für die Stadt und den Kreis Gießen. Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlaas 1 fl. 53 fr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückunqsqebühr für die gelüaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenfvrm werden doppelt berechnet. 83. Mittwoch den IS. Oktober f ü r Fleisch t fl per Pfund per Psuno 161 ! e. Pfund 2/ bestehend bestehend 2. Für die andern Städte und Drte des Kreises ist de Laib Brod und kas Pfund Fleisch um 2 .Heller billiger. Amtlicher» i i ordinäres Brod aus gemischtes Brod aus Quint. Gerste- und Korn-Mehl Waizcn- und Korn - Mehl 3 Wasserwerk . . 3 Milchbrvd . . fr. 20 24 28 28 d e n 1. für r c. fr. 15 12 11 9 / 3 I / 'S ■ Schsenfleisch . . Kuhslcisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwüvst . . Bratwurst . . Schwärtenmagen Blutwurst . ■. . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . . \ Rindssett Nierenfett I Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes 12 16 20 24 18 32 24 22 fr. 7 14 8 16 uanlität gleisch von l(> Psnnv dürfen im steigenden und fallenden Lerhältniß nicht mehr als P/, 3lIgabe 41 ,Lvth i 4 1 3 Kreis Gießen, u n d z w fl r: die Provinzialhauptstadt Giepe»: ANme>rfung: Bei einer £ bestndlich sein. Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahlen der Abgeordneten betreffend (Schluß.) Art. 24. lieber die Stimmberechtigten und über die Wählbaren der Wahlgemeinde sind abgesonderte Listen durch die Wahlcommifsion auszustellen und an dem Wahlorte nach vorausgegangencr össentlicher Befanntmachung drei Tage lang vor der Wahl offen zu legen, innerhalb welcher bei Verlust derselben Einwendungen vorgebracht und namentlich auch Nachweisungen über Steuern welche Einzelne außerhalb ter Wahlgemeinde oder,des ^teucrbezirks entrichten, und in den Listen unberücksichtigt geblieben find' geliefert werten können. ' ' Art. 2 5. Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahlcommission über die etwa vorgebrachtcn Einwendungen alsbald zu entscheiden. . Geg.n die Entscheidung der Wahlcommission findet der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde statt Derselbe muß Ibdoch binnen einer unerstrccklichen Frist von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der"Entscheidung an gerechnet bei Vermeidung des Verlustes, bei der Wahlcommission angezeigt werten, worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich zur Entscheidung an die vorgesetzte. Regierungsbehörde-, bei welcher binnen derselben Frist der Recurs noch weiter ae- rechtfertigt werden kann, einzusenden hat. ■ J Nach den von ter Wahlcommission, beziehungsweise der Regierungsbehörde, erthciltcn Entscheidungen werden von jener die elften festgestellt. ' Nur Diejenigen sind als stimmberechtigt und wählbar zu betrachten, welche in die fcstgestellten Listen aufgenommcn sind. Art. 2 6. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahlgemeinde, nachdem der Tag und die Stunde, sowie das Local derselben mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht worden ist, an den in der Bekanntmachung festgesetzten Stunden in Gegenwart der Wahlcommission. Art. 2 7. In größeren Orten können zur Abstimmung, statt eines, mehrere Tage verwendet, auch die Abstimmungen in verschiedenen Localen vorgenommcn werden. In letzterem Falle erfolgen Vie Abstimmungen in dem einen Local in Gegenwart der Wahlcommission und in den anderen Localen in Gegenwart eines von dem Bürgermeister bestimmten Ortsvorstandsmitgliedcs und zweier aus den Stimmberechtigten von dem Bürgermeister bezeichneten Urkundspersonen. Es steht der Regierungsbehörde zu, die Wahlcommission, wie auch das leitende Personal in den besonvercn Wahllocalen vurch einen beizuordnenden Commissär zu verstärken. Art. 28. Die Abstimmenden geben ihre Abstimmung in Selbstperson ab, sie können solche mündlich oder schriftlich — mittelst Ueberrcichung eines Stimmzettels — abgeben. Art. 2 9. lieber die Abstimmungen ist ein besonderes Register zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Abftimmenden, sie mögen schriftlich oder mündlich ihre Stimmen abgeben, in der Reihenfolge, in welcher sie abstimmen, einzutragen sind. Art. 30. Geschieht die Abstimmung mündlich, so sind die Namen Derjenigen, auf welche die Abstimmung lautet, in das Abstimmungsregister neben den Namen des Abstimmenden einzutragen. Art. 31. Will ein Wähler schriftlich abstimmen, so zieht er in dem Wahlzimmer einen der auf der inneren Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst auf der inneren Seite die Bezeichnung Desjenigen oder Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, ein und legt den Zettel in den vcrschloffenen Stimmkasten. Wer des Schreibens unkundig ist, oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu nur eines Mitgliedes der Wahlcommission oder des Protokollführers oder einer anderen, von der Wahlcommission dazu ausdrücklich bestimmten Person bedienen. Andere, als bei ter Wahl ausgctheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht werden, oder solche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Personen geschrieben sind, sollen nicht zugelassen werden. In dem Abstimmungsregister ist neben den Namen des Wählers zu bemerken, daß er schriftlich abgestimmt habe. Art. 3 2. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen; es sind sodann die Namen Derjenigen, welche in den.Stimmzetteln und bei der mündlichen Abstimmung Stimmen erhalten haben, in eine Zählliste einzutragen und bei jedem Einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimmzettel, welche einen Gewählten nicht hinreichenv erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als zu wählen sind, bleiben unberücksichtigt. Gewählt sind Diejenigen, welchen die. meisten Stimmen zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet nicht statt. Art. 3 3. Das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll — in welchem, falls Stimmzettel nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht zugelassen worden oder unberücksichtigt geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung geschehen muß — wird von der Wahlcommission unterschrieben, welche die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen hat. Art. 3 4. Zur Leitung der Wahl des Abgeordneten für den Wahlbezirk wird von dem Ministerium des Innern ein Rcgie- rungscommissär ernannt, an welchen die Wahlcommissionen (Art. 23) die Protokolle über die Wahlen der Wahlmänner nebst sämmtlichen Beilagen einzusenden haben. Art. 3 5. Zum Zwecke der Wahl des Abgeordneten versammeln sich die Wahlmänner des Wahlbezirks auf rechtzeitig ihnen zuzustellende besondere schriftliche Einladung des Regierungscommissärs an dem von diesem bestimmten Wahlorte innerhalb des Wahlbezirks. Die Wahlmänner können nur in eigener Person und nicht durch Stellvertreter handeln. Art. 36. Der Regierungscommissär zieht bei der Wahl außer einem Protokollführer die drei ältesten anwesenden Wahlmänner als Urkundspersonen zu. Dieselben werden, insoweit nicht Geburtsscheine vorliegen, nach den Versicherungen der Wahlmänner über ihr Lebensalter von dem Regierungscommissär ermittelt. Art. 37. Jeder Wahlmann betheucrt durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes seine Stimme ablegen werte. Art. 38. Jeder Wahlmann zieht einen Stimmzettel, dessen innere Seite mit fortlaufender Nummer bezeichnet ist, nebst einem Umschlag. Er schreibt seine Abstimmung auf die innere Seite des Stimmzettels und feinen eigenen Namen auf den Umschlag. Hierauf werden die Stimmzettel gesammelt, die äußeren Aufschriften mit der Lifte der Stimmgeber verglichen, die Zettel aus den Umschlägen, nachvem Jeder die Aufschrift seines Namens anerkannt hat, herausgenommen, die Umschläge den Abstimmenden zurückgegeben und die Stimmzettel sodann gemischt und eröffnet. Jede Abstimmung ist mit Beifügung der Nummer des Stimmzettels in das über den ganzen Wahlact aufzunehmende Protokoll aufzunehmen. Andere, als bei der Wahl ausgctheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht worden, oder solche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Personen geschrieben sind, sollen nicht zugelassen werden. Ebenso bleiben Stimmzettel, welche einen Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als zu wählen sind, unberücksichtigt. Es ist jedoch eines jeden solchen Umstandes in dem Protokoll zu erwähnen. Art. 39. Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen erhalten, als die Hälfte der Wahlmänner, welche abgeftimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit bei der zweiten Abstimmung entscheidet das Loos. Art. 40. Das Wahlprotokoll wird von dem Regierungscommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterschrieben. Abschnitt 3. Von der Wahl der Abgeordneten der Städte. Art 41. Die in dem Abschnitt IV. enthaltenen Vorschriften finden unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen näheren Bestimmungen auch auf die Wahl der Abgeordneten der Städte (Art. 3 Nr. 2) Anwendung. Art. 42. Die Wahl der Wahlmänner in den Städten erfolgt unter besonderer Aufsicht des Regierungscommissärs. Art. 43. Eine Stadt, welche zwei Abgeordnete ernennt und nach der im Art. 22 bezeichneten Größe der Bevölkerung weniger als 40 Wahlmänner zu wählen hätte, wählt dennoch 40, und in denjenigen Städten, welche einen Abgeordneten ernennen und welche nach Art. 22 weniger als 20 Wahlmänner zu wählen hätten, werden dennoch 20 gewählt. In einer Wahlhandlung werden die zwei Abgeordneten von den Wahlmännern gewählt. Art. 4 'zwei Drittthe Wenn ( oder ohne Re ohne Rücksicht Art. 4 Wahl in Ken Art. 4 legen. Diese, Anzeige bei d zu geben hat. Art. 4 mehreren Sta er annehmen sterium durch Art. l. Während diel 3) t 4) > V Art. oder einen V Wahlmann c Abgegangener Art. k Instructionen In ber die Vormund Auch soll ein dem Landtag, jahrigkeit dac dieser gehöric Dieses aber ein solcl Stimmen fül Art. i ersteren Falle die zweite K< Art. l 46, 48, 49, Urkund Darms (L. S. die Ausga Nachde rentenscheinen Guldenscheim dm nach den vom 2. Nov durch untersc 1) ( Darms Abschnitt VI. Allgemeine Bestim in u n g e n. ■1$ei D«,h"n iä’ÄCÄ?* f“"”W ***” - AbS°°-t-°t.» «W d!- aWmmung »en w-mW-n- . Wahl, weil sich dabei nicht die erforderliche Zahl von Wählern betheiligt hatte, nicht vorgenommen werden konnte 7w ; Jr;a ’°a ein nochmaliger Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vorzunehmende Wahl ist, ohne Nuckgcht auf die Zahl der Abstimmendcn, falls nicht andere wesentliche Formen sollten verletzt worden sein, gültig und wirksam, ^bendigung einer Abgeordnetenwahl setzt der Negierungscommissär die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntruß und sendet, dem Ministerium des Innern die Acten ein. Art. 46. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle nieder- legen. Dieses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine zu geben ln^"^ ^r‘^lt>entcn eer M"ten Kammer, welcher dem Ministerium des Innern von der Austrittsanzeige alsbald Nachricht Art. 47. Wird ein Abgeordneter zugleich von mehreren Bezirken oder von einem Bezirk und von einer Stadt oder von mehreren Städten gewählt, so hat das Ministerium des Innern den mehrfach Gewählten zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so entscheidet das Mini- f8- Ste ®a$Inumner die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahrend die,er Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der sechs Jahre nur dann statt: 1) wenn ein Abgeordneter stirbt; 2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt; 3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimmten Fällen aus der Ständeversammlung gänzlich ausgeschlossen wird: 4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit (Art. 11) verliert, wobei jedoch Veränderungen in der Steuerquote oder dem Dienstverhältnis wahrend der Dauer eines Landtags für diesen Landtag die Unfähigkeit nicht zur Folge haben, den /n 77. ^^Mmtsttzung Dienstentlassung oder der Suspension von Dienst und Gehalt ausgenommen. . " Jt «nn ’n eincm bcr ballle des vorhergehenden Artikels die anderweite Wahl eines Abgeordneten für eine Stadt eter einen Wahlbezirk vorzunehmen ist und seit der ersten Wahl die Zahl der Wahlmänner durch Tod oder Verlust der für einen Wahlmann erforderlichen gesetzlichen Eigenschaften sich um ein Viertheil oder mehr vermindert hat, so werden an die Stelle der Abgegangenen neue Wahlmänner gewählt. A r t. 5 0. Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen. In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher «7.4 r 7Unb 7’7 6urateI f"hrt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr, wenn er durch ärztlich bescheinigte Krankheit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dfw Landtage zu erscheinen und wenn die erste Kammer diese Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er nach erlangter Voll- jahngkc.t das nach Art 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualiftcirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen. Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem Senior der Familie der Freiherren von Riedcsel zu. Nie darf aber ein lolchcr Stellvertreter nach Instructionen handeln und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen fuhren. 7 ' „ Art. 51 Wenn bei einer Wahl Bestechung angewendet oder die gesetzliche Stimmfreiheit beschränkt worden ist, so hat im ersteren Falle jeder Schuldige mit Vorbehalt anderer gesetzlicher Strafe, das Staatsbürgerrecht verwirkt und in beiden Fällen kann die zweite Kammer, je nach der Modalität des Falles, die Wahl für ungültig erklären. /lfi Art 52 Die Bestimmungen in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 22, 44, 46, 48, 49, 50, 51 sollen als cm Bestandthcil der Verfassungs-Urkunde angesehen werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoqlichen Siegels. Darmstadt, am 6. September 1856. (% S.) LUDWIG. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------v. D alwigk. B e k a u it t m a di n it g, die Ausgabe von 1,500,000 fl. in Grnndrentenscheinen nach dem Gesetz vom 22. September 1855 betr. Nachdem die Anfertigung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. September 1855 auszugebenden 1,500,000 fl. in Grund- rl1"611 """^hr vollendet ist, und zwar in Einguldenscheinen, Fünfguldenscheinen, Zehnguldenscheinen und Fünf und Dreißig ^uldechcheinen (20 Thaler preußisch Courant), so wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese neuen Scheine von cn »ach den Gesetzen vom 30. Juli 1848, 8. Deeember 1851 und 4. October 1854 ausgegebenen und in den Bekanntmachungen ont 2. November 1848, 22. October 1849, 6. Januar 1853 und 8. Juni 1855 beschriebenen Grundrentenscheinen sich nur dadurch unterscheiden, daß 1 1) die neuen Scheine auf Grund des Gesetzes vom 22. September 1855 ausgefertigt sind und sich daher in den ausqe- fertigten Scheinen auf dieses bezogen ist, 2) daß die neuen Scheine vom 1. November 1855 datirt sind, und 3) statt der Unterschriften der früheren Directoren der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse die der dermaligen Direetoren „Eckhardt" und „Breidenbach" tragen. Darmstadt, den 23. September 1856. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. F. v. Schenck. Reißig. N H t r R g zu der Bekanntmachung vom 23. April 1856, die Ausführung des Polizeistrafgesetzes, insbesondere die zum Betriebe bestimmter Gewerbe einzuholende Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörde betr. Unter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung — siehe Nr. 14 des Regierungsblattes — insbesondere pos. HL 3. derselben, wird hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die im §. 