* ÄriM „ Hrei^mte fcie namentlich *’nnenbejir| ■ '« des nächst«, | Biehstande«, I lanoels mit einer $t- 1 bezeichnet mi> ' ag herrscht unö ' w genau batin ■ an ten Büizrr-' Mirthschasilichen i des Viehhnndelr' > ärärzien sind mit! MpMung an«' namentlich s. j. 'Ärzt/rchen D6> rafgrseKcS a/tge> Entschädigung i oder sonstiger »MH. Werdest berufen en, Erscheinunger, d sich durch E>fn seit in glänzende, z nicht als krau! nicht scho» geg^ Lerührnng dessed die llrsaebe det inten al'gedrustlet -M worden und W £jw"*S desten " acht «ich W**\ (®Nfül9t) AnM-WM für bie Provinzialhauptsta-t Gießen. (flmtsüfatt öcs JCrcifcs fließen.) 1867 Mittwoch den 3. Juni M HZ «rfchttn. wächcu.iich »w.i Mal: Mittwoch« und C-mst-g«. - Preis de« Jahrgang- für Einheimisch- 1 st. 42 fr., für Au-wSr.ige inCl. M »urf^ift«. mä6igtn Postau.schlag« 1 «. 42 h. - Au-wärt- abonnirt man sich bei allen Postämtern - In Gießen bet der Srpedrtton (lLanst.iberg L" L. Nr. >). Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Dir ordentliche Versammlung des Bezirksraths wird Donnerstag den 13. d. MtS., Vormittag- 10 Uhr, auf dem Rathhause dahier stattfinben. Dieben, den 1. Juni 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen. In Verhinderung de« Kreisraths : Kekul 6 , _________________________________ Kreis-Assessor.___________ polizeilicheMuiniitinadjimgen. Das Begießen der Straßen betreffend. Die Vorschrift, daß bei trockenem Wetter während des Sommers die Straßen vor dem Kehren mit reinem Wasser begossen «erden^muffen Di"i ^867. 9 $ $ Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Proviazialhauptstadt Gießen. .Gefundene Gegenstände: Eine schwarze Broche, mehrere Schlüssel in einem R.ng, ein blaues Halstuch, ein Portemonnaie mit Geld., ein Schlüssel, rin desgleichen, ein Gürtel, ein kleiner Schlüssel, ein rothes Strümpfchen, ein graues desgleichen, ein gestricktes Schühchen und em Z^egmcher.^ aufßeforbert/ hinnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver- langen an die Finder zurückgcgeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden. Gttßcn^ben94 "Juni 1867. * Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. " ' i Nover. Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen. (EöicUCCabungen. 2124) Forderungen jeder Art an Georg Wolf IV., ledig, von Wohnbach, sind im Termin Mittwoch den 19. Juni d. I., Vormittags 10 Uhr, vor unterzeichneter Gerichtsstelle anzumeloen und zu begründen. Hungen, am 1. Juni 1867. GroßherzoglicheS Landgericht Hungen. Dr. Jrle, Pilger, Landrichter. Landgcr.-Assessor. 2004) Nachdem Großherzogliches Hof- gericht der Provinz Oberhessen über die Spar« und Leihkaffe zu Lich den förmlichen Concursprozcß erkannt hat, hat die große Mehrheit der bekannten Gläubiger einen StundungS- und resp. Nachlaßverlr ig mit derselben abgeschlossen und dadurch die Fortsetzung des EoncursprozcssrS inhibirt. Zum Zwecke der Bestätigung dieses Vertrags werden nunmehr auch alle unbekannten und diejenigen bekannten Gläubiger, welche etwa nicht speciell geladen worden sein sollten, hiermit aufgefordert, bei Meidung des stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse alle Ansprüche an dieselbe, welche sie glauben geltend machen zu können, binnen 60 Tagen von heute an bei dem unterfertigten Landgerichte anzuzcigen und unter Vorlage ihrer Urkunden zu begründen. Lich, den 19. Mai 1867. Großherzogliches Landgericht Lich. Sartorius. 3kfonöereManntniadjungen. 2117) Im Firmen-Register des unter- zeichneien Gerichts sind folgende Einträge vollzogen worden: ' Am 18. Mai 1 867 : 1) Wilhelm Gossi von Großen-Linden ist vom 1. April L I. aus der Fabrikgesellschaft unter der Firma: „Gebr. Gossi" daselbst ausgetreten. Das Geschäft wirb von da an durch Chri- stian Gossi von Großen-Linden allein, jedoch unter der seitherigen Firma weiter betrieben. Wilhelm Gossi von Großen-Linden, jetzt in Gießen, ist zum Liquidator deS seitherigen Geschäfts bestellt und zur Zeichnung der Firma: „Gebr. Gossi" in Liquidation berechtigt. Am 2 4. Mai 1 867 : 2) Katharina Münch zu Gießen, In- haberin einer Handlung mit leinenen und wollenen Stoffen daselbst, unter der Firma : „Katharina Münch", welche seit 1. März 1866 besteht. Dieselbe hat dem Georg Dörr zu Gießen Procura ertheilt. 3) Georg Waldschmidt II. zu Leihgestern betreibt daselbst seit 1. Januar 1860 einen Frucht- und zugleich seit 1. Januar 1867 einen Mehlhandel unter bet Firma: Georg Waldschmiet U. Am 21. Mai 1 867 : 4) Baruch Bauer zu Leihgestern, Rind- Viehhändler, unter der Firma: „Baruch Bauer", welche feit 20. Januar 186a besteht. Am 25. Mai 1 867 : 5) Konrad Brückel VII., Branntwein- und Essighändler zu Lang-GönS, unter der Firma : „Konrad Brückel VII.", welche seit 1. Februar l. I. besteht. Am 2 8. Mai 1 867; 6) Wilhelm Eduard Kegel, Bürger zu Ettingshausen, gegenwärtig zu Gießen wohnhaft, betreibt an letzterem Orte feit 23. März 1866 eine Steinkohlen- Handlung und eine Agentur fiir den Berkaus von landwirthschaftlichen und Jnduftrie-Erzeugnissen. Am 1. Juni 1 867: 7) Wilhelm Germer zu Klein-Linden betreibt daselbst seit 1. Februar 1866 unter der Firma : „Wilhelm Germer" eine Handlung mit Butter, Frucht, Rartoffeln, Mehl und Specereiwaaren. Am 3. Juni 1867: 8) Die zu Gießen bestandene Zweig- ntederlaffung der Fabrilgesellschaft unter der Firma: „Gebr. Gossi" zu Großen - Linden ist seit 1. Januar 1867 durch freiwilliges Aufgeben er- loschen und Vie dem August Lanz von Biedenkopf ertbeilte Procura seitdem zurückgenommen 9) Louis Rohde zu Großen - Linden betreibt daselbst eine Specereihanklung unter der Firma : „Louis Rohde", welche seit 1858 besteht. Gießen, den 3. Juns 1867. Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl. - -........ . --- ................ Die Errichtung einer Geriehrsdopu- tation in Rodheim betr. 2116) Zufolgr Erlasses dr« HeVrN Justiz-Minister« vom 20. v. Mts. ist Vis auf Weiteres genehmigt worden, daß ein Assessor ve« Landgerichts in Gladenbach sich VVN 14 zu 14 Tagen an einem oder nach Erfordern an mehreren bestimmten Tagen nach Rodheim begebe, um dort für Vie abgetretenen Orte des nordwestlichen Theils des Kreises Gießen diejenigen Justizgeschafte zu erledigen, bei welchen die Zuziehung eines Actuars nicht erforderlich ist. Hiernach hat sieb die Zuständigkeit des GerichtSdeputirten besonders auf Protocollirung von Klagen und sonstigen mündlichen Verhandlungen in Eivilprozeß-Angelegenheiten, Ertheilung von Verfügungen im Mahnverfahren, Erledigung der unter Art. 9 B. und C. der Großherzoglich Hessischen Strafprozißordnung vom 13. September 1865 fallenden Untersuchungen , sowie die Entgegennahme und Proto- collirung von sonstigen in da« Gebiet der Recht«pflege gehörigen Anträgen und Erklärungen zu erstrecken, bei welchen die Mitwirkung eine« Aetnars nicht erforderlich ist. Es wird diese Einrichtung mit dem Bei- nigen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Königliche Landgericht zu Gladenbach angewiesen worden ist, die hiernach für jedes Quartal bestimmten Gerichtstage vor Beginn derselben durch da« jeweilige Amtsblatt für da« Königliche Kreisamt Bie-1 trnfctf öffentlich bekannt zu machen. Dillenburg, den 24. Mai 1867. Könignche» Hof- und Appellationr-Gericht. Bertram. Pro copia : Stahl. - Unter Bezugnahme auf vorstehende Be-| kanntmachung machen wir weiter bekannt, daß der G.richtstag jedesmal auf einen Freitag festgesetzt wird und daß au folgenden Freitagen in diesem und de« nächsten Quartal Gerichtstag sein wird: am 14. Juni, 28. Juni, 12. Juli, 26. Juli, 9. August, 23. August, 6. September, 20. SevteMber Die Gericht«!age werden Morgen« um 8 Ubr ihren Anfang nehmen. Gladenbach, am 31. Mai 1867. Königliche- Landgericht Gladenbach. Sehrt. Bork. Wanzentinktur, pr. Pfd. 24 fr., Insektenpulver, pr. Paquet 3, 6 und (2 fr., Alieflenvapicr, pr. Bogen 1'/, fr., ^liegenlcim, pr. Topf 3, 6 u. 12 fr., bei Ernst Hermes, (1836) Materialist. 1994) Ein sehr gut erhaltener Tuchrock ist billig zu verkaufen. Nähere» bei der Exped. d. Ätts._______________._______ 2079) Gartcnmobel zu ermäßigten Preisen lei (Stttil Piflor. 2003) Gemüsepflanzen, al«: Kohlra- bei, *2M u m e n 1 • 11, W)rsi ng, Weiß- kraut, Rothkraot, Selleri, Lauch, in schönen starken Pstauzcu, ebenso Som- merblumen-Pflanzen in den beliebtesten Sorten werken abgegeben bei Carl Deine«, Kunst- und Handelsgärtner. Verweigerungen, ^rbeitevetlletgerlinfl zu Älkin-Liuden. 2059) Donnerstag den 6. Juni, Nachmittags um 3 Ubr, sollen auf dem hiesigen Rathhause nach- stehende Bauarbeiten durch öffentlich« Ver- stelgerung in Aecord gegeben werden, als: Steinbauerarbeit, vcranschl. zu 40 fl. — fr. Schreinerarbeit, „ „ 36 „ — „ Glaserarbelt „ „ 10 „ 48 „ Klein-Linden, den 3t). Mai 1867. Großherzoglicht Bürgermeisterei Klein-Linden. I. A.: Körner, Bezirksbauaufseher. efeitgßfiotcn^. 2125) Blumenmehl in feinster Qualität empfiehlt ________________I. G. Appel. 2115) Schildkröte lkhhguou-, Kautfchuck-, sowie alle andere Sorten Kämme, empfehle ich zu den billigsten Preisen; auch werden ülle Reparäluren bestens besorgt. Bernhardt Abend, KaNimmacher, ________________Wtldengasse.____________ 2127) FeMste« Schmunq- und Dor-! schufimehl empsichlt Bäcker Steinberger. j 2045) Ein Nchprk steht billig ,u - verkaufen bei Pb. Schneider, in Lollar. ■ • • 1 ............. ‘..........* .......... 2128) Eine neue Sommer-Kalesche, welche ein- und zweispännig gefahren werden kann, steht zu verkaufen. Nabere« bei der Expev. d. Bitt«. 2118) Alle Arten stark gewachsene Gemüsepflanzen, sowie circa 20,000 Oberndorfer Dickwurzelpflanzen, verkauft_________________________E. P i p p. Jeder Zahnschmerz, ohne Unterschied, wird durch mein in allen deutschen Staaten rühmlichst bekann- tcs Zahn - Atundwafler binnen einer Minute sicher und schmerzlos vertrieben, was unzählige Danksagungen der höchsten Personen bekunden. (?. Hiickstädr In Berlin, Oranienstraße 57, am Marktplatz. Zu habsn in Flaschen a 18 und 36 kr. bei Carl Frech, (1530) in Gießen. 20*25) Eiserne toorffnmvbel empfiehlt I. (H. D. Bapst. Für Wirthe. 2130) Schweizer-Käse, erste Qualität, empfiehlt zum billigsten Preise Eduard Spier. isrö) Westfälische Stcinholjlcn und Luüks bester Qualität liefert prompt Hundhausen * Comp., _ in Dortmund. 