für die Stadt und den Kreis Gießen. Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 st. — Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). jti 62 Samstag den 3. August 1861. 'Amtlicher Theil. Polizeiliche Bekanntmachung. Gefundene Gegenstände: Ein goldener Ohrring, ein Kämmchen, eine Scalpel, ein Tischmcsser, zwei Schlüssel und ein Hosenträger. Zugelaufen: ein gelber Hund. — Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich bald zu melden. Gießen, den 2. August 1861. Großherzogliche Polizeiverwaltung ter Provinzialhauptstadt Gießen. Nover. Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachungen. Mäuse Vertilgung betreffend. 1787) Zur Vertilgung der, in großer Menge sich zeigenden Mäuse sind folgende Anordnungen getroffen worden: 1) Jeder Grundeigenthümer oder Pächter in der Gemarkung Gießen hat auf je einen Morgen Grundbesitz 20 Mäuse binnen 8 Tagen von heute an^zu liefern. Für jedes nicht gelieferte Stück ist 1 fr. Entschädigung zu zahlen. 2) Die Lieferung hat täglich 2mal zu erfolgen und zwar des Morgens von 10—12 und des Nachmittags von 6 — 8 Uhr an dem städtischen Holzmagazin im Oswald'schcn Garten. 3) Wer Mäuse aus einer fremden Gemarkung liefert, hat für das Stück eine Entschädigung von 1 fr. zu zahlen. 4) Für das Einfangen unv Liefern der, der Stadt zufommenden 10,000 Stück Mäuse wird eine Prämie von 1 hlr. vom Stück bewilligt und aus der Stadtkasse bezahlt. Gießen, am 2. August 1861. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Mmd nH11 „ckiilo-tt n&üiäniMi ni fii' "«« Ebel. und Juni 1861 verfallen sind, werden auf- 1764) Vom 1. künftigen Monats an i Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums wird der Eilwagen von Gießen nach Cob- kann weder Einlösung, Prolongation noch lenz um 9 Uhr Abends abgefertigt. ^Umschreibung vorgenommen werden. Die Frankfurt a. M., den 30. Juli 1861. i Säumigen haben es sich daher selbst beizu- General-Direction der Großherzoglich messen, wenn sie ihre Pfänder erst im Ver- Hessischen Posten. steigerungs-Termin gegen baare Zahlung Freiherr von Schele. - einlösen können. vdt. Wilcke. ; Pfänder aus wollenen Stoffen müssen un- 7~~— ------------—777~77 77" bedingt eingelöst werden. Aufforderung an die Schuldner bie-, g>erren Bürgermeister des Kreisamts- Psand- und Deihanstalt. ! bezirks werden ersucht, Vorstehendes in 1771) Die Schuldner der hiesigen Pfand-. *^^ Gemeinden baldigst bekannt machen und Leihanstalt, deren Pfänder in een Mona- ten Januar^, Februar, März, April, Mai-' G^n, den 2. August 1861. . ■ , o oy n Die Pfandhausverwaltung, gefordert, in dem Zeitraum vom 3. August St Her. Pfeil, bis zum 14. September v. I. dieselben ----------------------------------------— einzulösen oder zu prolongiren, als sonst' 1784) Es diene hiermit zur Nachricht, deren Versteigerung am 21. October d. I. ■ daß die Brandkassesteuer vom 3. bis zum stattfindet. : 10. August d. I-, des Vormittags, bei Groß- herzoglicher DlstrictS-Einnehmcrei Gießen I zu bezahlen ist. Gießen, den 31. Juli 1861. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Ebel. Edictstladungen. Oeffentliche Aufforderung. 1772) Zu den Jntestaterben der am 22. Mai 1861 verstorbenen Christoph Krauskopf's Wittwe, Anna Margaretha, geb. Schupp zu Königsberg, gehört deren Tochter Christine Krauskopf, welche im Jahre 1846 nach Amerika gegangen und deren Aufenthaltsort bisher unbekannt geblieben ist. Auf Antrag der übrigen Erben wird deshalb genannte Christine Kraus köpf hiermit aufgefordcrt, sogewiß binnen 6 Wochen ihre Erbrechte an den die Straße gege- 1 kr. II U II Gießen, den 30. Juli 1861. 1778) 1759) Montag den.5. August, 1876 1412 2021 329 768 14 58 13 34 37 Schreinerarbeit, Schlosserarbeit, Glaserarbeit, Weißbinderarbeit, Hch. Ferber, neben dem Rathhaus. // u u u an den Wenigstnehmenden in Accord ben werden, als: Taschenformat, per Stück 6 kr., in der in der Wohnung des Herrn A. Naumanns eingesehen werden. 1775) Die Klce-Erndte von einem Acker, circa 1 Morgen haltend, ist wegen Mangels an Raum zu verkaufen. Näheres bei der Exped. d. Bltts. — ---- Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei Der Vorstand des Turn-Vereins. I (Fr. Chr. Pietsch). Feilgebotenes. 1781) Bestes Scheiben- und Jagdpulver, Harzer Stangenblei, Patentschrot, sowie englische und preußische Patent-Zündhütchen, empfiehlt L. Jahreis, am Marktplatz. 1782) Neue Häringe, vorzügliche Sardellen, Schweizer und Limburger Käse, Ca- pern, Senf, frische Citronen und ganz rein gehaltene Rheinweine, per Schoppen zu 8, 10, 12, 15, 20 und 24 kr., empfiehlt über Main-Weser-Bahn. 1762) Der diesjährige Ertrag der Korbweiden soll Montag den 5. August l. I. an die Meistbietenden versteigert werden. Die Zusammenkunft ist Vormittags um 9 Uhr an der Brücke bei Ruttershausen, und des Nachmittags um 3 Uhr am Wärter- haus 165, in der Nähe des Rodberges, Gemarkung Gießen. Gießen, den 30. Juli 1861. Der Großherzogliche Bahn-Ingenieur des Bahnbezirks Gießen: Hochgesand. 1765) Montag den 12. August d. I., Vormittags 11 Uhr, soll die Fest-Halle, ganz neu von Eichenholz erbaut, 33 Fuß lang, 24 Fuß breit und 24 Fuß hoch bis an's Dach, an Ort und Stelle öffentlich an den Meistbietenden auf den Abbruch verkauft werden. Die Zusammenkunft ist auf hiesigem Rathhause. Lich, den 31. Juli 1861. Großherzogliche Bürgermeisterei Lich. Heller. 