MM" Nächsten Dienstag, den 30. März, erscheint kein Anzeiger. Die Expedition des Gießener Anzeigers. PretS vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr- Gießener Anzeiger. Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Donnerstags und SamstagS. — Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Anzeige- und Amtsötatl für den Kreis Kießen. Nr. 37. Samstag den 27. März 1869. iks" Einladung piiii Abonnement *^47 Mit dem 1. April beginnt ein neues ^jähriges Abonnement auf den Gießener Anzeiger. Derselbe erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Samstags, und kostet in Gießen vierteljährlich 36 Kreuzer frei in'S Haus geliefert. - Für auswärtige Abonuenten, welche nur bei der Post oder den Landpostboten abouuiren können, beträgt der ^jähriqe Stbouncmentsvrcis L» Kreuzer inel. Postaufschlags. Die auswärtigen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann vollzählige Nummern des Blattes geliefert werden können, wenn sie schon jetzt bei der Post ihr Abonnement erneuern. Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorder keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im 1I. Quartal 1869 zusenden und den Abonuementbetrag wie seither durch Quittung er- heben lassen. Die Expedition des Gießener Anzeigers. Brodpreife vom 27. März bis 4. April 1869, nach eigener Erklärung der Bäcker: 4 Pfund gemischtes Brod 15 kr. 2 Pfund gemischtes Brod 7^ kr. 4 Pfund Roggenbrod 13 kr. 2 Pfund Roggenbrod 6% kr. Amtliche Bekanntmachungen. B e k a n n t m a ch u n g. Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1869 findet zu Gießen im Rathhaussaale an den nachgenannten Tagen, jedesmal von acht Uhr Vormittags an, statt, und zwar Montag den 19. April Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberftadt, Ettingshausen und Garbenteich. Dienstag den 20. April desgleichen der Gemeinden Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grünigen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim. Mittwoch den 21. April desgleichen der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod und Reiskirchen. Donnerstag den 22. April desgleichen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lumda, Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wieseck. Freitag den 23. April Loosziehung. 1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- örsatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen: Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten; b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises besuchen; e) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten • und welche tm Jahre 1849 —, soweit sie einem Staate angehören, in welchem früher die Militärpflicht erst mit dem 21. Lebensjahre ihren Anfang nahm, in der zweiten Hälfte des Jahres 1848 oder im Jahr 1849 — geboren, oder bei der Musterung des Jahres 1868 bezw. 1867 zurückgestellt worden sind. Entbunden von der persöhnlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung rum einjährig freiwilligen Militärdienste ertheilt worden ist. 2) Diejenigen der Militärpflichtigen, welche im Jahre 1868 bezw. 1867 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben sind, wieder erscheinen müssen, haben ihre Loosungs- und Gestellungsatteste mitzubringen. 3) Wenn von einem Militärflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden. Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. 4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w.; so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten. 5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos. 6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde geftellungsflichtige Militärpflichtige — die auswärts sich aufhaltenden schriftlich — auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistern liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen, bald thunlichst und spätestens in dem Musterungstermin an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen. Im Anschluß an das Kreis-Ersatzgeschäft findet Samstag den 2£. April l. I. die Klasst'stcirung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse, sowie die Untersuchung der Invaliden, statt. Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, auf den bezeichneten Tag, Vormittags 8 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen. Gießen, den 25. März 1869. Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen. In Verhinderung: Kekulv, Kreisassessor. Auszug aus der Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund. §. 