Juli 1870, und von dem Mangel eines Bedauern m die Lage versetzt, Ew. Exc. erklären zu müssen : daß ein solcher Anhaltspunktes dafür, weßdalb nicht die früheren, sondern die jüngsten Erklärungen Augenblick mit dem 18. Juli 1870 und mit Der Thatsache eingetreten ist, daß Der Bischöfe das wahre Zeugniß für den Glauben enthalten, so ist von entschei- die Bischöfe, unter Außerachtlassung Der verfassungsmäßigen Bestimmungen über DenDem Gewichte Der Umstand, daß die Staatsregierung zugleich du. Regierung das Placetum regium, mit Publikation Der Concilsdecrete vorangegangen sind, der Katholiken und Der Andersgläubigen ist, uno als solche ke n Recht hat, ledig- Es wird dem Unlerzeichneten in Der That nicht leicht, Ew. Exc. mit dieser Er- lich den confessionellen Standpunkt kirchlicher Unterordnung einzunehmen. klärung gegenüber zu treten, angesichts Der großen Entschiedenheit, mir welcher in Mit Der Unterwerfung Der Staatsgewalt unter Den Ausspruch Der Kirche Dem Hirtenbriefe vom 14. April D. I. eine andere Meinung Ausdruck gefunden hätte Die Staatsregierung nicht bloß für die Katholiken, sondern auch für die työt, und in Anbetracht des großen Gewichts, welches mit vollem Recht den Andersgläubigen, die gar keinen Grund Haden, Die Judicatur Der katholischen Worten Ew. Exc. von den Gläubigen Der Diöcese beigemessrn wird. Die U der- Kirchenobcrn über staatliche Angelegenheiten anzuerkennen, die Grundlage der Ent- zeugung , daß sich die Staatsregierung bei Den Concilsbeschlüffen vom 18. Juli scheidung über das Kirchenstaatsrecht und über die wichtigsten Interessen des Staates, 1870 nicht beruhigen kann und Darf, steht jedoch bei Dem ganz ergeben)! Unter- und damit auch die Entscheidung über Die Hauptsache selbst, in Die Hand Der zeichneten zu fest, als daß er sich durch die Rücksichten, welche er Ew. Exc. un? kirchlichen Autorität gelegt. Da solch ein Verfahren offenbar unstatthaft ist, so dem hohen Amt eines Erzbischofs zu widmen gewohnt ist, zur Annahme eines erübrigt Der Staatsregierung nur sich selbst ein Urtheil auch über die Vorfrage andern Standpunktes für befugt erachten könnte. zu bilden, indem sie aus Der reichen über Den Gegenstand erschienenen Literatur Wäre freilich, um zuerst von dem Inhalt und der Bedeutung Der Concils- die Gründe für und wider sich vergegenwärtigt und nach ihren Kräften abwägt, beschlüsse vom 18. Juli 1870 zu sprechen, die Auffassung begründet, welche von den historischen Verlauf der Sache in Betracht zieht und Die Autorität der vielen Seiten vertreten wird: daß nämlich diese Concilsbeschlüsse nichts anderes Stimmen würdigt, die sich zum Dogma erhoben hätten, als was in Der katholischen Kirche von jeher geglaubt Ew. Exc. werden es Endlich weisen Ew. Exc. darauf hin, daß die Verachtung und Zerstörung zu lösen, daß mit ihrem Ausspruche die Gewissen der Katholiken verpflichtet der kirchlichen Autorität auch die der staatlichen nach sich ziehen, und daß endlose werden, so kann sie doch nicht umhin, sich eine Meinung darüber zu bilden welche Verwirrung und namenloses Unglück für unser Vaterland Die Folge fein werde, Art der Entscheidung die richtige sei, um schließlich diese Meinung zum Ausaanas. wenn man Der gegenwärtigen Bewegung wider die Kirche nicht Halt gebiete und punkt ihres Handelns und ihrer Maßregeln zu nehmen. eine Gränze setze. Thäte sie dieß nicht, so könnte sie niemals Die ihr. wie aesaat. ru worden ist, so würde allerdings ein großer Theil Der Gründe, auf welche sich die zeichnete es hier nicht für __ID_ Anschauung des Unterzeichneten stützt, in Wegfall kommen. Man würbe alsdann Augen Ew. Exc. zu lösen, unVju diesem Behufe 'hier"e'in^ Geg'e'nübttstellung der gegen jede Beanstandung der mehrgebachten Concilsbeschlüsse mit Erfolg einzu- Gründe für und wider zu bieten, und wenn er von dem Versuch einer eingehenden wenden vermögen: baß die Kirche und ihre Lehre nach wie vor vieselde sei, und wissenschaftlichen Motioirung einer bestimmten Ansicht Umgang nimmt. Hier kann daß, wenn die Staatsgewalt früher von der Meinung ausgegangen, es könnten nur die Erklärung eine Stelle finden, baß die Literatur, welche über das Dogma Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat ohne Gefahr für Den letztem so wie von Der päpstlichen Jnfallibilität erschienen ist, und Die er gewissenhaft zu prüfen geschehen geregelt werden, jedenfalls das Dogma vom 18. Juli 1870 keinen sich bemühte, dem Unterzeichneten Die Ansicht aufgedrängt hat: daß diejenigen Anlaß zu Bedenken gegen den Fortbestand des bisherigen Kirchenstaatsrechts biete. Recht haben, welche behaupten, durch Definirung des Dogma von der Jnfallibilität Die WN m dtuleover« einen dB>ai anve WtvtiMa! ßö t Ij#’"." tiu» w«81 tii in««:« luifftt» St bipirifftt” gellichtn N' Dir s lat Gebitt licht Norm unb teidüÄ jvgltichdrr rigen fünft Hanv USs unD mit t Mtchrü Ew. ter )n)all fff, in « und Mche wenig dem Wichen I Gefahr geb Der über alle B Dogma als Wenn StP. Einsprache d seiner Mitte, lingS zu bei und von den Staaten ent Wei auSsch einten AuSsv schliejendeu hellizlrit Ibr Wrauche habt werten der verschiedt rantie dageg RechtSsphäu dehenschtnd GM geht und \ MW v Absicht doi Mmfen, Äezü erlaubt hat, MiliMt _ Auch Gänzen jj H ßnc. ^Meldung In Mr von; langes ei ?lrif gehör. N vor te' * Art fa dem ■“•trfcud (hi u lT' «roher Näkn i Hä Sft"» s FÄS 'n St?18?ei i1! fr»l ti uaan.,. -. ^tnN ö^ajrt auf *«d "f c" SnfaÜibihtii t(| •ä» '« «»» °ch i" ' I,Üiiiion hi. ■ ttn eiMiig ««njimng mch to !'' 11 t'° SrtUniijn I '« kl» änngd E ' t:'RH« «rlläruj« | 1! 1 fltit tat, lch I ; llSMhllta. a Ätlipru^ ter Uitji (entern auch für t JicarEt ter kathoW tu ^runtbgr rn K e jnitrtftg ttl elaM idbä, in dir Hanh to ihr cnftaith't ist, fi 1 ubfr tir Sorfiiii | it rnlirntnrn Liteism i i|rci jfiaftcn ähty. I .i. lit titonldl to 11 n i renn ttr Uuln- h gleichlam wr tta FezeoiterMnz tu noch tun nn^tnttn ^•'AV •II»-6rl ,u< *14,1 n ftj^u 44 M’lri 4»>': 7 TdiüH'* i*’"* ‘4 w u< "k <*. » »'■■* ' W1' ,. 'n- f «.icho t" l“ r u» * ; iAci td W t-l " U1 * L« «** hur hnn M Ul Dvgm IwifaiWt lu * .. ^t; tajtiW ai >ci in ^stllidiiiiii tn lzt^lijchcn M ' it arcjt. N»sLniiIln *tknr ttr nsflt'üM ij ä;ti, tnti I” i . r rmigmt tos I . 