91 e ii e ft e Eisenbahn-Fahrpläne in Nachlaß ihrer Mutter zur Geltung zu brin- ; gen, widrigenfalls sie darauf verzichtend | erachtet und der Nachlaß den übrigen Erben überwiesen werden wird. Gießen, den 30. Juli 1861. Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, Dr. v. Sch malka lder, Stadtrichter. Stadtger.-Asseffor. Patentirte Volta-klertrische Metallbürste von Julius Imme 86 Comp. in Berlin. 1446) Das wirksamste aller Wanzen - Vertitgungsmittel ist in der Expedition' d. Bttts., per Flacon 30 kr., zu haben. - -- ' • I! «r Voranschläge, Zeichnungen und Versteigerungsbedingungen können von heute an 1763) Forderungen jeder Art an den Nachlaß des im Jahre 1860 verstorbenen Heinrich Jox von Ober-Besstngen, späteren Ortsbürgers zu Röthges, sowie dessen im April d. I. verlebten Ehefrau sind so- gewiß bis zum 31. August d. I. vor unterzeichneter Gerichtsstelle anzumelden und zu begründen, als sonst das darüber aufgenommene Inventar zum Abschlüsse gebracht und derselbe den Testamentserben überlassen werden würde. Hungen, den 27. Juli 1861. Großherzogliches Landgericht Hungen. Hensler, Pilger, Landrichter. Landger.-Assessor. Maurerarbeit, veranschl. zu 3932 fl. Zimmerarbeit, Versteigerungen. 1779) Montag den 5. August, Vormittags 10 Uhr, soll auf der Heyer'schen Hardt von verschiedenen Aeckern die Erndte, bestehend in Hafer, Erbsen, Wicken und Kartoffeln, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden und ist Flurschütz Schwall angewiesen, dieselben auf Verlangen zu zeigen. Gießen, den 2. August 1861. Großherzogliches Ortsgericht Gießen. Ebel. Anerkannt von den berühmtesten Aerzten, hat dieser Heilapparat in den verschiedensten Fällen von Gicht, Rheumatismus, Lähmungen, Nervenkrankheiten, Hämorrhoidal« beschwerden u. s. w. seine Heilwirkung bewährt. Die ehrendsten Anerkennungen über dieselbe liegen in unserm Comptoir zur gefälligen Ansicht auf. Die in kurzer Zeit bereits in der fünften Auflage erschienene Brochure des Dr. Moritz Bernhard tfi in französischer, englischer und deutscher Sprache gratis in unseren bekannten Depots zu haben, woselbst, wie auch in unserm Comptoir, der Nachweis des elektrischen Stromes, welcher durch den Körper geht, durch den Galvanometer qe- führt wird. Das alleinige Depot für Gießen und Um g eg end ist bei Herrn Carl Frech. Die General-Depositäre der volta-electrischen Metallbürste für Süddeutschland: Stautz 86 Comp. in Offenbach a. M. Versteigerung von Bauarbeiten. 1752) Donnerstag den 8. Mugust l. I., Morgens 9 Uhr, sollen in dem Promenadchause dabier folgende zur Erbauung einer Turnhalle erforderlichen Arbeiten, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen, Nachmittags 5 Uhr, soll ein dem Heinrich Hellmold II. gehörender Acker, am Buchwege gelegen und mit Erbsen besamt und Kartoffeln bepflanzt, an Ort und Stelle mit der Erndte als Erb- und Eigenthum versteigert werden, wozu man Steigliebhaber mit dem Bemerken einladet, sich um die bestimmte Stunde an dem Viadukte einzufinden. Gießen, den 30. Juli 1861. In Auftrag: j C. Werdig, Ortsgerichtsmann. ■ Vermiethungen. 1593) Zwei Zimmer, mit oder ohne Möbeln, sind in der Nähe der Aula zu vermiethen. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 1768) Auf dem Marktplatz, Lit. B. Nr. 27, ist eine Familienwohnung zu vermiethen. 1769) Zwei möblirte Zimmer mit Cabi- net sind zu vermiethen in Lit. A. Nr. 95 am Astcrweg. 1717) Ein möblirtes Zimmer, das sogleich bezogen werden kann, ist zu vermiethen bei Lehrer Mayer, Neuenbäuen. 1786) Drei möblirte Zimmer und eines mit einem Cabinct sind zu vermiethen. Glaser Fillmann, bei der Stadtkirche. 1776) Ein Logis, bestehend aus zwei Zimmern mit Cabiuet, Küche, Bodenkammer, Holzstall und einem Stück Garten, ist zu vermiethen. Näheres bei der Exped. d. Bl. Bekanntmachung. Betreffend: Die Verwaltung des Bürgerhospitals zu Gießen Die in Folge einer in 1859 stattgehabten Visitation des Bürgerhospitales zu Gießen von uns erlassene neue Hausordnung und Instruction für den Verwalter, sind wir veranlaßt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß der Einwohner Gießens zu bringen. Gießen, den 24. Juli 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r. Abschrift. Hausordnung für das Bürger-Hospital in der Provinzial - Hauptstadt Gießen nebst Verhaltungsvorschriften für die Hospitalitern §. 1. Die Aufnahme der Hospitaliten erfolgt durch die Armen-Commission. §. 2. Die Aufgenommencn sind von dem Hospital-Arzte zu untersuchen, und haben sich einer körperlichen Reinigung zu unterwerfen. §. 3. In dem vorderen Hause sollen in der Regel nur Frauen und Eheleute, in dem andern Bau nur Manner wohnen. §. 4. In dem Hospitale soll christliche Zucht, Sitte und Ordnung herrschen. Die Behandlung der Hospitaliten sei daher streng, aber gerecht und menschlich. §. 5. Jeder Hospitalit wird in ein's der Schlaf- und Wohnzimmer eingewiescn, und darf diese nicht vertauschen. §. 6. In jedem Zimmer ist ein Zimmer-Inventar über die darin befindlichen Gegenstände aufzuhängen. §. 