für die Mittwoch den 17. Februar 1858 ff Brodtar e. Pfund ff bestehend 2. Für die andern 3 Wasserweck . 3 Milch brov . . ordinäres Brod aus gemischtes Brod aus Quint. 14 12 10 7 14 12 8 16 20 24 18 32 24 22 2/ 4 i 2 < 4\ Loth 5 4 Rindsfett Nierenfctt..... Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch Schweinefleisch . Hammelfleisch Schaaffleisch . . Leberwurst Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . geräucherter Speck Schinken . Dörrfleisch . . fr. 5i 11 5t lli ist h. o-'-T. m ---------- Städte und Orte des Kreises ch der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger. per Pfund fr. // tt 20 ff ft 24 ff tf 24 rz ff 28 *■ V *- fi die Entwässerung von Grundstücken betreffend. mllri^ tie neue ^nl(1ßc dauernd erwachsen, abzuschätzen und in Ansatz ru brinirn ,.,^°^^lle, welche dem betreffenden Grund- dem Geiammtwerthe vor und nach der Anlage vergütet f 6 brmaen' "berhaupt wird nur der Unterschied zwischen rMKÄMWWMWW- - - oder dergleichen Kanäle angelegt werden, so geschieht die Anleauna dieser Seilen ir ist, Q rfm fr. bmndlich sein. 8 ' e“let N-isch van 10 Pfund dürfen int steigenden und fastenden Verhältniß nicht mehr als 1-/, PfundU Die Grundbesitzer, in deren Interesse solche Entwässerungsanlagen ausgeführt worden sind, können zur Erfüllung der Verbindlichkeit zu deren gehöriger Unterhaltung von der Polizeiverwalkungsbehörde angehalten werden, und haben den durch Vernachlässigung der Unterhaltung etwa entstehenden Schaden zu ersetzen. £1 „ ,.... - Art 15 Die Kosten der Unterhaltung der Entwässerungsanlagen sind nach dem in dem Artikel 13 bemerkten Berhaltmste tion ven Eigenthümcrn der Grundstücke zu tragen, in deren Interesse die Anlagen ausgeführt worden sind. In demselben Verhältnisse haben auch die nach Vollendung der Anlage etwa aufgenommenen Thcilnehmer zu den Untcrhaltungskoltcn beizutragen. Art 16 Die Besitzer von Grundstücken, welche an die Grundfläche, wofür eine Entwässerungsanstalt errichtet worden ist, unmittelbar angrenzen oder in unbedeutender Entfernung von solchen gelegen sind, haben das Recht, sich bei der Entwässerungsanlage ru beteiligen, wenn ihre Grundstücke dadurch ihre Entwässerung auf die zweckmäßigste Art erhallen können, wenn ferner die bestehenden Anlagen für die alten und neuen Grundstücke hinreichen oder ohne bleibenden Nachtheil für die Grundstücke, für welche die Entwässerungsanlage errichtet war, erweitert oder vermehrt werden können, und wenn hierdurch eine Verunreinigung oder Verstopfung der schon bestehenden Röhrenleitung nicht zu befürchten ist. j Art 17. Im Falle des vorhergehenden Artikels haben die Besitzer der neuauszunehmenden Grundstücke die Kosten der etwa nöthigen Erweiterungen oder Veränderungen der bestehenden Anlagen zu tragen und zu dem Werthe der älteren Werke einen nach Maßgabe der Artikel 12 und 13 festzustcllcnven Beitrag zu leisten. A r t 18 Die Trennung einzelner zu der Grundfläche, wofür die Entwässerungsanlage errichtet war, gehöriger Grundstücke ist wider den Willen der übrigen Thcilnehmer dann zulässig, wenn für diese Grundstücke der durch die Entwässerungsanlage beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist, oder der aus der Anlage erzielte Vortheil spater aufhört. Die Besitzer der ausscheidenden Grundstücke haben aber keinen Anspruch auf Ersatz der bisher geleisteten Beiträge zu den Kosten der Anlage; dagegen werden sie von weiteren Beiträgen zu den Kosten der Unterhaltung derselben durch den Austritt