"kntljch" 5 b,t ** 4 » iet «tu.. m llyctztW»lI für die Provinzialhauptstadt Gietzen. (Llmkbtatt Öes Rreises gietzen.) Erscheint «öchrntlich ,w«i Mal: Mittwoch« und Samstag«. — Prri« de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 kr., für Auswärtige incl. de« »orschrift«- mäßigen Postauischlag« 1 st. 42 kr. — Auswärt« abonnitt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpeditivn sEanzleiberg £it. B. Nr. 1). J^o. AV Mittwoch den 24. Juli 1SG7» Amtlicher T h e i l 'WfSjttti, Bruch- eg'» Dikdßahis. *1 otranla^t lnsnchc swkise in Paris ufft ju etobliren. cer durch feinen Mardknk Honig- >erz-A!brechI olche Filiale in ird Poisson- n leicht ist, l'ch > zu d!ri°rzev- [tmtintn Beifall iWltzw $«if« >n Erde zu Theil r der Ausstellung eeurS nach Paris Palais selbst ton- unb Preußisches 57. biifl , «fit iW iuebiirt fl. 1. 45-431 ' 9. 57-58 " 9 44-46 ’ 9. 45-47 " 9. 50-52 " 5. 34-36 " 9. 28-29 ' 11. 52-56 " 9.45-47 " 2. 27-28 Das Großherzogliche Stadtgcrlcht Gießen a n die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks. Betreffend: Das Crecutionsverfahren und dessen Fortleitung, insbesondere wenn Mobilien gepfändet sind. Nachstehend theilen wir Ihnen einen Auszug aus dem in rubricirtem Betreff von Großherzoglichem Hosgericht dahier an die Untergerichte erlassenen Ausschreiben zur Nachricht und Bemessung mit. Gießen, den 21. Juli 1867. Muhl. Auszug. Gießen, am 27. Juni 1867. , Das Großherzogliche Hofgericht der Provinz Oberhessen a n die Großherzoglichen Stadt- und Landgerichte dieser Provinz. re. re. Zu dem Ende werden Sie Ihre sammtlichen OrtSgerichtS-Bvrsteher vor Allem darauf aufmerksam machen, daß die Gerichts- diener, bestehender Jnstruetion gemäß, gepfändete Nlobilien stets aus dem Bep'tz deS Schuldners zu bringen und in das von der Gemeinde zu stellende Pfandlocal zu liefern haben; sowie daß es durchaus nicht ihre — der Ortsgerichts- Borsteher — Sache ist, für die Herbeifchaffung der Pfänder zum Versteigerungstermine Garantie zu leisten, und dadurch die Ge- richtSviener von Einhaltung ihrer Dienstinstruction zu entbinden. Entschließt sich aber ein OrtSgerichtS-Dorsteher ausnahmsweise dazu, die Pfänder — sei es gegen Bürgschaft eines Dritten oder ohne eine solche — für überliefert anzunchmen, und dies, sowie weiter, dem Gerichtsdiener zu bescheinigen, daß er für die Pfänder garantire, dann muß er auch dafür sorgen, daß die gepfändeten Gegen- stände bei der Versteigerung im Pfandlocal anwesend und dem Schuldner entzogen sind. Sie werden daher die Ortsgerichts-Vorsteher auch auf diese Obliegenheit Hinweisen, und ihnen weiter eröffnen, daß in allen Fällen, in welchen die Pfandgegenständc am Ort der Pfändung nicht verwerthct werden konnten, ein benachbartes Ortsgericht mit der Versteigerung beauftragt, und baß der betreffende auswärtige Ortsgerichts Vorsteher angewiesen werden wird, die Pfänder zu dem Ende abholen zu lassen. In dem Bericht, mit welchem taS Protokoll über die fruchtlos abgehaltene Versteigerung eingesandt wird, muß ausdrücklich angeführt werden, daß die Pfänder im Pfanblocal zur Disposition stünden, und ebenso muß der mit Abholung und weiteren Versteigerung beauftragte OrtSgerichtS-Vorsteher angewiesen werken, daß er vorher den Tag notisicirt, an welchem die Abholung vollzogen werden soll. rc. rc. §ür diesen Auszug: Funk, Stadtgerichts - Actuar. nnd Privat-Bekanntmachungen. Gerichtliche besondere ReKamttmachuugen. 2698) Im Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts sind heute folgende Ein- träge vollzogen worden: 1) August Burk zu Gießen ist am 1. 1. Mts. aus dem Geschäft der Firma: „Burk und Storck" daselbst ausgetreten ; Johann Georg Storck ebendaselbst hat dasselbe für seine alleinige Rechnung übernommen und führt es unter ter seitherigen Firma fort. 2) August Burk zu Gießen und Ferdinand Burk von Glauchau sind seit dem 1. l. Mts. in das Geschäft der Firma: „Franz Pcppler und Comp." zu Gießen eingetreten und nehmen an allen Rechten und Pflichten, Activen wie Passiven gleichen Aniheil mit den seitherigen Inhabern Franz und Carl Pcppler. Jeder der vier Theilhabcr ist berechtigt, die Firma zu vertreten und zu zeichnen Gießen, den 17. Juli 1867. Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl. 2682) Die H olzv ersteigerun g vom 18. und 19. d. Mts. ist genehmigt. Die Abfuhrscheine sind vom 27. Juli bis 10. August bei Großherzoglichem Rentamt Gießen einzulösen. Die Ucberweisung des Holzes findet Montag den 29. Juli, Morgens 8 Uhr, statt. Zusammenkunft auf der Schiffenberger Chaussee an der Waldmeisterswiese. Gießen, am 30. Juli 1867. Großherzogliche Oberförsterei Schiffenberg. Dr. Dräut I. TTerlteigerungen. 2703) Donnerstag den 25. und Freitag den 26. Juli, jedesmal Nachmittag« 2 Uhr, soll in der Wohnung der Conrad Constanz Wittwe das zu deren Nachlaß gehörende Mobiliar, bestehend in Möbeln, Weißzeug, Kleidern, Haus- und Küchengeräthen, gegen baare Zahlung versteigert werden. Gießen, den 23. Juli 1867. Großherzogliche« Ortsgericht Gießen. ________________Ebel.____________ Die Lieferung und Anfuhr von Steinen bei dec Stabt Gießen. 2660) Donnerstag den 25. Juli 1867, des Bormittags 9 Uhr, sollen aus hiesigem Ralhhause an den We- nigstfordernden vergeben werden: Die Lieferung von 10 Cubik-Klaf- tern Bruchsteine verschiedener Größe, veranschlagt zu ... 40 fl., Die Anfuhr dieser Steine, veran- schlagt zu....... 200 „ Gießen, den 17. Juli 1867. Großherzoglichc Bürgermeisterei Gießen. ______________Bogt.______. ■ Die Vergebung von Zimmer-, Maurer- und Pflasterarbeit, sowie Steinlieferung bei der Stabt Gießen. 2648) Donnerstag den 25. Juli 1867, des BormttagS 9 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhause folgende Ar- beiten und Lieferungen an den Weniqstsor- dernden vergeben werden, als: Zimmerarbeit, veranschl. zu 56 fl. 51 fr. Maurerarbeit, „ „ 146 , 35 „ Lieferung von Quadersteinen, veranschlagt zu - 100 „ 3 „ Pflasterarbcit, „ „ . 76 „ 33j „ Der Kostenüberschlag liegt bei uns zur Einsicht offen. Gießen, den 18. Juli 1867. Großherzoglichc Bürgermeisterei Gießen. I. B. b. B. : Ferber, 1r Beigeordneter. 2707) Freitag den 26. Juli, Vormittag« 10 Uhr, werden zwei gute Zugpferde, dem Heinrich Jughard gehörend, welche zu jeder Zeit in Augenschein genommen werden können, in dessen Wohnung gegen gleich baare Zah- lung versteigert. Gießen, den 23. Juli 1867. In Auftrag: Weidig, Ortsgerichtsmann. Versteigerung von Schreibmaterialien, Portefeuille- nnb Wollewaaren. 2692) Dienstag den 30. Juli und die fol- genden Tagen, jedesmal um 2 Uhr Nachmittags beginnend, werden durch den Unterzeichneten in dem Haufe des Herrn Carl Berger am Kirchen- platz dahier wegen Aufgabe des Geschäfts eine bedeutende Quantität Schreibmaterialien, Portefeuille- und Wollewaaren, bestehend in allen Sorten Schreib- und Briefpapier, farbigen Papieren, Geschäfts-, Notiz- und Schrcibbüchcrn, BricfcouvcrtS, Stahlfedern, Federhaltern, Bleistiften, Siegellack, Tinte, Photographie- und Schreibalbum-, Portemonnaies, Cigarrcnctuis, Galantcrie- sachen, wollene Kaputzcn, Kragen, Hals- tüchcrn, Strümpfen, Socken, Schuhen, Terneaux- und Strickwolle, Unterhosen, Jacken, Zwirn, Seide und sonstige dahin einschlagenee Artikel gegen gleich baare Zablung meistbietend »ersteigert. Sämmtliche Waaren find sehr gut erhal- trn und können vor der Versteigerung ein- gesehen werden. Die Schreibmaterialien wrrben zuerst au«- geboten. Gießen, den 22. Juli 1867. M. Pilger. Für Schmiede und Schlosser rc- 2613) Bon meinem früher betriebenen Geschäfte besitze ich noch ein ziemlich bedeutendes Quantum von gutem, brauchbarem, altem Schmiedeeisen, welches ich Mittwoch den 24. d. Ml« , Nachmittag- 1 Uhr, in größeren und kleineren Partiren versteigern lasse. Es befinden sich noch viele brauchbare Gegenstände dabei. Gießen, den 15. Juli 1867. M. L Mendelsohn. 