2126) Dickwurzel-Pflanzen sind zu haben eti ed>t r, lilsterweg. 2101) Gm Paar gute Pferde sind zu verkaüsen; auch kann em Wagen nebst Ge- schirr dazu abgegeben werden. Näherei bei der Exper. d. Bltts. 2133) Mein Schuh und Stiefel-Lager bringe ich in empfehlende Erinnerung. 43 h. tsober Witlwe, Neuenweg B. 194. 174C Schwarzes Luch, Buckskin, TKLbet, Halb- ZK 'M tbibet, Luftre, Alpaca und Taffet, sowie ritte Partie ZK A besonders preiowürditze schwere Leinwand zu Belllüchern & M und Hemden, empfiehtl zu sehr billtczen Preisen & ,2k Auqust Mendel sohn. 6 jSöOifcOi*: iAEASKAiS = Großes Lager von 4Jefd)ftftsöftrt)ern tifler llrt, auö der Fabrik von König & Gbhardt in Hannover, empfiehlt zu Fabrikpreisen PH. gäbe fing. 1138) Versendung der AarlskaOer natürlichen Mineralwasser. Die nicht selten an das Wunderbare grenzende Heilkraft des Mineralwassers van Karlsbad iss zu bekannt, als daß cS> nach nsthlg wäre, selbes anzu- preisen. (js ist dies eine durch die Erfahrung mehrerer Zahl Hunderte erwiesene Thatsache. Bei welchen Krankheitsfällen dieses anzuwenden, oder wo nach örzttichrm Ausdruck „Karlsbad angezeigt sei,“ wurde in einer stacn n Brofcbure, »on Herrn Dr. Manul verfaßt, bündig dargcthan. Dieselbe steht Jedem auf Verlangen gratis und franco zur Verfügung. Versendbar sind alle Quellen von Karlsbad, jedoch werden der Muhlbrunn, Schloßbrunn und Sprudel in ganzen und halben Flaschen am stärksten versendet. Alke Bestellungen auf Mineralwasser, 8prudelsalz, Sprudelseife werden pünktlichst effektuirt durch di« Depots in jeder größeren Stadt und direkt durch die Bnmnep- Versendungsdirektion Heinrich Mattoni in Karlsbad < Böhmen). __ 2103) Eine Doppelflinte mit PereussionS- Schiössern, ein Pulveihorn mit Larmaß, ein Schrvtbeutel, eine Jagdtasche und ein Genickfänger sind zu verkaufen. Näheres erthcilt die Exped. r. Bitti. 2L31) Ein schöner (Kanarienvogel (Hahn) ist zu verkaufen Neuenweg Lil. B. Nr 185.____ 2016) Eine einspännige Droschke steht billig zu verkaufen. Bei wem '< sagt die Expet. v. BlttS. 2078) Ein starker zweispänu ger Ocko- nomiewagen steht zu verkaufen bei L. Kauf. 2113) Die diesjährige Kiee-Erndte von einem Sluck Land, etwas über */, Morgen haltend, ist zu verpachten hei Balth. Lampus. 2111) Die Heu- und Grummet-Erndte einer Wiese, sowie ein nicht möblirteS Zimmer ist billig zu miethen bei Lehrer Römer, Lik. B. Nr. 72. 2123) Die diesjährige Gras-Erndte von 8 Morgen Wiesen, in hiesiger Gemarkung, ist zu verkaufen. I. P. Möhl. 2132) Das Gras in meinem HauS- 2009) Ein Logis mit 5 Zimmern, verschließbarem Eorridor, Mitgebrauch der Waschküche und rem sonst nöthigcm Zubehör ist zu vcrmielhcn. Bei wem? sagt Aurg. d. BlttS. 1853) Der mittlere Stock meine« Hauses ist anderweit zu vermiethcn. ______Steinberger, W>lltborstraßc. 1659) Mein Wohnhaus in der Marktstraße ist zu vcrmietben. Friedrich Möhl, Adolph Sohn, _____________Lit. D. Nr. 211._________ 1988) Im Brüh i'fchen Hause am Canzleiberg lst ein Zimmer mit Eabinet, mit oder ohne Möbel, zu vermicthen und alsbald beziehbar. 2055) Ein freundlich möblirteS Zimmer ist in der Nähe vom Selterstbor billig zu vcrmiethen. Näheres bei der Exped. d. Bl. 2129) Ein kleines Logis ist zu »er« micthcn bei Schmied Unverzagt. Ucrmifdjte Llnzeigen. 2101) Bei der heute stattgefunrenen Vcr- loofung der am 1. Juli d. I. rückzahlbar werdenden Gesellscha-tSschultscheine fiel das LooS auf die Nummern: 203, 204 und 263. Man bringt dies unter dem Bemerken zur Kenntniß ter Beiheiligten, daß von dem genannten Tage an keine Zinsen mehr hiervon bezahlt werden. Gießen, den 1. Juni 1867. Dcr Borstand des Gcsellschafts- __________________BereiuS.____________ 2119) Ein Lehrling wird gesucht von Schreiner Werner. 2105) Ein braver kräftiger Junge vom Lande, im Alter von 14 bis 16 I ihren, kann in einem Geschälte täglich Beschäfti- gung erhalten. DaS Nähere bei der Erped. d. Lins. 1981) Für ein Fabrikgeschäst (Comptoir) wird rin braver Junge in die Lehre gesucht. Näheres bei der Exped. d. BlttS. § Josephine Huthwclker und Sohn, w In Auftrag derselben: I Georg Weidig. x 2108) Indem wir unseren Freun- * * den und Bekannten nochmals ein Herz- A < lichcs Lcbewohl zurufen, können wir» x nicht umhin, unserem Agenten, Herrn H AEhr. Wallenfels scn., öffentlich » unseren Dank für kess n ausmerksame s# 3 und gute Beförderung darzubringen 5 und denselben allen Auswanderern an- 3 x gelegen«! chn zu empfehlen. Z Bremerbasen, den 29. Mai 1867. 9 ahfitwa r»—___c. e* .«___ ™ 2012) Einem verehrlichen Publikum die ergebene Anzeige, daß ich jetzt in der Son- uenstraße bei Herrn Schlcssermrister Weber wohne, und empfehle ich mich im Reinigen von Federn und Roßhaaren. Henriette Tippe!. 2102) In ein Colonial- und Eilen- waarengeschaft wird zum alsbaldigen Eintritt ein junger Mensch mit den nöthigen Borkenntniffen unter günstigen Bedingungen in die Lehre gesucht. Wo? sagt die Exped. d. BlttS. 2021) Ciu Mädchen für Hausarbeit wird für gleich oder Johanni gesucht. Bon »cm? sagt die Exped. d. Bitt«._______________________________________ Halielsberger Amographen- Derein. 