befreit, müssen sich jedoch gefallen lassen, daß die auf oder in ihren Grundstücken vorhandenen Vorrichtungen, welche zur Entwässerung der übrigen Grundstücke Dienen, bestehen bleiben. Art 19. Die gänzliche Aufhebung eines unter Mitwirkung der Regierungsbehörde zu «taud gekommenen Verbandes für Errichtung'und Unterhaltung einer Entwässerungsanlage kann nur stattfinden, wenn unter Zustimmung der Regierungsbehörde entweder sämuitliche beteiligte Grundbesitzer mit der Aufhebung einverstanden sind, oder, bei Verschiedenheit der Ansichten der Grundbesitzer, die Mehrheit der Grundstücke, nach Kopfzahl und Flächengehalt berechnet, für die Aufhebung sich auSspncht. Bei StimmeneinheUigkeit der Besitzer der Grundstücke kann die Regierungsbehörde Die Aufhebung Des Entwässerungsverbandes nicht verweigern. Art. 20. Zeitpächtern, Lehnsherren unD Erbleihherren haben bei Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes weder als Activ- betheiligte noch als Passivbetheiligte ein Stimmrecht, es muß aber ihnen, gleich den Pfandgläubigern und anderen dinglich Bcrech- tiaten Gelegenheit gegeben werden, bei Festsetzung von Entschädigungen ihre Rechtszuständigkeiten zu wahren. . Art 21 Der oder die Grundbesitzer, welche eine Verbesserung ihrer Grundstücke mittelst Entwässerungsanlagen hcrbeizu- sübren wünschen — die Activbetheiligt en — haben, wenn solche nicht ohne einen gegen Dritte anzuwenvenden Zwang zur Abtretung von Privateigenthum re. (Artikel 1) oder zur Teilnahme (Artikel 2) ausgeführt werden können, der Regierungsbehörde einen Plan, wonach die Entwässerungsanlagen vollzogen werden sollen, vorzulegen. Dieser Plan, welchem bei größeren Unternehmungen erforderlichen Falls die zur Verdeutlichung nöthigen Zeichnungen beizufugen sind, muß enthalten: 1~) cie bestimmte Bezeichnung der Grundstücke, für welche die Anlage bezweckt wird; 21 eine genaue Angabe der Grundstücke und Gerechtsame, in Bezug auf welche eine Abtretung, Belastung oder sonstige Beschränkung gefordert wird, nebst Angabe der den betressenden Grundbesitzern zugedachten Entschädigungen; 3) eine genaue Darstellung aller vorzunehmenden Arbeiten; 41 die Aufzählung der Vortheile und Nachtheile der zu treffenden Anstalten; . « 5) einen Ueberschlag sämmtlicher durch Ausführung der Arbeiten entstehenden Kosten, sowie des Antheils der einzelnen Grundbesitzer an diesen Kosten; ,1, „ ,, . _ L t „„ 61 Vorschläge über Aufbringung der annähernd zu berechnenden Kosten der Unterhaltung Der Entwässerungsanlagen. Art. 22. Wenn die Entwässerungsanlage Die GrunDsiücke mehrerer Besitzer umfassen soll unD Diese zwar Darüber, daß die Anlage errichtet werde, nickt aber über die Art der Ausführung unter sich einig sind, so wird der Plan der Abstimmung der Grundbesitzer, welche Die Anlage wünschen, unterworfen, unD nach Der Ansicht Derjenigen festgesetzt, welche zusammen mehr als Die Hälfte Der Grundfläche besitzen, Deren Verbesserung bezweckt wirD. . r Bei gleichem Besitz entscheiDet Die Mehrheit der Besitzer nach Kopfzahl und bei Slimmengleichheit auch dieser die Ansicht der Regierungsbehörde. . , ... Die Abstimmung erfolgt auf Verlangen eines oder mehrerer jener Grundbesitzer unter Leitung der Regierungsbehorec. Art. 23. Der Plan wird nunmehr auf Verfügung der Regierungsbehörde in der Gemeinde, in deren Gemarkung Die Entwässerungsanlage vorgenommen werDen soll, 14 Tage lang offen gelegt, und Daß Dicsz geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Soll Die Entwässerungsanlage