"""'M Al. itt b’ >et ülmflabt. L'n bct Nähe r Swß un6 gj se-bst.11 'zeigen. ru Hießni. '« ft l. >en 30. Mtt i)e). id. t c. »gen Fath, Bürg» Torbenen königlich lbe-Emehmert jii ■b Fath, ehelichet i, dkS Bürgert unb iheis III., eheliche e. r ju Batzbach unb r, ein Slchn, 3»-- M,i. gMtn Äreribiu-- m, eine leitet, HMaiu, geboten t unb Schchmater- lohn, 8ubwig toi Jt jebomet Sehn bei Georg Ferber, g>- Ailen Wochr g Munin- ■ Abmthckunz tedstahls. , wegen Verleg nes * im immer mehr W ne MgliM n S"le -bß-b ih-e- immer «»” »erf'«"“”’J m$e»m Tro(j, '^‘Swe“1 «*“i Ä' lg'n®ängetftl11' " ,0 S-b-'S"' (I««’ et abj«-- ”1 itb- Anztigc-Wlstl für die Provinzialhauptstadt Gießen. (Hmtsöfatt öes Greifes Hießen.) «rschatnt aöchmtlich zwei Mal: Mittwoch« unb Samstag«. - Prn« de« Jahrgang« für Sinheimischr 1 st. 42 ft., für Au-wirttgk incl. dr« Vorschrift«- mLßigen Postautschlag« 1 ff. 42 fr. — Au«wLrt« -donnirt man sich bei allen Postämtcrn. — In Girßrn bei bkr Srprbitron (Eanzlrtbrrg r». B. Rr. ). M Samstag den 1. Juni Amtlicher T h e i l. Gießen, am 28. Mai 1865. Delressrnd: Die Erhebung der Forststrafen vom I. Quartal und der Feldstrafen von der II. Periode 1867. Das Groß herzogliche Rentamt Gießen an , . tu die GroßherMlichen Bürgermeistereien des RentamtsbestrKs. Wir ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die üFchelle bekannt machen zu lassen , baß die obigen Gelder noch bis zum 15. Juni an den Zahltagen: Dienstag« und Samstags, ohne Mahnung bezahlt werben können. L y n ck e r. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach einer Mittheilung de« Königl. Lanvraths zu Kirchhain die Abhal», tung von Vichmärkten im Kreise Kirchhain bis auf Weiteres eingestellt worden ist. Gießen, den 28. Mai 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen. In Verhinderung des KreiSrathS: K e k u l 6 , Kreis - Assessor. Polizeiliche Bekanntmachung. Das Begießen der Straßen betreffend. Die Vorschrift, daß bei trockenem Wetter während des Sommers die Straßen vor dem Kehren mit reinem Wasser begossen werden müssen, — wird in Erinnerung gebracht. ia . , Gießen, den 31. Mai 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Nover. Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen. Verweigerungen. 2064) Montag den 3. Juni unb Dienstag ben 4. Juni, Nachmittags 2 Uhr, wird mit ter Waarcnversteigerung im Hause beS Kaufmanns Ludwig Jahreis dahier fortgefahren, und werden an diesen Tagen Brantwein in größeren Quantitäten, Liqueur, Petroleum, Oel, Leberthran, Essig, Senf und dahin einschlagenbe Artikel versteigert; sodann kommen Mittwoch den 5. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Salz», Bitter- unb Schwefelwasser, eine Partie bunt gemalte verschließbare Kisten, leere Krüge und Flaschen zur Versteigerung. Gießen, den 30. Mai 1867. Großherzogliches Ortsgericht Gießen. Ebel. 2026) Die zur Erbauung eines neuen Spritzenhauses nöthigen Arbeiten, als: Maurerarbeit, vcranschl. zu 193 st. 5fr. Dachdeckerarbeit, „ „ 97 „ 12 „ Zimmerarbeit, „ „ 139 „ 58 „ Schreinerarbeit, „ „ 34 „ 30 „ Glaserarbeit, „ Schlosserarbeit, „ Wcißbinderarbeit, „ Spenglerarbeit, „ Pflasterarbeit, „ sollen Montag den 3. „ 18 „ 26 „ n 34 „ ,, „ 57 „ „ „ 27 „ 28 „ „ 49 „ 514 „ Juni d. I-, Vormittags 9 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Stelle an die Wenigstnehmenben versteigert werden, woselbst vorher Einsicht vom Kostenvoranschlag genommen werden kann. Gießen, den 28. Mai 1867. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt. Stammholz - Bersteigerungen. 2005) Es werden versteigert, jedesmal Vormittags 10 Uhr anfangenb: 1) Dienstag ben 4. k. Mts. in den Di» stritten obere unb untere Ebersbach, Gemarkung Bergebersbach: 164 Fichtenstämme von 1872 Cubikfuß, 372 Fichtcn-Gerüststangen; 2) Mittwoch ben 5. k. Mts. im Distritt Nesselhof, Gemarkung Oberscheld: 121 Fichtenstämme von 2669 Cubikfuß; 3) Freitag Den 7. k. Mts. im District Slockseite, Gemarkung Oberscheld: 319 Fichtcnstämme von 7857 Cubikfuß, 194 Fichlen-Gerüststangen. Dillenburg, den 27. Mai 1867. Königliche Receptur. Finke. Holzversteiqerung in der Fürstlichen Oberförsterei 8id>. 1999) Künftigen Montag., den 3. JuRi, Morgens 9 Ufr, sollen im District „Hard", Fichsflrrwch" und „Höler" versteigert werken: 26 Stecken Buchen-, 'Eichen- tr.- Tan- nen-Scheid- und Prügelholz, 56'/, Stecken Buchen-, Eichen- u. Tan- nen-Stockholz, 1850 Wellen Buchen-, Eichen- u. Tan- neN'Reiehvtz, 6 Stämme Eichen-Bauholz von 475 Cubikfuß, 235 Stämme Fichten- und Kiefern-Bau- holz von 5489 Cubikfuß, 53 starke FichteA.Stangen von 400 (tu- bikfutz. _____ Der Anfang der Versteigerung ist zur bestimmten Stunde im District Hard, am Muschrnhrimer Mess. Alsdann werden nächsten Dienstag, den 4. Juni, Morgens 9 Uhr, im District „Langberg", zunächst dem Mühl- sachfer Hof am Nonnenröther Feld anfangend , versteigert: 53 Stecken Tannen-Stockholz, 2025 Wellen „ Reisholz, 312 Stämme Fichten-Bauholz von 8324 Cubikfuß, 188 starke Fichten-Stangen. Lich, am 28. Mai 1867. Fürstliche Oberförsterei Lich. E i g echbro'vk. 2048) Samstag den 1. Juni c., um 2 Uhr, sollen im Schulhause zu Wismar aus dem dortigen Gemeindewalde versteigert werden: 12 Eichenstämme von 7—45 Fuß Länge, zusammen 1200 Cubikfuß, 1 Buchenstamm, 12 Fuß lang, 29 Zoll stark, 8'/, Klftr. Eichen, u. Buchen-Scheitholz, H'4 » - » n Stöcke, 117 „ „ „ „ Reiser. Krofdorf, den 26. Mai 1867. Der Bürgermeister: C o l n o t. Holzversleiqerunfl in der Königlichen Oberförsterei Königsberg. 2052) Dienstag den 4. Juni, Morgens 9 Ubr, wird in den Domanialwalddistricten „Groß- und Klein-Bleidenberg", Abth. Jungsern- wald, Fehlschuß und 7, nachverzeichnetes Holz versteigert: 34'/, Stecken Buchcn-Prügelholz, 18'/, „ „ Stockholz, 7425 Wellen „ Reisholz, 50 „ Radek- „ Zusammenkunft im Distrikte „Klcin-Blei- denberg", Abth. Jungfernwald, bei Holz, nummer 1. Heuchelheim, den 28. Mai 1867. Der Königliche Oberförster: Neuenhagen. Holzversteigerung. 2015) In der Gcmeindcwaldung zu Treis a. d. L. sollen nackverzeichnete Werk- und Brcnnholzsortimente öffentlich mcistbie- tend verkauft werken, als: 1. Im Schlag A-penstraucb, Abthrilung a: 2 Klafter Felgenhvlz, 48 „ Buchen.Scheibholz, 10 Schock „ Zopfreis; Daselbst Abtheilung b: 20 Klafter Buchen-Prügelholz, 3 Echock „ Stammreis; II. Im Schlag Buchwak: 4 * 8 Schock Eichen-Zapfreis. Termin hierzu ist avf den 5. J«i» V I., Vormittags 9 Uhr, an Ort und Stelle au beraumt worden und soll die Ausmtrwcn- fünft in dem zuerst genannten Schlage statt- finden, wozu Kaufliebhaber freundlichst ein- geladen werden. Treis «. fc. 8-r, deo 27. Mai 1867. <8roßh«rzoglichc Bürgermeisterei Treis a. IXL. Ne r ssh o str. Arbeilsver steigerung. 2057) Mittwoch den 5. Juni, BSrwittags 11 Uhr, Anfertigung eines neuen eisernen UkkrdbofSthoreS, ver> anfchlagt zu .... 109 fl. 40 fr. PlanirarVeiten an verschiedenen Wegen, veranschl. zu 53 „ 48 „ Pflafierarbeit am Eichweg, «ranftchlagt zu . . . 132 „ — „ Sfeinfayrcn zur Unterhal- tung der Wege, veranschlagt zu.....48 „ — , Steinsetzcn zur Unterhaltung der, Wxgc, veranschlagt zu 3 „ «teilkschlia^n zue llneerHaltung fßtgY, veran- schlagt zu.....64 „ — „ Mainzlar, am 30 Mai 1867. Großbrrzogliche Bürgermeisterei Mainzlar. ‘ 6 A. : sollen auf dem hiesigen Rathhause folgende Arbeiten einer öffentlichen Versteigerung an Q lex a k €• v " y" > wtinvroBwnniy» i • . ............ ■ ■ ■■ .............. —...... die Wenigstnebmenden ausgesetzt werden: Schlosscrarbeit an der Kirche, vMtstfchlagt zv . i . . A4 st. 24 fr. Pflasterarbeit das., verans. zu 170 „ — „ Maurerarbeit am Pfarrhause, Veranschlagt zu . . .116 „ 27 „ Zimmerarbeit das., verans. zu 22 „ — „ Schreinerarbeit das., veranschlagt zu.....66 „ 37 „ Schlofferarbeit das., veranschlagt zu.....3 „ 54 „ Glaserarbeit das, veranschl. zu 18 „ 45 „ Weißvincerarbeit das., ver- anschlagt zu . . . . 11 „ 24 „ Maurerarbeiten an den Schulgebäuden, veranschlagt zu 27 „ 36 „ Weißbinderarbeit das., veranschlagt zu . . . . 15 „ — „ Maurerarbeit am Spritzen- Hause, veranschlagt zu . 9 „ — „ Zimmerarbeit das., veran- Jcifgefio tcnc^ Wanzentinktur, pr. Pfd. 24 fr., tenpideer, pr. Paquer 3, 6 und 12 fr., Fliegenpapier, pr. Bogen 1'/, fr., Fliegenleim, pr. Topf 3, 6 u. 12 fr., bei Ernst Hermes, (1836) Materialist. s E. Leyhold In Köln, Fabrik und Magazin aller pliarmiicenthehen, dienlichen, physikalischen, technischen etc. Utensilien und Apparate. Hohlglasfabrik, schlagt zu.....75 „ 12 „ Dachdeckerarbeit das., veran- schlagt zu.....40 „ — „ Steinfahren, Steinschlagen rc., zur Unterhaltung der Orts- straßen, veranschlagt zu . 102 „ — „ Steinfahren, Steinsetzen, Steinschlagen, Planirar- brfl* und Unterhaltung der chaussirten Wege, veranschlagt zu.....261 „ 30 „ Allendors a d. Lda., am 30. Mai 1867. Großherzogliche Bürgermeisterei Allendors an der Lumda. A. A.: L. Hahn, Bczirfsbauaufseher. Arbeitsversteigetung zu Klein-Linden. 