2121) Den Mitgliedern des Vereins zur Nachricht, daß die heutige Monatsitzung um 8 Ihr im Lindenhof (zweiten Stock) abgebalten wird. Zu recht zahlreichem Be- fuche ladet ein der Vorstand. 2109) Ein junger Mensch, welcher die Buchbinderei gründlich erlernen will, sinket hierzu Gelegenheit. Näheres bei der Exped. d. Bitt«. 2082) Es sucht Jemand «inen $ßie* dehopf zu kaufen. Näheres bei derExped. 6. Blaus. 2120) Herr Rabbiner Dr. Lr»i wird freundlichst ersucht, fit am Freitag gehal- lenen Abschieds- und EinweihungSprecigten dem Drucke zu übergeben. Mehrere Fefttheilnehmrr. 21c 6) Ein junger Mensch von 21 Jah- ren sucht Beschä'tigung. Das Nähere hei ter Exped. d. BlttS. garten wünsche ich zu verkaufen. Lehrer K. Rahn. UcrmictCjungen 2122) Ein kleines möblirteS Stübchen ist zu vermiethcn bet L Becker, Asierweg. 1548) Ein mövliries Z uimer mit Ea- b’Hct ist zu vermiethcn. Näh.reS bei ter Erped d. B^ttS. 1602) Ern möblirkts Zimmer mit Cabinet ist zu vermietheu bei __________Julius Wallach. 1268) Ein Familienlogis, bestehend aus 4 Zimmern, Küche und sonstigem Zubehör, ist zu vermiethen und vom 1. Juli an be- ziehbar. I. Eberhardt. 2036) Einem verebrlichen Publikum die ergebene Anziige, daß ich von heute an eine Mange auf meiner Bleiche im Ebel'ichen Garten an der Schoor. vis ä-via "r Benne r’ionn Schanze, aufgestellt habe, und lade ich zu recht zahlreichem Gebrauche derselben ergebenst ein. Gießen, den 27. Mai 1867. Th. Rautenstrauch. Jeuerversicheriingsbank für Deutschland in Kotha. 1901t) Nach dem Rechnungsabschlüsse der Bank für 1866 beträgt die Ersparniß für taS vergangene Jahr 70 Procent der eingezahllen Prämien. Jeder Banktbeilnehmer in hiesiger Agentur empfängt tiefen Antbeil nebst einem Exemplar des Abschlusses vom Unterzeichneten bei dem auch die ausführlichen Rach« Weisungen zum Rechnungsabschlüsse zu jedes Versicherten E nsicht offen liegen. Denjenigen, welche beabsichtigen, dieser gegenseitigen Feuervcrsicherung--Gestllschaft beizutreten, giebt ter Unt.rzeichnetc bereitwilligst tesfallsige Aurkunst und vermittelt die Versicherung. Gießen, den 16. Mai 1867. KrauSkopf, HofgerichtS-Advokat. Agent der FeuerverstchcrungSbank f. D. in Gotha. Obkrhcsflschc Ecscllschast für Natur- und Hcilkundc. »Hl) Sitzung: Mittwoch den 5. Juni, Abends 5*, Ubr, ’ in Nr. 9. 1 \ MikroSkovjsche Demonstrationen des Blulumlaufs von Prof, öeuckart. 2 ) Vortrag von Dr. Nanmann über die Bedeutung der Naturwissenschaft als Uniernchtsgegenstand. Im Zinßer'schen Garten. 2143) •2140) Noch einige zuverlässige u. 8. bei v o v o y y « ® t o r .4 Lenz, in Wikseck. 213'*) Am 2. Pjingstfeicrtage, von Nach- mittagS 4 Uhr an : 2139) Allen Freunden und Bekannten meines verstorbenen Ehegatten meinen herzltchsten Dank für Vie ihm so zahlreich bewiesene Thrilnahme bei seiner Beerdigung. Gictzen, den 4. Juni 1867. Ba 1 > h. Stamm Wittwe. 2136) 10—12 Mädchen und Jungen, im Aller von 14—16 Jahren, finden mit Aufsicht auf steigenden Lobn dauernde Beschäftigung in der Gail'schen Wollcnspinnerei. Laz» Dailis. Colm » in Hamburg, X Bank- und Wechselgescbäft g „Fröhlichkeit." 2134) Morgen Abend, präcis >/,9 Uhr: Generalversammlung. Der Borstand. 2137) ein lila Halstuch wurde am Sonntag Abend verloren. Der redliche Finder wirb gebeten, dasselbe gegen eine Belohnung bei der Exped. d. BlttS. ab» zugeben. 2142) Donnerstag den 6. Juni. Bei Eröffnung des Leib'fchen Gartens: Großes Abend-Concerti auögeführt von den Riitgliedern der Hietzener KutlK-Gapelle, unter Leitung ihres CapellmeisterS, Herrn Adolph Hecker. Anfang 8 Uhr. Entrse ä Person 6 fr. Bei eintretendcr Dunkelheit wird der Garten brillant erleuchtet. Frankfurter Exportbier, pr. Schoppen S kr. flcltfiäfts - Linpsehsung. 2053) Hiermit die ergebenste Anzeige, vah ich mich dahier als Schreiner etablirt habe. Durch solide A.beit und reelle Bedienung werde ich wir das Der- trauen meiner geehrten Auftraggeber zu wahren wissen, und bitte daher um geneigen Zuspruch Meine Wohnung befindet sich bei Herrn Kaufmann Treff, im früher Hi rschhorn'schen Hinterhause. Gießen, den 30. Mai 186D Christoph A5e.P. Freitag den 7. Juni 1 86 7: 18. Conccrt im 1. Somiuerabonnemcnt, auoqrfübrt von den Mi,gliedern der Hießener KusiK-Kapelle, unkr Seilung ihres CapellmeisterS, Herrn -Adolph Hecker. Anfang 7 Uhr. Entrse für. Nlcht-Abonneuten ä Person 6 kr. Programme an der Kasse k 1 kr. 21'35) Ein Hauebursche zum sofortigen Eint'.itt wird gesucht. Carl Münch. 2212) Gegen doppelte Sicherheit liegen 2?io f|. DormundschastSgelder bereit bei Daniel Wirth- . Schützengesellschaft in Gieße». 2144) Den Milgliedern hiermit zur Nachricht, daß morgen, Donnerstag den ti. ^unt, von Nachmittags 5 Uhr an, die regelmäßigen Schießübungen wieder beglnnen. Geschossen wird auf 280 Schritte Distanre. <^er Porstand. Gießen, den 5. Juni 1867. --- " £60000fr&oecoooooooootooooo» 2 2097) Das Spiel der Reuen » « Mailänder Staats - frä- » L niicn-Ohllsatlonen ist von » Z der GrosshcrzogL liess!- » sehen Keglerung gestattet 9 2 „Gottes Segen bei Colin.** g «* Grosse Capitalien - 1 er- g « loosung » * von über 2 Millionen 800,000 g Mark. O v Beginn der Ziehung am 13. und £ « 14. Juni d. J. » » Kur T Tkaler ® kostet ein lialli€*s Staats-Ori- p ^ginal-Loos und 4 Thaler o 2 ein Ganzes (keine Promessen) aus 9 o meinem Debit und werden solche r Z gegen frankirte Einsendung oi des Betrages oder gegen „ « Post Vorschuss , selbst nach £ ■ 2 den entferntesten Gegenden » ® von mir versandt o *# Es werden nur Gewinne gezogen, g *? Die Haupt-Gewinne betragen „ « Mark 250,000 -150,000 -100,000 » » ? - 50,000 - 2 ä 25,000, 2 h 20,000, v »2 a 15,000, 2 ä 12,500, 2 ä 10,000,5 • v 1 \ 7,500, 5 ä 5000, 3 ä 3750,$ Z 95 ä 250(j, 5 ä 1250, 115 ä 1000, » »5 ä 750, 120 ä 500, 235 ä 250, oi © 10600 ä 117 Mark u. 8. w. g Z Gewinngelder und amt- » g liehe Ziehungslisten sende u- nach Entscheidung prompt und » »verschwiegen. » uj Meinen Interessenlen habe allein Z in »eutschland d.e aller- 5 ‘ höchsten Haupttrettcr v. 300,000, O 1225,000,187,500,152,500,150,000, ? 130,000, 125,000,103,000,100,000, > w. ausbezahlt X 2141) Ein Hühnerhund, weiß, mit schwarzem Behang, hat sich Arbeiter finden sofort Beschäftigung am 3. d. MtS. verlaufen. Der in hiesiger Mineralwasser- Fabrik. Wiederbringer erhalt eine gute Belohnung. Bor Ankauf wird gewarnt. Abzugeben im Einhorn zu Gießen oder auf der Schnitte bei Rodheim: 2084) Ein zuverlässiger Mann wird zu rincr Picnstleistung Sonntags und Don- nrrstagS, Nachmittags, gegrn guten Lohn gesucbt. Näbc-es bei der Exped. d. Blae. 2H Beschäftigung im Abschrciben w rd gesucht. Bon wem ? sagt die Exped. d. BlttS. Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Pitt sch) in Gietzen. Hube. Ertras-Beilage zu Nr. 45 des Nnzeigeblattes. »ftanb, 6‘ Juui, lanb. ^euen® s-Prä.» 11 ist von’ Hessi-g gestattet» Cohn!“» 1-Per-» 9 « 600,000« 18. und« I ® i. » ter l its-Orl-» T Haler ’ messen) aus $ •den solche» Einsendung » gegen $ selbst nach» Gegenden 5 9 ie gezogen.» ie betragen A l-MML 2 h 20/000,« 2 a 10,000, ’ 7 h 3750,§ 115 a 1000,» 235 a 250,® w. I und amt- .> [Steil sende § »mpt ^d » 0 abe allein | Ile aller-» •V. 300,000,9 )0,150,000,» 00,100,000, | . Coh» « irg- ,..fL A selgescbatt. » ^£5 Verordn n n g, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. (Schluß). 1) Zu Art. 299 und 300. Die vorgeschrikbcne Anzeige bei dem Wascnmeister muß sogleich nach ter vom Dercrinärarzte erfolgten Anordnung geschehen und der Wasrnweister hat auf diese Anzeige hin alsbald in der von dem Dctcrinararztc ihm zu bestimmenden Zeit die Wegschaffung und Verscharrung des Cadavers zu besorgen; anderen Personen ist dieses unbedingt untersagt. 2) Zu Art. 303. Die Wegschaffung eines nicht in Folge ansteckender Krankheit gefallenen Thieres muß, je naeh der An- ordnung des Veterinärarztcs, auch in kürzerer Zeit oder alsbald erfolgen und die Zurückbehaltung von Haut, Haaren, Fett, Hörnern, Hufen, Klauen und Sehnen bedarf der Erlaubniß des DeterinararzteS. War die Krankheit, an welcher das Thier verendet, oder wegen welcher es gefettet worden war, eine ansteckende, so hat der Veterinärarzt alsbald die Anzeige an die Verwaltungsbehörde zu machen, welche dann wegen Verhinderung der Weiterverbreitung diejenigen Maßregeln zu ergreifen hat, welche ihr im Allgemeinen in Beziehung auf ansteckende Thierkrankheiicn — abgesehen von den speeiellen Bestimmungen wegen der Rinderpest — obliegen. § . 14. Ist der Veterinärarze zweifelhaft über die Natur der Krankheit, so Hal er zur Ocffnung des Thiers zu schreiten, bei welcher, wenn der Fall der erste der Art ist, auch ter Kreisarzt des Bezirks und wo ein KreiSvctcrinärarzt vorhanden, auch dieser zuzuziehcn ist, wenn der fungircnde Arzt nicht selbst der KreiSvctcrinärarzt ist. Ergibt sich aus dieser Scetion, daß die Krankheit unbczweifelt eine andire war, als die Rinderpest, so ist nach den Bestimmungen des §. 13 zu verfahren. Constatirung der Pest oder des vesfallsigen Verdachts. § . 15. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigentbümlichen Symptomen, oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anordnung und im Beisein des ArztcS zur Lödtung und hierauf zur Section zu schreiten, insoweit nickt die Zahl der Erkrankungen dieses für einen Tbeil der Fälle unmöglich macht. Wird durck diese Scetion des Thieres der wirkliche Ausbruch der Rinderpest zwar nicht bestätigt, jedoch der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest nicht völlig gehoben, so ist nach den Bestimmungen des §. 16 zu verfahren. Maßregeln, insbesondere Stallsperre. § . 16. 1) Die im §. 13 enthaltenen Bcstinpmungen wegen Wegschaffung des Cadavers treten mit folgenden Verschärfungen ein: - , a) der Transport des EadaverS, sowie die Wegschaffung des Mist'S aus der betreffenden Hofraithe, darf nie unter Anwendung von Rindvieh zum Zuge erfolgen; b) die Beerdigung des Thiers muß sechs Fuß tief, vollständig mit Haut und Haar, und kreuzweis durchschnittener Haut erfolgen; c) die zur Wegschaffung verwendeten Transportmitiel dürfen, so lange sie nicht nach Vorschrift des §.19 dieser Verordnung desinfieirt worden sind, nicht zur Wegschaffung anderer Cadaver verwendet werden; d) wenn der Veterinärarzt nach seinem Ermessen noch weite Sickerungsmaßregeln anordnel, z. B. das Bedecken des Cadavers mit ungelöschtem Kalke, so sind dieselben ohne Weiteres zu vollziehen. Neben dem Veterinärarzte hat die Polizeibehörde mit besonderer Sorgfalt die vorgeschriebenen Anordnungen zu überwachen, beziehungsweise, wo es erforderlich, selbst zu vollziehen. 