in einer eine eigene Gemarkung bildenden Liegenschaft vorgenommen werden, so erfolgt ne Offenlegung in Der GemeinDe, welcher Dieser Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugetheilt ist. Zugleich werDen Die Passivbetheiligten, nämlich Diejenigen, an welche zum Zweck Der Entwässerung Der GrunDstuae ein Anspruch auf Abtretung, VeränDerung ihres Eigenthums oDcr auf Dessen Belastung mit Dienstbarkeiten re. (Artikel 1J gemacht toirD, oder gegen welche ein Zwang zur Theilnahme stattsinven soll (Artikel 2), oder deren Grundstücke Durch die Entwässerung benachtheiligt werDen (Artikel 6), zur Erklärung über Den Plan und die darnach an sie gemachten Anforderungen, aus einen ve- ^^"^Dicft Ladung an die erwähnten Betheiligten oder ihre gesetzlichen Stellvertreter erfolgt durch specielle Ausschrciben und, soweit Der Wohn- oder Aufenthaltsort der nickt auf gesetzliche Weise vertretenen Grundbesitzer sich im Auslände befindet oder unbekannt ist, durch eines oder mehrere öffentliche Blätter des Bezirks, worin die betreffenden Grundstücke liegen, mindestens 4 Wochen vor em Eintritt Des Termins unD unter Dem Rechtsnachtheile, Daß nach fruchtlosem Ablauf Dieses Termins ihre Zustimmung unterstell tv erto cn tviirDc. Art. 24. Innerhalb Dieser Frist können Diejenigen, an welche nach dem vorhergehenden Artikel eine Benachrichtigung, beziehungsweise EinlaDung gerichtet ist, sowie auch andere Dritte Grundbesitzer, welche Der beabsichtigten Entwässerungsanlage weg Der durch solche ihre Grundstücke betreffenden Nachtheile glauben widersprechen zu können, ihre Einwendungen und Bemerkung. zu dem Entwässerungsplane der Regierungsbehörde schriftlich einreichen. Art. 25. Wenn Grundbesitzer, deren Theilnahme an der Entwässerungsanstalt in Anspruch genommen wird, cs vorziehen ihre Grundstücke ganz oder die zur Ausführung der Enkwässerungsanstalt erforderlichen Theile derselben, falls dich für nothwendig, erkannt werden sollte, eigenthümlich abzutreten, statt für solche an dem Unternehmen sich zu betheiligen (Artikel 2), so haben sie ihre deßfallsige Erklärung innerhalb der in Artikel 23 bestimmten Frist bei der Regierungsbehörde abzugeben. Art. 26. An der festgesetzten Tagfahrt hat die Regierungsbehörde zwischen denjenigen, welche die Entwässerungsanlage beantragen, und denjenigen, welche dagegen Einwendungen erheben, die nöthigen Verhandlungen eintreten zu lassen und vorerst zu ver- suchen, zwischen den Interessenten eine gütliche Ucbereinkunft herbeizuführen. Art. 27. Wenn es nicht gelingt eine gütliche Uebereinkunft zu Stande zu bringen, so ist der Entwässerungsplan nebst den dazu gemachten Bemerkungen und den dagegen vorgebrachten Einwendungen der Prüfung einer Commission zu unterwerfen. Diese Commission soll bestehen aus der Regierungsbehörde, einem Sachverständigen, dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gemarkung die Entwässerungsanlage errichtet werden soll, einem Mitglieve des Ortsgerichts, — statt welches in der Provinz Rheinhessen ein Gemeinderathsmitglied eintritt, — und einem Feldgeschwornen dieser Gemeinde. Ist der betreffende Bürgermeister als selbst betheiligt oder aus anderen Gründen verhindert, so tritt an seiner Stelle der Bürgermeistercibeigeordnetc und in dessen Verhinderung das älteste unbetheiligte Mitglied des Gemeinderaths in die Commission ein. Die Ernennung des Sachverständigen, des Orlsgerichts - oder Gemeinderathsmitgliedes und des Feldgeschwornen geschieht durch die Regierungsbehörde. (Fortsetzung