6 der Verordnung vom 6. November 1846 (Nr. 37 des Regierungsblatts) erwähnten Gewerbe nicht ohne Erlaubniß der höheren Verwaltungsbehörde, beziehungsweise der Großherzoglichen Kreisämter, betrieben werden dürfen. Darmstadt, den 29. September 1856. Großherzogliches Ministerium des Innern. _____________________v> D n l w i g k._____________________________Zimmermann. Bekannt machun g. Aus dem Regierungsblatt Nr. 30 ist durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu publiciren: 1) Nachtrag zu dem Regulativ über die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern vom 30. October 1851. 2) Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 23. April 1856, die Ausführung des Polizeistrafgesetzes, insbesondere die zum Betriebe bestimmter Gewerbe einzuholende Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörde betreffend. 3) Bekanntmachung, die Ausgabe von 1,500,000 fl. in Grundrentenscheinen, nach dem Gesetz vom 22 September 1855, betreffend. Zu Nr. K. G. 7947. Betreffend: Die Sparkasse zu Lich. Gieren, am 10. Bctobcr 1856. Das Großherzig l ich k K r e i s a m t Gießen an die Groljherzoglichen Bürgermeistereien und Localpolhci-Beamten im Landgerichtsbezirk Lich. Nach §. 1 und 3 der neuen Statuten der Spar- und Leihkaffe des Bezirks Lich erlangen Sie die Mitgliedschaft bei dem Sparkaffeverein, sobald Sie dem Director der Anstalt den Zutritt Ihrer Gemeinde zu derselben anzeigcn. Da die Licher Sparkasse bestimmt ist, wichtige Interessen Ihrer Gemeindeangehörigen zu vertreten, so können wir nur Ihre zahlreiche Betheiligung und persönliche Theilnahme an den Berathungen und Beschlüßen des Vereins wünschen. Wir empfehlen Ihnen demzufolge, alsbald das Erforderliche einzuleiten und der auf den 18. d. Mts. ausgeschriebenen Hauptversammlung thunlichst beizuwohnen. K ü ch l e r. B e k a 11 ii t in a ch u u g. -Lcr erJ® Wittwe^ in Gießen ist zufolge Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. September l. xs. zu Nr. M. d. I. 12,599 die Erlaubniß zur Errichtung einer Hauptagentur für Beförderung von Auswanderern über Bremen nach Amerika durch den Schiffsbefrachter Carl Johann Kling en berg zu Bremen crtheilt und ihr die Verwen- dung des Buchbineermeisters Carl Spenge! in Gießen als Geschäftsführer und Gehülfen bei oiefer Hauptagentur gestattet worden. Bekannt m a ch u n g. Der auf Mittwoch den 22. Octvber l. I. fallende Vieh- und Krämermarkt zu Wetzlar, wird wegen des auf diesen Tag fallenden jüdischen Festes nicht an diesem Tag, sondern 8 Tage später, Mittwoch den 29. October, abgehaltcn. Gerichtliche im& Privat - Bekanntmachungen. Ediclalladnn g. Oesfentliche Vorladung. 2083) Nachdem der Kaufmann Heinrich Benjamin Eberhardt dahier seine Zahlungsunfähigkeit gerichtlich angczeigt hat und zuvörderst, behufs Abwendung des förmlichen Concurses, zum Versuch einer gütlichen Ucber- einkunft zwischen dem gedachten Schuldner und seinen Gläubigern, Termin auf den 30. October v. I., Morgens 1 0 U h r, anher anberaumt worden, so werden alle Gläubiger des gedachten Kaufmanns Eberhardt hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem vorbcmerkten Termine sogcwiß ihre Forderungen summarisch anzumelden und sodann mit dem Gemeinschuldner die Güte zu Pflegen, I als sonst von den zurückbleibenden Chirv- ! graphen - Gläubiger angenommen werten wird, daß sie Demjenigen beitreten, was die i Mehrzahl der Erscheinenden beschließt. | , Zugleich werden dieselben aufgefordert, i im Falle des Nichtzustandekommens einer gütlichen Vereinigung, alsbald nicht nur einen Gläubiger-Ausschuß zum Beistand des Curators der Blasse zu wählen, sondern sich auch über die definitive Bestellung eines Curators zu einigen, widrigenfalls sie mit der Wahl des vorläufig vom Gericht bestellten Curators, Obergerichts-Anwalts Schantz dahier, als einverstanden betrachtet werden. Marburg, am 1. October 1856. Kurfürstliches Justizamt I. Rudolph. , . Besondere Bekanntmachung. 