2n hl in aRnt1, n , ki 8** I Kdit W. *> “■ 1 1°'°"^ I mal« 1 , Mt &M * l3:«f »««■ •'*'£ j Die Erzbischöfe und Bischöfe können es unmöglich auffallend finden, wenn diejenigen, die außerhalb der Streittheile stehen, und sich eine Meinung darüber bilden müssen, welches die richtige Entscheidung sei, aus dem Widerstreben so be- deutender und wohlunterrichteter ConcilSväter gegen die Definition des Dogma einen Beleg dafür obnehmen zu dürfen glauben: daß es sich bei dem Eoncil um etwas anderes als um die Fixirunz einer längst geglaubten, unbestrittenen und unzweifelhaften Lehre handelte. Eo wohl begründet als die Meinung, baß die Lehre von der persönlichen Jnfallibilität des Papstes eine wesentliche Neuerung an dem Lehrbegriffe der katholischen Kirche enthalt, ist nach d-S Unterzeichneten festgewurzelter Uebcrzeugung auch der Ausspruch: daß diese Neuerung sammt ihren Consequenzen nicht bloß die inneren Verhältnisse der katholischen Kirche, sondern auch die Beziehungen zwischen Staat und Kirche alterirt, und dazu geeignet ist, Fundamentalsätze d.S bayerischen Verfaffungsrechtes in Frage zu stellen, und insbesondere die staatsbürgerlichen Rechte der Nichtkatholiken des Landes zu gefährden. Die Rechtfertigung für diese Behauptung liegt in der Erwägung: daß in das Gebiet desjenigen, worüber der Papst in der Folge für sich allein verbind- liche Normen auszustellen berechtigt sein soll, solche Dinge gezogen werden können, und wirklich schon gezogen worden sind, welche, wenn nicht ausschließlich, fo doch zugleich der Rechtssphäre des Staates angehören; daß sonach dir Staatsangehörigen künftig auch für das dem Staat anheimfalleude Gebiet Gesetze aus der Hand des Papstes hinzunehmen hätten, die möglicherweise mir dem weltlichen Recht und mit den alle modernen Staaten beherrschenden Principien in unlöslichem Widerstreite stehen. Ew. Exc. könnten geneigt sein, einzuwenben, daß der Kirche das Prädicat der Jnfallibilität von jeher und unbestritien, und auch zu cer Zeit vindicirt worden sei, in welcher die dermalen geltende Ordnung der Beziehungen zwischrn Staat und Kirche fcstgestellt worden ist, und daß Vie Jnfallibilität des Papstes ebensowenig dem Staate Gefahr zu bringen geeignet sei, als ihm die Handhabung der kirchlichen Jnfallibilität durch ökumenische Concilien im Vereine mit dem Papste Gefahr gebracht habe. Der Unterzeichnete vermag es leider nicht einem solchen Einwande gegenüber alle Bedenken zu unterdrücken, und um dieses Einwandes willen das neue Dogma als nicht staat-gefährlich anzusehen. Wenn man sieht, was mit dem jüngsten vatikanischen Concil, trotz kräftiger Einsprache der Wissenschaft und trotz einer ziemlich tief gehenden Opposition aus seiner Mitte, dennoch zu Stande gebracht werden konnte, fo könnte man sich aller- bingS zu dem Satze verstehen: daß auch schon die der Gesautmtkirche zugeschrtrbene und von dem gesammten Episkopat auszuübende Jnfallibilität eine Gefahr für die Staaten enthielt. Doch leuchtet Jedermann ein, daß die Jnfallibilität, welche bisher ausschließlich der Gesammtkirche brigemeffen war, und die regelmäßig in einem Ausspruche der auf einem ökumenischen Concil frei berathenven und beschließenden Väter auf Grund einer mehr oder weniger exclusiven Stimmeneinhelligkeit ihren Ausdruck zu finden hatte, ein weit weniger bewegliches und zum Mißbrauche sich eignendes Institut ist, als die Jnfallibilität, welche, wie oben behauptet, neu cingeführt worden ist, und von dem Kirchrnoberhaupt allein gehandhabt werden soll. In einer aus Bischöfen des ganzen Erdkreises, aus Mitgliedern der verschiedensten Staaten zusammengesetzten Versammlung liegt eine große Garantie dagegen, daß einstimmige Beschlüsse zu Stande kommen, mit welchen in die Rechtssphäre der Staaten übergegriffen wird, und daß die das weltliche Gebiet beherrschenden Grundsätze umgestoßen werden. Diese Garantie wird künftig fehlen. ES ist nicht Frivolität, nicht Gehässigkeit gegen die K-.rche, wenn man weiter geht und behauptet, daß die Befürchtungen, welche an den Mangel dieser Garantie geknüpft werden, bereits eminente geworden sind. Denn es ist nicht allein die Absicht documentirt worden für den Fall Bedürfens in das weltliche Gebiet einzugreifen, sondern es sind in der That diese Hebelgriffe bereits erfolgt. Bezüglich dessen was der ergebenst Unterzeichnete hier zu behaupten sich erlaubt hat, bezieht sich derselbe abermals auf die reiche Literatur über das In- fallibilitatSdogma. Auch mit eingehenden Erörrerungen über das hier Gesagte würde er die Gränzen überschreiten, welche dieser Zuschrift durch die Natur der Sache ge- steckt sind. Die Auffassung, die der Unterzeichnete hier ausgesprochen hat, findet ihre Begründung und Bestätigung in den Gutachten der juristischen Facultäten des Lande-, in den wissenschaftlichen Erörterungen fast aller deutschen Kirchenrechts- lebrer von Bedeutung und anderer hocherlcuchteten Manner der Wissenschaft, die ein langes ehrenhaftes Leben hindurch zu den treuesten Söhnen der katholischen Kirche gehört haben, und deren Aussprüche nicht erst jetzt, in der Zeit kirchen- feindlicher Opposition, wie Ew. Exc. die entstandene Bewegung bezeichnen, sondern lange vor dem 18. Juli 1870 als wohlmeinende Warnung erfolgt sind. Männer dieser Art kann der ganz ergebenst Unterzeichnete unmöglich nach dem Beispiele so manches dem Dogma freundlichen Blattes mit Ungläubigen und Indifferenten ober mit Abtrünnigen auf eine und dieselbe Stufe stellen. Der Unterzeichnete will Ew. Exc. nicht mit Aufzählung der mannichfachen Erlasse früherer Päpste zur Last fallen, mit deren Inhalt die eben angeführten Autoritäten ihre Behauptungen begründet haben. Es soll hier nur, um ein einziges Beispiel anzuführen, das Rundschreiben des jetzt regierenden heil. Vaters aus dem Jahr 1864 „quanta cura“ und der demselben beigegebene syllabus errorum Erwähnung finden. Daß die tn dem Syllabus ausgestellten Sätze zum großen Theil in einschneidendster Weise aus das weltliche Gebiet übergretsen, und daß neben denselben zahlreiche Einrichtungen der modernen Staaten nicht fortbestehen können, wird einer näheren Ausführung nicht bedürfen. Auch das wird sich nicht mit Erfolg bestreiten lassen, daß der Syllabus alle diejenigen Merkmale an sich trägt, welche nach den Concilsbeschlüssen vom 18. Juli 1870 vte Erlasse eines ex cathedra sprechenden Papstes kennzeichnen. Wäre hierfür nicht der Inhalt der erwähnten Erlasse selbst entscheidend, und wäre gleichwohl noch ein Zweifel übrig geblieben, trotz aller von der „Ctvilta Cattolica" entwickelten Theorien, so würde er durch den Ausspruch des Hrn. Bischofs von Dgensburg tn feinem Hirtenbriefe vom 22. Sept. 1870 beseitigt worden sein, woselbst die Encyklica vom 8. Dec. 1864, in einer Weise, die keiner Mißdeutung fähig ist, unter die