176. Strafe für unterlassene Meldung zur Berücksichtigung der Stammrolle, bezw. für unterlassene Gestellung zu den Musterungsoder Aushebungs-Terminen. 1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebencn.An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit der Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welchen im Falle des Unvermögens Gefängnißftrafe zu substituiren ist. 2) Militärpflichtige, welche nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115 erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-Departements- oder Marine-Ersatz-Commission des Bezirks, in welchem sie nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs-Locale nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bezw. Departements-sMarine)-Ersatz-Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist. 3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehenden §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben. §. 177. Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bezw. der unterlassenen Gestellung zu den Musterungs- und Aus- Hebungs-Terminen. 1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust: a) der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen, b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst; 2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Aufforderung, sich zur Musterung bezw. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren: a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, b) den aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst. Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bezw. Aushebungs-Locale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad 1 gedachte Berechtigung. Alle diese Militärpflichtigen werden wie unter Passus 1 bezeichneten vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen event. als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt. 3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath berbleiben. §• 178. Anwendung der Vorschriften der §§. 176 und 177 auf disponibel gebliebene Militärpflichtige. Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nicht disponibel geblieben, sind den im §. 179 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bezw. verspäteten Gestellung nach §. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschrie- venen Reihenfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären. Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsen würde. Bekannt m a cd u n g. Indem wir das nachstehende Regulativ hiermit veröffentlichen, sprechen wir die Erwartung aus, daß die Hauseigenthümer die in ihren Hofraithen noth- wendigen Einrichtungen und Aenderungen bereitwillig zur Ausführung bringen, und dadurch weiteres Einschreiten der Polizei und gerichtliche Bestrafungen vermeiden. Bei der Wichtigkeit, welche dieser Gegenstand nach dem einstimmigen Ilrtheil aller Sachverständigen für die Gcsundheitsverhältuisse der Stadt Gießen hat, muß unsererseits auf strenger Durchführung des Regulativs bestanden werden. Gießen, den 20 März 1869. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Goldman n. Regulativ, die Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzialhauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend. Zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse wird nach Anhörung des Gemeinderaths und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. September 1868 zu Nr. M- d. I. 10265 und 10302 auf Grund der Art. 136, 137 u. 310 des Polizeistrafgesetzes, sowie des §. 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt : 1. Keine Abtritte dürfen in die städtischen Kanäle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies der Fall ist, muß die Ausmündung in den Kanal oder Bach zugemauert, und entweder eine transportable Tonne (Kübel) unter der Abtrittsröhre angebracht oder eine Abtrittsgrube angelegt werden. Wo eine Zumauerung der Ausmündung in den Kanal oder Bach nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß der Kanal oder Bach überdeckt und die Tonne auf die Ueberdecknng gestellt werden. Ist auch dieses nicht ausführbar, so muß die Tonne so gestellt werden, daß der Inhalt des Abtritts vollständig in dieselbe gelangt und Nichts davon in den Kanal oder Bach fließt. 