2) Alle Ställe oder Standorte, in welchen verdächtige oder mit denselben in Berührung gekommene Thiere sich befinden, sind streng abgeschlossen zu halten und für dieselben eigene Wärter zu bestellen. 3) Dünger, Streu, Futter und Geräthe dürfen aus den abgesperrten Räumen nicht hinweggebracht werden. Art. 301. Bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden darf ohne ausdrückliche Erlaubniß den Sanitätsbeamten das an einer ansteckenden Krankheit gefallene Stück Vieh nicht abgeledert, eS muß vielmehr mit allen feinen Theilen verscharrt werden. Art. 302. Wer Bestandtheile eines an einer ansteckenden Krankheit gefallenen Stücks Vieh, namentlich Haut und Hörner, an Andere abgibt, wird mit fünf bis fünfzig Gulden bestraft. Art. 303. Ist ein Stuck Vieh nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder gelobtet worden, so muß solches von dem Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis zehn Gulden, binnen zwölf Stunden bei kalter und binnen sechs Stunden bei warmer Witterung auf dem im Artikel 300 bezeichneten Karren oder der Schleife auf den Wasenplatz gebracht werden, wenn er es nicht vorzieht, es durch den Wasenmeister dahin bringen zu lassen. Der Eigenthümer eines solchen Stücks Vieh darf dasselbe selbst abledern und verscharren, (vorausgesetzt, daß er dieses Geschäft nicht dem zu dessen Vornahme verpflichteten Wasenmeister überlassen will) auch die Haut, Haare, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen von dem Vieh zurückbehalten; das Abledern darf aber, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden, nur auf dem Wasenplatze und nur in Gegenwart des Wasenmeisters oder dessen Stellvertreters oder in dessen Ermangelung in Gegenwart des hiermit Beauftragten stattfinden. Mit Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde kann jedoch ein nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallenes oder getödtetrs Stück Vieh auch an einen anderen, dem Eigenthümer zur Verfügung stehenden, Ort gebracht und daselbst abgeledert werden. Art. 304. Fleisch darf in keinem Falle von dem gefallenen oder wegen ansteckender Krankheit getödteten Stücke Vieh zurückbehalten werden, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zebn Gulden. Art. 305. Die Gruben, in welche das in den Artikeln 299 bis 301 bezeichnete gefallene oder getödtcte Vieh verscharrt wird, müssen so tief gegraben werden, daß die Crdbedeckung über das darin verbrachte Stück Vieh mindestens fünf Fuß hoch ist. Zuwiderhandlungen werden mit einem bis fünf Gulden bestraft. Art. 206. Der Wasenplatz darf, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden, nicht beweibet werden. Bei gleicher Strafe ist es untersagt, Vieh darüber zu treiben. Art. 307. Wer ohne besondere polizeiliche Erlaubniß thierische Cadaver oder Körpertheile davon, welche auf dem Wasenplatze verscharrt find, wieder ausgräbt, verfällt in eine Strafe von drei bis zehn Gulden. nur 9) innerhalb b 6) 7) 8) Studie amt M Tvdtiing ii Aksaminten Snftafung ÜBertbd, w fenen Matz mö^icber '< Werthes o äußming Die lligmthüm z«zm Du Thiere trt Xbiere (§. terroirtt'b ioroie bic ;u erstreb a) auf 6 bl auf 1 und c) auf ■ mein di auf ®eji e) auf i berjl f) über! verir 20- 'Geilt' M $ zt. <* f 0 *^ä ^‘f Gab ter fflinberP' 61 A, Wei «Den W 'M itinei ligten bae Beterinäri SSsff^SBt 1ÄWÄ M« M — * «*• « «*-• K“Ä**Ä* “Ä Ufw °d« W »°n. -ta. WWW. *• verscharren. $. « BL ’ÄS’ÄÄ *Ä Ä« imin- *» ää Ä’Äf« Ätfffä“äx «• “ÄÄÄS fffit. Sch.se ^md W» Ork ist unter »-°t-chtun, b-t -nßerft.» D-«t „«-n Verschleppung der Seuche f ortwäl-rend thterar;tlich zu verboten; die Benützung 2) 8ä> «** * '°u 3) 4) ®ie fltcrdjc ravcr^ i|t anjuortucn 4 Oehmt, Grummet), ätreunnkriatieii und getraute etalgerattr. 5) Ä »MM »™ °der verbächtizen »inen g-tamme» sind, «o* sich auf einem S'r'M^ÄnÄ“ 2.°3.Vm ÄS ”ltilWf* » <» SÄ» E 2 SSä‘ä.:^ä: ää.«.» -- — °..—«*-- li.3SSeXSf Ä BX Ä™ I«* °» - I6i" M4 ’’ e4la£c9 '°*™',’XSÄi Sann" fei? tnfd“ unter t„erär,Mchee Anlsichi mit »aut uni Haar |U bi- Ii. »n der Beharde wieder »s-eheben werden. II. Maßregeln zur Unterdrückung ausgebrochener Rinderpest. S. 17. Zft der Lu-truch der »dcher»eft >» EA,'L"'K„ch7nÄm,-Be,irte «niebtrte, diesen B„irt i» 1) das betreffende Krelsamt, wenn der ver cuchtc rt b t Zcuchen-Grenz-Bezirtc sich befand, diesen Bezirk LÄLL MiÄ ÄS 2ÄM §' "'dieser 2—, :«*,Steren M,nn?mite„»en m --»n .md di. nut bei der SeeH.n 2) Diejenigen Th.crc, welche «ut einem an ter di pst d t ' demselben Dache gestanden haben, sind, SMßWWMLSM^ S UL ää ÄÄsy &*«»”» ® ......* «** • ’ 7d°r tchu.de» 'hat'.,, mu6 „ach lolgenben B'ftimmnnge» atzesperrt »erben: " äää.....