insalliblen päpstlichen Aussprüche gerechnet wird. Ew. Exc. werden auch zugeben, daß die äußerst vorsichtige Art und Weise, wie sich Bischof Feßler in seiner Schrift: „Die wahre und die falsche Unfehl, barkett der Päpste", über den Syllabus gegen Dr. Schulte ausgesprochen hat, nicht dazu dienen kann, um den Unterzeichneten in seiner Ansicht wankend zu machen. Wenn aber auch mit Erfolg dargethan zu werden vermöchte, daß alle bis jetzt ergangenen Aussprüche der vorbezeichneten Art nicht als Aussprüche ex cathedra betrachtet werden können, so wäre damit höchstens so viel bewiesen: daß bis jetzt noch kein kirchlicher Glaubenssatz existirt, welcher mit dem Staat und seiner Verfassung im Widerspruche steht. Die Gefahr für die weltlichen Regie- rungen wäre darum noch nicht beseitigt, denn bei dem Mangel einer durchgreifenden Abgränzung des kirchlichen Bereiches vom Glauben und insbesondere von den Sitten würde Niemand einen künftigen Papst zu hindern vermögen, daß er mit der Erklärung : es handle sich um das Gebiet der Sitten, die in der Beilage zum oben bezeichneten Rundschreiben besprochenen Gegenstände in einem sonst nicht wehr gangbaren Sinne zum Object von Kathedralentscheidungen macht. Mindestens dafür, daß der Hinweis auf diese Möglichkeit nicht aus der Luft gegriffen ist, bildet die auch in neuester Zeit in der Encyklica vom Jahr 1864 bekundete Absicht , an die weltlichen Staatsordnungen cörrigircnd die Hand zu legen, einen treffenden Beleg. Es fragt sich, ob die von den Bischöfen schon vielfach abgegebene Erklärung, daß die Jnfallibilität des Papstes sich nur auf das kirchliche Gebiet von Glauben und Sitten, niemals aber auf das weltliche Gebiet erstrecke, Beruhigung zu gewähren im Stande ist, oder, um von einem mehrfach angekündigten, bis jetzt aber nur bezüglich der Absetzung von Fürsten verwirklichten Ereignisse zu sprechen, ob eine beschwichtigende Erklärung des römischen Stuhles von demselben Inhalt diese Kraft der Beruhigung ansprechen könnte. Der Unterzeichnete bedauert, auch diese Frage nicht bejahen zu können. Was d.'e bereits vorhandenen päpstlichen Erlasse betrifft, so leuchtet ein, daß an dem Character derselben nun nach dem Abschlüsse der maßgebenden Thatsachen nichts mebr geändert werden kann. Entweder sind jene Erlasse, je nach den längst abgeschlossenen thatsächlichen Verhältnissen, unter denen sie erstesten sind, infallible und allgemein verbindliche Sätze oder sie sind es nicht. Liegen die Thatsachen so, daß jeder, welcher unbefangen die Sache prüft, zu dem Schluffe kommen muß, daß die mehrbezeichneten Erlasse vom Papste in seiner Egenschaft als oberster Hirt und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten apostolischen Gewalt ausgegangen sind, um al- Lehre der Kirche alle Katholiken zu verbinden, dann vermag selbstverständlich der hiedurch bedingte Schluß auf das Vorhandensein eines dogmatischen Ausspruches dadurch nicht ferngehalten zu werden, baß wenige oder viele Bischöfe die Ansicht auSsprechen: es fehle den Erlassen an irgend einer Voraussetzung der Jnfallibilität namentlich bann nicht, wenn weder-vie Erlasse noch die fehlenden Qualitäten concret bezeichnet würden. Allgemein gehaltenen beschwichtigenden Erklärungen der eben gedachten Art würde eine große Dehnbarkeit eigen sein, und eS würde doch wieder die Entscheidung der Bedeutung jedes einzelnen Erlasses und darüber offen bleiben, ob er unter die Erklärung der Bischöfe fallt oder nicht. Trotz solcher Meinungsäußerungen würden künftige Bischöfe und Päpste auf die Ansicht zurückkommen können, daß dennoch in diesem und jenem Erlasse ein infallibler Ausspruch vorliege. Hierbei ist, wie in die Augen springt, ganz abgesehen von der elheblichen veränderten Stellung, welche nach Ansicht der bedeutendsten Canonisten die Bischöfe in Folge des Concils erhalten haben, und von den entgegengesetzten Acußerungen anderer Bischöfe, wie eine solche oben angezogen worden. Nicht anders würde es sich mit einer etwa von Rom ausgehenden beruhigenden Erklärung verhalten können, da selbstverständlich kein Nachfolger des jetzigen Papstes daran gehindert wäre, die allegirten Bullen als Kathedralausfprüche zu behandeln, wenn auch die jetzige päpstliche Regierung die Meinung aussprccöen sollte, daß sie keine insalliblen Sätze enthalten. Ja, es fragt sich, um zu allem Ueberflussc von einem Ereignisse zu sprechen, das wohl niemals eintreten dürfte, ob selbst ein Ausspruch d:S Papstes ex cathedra in dem Sinne, daß diese und jene früheren päpstlichen Erlasse keine insalliblen Aussprüche seien, Beruhigung zu gewähren vermag. Denn hat in jenen Erlassen der betreffende Papst in seiner Eigenschaft als Lehrer der Kirche gesprochen, um eine alle Gläubigen verpflichtende Lehre festzustellen, so sind die Erlasse auf Grund dieser Tatsache infallible Aussprüche, sie sind selbst zur Thatsache geworden, und der künftige, wenn auch gleichfalls infallible ^Papst kann nach der neuen Kircheadoctrin zwar Lehrmeinungen definiren, aber Thatsachen und deren gesetzliche Consequenzen aus der Welt zu schaffen vermag er nicht. Wollte indessen von diesen Bedenken auch abgesehen werden, so könnte unter allen Umständen Beruhigung für die Vergangenheit, sofern es sich um Hebung von Zweifeln über die Natur eines früheren päpstlichen Aus- fpruches fragt, höchstens ein Ausspruch ex cathedra in dem oben bezeichneten Sinne gewähren, sofern er in erschöpfender Aufzählung der einschlagendcn päpstlichen Erlasse denselben den Character als infallibler Entscheidungen abspräche. Was die Zukunft angeht, so liegt augenscheinlich die Gefahr in dem Bestände der jedem Papste nach dem neuen Dogma zugemessenen Gewalt selbst und kann somit durch beruhigende Erklärungen eines einzelnen eben regierenden Papstes nicht gehoben werden. Wohl ist es möglich, daß unter der Regierung des jetzigen heiligen Vaters jede Absicht fehlt, ins weltliche Gebiet überzugreifen, aber eben so möglich ist, daß Letzteres künftig geschieht. Auch in der Weise hat man zu beruhigen versucht, daß man erklärte, das Dogma von der Jnfallibilität und die auf Grund desselben ergangenen oder noch ergehenden Ansprüche hätten auf diejenigen Staaten niemals Anwendung zu finden, mit welchen die Kirche ihre Beziehungen durch Concordate oder ähnliche Abmachungen geordnet habe. Das heißt nichts Anderes, als daß man die abge- schloffenen Verträge halten werde, auch wenn der Papst ex cathedra Sätze auf- stellen sollte, welche von dem Inhalte der Concordate diffcriren. Es