7. In allen Räumlichkeiten des Hospitals soll die größtmöglichste Ordnung und Reinlichkeit herrschen. Zum Ausspeien ist sich der anzuschaffenden Spuckkästchen zu bedienen. Die Schlaf-, Wohn- und Arbeits-Zimmer, Gänge und Treppen sind täglich durch die dazu bestimmten Hospitaliten resp. Wärter zu lüften, auszukehren und abzustaüben. Die Schlafzimmer sollen den Tag über in ter Regel verschlossen bleiben, jedoch währenddem gelüstet werden. — Nur in Krankheitsfällen dürfen die Hospitaliten den Tag über im Schlafzimmer und im Bette sich aufhalten. Die Reinigung und Aufräumung der Wohn- und Arbeitszimmer geschieht Abends. Jeden Morgen nach dem Frühstück haben die dienstthuenden Personen in den Schlafzimmern sämmtliche Betten zu machen, die Fenster zu öffnen, Wachschüsseln und Nachtgeschirre zu leeren und die Waschschüsseln mit frischem Wasser zu füllen. Im Sommer müssen die Zimmer, Treppen und Hausflur alle Woche, im Winter alle 14 Tage mit der Bürste gründlichst mittelst Wasser aufgcricben und die Thürcn und Fenster abgcwaschen werden. §. 8. Das Bettzeug ist im Sommer alle vier Wochen an die frische Luft zu bringen, auszuklopfen und das Bettgestell auszukehren; letzteres hat auch im Winter zu geschehen. Der Wechsel der Bettwäsche hat ebenfalls alle vier Wochen stattzufinden. Die Slrohmatrazen sind von Zeit zu Zeit zu untersuchen, und nach Befund auf Anordnung der Armencommission mit frischem Stroh zu füllen. Die Hospitaliten haben für Reinhaltung der Betten besonders zu sorgen und jede Spur von Unrcinlichkeit und Ungeziefer alsbald zur Anzeige zu bringen. §. 9. Die Hospitaliten erhalten besondere Werktags- und besondere Sonntags-Kleider und zwar möglichst uniform. Die Sonntagskleider haben die Hospitaliten am Sonntag Morgen alsbald nach dem Frühstück an der Thür des Klcider-Zimmers in Empfang zu nehmen und am Montag Morgen gereinigt daselbst wieder abzugeben. Die Werktagskleider bleiben den Sonntag über in dem Schlafzimmer. Jeden Samstag wird den Hospitaliten die nöthige Leibwäsche, nämlich ein Hemd, ein Paar Strümpfe, ein Taschentuch und ein Handtuch (in eine Schnur gebunden) auf das Bett gelegt und dagegen am Sonntag Morgen die abzugebende von denselben eben dahin ordentlich zusammengelegt und von der Person, welche die Betten besorgt, in einem Korbe gesammelt und an den Verwalter zur Controlirung und Aufbewahrung abgegeben. Ebenso wird am ersten Montag jeven Monats die Bettwäsche gewechselt. §. 10. Die Verköstigung der Hospitaliten hat nach dem dessalls genehmigten Regulative zu erfolgen. Sowohl das Essen als der Kaffee wird den Hospitaliten nach den von der Armencommission bestimmten Abtheilungen an ihrem Tische zugetheilt. Die Tische sind von dem dienstthuenden Hospitaliten vorher ordnungsmäßig zu reinigen. §. 11. Die Hospitaliten sind verpflichtet, diejenigen Arbeiten für die Anstalt und diejenigen häuslichen Geschäfte für dieselbe pünktlich und fleißig zu verrichten, welche ihnen nach Anleitung der Armencommission von dem Verwalter zugc- wiesen werden. §. 12. Die Tagesordnung ist folgende: Im Sommer um 6, im Winter um 7 Uhr hat das Aufstehen, dem mit der Glocke gegebenen Zeichen gemäß, zu erfolgen. Zum Ankleiden, Waschen und Reinigen ist eine Stunoe, im Sommer von 6—7, im Minter von 7—8 Uhr bestimmt. — Das Kaffectrinken erfolgt im Sommer von 7 bis 1/2. ® Uhr, im Winter von 8 bis V2 9 Uhr. Hierauf haben sich die Hospitaliten bis y2 Uhr mit den ihnen zugetbeilten Arbeiten zu beschäftigen. Die Zeit des Mittags-Essens und der Mittags-Ruhe ist von J/2 12 bis 1 Uhr. Dann, vorbehältlich einer nach der Jahreszeit zu bestimmenden Stunde täglich zur Bewegung im Freien, wieder Beschäftigung bis zum Kaffee um 3 Uhr und hiernach wieder bis zum Nachtessen um 7 Uhr. Das Schlafengehen hat zwischen 8 und 9 Uhr zu geschehen. §. 13. Die Oefen in den Schlafzimmern werden im Winter Morgens ünd Abends nur eine Äunde, von 7 bis 8 llhr öbheizt. Die Oefen in den Wohnzimmern eine halbe Stunde später. Bei dem Schlafengehen darf nicht mehr eingeheizt werden, auch das Licht in den Schlafzimmern nicht länger als höchstens eine halbe Stunde brennen. _ Bestimmungen über die häusliche Andacht bleiben den Geistlichen überlassen und sind genau und mit aller Pietät zu beachten. §.15. Zeitweise Korrespondenz und Lectüre, letztere nach Genehmigung der Geistlichen, soll den Hospitaliten in der Regel nicht versagt werden. §. 16. Die Hospitaliten sind zum unbedingten Gehorsam gegen ihre Vorgesetzten, namentlich die Armen-Commission, den Verwalter, Hospital-Arzt re., verpflichtet. ®enn ein8eIne Zimmer over Geschäfte besondere Aufseher aus der Zahl der Hospitaliten selbst ernannt werden füllten, so haben sie diesen ebenfalls Folge zu leisten. §. 18. Die Hospitaliten haben vor Allem und in jever Beziehung die Haus- und Tages-Ordnung strenge zu beobachten. §;, • ®te für die Erhaltung und Reinlichkeit aller ihnen zum Gebrauch überwiesenen Gegenstände, seien es Jmmobiliar-Gegenstände oder Mobilien, als Weißzeug, Bettung, Kleidung und Handwerksgeräthe re., verantwortlich. Ebenso zur gehörigen Reinhaltung ihres Körpers verpflichtet. §. 20. Jede Beschädigung oder Verunreinigung der Mo- und Immobilien, Wände, Fenster, Thüren, Fußböden re. ist strenge untersagt. §. 21. Unruhiges Betragen, Schreien, Zank re. ist verboten. §. 22. Ebenso das Führen leichtsinniger und gottloser Reden, Fluchen, Schwören, Zoten- und Possenreißen, sowie das Schimpfen, Necken und Höhnen Anderer. §■ 23. Strenger Bestrafung unterliegen insbesondere alle wörtliche oder thätliche Beleidigungen der Beamten der Anstalt. §. 