*** *••** c) Niemand dasselbe vcrlasien, ohne vorausgegangene vollständige ^esmtzectron. n) M jLm 7rie!mUe?Äi>Ä^m^k'BK»7'-L ™ W ..... * W: ’ 1 „Rinderpest' Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Ptitsch) in Gieren. im Alter tcn 14—16 Jahren, finden nut Aufsicht auf steigenden Sohn dauernde Beschäftigung in der (Äa il'schen Wollenspinnerei. Tanz-Musik bei Georg Lenz, in Wicseck. 2212) Gegen doppelte Sicherheit liegen 2ä'jo fl. Dorniundschastsgelder bereit bei Daniel Wirth. !4tnj 2; * N^an| '6tet dir unb tat n V. zu er ?” > et ^krvrduung ft der Section en Ben, fmb, 5 unter Leitung Uicheinlich- 'vch nicht einer des KreisumtS hierc befinden Gfte betteten; ist: jen und Stand- nchenortes und ste nicht vorher >et wetien. verstncht zu er i Vorsickt gegen । die Benützung st nur mit polt ödtung. ersten, NM t aN* t denselben nur mch der Seucke sich aus einem neben sind. n Mtärtsch )u der Abspanns ÄR5 fortbringen k 20 Als Ort gelten Städte, Flecken, Dörfer und sofern sie 600 Schritte von den benachbarten Ortschaften entfernt sind, auch ööfe, Weiler und einzelne Mederlaffungen. Selbstständige Gemarkungen werden als Orte angesehen und behandelt. ' e 21 Wo der Durchtrieb von Weidevieh durch verseuchte Orte nach den benachbarten örtlichen Verhältnissen durebauö nicht ru vermeiden ist, darf er ausnahmsweise, jedoch nur unter Beobachtung der angeordneten polizeilichen Maßregeln gestattet werden Die durchqettiebencn Weidethicrc sind nach Ankunft am Bestimmungsort 10 ^age lang abgesondert zu halten und zu erstrecken: , a) auf die Stallungen und Standorte selbst und ihre gesammte innere Einrichtung; b) auf alle in den Ställen und Standorten und bei den erkrankten Thieren überhaupt ui Gebrauch gewesenen Geschirre c) auf^d^ War'tepersonal und dessen Kleider, Betten u. s. w., sowie auf die sonst mit den Thieren in Berührung flefem» tbterarjthdhund thierischen Rohstoffen auf der Eisenbahn dnrch einen verseuchten Ort ist unter Beobach- tuna der voliwilicken Schutzmaßreqeln zulässig. „ , r f c & 22 Sckafe und Liegen, welche mit rinderpestkrankem Lieh in Berührung gefommen sind, muffen vom Rindvieh sofort getrennt und von allen anderen Thieren solange abgesondert werden, bis die Seuche als erlösen crfLnt und unter tierärztlicher Aufsicht die Desinfection vorgenomn,en ist. , .. . ,r «ne , .x. Wird bei diesen Thieren der Ausbruch der Rinderpest amtlich festgestellt, so treten dieselben Maßregeln, wie beim Ausbruch der Rinderpest beim Rindvieh in Wirksamkeit. Desinfection. _ t 23. Sobald ein verseuchter Stall geleert ist, muß unter thierärztlicher Aufsicht die Desinfection erfolgen, eie hat sich d) auf" den^Ort wo die Thiere gefallen oder getödtet worden sind und auf die bei der Tödtung benützten 6)crätbe und e) auf^di'e Transportmittel, mittelst deren gefallene oder getödtete Thiere, oder auch Dünger, Streu, Futter, Abfalle und dergleichen aus den verseuchten Ställen und Standorten weggeschafft worden sind, f) überhaupt auf Alles, was mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen ist. . Gegenstände, deren Desinfection nicht stattfinden kann, oder von denen der Elgenthümer es wünscht, sind zu vernichten. Erlöschen der Rinderpest. - §. 24. Die zur Unterdrückung der ausgetretenen Rinderpest getroffenen Maßregeln treten außer Wirksamkeit, wenn die Seuche amtlich als erloschen erklärt ist. , c Die Seuche ist amtlich als erloschen zu erklären, wenn 21 Tage nach dem letzten verdächtigen Falle oder nach der letzten Tödtung im Seuchenort kein neuer verdächtiger Erkrankungsfall vorgekommen ist und auch bei der wiederholten Besichtigung des gesaminten Viehstandes nach diesem Zeitraum kein solcher Fall ermittelt wurde. «Wiederbesetzung der Ställe. §. 25. Die Wiederbesetzung der verseucht gewesenen Stallungen oder Standorte mit Rindvieh, Schafen oder Ziegen darf innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem die Seuche für erloschen erklärt worden ist, nicht erfolgen. Verseucht gewesene und desinficirte Ställe sind vor der Wiederbesetzung einer wiederholten Räucherung zu unterwerfen. Entschädigung. §. 26. In den Fällen, in welchen ein Thier wegen Zweifels an der Natur der Krankheit, oder wegen bereits empfangener Ansteckung oder wegen deßfallsigen Verdachts getödtet worden ist (§• 17) hat der Eigenthümer eine Entschädigung von /3 es, Werths, welchen das Thier in gesundem Zustande, ohne Rücksicht auf die ausgebrochene Seuche und die wegen derselben ergriffenen Maßregeln hatte in dem Falle aber, daß gesunde, der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere, aus resorgmß wegen möglicher Ansteckung (z. B. aus benachbarten Ställen) auf Antrag des Arztes getödtet werden, eine Entschadignng des vollen Werthes aus der Staatskaffe zu erwarten, in diesem Falle unter Aufrechnung des Werthes der ihm zum Verbrauche oder Veräußerung überlassenen Theile des Thieres. , „ . , Die Kosten der Desinfection trägt in allen Fällen der Eigenthümer der gefallenen oder getodteten Thiere. Insoweit der Eigenthümer Ersatz ans der Staatskasse erhält, gehen an den Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, ne ihm etwa gegen Dritte zustehen. Kosten. §. 