2. In gleicher Weise, wie zu 1. angegeben, müssen die in die Ecken und Winkel zwischen den Häusern ausmündenden sowie die inner- halb der Häuser angelegten Abtritte in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden. 3. Bezüglich der Abtrittsgruben wird Folgendes angeordnet: a. Die Grube muß so angelegt werden, daß die Wände und der Grund derselben für Flüssigkeiten vollständig nndurchgängig gemacht werden. Zu diesem Behufe wird sie entweder mittelst einer doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit plastischem Thon ausgestampft wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von 1 y2 Fuß mit Cement hergestellt, müssen jedoch im letzteren Fall mit einer mindestens 1 V2 Fuß dicken Schichte festeingestampften Lehms oder Letten überall hinterlegt werden. b. Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden, und der Boden trichterförmig zu vertiefen, wodurch eine bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird. c. Die Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte oder einen festschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn die Abtrittsröhre unmittelbar in die Grube einmündet, um die Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so artgelegt werden, daß ihr Inhalt nicht unterhalb der Wohnungen, sondern außerhalb der Umfangsmauern derselben sich befindet. d. Die Grube muß mindestens 30 Fuß von jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhandene Gruben, welche in geringerer Entfernung von einem Brunnen, oder welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach Anhörung der Medicinalbehörde deren Entfernung für nöthig gehalten wird. Det §. 47 der Bauordnung für die Stadt Gießen, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen widerspricht, ist hierdurch aufgehoben. 4. Wo die Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist, müssen zur Aufnahme des Inhaltes der Abtritte Tonnen (Kübel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor denselben verdienen. Bezüglich der Einrichtung dieser Tonnen wird Folgendes angeordnet: a. Die Tonne muß aus nicht rostendem Eisen oder aus Holz mit eisernen Reifen gefertigt werden, die Oeffnung, in welche die Abtrittsröhre ein- mündet, kann offen oder mit einem eisernen Gitterdeckel verschlossen, sie muß jedoch so eingerichtet sein, daß sie bei Entfernung der Tonne von ihrem Standort mit einem festschließenden Deckel verschlossen werden kann. Die Tonne muß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen sein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten. b. Das Innere der Tonne muß vertheert oder verpicht oder verkohlt, oder auf sonstige Art gegen das Eindringen faulender Flüssigkeit geschützt sein. 5. Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehäuse müssen bis in die Gruben herabgeführt werden und direct in dieselben einmünden. Die in Tonnen einmündenden Abtrittsröhren müssen bis zum oberen Rande bt*r Tonnen reichen. Bei Neubauten oder Hauptänderungen an den Gebäuden dürfen keine hölzernen Abtrittsgehäuse angelegt oder beibehalten, sondern es müffen Abtrittsröhren von Eisen oder Steingut angebracht werden. 6. In die Abtrittsgruben und in die zwischen den Häusern befindlichen Winkel darf das Regenwasser, sowie das Abfallwasser aus Küchen und Waschküchen, und die Abfälle aus Fabriken keinen Abfluß haben. In dieser Beziehung wird Folgendes angeordnet: a. Das Reg en wasser muß, wo die Dachtraufe sich in die Winkel ergießt, mittelst Kandeln aufgefangen, und durch Ablaufröhren in der durch §.34 der Bauordnung vorgeschriebenen Weise in die Straßengossen geleitet werden. b. Das Abfallwasser aus den Küchen und Waschküchen darf entweder nur in gut gemauerte und gedeckte Miststätten, oder mittelst ordnungsmäßiger Gossen in die Straßenrinnen abgeführt, und es müssen dabei die Bestimmungen des §. 35 der Bauordnung für die Stadt Gießen beobachtet werden. Feste, vollständig trockene Abfälle aus der Haushaltung oder Küche, Kehricht u. s. w. dürfen in geschloffenen Höfen in Haufen aufgeschichtet werden. Neben öffentlichen Wegen ist die Ansammlung dieser Stoffe nur in gut gemauerten und gedeckten Miststätten gestattet. 0. Flüssige Abfälle aus Fabriken dürfen, wenn sie dünnflüssig und geruchlos sind, auch keine gesundheitsschädlichen Bestandtheilc enthalten, durch die Gossen und Kanäle abfließen. Die Entfernung anderweitiger Abfälle wird vorkommenden Falls durch besondere polizeiliche Vorschriften geregelt. , Feste, der Fäulniß unterworfene Abfälle aus Fabriken dürfen nur in dichtgemauerten und cementirten Gruben, jedoch nicht in zu großer Masse, angesammelt, und müffen durch Wagen, aber so, daß keine Verunreinigung der Luft und der Straßen dadurch stattfindet, aus den Orten entfernt werden. 7. Die thierischen Abgänge dürfen nicht in die Abtrittsgruben geleitet, sondern nur in festgemauerten und mit Lehm oder Letten ausgestampften Gruben aufbewahrt werden. Die Sammelbehälter für flüssige t hie rische Abgänge müssen fest zugedeckt sein. Neu angelegte Miststätten und Pfuhlbehälter müffen 25 Fuß von jedem Brunnen entfernt sein. 8. Diejenigen Hauseigenthümer, welche binnen 8 Wochen von der ersten Bekanntmachung dieser Verfügung an die zu 1 bis 7 vorgeschriebenen Anlagen beziehungsweise Veränderungen nicht ausgeführt haben, verfallen in eine Strafe von fünf Gulden. Außerdem wird die Polizeibehörde die Arbeiten aus- fichren und die Kosten auf dem Verwaltungswege durch den Gemeinde-Einnehmer beitreiben lassen. Abweichungen von den Vorschriften unter 1 bis 7, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen vorkommen, werden nach Art. 136 des Polizei- Straf-Gesetzes bestraft, und unterliegen der Bestimmung des Art. 137 des Polizei-Straf-Gesetzes. 9. In den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung müssen alle Abtrittsgruben und Tonnen gründlich gereinigt w e r-d e n. Nach dieser ersten Reinigung sind: a-. alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von acht zu acht Tagen, b. alle Abtrittsgruben, so oft sie zu 2/3 angefüllt sind, zu reinigen. Die Abtrittswinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in denselben die unter 2 vorgeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, von acht zu acht Tagen zu reinigen. Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Lokalpolizei- Behörde angeordnet wird. 10. Die Reinigung hat unter Beobachtung folgender Vorschriften zu geschehen: a. Der Reinigung muß eine sorgfältige Desinfeetion vorausgehen, so lange die Entleerung nicht auf geruchlose Weise, durch s. g. pneumatische Apparate geschieht. b. Die Reinigung nach blos vorausgegangener Desinfeetion darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends, und im Sommer nicht vor 11 Uhr Abends begonnen werden, und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen die Entleerung durch pneumatische Apparate und in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden. c. Während des Reinigens muß, wenn solches straßeuwärts und bei Nacht geschieht, eine Laterne mit brennendem Licht an paffender Stelle ausgehängt werden. d. Die zum Abfahren benutzten Fäffer müffen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt Nichts auf die Straße fließt. 6. Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden, daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Lokalpolizei- Behörde die Verbringung eines Theils dieses Inhalts in die Hausgärten oder in gemauerte und bedeckte Miststätten gestattet werden. Die pos. B. b. I. 5 des Lokal-Reglements vom 8. October 1856, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend, und das Lokal- Reglement Nr. XXL vom 8. Mai 1856, das Ausleeren der Abtrittsgruben betreffend, wird, letzteres insoweit es sich auf Gießen bezieht, durch Vorstehendes abgeändert beziehungsweise aufgehoben. 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bei Ertheilung der unter 10, c erwähnten Erlaubnis; von der Polizei- Behörde vorgeschriebenen Bedingungen werden mit der in Art. 310 des Polizeistrafgesetzes angedryhten Strafe geahndet. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizei-Behörde angeordnet, und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden. Gießen, den 20. März 1869. ' Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Gold m a n n. Besondere Bekanntmachungen. Edictalladung. 