2059) Donnerstag den 6. Juni, Nachmittags um 3 Uhr, sollen auf dem hiesigen Rathhause nach- stehende Bauarbciten durch öffentliche Ver- steigerung in Accord gegeben werden, als: Steinhauerarbeit, veranschl. zu 40 fl. — fr. Schreinerarbeit, „ „ 36 „ — „ Glaserarbeit, „ „10 „ 48 „ Klein-Linden, den 30. Mai 1867. Großherzoglichc Bürgermeisterei Klein-Linden. I. A. : Körner, Bezirksbauaufscher. Arbeitöver steigerung. 2058) Dienstag den 4. Juni, Vormittags 10 Ubr, sollen auf dem hiesigen Rathhausr nachvcr- Mechanische Werkst&tte. Filiale: Leybold 4* Schmidt in Frankfurt a. M. liefert äusser den in seinem neuesten Cätalog (3te Ausgabe), welcher auf portofreies Ersuchen gratis zu Diensten steht, aufgeführten und abgebil- deten 2300 Artikeln auch alle sonstigen in obige Branchen einschlagenden Gcräthschaften und Apparate nach Beschreibung oder Lehrbüchern, und übernimmt die vollständige Einrichtung von Apotheken, cliemiselien Laboratorien und physikali- srhen Kabinetten. Die Glasfabrik liefert alle IWolil#claswaa- ren, worunter namentlich die allge- | mein beliebten englischen llediein- zxläser. alle JParffimerie- und HssenzensilÜNer, Flaselien jeder Art zum Aufstollen und zu Versendungen , vorzügliche Wasser- standsKliiser, al leSortenTrhl k- glÜMT u. s. w. accurat und billig. 2'151) Stempel, Petschafte, Schablonen werden schön und billig angcsertigt bei L. 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I^ans 4* in Mannheim, in Verbindung mit Sc/ucann Here« bei der meines Hau> i. illlhorsttaße. in der Marlt- ldoiph Sohn, :11. skigm. t Deutsche ifaal mitt riffntt, irozu nlade. äff bi um. x\4 Schreiner nit das 2>ei' um geneigieu f, im früher Veiß^ Koihn tie Ersparnis .st nebst hrlichen W AÄK oerin'B ue Ä«* ,]3ah Cms. 1959) Hiermit erlaube ick mir, aus mein Cur-LogirhauS in Bad Em« aufmerksam zu machen. Dasselbe liegt in der Nähe der Bäder zu den 4 Thürmen und de- englischen Hof- und ist vor drei Jahren neu erbaut; die Zimmer sind meisten- groß und die Einrichtung ist dem Ganzen entsprechend. Ganz besondere Beachtung verdienen dir neuen Betten, und da- Hau- selbst ist seiner Lage wegen für die Gesundheitspflege eine ganz vorzügliche. A. H. Taltau. Lebensversicherung- undLrsparnisibankin Stuttgart. 2060) Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 1866 ist erschienen und weist abermals sehr günstige Ergebnisse nach: Der Jahres-Gewinn pro 1866 beträgt fl. 183,195. 44 fr., die einer Dividende von 35 Procent der Prämie entsprechen. Die Zahl der Versicherten stieg von 8525 Personen auf 9445 Personen. „ Versicherungssumme „ „ fl. 16,474,000. — auf fl. 18,377,000. — Der Bankfonds „ „ fl. 2,487,247. 15. „ fl. 3,012,316. — Ueberschüsse zur Verthcilung an die Versicherten „ fl. 470,894. 54. „ fl. 654,090. 38. Sterbfälle kamen vor 83 mit fl. 194,291 2/s. Die Verwaltungskosten betragen pro 1866 nur 44/10 Procent der JahreS- Einnahme! Nach Abzug der gegenwärtigen Dividende von 37 Procent beläuft sich die jährliche Prämie für eine Versicherung von 1000 fl. auf Lebenszeit im Alter von 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55. 60 Jahren, auf nur fl. 14. fl.15'/;. fl.172/z. fl.2O. fl.232/z. fl. 28»/z. fl.35'/,. fl.442/z. ' Indem wir zur weiterer Betheiligung an dieser längst bewährten und die billigsten Prämien gewährenden Gegenseitigkeits-Anstalt einladen, fügen wir bei, daß diejenigen, welche bis zum 30. Juni ausgenommen werden, noch an der Dividende des laufenden Jahres Antheil erhalten. Das Bank-Bureau: Pfeifer. Probst. Rob. Leibbrand. Bezugnehmend auf Vorstehende- halt sich zur Erlheilung jedweder näheren Auskunft, Verabreichung von Prospecten und Annahme von Versicherungen empfohlen Gießen, 25. Mai 1867. Die Agentur Gießen. Emil Gail, Hutmacher. „Agenten - Gesuch." 1956) Eine der ältesten deutschen Lebens- und Reuteu-Ver- sicherungs-Gesellschaften sucht unter vorteilhaften Bedingungen einen Vertreter für Gießen und Umgegend Offerten sind unter der CKiffre S. J. au die Erped. d. Bltts. zu richten. Danksagung. 2095) Unserer treuen Nachbarschaft, welche auf den Hilferuf meiner Frau zur Rettung unsere- unvergeßlichen Söhnchens so hilfreiche Hand geleistet, sowie allen den Lieben, welche an dem großen Unglück, welches uns betroffen, so herzlichen Antbeil genommen, unfern tiefgefühltesten Dank. Die trauernden Eltern: Marie Anna und Jean Leyerzapf. 2093) Den sich zu dem in voriger Nummer d. Bltts. ausgeschriebenen Dienst gemeldet habenden 16 eleganten Dienstmädchen diene zur Nachricht, daß sie ihre Zeugnisse über seitheriges Wodlverhalten der Exped. d. Bltts. zu übergeben haben. 2012) Einem verehelichen Publikum die ergebene Anzeige, daß ich jetzt in der Son- nenstraße bei Herrn Schlossermeister Weber wohne, und empfehle ich mich im Reinigen von Federn und Roßhaaren. Henriette Tippet. 2092) Ein Mädchen, in Hausarbeiten und Kücke erfahren und gut empfohlen, sucht gleich oder längstens Johanni einen Dienst. Näheres bei der Exped. d. BlttS. 2001) Einem geehrten Publikum empfehle ich meine Wasch- und Ringmaschine, von bester Construction, pr. Tag 36 fr., zur gefälligen Benutzung. Katharine Münch, Neuenweg. 2085) Eine goldene Uhrkette wurde verloren. Der redliche Finder wirk ersucht, dieselbe gegen eine gute Belohnung bei der Exped. d. Bltts. abzugeben. 2061) Geschäfts Empfehlung Einem geehrten diesigen Publikum die ergebenste Anzeige, daß ich dahier wieder mein T a p ezi cr- G e schä ft bei billiger und reeller Bedienung betreibe. Bestellungen können bei Frau Wittwe Jungel in cer Lindengasse entgegengenommen werden. Martin Hoffmann, Tapezier. y Ij n t o ij r d p I) i r! 2035) Der Unterzeichnete beehrt sich, einem geehrten Publikum hiermit ergebens! anzuzeigen, daß der Neubau seines Photographischen Ateliers, im Bott'schen Hause auf dem Seltersweq, nunmehr vollendet ist und täglich von Morgens 8 bis Abends 5 Ubr bei jeder Witterung Aufnahmen stattfinden können. Mit Zusicherung prompter und reeller Bedienung empfiehlt sich Eugen Fath, Photograph. ^IbcnbuttuT Versicherungs-Gesellschaft. 1965) Wir bringen'hiermit zur Kenntniß, daß wir dem Kaufmann, Herrn Louis Frohnhäufer in Gießen, eine Agentur für genannte Gesellschaft übertragen haben. Darmstadt, im Mai 1867. Die General-Agentur. C. Will. Mit Bezugnahme auf obige Annonce halte ich mich zum Abschlüsse von Versiche- rungcn gegen Feuersgefahr auf Mobilien zu testen und billigen Prämien bestens empfohlen und bin zu jeder gewünscht werkenden Auskunft gern bereit. Gießen, im Mai 1867. Louis Frohnhäufer, Agent der Oldenburger Versicherungs-Gesellschaft. Badenburg. 2056) Sonntag den 2. Juni, Nachmittags: Gesang-Production der Tnroler Älpensänczer-Gesellschaft. Fischer. Macher. 2021) Ein Mädchen für Hausarbeit wird für gleich oder Johanni gesucht. Von wem? sagt die Exped. d. Bltts. 2029) Ein starker Junge kann in die Lehre treten bei Küfermeister Faber. 2084) Ein zuverlässiger Mann wird zu einer Dienstleistung Sonntags und Donnerstags, Nachmittags, gegen guten Lohn gesucht. Näheres bei der Exped. v. Bltts. 2054) Unserem Freunde Karl H . . . . r die herzlichsten Glückwünsche zu seinem heute stattfindenden 19. Wiegenfeste. Seine Freunde. 1984) Für ein Fabrikgeschäft s Comptoir) wirk ein braver Junge in dte Lehre gesucht, i Näheres bei ter Expek. k. Bltts. Lahn Bader. 2062) Unsere Badeanstalt ist eröffnet und es laten zu recht zahlreichem Besuche freundlichst ein Ferber «8? Comp. Schnl-rAlngen. Die öffentliche Prüfung unsrer höhern Mädchenschule soll künftige Woche in folgender Ordnung vorgenvmmen werden: IV. Classe: Montag, 3. Juni, Vormittags von 9—12 Uhr, III. Classe: „ „ , Nachmittags „ 2 — 5 „ II. Masse: Dienstag, 4. „ Vormittags „ 8—12 „ I. Classe: „ „ „ Nachmittags „ 2 — 6 „ Indem wir kies zur Anzeige bringen, laden wir Aeltern und Schulfreunde zur Theilnahme an diesen Prüfungen freundlichst ein. Gießen, den 30. Mai 1867. Der evang. Schulvorstand: Dr. Seel. Concerto der Kiestener Musik-Kapelle, unter Leitung ihres Kapellmeisters, Herrn Adolph Hecker, Sonntag den 2. Juni 18 6 7 tut Philosophen - Wald Anfang 4 Uhr. — Entrse ä Person 6 fr. Frankfurter Vxportbier in Schoppen. Montag den 3. Juni 18h 7 in der Gartenwirthschaft von Wittwe Busch. Anfang halb 8 Uhr. (Siiträe ä Person 6 fr. (2098) 2036) Einem verehrlichen Publikum die ergebene Anzeige, daß ich von heute an eine Nkange auf meiner Bleiche im Ebel'schcn Garten an der Schoor, vis-i-vis der Benner'schcn Schanze, ausgestellt habe, und lade ich zu recht zahlreichem Gebrauche derselben ergebenst ein. Gießen, den 27. Mai 1867. T h. Rautenstrauch. 