27. Die Kosten der ärztlichen Behandlung erkrankter oder verdächtiger Thiere, der Verfügung über die Uebcrreste ter Thiere trägt der Eigenthümer der Thiere, die Kosten der Untersuchung und Oeffnung gefallener, erkrankter oder verdächtiger Thiere (§.15—17), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetzwidriges Verhalten verwirkt hat, die Kosten der zu führenden Aufsicht über deu Viehstand (§. 10 und 21), soweit solche den ^etennararzt betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse. Verlust der Entschädigung. , §. 28. Wenn der Inhaber der Thiere die Gefahr, zu deren Unterdrückung die Thiere getödtet werden muffen, selbst in schuldhafter Weise herbeigeführt hat, so soll derselbe der Entschädigungsansprüche verlustig sein. , R e c u r s e. §. 29. Beschwerden bei höheren Behörden gegen Anordnungen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 22 Mai d. I-, welche nach dem Ermeffen der anordnenden Behörde keinen Aufschub leiden, haben keine aufschiebende Wirkung. in) >n allen Fällen, in welchen ein bestimmter Ausspruch des betreffendeu Veterinärarztes zu erfolgen hat und ccr ^-o zug t||t m nach seinem pflichtmäßigen sachkundigen Ermeffen ohne Nachtheil nicht aufgeschoben werden kann, findet ein Reairv co e ) ligten dagegen nicht statt. . . . , : . „ a Wenn aber die Zeit und die nothwendigc Erhaltung des Gegenstandes in seinem Zustande es gestattet, so s h Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten frei, bei vem Kreisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu solcher den betreffenden Kreisarzt und den Kreisveterinärarzt, wenn'dieser nicht zugleich der vorher behandelnde Arzt war, zu requiriren befugt ist, oder statt deffen die Abordnung eines Eommissärs der Ober-Medicinal-Direetion verlangen oder ein Cbcv gutachten der Ober-Medicinal-Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch aber definitiv zu erkennen hat. Strafen. §■ $0. Zuwiderhandlungen gegen die in den fi. 13 bis 25 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen, welche nicht der disciplinären Ahndung unterliegen, werden, insofern sie eine Verletzung angeordneter Stall-, Cit?= oder Gemarkungs-Sperren enthalten, je nach Erheblichkeit des Falls mit 10 bis 100 st. oder Gefängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuche angedrohte Strafen verwirkt sind; und es kann ohne Weiteres auf Antrag des Dcterinärztes oder Anordnung des Kreisamts die Tödtung der betreffenden Thicre und die Vernichtung der leblosen Gegenstände unter polizeilicher Aufsicht verfügt werden. Eine Entschädigung findet in solchen Fällen nicht statt? wohl aber bleiben "die Entschädigungsansprüche solcher, welche durch eine Zuwiderhandlung in ihrem Vermögen verletzt worden sind, "gegen den Zuwiderhandelnden Vorbehalten. Zuwiderhandlungen anderer Art werden, je nach den besonderen Verhältniffen des betreffenden Falls mit 2 bis 60 st. polizei- gerichtlich bestraft. In Fällen, in welchen der Natur der Sache nach eine polizeigerichtliche Bestrafung nicht abgewartet werden kann, namentlich in Fällen von Widersetzlichkeit gegen den Vollzug angeordneter Maßregeln ist dieser Vollzug mit Anwendung polizeilicher Hülfe zwangsweise zu erwirke». Ueberwachung. 8-31. Zur Aufsicht Hinsichtlich der Befolgung aller Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. I. und dieser Vcrord nung, vorzugsweise Hinsichtlich der Verbote der Ein- und Durchfuhr und des Verkehrs im Innern, sind, außer den in §. 10 Satz 4 b) erwähnten Personen verpflichtet: Die Großherzoglichen Gendarmen, sowie das etwa zur Mitwirkung zugezogcne Militär; ferner die Zoll-, Steuer- und Octroi-Aufseher, alle auf den Feld- und Forstschutz verpflichteten Personen, fdmmtliche Polizei Beamten und Polizei Ossiciantcn aller Grade und die Ortsdiener. Unsere Kreisämter sind überdies ermächtigt, nach Befinden das Ausfichtspersonal durch Bestellung und Verpflichtung besonderer geeigneter Personen auf Kosten der Gemeinden zu verstärken. Dabei wird erwartet, daß die Veterinärärzte und alle auch nicht zu den Localcommissionen gehörige Ortsvorstandspersonen aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl sich aufgefordert sehen werden, Vergehungen, die zu ihrer Kenntniß kommen, geeigneten Orts zur Anzeige zu bringen. Besonders ausgezeichnete Dienste des Aufsichtspersonals werden angemeffen belohnt werden. ' §• 32. Wir behalten uns vor, bei drohender oder ausbrcchender Seuche, je nach Lage der Sache weitere nothwendig erscheinende Maßregeln, oder die Modifikation des Gesetzes vom 22. Mai d- I. sowie dieser Verordnung zu verfügen und mit angemessenen polizeilichen Strafen zu bedrohen, sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai d. I. und gegenwärtiger Verordnung eintreten zu lassen. Urkundlich Unserer eigenhändige» Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 23. Mai 1867. (L. S.) LUDWIG- - v. D a l w i g k. «ißigni Ma ÄH« Betreffi die Gch raubriiij Holzheim Wir । Betreff Bö ,2'79) . Februar b <1 S.üll»n 7« «<« s" M< r. tratet