211/2) Die auf den 1. d. Mts. fällig gewesenen Hcngras- und Hvlz -Steiggeldcr können in ersten 8 Tagen noch ohne Kosten an die hiesige Stadtkasse bezahlt werden. ____ani voller |s5(i- Der Stadt-Einnehmer: Enders. den (Hierzu eine Beilage.) Besonder 2080) Na der Beitrag fürs Jahr 1 Beitritts - Er herzoglicher L genommen w Gießen, a Großherz 2124) 1 Spar- und 1 Sam st Na in dem Rathh Versammlung eingeladen, schußmitglied Gießen, i Der Di Ve Versteigern 2131) Sa soll auf der von 40 SU Oswalv'sche schule vor t versteigert ti Gießen, Großhk Die Bei Arbeiti 2119) Do d sollen die i Wiescncultl niren von und Entwä zu 282 fl. den auf hies Gießen, Großh 2128) taliten uni erforderlich men Spei' Seife, Lic S im Bürge liegenden werden. Beilage zu Nr. 83 des Anzeigeblattes. Besondere Bekanntmachungen. 2080) Nach höherer Bestimmung beträgt der Beitrag zur Militärstcllvertrctungskasse fürs Jahr 1857 190 ft. und es können Beitritts-Erklärungen schon jetzt auf Grosz- herzoglicher Bürgermeisterei dahier entgegen- genvmmen werden. Gießen, am 3. October 1856. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. ______________D. Ebel.__________ 2124) Die verehelichen Mitglieder des Spar- und Leihkasse-Vereins werden zu der Samstag den 25. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, in dem Natbhaus dahier stattfindenden Hauptversammlung mit dem Bemerken ergebenft eingeladen, daß die Wahl von fünf Ausschußmitglieder vorgenommen werden wird. Gießen, den 11. October 1856. Der Director der Spar- und Leihkasse: H a b e r k o r n. Vcrsieigrrungcn. Versteigerung von Holzfuhren bei der Stadt Gießen. 2131) Samstag den 18. October l. I., Vormittags 11 Uhr, soll auf dem hiesigen Rathhause die Anfuhr von 40 Stecken Holz aus dem Magazin im Oswald'schen Garten bei die neue Realschule vor dem Neuenweger Thor, öffentlich versteigert werden. Gießen, am 14. October 1856. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. ______________D. Ebel.___________ Die Vergebung von Wiesencultur- Arbeiten bei der Stadt Gießen. 2119) Donnerstag den 16. Octobcr 1856, des Vormittags 9 Uhr, sollen die im Herbste d. I. vorzunehmenden Wiesencultur-Arbeiten, bestehend im Pla- niren von Erdhaufen, Schneiden von Be- und Entwässerungsgräbchen rc., veranschlagt zu 282 sl. 42 fr., an den Wenigstfordern- den auf hiesigem Rathhause versteigert werden. Gießen, den 10. October 1856. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________D. Ebel.____________ 2128) Die Lieferung der für die Hospi- taliten und die Stadtarmen im Jahr 1857 erforderlichen Gegenstände, bestehend in warmen Speisen, Brod, Wecke, Branntwein, Seife, Lichter, Oel und Stroh, soll Samstag den 18. l. Mts., Nachmittags 2 Uhr, im Bürgcrhospital dahier, unter den vor- liegenven Bedingungen, öffentlich versteigert werden. Gießen, am 13. October 1856. Der Armenkasse-Rechner: Wittich. Feilgebotenes. 2089) Steinkohlen, Brannkoh- len und Holz ist zu haben bei Fr. Schwaab, Seltersweg. 2084) Ein auf einer frequenten Straße gelegenes Haus (bereits für ein Geschäft eingerichtet), ist zu verkaufen. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 2127) Runde blaue Kartoffeln, sehr mehlreich, sind zu verkauscn bei Jacob Sack, Caplansgasse. 2082) Bestes Aepfelkraut, in verschiedenen Qualitäten, bei ___________________W. Zur buch. 2130) Im Hofmann'fchcn Hinterhause vor dem Seltcrsthvr ist Gemüse, der Korb voll zu 10 fr., zu verkaufen; auch ist daselbst täglich Milch zu bekommen. 2050) Gumini - Schuhe mit Ledcr- sohlen, für deren Güte garantirt wird, empfehle ich zu billigen Preisen. Zugleich wird bemerkt, daß dieselben stets bei mir besohlt, sowie auch alle sonstigen Reparaturen von mir auf das Beste besorgt werden. Fr. Berg. Beschädigung der Straßeiünternen betreffend. 2087) In Folge der fortdauernden Be- schädigungcn der zur Gasbeleuchtung gehörenden Straßenlaternen rc., wodurch uns sehr erhebliche Unkosten verursacht werden, finden wir uns genöthigt, außergewöhnliche, für uns sehr unangenehme Maßregeln zum Schutze unseres in den öffentlichen Straßen sich befindlichen Eigenthums zu ergreifen, und haben deshalb einen verpflichteten Beleuchtungs-Aufseher beauftragt, dasselbe zu überwachen. Ferner bringen wir zur allgemeinen Kennt- niß, daß für derartige Anzeigen, aus welche die Verursacher der Beschädigungen mit Erfolg zum Schadenersatz angehalten und auch unter Umständen zur polizeilichen Bestrafung gebracht werden können, eine Belohnung von Zehn Gulden dem betreffenden Anzeiger nach amtlicher Constatirung derselben zugesichert wird. Für die Gießener Gas-Gesellschaft: John Tebay. V e r m i e t h u n g e n. 2129) Das von Frau Hvfger.