1935) D t e Dr. Metlenheimer'sche Mineralwasser-Anstalt in Gieuen liefert Selters-, Soda- und alle künstliche Mineralwasser. Preislisten stehen jederzeit zu Diensten. Aufträge werden sowohl in der Apotheke von Dr. A. Mettenheimer, wie von den Herren I. A. Busch Söhne auf dem Kreuz entgegengenommcn. Loos scher Felseitkeller. 2099) Dienstag den 4. Juni 1867; 17. Conceit im 1. Sommcrabonilemeiit, ausgeführt von den Mitgliedern der Hießener MuliK- Kapelle, unter Leitung ihres Capellmeisters, Herrn Adolph Hecker. Anfang 6 Uhr. Entree für Nicht-Abonnenten ä Person 6 fr. Programme an der Kasse ä 1 fr. 2034) Die Schwimm- und Jade-Anstalt an der Stadtwiese ist eröffnet. Die Unterrichtsstunden und Badezeit für die Schuljugend in der Schwimmanstalt sind an den Wochentagen nur Vormittags von 10 bis 12 und Nachmittags von 4 bis Abends 7 Uhr; an Sonn- und Feiertagen dagegen nur Vormittags von 7 bis 12 Uhr. Zu recht zahlreicher Benutzung ladet ergebenst ein L. E. Rüb fa men Rach Amerika erhalten Auswanderer die beste, reellste und billigste Beförderung mittelst Dampf» und Scg-l-Sch,ffcn durch die H a u p t - A g en t U r (049) eon C. W. Dietz, am Markt. 606• ■v den ent lern tesiten (legenden § 'y von mir versandt ’ Es werden nur Gewinne gezogen, 8 y Die Haupt-Gewinne betragen S| " Mark 250,000 -150,000 —100,000 g y — 50,000 — 2 ä 25,000, 2 » 20.000,3 «2 k 1;),000, 2 k 12,500, 2 i\ 10.000, ?> gl 7,500, 5 a 5000, 7 ä 3750, t* «95 ä 2500, 5 k 1250, 115 k 1000,8 Z5 a 750, 120 ä 500, 235 ä 250,8 2 10600 a 117 Mark u. s. w. Gew inugrehler und amt- A £ Helle Xichungslisten sende ® nach Entscheidung prompt und « 5 verschwiegen. A Meinen Interessenten habe allein 7* «in Deutschland die aller- ol «höchsten Haupttrefferv.300,000, » £ 225,000,187,500,152,500,150,000, * ö 130,000, 125,000,103,000,100,000, A g u. s. w. ausbezahlt. | Laz. Sams. Cohn A in Hamburg, Bank- und Wechselgeschäft. 8 1874) Einem geehrten Publikum zeige ich hiermit ergebenst an, daß ich durch An- schaffung einer Singer'schen Nähmaschine in den Stand gesetzt bin, alle Arten Weiß, zeugarbeit in und außer dem Hause rasch und schön auszusühren, und bitte ich teß. halb um geneigte Aufträge. Georgine Hirschfeld, Wittwe, wohnhaft in dem Schulhause in der Schulstraße. 1997) Französischen, englischen, hebräischen und deutschen Unterricht ertheilt W. Plaut, im Schwanen. 2083) Sonntag den 2. Juni, Nachmittags 3 Uhr werden bei Herrn Christoph Stier die Messer ausgespielt. Carl Sartorius. 1962) Ein braver Junge kann in die Lehre treten bei Emil Orbig, Schneidermeister. 2082) Es sucht Jemand einen Wiedehopf zu kaufen. Näheres bei der Erpev. d. Blatts. 2081) Ein wohlerzogener Junge kann in die Lehre treten bei P. Gerhardt, Schreiner. ler 6 e gezogen, g betragen -100,000» a 20,(100,® ml 1 a M,d 15 ä iooo,<; 135 ä 250,1 w. md amt-1 iten sende& Uipt und | s allein ;> e aller- A ■ 300,000,1 ),150)000,1 0,100,000,1 Cohn ß ‘■g, | elgeschäft. | «• wg » ist von ' ^estattet» Ulm!« j II-2 ats-Ori.^ Thalev 'dessen) aus p.en solche » Erosendim/’ .Segen I erost nach i> Gegenden 2 Pliblikm zeige ich durch Nu- u NHmaschiue e Mn MH- i Hause rasch bitte ich deß- , Wittwe, ufe in feer englisch^"' en Unterricht Plaut, Zchlvanen. Juni, Nach' Herrn Ehri- sgespielt artorin^ e kann in W ^neibern* 52* § beider^ >r Ai«g- fj“ Kerha^ ' „Feuer- V er sicher ung.“ 1957) Eine alte deutsche Feuer-Versicherungs-Gesellschaft sucht für Giessen und Umgegend einen Agenten unter den günstigsten Bedingungen. Offerten nimmt die Exped. d. Bltts. unter der Chiffre F. V. entgegen. Im Zirrß er scheu Garte». 2100) Sonntag den 8. Juni 1 8 6 7: Großes Militär-Concert, ausgeführt vorn ganzen Mufik-Corps der Wetzlarer Jäger. Anfang 4 Uhr. iZntrse für Herren 9 fr., für Damen 6 fr. Frankfurter Lagerbier in Schoppen ä 6 kr. Für die zu gründende Anstalt für blödsinnige Kinder im Großherzogthnm Hessen sind ferner in folgenden Gemeinden des Kreises Gießen die dabei bemerkten Beträge «ingesammelt und dem Unterzeichneten zugestellt worden: 1) Albach 3 p. 3i/i fr. 2) Allendorf a. d. Lumda 20 „ 12 „ 3) Arnsburg " 4) Beuern (einschließlich 5 fl. aus der Gemeindekaste) 5) Daubringen 6) Eberstadt 1) Gießen (NB. Für Erhebungskosten sind dem Collecteur 10 st. aus der Gießener Stadrkäste bezahlt worden.) 8) Grüningen 9) Lollar 10) Mainzlar 11) Ruttershausen . . . 12) Watzenborn und Steinberg .... 13) Kirchenkasse zu Allendorf a. d. Lahn 3 36 7 „ 6 223 „ 45 n ii n n fr n ii n 2 10 2 2 29 1 48 „ 48 „ 36 „ 23 „ 19V2 „ 30 „ Zusammen 321 fl. 8 kr. Hierzu die in Nr. 35 des Anzeigeblatts veröffentlichten Beträge von -1 35 „ 4 „ Summe 356 fl. 12 kr. An jährlichen Beiträgen wurden gezeichnet: 1) Arnsburg 30 kr. 2) Gießen 15 fl 24 „ Gießen, den 29. Mai 1867. Dr. G o l d m a n n. VDMDMMWMDMEMMNMMMDMMMMjIWIUMD W El W El El Ei B D Hiermit beehren wir uns, die ergebene Anzeige zu machen, dass wir neben unseren bekannten Geschäften in Hamburg, Berlin, Frankfurt a. M., Basel und Wien ein neues Etablissement in Leipzig errichteten, unter unserer P'irma : Haaseiistein ohne ttm Locales Die bei Großh. Bczirksstrafgericht Gießen in öffentlicher Sitzung gefällten Urtheile. I. Am 23. Mai d. I. wurden verurtheilt : 1. Ludwig Heerz von Grünberg, wegen Landstreicherei und Bruch« der Confinativn, in eine geschärfte Correctivn«hau«strafe von einem Jahre und acht Tagen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Tauer eine« Jahre« nach verbüßter Strafe. 2. Karl Diehl von Södel, wegen Diebstahl«, in eine de«gl. von vier Monaten. 3. Magdalena Beck von Burg-Gräfenrode, wegen Landstreicherei, Schrift- fälschung und Diebstahl«, in eine de«gl. von fünfzehn Monaien, jcwie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer eine« Jahre« nach erfolgter Strafverbüßung. II. Am 29. Mai d. I. wurden verurtheilt: 1. Konrad Mau« von Geil«hausen, wegen Diebstahl«, in eine geschärfte Correction«hau«strafe von 3 Monaten und 14 Tagen. 2. Johanne« MöU von Utphe, wegen Diebstahl«, in ein« d««gl. von 5 Monaten. m _ 3. Joseph Hermann Friedenberg von Frankfurt a. M., dermalen in Lang- Göns. wegen Berletzung der Amts- und Dienstehre, in eine Gefängnißstrafe von drei Tagen. Die bei Großh. Äezirksstrafgerichl Gießen zur Aburtheilung koiumenden Untersuchungen. Den 5. Juni d. I.: 1 Gegen Friedrich Fuldat von Grünberg, wegen Diebstahls. 2. Gegen Friedrich Schäfer von Wiesbaden und Consorten, wegen Cigen- thumsbeschädigung. 3. Gegen Georg Feldhau« von Gießen, wegen Betrug«. Den 6. Juni d. I. : 1. Gegen Karl Kühn von Darmstadt, wegen Preßvergehen. 2. Gegen Johanne« Wagner von Großen Linden, wegen Verletzung der Amt«- und Dienstehre. literarisches. finden wir die Schilderung der großen atlantischen Kachtenweltfahrten, de« 1 Brande« de« Spdenhampalaste«, de« Jubiläum« König Wilhelm « von Preußen, der Konferenzen der norddruischen Minister in Berlin und der suddeulicken in Stuttgart, der Insel Rhodu«, de« Fackelzug« für Graf Andrassy, Bilder I von der deustchen Lftseekuste von Juliu« v. Wickede, Walachische Kon traft« von Gustav Rasch, eint Schilderung der Hinnenburg von Levin Schuckrug, eine Beschreibung dr« Torskirchtag-Ball« der wiener Künstler gesellschaft „Hreperuo", einen orirniirenden Artikel über dir Pariser Weitaus Peilung, eine Beschreibung de« Nalionaldenkmal« für Piunchen, eine Sckilde- rung von Murano und seinen Glaewerkstätten von Gustav Rasch; eine Charakteristik König Wilhelm « von Preußen in seiner Familie, tii e Biographie I de« bayerischen Ministerpräsidenten Fürsten von Hohenlohe, de« preußischen i Finanzmimster« von der Heydt, der töniglichen Brant ron Bayern Prinzesfin Sophie Charlotte, de« württenibergi>chen Geheimrnrath« v. Weckherlin, de« j schweizerischen Buudeörath« Dr. Ö. ffitlti von Rochholz, de« Bolkslehrer« \ und Geschichtschreiber« Ferdinand Schmidt, dr« französischen Maler« Gararm, der Künstlerin Adelaide Rifiori, de« Grasen ron Flandern und der Prinzessin ' von Hohenzvllern-Sigmaringen. Bon den übrigen Artikeln der vorliegenden | Hefte interessirt un« besonder« noch : „Eine Nacht in den Spieliilen von Ean-Franzieko", „Aus dem römischen Leben" von Loui« Ehlert, „Die Besteigung de« Agnerkopfe«" von I. Payer, „Eine Luftfahrt über d,n Mäiar" von H. K. Brandes, „Ein amerikanischer Sportsman", „Tie Eiefischerei in Norddeutschland', Der freiwillige Lazarelhverein in Hamburg", „Ter Eisenbahn-Schneestug", „Ta« neue Theater in Leipzig", von K. Teschner, .Tie eidgenössische Bank". „Ter Aberglaube der Gegenwart" von Dr. I Christiani u. s. w. Eine reiche Fülle ron Neuigkeiten au« allen Leben« gebieten bringen wieder die Notizblätter und mit aufmerksamer Freude lieft man namentlich die Korrespondenzen von 8. Kossak in Berlin undA Sil- I berst ein au« Wien. Räthsel, Rösselsprung, Schachaufgaben u. s. w. fehlen auch in diesen Nummern nicht. Unter den ZllilslratioNkN nennen wir zu- I nächst die wohlgetroffenen