2582) Forderungen und Ansprüche jeder Art an Ludwig Volk IX. zu Allendorf c. d. Lahn, über welchen der Concurspro- zeß erkannt worden ist, sind nebst etwaigen Vorzugsrechten im Termin Mittwoch den 28. April l. I., Morgens 9 Uhr, bei Meldung stillschweigenden Ausschlusses von der Masse dahier anzuzeigen und zu begründen. Im Termin soll die Güte versucht und geeigneten Falls ein Massecurator und Gläubigerausschuß bestellt werden, und wird von den nicht persönlich erschienenen oder durch gehörig Bevollmächtigte vertretenen Gläubigern in diesen und allen andern Beziehungen stillschweigender Beitritt zu den Beschlüssen der Mehrheit unterstellt. Gießen, den 23. Februar 1869. Grobherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, Becker, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor. 2588) Die heute in den Rein-Domanial- walddistricten Scheid und Niederseilbach bei Treis a. d. L. abgehaltene Holzversteigerung ist genehmigt. Die Abfuhrscheine hierüber befinden sich vom 30. d. Mts. an bei Großherzoglichem Rentamt Gießen und erfolgt die Ueberweisung des Holzes Donnerstag den 1. April, Morgens um 7 Uhr. Weiterhin wird die Abfuhr des Holzes im Domanialwalddistrict Ohnewäldchen in Erinnerung gebracht. Treis a. d. L., den 24. März 1869. Großherzogliche Oberförsterei Treis a. d. L. A m e n d t. Versteigerungen. 2574) Dienstag den 13. April, Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhause die Immobilien, den Erben des Wilhelm Rühl gehörend, als: Flur Nr. □JUftr. 25/169/7 116 Hofraithe auf dem Seltersberg und links der Chaussee, 169/8 65 Hofraithegrund daselbst, 2'7170/4 335 Hofraithe daselbst, 25/i69/2 323 Grasgarten daselbst (Bauplatz), 25/177 376 Acker am Seltersberg, vor dem Leihgcsterner Weg, 25/i75 76 Acker daselbst, gibt 103/4 fr-, 25/93 604 Acker aus den Heegstrauch und Sandkauter Weg, am alten Schlag, 37,225U 226 552 Wiese hinter dem Wallbrunnen, gibt 17 fr. 16/i43&i§i46 133 Acker auf der Hohleiche, gibt 1 fl. 15 fr., öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen, den 26. Februar 1869. Großherzogliches Ortsgericht Gießen. Ebel. z. Ja ain-Weser- Bahn. 2600) D'e Lieferung der zur Fundamcn- tirung der Läuteweife erforderlichen 243 Stück Quader soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Offerten sind mit der Aufschrift: „Subnüssion auf Lieferung von Qua- „dern zur Fundamentirung der Läute- „roerfe" bis zum Submissionstermin: ; Montag den 12. April d. I., Vormittags 11 Uhr, bei uns einzureichen, in welchem dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet meiden sollen. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau der Betriebs - Inspektoren zu bassil, Gießen und Frankfurt a. M. eingesehen, auch von denselben oder unserer Kanzlei unentgeltlich bezogen werden. Cassel, den 24. März 1 69. Königliche Direktion der Main-Wcser-Bahn. 2633) Dienstag den 30- März d. I., von Morgens 10 Uhr an, sollen in dem Lohraer Gemeindewalde, Schlag Forsikiichen: 46 CichenBau- und Werkholz-Stämme von 15 bis 38 Fuß Länge und 12 bis 36 Zoll Dicke meistbietend, unter den im Termine bekannt gemacht werdenden Bedingungen, verkauft werden- — Zusammenkunsl im Gros'schen Wirthshause dahier. Bemerkt wird noch, daß ein Stamm darunter, welcher sich zu einer Hammer- welle vorzüglich eignet. Die Herren Bürgermeister der Umgegend werden ersucht, solches in ihren Gemeinden bekannt zu machen. X!ol)ra, am 15. März 1869. Der Bürgermeister: H unrath. 2556) Mittwoch den 31. März d. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhause nachverzeichnete Grundstücke, den Kindern der verstorbenen Friedrich Vogt Eheleute gehörig, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden, als: Flur Nr. ' cÄlftr. 39/246 266 Acker, die mittelste Gewann, am Wiesecker Weg, M7 266 Acker daselbst, 39/%5 214 Acker, links am Wiesecker Weg, 286 214 Acker daselbst, ?9/3i6 127 Acker am Wingert, rechts der Chaussee, sie» 93 Acker daselbst, n/io 1122 Acker, unter dem Leihgester- ner Weg, 4%62 66 Acker auf dem Sand, 41/219 1501 220 150 I 221 150 222 151 ’ Acker am Rain, hinter der 223 152 / Warthe, 224 1501 225 150 226 150 J “/43,8 81 1 44,2 56 45,2 56 I 46,2 Acker, aufdenFluthgraben, 47/8 / 48/2 169 , 49/2 169 i 50,2 175 ' Wm 376 Acker in der Lichtenau, auf die Wiesen, "^88 132 ( 2I1cfer' rechts am grünen 89 132 s Weg, 45/e5 1453 l Acker an der Marburger ee 210! Chaussee und dem Baden- 67 210) burger Fußpfad, 45/69 206 Acker daselbst, 70 206 Acker daselbst, 45/74 256 Acker daselbst, 45/i69 280 Acker am Galgen, auf die Chaussee und die Marburger Straße, IglfMr daselbst, 46/263 196 Acker in der Lichtenau, am Römerloch, 264 196 Acker daselbst, 46/26i 117 Acker daselbst, 47 42 220 Acker am Badenburger Fußpfad. Gießen, den 15. März 1869. __________K. Vogt, Ortsgerichtsmann. Ll) l) rlude - Berftelgerull g. 2536) Montag den 12. April er. Vormittags 11 Uhr, werden bei Gastwirth Ströhmann hier aus den Fürstlichen Waldungen der Oberförsterei Heisterberg, und zwar: 1) District „Wingerte" bei Heisterberg, circa 120 (Str., und 2) District „Doberg", Gemarkung Bis- kirchen, circa 100 Ctr. Lohrinde öffentlich meistbietend versteigert. Proben können vorher bei dem Herrn Oberförster Henn zu Heisterberg, sowie auch im Versteigerungstermine, eingcsehen werden. Ehringshausen, am 21. März 1869. Fürstliches Rentamt Greifenstein. _________________________Clößne r- Versteigerung von Brauereigegen- flänben. 