heißt aber auch, daß man eben nur die Verträge respectiren werde. Hierin liegt für Bayern eine unmittelbare Bedrohung des geltenden Staatsrechts. denn dasselbe wurzelt nicht allein im Concordate, sondern auch in der Verfaffuugs urkunde und in der von der Kirche ohnehin schon vielfach angestrittcnen zweiten Vcrfassung-beilage. Geht man aber von der Ansicht aus, daß das neue Dogma von der persönlichen Unfehlbarkeit des Papstes mit der bestehenden Staatsordnung nicht ver einbarlich sei, so erwächst der Staatsregierung die Verpflichtung, die nachtheiligen Wirkungen der kirchlichen Neuerung abzuwehren. Als das nächstliegende gesetzlich: Mittel hierzu erscheint da- Placetum regium. Von diesem abzusehcn, ist die Saatsregierung nicht berechtigt, da cs nicht in ihrer Befugniß steht, über verfassungsmäßige Bestimmungen hinwegzugehen, wie wenn sie nicht beständen. Die Staatsregierung verletzt mit der Handhabung des Placetum regium keines der verfassungsmäßigen Rechte der Kirche, um deren Schutz Ew. Excellenz Se. Maj. den König gebeten haben. Denn alle Reckte, welche die Verfassung der Kirche zuerkennt, find ihr nur mit und neben dem Placetum eingeräumt. Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe haben trotz der Anmahnung in der Entschließung des Staatsministerium- des Innern für Kirchen-und Schulanqelegenheiten vom 9. Aug. 1870, und trotz der ausdrücklichen Verweigerung des Placetum fich über die ein- fchlägigen Derfassungsbestimmungen hinweggesttzt. Der ergebenst Unterzeichnete darf es nicht unterlassen, Ew. Excellenz pflichtmäßig zu erklären, baß in diesem Verfahren der bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe eine offenbare Verletzung der Staatsverfassung liegt. Ew. Excellenz haben in der an Se. Majestät gerichteten Vorstellung darauf hingewiesen, daß die Schädigung der kirchlichen Autorität eine Schädigung des Ansehen- der weltlichen Obrigkeit zur Folge haben werde. Gewiß nicht minder berechtigt ist der Satz: daß die Untergrabung des Ansehens der Gesetze vor den Augen des Volkes dieselbe Wirkung haben muß, von welcher Seite ste auch erfolgen mag. Und dennoch sind die Erzbischöfe und Bischöfe Bayerns mit dem be- denklichen Beispiel einer Mißachtung des Gesetzes vorangegangen, und haben noch dazu ihre Maßregeln mit einer Schärfe ausgewählt, welche kaum noch in einer anderen Diöccse Bayerns ihres Gleichen hat. Es ist jedenfalls schwer einzusehen, daß es den Bischöfen Bayerns unmöglich war, jene Mllce zu üben, für welche anderwärts zahlreiche Beispiele vorhanden sind. Der ergebenst Unterzeichnete erfüllt eine herbe Pflicht, wenn er sein lebhaftes Bedauern über dieses Vorgehen der Erzbischöfe und B schöfe ausspricht, mit wel- chem die freundlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche getrübt worden sink — Beziehungen, auf welche die Bischöfe, so hoch sie auch die Kirche stelUn mögen, großen Werth zu legen alle Ursache haben. Zwar haben die Erzbischöfe und Bischöfe in ihrer Vorstellung vom 15. Mai 1871 den Versuch gemacht, den Vorwurf zu entkräften, daß sie sich mit Außerachtlassung der verfassungsmäßigen Bestimmungen über das Placetum regium einer Verletzung bindender Gesetze schuldig gemacht hätten. Der ganz ergebenst Unterzeichnete hat sich indeß nicht überzeugen können, daß dieser Versuch auch nur annähernd gelungen sei. Abgesehen von Auslassungen darüber, daß Papst und Bischöfe die allein zuständigen Richter in Glaubenssachen seien, und als solche auch vom Staate anerkannt zu werden verlangen könnten, daß deren Urtheil aber die Verbindlichkeit der vaticanischen Concilsbeschlüffe festgestellt habe, daß mit dem Dogma von der Infallibilität des Papstes keine neue Lehre, sondern nur längst Gelehrtes und Geglaubtes festgestellt worden sei, und baß das Dogma keinesfalls etwas Staatsgefährliches an sich trage — Erörterungen, die in Vorstehendem eine genügende Beleuchtung gefunden haben dürften —, enthält die bezeichnete Vorstellung noch Ausführungen in zwei Richtungen. Die Erzbischöfe und Bischöfe erklären daselbst, es sei ihnen unmöglich, die in der dritten und vierten öffentlichen Sitzung des vatikanischen Concils gefaßten und von Papst Pius IX. für die ganze Kirche feierlich publicirten Beschlüsse über den katholischen Glauben und über die Kirche Christi erst dann in dem öffentlichen Unterricht über die katholische Religion zu berücksichtigen, wenn da- Placetum erfolgen soll, weil 1) die Bischöfe von jeher die Festhaltung des PlacetS als im Widerspruche stehend mit dem bayerischen Concordat erklärt und deshalb gegen die Geltendmachung des §. 58 der II. Verfassungsbeilage auf das entschiedenste protestirt hätten, und 2) weil, wenn auch niemals Einspruch dagegen erhoben worden wäre, der genannte Paragraph doch nie dahin interpretirt werden dürfte, daß auch zur Verkündung von Glaubensdecreten eine landesherrliche Genehmigung erforderlich sei. Was den zuerst erwähnten Grund betrifft, so nehmen die Bischöfe Bezug aus die Würzburger Denkschrift vom 14. November 1848, dann auf die Freisinger Denkschrift vom Oktober 1850 und auf die Vorstellung der Bischöfe vom 15. Mai 1853, in welchen überall Protest gegen das Placetum regium erhoben worden, weil dasselbe mit einem innigen Anschluß an das Oberhaupt der K.rche, mit einem engen Verbände unter allen Gläubigen des Erdballs und mit Entwicklung einer einheitlichen Lehre der katholischen Wahrheit unvereinbar sei, weil es eine miß trauische Ucberwachung des Verkehrs zwischen Hirt und Heerven enthalte, weil ee mit der Vorschrift des Artikel XII lit. c des Concordats, wonach der Verkehr der Bischöfe, des Clerus und des Volkes mit dem heiligen Stuhl in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten frei fein müsse, im Widerspruch stehe, und weil es jedenfalls nach Einführung der Preßfreiheit nicht mehr haltbar erscheine. Das alles sind Erwägungen, die ihrem wahren Wesen nach nicht gegen die thatsächliche Geltung der Rechtsnorm, sondern gegen die principielle Richt gkeit der ihr zum Grunde liegenden Motive gerichtet sind, oder die äußersten Falles als mehr oder weniger durchschlagende Gründe dafür, daß das Verlangen nach Beseitigung einer gesetzlichen Bestimmung billig sei, in Veracht kommen können. Solche Erwägungen können offenbar nicht die Wirkung haben, daß die unzweifelhaft zu Recht bestehende gesetzliche Norm um ihretwillen von selbst hinwegfällt. Niemand wird es z. B. wagen dürfen, für irgend ein Gebiet des öffentlichen oder privaten Rechtes den Satz aufzustellen, daß