und schön ausgesührten ’l orträl« de« Fürsten Hoben I , lohe, der Slilglieber der preußischen KonigSfamilie, be« Finanzminister« von ; bet Heydt, der Prinzessin Sophie Charlotte von Bayern, von Adelaide Ri I poti, von Ferdinand Schmidt, von Bunde«rath Welli, von Erzherzog S tephan । ron Oesterreich, be« Grafen ron Flandern und bet Prinzesfin Marie von : Hohenzolletn - Sigmaringen. Bon den übrigen Illustrationen, die alle auf da« Sorgfältigste und Feinste auegesuhtt find, fesselt unfein Blick vorzüglich da« prächtige Bild „König Wilhelm von Preußen im Kreise seiner Familie" von F. K riehu b.r, der General von Steinmetz und (ein Slab, eine Ansicht ron Kronstadt in Siebenbürgen, der alten Grabenecke in Wien, die Einkleidung j einer Nonne in Rom, die Hochzeiibmesse u. s. w. Auch der Humor ist in ' den rotlieg>nd,n Heften wieder aus da« Heiterste in Bild und Wort rertrrten. Die neuesten Nummern der Allgemeinen Jllustrirten Zeitung „Utbrt Sanö und Meer" (Rro. 17—24) legen wieder ein Zeugniß davon ab, wie seht Redaktion, VerlagShandlung (Eduard Hallberger, Stuttgart) und die mitwirkenden literarischen und kunülerischen Kräfte fortwährend bemüht sind, dieser Zeitschrift unter allen ähnlichen Unternehmen den ersten Rang anzu- । weisen Dieselben bringen zunächst eine Erzählung de« Herausgeber« F. W. { Hackländer, „ZwölfZettel", di« mit gewohnter Meisterschaft die Gegensätze . einte reichen Bankhause« und einer bescheidenen Wohnung einer unbemittelten | Wittwe schildert, die beide durch eine dunkle That in unheimlicher Beziehung . stehen; den Schluß der prächtigen Novelle „Die Amazone" von Franz I Dingelstedt, und eine psychologisch anziehende Erzählung au« dem Pfälzer Volksleben, „Die Fenerdore", von Otto Müller. Reich vertreten ist wie- , der die Zeit und Tagesgeschichte, die Biographie und Länderkunde. Da , Getd'Eours vom 29. Mai 1867. Preuß. Caffen - Scheine ......... 1 9- Preuß. Friedrichsd ............ » Pistolen .... ... . ...» „ Doppelte...........i » Holl. 9- 10 Stücke. » Rand - Duraten........... » 20 Frankenstücke ............ • Engi. Sovereign«........... » Ruff. Imperial«............ ■ Dollar« in Gold........ > - » 1. 45-45) 9. 56j-57j 9. 44-46 9. 45-47 9. 50-52 5. 33-35 9. 27J-28) 11. 42-56 9. 45-47 2. 27-28 I Bi» ttr - Boi Um 3) Bi Sl hä uni in 10 wii Str1 jtb t'L V 4)3 Druck und Verlag drr Brühl'schen Druckerei (Fr. Vbr. Pietsch) in Gießen. i.r‘ Ertra-Beilage zu Nr. 44 des Anzeigeblattcs. >7. »■ "ächstea $o4f Stil. WM,führten, m IWm'4 cvn Jlta >b der sliddelitschri l Andnh, Bild« Walachijche Kon. *'6 W iesin f« tom LMn !'« Anin Süldtaui: Ntn, eint Still,.- “da» SRa((b, M lilit, «ii e ih-, deS hkenflsh: m Baynn Pnn^s, i ». SDtdfjerlin, n j, d«S Dolktlehm n Malers Garan. i unb bet 5'rinjfli: n ter fnlugnbn en Ehielsslen tei ,S (Stiert, „In Ästiahrt über da , „li ttein in Jjambutj' jig", Son K. Test Kegenwarl" »on I" in aus allen beb»! erksamer Freude lif Berlin unk51. §il gaben u. s. v. M tn nennen mit i 10 des Fmslen Hobei FinanjeniiiilierS w1 ti von Hbtlnibt fti rinrfn Mar» reu, di-all- -uf b« Slick »orjugli» >. seiner Farnilie" r. ab, eme Ansubl k en, die Einlle» der Hnwar ist- und Wort strltfln 1. 45-451 9. 56|-57J g, 44-46 9. 45-47 9. 50-52 5. 33-35 9. 27|-2 , 11. 42-56 . 45-47 2. 27-28 3’^nn« > u ?«lthas« tz. Ruh, s-imS ' «'Men ^''tmifen ku 29. Wai. 0S,'CT- “J1- 'h-l'cher £el, ' bm 29. Mai. Vorkehrung gegen ansteckende Thier,rankheilen, inohesondere gegen die Rinderpest betteffend. lstnDRi^G III. von GotteS Gnaden Großherzog von Hessen und bc> Rhein re. >e. U S *11, ,3 .z iinb bi? im 9)o1tKiftTofQcff6 $0^ 30. Cctobcr 185o ent* Da die Rinderpest sich den Grenzen dcS Grosiherzog hu ' ^^heitcn (Art. 367 bis 373), sowie wegen Beseitigung haltcnen Bestimmungen über die Vorkehrungen geg n anst ckcnk b tz^ungcn nicht ausrcichen, so haben Wir, um jene Thier. Ki SÄÄÄ mi. ^mmn’.g UM..., -...«« E». ....an.. ... .... "'‘"'"ÄT Bin.... w.,.««...» w --'7,-'m-»""- Ä'Ä'Ä Ä*«s ... 6.nf»krour6 ... R-n.--»-a i"”1* S&Ä «nt ri w-i.-nn in t.n nc-chst-h-n.m A.Ut.In -nltah.n.n D». ÄMÄÄ fÄWÄ — * «w «**■ «SÄ* Dieselbe Verbindlichkeit haben die Gcmeindehirten und cmcm jU berufenden VcterinärarzteS hat 2) Bi- zu dem Erscheinen des von dem Bürgermeister so ort nach 4 ,om 21r$te getroffenen der Besitzer das erkrankte Thier unter Bc>,chlusi zu b R " ^n dem OrtSpvlizeibcamtcn durchzuführcn. Anordnungen sind genau zu befolgen und nötigenfalls nu st 3 S £ bestraft und verwirken den unter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 und i werocn wu ' Umständen (Art. tO dieses We^c6) bcdrünt;,cn herrscht, ist die Einbringung von Rindvieh, 3) Bon der Grenze dcS Staates oder handc-tbcils Her , ,n «ranfheit weiter verbreitet werden kann, namentlich Dich. ffÄK OiSSfes MMLVN Ä «I« *• ® ni.fangrn.cn mil 10 ÄJ5S ALF MNMfMKN ♦*«" « »" verwirkt sind. . imn enenfD tojc andere Gegenstände durch Vergraben oder $..tÄÄ ÄKsKZ Sfcx« NLMW K Ä ÄH Ä «"-i.77n"° M«.n W“ w-'t- * « «Hch W" T»"» •*» ii9' 'ÄÄ-rt... ... entring«« ... g.nnnnl.n Di.hg-.inng.n, ... i.tl.f.n B-g-nft-nd. und Sff..i« find di. r«n«. porte mittelst Eisenbahnwagen nicht ausgenommen. ein • 4) Innerhalb des Grenzbezirks treten folgende Beschränkungen in dem Verkehr a) alle Biehmärkte sind eingestellt ; bestimmten Zeiten an gewissen Orten stattfindcnden Zusammen- b’ S^Sf^1 °.°« «L und -..-aus« anfg.tri.t.n.. .... artiger Tbierc; cb£nfo xasfenige der Schasheerdcn und Ziegen in diejenigen Ä W« •* dn.» ... PolPit.hi-.d- na» Anhh.nng d.« D.t.rin-.. Lriri 7.anl7k7n"c'«'/ t,7.ff«.a Bichgarinng h...s». nnd ,.tt min°.f,.n- s-ch- W-ch-n -in- ,-ich- ni». a" 0tr«mat..ialiÄ und Düng-, nu. im Fall, tringent.« °k'»,»afMch.n Bedürfnisses unter Aufsicht der Behörde stattfinden. ^»wendbar auf die in nos 3 erwähnten leblosen Gegenstände. Diese Bestimmungen sind, soweit sie dazu geeignet,^»tnfcb« au^P°»e" einer bereits er- Uetrrire.ung.n ... fB.flimmnng.n uni., a-d »..»<« m.t di. »Ung folgten oder drohenden Ansteckung kann überdies, auf Antrag des betreyenoen ^rzieo, La le eit ler M f.m, um l'tnganj nc clti äbnlid (oldje Sto] Puchschn aber ter ? »eil der ? len DtiftH tt« Slrt. 3 drill' * >'L" ^en Der erst fiten 1 ArNtt 3 4, 5,6 " tnt tlninjö' iirtet|»Wn' Art'! ter Th'-r- » Sbitte xruirft hak/ fcmit v>e w Ar»! irjte« zu erste jäten lann, Wenn jtterinätarjte joldjer tcn be bchigt ist, »b' Lbn'Mtlicir Urtü tt^tln cttr iu beirren Atli Shti Urfun Darm b4r T fcie Vernichtung ter leblosen Gegenstände verfügt werden. Ein Entschädigungsanspruch findet in diesem Falle nicht statt. 5) ?aV°n Ce™ ?Lei’n;n‘ f^Jet)tn Ort zum Behuf besserer Ueberwachung des Gesetzes und der getroffenen Anordnungen zu bestellenden AufnchlS.Eommission ist von den Besitzern die Aufnahme des jeweiligen Standes der bette enden Diebgattungen alsbald nach Verkündigung tiefes Gesetzes zu gestatten, jeder fernere Ab- und Zugang ohne Verzug ane'.melden, und ihr sowie dem von dem KreiSamt hierzu bezeichneten Veterinärarzt jeder Zeit die Revision de« Standes zu gewähren Die Strafe besteht, sofern nicht wegen Uebertrelung anderer Bestimmungen eine höbere Strafe verwirkt ist für leten »all in einer Geldbuße von 3—10 fl. Artikel 3. Tritt der Tod eines erkrankten Thieres (Art. 2 Rr. 1) ein und findet der Veierinärarzt fo ort oder nach O-ffnung teS Tbiere«, welche sich der Viehbesitzer auf Verlangen des Arztes gefallen lassen muß, daß unbezweifelt eine andere Krankheit, als die Rinderpest Ursache des Todes gewesen ist, so ist nach den Bestimmungen des Art. 299 je. des Polite, rafaesetzeS andernfalls aber nach dem von der Regierung erlassenen Reglement zu verfahren. Artikel 4. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigenthümlichen Symptomen oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anordnung und im Beisein des Arztes zur Tödtung und hierauf zur ection zu schreiten, insoweit nicht die Zahl der Erkrankungen letzteres für einen Theil der fade unmöglich macht. Artikel 5. Diejenigen atz 4. d. unter gewissen Beschränkungen »erstattete Privatverkehr ganz untersagt ist somit unbedingte Sperre nach Maßgabe des Artikels 372 des Polizeistrafgesetzes mit der oben Artikel 2. Nr. 3 angegebenen' Aus- Sehnung eintritt. Artikel 9. Gleichzeitig mit ter im Artikel 1 vorgeschriebenen Bezeichnung eines Grenzbezirks wirt tie Regierung einen an denselben anschließenden reelleren oder Binnenbezirk bezeichnen, für welchen neben den Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz modificirt werden, folgende im Artikel 2 für den Grenzbezirk ertbeiltcn Vorschriften in Kraft treten : 1) tie Vorschrift unter 1 unt 2 wegen alsbaldiger Anzeige innerlich erkrankter Thiere u. s. w.; 2) das unter Nr. 4 a unt b erwähnte Verbot von Viehmärklen uns Zusammenkünften zum Zwecke des ViehhandelS - 3) in dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rindvieh, Schafen oder Ziegen staltfinden, welcher nicht mit einer Bescheinigung ter Ortspolizeibehörbe versehen ist, in welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichnet und bezeugt wird, taß in dem Orte ter Ausfuhr keinerlei Krankheit unter Ser betreffenden Diehgaltung herrscht uns feit mindestens (> Wochen eine solche nicht vorgekommen ist. Diese Bestimmungen sind, so weit sie dazu geeignet, auch anwendbar auf sie in Art 2 pos. 3 erwähnten leblosen GegenstänSe; 4) die unter Nr. 5 vorgeschriebene Ausnahme und Eonlrolirung des ViehstantS, ter Ab- und Zugänge. Die in den übrigen Lanbcstheilen ungehindert stallfinventen Vichmärkle oder Zusammenkünfte zum Behufe de» ViehhandelS dürfen mit Vieh aus dem Binnenbezirke nicht befahren werden. Artikel 10. Zn den Fällen, in welchen ein Thier wegen Zweifels ander Natur Ser Krankheit, oder wegen bereits em- pfangener Ansteckung oder wegen deßfallsigen Verdachts gelobtet worden ist (Art. 4 u. 5), bat Ser Sigentbümer eine Entschädigung son % des Werths, welchen das Thier im gefunden Zustande, ohne Rücksicht auf die Seuche und Sie wegen derselben ergriffenen Maßregeln batte, in dem Falle aber^Saß gesunde der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere aus Besorgniß wegen möglicher Ansteckung (z. B. aus benachbarten Ställen) auf Antrag des Arztes getestet werden, eine Entschädigung des vollen Werlhes aus der Staatskasse zu erwarten, in diesem Falle unter Ausrechnung des WertheS Ser ihm zum Verbrauche ober zur Veräukeruna überlassenen Theile bes Thiers. p “ Die Kosten ber Desinfektion trägt in allen Fällen ber (Sigentbümer Ser gefallenen ober getocteten Thiere. Belgien initnten fuutz'sch ■'^trjegt 'sittlich t Misos > Anm an te, Injti V1. k.^nltnl sich s J Mt* Desin. lu nach Lor. ihbtt in l > b'=ltnt '£> I. ftrn S“l,unSh h* * * ,f< E' M SA n«ch ; ht ander. 5*it ' iUr tttion :n und bei te, " Hili, linu Arztes unt> W die Mtg, i uuch gnn, g,. I 6 unt 21nort- I Uuranme nach * B-seiiignng lam ebenso Gebrauch y, r mit Gesänz. 4tet> [o langt in die mietet -ach Artikel 1 Jtnben Scher Vorschriften Anwendbarkeit erleiden dann lagt ijl, somit gebenen AnS> :gterung einen IzeißrafgesetzeS, Vorschriften in Nl<; Weinizung bezeugt wird, NS 6 Wochen e in Art. 2. Biehhandels n bereits em- Entschärigung en ergriffen™ «en inogtich™ WertheS ans Beränfterung Insoweit der Eigenthümer Ersatz aus ter Staatskasse erhält, geben an ten Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, die ihm etwa gegen Dritte zustehen. Artikel kl. Sobald verordnet wird, daß die Bestimmungen diese« Gesetze« für den bezeichneten Grenzbczirk in Wirksamkeit zu treten haben, sind von dem betreffenden Kreisamte für kleinere Bezirke Schätzungs-Commissionen zu bestellen, welche zu bestehen haben : aus dem betreffenden Veterinärarzte als Obmann, au« einem vom Kreisamte zu ernennenden Metzger, aus einem intelligenten, vorn Ortsvorstande des Hauptorts des SchätzungshezirkS vorzuschlagenden Landwirthe. Der erstgenannte wird durch Verweisung auf seine Dienstpflicht, die beiden andern aber werben vom Krcisamt mittelst körper- lichen Eldts auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Berufs verpflichtet. Artikel 12. Sollten der wirkliche Ausbruch der Rinderpest, oder die vorbereitenden ärztlichen Verrichtungen (Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 9), die Kräfte des angcflellten Kreieveterinärarztes in einem Kreise allzusehr in Anspruch nehmen, so hat da« be- treffende Kreisamt die Befugniß, nach eingeholtem Gutachten und mit Zustimmung der Ober-Medikinal-Direetion in Gemäßheit tcg §. 10 ter Medicinalortnung praktische Vetennärärztc zur Dienstleistung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes einzubcrufen und ihnen Bezirke zuzutheilen. Dieselben haben tiefem Ruse Folge zu leisten, sich, soweit es niJtbig, temporär in dem Bezirke niederzulaffen, alsdann auch die Befugnisse und Obliegenheiten des KreiSvetcrinärarzteö auszuüben. Artikel 13. Die Kosten ter ärztlichen Behandlung erkrankter und verdächtiger Thiere, ter Verfügung über die Ueberrestc ter Thiere trägt ter Eigenthümer ter Thiere, die Kosten ter Untersuchung und Oeffnung gcsallcner, erkrankter oder verdächtiger Thiere (Art. 3 und 4), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetzwidrige« Verhalten verwirkt hat, die Kosten ter zu führenden Aussicht über den Viehstand (Art. 2 und 9), soweit solche den Vetcrinärarzt betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse. Artikel 14. In allen Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein bestimmter Ausspruch des betreffenden Veterinär- arzte« zu erfolgen hat und der Vollzug desselben nach feinem pflichtmäßigen fachkundigen Ermessen ohne Nachtheil nicht aufgeschoben werden kann, findet ein Rccurs des Betheiligten dagegen nicht statt. Wenn aber die Zeit und die nothwendige Erhaltung des Gegenstandes in feinem Zustande es gestattet, so steht es dem Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten frei, bei dem Kreisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu solcher den betreffenden Krcisarzd und Kreisveterinärarzt, wenn dieser nicht zugleich der vorher handelnde Arzt war, zu requiriren befugt ist, oder statt dessen die Abordnung eines Commissars der Ober-Medicinal-Direttion verlangen oder «in Obergutachten der Ober-Medieinal-Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch aber definitiv zu erkennen hat. Artikel 15. Die Regierung ist ermächtigt, bei drohender oder ausbrcchendcr Seuche weitere nothwendig erscheinende Maßregeln oder die Modification dieses Gesetzes zu verordnen und Zuwiderhandlungen mit polizeilichen diesem Gesetze analogen Strafen zu bedrohen; sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmungen de« Gesetzes eintreten zu lassen. Artikel 16. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage des Erscheinens in dem Regierungsblatte in Wirksamkeit. Artikel 17. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzüge gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschritt und beigedrückien Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, ten 22. Mai 1867. (L. S.) LUDWIG. »• Dalwigk. Verordnung, Maßregeln gegen Verbreitung der Rinderpest betreffend. Da dem Vernehmen nach nicht alle Frachtgüter, welche in verschlossenen Colli auf Eisenbahnen und Dampfschiffen aus den mit der Rinderpest heimgesuchten Staaten Belgien, Holland und Großbritannien durch die Königlich Preußischen Rheinlande trän- fitiren, um in die vier Staaten Hessen, Bayern Württemberg und Baden ein- und in den inneren Verkehr überzugehen, bei dem Eingang nach Preußen so genau revidirt werden können, daß constatirt wird, ob sie nicht Gegenstände enthalten, welche mit Heu oder ähnlichen Verpackungsmitteln umhüllt, oder mit diesen Stoffen in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen verpackt sind, solche Stoffe jedoch als vorzugsweise Träger des Ansteckungsstoffes zu betrachten sind und darum auch im Allgemeinen an der Preußischen Grenze nicht eingelassen oder vernichtet werden, in der allgemeinen wegen der Rinderpest heute erlassenen Verordnung aber der Fall derartiger in direkter Einfuhr aus verseuchtem — zurückliegendem Auslande nickt vorgesehen werden konnte, weil der Verkehr mit den Preußischen Rhcinlanden hinsichtlick des Viehs nock frei ist, so sehen wir uns, in Uebereinftimmung mit ten desfallsigen Anordnungen der Regierungen der drei genannten Staaten Bayern, Württemberg und Baden, und in Anwendung de« Art. 372 de« Polizeistrafgesetzes veranlaßt, Folgendes zu verordnen : §. 1. Sobald mit Dampf-, Segel- ober Schleppschiffen und den Güterzügen der Eisenbahnen an Stationen innerhalb der Gränzen de« Großherzogthums verschlossene Waaren-Colli (Kisten, Fässer, Kübel, Körbe, Ballen) mit aus den Königreichen Belgien und der Niederlande direkt stammenden Frachtbriefen oder mit, diese Staaten durchlaufen habenden Frachtbriefen aus weiter zurückliegenden Staaten, auf welchen nicht eine an der Königlich Preußischen Gränze bereits stattgefundene Revision oder Oeffnung bescheinigt ist, zur Einfuhr in das Großherzvgthum anlangen, so sind solche vom Adreffaten zunächst in einem vom Abladeplätze nicht entfernten verschlossenen Raume, hinsichtlich dessen eine Annäherung von Rindvieh, Schafen oder Ziegen nicht leicht stattfinden kann, uneröffnet in Verwahrung zu bringen; sofort ist von demselben in den ersten 24 Stunden nach dem Eintreffen der Polizeibehörde de« Ort« oder der Gemarkung davon Anzeige zu machen. Ist der Abladeplatz nicht zugleich der Bestimmungsort, so ist innerhalb der ersten 24 Stunden das Collo an den Bestimmungsort zu schaffen, dort wie vorbemerkt in verschlossenem Gewahrsam zu bringen und der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen. §. 