Preis vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 5! kr. Gießener Anzeiger. Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Cauzleibcrg Ltt. B. Nr. 1. Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kietzen. Ne. 32. Samstag den 2. Mai 1868. Adreßbuch für die Stadt Gießen. Die Subscription hat die zum Druck des Adreßbuchs erforderliche Anzahl Abonnenten ergeben und kann nunmehr mit dem Druck desselben begonnen werden. — Die Ausstellung der Wohnungen sind nach den Listen der Volkszählung vom 3. December 1867 geschehen. Wegen der seitdem stattgehabten Wohnungsveränderungen ist jedoch eine Revision der Listen im Interesse der Genauigkeit nothwendig und bitten Wir zu diesem Be- hufe Alle, welche seit 3. December 1867 ihre Wohnung geändert haben oder noch im Laufe des Monats Mai ändern werden, darüber im allgemeinen wie in ihrem eigenen Interesse der Expedition dieses Blattes Mittheilung machen zu wollen. Amtliche Bekanntmachungen. Hahn. die gewöhnlichen directen Steuern. Darmstadt, den 20. April 1868. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v- Schenck. Bekanntmachung, den Steuerausschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend. (Großherzogliches Regierungsblatt Nr. 22.) our Bestreitung der erhöhten Staatsbedürfnisse, welche durch die veränderten politischen Verhältnisse herbeigeführt worden sind, reichen die im letzten Finanzgesetz bestimmten und bisher erhobenen Steuern im Jahr 1868 nicht aus. In dem wegen Aufbringung der weiter erforderlichen Mittel mit den Ständen vereinbarten, m No. 20 d/z Grobherzoglichen Regierungsblatts erschienenen Nachtragsgesetz voin 11. dieses Monats ist daher in §. 1 festgesetzt worden, daß vom 1. April des laufenden Jahres an ein »tuscblaa m den im t. 2 des Finanzgesetzes vom 26. September 1867 bestimmten directen Steuern von monatlich 1 Heller auf den Gulden Normalsteuerkapital, also im Kamen für neun Monate ein Zuschlag von 2‘/$ kr. auf den Gulden Normalsteuerkapital erhoben werden soll. In §. 3 des Nachtragsgesetzes ist dann weiter bestimmt, daß, im ^alle die Erhebung des im 8- 1 erwähnten Steuerzuschlags nicht schon im Laufe des Monats April erfolgen könne, alsdann demnächst die Nacherhebung startzufmden habe. m $ tockholz, Holzversteigerung bei der Stad Allendorf a. d. Lumda. 3052) Dienstag den 5. Mai l. I., Morgens 9 Uhr anfangend, sollen in den hiesigen Walddistricten „Hom: berg und Mark" nachverzeichnete Holz: sortimente öffentlich versteigert werden. I. Brennholz: A c t e n - V e r k a tt'f. 3037) Montag den 4. Mai I. I., Vormittags 11 Uhr, sollen in dem hiesigen Landgerichts-Local 5 Ctr. 60 Psd. ausgeschiedener Acten, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, zum Einstampfen öffentlich meistbietend versteigert werden. Grünberg, am 9. April 1868. Großherzogliches Landgericht Grünberg. Erdmann. Holzversteigerung im Wiesecker Gemeindewalde. 3000) Nächsten Montag, den 4. Mai d. I., von Vormittags 9 Uhr an, sollen in dem Wiesecker Gemeindewalde, Districten Teufelpfütze und Claus, nachverzeichnete Holzsortimente versteigert werden: 98 Stecken Buchen-Scheidholz, Holzversteigerung im Gießener Stadtwalde. 2992) Montag den 4. Mai 1868, von Vormittags 9 Uhr an, soll in dem Gießener Stadtwalde, Districten Heingesboden, Wanne und Vvauhof, nach- verzeichnetes Holz öffentlich versteigert wer- 198 Fichten-Siangen. Der Anfang ist auf der Teufelspfütze, und wird das Brennholz zuerst versteigert. Wieseck, den 28. April 1868. Großherzogliche Bürgermeisterei Wieseck. L a it g. 29 fl. 30 kr. | Richt $u übersehen! Rindslederne Herrenfchaften - Stiefel zu fl. 4. — „ Knaben- „ „ „ 3. 30 owie alle Sorten Herren-, Damen- und Kinder-Schuhe -Stiefel zu den billigsten Preisen bei K Grünebaunr, Schuhfabrikant in der Sonnenstraße. 6 57 22 38 3 27 fuß enthaltend, 101 Nadel-Stangen, 197 Cubikfuß enth., 518 Wellen Nadel-Reisholz. Die Zusammenkunft ist am ersten Tage Morgens 9 Uhr im District Huugerberg bei Nr. 1 des Stammholzes und am zweiten Tage Morgens 9 Uhr im District Wilsberg. Der Anfang der Versteigerung wird mit dem Stammholz gemacht und werden Steigliebhaber hierzu eingeladen. Frankenbach, am 27. April 1868. Der Bürgermeister: - I. Kraft. 3030) Verschiedene Constructionen von Wasch- und Ringmaschinen sind vorräthig bei Georg; Renzel. 25 1500 Klee - Versteigerung. 