eine Rechtsnorm, welche dem modernen Rechtsbewußtsein nicht mehr entspricht, sofort auch keine Geltung mehr habe, und einen solchen Satz sich zur Richtschnur seines Handelns zu wählen. Wer es auf dem Gebiete des Strafrechtes unternehmen wollte, so vorzugehcn, könnte in der Einsamkeit des Gefängnisses ausreichende Muße zur Ergründung der Unhaltbarkeit seiner Theorieen finden. Was die Bischöfe hier vorgetragen haben, ist nichts Anderes als die Erklärung, sie überträten zwar eine zu Recht bestehende 23er- fossungsbestimmung, aber sie glaubten dies wegen der Gründe thun zu dürfen, dte sic dafür anzuführen vermöchten, daß jene Verfassungsbestimmung gar nicht hätte erlassen werden sollen. Aus den Ausführungen der Bischöfe ergibt sich zugleich, daß sie nicht allein für die Kirche, sondern auch für sich selbst als die Organe der Kirche den bayerischen Staatsgesetzen gegenüber eine Art von souveräner Stellung, die Stellung einer ebenbürtigen, auf dem Fuße des Mitcontrahenten an einem StaatSvertrage, dem Staate gegenüberstehenden Macht in Anspruch nehmen, welche ihnen die bayerische Staatsregierung niemals zugestehen kann. Die bayerische Staatsregierung hält fest daran, daß die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe den Gesetzen deL Staates unterworfen sind. Was aber den zweiten Grund angeht, so zerfällt er gegenüber dem Wortlaute des Verfassungsrechtes in Nichts. Das Verfassungsrecht verlangt schlechthin für alle Gesetze und Verordnungen der Kirchengewalt, ohne Unterschied zwischen Glaubensgesetzen und Disciplinargesetzen, die königliche Genehmigung, und die constitutio prima de ecclesia Christi ist ein Gesetz. Außerdem verordnet aber auch der §.38 des ReligionSedictS, daß jeder Kirchengesellschaft unter der obersten Staatsaufsicht nach den im 3. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen die Besugniß zukommt..., alle inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen, und nennt hierunter ausdrücklich die Glaubenslehre, während zu den im Abschnitt 3 enthaltenen Bestimmungen, welche demnach auch für die inneren Kirchenangtlegenheiten und somit gerade auch für die Gegenstände, der Glaubenslehre maßgebend sind, die Bestimmung des §. 58 gehört. Die Bedrohung der Grundsätze des bayerischen Staatsrechtes, welche in dem Dogma von der persönlichen Infallibilität des Ktrchenoberhauptes liegt, und überdies die in der Außerachtlassung des Placetum regium liegende Verletzung der Ltaatsverfassung nöthigt die Staatsregierung zu Maßregeln, die sie selbst sehr gern vermieden haben würde. Sie wird jede Mitwirkung zur Verbreitung der neuen Lehre und zum Vollzüge von Anordnungen verweigern, welche von den kirchlichen Behörden in Rücksicht auf die neue Lehre und zu deren Durchführung getroffen werden; sie wird an dem Grundsätze ftsthalten, daß den Maßregeln, welche oie kirchlichen Behörden gegen die das Dogma nicht anerkennenden Mitglieder ter katholischen Kirche ergreifen, jede Wirkung auf die politischen und bürgerlichen Verhältnisse der davon Betroffenen versagt bleiben muß, und wird erforderlichen Falles solche Vorkehrungen treffen, welche die Unabhängigkeit des bürgerlichen Gebietes vom kirchlichen Zwange verbürgen. Der ergebenst Unterzeichnete beklagt die Verwickelungen, welche die Folge dieser Stellung fein werden, lehnt aber in dem Bewußtsein, daß er sich im Einklänge mit Gesetz und Recht befindet, jede Verantwortlichkeit hiefür ab. Der Unterzeichnete benutzt im Uebrigen auch diesen Anlaß, um Ew. Excellenz die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. München, 27. August 1871. Ew. Excellenz (gez.) v. Lutz. Auszug aus den Kirchenbüchern der Stadt Gießen. a. Evangelische Gemeinde. Kopulirte. Den 31. 21 uguft. Johann Friedrich Bärrn, heimathberechtigt und Privctt- scribent dahier, des verstorbenen Polizeidieners dahier, Philipp Bärrn, ehelicher Sohn; und Susanne Elisabeth Scharmann, geborne Schutt, des verstorbenen Bürgers und Gastwirths, Georg Friedrich Johann Scharmann Wittwe. Getaufte. Den 26. August. Dem Großh. Major und Bezirks - Commandeur dahier, Philipp Karl Franck, eine Tochter, Emma Wilhelmine Anna Marie Katharine Rosine, geboren den 28. Mai. D en 27. 2tuguft. Dem Ortsbürger in Launsbach und Färbermeister in der Gail'schen Wollspinnerei dahier, Georg Debus, eine Tochter, Wilhelmine Margarethe Philippine Georgine Katharine, geboren den 18. Juli. Denselben. Dem Bürger und Maurermeister, Christian Haubach, ein Sohn, Georg Ludwig, geboren den 9. Juli. Denselben. Dem Ortsbürger zu Geilshausen und Cigarrenmacher dahier, Heinrich Schäfer II., ein Sohn, Ludwig Emil Christian, geboren den 29. Juli. Denselben. Dem Bürger und Schuhmacher, Friedrich Magnus, eine Tochter, Marie Dorothea Karoline Henriette, geboren den 8. August. Denselben. Dem Bürger und Uhrmacher, Friedrich Baumann, eine Tochter, Anna Emilie Thekla Wilhelmine Philippine, geboren den 9. August. Denselben. Dem Bürger und Fabrikanten, Karl Jughardt, ein Sohn, Otto Karl Gustav, geboren den 26. Juli. Den 28. August. Dem Locomotivführer an der Main-Weser-Bahn dahier, Hartmann Fassold aus Oberaula, eine Tochter, Elise Therese Auguste Hulda Karoline Alma, geboren den 20. Juli. Den 30. August. Dem Postsecretär Ferdinand Stammler, eine Tochter, Ida Anna, geboren den 15. Juli. Beerdigt r. Den 25. August. Elisabeth Friederike Kohlermann, geborne Dietrich, Wittwe des verstorbenen Bürgers und Kaufmanns, Friedrich Christian Julius Kohlermann, alt 80 I. 5 M. 17 T., gestorben den 23. August. Den 26. August. Louise Koch, des Bürgers zu Rieder-Weisel und Bauunternehmers dahier, Konrad Koch, eheliche Tochter, alt 17 I. 2 M- 21 T, gestorben den 24. August. Denselben. Katharine, eine uneheliche Tochter von hier, alt 3 M. 19 T-, gestorben den 25. August. Den 27. August. Wilhelmine Johanne Elisabeth Euler, des hiesigen Bürgers und Metzgermeisters, Heimann Euler, eheliche Tochter, alt 8 M. 6 T-, gestorben den 25. August. Den 28. August. Philipp Emil Jeremias Schieffer, Bürger und Kreisamts- gehülfe dahier, alt 48 I. 6 M., gestorben den 26. August. Den 30. August. Anna Sophie Maria Elisabeth Reidel, des Ortsbürgers in Heuchelheim, und Dienstmanns dahier, Ludwig Reidel, eheliche Tochter, alt 6 M- 10 T-, gestorben den 29. August. Den 2. September. Karl Christian Eckstein, Großh. Hofgerichts-Secretär dahier, alt 35 I. 7 M- 28 T-, gestorben den 31. August. b. Katholische Gemeinde. Nichts angemeldet. S - 23% Ao st en-Ersparnis bei Annoncen. Bekanntmachungen aller Att befördert