2. Die Ortspolizeibehörde hat sich alsbald nach der Anzeige mit dem Adressaten über Zeit und Ort der von letzterem zu bewirkenden Auspackung des Collo zu benehmen, sofort dieser Auspackung, welche an einem nicht feuergefährlichen Orte, in dessen Nähe sich weder Rindvieh, noch Sckafe und Ziegen befinden, geschehen muß, beizuwohnen und darüber zu wachen, daß das etwa Lotheißeu. mit tetiüjMQtn Hu« gtbtnm N 2) )i zu 3) T ge bo zur Emballage verwendete Heu, Stroh oder ähnliche« Material alsbald nach der Auspackung und am Orte derselben vollständig verbrannt wird. . _ _ 3. Für die hier vorgeschriebene polizeiliche Aufsicht und Beiwohnung hat ter Adressat an die Polizeibehörde keine Ge- bühren zu zahlen; dagegen bleiben ihm selbstverständlich die Kosten etwaiger Aufbewahrung, des Transport», sowie ter Eröffnung und Auspackung der Colli. Zuwiderhandlungen gegen gegenwärtige Verordnung werden mit 10 bis 50 st. polizeilicb bestraft. '^licht' i) g, 3) n«* 1 unk' a) m b) au ' I1 in c)i>= ni d) ti li §. 5. sühiendkN T buirzustand! hjeiuen nl«l Zcllbchörtk ÄwN erf Mßkllen. ' Die » ziijzebkllt C gtnigtnb. Die g a) den bl btn c) das d) ten c) du k) de genau ein; Ebei a) de bj rti c) tii d) bei e) die f) £w wn bim 11 Verordnung, Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. 8llDWJG HL von Gottes Gnaden Grostberzog von Hessen und bei Rhein k. rc. Zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai d. I., betreffend Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesnndere gegen die Rinderpest, wirb hierdurch Folgendes verordnet : Allgemeine Instruktion. §. 1. Die Ausführung des gedachten Gesetzes und namentlich die Uebcrwachung und der Vollzug der zur Abhaltung und Unterdrückung ter Rinderpest zu ergreifenden Maßregeln, insoweit dieses von den Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat, liegt, unter der oberen Leitung Unseres Ministeriums tes Innern, innerhalb ihrer Dienstbezirkc und nach Maßaabe ihrer allgemeinen drrnülichen Kompetenz zunächst Unseren Kreisämtern ob, welche sich in ten geeigneten Fällen, namentlich wo es sich um technische Fragen, oter um Anwentung disciplinärer Maßregeln gegen taS ter Ober-Meticinal-Direction untergeortnete Personal hantelt, nut ter Ober- Medicinal-Direction, in minder wichtigen ober eilenden Fällen aber zunächst mit dem betreffenden KreiSmedicinalamte und KreiS- veterinärarzte zu benehmen haben. §. 2. Unsere Kreisämter, insbesondere diejenigen, deren Bezirke an taS Ausland grenzen, haben sich zu bemühen, ersorter- lichen Falls durch Correspondenz mit den* auswärtigen Behörden, fortwährend in Kenntniß des Gesundheitszustandes unter de, Thieren, namentlich des Rindviehs, ter Schafe und Ziegen, in Beziehung auf ansteckende Tdierkrankheiten in dem benachbarten Auslände zu erhalten, insbesondere möglichst daraus aufmerksam zu sein, ob eine Verbreitung solcher Krankheiten in da« Inland zunächst nicht zu besorgen oder eine entferntere, ober.eine nähere Gefahr kafür vorhanden ist, welche zu Verkehrsbeickränkungen hinsichtlich der Ein- oder Durchfuhr in — ober durch Thcile des Inlands auffordern konnte, oder ob die Krankheit schon so nahe gerückt, daß deren Ausbruch in dem Bezirke des Kreisamts unmittelbar zu besorgen ist, damit hiernach ermessen werden kann, ob Maßregeln gegen Einschleppung oder Verbreitung dir Krankheit und in welcher Weise zu ergreifen sink. Die Kreisämter sind befugt, in zweifelhaften Fällen den betreffenden KreiSveterinärarzt zum Behuie näherer Ermittelung in die Gegend, worüber man Gewißheit zu erhalten wünscht, zu senden, und sie haben, sobald die Ergrei'ung irgend weicher Maßregel, auch des mildesten Grades indicirt ist, sogleich an Unser Ministerium des Innern zu berichten, zugleich Unserer Ober-Medirinal-Direction davon Kennt- niß zu geben und die geeigneten Anträge zu stellen, in eilenkcn Fällen aber einstweilen provisorische Maßregeln zu treffen. In Beziehung auf das Inland ist selbstverständlich von allen Kreisäm/ern, sowie von den KreiSniedicinalämtern und den Kreisveterinärärzten der Gesundheitszustand von Rindvieh, Schaken und Ziegen namcnilich zu dem Behufe zu überwachen, daß, wenn die Ergreifung von Maßregeln gegen die bereits eingebrochene Krankheit nöthig wirb, solche alsbald erfolgen kann. Rach den zwischen den Regierungen von Hessen, Bayern, Württemberg u ib Baden getroffenen Verabredungen sind die Länder dieser vier conferirenden Staaten in Beziehung auf die Maßregeln geg n die Rinderpest als ein Land zu betrachten, solche mithin unter „Inland" zu verstehen, unter Ausland dagegen diejenigen Nachbarstaaten, welche und soweit sie den Verabredungen ter vier genannten Staaten noch nicht ausdrücklich beigetreten sind. In Beziehung auf das Großherzogtbum kommt daher als Ausland nur das Königreich Preußen, und zwar zunächst ter nordwestlich vom Großherzogthum gelegene Thcil desselben in Betracht, welchem gegenüber tas Großhcrzogthum Hessen die Grenze des Vereinslandes bildet. [. Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest. Allgemeine Verfügung. (Grenzsperre.) Wenn wegen naher Gefahr ter Einschleppung ein AuSlanv ober bestimmt bezeichnete Bezirke vesselben von Unserem Mini- sterium tcS Innern als verseucht erklärt unb Sperrmaßregeln gegen solche angeorbnet worben sind; so treten im Allgemeinen folgende Anordnungen in Wirksamkeit : 1) Die Grenzsperre hat sich auf alle Haussiere, mit Ausnahme der Pferde, ferner auf thierische Rohstoffe und Abfälle (von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Federvieh), auf Rauhsutterstoffe und Streumaterialien, auf Lumpen, gebrauchte Stallgeräthe und Anspanngeschirre, sowie gebrauchtes Lcterzeug zu erstrecken. Ebenso dürfen getragene Kleiber und gebrauch, tcs Schuhwerk, insofern diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind, nicht eingebracht werten. Wenn Heu unt Stroh als innere Verpackungsmittel in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen eingebracht wirk; so ist Vasselbe bei ter ersten Auspackung sofort zu.vernichten. 2) Personen, welche vom Auslande kommen und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie in verseuchten Orten gewesen ober mit Thieren aus solchen Orten in Berührung gekommen sind, müssen sich unter polizeilicher Aufsicht te-infieiren lassen. Als nahe Gefahr ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn tic Krankheit sich bi» auf eine Entfernung von 12 Stunden den Grenzen des Großherzogthums genähert hat. Modifikation bei entfernterer Gefahr. §. 4. Wenn die Rinderpest in entfernt/ren Gegenden keS angienzenben Auslandes auögebrocken, allein noch auf bestimmte Orte und bestimmte genau bezeichnete Bezirke beschränkt ist, mit Rücksicht auf tic kort getroffenen Maßregeln mithin andere jen- seitige LandeStheile noch als scuchenfrei betrachtet werten können und unser Ministerium tes Innern auf tessalls angestellte Darmstadt, den 23. Mai 1867. Großherzogliches Ministerium des Innern v. D a l w i g k. Hgtbtuti M 1) Sei 2) bit die 3) den Tti 4h»i Te 5) Br ttn M.H ' ber Griff. W 1 K. E"' 'Mbtlhtotr, y Itunj unb ?at' lle9t, unter ,ln™ dttnßlichk« « aragtn, cbn "’it ber Oder. mlt unb Ärtii« ubm, erfotbtt, ^es unter bt: " benachbarten n 3nlanb ^kichriinlung!« ; föM \» ruty itrbtn lärm, ob Srti«ämter fjnb >, Vorüber man 6 des milbefitn n davon Kennt- treffen. intern unb ten berwa-en, baß, tann. mb bit iänbtr i, solche mithin Düngen der vier ar zunächst bei effen bit Grenze Unserem Mni- m SfOjWWW« ib ülbfüHt (von pen, gebrauchte unb gebrauch- >en unb Stroh bei der ersten Orten gelveseo ejnficiren taste" m 12 Stunde« h auf W' hin ander- jen- zfalls angeM' nähere Ermittelung das Vorhandensein einer entfernt drohenden Gefahr anerkannt hat, dann wird die Ein- und Durchfuhr aus seuchenfreien Gegenden des Auslands 1) für Rindvieh, Schafe und Ziegen in lebendem und todtem Zustande, 2) für Rohstoffe von diesen Tbieren im frischen oder getrockneten Zustande, 3) für Heu und Stroh, auch in Gestalt von Verpackungsmitteln, und unter nachfolgenden Bedingungen gestattet : a) die Einführung darf nur an den besonders bezeichneten, der Grenze möglichst nahe gelegenen öffentlich bekannt zu wachenden Orten erfolgen; b) an diesen Eintrittsorteti must bei jedem Transporte durch amtliche Zeugnisse der unverdächtige Gesundheitszustand der Thiere, und ferner nachgewiesen werden, daß dieselben aus Gegenden stammen und nur durch Gegenden gekommen sind, in weichen die Rinderpest nicht herrscht; c) bezüglich der unter Nr. 2 und 3 genannten Gegenstände bat sich dieser Nachweis darauf zu erstrecken, daß dieselben nicht aus verseuchten Orten oder Bezirken stammen unb in verseuchten Orten oder Bezirken nicht gelagert waren. d) die unter 3 erwähnten Stoffe in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen sind nach der Auspackung unter Polizei- lieber Aussicht durch Feuer zu vernichten. §. 