24. Alles Karten-, Würfel- und Glücks-Spiel im Hospital ist verboten. §. 25. Das Einbringen resp. Einschmuggeln von Brandwein und andern nicht besonders verstatteten Getränken und Luxusgegenständen, z. B. Schnupftabak und Rauchtabak, ist untersagt. 26. Den ordentlichen Hospitaliten |oll in der Regel im Sommer an Sonntagnachmittagen das Ausgehen bis um 6 Uhr Abends gestattet sein. Der Besuch von Wirthshäusern ist denselben aber hierbei verboten. Zum Ausgehen an Wochentagen bedarf es in einzelnen unbedenklichen Fällen der Erlaubniß des Verwalters, sonst der besonderen Erlaubniß der Armen-Commission. 1 B §. 27. Uebertretungen der vorstehenden Hausordnung sollen je nach der Schwere der Zuwiderhandlung mit folgenden Strafen belegt werden: Zss geringeren Fällen durch Zurechtweisung unter vier Augen. 2) Mit Zurechtweisung vor sämmtlichen Hospitaliten. 3) Mit zeitweiser Entziehung des Fleisches oder der warmen Kost je über den andern Tag. 4) Durch zeitweise Entziehung der Erlaubniß zum sonntägigen Ausgehen. Ferner 5) bei schwereren Vergehungen mit Hausarrest nicht über 8 Tage. Endlich 6) durch Ausweisung aus dem Hospital. Die Strafen unter 1 sind von dem Verwalter, diejenigen unter 2 bis 6 aber von der Armen-Commission zu erkennen. Wegen Ungehorsams und anderer geringerer Ungehörigkeiten ist jedoch auch der Verwalter zur Entziehung des Fleisches auf einen Tag ermächtigt. §. 28. Beschwerden gegen Strafansätze oder wegen ungehöriger Behandlung sind bei der Armen-Commission vorzu- bnngen, beziehungsweise von der Armen-Commission dem Kreisamte zur Entscheidung vorzulegen. §. 29. Diese Hausordnung und Vorschriften sind jedem neu aufgenommenen Hospitaliten zur Nachachtung bekannt zu machen und in jedem Zimmer des Hospitals anzuschlagen oder aufzuhängen. Gießen, den 20. Septbr. 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Instrurtian für den Verwalter des Bürger-Hospitals in der Provinzial-Hauptstadt Gießen. I. Dienstliche Stellung und allgemeines Verhalten des Verwalters. §• 1- Der Verwalter ist der nächste Vorgesetzte sämmtlicher Hospitaliten. Ebenso ist demselben das niedere dienstthuende Personal, Krankenwärter, Wärterinnen, Hausmagd, Stuben- und Arbeitsaufseher re. untergeordnet. §. 2. Vorgesetzte des Verwalters sind die Armen-Commission und bezüglich der Ordination, des Diät und des Verhaltens der Kranken der Hospital-Arzt. „ ,§• 6- Die Hausordnung für das Bürger-Hospital nebst Verhaltungsregeln für die Hospitaliten sind im Allgemeinen für die Befugnisse und die Pflichten des Verwalters maßgebend. Er hat dieselben sowohl selbst strenge und gewissenhafl zu vollziehen, als deren Befolgung durch die Hospitaliten re. zu beaufsichtigen Es liegt ihm hierbei die doppelte Sorge, einestheils für das Beste des Hospitals, und anderntheils für das der Hospitaliten in gleicher Weise ob. §. 4. Der Verwalter hat in seinem Dienste sittlichen Ernst mit Humanität zu verbinden und durch eigene Moralität den Hospitaliten mit gutem Beispiel voranzugehen. §. 5. Nebengeschäfte, welche den Verwalter in der Vollbringung seiner Pflichten irgend hindern könnten, darf er mcht betreiben, namentlich keine irgend bedeutende Oeconomie, kein Fuhrwesen und anderes Gewerbe. §. 6. Der Verwalter darf die Hospitaliten nicht zu seinen eignen häuslichen Verrichtungen und Privatarbeiten gebrauchen. Ebenso ist ihm verboten, ein Kauf-, Tausch- oder irgend welches andere Privatgeschäft mit den Hospiraliten emzugehen. Derselbe darf ferner weder von den Hospitaliten, noch ihren Angehörigen, noch von den Lieferanten irgend einen Vortheil, unter welchem Titel es auch sei, annehmen, oder durch seine Familien-Angehörigen annehmen lassen. Es wird deshalb auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 450 und 451 hingewiesen. § . 7. Der Verwalter soll sich, da er für alle Vorgänge im Hospital verantwortlich ist, ohne Urlaub des Dirigenten der Armcn-Commission nicht öfter als einmal in der Woche auf höchstens einen h'alben Tag aus dem Hospital entfernen dürfen. Eine kürzere zeitweise Entfernung bleibt ihm zwar nach seinem pflichtmäßigen gewissenhaften Ermessen verstattet, er darf sich aber niemals entfernen, ohne zuvor die nöthige Fürsorge für die Ordnung und Aufsicht im Hospital getroffen zu haben. § . 8. In allen Beziehungen ist der Verwalter zu möglichster Wahrung auch der finanziellen Interessen der Stadt bezüglich der Anstalt verpflichtet, und hat bei allen Verwendungen für dieselbe thunlichste Sparsamkeit eintreten zu lassen. § . 9. Es ist ihm namentlich auch die Aufsicht über Die Gebäude und sämmtliche Localitäten des Hospitals anvertraut. Er hat jegliche Beschädigung derselben möglichst zu verhüten und nöthige Ausbesserungen zeitig bei der Armen-Commission zu veranlassen. Die Immobilien werden ihm bei seinem Dienstantritt nach einem darüber aufzustellenden Inventar, für welches er, soweit nicht Abgänge jährlich nachgewiesen werden, zu haften hat, übergeben. II. Aufnahme der Hospitaliten. § . 10. Der Verwalter darf Niemand in's Hospital aufnehmen ohne eine von der Armen-Commission, beziehungsweise dem Vorstande derselben ausgestellte Aufnahms-Urkunde. § . 11. Jeder eintretende Hospitalit ist dem Hospital-Arzte anzumelden, um von diesem ärztlich untersucht zu werden. § . 12. Ist ein Ankömmling unrein, so hat der Verwalter für seine, beziehungsweise seiner Kleider, Reinigung zu sorgen und ihn nöthigenfalls auch baden zu lassen. Er kann sich dazu der Hülfe der Wärter und arbeitsfähigen Pfründner bedienen. § . 13. Sind seine Kleider und Wäsche zu unrein oder zerrissen, so hat er ihn mit reinen einstweilen aus den Vorräthen des Hospitals zu versehen. § . 14. Gleichzeitig mit der Aufnahme hat der Verwalter den erforderlichen Eintrag in das vorgeschriebene von ihm über Den Bestand der Hospitaliten zu führende Buch zu vollziehen. § . 15. Bei der Aufnahme sind dem Hospitaliten alle Gegenstände, die für ihn in dem Hospital nicht gebräuchlich, beziehungsweise nicht zulässig sind, abzunehmen, und in dem dafür bestimmten Magazinsraume zu verwahren. Der Verwalter hat darüber ein besonderes Register nach dem beiliegenden Formular A. zu führen und sowohl die richtige Aufzeichnung wie auch die Rückgabe bei der demnächstigen Entlassung rc. von dem Hospitaliten in der letzten Spalte bescheinigen zu lassen. III. Entlassung aus dem Hospital. § . 16. Auch die Entlassung der Hospitaliten steht nicht dem Verwalter, sondern nur der Armen-Commission zu. Der Verwalter hat dem Entlassenen, neben Rückgabe seiner Effecten, einen Entlassungsschein auszufertigen. § . 17. Der Verwalter wird dafür sorgen, daß Der Entlassene reine Wäsche unD nicht Der Ausbesserung gerade bedürftige Kleidung habe. Er hat zu dem Ende bei der Armen-Commission zu erwirken, daß dem Entlassenen die unumgänglich nöthigen Kleidungsstücke, wenn er sie sich nicht selbst anschaffen kann, aus dem Inventar des Hauses von ihm verabfolgt werden dürfen. Geht ein Hospitalit auf andere Weise, z. B. durch Flucht oder Tod, aus dem Hospital ab, so ist von dem Verwalter davon der Armen-Commission alsbald die erforderliche Anzeige mit allen Nebenumständen zu machen. § . 18. Im Falle des Todes des Hospitaliten soll gleichzeitig von ihm auch dem Hospital-Arzte und dem Pfarramte die Anzeige gemacht werden. § . 19. Entweicht ein Hospitalit, so sollen die von demselben zurückgelassenen Effecten i/i Jahr lang aufbewahrt, alsdann aber die Entschließung der Armen-Commission über deren Verwendung eingeholt werden. § . 20. In allen Fällen Des Abgangs eines Hospitaliten ist von dem Verwalter in dem Hospitalitenbuche das Erforderliche deshalb einzutragen. IV. V e r k ö st i g u n g. § . 21. Die Verköstigung der Hospitaliten hat pünktlich nach dem genehmigten Verpflegungs-Reglement zu geschehen. Ein Exemplar desselben soll in jedem Der beiden Wohnzimmer aufgehängt oder angeschlagen werden. Die Krankenkost bestimmt sich nach der Ordination des Hospital-Arztes. § . 22. Dem 'Verwalter und dessen Angehörigen ist untersagt, selbst Speisen oder Getränke, namentlich auch den Kaffee, für die Hospitaliten zu bereiten oder zu liefern. § . 23. Alle Verpflegungsbedürfnisse für die Hospitaliten, sowohl für Gesunde als Kranke, sollen bis auf Weiteres von der Armen-Commission an den Wenigstnehmenden in Accord gegeben werden. Nur allein kleinere Hülsen für Erkrankte, z. B. Tbecaufguß, Bereitung warmen Wassers, oder Erwärmung von Speisen und Getränken sind von dem Verwalter unentgeldlich zu leisten. § . 24. Der Verwalter hat daraus zu achten, daß dieselben in vorschriftsmäßiger Güte geliefert und in den vorgeschriebenen Portionen an die Hospitaliten abgegeben werden. Ist die Kost resp. das Brod nicht accordgemäß, insbesondere das letztere nicht gehörig ausgebacken, so hat er dem Hospital-Arzt alsbald Anzeige davon zu machen und nach Maßgabe des Gutachtens desselben an die Armen-Commission zu berichten. , § . 25. Die Den täglichen Bedürfnissen entsprechenden Bestellungen des Brodes, der Speisen und Des Kaffees für die Hospitaliten hat von Seiten des Verwalters bei den Lieferanten mit aller Genauigkeit zu geschehen. Derselbe hat über die betreffenden täglichen Lieferungen ein nach anliegendem Formular Lit. B. eingerichtetes Verköstigungshandbuch zu führen. § . 26. Die Lieferanten haben alsbald nach dem Schluffe eines jeden Monats ihre Rechnungen getrennt für warme Speisen, Brod und Kaffee nach Maßgabe der anliegenden Muster C. D. E. auf eingerichtetem Formularpapier bei dem Verwalter einzureichen. Dieser ist alsdann verpflichtet, dieselben unter Vergleichung mit den Einträgen in seinem Verköstigungs- Handbuch genau zu prüfen und nach Vollziehung der Bescheinigung über ihre Richtigkeit oder der Bemerkung, etwa sich ergebener Anstände an den Accordanten zur Erwirkung der Decretur der Armen-Commission zurückzugeben. V. Sorge für die Bekleidung und das Mobiliar. §. 27. Die Anschaffung der Kleidung, der Schuhe, des Leibweißzeugs, des Bettwerks, der Geräthschaften und aller übrigen Mobiliar-Bedürfnisse der Hospitaliten und der Hospital-Anstalt hat ebenfalls im Wege der Versteigerung durch die Armen-Commission zu erfolgen. Eine Accordirung resp. Lieferung dieser Gegenstände durch den Verwalter oder seine Angehörigen ist verboten. 281 5ür die vorschriftsmäßige sorgsame Verwaltung, Verwahrung und Verwendung aller dieser Mobiliar-Gegenstände rst der Verwalter verantwortlich. u ■ welche nicht nachweislich im Gebrauch der Anstalt sind, hat er in einer besonderen Vorrathskammer, vollständig geordnet, nach den verschiedenen Gegenständen getrennt und mit der Nummer versehen, welche dem Eintrag derselben rm Inventar 34) entsprechen, niederzulegen. 9 §. 29. Es ist dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Vorräthe stets vorhanden sind und rechtzeitig ergänzt werden. Die von den Accordanten zur Ergänzung gelieferten Gegenstände hat der Verwalter stets nach Menge und Güte genau ru prüfen und nur accordgemäße Lieferungen anzunehmen. v J 8 ter Prüfung sind sodann die Kostenrechnungen als richtig zu attestiren oder zu notaminiren Bei Gegenständen, welche sich zum Eintrag in's Inventar eignen (§. 30.) muß zugleich von ihm unter den Kostenrechnungen bemerkt werden, daß, und unter welcher Nummer sie in dem Zugangsverzeichniß zum Inventar eingetragen worden seien. ö 3°- Das von der Armen - Commission über die zum Hause gehörigen Mobilien aufzustellende Inventar soll int Dupücat dem Verwalter zugestellt und von demselben sorgfältig fortgefübrt werden. Das Inventar wird nach dem beigefügtcn Formular Lit. F. dergestalt aufgestellt, daß unter den vier zu sondernden Hauptrubriken: 0 1 I. Hausgeräthscbasten, II. Handwerksgeräthschasten, III. Kleidungsstücke und Weißzeug, IV. Lagerungs-Gegenstände, die darunter gehörigen Gegenstände eingereiht und für jede besondere Art ein numerirtes Conto auf einer oder mehreren Seiten eröffnet wird. ' §. 31. ^ie Zugänge müssen für jedes Jahr besonders, jedesmal an den Tagen der Lieferung und übereinstimmend Mit den attestirten Kostenrechnungen von dem Verwalter vorerst in das nach Formular Lit. G. zu führende Verzeichnist eingetragen werden. 8 18 m .. Ueber die Abgänge ist von dem Verwalter ebenfalls jährlich ein besonderes Verzeichniß nach dem F o r m u l a r II. zu führen Beide Verzeichnisse sind, wenn nicht monatlich, jedenfalls jedes Vierteljahr mit den entsprechenden Belegen der Armen- Commisston zur Einsicht vorzulegen, zu Anfang des Januars aber alljährlich abzuschließen uu6 derselben Behörde zur endlichen Prüfung und Beglaubigung zu übergeben. § 32. Auf den Grund der also vollzogenen Special-Verzeichnisse hat der Verwalter sofort den Eintrag des Ru- uuv Abgangs in dem Inventar zu bewirken und darüber, daß dies geschehen, der Armen-Commission zu Ende des Januar durch Vorlage des Inventars und Ab- und Zugangsverzeichuiffe Nachweisung zu liefern. Die Armen-Commission wird das Inventar hierauf prüfen und nach Richtigstellung visiren, auch die Gleichstellung mit ihrem Exemplar des Inventars bewirken. 9 m( 33- hat der Verwalter die Armen-Commission zur Verfügung über die Veräußerung der verwerthbaren Abgänge und Abfalle zu veranlassen. 9 ’ §. 34. Ueber die Mobilien, welche vermöge ver bestehenden Einrichtungen und Anordnungen sich in jedem besonderen Zimmer jeweilig befinden sollen, ist ferner in Den einzelnen Zimmern ein besonderes Zimmer-Inventar aufzuhängen und anzuschlagen. VI. Wäsche und Flicken. ^um Behufc der Reinigung der Hemden, Kleider, Strümpfe und der zum Lager gehörenden Gegenstände durch Waschen hat der Verwalter jeweilig einen besonderen Waschzettel nach dem beiliegenden Formular Lit. I. doppelt ausjufertigen, einen von Demjenigen, welchem die Wäsche zur Reinigung übergeben wurde, bescheinigen zu lassen, den anderen aber dielem gleichzeitig zu behändigen und darauf bei Zurückempfang der Wäsche Die Rücklieferung zu bescheinigen. Die Waschzettel sind zu sammeln und der Armen-Commission ebenfalls vierteljährig gehörig geordnet zur Einsicht vvrzulegen §. 36. Zum Zwecke der Ausbesserung schadhafter Gegenstände hat der Verwalter jeweilig einen Flickzettel in duplo nach dem Muster wie die Waschzettel auszustellen und damit gerate so, wie im vorigen Paragraphen bezüglich dieser vor- geschneben wurde, zu verfahren. ' 80 VII. Heizung und Beleuchtung , §• 37- Zum Behuf der Erleuchtung und Heizung hat ver Verwalter täglich den Stubenvorstehern, Wärtern und niederen L,tenstpersonal die nöthige Menge von Del, Lichtern und Holz zu verabreichen und deren sparsame Verwendung zu überwachen. 9 VIII. B eschäftigung der Hospitaliten. , r 38- Dem Verwalter liegt ob, darauf zu achten, daß Die Hospitaliten auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Weise beschäftigt werden. Die Anschaffungen des Materials geschehen nach den allgemeinen Grundsätzen durch die Armen-Commission. i f.erj™ltcr hat die Materialien zu verwahren und deren ordnungsmäßige Verwendung sorgfältig zu überwachen. Ueber d,e Arbeiten der Hospitaliten hat der Verwalter die unter Lit. K. formulirte Arbeitsliste zu führen, und allmonatlich einen Auszug daraus nach Formular Lit. Ka. der Armen-Commission zur Prüfung und Einnahme-Decretur zu übergeben. . Ueber alle Einnahmen und Ausgaben von Naturalien und Materialien, bezüglich welcher in dieser Instruction Stfy ^Ine ’^^ere Buchführung vorgeschrieben ist, soll der Verwalter ein allgemeines Handbuch nach dem anliegenden Muster ’* • TM^weitWetfe gesondert, führen. Dasselbe ist jährlich abzufchließen, und die mit dem Abschlüsse übereinstimmende Naturalienrechnung zu Ende des Monats Januar der Armen-Commission zur Prüsung zu übergeben. H- Handhabung der Disciplin. s ,, $'e Handhabung der Disciplin über die Hospitaliten betrifft, so hat sich der Verwalter deshalb nach den Vorlchnften der Hausordnung zu bemessen. ^«8 Verhalten der Psründner und die denselben eriheilten Verweise und Strafen hat der Verwalter eine besondere reqhlte nach dem Muster Lit. M. zu führen und solche bei den zeitlichen Besuchen der inspicirenden Mitglieder der ArmeN- ^ommlfflon, sowie auf Verlangen der Armen-Commission, dieser selbst zu bestimmter Zeit vvrzulegen. Gießen, den 20. September 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r. 1722) In meinem neu erbauten Hause ist eine freundliche Familienwohnung, be- stehenv aus 3—4 Stuben, Küche, Keller rc., iu vermiethen und alsbald beziehbar. C. M. Nagel, in der Löwengasse. 1774) Drei verschließbare Böden für Heu und Stroh, sowie eine kleine Familienwohnung, sind zu vermiethen Seltersweg Lit. C. Nr. 153.____________________________ 1767) Das von Herrn Dr. Zöcklcr bewohnte Logis ist zu vermiethen und im September beziehbar. ___________Carl Münch, am Kreuz. Vermischte Anzeigen. 1723) Unterzeichnete empfiehlt für diese Saison ihre Bohnenschneidmaschine und bittet, Bestellungen bei den Herren Schweinemctzger S ch m i v t am Kreuz, Kaufmann Scmmler am Wallthor, sowie bei Gemüsehändlerin Dambmann auf dem Markt, abzugeben. Helene Rodner, in der Mühlgasse, bei Schuhmacher Dörr. 1773) Sonntag den 4. d. Mts. : E oncert der Gießener Musik-Capelle im Schieffer'schm Garten zu Wieseck. 3k W w- w w E w w w w ■«» w w HO HO HO HO HO HO °«O HO HO w HO HO WSk I Laden-Veränderung. <=äE3P t D 1682) Mein Tuch- und Mode -Waaren- Lager befindet fich W M von heute an: Wtarktplatz, neben der Ferber'schen Universitäts» HH M Buchhandlung, und empfehle dasselbe, unter Zusicherung streng reeller Bedienung, A, einem hiesigen und auswärtigen Publikum zur gefälligen Beachtung. "IfF Meßen, den 19. Juli 1861. S. Weimersheim. HO ‘ । W SR «O WW Ä>°«>°«»-^OHOHOHOHOHOHOHOHOHOHOHOHO??OHOHOHOHOHOM 4os) Auswanderer nach allen Häfen Amerikas befördere ich über Bremen auf den vorzüglichsten, zur Passagierfahrt eigens erbauten und eingerichteten, mit gutem Proviant reichlichst ausgerüsteten Dampf- und Segelschiffen und halte mich zum Abschlüsse von Schiffsverträgen bestens empfohlen. Carl Spruck, Wallthorstraße, Lit. A. Nr. 57, Gießen. 1789) Heute, Samstag den 3. August, spielt das Sextett des Großh. Leib-Regiments bei Wittwe Busch auf dem Seltersweg. i Verzapft wird gutes Frankfurter Bier. | 1777) Sonntag den 4. August findet Harmonie-Musik bei Unterzeichnetem Statt, wozu derselbe ergebenst einladet. Trohe, den 2. August 1861. Ludwig Horn. Oberhesstsche Gesellschaft für Natur- und Heilkunde. 1783) Sitzung: Dienstag den 6. August 1861, Abends 6 Uhr, in der kleinen Universitats-Aula. Angekündigter Vortrag: „Ueber die Ernährung der Pflanzen," von Professor H. Hoffmann. 1780) Die Renten- und Lebensversicherungs-Anstalt zu Darmstadt übernimmt: 1) die Versicherung steigender Renten gegen beliebige Kapitaleinlagen. Die Zahl der Rentenversicherten beträgt dermalen 7115 mit 11,910 Einlagen und ca. 887,964 fl. Vermögen. 2) Lebensversicherungen in Beträgen von 100 bis 10,000 fl. auf ein einzelnes Leben gegen feste, zu keiner Nachzahlung verpflichtende Versicherungsbeiträge. Für eine lebenslängliche Versicherung von 100 fl. betragen die jährlichen Versicherungsbeiträge bei einem Alter von 20 Jahren: 25 Jahren: 30 Jahren: 35 Jahren: 40 Jahren: 45 Jahren: 50 Jahren: 1 fl. 34 fr. 1 fl. 45 fr. 2 fl. 1 fr. 2 fl. 21 fr. 2 fl. 48 fr. 3 fl. 26 fr. 4 fl. 18 fr. 3) Leibrentenversicherungen, womit auch Wittwenrenten erworben werden können. 4) Depositengelder bis zu Beträgen von 25 fl. herab, welche vom 30. Tage nach der Hinterlegung bis zur Zurücknahme mit 3pCt. verzinst und auf Verlangen ganz oder stückweise zurückbezahlt werden. Ende 1860 betrug die Summe der hinterlegten Gelder 979,856 fl. Die Anstalt gibt Darlehen gegen hypothekarische Sicherheit, sowie gegen Faustpfänder in Werthpapieren und gewährt mittelst ihrer Amortisationsordnung Gelegenheit, aufgenommcne Kapitalien durch Zahlungen auf Zins und Kapital (Tilgungsrenten) allmählig abzutragen. Wegen näherer Auskunft, sowie wegen des unentgeldlichen Bezugs von Prospecten und Statuten der Anstalt, beliebe man sich an deren Herren Bevollmächtigte zu wenden *). Darmstadt, 1. Juli 1861. Die Direktion. *) In Gießen an Herrn A. L. Balser. „ Lich an Herrn Gemeinderechner Volp. „ Butzbach an Herrn Kaufmann Z. I. Seippel. UW vorzüglich- mit gutem "'Auswanderer finten über Bremen Die beste und billigste Fahrgelegenheit auf den sten, zur Paffagierfabrt eigens erbauten und eingerichteten, Proviant reichlichst ausgerüsteten Dampf- und Segelschiffen nach allen Häfen Amerikas und Australiens durch die für das Großherzogthmn Hessen concessivnirte Haupt-Agentur A LüAÄert Wlttwe zu Gießen, ________________M Hch. Ferber, neben dem Rathhaus. 1^85) Ein Mädchen, welches in häuslichen Arbeiten bewandert ist und gute Zeugnisse besitzt, beabsichtigt bis zum 1. Septem- ber d. I. seine jetzige Stelle zu verändern. Das Nähere ist bei der Exped. v. Bltts. zu erfragen. _________ 1770) Nächsten Dienstag, den 6. August: Achtes Sommer-Llmcert rm Busch'schen Garten. Anfang 6 Uhr. Schierholz. 1766) Ein braver Junge vom Lande kann bei uns in Arbeit treten. Ebel & Habcnicht. Auszuleihen. 