2686) Donnerstag den 25. Juli, Bormittags 9 Uhr, lasse ich die Korn- und Waizen-Erndte von mehreren Aeckern an Ort und Stelle versteigern. Die Zusammenkunft ist am Ncu- städter Thor, woselbst sich Steiglicbhaber einfindcn wollen. I. Jughard Wittwe. 2718) Die Erndte und das Obst im Lotse'schen Garten, sowie die Erndte von einem Sandstück, sollen Mittwoch den 21. Juli, Nachmittags 6 Uhr, an Ort und Stelle versteigert werden. Die Zusammenkunft ist am „Pfau." 2708) Morgen, Donnerstag den 25. d. M., Nachmittags 3 Uhr, wird aus dem Schießplätze am Trieb eine Partie zum Verbau unbrauchbar gewordenes Kiefernholz gegen baare Zahlung versteigert. Der Vorstand. tfeiCgeöotencs. 2689) Cndivien-Pflanze«, krause und breite, grüne Kohl- und große Kopp salat-Pflanzen, pr. 100 4 fr., verstaust _____________________iS. Pipp. Neue Häringe . . ä 6 fr. pr. St. Gut erhaltene vorjährige Häringe......A 3 „ „ „ Sardellen......L 24 „ „ Pfv. (2696) bei Carl Hoffmann. 2695) Stachelbeeren, pr. Maaß 6 fr., im K örner'schen Garten. 2700) Häringe, frische Senkung in bester Waare, bei ____________'Fr. Bieler, am Kreuz. 2645) Kitzinger und hiesige» Bier fortwährend krisch in Schoppen, sowie auch Kitzinger Bier in Flaschen, über die Straße k 9 fr. pr. Flasche ohne Glas, im Cafes Ebel. 2713) Täglich frische unk Dick- milch, sowie vorzügliches Flaschenbier, ä 7 fr., bei Julius Roth, in ker Neustadt. 2688) Herbstrübsamen, Inkarnatklee, Seradella k. rc., empfiehlt zu sehr billigen Preisen die Samenhandlung von Friedrich Bender, Garklicheuplatz. ______________Frankfurt a, M. 2577) Eine Partie ganz neue '/,-Obm- Faß au« ungarischem Holz, für Pression gemacht, sind preiswürdig zu verkaufen. Wo? sagt kie Erpek. d. Bitt«.___________ 2517) Br: Unterzeichnetem ist ein noch in gutem Zustanke sich besindliche« Scheu- nenihor billig zu verkaufen. Karl Heil. 2701) Hiermit die ergebene Anzeige, daß sich mein Geschäftllocal in kein Möhl'schtn Hause in der Neustadt befindet und empfehle ich mich im Anfertigcn von Spiegeln, als: Pfeiler-, ovalen und Sopha-Spiegeln mit feinem französifchrm Crvstallgla« und */, weißen Gläsern. Console mit weißen und dunklen Marmorplattcn. Bilderrabmen in Baroque mit Verzierungen werden nach Maßangabe gefertigt, ebenso Galerieen in ächter und unächtcr Vergoldung, sowie in allen Holzsarben und Verzierungen. Photographie-Rabmen in Gold und Schwarz. Das Einrahmen von Bildern in Goldleisten wird auf’« Schönste auSgeführt. Die Preise sind äußerst billig gestellt und garantirt derselbe für schöne und geschmackvolle Arbeiten.______________________________________I. P. Ritsert. 2635) iuMP" Meinen Ännben, sowie einem verebrlicben Publikum, mache ich bie ergebene Anzeige, baß ich ben bevorflehenben Gießener Jahr- Markt mit einer großen Auswahl meiner bekannten Artikel beziehen werbe nnb zu sehr billigen Preisen verkaufe. S. Wolf, aus Hungen. Meine Firma ist an ber Bube anögehängt. | Kupferne Waschkessel in allen Größen billigst bei __________________________Aug. Schlessinger. 2600) Neue Senkung fertiger Herrenhemden, Chemisetts, Kragen in Leinen unk Skirting, Hosenträger, Socken, Herrenbinden in reicher Auswahl zu billigen Preisen bei H. Ei ff Wittwe, Mäusdurg. Vermietungen. 2691) Ein freuntlicbf« Zimmer und Cabinet, mit oder ohne Möbel, oder auch 2 Zimmer und Cabinet mit schöner AuS- sich« in'« Freie, sind an eine stille ledige Person oder kleine Familie zu vermielhcn. Näheres bei der Erpcd. d. Bltts. 2716) Ein möblirteS Zimmer ist zu ver- miethen bei Chr. D. Fillmann, ___________________________Kircdenplatz.________ 2292) Das von Herrn F. Seipp bewohnte l'ogi« ist anderweit zu vermiethen und am 15. September beziehbar. _____________8. Baer, Wallthorstraße. 2702) Eine kleine Familienwohnung ist zu vermiethen und sogleich zu beziehen Sand- gaffe 8it. D. Rr 162.________■ 2616) Der dritte Stock meines Hauses ist zu vermiethen und vom 15. October an zu beziehen. I. ök D. Bapst. 2530) In dem E. Strack'schen Hause in der Neustadt ist ein Familienlogis zu vermiethen. 2677) Ein freundliches Zimmer, parterre, ist mit ober ohne Möbel auf dem SelterSweg Lit. C. Nr. 22 zu vermiethen. 2657) Der mittlere Stock meines Hauses ist anderweit zu vermiethen und im Monat August zu beziehen. Steinberger, Wallthorstraße. 2671) Ein Logis ist zu vermiethen bei Daniel Rühl, am Rathhaus. 2697) Ein freundlich möblirteS Zimmer ist zu vermiethen Näheres bei der Exped. dieses Blattes. 2687) Zwei bis drei freundliche Zimmer, ohne Möbel, sind zu vermiethen. Das Näh-re bei der Expcd. d. BlttS. Mchnsls-Eröffnung. 2699) Einem geehrten hiesigen, sowie auswärtigen, Publikum die ergebene An« zeige, daß ich untcrm Heutigen mein Geschäft im Anfertigen von Polstern unk Tape« zierarbeiten eröffnet habe. Durch prompte und reelle Bedienung werde ich mir da« Vertrauen meiner geehrten Auftraggeber zu erhalten wissen. Meine Wohnung befindet sich bei Frau Christian Noll Wittwe, Neustadt Lit. D. Nr. 94. Gießen, den 24. Juli 1867. August Ostmann, Tapezier. 3. V tHicr’ü Schmbmkthode. 2709) Hiermit eröffne ich neue Kurse im Schön- und Gcläufigschreiben für Herren, Damen und Schuler, ohne Unterschied des Alters oder Stankes. In 12 bi« 20 Lehrstunden wird jede noch so verdorbene deutsche oder englische Handschrift (bei vielen Personen auch beide) bauernd gebessert, in den meisten Fällen zu einer fließenden schönen umgestaltet, wie kies an den am Markt und am Lindcnhof auegehängtcn Probeschriften deutlich zu ersehen ist. Gefällige Anmeldungen beliebe man bis Donnerstag Abend zu machen. I. B Ober, im Linbenhof, 1 Treppe hoch, recht«. Kbensvertrcherungsöank für Deutschland in Hottja. Versicherungsbestand am 1. Juni 1867 54,447100 Thlr. Effektiver Fonds am 1. Juni 1867 . 14,210000 „ Jahrescinnahmc pr. 1866 .... 2,468127 „ Dividende der Versicherten im I. 1867 ... 36 Proz. Diese Anstalt gewährt durch den großen Umfang und die solibe hvpothckarische Belegung der vorhandenen Fond« eben so nachhaltige Sicherheit, wie durch die unverkürzte Bertheilung der Ueberschüffe an die Versicherten möglichste Billigkeit der Versicherungskosten. Antragsformulare und neuester Rechenschaftsbericht sind unentgeltlich zu haben bei Hofger.-Abvocat F. KrnuSkopf in Gießen, I. fr. Morgen, Donnerstag den 25. Juli, unwiderruflich;nm Letztenmal. (*2790) F. Glaser, Mechaniker. Jugendfest. 2719) Der Termin zur Ablieferung von Preisgegenständen für tas Jugendfest ist auf Donnerstag den 2 5. Juli festge- setzt. Da bis jetzt nur sehr wenige Gaben eingegangen sind, so erlauben wir uns nochmal-, das Interesse ter Einwohner Gießens auf unser Fest hinzulenken und dieselben um recht zahlreiche Einsendungen zu bitten. Der Fest-AuSschuß. 2712) Zwischen dem Zinßer'schen Garten nnd der Turnhalle ist am Montag Abend ein braunseidencr Sonnenschirm verloren worden. Wer ihn bei der Exped. d. BlttS. abgibt, erhält eine gute Belohnung. 