5. An die bestimmten Eintrittsorte werben Veterinärärzte stationirt werden, um den unverdächtigen Zustand der einzu- führenden Thiere u. s. w. festzustellen und die Ursprungszeugnisse zu controliren; im Fall eines Verdachts hinsichtlich des Gesund- heitszustandes der Thiere ober eines Anstandes bei den Ursprungszeugnissen ist der Transport ohne Weiteres zurückzuweisen und hiervon alsbald dem betreffenden Kreisamte, sowie dem betreffenden Aufsichtspersonal in geeigneten Fällen der Eisenbahn- oder Zollbehörde davon Nachricht zu geben. Im Falle der Nichtbeanstandung aber ist auf dem Ursprungszeugnisse zu bemerken, daß die Revision erfolgt sei und kein Anstand sich ergeben habe, sofort das Zeugniß dem Transportanten zum ferneren Gebrauche wieder zuzustellen. Die vorgeschriebenen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse müssen amtliche, d. h. von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt ober beglaubigt sein, die Ausstellung ober Beglaubigung dieser Zeugnisse durch Gemeindevorsteher ist sohin nicht genügend. Die genannten Thierärzte sind gehalten ein Tagebuch zu führen und in dasselbe von jedem ankommenden ViehtranSporte a) den Tag der Ankunft am Eintrittsorte, b) den Namen des ThiereigenthümerS, c) das Signalement des Thieres oder die Stückzahl unb Race der Heerde, d) den Ort unb Bezirk, von welchem, unb die Route, auf welcher das Vieh hergekommen, c) die Behörde, welche die Ursprungs- unb Gesundheits-Zeugnisse ausgestellt, beziehungsweise beglaubigt hat und f) den Bestimmungsort genau einzutragen. Ebenso muß von jedem ankommenden Transporte von thierischen Rohstoffen a) der Tag der Ankunft am Eintrittsorte, b) der Name des Absenders, c) die Bezeichnung der Rohstoffe unter Angabe der Quantität und der Art der Verpackung, d) der Ort unb Bezirk, woher die Rohstoffe stammen unb wo sie gelagert waren, ej die Behörde, welche die Ursprungszeugnisse ausgefertigt ober beglaubigt hat und f) der Bestimmungsort von dem Thierarzte in das von ihm zu führende Tagebuch eingetragen werden. Modifikation bei naher Gefahr. 6. Bei nahe gerückter Gefahr können von den §. 3 erwähnten allgemeinen Bestimmungen für die Grenzsperre folgende Abweichungen eintreten : Aus seuchenfrcien Orten oder Bezirken können, unter Beibehaltung oder Einführung des §. 4. unter a. b. c. d. angegebenen Maßregeln zugelassen werden : t) Transporte von Schlachtvieh (f. §. 7.). 2) Inländisches Dieb, welches bei dem Eintritt der Sperre sich noch im Auslande z. B. auf Weiden befindet, darf mit be- fonterer Bewilligung der Distrietspolizeibehörde und unter Beachtung der von derselben nach veterinärärztlichem Gutachten zur Verhütung einer Einschleppung angeordneten Vorsichtsmaßregeln in das Inland zurückgebracht werden. 3) Transporte von vollkommen trockenen, von Knochen unb Weichtheilen befreiten Häuten, von Hornspitzen, trocknen Knochen, gesalzenen oder getrockneten Rindsdärmen geschmolzenem Talg in Fäss-rn oder Kübeln, sodann von Kuhhaaren, Schweineborsten und Ziegendaaren, so'ern letztere Gegenstände in Säcken oder Ballen verpackt sind. Wolle und Kämmlinge, welche einer Fabrikwäsche unzweifelhaft unterlegen haben, dürfen mit Erlaubniß der Behörde und unter Beachtung der getroffenen Anordnungen zugelassen werden, (f. §. 8). Modifikation für Schlachtviehtransporte. 7. Für Schlachtviebtransporte aus feuerfreien Orten des Auslandes (§. 6. 1.) sind insbesondere folgende Bedingungen maßgebend : A. Hinsichtlich der Einfuhr : 1) Bei den Transporten müssen die im 4 unter a—d vorgeschriebenen Anordnungen eingehalten werden; 2) die Transporte dürfen nur auf Eisenbahnen geschehen und zwar in besonderen Diehzügen, welchen nach dem Eintritt über die Grenze keine Wagen angebängt werken dürfen; 3) den Behörden der beim Eintritt über die Grenze anzugebenden Ablade-Orte muß von dem Betheiligten mindestens zwölf Stunden vor der AnkunK der Transport nach Zahl und Gattung der Viehstücke angekündigt werden; 4) zwischen dem Eintritts- und Auslade-Ortb dürfen keine Ausladungen erfolgen, Umladungen aber nur bann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn unbedingt nothwendig sind. 5) Bei solchen nothwenigen Umladungen und an Haltestellen muß jedes Zusammenkommen Mit ankeren Thieren vermieden werben. 6, Vom bestimm,m Abladeorte dürfen die Tbiere lebend nicht »eiter gebrach, und muffen an demselben geschlachtet werden Die OrtSpolizeibehvrde da, darüber Anordnungen tu treffen und ,u wachen, daß von ter Abladung bi« zur Schlachtung und bei Letzterer selbst Alle« vermieden werde, wa« eine Krankheit verschleppen konnte. 7) Personen, welche solche Transvorte begleiten, dürfen während kiese« Geschäfte« mit fremdem Lieb nicht in Berührung kommen und müssen sich nach Ablieferung de« Schlachtvieh« tetinfiriren lassen. 8) Die Transportwagen müssen sofort nach der Abladung unter polizeilicher Aussicht sorgfältig gereinigt, und Dünger, «treu und Futterreste sogleich vergraben und verbrannt werden. B. Hinsichtlich der Durchfuhr : , n Bei der Durchfuhr sind die vorstehenden unter Absatz 1. 3. 5. 6. 8. gegebenen Bestimmungen kinzuhaltki:; 2) vor der Zulassung de« Eintritte« muß der amtliche Nachweis beigebracht werden, daß der zunächst anstoßende >staat den Eingang de« Transporte« über seine Grenze nicht beanstande; , 3) die Transporte müssen auf denselben Wagen, auf welchen sie an der Eingangsstation e.nge,rossen sind, d,e Grenze an der AuegangSstation überschreiten; , . m , .. ... 4) Müssen die Transporte die Wagen an einer Zollgrenze (Ausgangsstation) verlassen, um m da« Ausland verbracht zu werken, so sind an der Ausgangsstation von der OrtSpolizcibehörde die erforderlichen sanitatspolizeilichen Maßregeln zu 5) dic"zürückkehrenken Transportwagcn müssen an der Grenze deSinficirt werken, wenn nicht die bereit« geschehene DeSlnfrction nachgewiesen wird. Transporte von Rohstoffen und Strafbestimmungen. 8. Für den au« seuchenfreien Orten des Auslandes zulässigen Transport von Rohstoffen sh. 6. 3.) gelten folgens Bestimmungen : A. Bezüglich der Einfuhr : 1) Der Transport darf nur auf Eisenbahnen oder Wasserstraßen statlsinkcn; 2j hei den Transvorten müssen die bestimmten Eintrittsorte und die Vorschriften in4. eingehalten werden; 3, an diesen Eintritisortcn ist der vorschriftsmäßige Zustand ter Rohstoffe zu contraliun, unk wenn derselbe nicht besteht oder auch nur bei einzelnen Stücken mangelhaft befunden wird, sofort die ganze Fracht zurückzuweistn; 4) wenigstens 12 Stunden vor der Ankunft muß von dem Bctheiligtcn Anzeige an die Ortspolizelbehorde des Bestimmungsort- gcmacht werken, welche gegen Vie Gefahr einer Verschleppung der Krankheit geeignete Anordnungen zu treffen hat; 5) vom Eintritts- bis zum Bestimmungsorte dürfen keine Auslavungen stattfinden; Umladungen aber nur dann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf ter Eisenbahn- ober Wasserstraße unvermeidlich sind; 6) bei einer nothwentigcn Umladung und bei der Wegbringung von der Ausladungsstation darf Rindvichgespann nicht benutzt werden und sind die etwa getroffenen SicherungSmaßregeln zu beobachten; 1) die zu solchen Transporten benützten Wagen müssen vor einer Verwendung zu VichtranSporten^ sorgfältig gereinigt werden- B. Bezüglich der Durchfuhr gelten die Bestimmungen' des §. 7. B. 1—6, sowie §. 8. A. 1—7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 3. 4. 5. 6. 7 und 8. durch Ucbertrctung der Anordnungen wegen in- und Durchfuhr, durch Nichlbefolgung einer Zurückweisung oder Umgehung vorgcschricbcncr Stationen, sowie durch Unterlassung vorgcschricbcncr Dcsinfcetioncn werden, je noch Erheblichkeit des Falles, sowohl für den Einbringenden oder Transportanten, als den Empfangenen mit H) st. bis 100 st. oder Gefangniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Etrafgesetzbueve angedrohtc Strafen verwirkt sind- DaS gegen die Bestimmungen ein- und kurchgeführte oder nicht zurückgebrachte Vieh wirk gclödtct, und ebenso wie andere cingebrachtc Gegenstände durch Vergraben beziehungsweise Verbrennen unter polizcilichcr AuNicht vernichtet. Eine Entschädigung findet in keinem dieser Fälle statt. Engere Sperre. 1) Seuchen grcnzbczirk. §. 