1788) 530 bis 600 st. liegen im Ganzen, oder auch getrennt, zum Ausleihen bereit. Näheres bei der Exped. d. Bltts. Frischbäcker zu Gießen. , Sonntag den 4. August. Kort Wallenfels l. in der Wallthorstraße. Louis Kämmerer auf dem L-ellersweg. Jacob Ranstadt in der Neustadt. Kirchliche Anzeigen der evangelischen Gemeinde zu Gießen. Gottesdienst. Am 4. August. Morgens: Geheimer Kirchenrath Dr. Engel. Nachmittags: Pfarrer Landmann. Hospital-Gottesdienst. Um halb 11 Uhr: Mitprediger Balser. Kopulirte. Den 29. Juli. Friedrich Melchior May, Bürger dahier und Fabrik-Schmied zu Offenbach, des verstorbenen hiesigen Bürgers und Schmiedmeisters, Heinrich May, ehelicher Sohn; und Antonie Feil aus Augsburg. Getaufte. Den 28. Juli. Dem Großherzoglichen Hof- gerichtsralh, Ludwig von Grolman, ein Sohn, Karl Adolf Kasimir Friedrich, geboren den 11. Juni. D e n selben. Dem Ortsbürger zu Crumstadt und Portier am Bahnhofe dahier, Johann Georg Hofmann, eine Tochter, Anna Christiane Mariane 'Margarethe, geboren den 17. Juli. Denselben. Dem Burger und Kaufmann, Karl Münch, eine Tochter, Anna Luise Friederike, geboren den 25. Juni. Beerdigte. Den 26. Juli. Karl Hoffmann, des Bürgers und Kaufmanns, Ferdinand Hoffmann, ehelicher Sohu, alt 17 T., gestorben den 25. Juli. Den 28. Juli. Dr. Johann Martin Eberhard Schäffer, Großherzaglicher OberappellationS- und CaffatiouSgerichtSrath zu Darmstadt, alt 58 I. 3 M. 17 gestorben zu Darmstadt am 27. Juli. Die Pfarrgeschäste in der nächsten Woche besorgt Geheimer Kirchenrath Dr. Engel. Im Einhorn Re. 1. Aug. 16'/. Geld-Cours vom 31. Juli 1861. Die Erpedition. Die Nummer 50 des hiesigen Anzeigeblattes wird zu kaufen gesucht. 6,0° 13,87 14,63 21,5 Pistolen .... ditto Preußische Holl. st. 10 Stücke Ducaten .... 20 Frankenstücks 4,54 Pariser Zoll. 2,49 „ Temperatur im Juli, Gießen: niederste 1861 . . . . . 4- mittlere 1861......4. früheres Mittel aus 14 Jahren 4- höchste 1861 4. Niederschlag im Juli 1861..... ,, „ Mittel von 1851—1860 .... Fremden-Register vom 29. bis 31. Juli 1861. I n d e n Gasthäusern. 2. „ 163/. „ L. C. Riibsamen, Schwimmlehrer. Wasferwärme der Lahn. Mittwoch den 31. Juli 157, Grad. Donnerstag „ Freitag „ Drutf und Verlag der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei (Fr. Ehr. Pietsch) in Gießen. Im Prinz Carl: Hr. Müller, Apoth. v. Friedrichsdorf; Hr. Wölfet, Prwatm. v. Weimar; Hr. Lohmann, Dr. med. v. Hannover; Hr. Keller- mann, Lehr. v. Hamburg; Hr. Schramm, Fabrik, v. Herborn ; Frl. Gerlach v. Aermsdorf; Hr. Engelhardt, Privatm. v. Fraukenberg; Hr. Schuster m. Fr., Fabrikbes. v. Berlin; Hrn. Kaust. Schlegel v. München, Bäumler v. Aschersleben, Höfler v. Augsburg, Sturtz v. Elberfeld u. Schad v. Erter. Im Rappen: Hr. Kohler, Bergw.-Berw. v. Ulm; Hrn. Privatl. Graber m. Tocht. v. Elmershausen, Deichmann m. Fr. v. Cannstatt u. Schreiber m. Sohn ». Woltershausen; Hr. Rodel m. Fr., Geh. Bergr. v. Breslau; Hr. Gärtner, Fabrik, v. Grebenstein; Hr. Baron v. Fischer, Gutsbes. v. Hameln; Hr. Hahlhöfer m. Fr. v. Langensalza; Hr. Schwarz, ^.bercantrol. v. Pyrmont; Hr. Haide, Fabrik, v. Bromberg; Hr. Mergeut, Reut. a. England; Hr. FabriciuS, Dr. med. v. Berlin; dir. v. Wareus- fcutf, Partie, v. Wiesbaden; Hr. Giesecke m. Fam., Gutsbes. v. Welda- Hr Meister m. Tocht., Postmstr. v. Neuß: Hr. Schütz m. Fr., Gastw. v' Lauterbach; Hr. Pick, Doct. v. Berlin; Hrn. Kaufl. Vollbrecht v. Mann- Vnm, Ehrat v. Heilbronn, Rimpler v. Erfurt, v. d. Crone v. Remscheidt Käst v. Darmstadt, Thonias v. Dresden, Leonhardt v. Cütte, Feilenhauer v. Würzburg, Härtlein v. Neustadt, Gleuzer v. Weimar, Hoff v. Mainz Bellinger v. Ulm , Reichwall u. Fuchs v. Altenburg, Schack v. Offenbach" Hofmann v. Brotterode u. Weber v. Cassel. m Hof: Hr. Baas, Dr. med. u. Hr. Becker, Oecon. v. Bechtheim; Hr. Scheid, Bauuuternehm. v. Erdhausen; Frl. Hildebrand v. ^auvach. ; . Hr. Baron v. Hechtberg v. Frankfurt; Hr. Bvlcker, Fabrik, v. Löbau; Hrn. Rent. Schwiuck v. Cassel u. v. Harten v. Berlin" Hr. v. Breidenstein, Gutsbes. v. Breideustein; Hr. Stierniaun, Mechan" ». London ; Hr. Uttendörfer, Pforr, v. Geislingen; Hr. Homberq'er, FadriÜ v. Darmstadt; Hrn. Kaust. Borkert u. Lendenfels v. Görlitz/ Zemleu v. Dresden, Thelen v. Straßburg, Riedmeier v. Zittau, Geisel "v. Chemnitz Schlabach v. Erfurt, Steinbach v. Mainz, Zahrtmaun v. Rheydt, Birkenfeld v. Löbau, Goldberger v. Berlin, Holze v. Leipzig u. Schurmer u. Ludwig v. Frankfurt. Im Darmstädter Haus: Hr. Zimmer, Kaufm. v. Kallberq; Hr. August, Metzg. v. Celle. 3 3 &er ' ■£)rn- Steiger Ehrhardt v. Eisenbrod u. Hartmann v' --berschell: Hr. Federling, Schreinermstr. v. Darmstadt; Fr. Kreuter v' ^.fleiden ii. Fr. Schneider v. Odenhausen; Frl. Wahl v. Ispringen; Hrn- Ge>chäftSl. Stäling v. Offenbach u. Freimann v. Herborn. In den Privathäusern. ,Bei Hrn. Ph. Zörb ; Hr. Zörb v. Landon. — Bei Hrn. Geh. Finanz- Rath Prof. Dr. Uwpfenbach: Hr. Schwarzenbad), Direct. v. Zürich. — Bei Hrn. Reallehr. Dr Buchner : Frl. Buchner v. Darmstadt. — Bei Hrn. Telegr.-Stations-Vorsteher v. Löweustern: Hr. v. Löwenstern, Oberlieuten. v. Potsdam. - Bei I. Wagner Witlwe: Fr. Marr v. Rödelheim. fl. 9. 37-38 „ 9. S6Z-57; „ 9. 44-45 „ 5. 31«-32i „ 9. 21-22 Engi. Sovereigns Preuß. Thaler ., 5 Franken-Thlr. Pr. Caff.-Scheine Dollars in Gvld st. 11. 47-51 i 7. ä Erschei« Ochs Kuhs Rinv Kald Schp Ham Schi Lebei Brat Schr Blut geräl Schi Dör befindli 17 Nach! Heir teren im A gewiß zeichn begrü nvmir und l werde Hu