2535) Dienstag den 30. März d. I., des Nachmittags um 1 Uhr, sollen in dem hiesigen Gemeinde-Brauhaus: 1 Braubüttc, 15 Ohm und 1 desgl., 10 Ohm haltend, beide noch in sehr gutem Zustande, 1 Sandsteintrog, 5 Ohm haltend, sowie noch sonstige Brauereigeräth- schaften, an den Meistbietenden versteigert werden. Garbenteich, am 23. März 1869. GroßhcrzoglichcBürgermeisterei Garbenteich. ____________Schwarz. 4)0Kvei|teifleuniß in beu Gruft ich Lolms- Laubach'iäwn Wulbun<>tn 2548) Donnerstag den 1. April l. I. komint in den nahe bei Freienseen gelegenen Distrikten Cichelgarten und Schnellstrauch folgendes Holz zur öffentlichen Versteigerung: 240 Stecken Buchen-Scbeidholz, y7 „ » Prügelholz, 3 „ Erlen - „ 62 ’/2 „ Buchen-Stockholz, 230 „ „ Reisholz, 8 Schichten zu Lutten und Baumstangen geeigneies Läichen-Slangenholz, 15 Eichen - Stämme von 6 bis 10 Zoll Durchmesser, 9 Erlen-Stämme von 8 bis 10 Zoll Durchmesser, 1 Birken-Stamm von 8 Zoll Durchmesser und 20 Fuß Länge. Zusamincnkunst Vormittags 10 Uhr im Cichelgarten bei Holznummer 1. Laubach, am 20. März 1869 Gräfliche Oberförsterei. Thum. Die Vergebung von Arbeiten bei ber Stobt Gießen. 2632) Mittwoch den 31. März 1869, des Morgens 9 Uhr, sollen auf dem Rathhause dahier folgende Arbeiten an den Wenigstfordernden vergeben werden, als: Maurerarbeit, veranschl. zu 352 fl. 451 fr- Schreinerarbeit, „ „ 12 „ 38i „ Schlosserarbeit, „ „ 7 „ — „ Weißbinderarbeit, „ „ 2 „ 36 „ Gießen, den 24. März 1869. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. ______________Vogt.____________ Brennholz-Lieferung. 2576) Dienstag den 6. April d. I., Vormittags 10 Uhr, soll auf der Universitäts-Canzlei die Lieferung des für die Universitäts-Anstalten und das Gymnasium dahier im Winter 18G9/7q erforderlichen Brennholz-Bedarfes mit 270 Stecken an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Gießen, den 11. März 1869. Grobherzogliches Universitäts-Rentamt. I. E. d. R.-St.: Schmitt, Univ-Gerichts-Actuar. Eichen - Bauholz - Versteigerung im Walbgirmeser Gemeiubewalbe. 2547) Dienstag den 30. d. Mts., des Morgens 9 Uhr, werden im hiesigen Gemeindewalde, in verschiedenen Districten, versteigert: 75 Eichen-Bau-Stämme, 5574 Cubikfuß enthaltend, 12 Tannen-Stämme, von 200 Cubikfuß. Die Zusammenkunft ist oberhalb der Haustädter Mühle bei Nr. 1 des Holzes. Waldgirmes, am 18. März 1869. Die Bürgermeisterei Waldgirmes. A- Schmidt. Stecken Buchen- u. Nadel-Scheidh., Wellen 132 2987 33/4 4 39 283/4 2675 275 11125 4 1 Löste allerlei Holz, Eichen: Baustamm, 71 Cubikfuß enthaltend, Nadel-Baustämme von 5 bis 14 Zoll mittlerem Durchmesser und 15 bis 64 Fuß Länge, 2380 Cubikfuß enthaltend, Bemerkt wird, daß am ersten Tage das Bau- und Stangenholz und ein Theil Brennholz zur Versteigerung kommt. Die Zusammenkunft am ersten Tage ist auf der Warthe in der sogen. Schäferschneiße und am zweiten Tage im District Schlie- berg an der Staatsstraße bei der Leppermühle. Reiskirchen, am 25. März 1869. Großherzogliche Bürgermeisterei Reiskirchen. Jünger. Holzversteigerung. 2608) Mittwoch den 31. März und Donnerstag den 1. April l. I., jedesmal von Vormittags 9 Uhr an, sollen in dem Reiskircher Gemeindewalde in den Districten Wilshäuser Wald, Reitz- berg und Schlieberg nachoerzeichnete Holzsortimente, als: „ „ Eichen-Prügelh., „ „ Nadel- „ „ „ Stockholz, „ Reisholz, Eichen- „ Nadel- Fichten - Stangen, 2528 Cubikfuß enthaltend, versteigert werden. 2585) Donnerstag den 8. und Freitag den 9. April sollen in der Wohnung des Jacob Stern Erben sämmtliche Mobilien, bestehend in Weißzeug, Bettung, Hausgeräthen, mehreren Oefen, 2 Wagen, 2Pflügen, l Egge, einer Quantität Heu, Stroh, 20 Maltern Kartoffeln und 11 Schafen mit Lämmern, versteigert werden. Auch können die Schafe aus freier Hand verkauft werden. Burkhardsfelden, den 24. März 1869. Der Vormund: Löb Stern. Feilgebotenes. !! Sonnenschirme!! bas Neueste, empfiehlt (2592) W. P. Frank. | Ausverkauf meiner sämmtlicher Waaren wegen Vermie- thung meines Hauses mit Laden und Wegzugs von hier int Monat Mai. 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