2683) Stehpult, «in einfacher, mit otwr ohne Schubladen wird baldigst zu kaufen gesucht. Von wem? sagt die Exped. d. BlttS. 2680) Schutt kann in meinem Garten gegen Vergütung abgeladen werden. Carl Deines. 2711) Wir beabsichtigen, Garne außerhalb der Fabrik weifen zu lassen. — Mädchen und Frauen, welche hierauf refleclircn, wollen sich Nachmittags von 5 bis 6 Uhr auf unserem Comptoir melden. Gail'sche Wollenspinnerei. | 2694) Unterzeichnete empfiehlt sich dem verehrlichen Publikum im Weiß;eugnäheu, Waschen von Glacehandschuhen, seidenen Bäurern, Kaschemir-ShawlS, wollenen Klei- kern u. s. w. und bittet um gefällige Aufträge. Ihre Wohnung befindet sich bei Frau Hassenteufel Wittwc, Neustadt Lit. D. Nr. 154. C. Gastauer Wittwc. 2714) Unserm Mitgehülfen L .... (5......zu seinem morgen stattfintenden Geburtstage ein dreifach donnerndes Hoch! 2717) Ein Regenschirm und ein Taschentuch mit einem wollenen Kamisol sind gefunden worden und können diese Gegenstände bei Thorschrciber Roloff in Empfang genommen werden. 2693) Letzten Samstag Nachmittag ist auf dem Wege von der Neustadt bis" vor das Wallthor ein silberner Fingerhut verloren worden, auf welchen O. H. ringea- virt ist. Der redliche Finder wird gebeten, denselben gegen entsprechende Belohnung ab- zugeben. An wen? sagt die Exped. d. Bl. 2446) Es werden für Gießen und Umgegend thätige Agenten für's AuswanterungS- Geschäft unter sehr günstigen Bedingungen gesucht. Das Nähere besorgt auf srankirte Anfragen die Exped. d. BlttS. I 2706) Nächsten Donnerstag lasse ich wieder einen Transport Kleider, zum Färben und Drucken, an di« Bohler'fche Färberei abgehen. PH. Schlatter. 2685) Ein hiesige« Fabrikgeschäft sucht zum sofortigen Eintritt einen mit den nöthigen Dorkenntniffen versehenen jungen Mann al« Lehrling. Näheres bei der Exped. d. BlttS 2642) Ein Pferdeknecht wird zu Mühl- fabrten gesucht und kann sogleich in Dienst treten. Näheres bei der Exped. d. BlttS. Kirschenmarkt. 2661) Mittwoch den 24. Juli: Tao; mußk im Promenakthau«. 2705) Nr. 30 hat den Nähtisch gewonnen. Erdmann, Polizeidicner. 2672) Es wünscht Jemand im Flicken und Anfertigen in sonstigen neuen Sachen noch einige Tage in dcr Woche besetzt zu haben. Zu erfragen bei der Exped. d. BlttS. 2524) Zahlungen für mich wolle man gütigst an Herrn Jul. Roth, bei Leder- Händler Keil Wittwe in der Neustadt wohnhaft, leisten, welchem ich Vollmacht zur Quittungsausstellung ertheilt habe. Theodor Witte. Locales. O Gießen. Der hiesige Handelsverein hat eine Liste zur Einzcichnung in Circulation gesetzt, welche den Zweck hat, Mitglieder der „deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" zuzuführen. Die Liste ist von folgender Ansprache begleitet: „Durch Beschluß dcr Generalversammlung am „13. Juli d. I. übernimmt der Handelsverein in „Gießen die Vertretung der: „deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" „für Gießen und wird seine veßfallsige Thätigkeit „soviel als möglich über die ganze Provinz Ober- „hessen auSdehnen. Unser VereinSmitglied, Herr „C. W. Dietz ist unserm Ersuchen, diese Angelegen- „hcit in die Hand zu nehmen, bereitwilligst entgegen „gekommen und bitten wir, denselben in seinen Be- „mühungen nach Kräften zu unterstützen. „Der Zweck dieses Vereins besteht in der all- „fettigen Beförderung des Rettungswesens an den „deutschen Küsten dcr Nord- und Ostsee und hat sich Die segensreiche Wirksamkeit der fragt. Gesellschaft unter- liegt keinem Zweifel mehr, da Hunderte von Schiffbrüchigen derselben bereits ihr Leben verdanken. Von fast jeder Familie sind Angehörige in überseeischen Ländern und schon der Gedanke, daß auch dies Schicksal einmal eins dcr Unserigen treffen könnte, muß uns ein Sporn sein, recht zahlreich unseren Beitritt zu dieser Gesellschaft zu erklären. Gießen. In der Bosclli'schcn Buchhandlung in Frank- furt ist soeben die 16. Auflage von Dr. Otto Hübner'S statist. Tafel aller Länder der Erde erschien«». Dieselbe enthält: Größe, RegierungSsvim, Staatsoberhaupt, Bevölkerung, Ausgaben, Schulden, Papiergeld und Banknotcnumlauf, stehendes Hccr, Kriegs- und Handelsflotte, Ein- und Ausfuhr, Zollein- nabmen, Hauptcrzcugnissc, Münze und deren Silbcrwerth, Gewicht, Ellcnmaß, Hohlmaß für Weine und Getreide, Eisenbahnen, Telegraphen, Hauptstädte und die wichtigsten Orte, deren Einwohnerzahl neuerdings noch hinzugefügt ist. Tie Tafel wird gegenwärtig in einer Auflage von über 20000 Exemplaren gedruckt. Obige neue Ausgabe im größten Format enthält einige Veränderungen und Verbesserungen. sie i ijlDW' oii Hel Uckdk! (In E Ms F Lt Lbnten Urkund ifreßbctzogl So f L. S.) Seine In Siidifi l'twrin, Liitnid), kltdij), S Lcbeit der :erjog von iktzog zn ) Gotha, läch zu ( «chmarzbui i Pyrmc limchlauckst ki Scham rnat der Ibt Breme kämmten' h GroW delczenen! krnd zum !|fn Rechte -cser Bun chstehende Wen. „in der kurzen Zeit seines Bestehens so segensreich ___________ _______________ „erwiesen, daß er die wärmste Thcilnahme aller Wenn in gesundheitlicher Beziehung ein Mittel verdient, die „Menschenfreunde verdient. allgemeine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, so ist e« in der „Wir geben uns deßhalb der Hoffnung hin, That die Bruchfalbe des Herrn Gottlieb Sturzenegger „daß auch hier in Gießen recht viele Mitglieder bei- jn Herisau, Kanton Appenzell, Schweiz, — gegen Unter- k „treten und es sich angelegen sein lassen, in ihren lcibsbrüche. Sie verdient dies aus zwei Gründen, — einmal, | „Kreisen nach Kräften für Werbung weiterer Mit- weil dieselbe in weitaus den meisten Fällen die Brüche, die nur I „glieter zu wirken. ohne Operation zu heilen möglich sind, ohne jede Entzündung I «Die Mitgliederschaft wird durch Einzeichnung u. dcrgl. vollkommcn heilt; zweitens weil unser« Wissens die I „in ter beiliegenden Liste und durch Zahlung eines gan^e meticinische Wissenschaft zur Stunde noch kein Mittel gegen I „Jahresbeitrages von mindestens 1 fl. erlangt; höhere Unterleibsbrüche zu Tage gefördert. — Es ist deshalb erfreulich, I „Jahresbeiträge oder auch einmalige Beiträge werden daß schon eine bedeutende Anzahl ter Herren Aerzte die Praxis I „mit Dank angenommen. über die Theorie hinwegsetzen und in Anerkennung der wirklich I „Gießen, im Juli 1867. vorzüglichen Eigenschaft der S t u r z c n e g g e r'schcn Bruchfalbe I „Der Vorstand des Handelsvereins." dieselbe bei Untcrleibsbrüchcn verschreiben. (2721) Schichengesellschiitt in Gießen. Morgen, Donnerstag den 23. Juli, von Rachmittags 5 Uhr an: Schießübung. Distance: 125 Schritte (aufgelegt.) Druck und Verlag ter Brühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Pietsch) IN Gießen. Extrabeilage zum Anzeige-Blatt. LUDWIG. v. Dalwigk. von Verfassung haben. 1 N' ^skllschast mut, hiffbriichW der- 'der Familie sind der ®t(anit, daß i treffen könnte, ren Beitritt zu Ul,8tn 3J?(lnil'9‘n 3 lang in Frank- bntx’e statist. it. Dieselbe tut* ipt, Bevölkernng, umlauf, gehendes nsfnhr, Zvllem. vilberlverth, Seite, Eisenbahnen, )rte, deren Ein. Tie Tafel wird i Exemplaren gc> mt enthält einige Verordnung, die Bcrfassung des Norddeutschen Bundes betreffend. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König Lachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- Ersenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Ztrclitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine yohcit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der verzog vo^ Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der ^rzog zn Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg >md Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Cchwarzburg-Sondershauscn, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck mid Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reiiß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst ren Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien Hansestadt Hamburg, jeder für den »esammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Roheit der Großhcrzog von Hessen und bei Rhein, ft'ir die nördlich vom Main bclegenen Theile des Großherzogthnms Hessen, schließen einen ewigen Lund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende UDWIG III. von Gotleö Guadkn Großherzog !, on Hessen und bei Rhein rc. rc. Verfassung des 11 o r b b r u 11 d) r n Bunbks. ln,S i.» eitf, ich 91. Wiiim » Sita lcufn Sache» noch ’W zn haben. • d. Sitte. N wolle man bei Avn« ■? dn Nknffall *4 Vollmacht znr ilt habe. >dor Witte. ZIL n6L s 'iu': Xaoj- [tel verdient, die o ist e« in der iturzenegg-r - gegen Unter- 1 >en, -tin0,a; I Bruche, d>e nur I jede Entjüuduus I er« Wissens die I jein MiU-l I eshalb I -"“'S w (2721) Nachdem die von den verbündeten Fürsten und freien Städten mit em Reichstage vereinbarte Verfassung des Norddeutschen Bundes be- stehungswcise die Einführung dieser Verfaffung in den nördlich des Rains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthnms die Zustimmung Unserer getreuen Stände erhalten hat, verkünden Wir nachstehend die gedachte Verfasiiing und bestimmen zugleich, daß dieselbe in den erwähnten Landcstheilen mit dem 1. Juli 1867 in Kraft treten soll. Urkundlich Unserer cingenhäiidigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. So geschehen Darmstadt, den 22. Juni 1867. (L. S.) 2 I. Bundesgebiet. Art- 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg. Lochien, Mecklenburg Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklcn burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, .sack,en- Ältenburq, Lachsen «oburg-Gotba , Anhalt, Schwarzburg .Rudolstadt, Lchwarzburg-Sondershauscn, Waldeck, Reust älterer Linie, Reust ,ü»ger,r Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, und ans den nördlich vom Main belcgenen Theilen des Großherzogthnms Hesten. II. rBu >rdesgcsetzgebung. A r t. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maastgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den LandcSgesetzcn Vorgehen. x\t Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche «rast durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesestblattes geschieht. 1 Sofern nicht in dem publicirtcn Gesetze ein anderer Anfangstermin ,einer verbindlichen «rast bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehn en Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin auSgcgebcn worden ist. Art. 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein 1 gemeinsames Jnvigcnat mit der Wirkung, daß der Angehörige > Unter than, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bun ] besstaate als Inländer zu behandeln und demgemäst zum festen Wohin sitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Acmtcrn , zur Erwerbung von I Grundstücken, zur Erlangung des StaatsbürgeNcchtS und zum (ricnuffe aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraus,ehungrn >v.e I der Einheimische zuzulaßen, auch in Betreff der Rechtsversolgung und j des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. An der Ausübung dieser Bcfuguist dar, der Bundesangkhorige weder" durch die Obrigkeit seiner Hcimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armeuversorgung und die Aufnahme in den localen Gcmeindcverband betreffen, werden durm den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in itraft, welche »wischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueberuahme | von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. .. Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht >», Vcrhaltniß zu den, Heimathslaude wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Rotbigc ge Dem Auslande gegenüber haben aste Bundesangchörigen gleichmäßig Anspruch auf den Biindcsschutz. , Art. 4- Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und dc> Gesetz- aebuug desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Hnmaths- und Rwder» laffungs-Vcrhältnisse, Staatsbürgerrccht, Paßwesen und ^rem. den-Polizei und über den Gewerbebetrieb, emfchließlich des , sichcruuqswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel s dieser Verfassung erledigt sind desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außcrdeutschen Landern; äUl'b ?s bei. Creußen m Ach-.'.' e\' ®*>d)ien. golfet ?bs* R-ch !>u»g ich nm W Di, Kündigung ö s-lchieht Jötfrmin f-j..-- cm vierzehnte.. >(r5 6eh-effeiibe en ist. 8 besteht ei.. y°rige (Unkt andern S81111 Ben Wohn. Mnbu.ig oon > ziim Stmiije jungen >nn 'echlgung imb inNnnz-höriz, Obrigkeit einn- rgung und kn rden durch kin Kraft, weit, Sie Uebernlihme geerhigung m- chÄtniß in dein as Nöthige igen gleichniöhiz und der Gesek Zeiten: & und Rieder icfen und Frew kiestlich des L-r schon durch du l-ichcn über ki> rutsche« Länder"! 9 2) die Zoll- und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwccke zu verwendenden Steuern; 3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichts-Svstems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem unfnndirtcm Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfindungs-Patente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthnms; 7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer consirlarischcr Vertretung, welche vom Bunde ausgestattct wird; 8J das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Jntcresie der Laudesvertheitiguug und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei und Schifffcchrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; W) daS Post- und Telegraphenwesen; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt nisseu in Eivil-Sachcn und Erledigung von Requisitionen überhaupt, 12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationeurecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 15) Maßregeln der Medicinal- und Veterinärpolizei. Art. 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- rath und den Reichstag. Die Uebcrernstinimung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im Vundesrathe eine Meinungsverschiedenheit statt- tindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. HI. Bundesrath. A r t. <>. Der Vundesrath besteht ans den Vertretern der Alit- glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt . . 17 Stimmen führt, . Sachsen . . . . - . . 4 Hessen......1 Mecklenburg-Schwerin .... 2 Sachsen-Weimar.....1 Mccklenburg-Strelitz .... 1 Oldenburg ...... 1 Braunschweig.....2 Zu übertragen . 