-Rath Buff bewohnte Logis ist anderweit zu ver- miethen unv kann im Januar k. I. bezogen, auch auf Verlangen noch eine Stube unv Cabinet dazu abgegeben werden. Gg. Reiber. 2114) Ein Familienlogis ist zu ver- micthen und kann sogleich bezogen werden. Auch kann in dem unteren Stock ein Stübchen abgegeben werden bei I. H. Schäfer, Kammmacher. 2113) Zwei aneinanderstoszende Zimmer sind zu vermiethen bei Gärtner Schaum, vor dem Seltersthor. 2120) Auf dem Neuenweg im Löwen ist ein gut möblirtes Zimmer mit Cabinet zu vermiethen. Kattmann. 2125) In der Maigasse, Lit. C. Nr. 14, sind zwei Familienwohnungen zu vermiethen. M. L. Menbelsohn. 1529) Ein größeres Familienlogis ist zu vermiethen. Hoffmann, Postsecretär. 2122) Ich warne hiermit Jedermann, auf meinen Namen zu borgen, sowie Zahlungen zu leisten, die nicht dircct an mich selbst geschehen, da ich solche nicht anerkenne. Gießen, den 13. Oktober 1856. __C. L. Reis. 2123) Ein Hausbursche, welcher sogleich in Dienst treten kann, wird gesucht. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 2121) Für einen auswärtigen, mit guten Vorkenntnissen versehenen jungen Mann ist eine Lehrliiigsstelle in einem hiesigen Geschäft offen. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 2126) In ein hiesiges Geschäft wird ein Lehrling gesucht. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 2047) Kost unv Logis kann ein Schüler, nahe an der Realschule, billig haben. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 1984) In einem Engrosgeschäft ist eine Lehrlingsstelle offen. Näheres bei der Exped. dieses Blattes. V e r in i f dj t e Anzeige n. Für die so schnelle, thätige und umsichtige Hülfe der Stadt Gießen durch ihre Abgeorvncten, sowie auch namentlich der Söhne des Herrn Fabrikanten Gail mit ihren Gehülsen, denen ich vorzüglich die Rettung meiner Wohnung verdanke, fühle ich mich verpflichtet, hiermit meinen innigsten Dank zu sagen. Fronhausen, den 11. October 1856. Der Amtmann: Amelun g. Danksagung. In meinem und im Namen unserer Gemeinde sage ich der Feuerwehr, und den zur Hülfe bei der am verflossenen Mittwoch hier ausgebrochenen Feuersbrunst herbeigeeilten Einwohnern Gießens, den tiefqefübltesten Dank. Ihre, alle Gefahr verachtende Aufopferung, sowie die keine Rast sich gönnende Anstrengung, verdient die vollste Anerkennung und rechtfertigt es, wenn ich sage: der raschen, thatigen und umsichtigen Hülfe Gießens und der der Umgegend, verdanken wir qrößtentheils die Rettung der uns übriggebliebenen Habe auch dadurch, daß ein großer Theil Gießener noch nach einmal beseitigter Gefahr znrückblieb; und so, bei später drohender, thätig eingreifen konnte. Fronhausen, den 11. October 1856._____________________Rutb, Bürgermeister. Fremden-Register vom 9. bis 10. October 1856. I n den Gasthäusern. Zm Rappen: Hr. Binger, Fabrik, y. Düsseldorf; Hr. Weißgerber, Direct. v. Hayger; Hr. Alberti), Jnspect. v. Frankfurt; Hrn. Dr. med. Ahrnbach v. Laasphe u. Rothschild v. Vöhl; Hr. Scheuermann, Pfarr. y. Höringshausen; Hr. Rostoff m. Fam., Apoth. v. Siegen; Hr. Tümermann, Oberbauinsp. y. Laueuburg; Hrn. Kaufl. Hirck v. Rheydt, Zimmermann v. Magdeburg, Bayer v. Cöln, Schröder v. Bremen, Luisheine v. Brüssel, Wiedham v. Engelrod, Nebrach v. Mainz, Fresenius L. Schlitz, Michel v. Offenbach u. Rau v. Stuttgart. Im Prinz (Karl : Hr. Bermann, Revisor v. Erfurt; Hr. Thomas, Rhrenhndlr. v. Rödgen; Hr. Herbst, Apoth. y. Stuttgart; Hr. Schmahl, Pfarrverw. v. Mittelseemen; Hrn. Bürgermstr. Ufinger v. Mittelgründau u. Pfeil v. Biedenkopf; Hr. Speck, Doct. v. Ebersbach; Hrn. Oecon. Meininger, Hornstein