prompt in sämmtliche deutsche und ausländische Zeitungen, Lokalblätter und Fach-Zeitschriften mit 5—23% Kosten-Ersparniß die Annoncen-Expedition von E. Schlotte in Bremen. (Hierzu eine Beilage.) Beilage zu Ar. 204 des Kichener Anzeigers |3647) Flur Weide, Chr. Wallenfels. empfiehlt 272 irftrn. daselbst, Acker 2 2 3 358 24 3615) am 24 fr., 4 kr. 28 Stearmlichter, pr. Paquet 24 4 Wis^ 4 683 40 CKocolade, 6 280 21 n c r F c it n n n g 246 6 174 6 501 44 in Harmelen bei Utrecht- 2 2 7 7 Acker Acker 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 31) 32) 33) 34) 35) 36) 37) 38) 3 3 4 4 4 4 4 4 5 6 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8 8 8 8 40 40 40 40 40 40 40 40 41 il 41 254 254 629 v f/ 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) H) 12) 13) 14) 15) daselbst, daselbst, 93) 94) 95) 96) 97) 98) 99) 100) 101) 102) 103) 104) 105) 106) 107) 108) 109) 110) 111) 112) 113) 114) 115) 116) 117) 17 138 137 276 83 100 216 116 270 in 3 3 3 3 4 74) 75) 76) 77) 78) 79) 80) 81) 82) 83) 84) 85) 86) 87) 88) 89) 90) 91) 92) eti 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 LiÄlftr. 17 Acker daselbst, Acker daselbst, Wiese daselbst, Wiese daselbst, Wiese daselbst, Acker daselbst, Acker daselbst, Acker auf der großen Acker daselbst, Wiese auf der Weitzerde, Wiese daselbst, Acker im Rödern, Acker daselbst, Acker daselbst, 272 44 330 267 267 319 254 UNd 12 Blech, 274 39 102 39) 40) 41) 42) 43) 44) 45) 46) Äcker auf dem Schwarzacker, Acker am Schwarzacker, Acker daselbst, Acker daselbst, Acker hinter dem Steinbrunnen, auf den Stumpfenweg, Acker am Steinbrunnen, au Wismarer Weg, 370 Acker, stößt auf den marer Weg, 384 Acker daselbst, 384 Acker daselbst, kr-, Silber rc., pr 130 256 bis kr., 24 20 72) 24 73) 24 kr-, v 198 Acker daselbst, 276 Wiese am Atzelbusch, auf Das ächte C. W. Bnllrich'S Univerfal- Neinignngösalz, sicherstes Präservativ gc gen Magenleideil aller Art, hält stets vor- räthig in Originalpaqueten pr. Psd. 42 kr Fr. Bieler in Gießen. E. W. BuUrich in Berlin. Weg, 140 Acker daselbst, 334 Acker am Fluthgrabeu, Fabricischen Acker, 184 Acker daselbst, 145 Acker daselbst, 147 Acker daselbst, 147 Acker daselbst, Acker daselbst, Acker, auf den Gleiberger feinsten Cmmenthaler Käse, prima Limburger Käse, scctincla Stearinkerzen, pr. klche dir Folge n sich im An, ' ad. n Sv. SnklltN) gl und Prml- cheücher Söhnen Bürgers und 480 344 344 725 208 198 Acker daselbst, Acker daselbst, Acker auf der kleinen Weide, Äcker daselbst, Acker auf der Hohleiche, Acker in der Au, zwischen dem Wetzlarer Weg und dem Fluthgrabeu, Acker am halben Zehnten, rechts vom Schützgesbrunner Weg, Acker daselbst, Acker auf der Hohleiche, Äcker auf dem Barrcsgraben, Acker daselbst, Acker daselbst, Acker daselbst, Acker am halben Zehnten, über dem Stumpfenweg, Acker daselbst, Acker daselbst, Acker am Hasenköppel, diesseits des HasenköppelsWegs, Acker daselbst, Acker daselbst, Äcker daselbst, Acker daselbst, den Fluthgrabeu, Acker daselbst, Acker daselbst, Wiese am Heegstrauch, bei der Rodhausischen Wiese, Wiese in der Schwarzlach, in der Leimenkaut, Wiese daselbst, Acker in der Schwarzlach, Acker daselbst, Acker daselbst, Äcker vor der Warthe, auf die Marburger Chaussee, Wiese, rechts am Weg in der Lichtenau, Wiese in der Schwarzlach, Acker am halben Zehnten, rechts am Schützgesbrunner Spar- und Kochgeschirre in großer Ans- wahl bei C. Hensel. 329 2 Kngelblau, Mainzerblau rc., Waschpulver, pr. Paquet 3 kr., Theo in allen Sorten, 24 24 24 prima ,, feinste Königs-Reisstärke Straße, 119 Wiese daselbst, 59 Acker daselbst, 45 Acker auf der großen Weide, Versteigerungen. 3696) Mittwoch den 6. September l. I., 'Vormittags 9 Uhr, soll zur Unterhaltung des Wismarer Wegs die Anlieferung von Lahnkies, veranschlagt zu 49 st. 30 kr-, auf dem Rathhause versteigert werden. Gießen, den 2. September 1871. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt. 30 30 32 260 359 407 Reue Ia- holländische Vollhärrnge „ Ia- Mannickendamer Sardellen 2 3 7 hinten an den Wiesen, 282 Acker daselbst, Wiese unter der Hardt, am Gleiberger Weg, Wiese an der herrschaftlich Weilburgischen Wiese, Wiese am Läufertsröder Weg, hinten an den Wiesen, H)Klftr. 206 Acker am Wismarer Weg und an der Lahn, 206 Acker daselbst, 94 Acker, Laggärten, stoßen auf die Bleiche, 252 Wiese, Laggärten, stoßen au auf die Bleiche, 1132 Acker, Laggärten, m den vordersten Schießgarten, 140 Acker, links am Krofdorfer aianbeur dahier, talhaüne Rosm, -ermisler in der nint Margarethe ihui, em Lahn, Macher Wer, ö- M ij, eine Tochter, n, ernt Tochter, un Loh«, Otto In: Lahn dahin, t Hulda Aaroline nut Tochter, Id- Flur 2 Acker daselbst, .. Acker hinter den Schießgar- ten, an der NodHeimer Straße, Acker daselbst, 562 332 40 23 11 126 185 192 89 338 den Leihgesterner Weg, 632 Acker vor dem Stcinbrun- nen, auf den Stumpfenweg, 496 Acker daselbst. 496 Acker daselbst, 242 Acker auf der Warthe, Acker daselbst, Wiese hinter den Schieß- gärten, an der Rodheimer gen übertroffen hat. Mir sind unter anderen zwei Fälle bekannt, daß Leidende, welche länger als 24 Jahre an Magenschmerzen und Säuren, oder, wie man es hier nennt, an „Herzwasser" laborirt haben und die während dieser Zeit vielfach ärztliche Hülfe eingeholt hatten, durch ein Packet Ihres Salzes vollständig von ihrem Hebel geheilt wurden- Senden Sie mir wieder u- s. w- W. G. Kürverö, Weg, 166 Acker daselbst, 406 Acker auf dem Läufertsröder Weg, 277 Acker daselbst, 608 Acker daselbst, 322 Acker, die krummen Aecker, auf dem Gleiberger Weg, 257 257 292 287 392 330 104 104 164 224 308 307 24 24 25 25 26 26 30 30 30 30 30 ^kallMtl 309 Acker daselbst, 70 Acker daselbst, 484 Acker daselbst, 130 Wiese daselbst, 264 Wiese daselbst, 113 Acker auf den Warthweg, 6 6 | Neueste Patenlherde, Cbaisenlichter, , Wanzentinctur, Königs-Reisstärke 405 Acker daselbst, 267 Acker über dem Krofdorfer Weg. 154 Acker am Wismarer Weg, über dem Schwalbachischen Acker, 222 Acker daselbst, 161 Acker daselbst, 371 Acker, über dem Krofdorfer Weg, 287 Acker an der Lahn und am Insektenpulver, pr. Paquet 3, 6, 9 und 12 kr., Putzpnlver, pr. Paquet 3 kr., Leim, weiß und fluffig, pr. Glas 12 kr., Fliegenpapier, pr. Bogen V/2 Iliegenleim, pr. Topf 3, 6, 9 Piltzsteine für Messer, Gabeln, Stück 12, 6 und 4 kr., Weg. Gießen, den 30. August 1871. Grobherzogliches Ortsgericht Gießen. I u g h a r d t. 410 Acker daselbst, 210 Acker auf dem Fluthgrabeu, in der Au, 222 Acker am Läufertsröder Weg, s **» ’ Ulld die 7°« L ?" ’Mtn S »'-fl “« tat ' tlf V-ta- «btt- btt Mit f,ir "’«'S t„ ?ea dkn kjfch. ^fubtunj 8„ ^S'ln, welche ttr lt bürgerlich«, f. »fcntrlidtn llrgttlichruVs. Dietrich, Vittvr Ims -ohlem-oo, ([ und Bauunter' l' gchordev den \ hiesigen Lürßen ~bl gestorben da n unb tito* ülI 6 10 z'- | Mein Tuch - und Bukskin-Lager, zu billigen und f e st e n P r e i s e n, empfehle bestens. Ludwig Lang, Marktstraße 25, vis-ä-vis dem Kaufmann Herrn Emil Pistor. Die Material- und Farbwaaren-Handlung von E r nst Hermes empfiehlt: 13.......... 