29 1 * Uebertrag • 29 Sachsen-Meiningen .... Sachsen-Altenburg .... Sachsen-Koburg-Gotba . Anhalt Schwarzburg-Rudolstadt Schwarzburg-Sondersbausen Waldeck Reuß älterer Linie .... Reuß jüngerer Linie - Schaumburg-Lippe , Lippe Lübeck Bremen Hamburg . Summa • Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel BevoUmäcktigte »um Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat ; doch kann die C e- sammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abg^eben werden. Nicht verttetenc oder nicht instruirte stimmen werden nickt gezadlt Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und m Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratbung zu übergeben. Die Beschlußfasiung erfolgt mit einfacher Mebrbeit. Be, Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. Art. 8. Der Bundesrath bildet aus Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Landhcer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuenvefen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen. . . In Jedem dieser Ausschüsie werden außer dem Präsidium nnnde stens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der,elben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausickusic 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, tu- der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser A»sschu„e ist für jede Session des Bundesrathes rcsp. mit I-dem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidendcn Mitglieder wieder wählbar sind. De Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigcn Beamten zur -bft Ktflunfl ^9 cv^des Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und niuß daselbst auf Verlangen jederzeit gc wri werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesratbcs nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und der Reichstages^ ^^m Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatiscken Schutz zu gewähren Fisole b) Ar Di unt sm zeichnete unter 1 i>'»g dC.r( unt z« br( Art Art. findet # Arbeite» o benifen w Art. fit von eim Art. iitiite steht Derse rinnöge fef Äit Änßzabe 1 d« '.eMeteffl z Art. figung d< iterben ir leit ter ( Art. itlltn für lafiung ju Art. oüidittn r halten «e irl-' !- »!" , I 1 I I I I l I 1 1 1 et— ^vollinächtigt, rann bie ®(; geben werben )t gezählt. nb in Sortrai >« taofyj Mehrheit. Bei! ■ifte baiit'inbe äsibium nünbe rhalb berfelbei Ausschüsse zu ie ber liirigct eser Ausschuss, Jahre zu ci bar surb. Der unten zur Bei ras Recht, in jeberzeit gehör Ach bann, weit iboytirt worbe: trathks unb bc IV. Bundes-Präsidium. Art. 11. Tas Präsidium dcs Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desielben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisie und andere Verträge mit fremden Staaten einzugeben, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung dcs Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Art 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundcsratb und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljäbrlich statt, und kann der Bundcsrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Dundesratb berufen werden. Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist. Derselbe kann sich durch jedes endere Mitglied dcs Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lasten. Art. 16. Das Präsidium bat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse dcs Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Commistaricn vertreten werden. Art. 17., Dem Pbäsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes-Präsidii werden im Namen dcs Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlastung zu verfügen. . Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- pflichtcn nickt erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution angehalten werden. Diese Execution ist a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr IM Verzüge, von dem Dundcsfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen, h) in allen anderen Fällen aber von dem Bundcsrathe zu beschließen und von dem Bundesfeldherrn zi, vollstrecken. Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regicrungsgewalt ausgedcbnt werden. In den unter a. be- ^ichnetcn Fällen ist dem Bundcsrathe von Anordnung der Execution, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. »en Mitglieder gewähren. V. Reichstag. Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlge- sctzes nach Maßgabe des Gesetzes zu erfclgen haben, auf Grund dessen btr erste Reichstag des Norddeutschen Buntes zun-äblt worden ist. ilTt. 21. Beamte bedürfen fein> -3 Urlaubs zum Gintritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichsiages in dem Bunde oder einem Duiidisstaat ein besoldetes Staatsamt annimml oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt Eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gebalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in.demselben mir dnrcb neue Wahl wieder erlangen, ?lrt. 22. Tie Perbandlungen dec- Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Prrhantlnngen in den öffentlichen Sitzungen dee Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bnndcsrathe nsp. Bundeskanzler zu überweisen. Art. 24. Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathcs unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner halb eines Zeitraumes iwn 60 Tagen »ach derselben die Wähler und inuerhalb eines Zeitraumes von 00 Tagen nach der Auflösniig der Reichstag versammelt werden. Art. 26. Ohne Zistimmung des Reichstages darf die Vertagung deffelben die Frist vo» 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplii, durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer. Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmebr heit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Art 2Ö. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebnudcn. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen ter 111 Ausübung seines Be rufes gcthanen Aeußerlingen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Art. 31. Ohne Genehmigmrg des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe be drohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werten, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden er forderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Uiitcrsuchungs- oder Eivilbaft für die Dauer der Sitzungs-Periode aufgehoben. Art. 32/ Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Vcsoldiing oder Entschädigung beziehen. Art- ictcn v°" Gebiets Alle < ;n seltst Art ?.O1 Zwlck bleibe» »U ihren W Art. iammtc 3 jdifin 3llli IMfllli Wf Z^llgkE staiichW Heber aus 215 Lirfihre« lantern 1 rchMilg 1 kioitntt- Art 1) 2) 3)i 4) ctii übi bin ?n schlnßnn tcc Pm siblaz, n fiinnditi la Stil echiltni Ar 3erbriu, 7 SN befjen 'N ben -LL ^'•nniie in I ’ "°"e Wnh! | ’ffentlid). )teit frfi. I 'Metern I etitionen beni | bannt hfl! . 'st ein $t! I b nioTberlid). '"nsten inner: I Wählet mit Miliino ter le Bertsgimg enb bchlbni ' et l'litejHeber \ "S unb |tinc | 11 PMdenlni, Btimmenmtbr i ieit btt iUehr - tretet des ze j fjebiinbeii. irgeiib einer f üg seines Ne veifelzt ober : jtn werben. hinW^'b : it (Strafe be werben, anßcr < nächstfolgenbm i Schnlben er erfahren gegen Hast für bie H selche feine VI. Zoll- und HandelSwesen. Art. 33. Der Bund bildet ein Zoll- und Handels-Gebiet, um geben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze- nicht geeigneten einzelnen Gebietstheilc. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates bestndlich sind,'können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen- Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bletbeu als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Art. 35. Ter Bund einschließlich hat die Gesetzgebung über das gejammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimi schein Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maß regeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. Art- 36. Tie Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesitaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Tas Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltmig des gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer Aemtern und den Dircetiv-Dehöreeii der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerweseu, beiordnet. Art. 37. , Der Buudesratb beschließt: I) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben an- genommene» unter die Bestimmuilg des Art. 35 fallenden gesetzlichen Auorduuugen einschließlich der Handels und Schifffahrts-Verträge ; 2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art- 35) dienenden Verwaltungs--Vorschriften und Einrich- tungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten; 4) über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schließ- liche Feststellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39). Zeder über die Gegenstände zu l. bis 3. von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3. von einem coutrolirenden Beamten bei dein Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Be- schlußnabine. -Im Falle der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu i. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach bem in Art- 6 dieser Verfassung festgestellten Stimm- verhältniß. Art. 38. Ter Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchs-Abgaben fließt in die Bundeskasse. 8 Tiefer Ertrag besteht aus der gestimmten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben ansgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) ter auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs Vorschriften be- ruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten und rwar: a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mit gliedern des deutschen Zoll- und Handels-Vereins der Ge meinschaft aufgerechnet werden konnten; b) bei den Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmouopols eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichts- kosten; c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammt- Einnahme Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums frei. Art. 39. Die von den Erhebungs-Behörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extracte und die nach dem Jahres- und Dücherschlnsse aufzustelleuden Filial- Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchs-Abgaben werden von den Directiv-Behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesratbes für daS Rechnungswesen ein gesandt. . Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bnndeskasie schul digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundes rath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes rathe zur Beschlußnahme vor. Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zoll-Vereinigungs Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864 , in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Art. 2 des Zoll- und Anschluß-Vertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereins-Verträgen bleiben zwischen den bei diesen Her trägen beteiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nickt durck die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden. Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll Ver einigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten'und Gebietsteile Anwendung, welche dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine zur Zeit nicht angehören. VII. Eisenbahnwesen. Art. 41 Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth wendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen 9 den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch- schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrcchtc, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privat-Unternehmer zur Ausführung conceffionirt und mit dem Expropriationsrcchte ausgcstattct werden. Jede bestehende Eisenbabiwerwaltnng ist verpflichtet, sich den An- schlnß »euangelegtcr Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu laste». Die gesetzlichen Bestinimungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- nehmungen ein Widerspruchsrccht gegen die Anlegnng von Parallel- oder Concnrrenzbahne» cinräumcn, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben Ein solches Widersprnchsreckt kann auch in den künftig zn crtheilenden Conccssionen nicht weiter verliehen werden. Art. 42. Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete bslcgcuen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Retz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu- hcrzustellcndcn Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zn lasten. Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Dahn- Polizei-Reglcmeiits cingcführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu trage», daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthigc Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bcdürfniß es erheischt. Art. 44. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für de» durchgehenden Verkehr und zur Herstellung incinandergreifender Fahrpläne nöthkgen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge eiii- znführrn, auch direkte Expeditione» im Personen und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn ans die andere, gegen die übliche Vergütung cinznrichtc». Art. 45. Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken: 1) daß baldigst auf de» Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebs-Reglements eingeführt werden; 2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für de» Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steine», Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Dedürfniß der Landwirthschaft nud Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein- Pfcnnig-Tarif eingeführt werde. Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Thenerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für de» Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte» und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths- Ausschustes festzustellcnden, niedrigen Special-Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz hcrabgehen darf. 10 Art. 47. Ten Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vcrthcidignug des Bundesgebietes haben sämintlichr Sisrnbahn-Perwaltnngen nnweigerllch Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sähen zu befördern. VIII. Post- und Telegraphen wesen. Art. 48. Tas Postwesen und das Telegrapbenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats vcrkehrs-Anstalteu eingerichtet und verwaltet. Tic im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegrapheu-Angclegenhriten erstreckt sich nicht auf diejenigen Geae»sta>>te, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der Preußische» Po» und xdr graphen Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der rcglrm»ntarlschrn #v’l setznng oder administrativen Anordnung Überla,icn ist Art. 19. Tie Einnahmen des Post und a.degraphenwrsens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Tie Urberschuste stießen in >c Dundeskaffe ^Abschnitt XU.). . Art. 50 Tem Bundes-Präsidium gehört die obere Geltung eer Post- und Telegraphen-Berivaltung an. Dasselbe hat die Pflic *r »>» das Recht, dafür z» sorgen, daß Einheit in der Organisation der Per waltnng nnd im Betriebe des Dienstes, sowie >n der ^.ualificatron ter Beamten hergcstellt und erhalten wird. . Das Präsidium hat für den Erlaß der rcglemcntarischen Fcst,ctzungen und aUgcmeincn administrativen Anordnungen, sowie für die Lus,chlicp lichc Wahrnehmung der Beziehungen zn andern dcntlchcn oder außer- deutschen Post- und Telegraphen-Verwaltungen Lorgc zu tragen. Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltnug Und verpflichtet, den Anordnungen des Bniidcs Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid anfznnchmen Tie Anstellung der bei den VcrwaltungS Behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten sz. B. der Tirectoren, Räthe, Ober-Inspcctoren), ferner d.c Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichls- u. s. » Dienstes ui den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden sunglrenden Post und Telegraphen Beamten Hz. D. Inspectoren, Controlenrc) geht snr das ganze Gebiet des Norddeutschen Blindes von dem Plasidliiin aus, wel chem diese Beamten den Tienstcid leisten. -tvii einzelnen i.andcsreg>c rungcn wird von den in Rede stehenden Ernennnngcn, ,owcrt dieselben ihre Gebiete bl treffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung nnd Pnbl» cation rechtzeitig Mitthcilung gemacht werden. Tie andern bei den Verwaltungs-Behörden der Pest und 4.*lt graphic erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und tcch>u,äwn Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betrlebsstellen funglren den, Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angesMt. eine Landes Post- reSp. Telegraphen Vcrwaltm. nicht besteht, entscheiden die Dcstimnlnngen der besonderen ^ertrage. Art. 51. Jur Beseitigung der Zerspllttenmg des Post- und ^dc- graphcn-Wesens in den Hansestädien wird die Verwaltung und der Bc- trieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post und Telegraphen Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ibnr hierauf bezüglichen Wünsche geben trüb, vereinigt. Hiusichts der dort befindlichen deutsche» Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszusübrcn Mit den > nßcrdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrecht besitzen oder ausüben, werden die zu dem bevorstehenden Zweck nöl luge» Vereinbarungen getroffen werden. A r t. .">2. Bei Ueberwcisung des U berschußcs der Postvcrwaltuug für allgcinciuc Bundeszwccke l An. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes - Postvciwaltuiigcu der cüizelncn Gebiete erzielten Rein Einnahmen, zuin Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszcit folgendes Verfahren beobachtet werden. Aus den Posi Ueverschlissen, welche in den einzelnen Postbczirken während der fünf Jahre 1561 bis l 865 aufgekommc» sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dein für das gcsammtc Gebiet des Nord deutschen Bundes sich darnach hcrausstellendcu Post-IIebcrschussc gehabt hat, nach Prozenten festgestellt- Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestclltcn Verhältnisses wer den ans deli iin Bunde aufloininciidcir Post-Ueberschüffcn während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwccken zu Gute gerechnet. Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post Ucberschüsse in ungctheilter Aufrechnung nach dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskassc zu. Von der während der vorgedachtcn achte Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Post-Ueberschusscs wird alljährlich vorweg die Hälfte dein Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, darails zunächst die Kosten für die Herstellung normalcr Post- kinrichtungcn in den Hansestädten zu bestreiten. I X. Marine und Schifffahrt. A rt 53. Die Bundes Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl- Tie Organisation ilnd Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Officjere imb Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den. Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Ter Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Dundeskriegshäfen. Ter zur Gründung und Erhaltung, der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird ans der Bundeskasse bestritten. Tie gejammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen-Personals und der Schiffs-Handwerker ist vom Dienste im Landhcere befreit, dagegen zvm Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landhcere in Abrechnung. 12 Art. 54. Li- Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein- heilliche Hmidelsmann^ ^rcn zur Ermittelung der Ladungsfäbig- keit der S« ckiffe zu bestimmen die Ausstellung der Mepbnete, ,ow.e der SchMeM-ate zu regeln und die Bedingungen testzustellen, von mriAcn bic (Vrfaubiüü rur Führung eines Lccschlffcs abhängig isd xäääxä KAuf"allen^"?türNchen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur (Erleichterung des Verkehrs br ^e'Lsa^n^^nMche^Wast"LL welche S.aatseigenthum St" find«, bieft Befiimrnnngen inf«U Jl-wenbmg. «I. biefelb auf schiffbaren Wafferstraßcn betrieben werd. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- iibeii ul leacn als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren kndnngm jn^rn,lichten fmb, ficht feinem Gn»,Ifi»ate. fontem nur bm 55. Di- D°gge ber Krieg«, unb H-nbelr.M-rin< ist ichw°r> wciß-roth. X. Konsulat wescn. Art. 56. Das gesammte Norddeutsche Konsulatwescn steht unter der Aufsicht des Bundes-Präsidiums, welches die .llo.ffuln nach Vernehmung des Ausschuffes des Bundcsrathes für Handel und .crkehr, anftClIc!n dem Amtsbezirk der Bundcsconsuln dürfen neue Landesconsulate n.ckl erriället we^ Die Buudesconsuln üben für die m ihrem B^ ,irk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werdeu aufgehobin, sobald die Oraanisation der Bundescousulatc dergestalt vcncnVtt ist, bap Vertretung der Einzeliutereffen aller Bundesstaaten als durch di Bundcsconsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. XL BuudeSkriegSwesen. Art 57 Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in B„„d^ sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmaß g ,u raaen so daß weder Bevorzugungen, noch Pragravat,onen einz- ne. SÄSlk. gnmdsätzU zulässig^ Wo ie gleicher th.,k„, «allen llck in natura nicht Herstellen lützl, onue eie vjjuii SsS4Ut ,n schäbige», if bi, Jk"’ °'""k'^°" der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung fcstzustcllen. 13 A r t. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmählige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes- heeres zuläßt. In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Deccmber 1871 auf ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgcstellt. Art. 61. Nach Publikation dieser Versasiung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzu- führen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglenicnts, Instructionen und Rescripte, namentlich also das Militärstrafgcsetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20 Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit , Servis- nnd Verpflegungs-Wesen, Einquartierung, Ersatz von Flnrbcschädigungen, Mobilmachnng u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundes-Präsidium ein umfasiendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundcsrathe zur vcrfasiungsinäßigen Beschlußfassung vorlegen. Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation der Bnndesvcrfasiung. Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bnndcskasse fortgczahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Fricdenspräscnzstärke so lange festgehaltcn, bis sie durch ein Bundesgesetz abgcändert ist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und desien Einrichtungen wird das Etatsgesetz festgestellt. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Versasiung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt. Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht. 14 Die Regimenter rc. führen fortluiknbc Mmmrrn tnrth die ganze BnndesArmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich Preußischen Armee maügebcud. Ttm betreffenden ContingentShcrrn bleibt cs überlaffcn, die äußeren Abzeichen lCocarden K.) ui bestimmen. Der BundtsfeldKerr bat die Pflicht und das Recht, dafür ^orge r» tragen, daß innerhalb des Bundesheere? alle Truppentheile vollzählig und krirgstücktig vorhanden piib und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Au-Hildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Qfsiciere bergcstellt und erhalten wird. Zu diesem Behufc ist der Bundesseldberr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Versaffung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei Vorgefundenen Mängel an- znordnen. Der Bundesseldberr bestimmt den PrSscuzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundes Amier, sowie die Crjani sation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zn bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundes-Armee anzuordnen. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile de? Bun- desheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bunde? Contmgenlr, durch den Art. 8 Rr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Rachachtung in geeigneter Weise mitzuthnlen Art. 64. Alle Bundc?truppen sind verpflichtet, den Bcfeblcn deo Bnndesfcldhcrrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen . . Der .Eöchstcommandircnde eines Kontingents, sowie alle V fficttrr, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festnngs Commandantcn werden von dem Bundesfeldberrn ernannt. Die von Demselben ernannten Qfsiciere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Gencralstellungen versehenen Qfsieieren innerhalb de? Bimd cs Contingents ist die Ernennung von der jcdrsmaligtn Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. Der Bnndesfeldberr ist berechtigt, behufs Verschling mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei cs im Prelmiscken Heere, oder in anderen Contingcntcn zu besehenden Stellen an? den Officiercn aller Contingente des Bundcshecrcs zu wählen. Art 65. Das Recht, Festungen innerhalb de? Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn' zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewahrt, nach Abschnitt XII. beantragt. gii-t. 66. Wo nickt besondere Conventionen ein andere? bestimmen, ernennen die Bundessürsten, beziehentlich die Senate die Qsficicre ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Art 61. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angebörcnden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie Haben namentlich das Recht der Inspicirung zu jeder Feit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommendc Veränderungen, behufs der nothigen lande? herrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 15 Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeiliche» Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppe» zu verwende», sondern auch alle andern Truppen- theile der Bundes-Armee, welche in ihren Ländergebicten dislocirt sind, zu requiriren. Art. 67. (Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umstände» einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. Art. 68. Der Bundcsfeldherr kann, wenn die öffentlchc Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Thcil dcsielbcn in jiriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnde» Bundesgesetzes gelte» dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesctz-Samml. 1851, S. 451 n. flgde.) XII. BundeS-Finanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werde». Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestcllt. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftliche» Ausgaben dienen zmiächst die etwaigen Ucberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Tclc- graphcnwcsen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundes-Steuern nicht eingcführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkermig aufzubringcn, welche bis zur Höhe des budgetmäßige» Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werde». Art 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Während der im Art 60 normirten Uebcrgangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und den, Reichstage uur zur Kenntnißuahine und zur Erinnerung vorzulegen. Art. 72. Neber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Buudcsrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die llebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolge». XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbest im munge n. A r t. 74. Jedes Unternehme» gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung deS Bundcsrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathcs oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ansübnng ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden 16 Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Uamnicr oder Stände-Mitzlie- der, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. Art. 75 Für diejenigen in Art- 74 bezeichneten Unternehmungen gzgen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrats» zu guali- fiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Apprllationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbchörde in erster und letzter Instanz. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Obcr-AppcllationszerichtS erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlichcr Natur und daher von den competentcn Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkciten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde znr Entscheidung solcher Streitigkeiten be stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundcsrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nickt gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz Verweigerung eintritt, und auf gcsctzlickcn Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Dcrfasiung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes staates zu beurtheilendc Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzuuehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bun desregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirke». XIV. Allgemeine Bestimmung. Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. XV. Verhält nist zu den süddeutschen Staaten. Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage znr Genehmigung vorzulcgende Verträge, geregelt werden. Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. Druck cer Brüh l'sck-en Druckerei (gt ühr. Pieisch) in Siefen.