u. Falkhof v. Mittelgründau; Hrn. Kaust. Wiegner u. Dahlinger v. Dresden, Vorländer a. Schlesien u. Mantelbaum v. Halle. Im Einhorn : Fr. v. Suliminoska m. Fam. v. Warschau; Hr. Franck, Dr. med. y. Guntershausen; Hr. v. Heidewvlf, Direct. y. Marburg; Hr. Brauning, Offlz. v. Berlin; Freihr. y. Fischer, Gutsbes. r>. Meiningen; Fr. Eichardt v. Kleindürkheim; Hr. Thielemann, Lehr. v. Wiesbaden; Baron v. Mosenfeld, Gutsbes. v. Zweibrücken; Fr. Grüg v. Offenburg u. Fr. Jäger v. Schaumburg; Hr. Bogel, Amtm. y. Hildburghausen; Hr. Stahr, Dr. med. v. Braunschweig; Hr. Sondheimer, Offiz, v. Naumburg; Hrn. Kaust. Schröder v. Stettin, Haas v. Dillenburg, Metzger v. Biedenkopf, Braun v. Leipzig, Hirschberg y. Hamburg, Schlatter «.Magdeburg, Reifenberg v. Cassel, Markus v. Orteuberg, Wetschky u. Beckersdorff v. Barmen, Pulken v. Elberfeld, Stiebel, Meyer u. Steiger v. Frankfurt. Im deutschen Hof : Hr. Engel, Stud. v. Holzheim; Hr. Diemer Schullehrer v. Mittelgründau. Im Darmstädter Haus: Hrn. Oecon. Walter u. Sadler y. Rödelheim Wisbach u. Stumpf y. Niedermörlen. Im Stern : Hrn. Kaust. Kropenberg v. Köstlich u. Harbecke y Hesborn ; Fr. Müller v. Schmalkalden,; Hr. Selb, Spedit. y. Echzell. In der Sonne : Hrn. Handels!. Müller y. Hüttenhausen, Koch y. Lauterbach, Franck «. Södel u. Berger v. Altona; Hr. Schlosser Fuhrn/ y. Kirsch garten; Hr. Becker, Oecon. v. Oberohmen. In der Roke: Hru. Geschäfts!. Meiser u. Beit v. Ockstadt, Buch v. Hungen u. Dietz y. Böhl; Hr. Bräuser, Gärb. y. Kehl; Fr Kratz y Niederohmen; Hr. Hohmann, Fabrik, y. Rödelheim; Fräul. Banne u Fräul. Spieß y. Böhl. I n den Privat Häusern. Bei Hrn. Affeff. y. Rotsmann: Freihr. v. Rotsmann, Kammerhr y Dotzelrode. — Bei Hrn. Prof. Dr. Eckhard ; Hr. Kutsch, Conrect. y. Marburg- -Le, Hrn. Ehr. Löber 1.: Fräul. Rosenkranz v. Weilburg. __ Bei Hrn. Hardt: Fr. Secret. Fitzler m. Schwester y. Ehringshausen. — Bei Hr». v- Lesch : Fr. Michel v. Laubach. — Bei Hrn.' Landr. Welker: Fr. Doct. Dick y. Hohensolms. — Bei Wittwe Wissig: Hr. Schuster, Cantor y. Lauterbach. — Bei^Fr. Bürgermstr. Schneider : Hr. Locheisen, Access, v. Darmstadt. — Bei Fr. Steuereinnehm. Schwabe: Fr. Kirchner y. Nau- - m" «7" ®e! Hru. Dr. Tasche: Fränl. Decher y. Babenhausen. — Bei Hrn. W. Kaufmann : Fräul. Bott v. Londorf. — Bei Wittwe Gärth • Ar Guttner, Kaufm. y. Leipzig. ' ’ Eisenbahn - Fahrplane in Taschen-Format, pr. Stück 3 fr., sind zu haben in der G. D. Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei, Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1. Frucht- und Mehlpreise von nachbenannten Städten und Fruchtmärkten. Ort »nd Datum. 10. Octbr. 11. 10. Erbsen im Mittelpreis zu 9 st. 30 fr. und 1J Malter Wicken im M flittelpreis zu 8 Druck und Verlag der G. D. Brü h l'schen Universitäts-Buch- und Steindruckeret Gießen, Butzbach, Grünberg, Friedberg, Mainz, Gießen: Außerdem wurden noch 2 Malter ff. y erkauft. W a i z e n. Korn. Ger st e. H a f e r. K a Aufgefahren Mltr. Verkauft Mltr. Mittelpreis yom Malter. Aufgefahren Mltr. Verkauft Mltr. Mittelpreis vom Malter. Auf- ge- fahreu Mltr. Verkauft Mltr. Mittelpreis yom Malter. Auf- . gefahren Mltr. Verkauft Mltr. Mittelpreis yom Malter. Auf- . gefahren Mltr. Pf. fl. Fr. Pr. fl- |fr. Pf. fl. kr. Pf. st. 1 Er. 189 183 200 200 14 56 42 30 180 180 9 45 50| 501 160 160 8 12 24z D 1 •?() 4 31 13 107z 107$ 200 200 14 3 54$ 54s 180 180 10 5 69] 69z 160 160 7 51 981 98 s 120 120 120 4 8 16 — — 200 16 30 — — 180 12 30 — — 160 11 40 — — 5 — r t o f f e 1 ii. Verkauft. Mltr. Mittelpreis yom Malter. Pf. fl. fr. 9 200 2 44 — 200 — .— 16 200 2 54 — 200 — — — 200 _ St Erscheint wöch 1 fl. 53 fr. — gespaltene Zeil M 84 zu dem l Die i die Anlage des Polizei 1) An Alle 3m i Gefahr für massiven Ur Die ! Das gelangen ui Jede des Wasser, Austen her, feuersicheren 2) D Im ' Gas stets j Umfang na oder durch Klappen mi Klappen gc 3) R, den Räume mit Rücksick jedoch alsd 4) Di befinden, n Darn Diejc 6. Novembc Giesti