6 ...........nf,Pr9I,'a; bie ffiirrunfl t>eä C. W. Bullrich'sch-n >Universal-Reinigungssalzes alle Erwartlln- 1 Acker daselbst, 53 Acker daselbst, 24 Acker daselbst, 14 Acker daselbst, 15 Acker daselbst, Cacoigna, (eigener Fabrication, für deren Reinheit entölte» Cacao, garantirt wird, Cacaoniaffo, 1 Alasclwnlack in Roth, Gelb, Grün, Blau rc. ________ , 26 pr. Pfund V v 3386) Feuerfeste Geld-, Bücher- und Documenten-Schranke, qcqen Feucr unb Diebstahl glänzend bewährt, auf der Casseler Aus- tcllunq mit Auszeichnung bedacht, hält stets in assortirtem Lager aus der Fabrik von Rudolph Wolff in Lang-Gons. Möbelhandluug Wilhelni Reiber — Gießen, am Seltersweg. ! Zur Desinfl'rtion! 36161 Carbolsäure, Desinfectionspulver, Cifcn- vitriol in Prima-Qualität, Chlorkalk in stärkster Sorte, em- pfifhlt ______Crnft Hermes, Materialist. Musiklverlc unb Spieldosen von 2 bis 24 Stücke spielend, mit und ohne Glocken und Trommel, Castagnetten, Himmelsstimmen, Mandolinen zu «"-^-Preisen,Empfiehlt (2587) Georg Schäfer, Uhrenhandlung. Feilgebotenes. 1443) Gebrauchte Eisenbahnschienen, eiserne Tragbalken, Säulen und sonstige Baugegenstände aus Eisen und Guß empfehlen______________Flick & Kr oll- 3675) Ein Tisch mit darauf passendem großem verschließbarem Schreibpult, eine große Bücherbank und ein Akten-Ncpo- sitorinm sind zu verkaufen in Llt- 21. Nr. 254, Schloßgasse. Paquet 20 kr., V ^0 v Pfund 14 „ Das Schuldenwesen des Christian Jugbard III. am Wallthor dahier betreffend. 3655) Dienstag den 5. September wird der zum rubricirten Schuldenwesen gehörige Viehstand im Hause des Ehr. ^ughard HL am Wallthor dahier, und zwar Vormittags 9 Uhr, 2 junge Fasselochsen und 12 Rinder, und Nachnut tags 2 Uhr 13 Oeconomiepferde und 1 Fohlen öffentlich versteigert. Die zu versteigernden Objecte können zuvor eingesehen werden. Gießen, den 30. Äugust 1871- Der Massecurator: M- Pilger. 3656) Montag den 4. September, Morgens 9 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhause die zum Nachlaß der Heinrich Schäfer s Eheleute gehörigen Grundstücke auf Erb- und Eigen- thum in sechsjährigen Zielzahlungen öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden, als: 3671) Steinkohlen, I. Qualität, in gan zen und gethciltcn Waggons, euipfieblt L- Klinkei. 3689) Mehrere Schränke, Eommoden, Bettladen, Betten und Nachttische sind Wegzugs halber zu verkaufen im Strack'- schen Hause, 1. Stock, links. 3688) Montag, Mittwoch und Freitag, Morgens 9 Uhr: frischer Zwiebellruchen bei__F. W- H a r t m a n ii. 3700) Gebrauchte Fenster zu verkaufen bei H. Haßler, Wallthorstraße. 3670) In Vit. E. Nr. 86 (SeltersIhor) ist ein 10 Fuß hoher Gnminibaum zu verkaufen. 47) 8 48) 8 49) 8 50) 8 51) 8 52) 8 53) 8 54) 9 55) 9 56) 9 57) 9 58) 9 59) 9 60) 9 61) 9 62) 15 63) 15 64) 16 65) 20 66) 23 67) 23 68) 16 69) 24 70) 24 71) 24 mit Restauration 3693) Sonntag b e 11 3. September: ist zu NB. Die Wtrthschaft befindet sich im zweiten Stock. K* Ho neu i Wirthshaus. i:? MEBSi 3694) e. Emil Krailing Wittwe, o „Zur Germania.66 Restauration Rranini Samstag den 2. September: 3697) Küfergesellen können dauernde Beschäftigung erhalten; auch kann ein Junge in die Lehre treten bei H. Sch mall, Lindenplatz. 3701) Verwandten und Freunden mache ich hiermit die traurige Mittheilung von dem gestern Abend 6 Uhr erfolgten Ableben meines lieben Mannes 3293) L’estragon, äla ravigotte, feinste Weinessige empfehlen I A. Busch Söhne. der Tyroler Sänger-Familie Peuz. Anfang 8 Uhr. Sonntag den 3. September: Auf dem Lahnftein. Anfang halb 4 Uhr Nachmittags und halb 8 Uhr Abends. Entrse ä Person 6 kr. Insbesondere den Hausvätern gewidmet von Iac. Moleschott. 14 kr. Frachtbriefe für die Main-Weser-, Cöln-Miiidener und Oberhessische Eisenbahn, sowie fammtliche zollamtlichen Formulare, sind zu haben bei W. Klee, am Markt. AnAtagenkrampf, Verdauuiigs- schwäche rc. rc. Leidenden wird das fast 50 Jahre segensreich wirkende Dr. med. Doecrks'sche Heilmittel empfohlen. Schrift darüber gratis in der Exp. d. Bl. Das Mittel ist nur direkt zu beziehen durch Apoth. Doecks, Harpstedt bei Bremer» (früher Barnstorf). (896) 3672) In allen Buchhandlungen haben: Rath und Trost für ChalrraMen. Georg Reiber, her Bitte um stille Theilnahme. Gießen, den 2. September 1871. Karo lin e Reiber, geb. Reiber, Die Beerdigung findet morgen Mittag 5 Uhr statt. 3606) Es werden zwei tüchtige, unverhei- rathete Lehrer gesucht, deren Einer die Gesell iciite und Geographie, der Andere die Mathematik, beide aber die deutsche Sprache, zu lehren hätten. — Näheres bei der Direction des International - Lehrinsti- tuts in Bruchsal (Baden.) Wohmmgs-Veränderung. 3692) Meinen geehrten Kunden und einem hiesigen Publikum die ergebene Anzeige, daß ich mit dem Heutigen in dem von mir erkauften W a g n e raschen, früher Küfer Bachert's Hause wohne, und halte ich mich auch ferner in allen in mein Fach einschlagenden Arbeiten bestens empfohlen. _ Auch können mehrere hier in Arbeit stehende Gesellen bei mir anständige Schlafstelle erhalten. I. Retter, Herrenkleidermacher, Seltersweg Lit. C. Nr. 168. 3ß(_ Geschäfts Anzeige vr . < / mache hiermit das verehrliche Publikum darauf aufmerksam daß nh meine Hand-lsgärtn-rei eröffnet habe. ' ' Gießen, den 2. September 1871. Georg Noll, — wohnhaft nächst dem Friedhöfe. * Bekanntmach n n g. - r 1 15 ber Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Linien des Lelegiaphen-Verems rc. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe zu recommandtren. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bet der telegraphtschen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig kol- lQtL0Tltr S -Aie Bestimmungsstation sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Bestellung an den Adressaten oder nach der Abgabe an die Weiterbeförderungs- Rückmeldung mit-genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderungsanstalt zugestellt worden ist. . . . Die Emfuhrung der recommandirten Depeschen hatte den Zweck, dem correspon» dtrenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer correctcn lieber; Depeschen an den Adressaten, so weit dies bei der Natur der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu vermehren. Erfahrungsmäßig werden recommandirte Depeschen jedoch nur in sehr geringer Zahl aufgegeben, muth- maßlich well die Taxe für die Recommandation gleich derjenigen für die eigentliche Depesche ist. ö Um nun dem correspondirenden Publikum ein feineres Hülfsmittel zu bieten sich eine correcte Uebermittelung seiner Depesche, — so weit es thunlich und uöthig ist, - zu sichern, soll vom 1. Juli c. an versuchsweise im internen Verkehr das Recht der Recommandlrung, wie solches durch §. 15 der Telegraphenordnung gewährt ist und auch noch fernerhin in Geltung bleiben wird, dahin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Orte innerhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes gerichtet ist, die Vortheile der Recommandation auf einzelne Theile seiner Depesche be- bez^hlen" °^ne verpflichtet zu sein, gleich das Doppelte der Gejammttaxe zu ™ bieJCm^n)^ ?at Lcr Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehenden Buchstaven oder Buchstaben-Gruppen (cfr. §.14, 6 der Telegraphenordnung), deren correcte Uebermittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen tonne, zu unterstreichen. Jedes unterstrichene Wort rc. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des L cK7 bcr ^legraphenordnung, doppelt gezählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung resp. Aufnahme der Depesche betheiligten Stationen collationirt werden. . P t/otzdem ein solches unterstrichenes Wort rc. entstellt in die Hände des Adressaten, so daß die Depesche nachweislich ihren Zweck nicht hat erfüllen können, o weiden dem Aufgeber auf desfallfige rechtzeitige Reclamation die für die Depesche gezahlten Gebilhren zuruckgezahlt werden. . ,Falle der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte rc. bei unrecom- mandirten Depeschen werden forlaii die Gebühren nicht zurückerstattet. B-rl.n, den 13. Juni 1869. Der Bundeskanzler. Im Auftrage: D e 1 b r ü ck 3634) Für einen kleinen Haushalt wird ein sauberes, anständiges Mädchen gesucht. Näheres bei der Exped. d. Bltts. ,3597) Ein braves, zuverlässiges Dienstmädchen, das in Hausarbeit erfahren unb flute Zeugnisse besitzt, wird aus Michaeli zu micthen gesucht. Von ryem? sagt die Exped. d. Bltts. 3698) Einen braven Jungen suche für meine Wirthschaft H. Schmal! (Frankfurter Hof.) 's C / K Die soeben erschienene Nr. 49 §8 R enthält: LG 3667) Eine kleine Wohnung ist an eine einzelne Person zu vermiethen bei ___________________Glaser Bierau 3603) Ein möblirtes Zimmer zu vermiethen. Neustadt Lit. D- Nr. 97 im Vor- derhause, Parterre._______________________ 3202) Ein kleines Logis zu vermiethen. Neuenweg 134._________________________ 3396) Das von Herrn Stadtbaumeister Gros bewohnte Logis, bestehend aus 4 Zimmern nebst allem Zugehör, ist zu vermiethen und bis zum 1. October zu beziehen. A. K. Worms. .__am Kreuz.___________j Zwei möblirte Zimmer für das, rcemeJnCZ 3U vermiethen. Neuenweg eil- <5. yir. 194. Milchverkauf. 319a) Durch Veränderung des Fahrtenplans ist nunmehr täglich, Vormittags halb 9 Uhr ». Abends 7 Uhr, im früher Loos'- fchen Höfchen, Lit. D. Nr. 218, frische Milch und Diäkmilch zu haben.______ i Der Empecheur, höchst heilsamer Apparat für Männer zur Verhind. von nächtl. Schwäche (Pollutionen), das einfachste, sicherste, ärztlich anerkannte Mittel, sich davon ohne Medicin zu befreien und die gesunk. Lebenskräfte wieder herzustellen. Zu beziehen nur beim Erfinder E. Kröning, Mechaniker in Ballenstedt a. H. Preis 1 Rthlr. incl. Gebr-'Anweisung. Vermischte Anzeigen. 3660) Alle Diejenige-., welche noch Forderungen an den Nachlaß der Heinrich Schäfer III. Eheleute zu bilden haben, ersuche ich, ihre Rechnungen binnen 8 Tagen bei mir einzureichen, damit solche berücksichtigt werden können. Gießen, den 31. August 1871. ___________________Wilh. Schmal l. 3661) Ick wohne von heute an bei Herrn Tabakfabrikant Bender, Seb tersweg. Dr. Baur. Unterrichts Anzeige. 3691) Unterzeichnete eröffnet wieder einen neuen Cursus im Zuschneiden und An sertigen von Damenkleidern. — Damen, welche Theil nehmen wollen, werden ersucht, sich recht bald zu melden. A. Nothenbergcr, Lindenplatz. 3676) Eine kleine Familienwohnung mit Zugehör, sowie eine Schlafstätte für zwei Frauenzimmer, ist zu vermiethen bei Wittwe Dechert, auf dem Reichensand. 3484) An eine stille Familie ist eine Wohnung zu vermiethen. Wallthorstrc.' • Lit. A. Nr. 227. 3699) Ein Logis, sogleich beziehbar, ver- miethet__W. Möhl, Drechsler. 3686) Eine Familienwohnung ist zu vermiethen bei Friedrich Stooß, auf dem Asterweg. Vermiethung?» 3487) In Folge des Wegzuges der der- maligen Bewohnerin meiner Mansarden- Wohnung wird dieselbe mit Anfang October wieder frei und beziehbar. Auskunft er- theilt Herr Georg Noll. Emilie Müller am Seltersweg, .________________Lit. E. Nr. 16 b._____________ 3618) Der mittlere Stock meines Hauses ist zu vermiethen und den 1. November beziehbar. G- Ph. Fillmann Wittwe. 3690) Ein möblirtes Zimmer ist zu vermiethen bei Louis Scharmann, in der Schloßgasse. 3094) In meinem Hause ist noch eine Etage mit 2 Mansarden - Stuben zu vermiethen und sofort zu beziehen. _____________________Gabriel. 533) Ein neues Haus ist ganz oder auch getrennt sogleich zu vei> miethen bei Dr. Königer. 3687) Ein Laden nebst Wohnung ist zu vermiethen und kann sogleich bezogen wer- den in Lit. C. Nr. 184.___________________ 3635) Eine kleine Familienwohnung ist zu vermiethen bei Schreiner Volp. 3624) Ein größeres und ein kleineres Familienlogis sind in dem vormals M ö h V- schen Garten an der Schoor zu vermiethen und im October bezieh bar. t Der Münzthurm. Ein vaterländischer Roman von Georg Hiltl. (Fortsetzung.) — Eine sonderbare Baumfrucht. Nach dem Gemälde von Hiddemann. — Moltke im Schwarzwald. Mit Illustration von Th. Pixis. — Aus der Welt der Börse. V. Franz Richter, Director der österreich. Cre- __ditanstalt. Ein Nachtbild. — Am Fan ilien- 3636) Wegen Wegzugs ist eine kleine' ^stration von"^"^rie?rr^^°'m F-nnUenwohnung. ,u„vermiethen bei | gJXX- - Dek Wchm Ä j Gelübde. Gedicht von Ernst Fürst. Com- ! Position von Franz Abt. Zu Bestellungen empfehlen sich die Ferber'sche Univ.-Buchhhandlung E. Heinemann, I. Ricker. Redaction, Druck und Verlag der Brühl'schen Univ.-Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in^Gießem