folgt.) Zu Nr. K. G. Gießen, am 15. Februar 1858. Betreffend: Die Musterung des Jahrs 1858. Das Groß herzogliche Kreisamt Gießen an die GnchherMlichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Bezirksliste des Kreises Gießen für 1858 liegt vom 18. Februar bis zum 4. März l. I. auf dem Kreisbüreau dahier zu Jedermanns Einsicht offen, was Sie in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den Befolg binnen acht Tagen anher anzuzeigcn haben. In Verhinderung des Krcisraths: Pietsch, RegierungS - Rath. --B e k a n n t m a ch u n g. Da sich die bei Heuchelheim errichtete Lahnbrücke durch die in dem Holzwerk derftlben eingetretene Fäulniß in einem baufälligen Zustand besindet, so wird hiermit das Befahren dieser Brücke mit beladenem Fuhrwerk, mit alleiniger Ausnahme der Oeconvmie- fuhren der Einwohner von Heuchelheim, auf Grund der Ermächtigung Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. Februar l. I. zu Nr. M. d. I. 1669 bis auf Weiteres bei Meldung einer Strafe von drei Gulden für jedes einzelne Fuhrwerk, welches diesem Verbot entgegen die Brücke passirt, untersagt. Gießen, den 15. Februar 1858. Größherzogliches Kreisamt Gießen. In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Rath. Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen. Edictalladungen. 254) Die Concursmasse des I. C. Seipp ! dahier will das diesem im Grundbuch zu- geschriebene, in Gießener Gemarkung gelc- ! gene Grundstück: 3a b alt, Flur 47, Nr. 160 neu, 366 süKlstr. Acker in der Licdtenau, ; neben Heinr. Schneider II. zu Wieseck, i veräußern, kann aber keinen genügenden! Eigenthums - Nachweis liefern. Es werden deshalb Alle, welche Ansprüche an dieses Item zu bilden haben, aufgefordert, solche! dahier binnen 4 Wochen geltend zu machen, i widrigenfalls der Eigenthums-Nachweis für hergestellt erachtet und der Eintrag in das Mutationsverzeichniß verfügt werden wird. Gießen, am 2. Februar 1858. Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor. 244) Alle, welche Forderungen an den abwesenden Wilhelm Grieb von Holzheim geltend machen können, werden aufgefordert, sie im Termine Montag den 22. Februar l. I., Morgens 9 Uhr, bei unterzeichneter Gerichtsstelle zu begründen, als sonst sie bei dem aufgenommenen Status actfvo.rt.mi et passivorum und dem zwischen den Curatoren und Gläubigern des Abwesenden etwa zu Stande kommenden Arrangement unberücksichtigt bleiben. Lich, den 27. Januar 1858. Großherzogliches Landgericht Lich. Sartorius, Limpert, Landrichter. Landger.-Assessor. Versteigerungen. 304) Donnerstag den 18. Februar, Nachmittags 1 Uhr, sollen in dem Hause der verstorbenen Schreiner Leng's Wittwe in der Katharinengasse die zu deren Nachlaß gehörenden Gegenstände, als: Haus- und Küchengeräthe, Bettung, Weißzeug, Kleidungsstücke, sowie auch Heu und Kartoffeln, gegen gleich baare Zahlung öffentlich meistbietend versteigert werden. Gießen, den 16. Februar 1858. Großherzogliches Ortögcricht Gießen. In Auftrag des Vorstehers: C. Weidig, Ortsgerichtsmann. 267) Die zur Bekleidung der Hospita- liten im Bürgerhospital erforderlichen Gegenstände, nämlich: a) 60 Ellen Schotter Zeug, % breit, die Elle veranschlagt zu 24 kr., b) 40 Ellen Sarscnet, die Elle veranschlagt zu 8 kr., sollen im Submissionswege vergeben werden. Desfallsige Anerbietungen sind unter Anschluß der Mustern bis zum Donnerstag den 18. l. Mts., Vormittags 10 Uhr, verschlossen bei dem Unterzeichneten einzu- reichen. Gießen, am 11. Februar 1858. Der Rechner: Wittich. Main - Weser - Bahn. 256) Montag den 22. Februar l. I., Vormittags 9 Uhr, soll auf dem hiesigen Bahnhofe die Zimmerarbeit zur Aufführung eines Gerüstes, veranschlagt zu 377 fl. 11 fr., unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bevingungen, an ven Wenigstnehmenden öffentlich veraccordirt werden. Gießen, den 8. Februar 1858. Der Großherzogliche Bahn-Ingenieur des Bahnbczirks Gießen: Hochgesand. Holz Versteigerung. 