9. Wenn in einem Orte de« nahen Auslandes oder in einem Orte des Inlandes der Ausbruch der Rinderpest amtlich oder in sonst zuverlässiger Weise eonstatirt ist; so bilden ohne Weiteres alle im Umkreis von 3 Meilen (6 Stunden) gelegene, t. h- alle, 6 Stunden oecr weniger vom Seuchenorte entfernte, Orte und Gemarkungen ken nach Art. 1 des Gesetzes vom 22. Mai b. I. zu bezeichnenden Grenzbezirk (S e uch cn g r cn z b ez i rkf und vas betreffende KreiSamt hat alsbald und gleichzeitig mit der von dem Ausbruche ter Krankheit an Unser Ministerium des Innern zu machenden Anzeige provisorisch durch besondere Bekanntmachung in seter der betreffenden Gemeinten unter namentlicher Verweisung auf t i e gesetzlichen und verort n u n g S in äßi g e n Bestimmungen und tic eintret end en Folgen die Bildung dieses Grenz- oder (Seuchen- Grenz-. Bezirks bekannt zu machen, auch die mit ihren Gemarkungen an die Gemarkungen diese« Seuchengrenzbezirks anstoßenden den f. g. Binnenbezirk bildenden Gemeinden davon in Kenntniß zu setzen. Fällt der Grenz- (Seuchen-Grenz-) Bezirk in mehrere Kreise, so ist selbstverständlich in den betreffenten Orten eine« jeden dieser Kreise das Erforderliche zu besorgen, indem das KreiSamt, welches zuerst die Kunde vom Ausbruche der Rinderpest in der Nähe erhalt, dem benachbarten mitbetheiligten Kreisamte davon Nachricht zu geben hat. 3m Zweifel an der Nichtigkeit der Evnstatirung hat das KreiSamt die Absendung eines der bereits bezeichneten thierheil- kundigen Commissärk der Ober-Medirinal-Direetion zur näheren Information zu veranlassen, nach Befinden auch vorläufig den betreffenden Kreisveterinärarzt an Ort und Stelle zu senden. Anordnungen für den Grenzbezirk. 10. Zugleich mit der Bekanntmachung ter Bildung des Seuchengrenzbezirks treten die Bestimmungen der Art- 2. 9. 11. 12. des Gesetze« vom 22. Mai d. I. in Wirksamkeit unk sind alsbalk folgende Anordnungen zu vollziehen : 1) da« betreffende Kreisamt hat, wenn nicht schon in dem Seuchen-Grenz-Dezirk ein Kreis- ober praktischer Veterinärarzt stationirt ist, zu veranlassen, daß ein solcher alsbald seinen Aufenthalt in einem Orte t«s Seuchen-Grenz-Bezirks nimmt. Ist in tent betreffenden Kreise ein solcher wohnhaft, so hat dieser der deSsallsigen Aufforderung des Kreisamts alsbald Folge zu leisten; ist ein solcher im Kreise nicht vorhanden und ein außerhalb desselben in ker Nähe wohnender Veterinärarzt nicht alsbald zu erlangen; so hat das Kreisamt zu veranlassen, daß die Ober-Medieinal-Direction einen benachbarten Kreisveterinärarzt, oder nach Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai d. I. einen praktischen Veterinärarzt beauftragt, sich alsbald in den Seuchen-Grenz-Bezirk temporär nirderzulassen. Derselbe hat diesem Rufe auf der Stelle zu folgen. 2) Da« KreiSamt hat zugleich behufs besserer Ueberwachung der erlassenen Bestimmungen und getroffenen Anordnungen in jedem Orte eine AufstchtScommifffon zu bestellen, deren Zahl je nach Größe der Orte zu bestimmen ist und mindestens aus 3 Ortsvorstandspersonen bestehen muß, zu welchen stets der Bürgermeister oder ter OrtSpolizeibcamtc, wenn dieses der Bürgermeister nicbt selbst ist, gehören soll. Diese Commission hat alsbald nach dem anliegenden Formulare den Bestand der betreffenden Viehgattungen in jever Hofraithc aufzunchinen und diesen Stand alle 8 Tage zu revidiren. Bel dieser Com- Mission ist jeder Ab- und Zugang, im Fall eines Zugangs zugleich der Ort der Herkunft des Stücks, von dem Besitzer anzuzeigen. Haben unbefugte oder verheimlichte Ein- und AuSfübrungen stattgefunden, so ist alsbald der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen, welche die polizeigerichtliche Bestrafung der Ucbcrtrctung oder Verheimlichung zu veranlassen hat. Der bestellte Veterinärarzt hat von Zeit zu Zeit nach Anleitung dieser Aufnahmen nicht blos eine Revision des Standes vorzunehmen und etwa entdeckt werdende Abweichungen zur Anzeige zu bringen, sondern sich auch überhaupt von dem Gesundheitszustände aller Thiere zu überzeugen. 3) Cs ist, gleichviel ob bereits eine Grenzsperre gegen das Ausland besteht oder nicht, bekannt zu machen : a) daß in diesen Grenzbezirk aus (nach §. 3) als verseucht erklärten Ländern oder LandcStbeilcn weder cingeführt noch durch denselben geführt werden dürfen, gleichviel woher der Transport stammt, oder wohin er bestimmt ist : a) Hausthicrc jeder Art mit Ausnahme der Pferde; 6) thierische Rohstoffe und Abfälle (von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Federvieh); c) Rauhfuttcrstoffe und Streumaterialien; tfaUe rrmgeneeu Bedürfnisses unter Aussicht der Behörde stattsinkcn. , I....n,menkÜ»ste mm Bchuse Die in den übrigen l?andestheilcn ungehindert stattgndenden D.ehmarkte oder Zusammenkünfte zum «I. ** $. 12. Unter den in dem »°m 1*3.“ »erstanden : die anaeMten JI.ei«»eterinM.|te m* be »en ter Öta-W.ltinn* namentlich |. kannten und verpflichteten practi,chcn Veterinararzte (I. und II. Waffe). I r«tro«Wujg „Ahnten veterinärärztlichen Ob- concessionirter Empiriker hinsichtlich der in rem Polizeistrasgc ctze u 9 9t ? 9 355 tca PolizeistrafgeseßeS ange. liegeüheite., und Befugnisse wird für den welcher sich j Mvem Verluste aller Entschädigung«. drohte» Strafe belegt, für Den>cnigen aber, Wilcher euun Uiilitufl n ii > I Gesetzes oder sonstiger ansprüche verbunden, vorbehaltlich der Bestrafung durch den Richter wegeanker r Ucvtrlrktungen 0 . ^aatskasse. strafbarer Handlungen, sowie vorbehaltlich der EutschadigungSanspruichc ^chadtgter, g g t J. auf tic Rinderpest berufen Bo» allen befugten Veterinararzte», auch von denen, welche nicht zur Oicnsilei g z . ~ . Erscheinungen werden, wird erwartet, daß sie sich mit Rücksicht aus die bereits ertolgten Veröffentlichungen Xe^hemühen und sich durch Eifer und Eigenschaften der Krankheit, sowie den über dieselbe gesammelten Erfahrungenl rfan » d „ J nl glänzender und Thätigkeit gleiche öffentliche Anerkennung zu erwerben suchen, w,c sie .n einem der .nsic.rten Lancer icinrr Weise öffentlich ausgesprochen worden sind. SterbfäUe. .. §. 13. Tritt in dem Seuchen Grenz-Bez,rt der Tod eines nach 8 10 als krank angezeigt gewesenen Thieres ein, fo_ ist dieses bis M Ankunft des alsbald « Zwacken und jede Berührung kessel- wärtig, da, wo cs gefallen, bis auf weitere Weitung ces Arztes zu belassen, Wlj i Rind rpest die Ursache des b,n -uSzuschliesteii. SiM kann der ürtt, Mi »h|.<1eil er ne «.»«< nbs.bu.ta Todes acwcsen ist so ist von demselben anzuordnen, daß hinsichtlich der Beteiligung des Eavapcrs naey ve, , Bestimmungen der §. 299 bis 307 des Polizeistrafgesetzes*), jedoch mit folgenden Movtsicat.onen -erfahren w.r . Viehmärkten und Zusammenkünften zum Zwecke dcS Viehbanbe . ' iccic'p, Schafen odir Ziegen stattsinden, welcher nicht nut eine i welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichne und Krankheit unter ter betreffenden D.ehgattung brrrtcht und - — —•) per genau darin mMÄääÄS« f»“" Ä-- ■**!"" K^^Äänn^9^,« Vmü " 7 bl. 28 in,.. Ansteckung kann, neben der Verurtheilung m die verwirkte Straf, überdies au Antrag des ^eteri z Tödtung der betreffenden Thiere und die Vernichtung der leblose» Gegenstände verfugt werken. Ein Entschädigungsanspruch finket in diesem Falle md>t Jat • «Äeftrafuna nicht abgewartet werden kann, namentlich Zn Fällen, in welchen der Natur ter Sache nach die pol,ze.ger.chtliche JJtJWIjnj nw ■ °8 bettefftnU Polizeibehörde, im Falle von Widersetzlichkeit gegen den Vollzug vorgeschriebener Anordnungen oder M tz g , nöthigen Falls mittelst Anwendung polizeilicher Gewalt den Vollzug zu bewirken. ß 11 Für den aus den an den Seuchen-Grenz-Bezir^an^en^nden Orten und Gemarkungen bestehenden Binnenbez.rk 5tt ®Äen:miei8tn von Erkrankungen und Sterbefällen und Berufung des nächsten ') Art. 299. Wenn ein Glück Vieh (Rindvieh. Pferde, Ssel, Schweine, Schaaf«, gesasien svere^eN oder M Kreuzern bi« fulf Fleisch davon an sich ungenießbar erklärt worden ist. so .st dessen «'«."thun. , b« N'rme dung^n» nad, dein Verenden oder nut Gulden, verpflichtet, innerhalb sechs Stunden bei warmer und innerhalb ,wo'«tundnbe mit d.ffen Geschäften »« vollzogener Tödtung eine« solchen Stück« Vieh, davon dem Waienme.ster, oder wo em so'cyer n,w. vor., der Polizeiverwaltungsbehörde Beamtrazlen die Anzeige zu machen. @hltf mj.n Batf nur von dem Wasenmeister oder defi« Art. 300. Da« in Folge einer ansteckenden Krankheit ge.asiene oder ge StudUJwh Lasenplap gebracht werden, wa« alt Stellvertreter mittelst eine« ausschließlich hierzu bestimmten Karrens oder eine ' - .NntrTn Personen, namentlich dem Gigenthüm» bald nach der in Gemäßbeit de» vorhergehenden Artikel« zu machenden Anzeige ge, >h .. . Wulb(n [m Allgemeinen untersagt und n« des Diebs, ist die Vornahme diese« ^«schäft«. bei Vermeidung emer Strafe von einem d>S ,un^^^ Gemäßheit de« vorhergehend, dann gestattet, wenn e« von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter nicht , > , < . .. ,th#c Vermeidung einer Strafe v-, Artikel« zu machenden Anzeige vollzogen wird. Auch ,n einem solchen Fast.' dar.M«do»,ba fünf bis zehn Gulden, an keinen andern Ort, al« den ausschließlich dazu bestimmten W . b g zEchluß folgt.)