3058) Mittwoch den 6. Mai, Nachmittags 4 Uhr, soll an der Gail'schen Wollenspinnerei die diesjährige Kleeerndte von ca. 5 Morgen in Abthellungen öffentlich versteigert werden. den, ats: , , , 47 Stecken Buchen-Scheidholz, Prügelholz, Stockholz, „ Prügelholz, „ Stockholz, „ Reisholz, Eichen - Scheidholz, „ Prügelholz, „ Stockholz, „ Reisholz, Die von vielen medicinischen Auloritäten anerkannte und durch glänzende Zeugnisse bewährte Bruchfalbe für Unterleibs Bruchleidende von Gott!. Sturzenegger in Herisau, Canton Appenzell (Schweiz), ist Urtwährend frisch und ächt sowohl von demselben zu beziehen, als auch durch Hrn. G. Bleicher, Großherzogl. Hessischem Hofbandagist in Mainz, und Hrn. Apoth. I. B. Lindt m Frankfurt a. 9)1., Schnurgasse 58, Preis pr. ^opf Fl. 3, enthalt keine Ichadlichen Stoffe, Heilung, ohile Entzündung, in weitaus den meisten Fallen sicher. Gebrauchsanweisung und Zeugnisse zur vorherigen Ueberzeugung auf Verlangen gratis. Reichhaltiges Lager in Bruchbändern. (3038) Wellen „ Reisholz, Eichen-Stämme mit 641 Cublkfutz, , Nadel- „ » 2443 „ . „ Stangen „ 6/1 „ ~ie Zusammenkunft ist auf der Licher Chaussee an der Uten Schneiße. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Zahlüngssrist bis 1. September d. I. gc- I Ungarisches Fatzholz in allen Dimensionen, en gros et en detail, empfehle zu ben billigsten Preisen. Georg Dauth in Mainz. Lagerplatz: im Eisenbahnhof am Holzthor. Amerikanische Nähmaschinen neuester Construction, sowie Handmaschinen mit Tretvorrich- tung zu Doppelsteppstich, in Brunswick- L Wheeler-Wil- K- son-System, welche sich im Familiengcbrauch schon äußerst vor- ' theilhaft bewährt, empfiehlt unter Garantie, freiem Unterricht und erleichterten Zahlungsbedingungen s>(307!) PH. Schlatter. Stecken Buchen-Scheidholz, „ Eichen- „ „ Buchen-, Eichen- und Nadel- Prügelholz, „ Buchen-, Eichen- und Nadel- Stockholz, Wellen Buchen-Reisholz, „ Eichen- „ Ban-, Werk- und Nutzholz: Stück Eichen-Bauholz-Stämme von 8 bis 26 Zoll Durchmesser, 20 bis 45 Fuß Länge und 13 bis 133 Cbkf., zusammen 1040 Cbkf. enthaltend, Stück Buchen-Stämme von 10 bis 18 Zoll Durchmesser, 10 bis 40 Fuß Länge und 8 bis 107 Cbkf., zusammen 697 Cbkf. enthaltend, Stück Nadel-Stämme mit 340 Cbkf., Für Landwirthe. 3009) Die unterzeichnete Maschinenfabrik wird an dem vom 7. bis 10. Mai in Frankfurt stattfindenden Ausstellungs-Markt von landwirthschastlichen Maschinen eine Anzahl Dreschmaschinen mit Göpel und für Handbetrieb, Häckerling- maschtnen und Rübenschneider ausstellen, die verkauft werden und als Muster für Bestellungen dienen. Die Dreschmaschinen, deren innerhalb der letzten 4 Jahre circa 1300 Stück nach Deutschland, der Schweiz, Italien geliefert worden, erfreuen sich eines ausgezeichneten Rufes, ebenso die Häckerling Maschinen ganz neuer Construction, die auf mehreren landwirthschaftlichen Ausstellungen mit dem ersten Preis, in Paris einzig, prämiirt wurden. Sämmtliche Maschinen lassen in Bezug auf Leistungen, Dauerhaftigkeit und sehr leichten Gang nichts zu wünschen übrig. Die sehr bedeutenden Bestellungen, sowie die zweckmäßigsten Einrichtungen zur Anfertigung dieser Maschinen, machen es möglich, die Preise sehr billig zu stellen. Wiederverkäufer erhalten Rabatt. I. Rauschenbach, in Schaffhausen. „ Stockholz, 3 Stämme Eichen-Bauholz, c>4 sollen Montag den Vormittags , , in dem Bramm'schen WirthSlokalc in der Neustadt dahier an die Wenigstnchmeuden versteigert werden. Gießen, am 30. April 1868. I. A.: M. Wahl, Eichen-Stämme = 2392 Cbks. 65 „ Versteigerung von Chaussee- Arbeiten 3001) Die zur Reguliruug der Fahrbahn der Straße von Gießen gegen Rodheim von Abth.-Nummer 8 bis zur Landesgrenze erforderlichen Chaussir- und Erdarbciten, lo- wie die Lieferung neuer Wandstcine und das Aufsetzen von circa 140 Cubikklastern Steine sollen Montag den 4. Mm, Vormittags 10 Uhr, in dem Bramm'schen Wirthslocal in der Neustadt dahier in mehreren Loosen an die Wenigstnehmenden versteigert werden. Die resp. Großherzoglichen Bürgermeistereien werden ersucht, dieseBersteigerung int Interesse ihrer Gemeinden besonders bekannt machen zu lassen. Gießen, den 28. April 1868. Großherzogliches Kreisbauamt Gießen. Holzapfel. stattet. „ ... . Die Grobherzoglichen Bürgermeistereien der umliegenden Orte werden ersucht, dies in ihren Gemeinden bekannt machen zu Gießen, den 28. April 1868. . Grobherzogliche Bürgermeisterei Gictzeu. I. V. d. B.: ________Felsing, lr Beigeordneter. 3004) Montag den 4. Mai, des Nachmittags 2 Uhr, sollen in dem Kaufmann Hast'schen Hause in der Schloßgasse verschiedene Hausmobi- lim, Bettwerk, Weißzeug, Küchengerathe re. gegen gleich baare Zahlung versteigert werden. Gießen, den 29. April 1868. In Auftrag: Weidig, Ortsgerichtsmamt. 3015) Mittwoch den 6. und Mittwoch den 20. Mai, sowie an allen Markttagen im Laufe des Sommers, wird mit dem Ausverkauf der gestrickten Wollen- und Baumwoll - Maaren und Kurz- Maaren im Haufe des Herrn Bramm in der Neustadt fortgefahren. An Wiederverkäufer kann von jetzt au jederzeit, Nachmittags von 2 bis 3 Uhr, Waare in meiner Wohnung, Seltersweg, verab- 'olgt werden. Theodor Küchler. 3079) Glaev- und Sommerhandfchuhe empfiehlt I. CH. Netter. Vorjährige Sommerhandfchuhe habe ich im Preise bedeutend zurnckgesetzt. Feilgebotenes. Mottenpulver, zweckdienliches Mittel gegen Motten für Pelzwerk, Kleider u. s. ro-, ä Büchse 18 kr.; Unauslöschliche Zeichnentinte zum Zeichnen auf Seinen, Baumwolle und Seide, a Flacon 27 kr.; Eonccntrirte Gallenseife zur Reinigung aller seidenen und wollenen Stoffe durch einfache kalte Wäsche, ä Stück 9 fr.; Glycerin-Seife, bei rauher und aufgesprungener Haut, soivie als feinste Toiletten- und Rasirseifc zu empfehlen, K Stück 12 und 18 kr.; Aromatische Kräutcr-Scife, in ihrer vorzüglichen Wirkung hinlänglich bekannt, ä Stück 18 kr.; Kummerfeld'sche Seife, rühmlichst bekannt, das Kummerfeld'sche Wasser vertretend, ä Stück 18 kr., Bimsstcinscife, Cocosscife, Reismehlseife, und viele andere Seife (3049) _________empfiehlt Carl Frech. 3003) Bier, aus der Brauerei G. H eß u. Comp., verkauft über die Straße, die Flasche zu 8 fr., E- Pansch, am Asterweg. Choeolrrde der (Sontyagnie Franpise in Mainz, in 12 verschiedenen Sorten, in vorzüglicher Dualität stets vorräthig bei (3070)__PH. Schlatter. 3069) Aechte englische Nkegenröcke bei _______S. Flörsheim. Ärabi scbe Giminii - Kugeln von W. Stnppel in Alpirsbach. 3065) Dieses Universal-Hausmittel enueift sich nach dem Gutachten des hohen König!. Obermedicinalausschusses in Stuttgart bei Husten, Heiserkeit, Brustschmerzen. Verschleimung der Lunge und der Luftröhre als überaus wohlthätig- „ Besonders bei Krampf und Keuchhusten befördern diese Bonbons den Auswurf des zähen Schleimes, mildern sofort den Reiz im Kehlkopf und beseitigen in kurzer Zeit den heftigsten Husten. Dieselben sind stets vorräthig in Gießen bei Jul. Wallach. 2987) Mein Lager in Portefeuillewaaren, welches sowohl durch die große Auswahl, als auch in Qualität und Billigkeit nichts zu wünschen übrig läßt, bringe ich in empfehlende Erinnerung. E. Eich en berg, Lindenplatz. 32 „ „ Stangen „ 132 „ Die Zusammenkunft ist an dem Wege nach der Kleinmühle. Allendorf a- d- Lda., am 30. April 1868. Großherzogliche Bürgermeisterei Allendorn an der Lumda. ___________Wagner._______ 3042) Donnerstag den 7. Mai, Nachmittags 2 Uhr, lasse ich in meiner Wohnung in der Katharinengasse : 2 Commodcu, 2 Bettladen, 3 Tische, 6 Stühle, 1 Kleiderschrcmk und verschiedene andere Hausmobilien, gegen gleich baare Zahlung versteigern. Fr. Werwatz Wittwe. Holzversteigerung. 2991) Dienstag den 5. Mai, Morgens 9 Uhr, sollen im Frankenbacher Gemciudeivaldc, District Hungerberg, folgende Holzsortimente versteigert werden, als: 16 Stecken Eichen-Scheidholz, 32', 2 „ „ Prügelholz, 2O'/2 „ „ Stockholz, 83 Stämme „ Bauholz , 6172 Cubikfuß enthaltend, 1 Stecken Fichten-Durchforst.-Reisholz; ferner Mittwoch den 6. Mai, Morgens 9 Uhr, in den Districten Weierbach und Wilsberg : Darmstadt, 18. April. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 20 enthält: (Schluß.) Art. 14. Die EinschätzungScommission unterwirft die von dem Vorsitzenden ausgestellte Einkommens- Nachweisung unter Benutzung aller ihr zu Gebot stehenden Hülssmittel, worunter auch die etwa ein- gelaufenen freiwilligen Angaben der Sicuerpflichtigen über ihre Einkommensverhältnisse begriffen sind, einer genauen Prüfung. Dabei ist zwar ebenfalls jedes lästige Eindringen in die Vermögens- und Einkvm- menSverhältniffe der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden; jedoch hat die Commission das Recht, wenn sie zur Erlangung einer näheren Kenntnisz von den Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen es für nöthig erachtet, von den Verhandlungen den freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen. Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Commission nach den stattgefundenen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen die Einkommensklasse festzustellen, nach welcher derselbe zu veranlagen ist. Die Beschlüsse der Commission werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Dem Vorsitzenden steht ein Stimmrecht nur in dem Falle der Stimmengleichheit ter übrigen Commissionsmitglieder zu und gibt alsdann seine Stimme den Ausschlag. Die Mitglieder der Commission können bei Fest- stellung ihrer eigenen Steuerkapitalien und derjenigen ihrer Verwandten und Verschwägerten des ersten und zweiten Grades nicht mitwirken. Gegen die Beschlüsse der Einschätzungscommission ist der Vorsitzende berechtigt, die Berufung an die Landescommission (Art. 16) einzulegen. Nach Maßgabe der Beschlüsse der EinschätzungS- commission, beziehungsweise der Landescommission, hat der Steuercommissär, unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 5 über den Abzug der Personalsteuerkapitalien, die Einkommensteuerkapitalien zu berechnen, welche dem Steuerausschlag zu Grunde zu legen sind. Art. 15. Jedem Steuerpflichtigen ist, nach statt- gesundener Abschätzung, durch eine verschlossene Zuschrift die Einkommensklasse, zu welcher er cingeschätzt worden ist, bekannt zu machen. Findet sich der Steuerpflichtige durch die Einschätzung beschwert, so steht ihm dagegen binnen einer Präklusivfrist von 3 Monaten die Reclamation an die Landescommission offen, welche bei dem Vorsitzenden der Einschätzungscommission schriftlich einzu- rcichen ist. Er kann aber auch innerhalb der ersten sechs Wochen dieser Frist eine neue Beschlußfassung der Einschätzungscommission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern, oder durch andere Beweismittel dieser Commission die erforderliche Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen suchen. Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Einschätzungscommission auf derartige Remonstration nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, vor Ablauf der oben be- stimmten Frist bei der Landescommission Reclamation zu erheben. Der Vorsitzende der Einschätzungscommission hat aber ebenfalls die Befugniß, gegen Entscheidungen der Commission zu Gunsten des remon- strirenden Steuerpflichtigen an die Landescommission Berufung cinzulegen. Art. 16. Für das ganze Großherzogthum wird unter dem Vorsitze eines von dem Ministerium der Finanzen zu ernennenden Commissärs eine Lanres- commission gebildet. Dieselbe besteht aus neun von den Prvvinzialtircctivnen der 3 Provinzen des Groß- herzogtbumS aus den Mitgliedern der EinschätzungS- commissionen der betreffenden Provinz erwählten Mit- gliedern. Jede der drei Provinzialdirectionen erwählt zu der Landescommission drei Mitglieder nebst zwei Ersatzmännern, welche für den Fall bauernder Verhinderung der ersteren einzutreten haben. Bei der Auswahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß auch in ter Landescommission die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig vertreten werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Wahl gilt die im Art. 12 getroffene Bestimmung. Art. 17. Der Vorsitzende der Landescommission ist in Bezug auf die richtige Veranlagung der Steuer der Vertreter der Staatsintereffen. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung ber Vorsitzenden ter Einschätzungscommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgcschäfts zu sorgen. An ihn gelangen alle Beschwerden und Reklamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen. Er hat die erforderlichen Vorbereitungen für die Beschlußfassung der Landescommission zu treffen und die Zusammen- bcrufung derselben geht von ihm aus. Art. 18. Die Landescommission entscheidet über alle gegen bas Verfahren der Einschätzungscommissionen angebrachten Beschwerden, sowie über alle Re« clamationen gegen die Einschätzungen und über die von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen eingelegten Berufungen. Dieselbe hat außerdem die von den Einschätzungs- commissioncn festgestellten Einkommens-Nachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerungen dagegen zu machen, welche bei dem Einschätzungsverfahren des folgenden Jahres beachtet werden müssen. Art. 19. Zum Zwecke der Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reclamationen hat der Vorsitzende der Landescommission, wenn die that- sächlichen Verhältnisse nicht schon klar genug vor- licgen, um danach die Entscheidung treffen zu können, zunächst den Versuch zu machen, durch nähere Aufklärungen und Nachweisungen von Seiten des Re- clamanten die Wahrheit zu erforschen. Erscheinen die hierdurch erzielten Resultate indessen der Landescommission nicht ausreichend, um die Entscheidung darauf zu gründen, so steht dieser die Befugniß zu, eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Reclamanten zu veranlassen, und zu diesem Behufe Zeugen, äußersten Falls eidlich durch das betreffende Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reclamanten bestimmte Fragen über seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse vorzulegen, sowie ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befindlichen Urkunden, Pachtcontracte, Schuldverschreibungen, Handclsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Hat Reclamant den an ihn gestellten Aufforderungen entsprochen, dann trifft die Commission, im Falle sie sich für ausreichend unterrichtet erachtet, auf Grund aller gesammelten Nachrichten ihre Entschließung. Wenn jedoch binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird, oder die betreffenden Urkunden rc. nicht vorgelegt werden, so wirb, — was dem Reclamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist, — angenommen, daß er die angebrachte Reclamation zu begründen außer Stande fei, und dieselbe abgewiesen. Auch ist die Lanbescommission, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergrünten, fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reclamation als unbegründet zurückzuweisen sein würde. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Landescommission bleibt es übrigens lediglich überlassen, welche ber erwähnten Mittel sie zur Ergründung der Wahrheit in Anwendung bringen will. Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung t S Einkommens eines Steuerpflichtigen in Folge der von ihm erhobenen Reclamation von ihm veranlaßt werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden werden. Die Landescommission hat hierüber zu entscheiden. Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen nach Art. 14 eingelangten Berufungen stehen der Landescommission nur dieselben Befugnisse zu, wie den EinschätzungScommissionen. Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der EinschätzungScommissionen nach Art. 15 gegen die Beschlüsse dieser Commissionen über Remonstrationen der Steuerpflichtigen eingelegt werden, hat die Landescommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Reclamationen. Gegen die Entscheidung der Landescommission findet ein Recurs nicht statt. In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die int Art. 14 für die EinschätzungScommissionen gegebene Bestimmung. Art. 20. Die bei dem Einschätzungsgeschäft be- theiligten Vorsitzenden der Commissionen und sonsti- gen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflichtet. Die Mitglieder der Commissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben. Art. 2t. Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen und der Landescommission erhalten bei Geschäften außerhalb ihres Wohnorts den Verhält« nisten angemessene Vergütungen für Transportskosten und Diäten. Art. 22. Die oberste Leitung des Veranlagungs« geschäfts im Großherzogthum steht Unserem Finanz. Ministerium zu, welches auch über die gegen taS Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden derselben angebrachten Beschwerden zu entscheiden hat. Art. 23. Wer bei der Erörterung einer von ihm erhobenen Reclamation auf die dieserhalb an ihn ergangene besondere Aufforderung wissentlich einen Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in eine Strafe zur Höhe des vierfachen Jahresbetrags der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist, oder verkürzt werden sollte, und hat außerdem die verkürzte Steuer für das ganze Jahr auf einmal zu bezahlen. Die Entscheidung hierüber gebührt dem competen- ten Gericht, insofern der Steuerpflichtige sich nicht auf erfolgte Aufforderung binnen 10 Tagen freiwillig zur Bezah.ung der verkürzten Steuer und der Strafe bei dem Steucrcommissariat bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form bei dem Steuer- commissariat abgegebene Erklärung hat die Wirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die eompetente Gerichtsbehörde ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirectcn Auflagen und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften. Art. 24. Die Einkommensteuer wird in monatlichen Raten nach den für die übrigen direkten Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgestellt. Art. 25. Eine Veränderung an dem Einkommen in dem Lause des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminderung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte Gesammteinkom- men eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, varf eine verhältnißmäßige Herabsetzung, oder falls dadurch das Einkommen unter den Betrag von 800 fl. herabgesunken ist, die gänzliche Nachlassung der veranschlagten Steuer auf dem Wege der Reclamation mit Wirkung vom Schluffe des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gcfcitert werden. Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fortentrichtung der Steuer für das laufende Jahr verpflichtet. Sofern aber das Einkommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Ableben ganz oder theilweise erlischt, können sie auf dem Wege der Reclamation Nachlaß beziehungsweise entsprechende Herabsetzung der Steuer von dem Schluffe des Monats an, in welchen der Todestag fällt, verlangen. Hört die Steuerpflicht eines Inländers durch Auswanderung oder eines Ausländers durch Wegzug aus dem Großherzogthum auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an in Abgang zu bringen. Art. 26. Die in dem vorigen Artikel erwähnten Reclamationen müssen binnen drei Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem Steuercommissär vorgebracht werden, welcher eine Prüfung und Entscheidung durch die Einschätzungscommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß bei der Ober-Stcuer-Direction zu erwirken hat. Gegen die Entscheidung ter Einschätzungscommission steht tem Reclamanten, wie auch dem Vorsitzenden der Einschätzungscommission, innerhalb 4 Wochen die Berufung an die Landescommission zu. Ein weiterer R-curS gegen deren Entscheidung findet nicht statt. Art. 27. Reclamationen gegen die angeforderte Einkommensteuer, die sich nicht auf die Einschätzung, sondern auf den von der Steuerbehörde danach gebildeten Steuerkapitalsansatz oder die Steuerberech- nuna beziehen, werden nach den bei ten übrigen direkten Steuern über tas Reclamationsverfahrcn ertheilten Vorschriften behandelt. Art. 28. Die Zahlung der angesetzten Steuer darf wegen einer Reclamation in keinem Falle auf- gehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der Erstattung -des zuviel Bezahlten stets in den bestimmten Terminen erfolgen. Art. 29. Die Besteuerung des Einkommens soll nach ten Bestimmungen tiefes Gesetzes vom 1. Juli laufenden Jahres an in Vollzug gesetzt werde». Art. 30. Dieses Gesetz hat nur Wirksamkeit bis zum 1. Januar 1869. Art. 31. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich ic. III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, den Oberinspector der Rheinschifffahrt betreffend. IV. Uebersicht der für das Jahr 1868 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbe- bürfniffe in den Gemeinden des Kreises Vilbel. V. Uebersicht der für das Jahr 1868 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfniffein den israelitischen ReligionSgemeinven des Kreises Lindenfels. VI. Uebersicht der für das Jahr 1868 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Heppenheim. VII. Uebersicht der für das Jahr 1868 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeindcn des Kreises Alzey. VIII. Bekanntmachung Großherzoglichen KreiS- amts Offenbach, die Nichterhebung einer Umlage bei der israelitischen Religionsgemeinde zu Weiskirchen im Jahre 1867 betreffend. IX. Charakterertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst ge- rcuht: am 4. April dem Lehrer an dem evangelischen Schullehrer-Seminar zu Friedberg, Ludwig Wilhelm Christian Roth, den Charakter als „Professor" zu verleihen. X. Dienstentlassungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 28. März den ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Landes-Universität, Geheime Justizrath Dr. Rudolph Ihering, auf sein Nachsuchen von seinem Dienste mit Ende des Som- mersemesters 1868 zu entlassen. XL Versetzungen in den Ruhestand. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnä- digst geruht: am 4. April den Lehrer an dem evangelischen Schullehrer-Seminar zu Friedberg, Ludwig Wilhelm Christian Roth, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner vieljährigen treuen Dienste, — an demselben Tage den Expeditionsge- hülfen bei der Personenexpedition Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn, Expeditor Carl Christian Seipp, — den Forstwarten der Forstwartei Kirschgarten, Caspar Laub, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste — und den Brückenwärter bei der Schiffbrücke zu Worms, Mathias Menges, in den Ruhestand zu versetzen. XII. Sterbfälle. Gestorben sind: am 4. März der pensionirte städtische Waisenhauslehrer, Franz Alisky, zu Mainz; — am 23. März der katholische Schullehrer Englert zu Hammelbach, im Kreise Lindenfels; — am 25. März der pensionirte Ober-Domänen-Registrator Ludwig Schäffer zu Darmstadt; — am 30. März der Gerichtsvollzieher Georg Franz Sieglitz zu Mainz; — am 31. März der Reallehrer Schleidt zu Mainz; — an demselben Tage der Hofgerichts-Advokat Theodor Reh I. zu-Darrnstadt;-—am 11. April der FriedenS- gerichtS-Actuar Johann AdamOrthzu Worms. Darmstadt, 25. April. Das heute ausgegebene, 26 Druckbogen umfassende Regierungsblatt Nr. 21 enthält eine Verordnung, das Bunke tzgesetz vom 9. November 1867 wegen der Verpflichtung zum Kriegsdienste und die Militär-Ersatz- Instruction für den norddeutschen Bund vom 26. März 1868 betreffend. In Ausführung der Militär-Convention mit Preußen wird hiernach das genannte Gesetz (abgedruckt im Regierungsblatt Nr. 9), auf die nicht zum nord- deutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzog- thums ausgedehnt, und treten die im vorliegenden Regierungsblatt abgedruckte Militär-Ersatz-Jnstruction sammt der dazu erlaffcnen Ausführungs-Verordnung und die durch das Regierungsblatt Nr. 15 bereeis veröffentlichte Instruction für Militärärzte für das gesammte Gebiet des Großherzogthums in Wirksamkeit. Das vorbenannte Gesetz und die vorbenannten Instructionen treten an die Stelle des Gesetzes vom 20. Juli 1830 und der dazu erlassenen abändernden, ergänzenden und erläuternden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, sowie des Reglements von 23. Mai 1827. Gegenwärtige Verordnung, mit deren Ausführung die Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs beauftragt sind, tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatt in Kraft. Darmstadt, 23. April. Das Regierungsblatt Nr. 22 enthält: I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Erbauung mehrerer Eisenbahnen in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen betreffend. II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Erbauung von Eisenbahnen in der Provinz Oberhessen betreffend. III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, den Steuerausschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend. IV. Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 16 April dem Cabinets - Archiv - Director, Geheimerath Dr. Baur, die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Majestät dem König von Würtemberg verliehenen Commenthurkreuzes des Ordens der Würtembergischen Krone zu ertheilen. V. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 4. April den Gerichtsvollzieher Johann Georg Ich le zu Ober-Ingelheim zum Gerichtsvollzieher mit dem Amtssitze zu Mainz — und den Gerichtsvollzieher Philipp Steffan zu Alzey zum Gerichts- Vollzieher mit dem Amtssitze zu Ober-Ingelheim zu ernennen; — am 7. April den Privatdocenten Dr. Sigurd Abel zu Göttingen zum außerordentlichen Professor bei der philosophischen Fakultät der Landes- Universität, insbesondere für das Lehrfach der Ge- schichte zu ernennen und in dieser Eigenschaft zu berufen. VI. Charakterertheilung. Se. Königliche Hoheit der GroMr-og haben allergnädigst geruht: am 14. April dem ^Oberappellations- und Cassa- tionsgerichtsrathc bei dem OberappellationS - und Cassationsgerichte, Carl von Ochsen st ein, den Charakter Geheimerath zu verleihen. VII. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: die evangelische Pfarrstelle zu Ober-Lais, im Decanate Gedern, mit einem Gehalte von 698 fl. 13 fr.; — die evangelische Schulstelle zu Queck, im Kreise Lauterbach, mit einem Gehalte von 300 fl. 38 fr., nebst 4 Stecken Holz zur Heizung des Schul- locals ; dem Herrn Grafen von Schlitz, genannt von Görtz, steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. VIII. Sterbfälle. Gestorben sind: am 24. März der Großherzogliche Cvnsul Carl Friedrich Ad ae zu Cincinnati; — am 17. April der Notar und Ergänzungsrichter am Bezirksgerichte Alzey, Friedrich Carl Theyer. Darmstadt. Prinz Ludwig, Großh. Hoheit, ist von seinem Besuche am Coburg'schen Hofe in Gotha zurückgckehrt. Während der kurzen Abwesenheit des Divisionärs unserer Truppen führte Oberst Seederer das Divisionscommando. Oberst Müller, Dircctor des Großherzoglichen Zeughauses, ist pen- sionirt worden. Für die nächsten Tage werden verschiedene wichtige militärische Neuigkeiten erwartet, so u. A. die definitive Bestimmung der zukünftigen Garnisonsorte und neben einem größeren Avancement mehrfache Personalveränderungen. Wie verlautet, wäre Hauptmann v. Hesse, bisher Adjutant des Divisionärs, bereits zum Chef des Divisionsstabs renannt. Worms. Bon hier geht uns das Programm zur Feier der Enthüllung und Einweihung des Lu- ther-Denkmals das. am 24., 25. und 26. Juni d. I. zu. Am 24. Juni kirchliche Vorfeier und AbentS Einläuten des Festtages mit allen Glocken. Donnerstag den 25. Juni: Morgens früh 5^/, Uhr Festgeläute mit allen Glocken, Choral vom Thurme. Um 9 Uhr Geläute mit allen Glocken während des Festzuges nach der Dreifaltigkeitskirche; Beginn des Fcstgottesdienstes. Um ID/a Uhr Zug nach dem Festplatze unter Glockengeläute. Nach Ankunft die Enthüllungsfeier: Männerchorgesang mit Begleitung von Blase-Instrumenten, Festrede mit dem Enthiil- lungSact, worauf die ganze Versammlung unter Begleitung von Blase-Instrumenten das Lied: „Ein' feste Burg ist unser Gott" k. anstimmt; nach dem Gesang Weihredc und Uebergabe des Denkmals an die Stadt Worms, hierauf allgemeiner Gesang. Nachmittags 3 Uhr gemeinschaftliches Festessen in der Festhalle, Abends 9 Uhr Beleuchtung des Monumentes. Vorher Choral vom Thurme. Am 26. Juni Nachfeier. Berlin. Wie der Telegraph meldet, enthält die heutige „A. A. Ztg." die allarmirenve Nachricht aus Paris, daß die französische Regierung im Begriff stehe, eine „Mainzer Frage" aufzuwerfen, da Preußen kein Recht habe, eine Besatzung in Mainz zu halten. L a n d w i r t h s ch a f t l i ch e s. Saatfrucht und Ernte. Wie außerordentlich groß der Einfluß einer guten Saatfrucht auf den Ertrag ist, ergibt sich aus folgendem, ebenso intereffanten wie lehrreichen Versuche. Ein sich in gleichem Baue und in gleicher Düngkraft befindendes Feld wurde im vorigen Herbste in drei gleiche Theile getheilt. Der Theil I wurde besamt mit Waizenkörnern, von denen durchschnittlich 389 ein Loth wogen, der Theil II mit Waizen, von denen das Loth 361 Körner enthielt, und der Theil III mit Waizen derselben Art, von denen aber nur 331 Körner auf ein Loth gingen. Beim vorgenommenen Ausdrusche wurde ermittelt, daß der Theil III, der die vollkommensten Körner erhalten hatte, den Ertrag des gleich großen und gleich guten II. Stückes circa um 163 Pfd. und den Ertrag des Stückes I, das die unvollkommensten Körner als Saatgut in gleichem Maße erhalten hatte, sogar um 195 Pfd. Waizenkörner überstieg. Hieraus folgt, was die Masse des Laudwirthstandcs noch lange nicht genugsam beachtet, wie nachtheilig es ist, die bessere Frucht zu verkaufen und die geringere Qualität als Saatfrucht zu benutzen. Genossenschaften. Die Landwirthschaft macht in neuerer Zeit nach allen Richtungen Fortschritte; sie sucht sich gleich allen anderen menschlichen Erwerbszweigen von Zeit, Witterung und menschlicher Arbeitskraft unabhängig zu machen. Vervollkommnete Maschi- nen leisten mehr, als eine ganze Colonne Arbeiter. Drainage und Unter- grundspflüge bewähren sich als Hülfsmittel gegen übermäßige Nässe und Trockene, durch zweckmäßig zusammengesetzten Dünger ist man im Stande, den strengen Lehren der rationellen Fruchtfolge ungestraft entgegen zu handeln, und bereits stellt die Anwendung des Dampfes als Arbeitskraft auf dem Felde und in der Scheune die Ueberwindung sprichwörtlicher Langsamkeit wirtschschaftlicher Arbeiten in Aussicht. Aber alle diese Fortschritte kommen meistens nur dem großen arrondirten Grundbesitze zu Gute; sie scheinen nur für den reicheren Grundbesitzer und den reichen Pächter gemacht. Der kleine und größtentheils auch der mittlere Landwirth mühen sich mit dem alten Pfluge ab, schwingen fortwährend den alten Flegel und seufzen unter der Herrschaft klimatischer und tellurischer Tyrannei. Sollte denn wirklich dem mittleren und kleineren Grundbesitzer der Fortschritt unmöglich sein? Es wäre traurig, wenn dem so wäre, und es ist wohl der Mühe Werth, zu untersuchen, ob die größte und zahlre chste Klasse der menschlichen Gesellschaft von den Erleichterungen, welche die Resultate der wissenschaftlichen und gewerblichen Forschung gewähren, ausgeschlossen ist. Nach meiner Meinung gibt es ein Mittel, alle Hülfsquellen der wissenschaftlichen und gewerblichen Forschungen auch dem mittleren und kleineren Grundbesitze zugänglich zu machen, die Association, die Vereinigung Mehrerer oder Vieler zu einem bestimmten Zwecke. Darum sollten sich in jedem Dorfe, in jedem Dörfchen Einzelne oder Mehrere zusammenthun, um auf gemeinsame Kosten und für gemeinsamen Gebrauch bessere Geräthschasten, als Pflüge, Wieseneggen, Heurcchen, Ernte- und Dreschmaschinen rc. anzuschaffen, Meliorationen, als Flußcorrectionen, Drainagen, Bewässerungen auszuführen und andere nützliche Unternehmungen, als Creditinstitute, Viehversicherungen u. bergt in's Leben zu rufen. Verwendung der Braunkohlen - Asche. Der Fürstlich Solmsische Rentmeister, Herr Kreutzer zu Lich, schreibt an die landwirthschastliche Zeitung des Großherzogthums, daß sich die Braunkohlen- Asche als Wiesendünger gut bewährt habe, so daß man dieselbe in so ausgedehntem Maße verwenden sollte, als man deren nur habhaft werden könne. Als Beleg hiezu theilt er folgendes Erträgniß mit: Von einer 15 Morgen großen Wiesenfläche, mager und in geringer Lage, wurden bei öffentlichem Ausgebot erlöst im Jahre: 1866 für das Heugras . ... ft 63. 5 fr., „ „ „ Grummetgras . . „ 40. 20 „ Summa fl. 103. 25 fr. 1867 nach vorhergehender Düngung mit Braunkohlen-Afche: für das Heugras.......fl. 248. — fr., „ „ Grummetgras..... „ 86. 20 „ Summa fl. 334. 20 fr. Die Quantität des Grafts in 1867 war wohl das Vierfache gegen 1866; dabei war die Qualität nach der Düngung eine ausgezeichnete, und waren besonders viele Kleearten und Wicken reich vertreten. Redaction, Druck und Verlag der Brühl'fchen Druckerei (Fr. Chr- Pietsch) in Gießen.