306) Dienstag den 23. und Mittwoch den 24. Februar d. I., werden in der Oberförsterei Rabenau, Di- strict Eichwald, nachstehende Holzsortimente versteigert, als: 554 Stecken Buchen-Scheidholz, 45 „ Eichen- „ 18 „ Aspen- „ 197 „ Buchen-Prügelholz, 35 „ Eichen- „ 16 „ Kiefern- „ 4 „ Aspen- 141 „ Buchen-Stockholz, 15 „ Elchen- „ 4 „ Aspen- „ 10375 850 150 200 600 Wellen Buchen-Reisholz, „ Eichen- „ „ Kiefern- „ „ Aspen- „ Cubikfuß Eichen-Stamm- und Stangenholz. Die Zusammenkunft ist an beiden Tagen im District Eichwald, Morgens 9 Uhr, an dem Wiesengrunde, zwischen den Districten Elchwald und Antreffenkopf. Londorf, am 15. Februar 1858. Hopp«. 293) Freitag den 19. Februar d. I., von Morgens 9 Uhr an, soll im hiesigen Stavtwald, District Zimmerplatz, nachvcrzeichnetes Holz öffentlich versteigert werden, als: I. Brennholz. 10 Stecken Buchen-Prügelholz, 5 „ Eichen- „ 17 „ Kiefern- „ 2*/4 „ Buchen-Stockholz, 5 „ Eichen- u. Kiefern-Stockholz, 450 Wellen Buchen-Reisholz, 100 „ Eichen- „ 550 „ Kiefern- „ II. Bau-, Werk- und Nutzholz: 6 Eichen-Slämmc von 10 bis 25 Fuß Länge und 6 bis 8 Zoll Durchmesser, 4 bis 7 Cubikfuß enthaltend, 127 Kiefern-Stämme von 15 bis 50 Fuß Länge und 5 bis I I Zoll Durchmesser, 10 bis 65 Cubikf. enthaltend, 17 Eichen-Stangen von 10 bis 20 Fuß Länge und 3 bis 5 Zoll Durchmesser, 1 bis 3 Cubikfuß enthaltend, 25 Kiefern-Stangen von 20 bis 40 Fuß und 1 bis 8 Zoll Durchmesser, 5 bis 25 Cubikfuß enthaltend. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Zahlungsfrist bis Johannitag d. I. gestattet. Die Zusammenkunft ist in Allendorf selbst, am Rathhause, oder auch bei der Traiser Steinkaute. Allendorf a. v. Lva., den 13. Februar 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lda. W a g n c r. Holzversteigerung. 294) Mittwoch den 24. Februar, von Morgens 8 Uhr an, sollen im hiesigen Gemeidewald, District Embach, nachstehende Holzsortimente meistbietend versteigert werden, als: 144 Stecken Buchen-Scheidholz, 49 „ „ Prügelholz, 112 „ „ Stockholz, 18 „ Eichen-Scheidholz, 10 „ „ Prügelholz, J8 „ „ Stockholz, 4900 Wellen Buchen-Reisholz, 500 „ Eichen- „ 23 Eichen-Baustämme von 15 bis 54 Fuß Länge und 15 bis 36 Zoll Durchmesser, 2057 Cubikfuß enthaltend, 25 Buchen- u. Eichen-Stämme, 638 Cubikfuß enthaltend, zum Gebrauche für Wagner geeignet. Die Zusammenkunft ist um die bestimmte Stunde, im obengenannten District. Die Großherzoglichen Bürgermeister werden um Bekanntmachung dieser Versteigerung ersucht. Steinbach, am 12. Februar 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Steinbach. Horn. Fourage - Versteigerung. 295) Am 25. Februar v. I., Morgens 9 Uhr, sollen auf dem früher v. Dalwigk'schen Gute zu Schrecksbach, bei Ziegenhain, circa: 250 Centner Heu, 100 „ Grummet, 1500 „ Stroh, gegen Baarzahlung versteigert werden. Holzversteigerung. 265) Donnerstag den 18. Februar d. I., Vormittags 10 Uhr, sollen in dem Crumbacher Gemeindewald, District Langhecke, folgende Holzsortimente öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden, als: 2 Stecken Aspen-Prügelholz, 1700 Wellen Buchen-Reisholz. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft Credit bis Michaelis d. I. Die Zusammenkunft ist zur bestimmten Stunde, im Districte selbst, an der herrschaftlichen Straße nach Gladenbach. Crumbach, den 9. Februar 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Crumbach. Wagner. Iagdverpachtung. 263) Die der Gemeinde Steinbach zugehörende, am 15. Februar d. I. leihfällig werdende Wald- und Feldjagd, mit einem Flächengehalt von 3500 Morgen, soll Montag den 22. Februar d. I., Vormittags 10 Uhr, auf dahiesigem Rathhause anderweit an den Meistbietenden verpachtet werden. Steinbach, am 1. Februar 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Steinbach. Horn. F e i l g e b o t c 11 r 5. 298) Die rühmlichst bekannten Mettög-BLmbosrs, von I. P h. Wagner in Mainz, empfiehlt Carl M und), am Kreuz. 287) Laberdan, Stockfische, Bückinge, zum Rohessen und Backen, Häringe, Sardellen, Schweizer- und Limburger Käse, bei __________________I. G. D. Bapst. 276) Packkisten, verschiedener Größe, werden billig abgegeben bei Gg. BurckHardt. 139) Dnngkalk, ä Wagen 30 fr., empfiehlt die Gasfabrik. 278) Täglich ist frischer Trobor auf der Hcyer'schen Hardt zu haben. 302) Das vormals Schneider Pecri'sche Haus auf dem Seltersweg ist aus freier Hand zu verkaufen. Gießen, den 16. Februar 1858. Dr. Muhl, Hofger.-Advacat. 297) Ein Pferd und zwei Wagen sind zu verkaufen bei Ph. Jung VI., ___________________________in Kleinlinden. 283) Ein im Altenfeld gelegener guter Garten ist zu verkaufen und das Nähere in Lit. B. Nr. 30, Mäusburg, zu erfahren. 279) Bei dem Unterzeichneten ist eine sich noch in sehr gutem Zustande befindliche Scheuer, 40 kurheff. Fuß lang und 24 Fuß tief, auf den Abbruch zu verkaufen. Heskem, im Kreis Marburg. Conrad Bodenbender. (Hierzu eine Beilage.) Beilage zu Nr. 14 des Anzeigeblattes. Feilgebolfnrs. Speisen-Karten, Wechsel - Formulare, sind zu haben in der G D. Brühl'schen Verlagshandlung in Gießen. $4 LL 5 G 0 Stücke „ 9. 405-llj & Franken-Thlr. „ 2. 20-- Dncate» .... „ 5. 26-27 Pr. Caff -Scheine „ 1. 44j-J 20 Frankenstücke „ 9. 17J-18J Dollars in Gold Des bedeutend gestiegenen Pavierpreises wegen stellen sich von nun an die Vereins - Frachtbriefe, nach dem neuesten Reglement der deutschen Eisenbahn-Verwaltungen, zu deu nachsolgendeu Preisen: 1000 Stück zu 6 fl., 100 Stück zu 36 fr., 50 Stück zu 24 fr., und 25 Stück zu 18 fr., und sind stets zu habe» in der G D. Vrühl'schen Nerlagshandlung, Canzleiberg, Vit. B. Nr. 1, und in der Schreibmaterialien-Handlung von August Hoffm.ru». Frucht - und Mehlpreise von nachbenannten Städten und Fruchtmärkten. Waizen. Korn. G e r ste. Has e r. Kartoffeln. Ort und Datum. Aufge- r ihren Verkauft Mittelpreis vom Malter. Aufge- fahreu Verkauft Mittelpreis vom Malter. Aufgefahren Verkauft Mittelpreis vom Malter. Aufgefahren Verkauft Mittelpreiö vom Malter. Aufge- fahren Verkauft Mittelpreis vom Malter Mltr. Mltr. Pf. fl. fr. Mltr. Mltr. Pf. fl_ fr. Mltr. Mltr. Pf. st. fr Mltr. Mltr. Pf. ft. fr. Mltr. Mltr Pf. fl fr. Gießen, 12. Februar _ 57 200 9 _ 16 180 7 9 — 10 160 6 14 — 10 120 5 25 — 2 200 2 15 Grünberg, 13. — 179] 200 8 34 ■ — 51’ 180 6 42 •— 20> 160 5 37 — 63] 120 5 14 — — 200 - — Friedberg, Mainz, — — 200 — — — 180 — — — 160 — — — — 120 — —.. — — 200 — — 12. — 229 200 9 15 — 89 180 7 15 — 78 160 6 17 — 27 120 5 51 — 200 2 40 Druck und Verlag der G. D. Vrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei.