Anzeigeblstt für die Stadt und -en Kreis Gießen. Erscheint wöchentlich zwei Mat: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inel. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. — Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Eanzlciberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet. M 81. Mittwoch den 8. October 1850. Poli) eitaren für den Kreis Gießen, und zwar: 1. für die ProvinzialHauptstadt Gießen: F l e i s ch t a r e. Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter Sveck Schinken . . . Dörrfleisch . . per Pfuuo // // ff ff ff ff ff ff ff ft ff ff ft ff ft ft ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff fr. 15 12 11 9 161 12 16 20 24 18 32 24 22 per Pfund fr. Rindsfett............„ „ 20 Ricrenfett.......... . „ „ 24 Schweineschmalz........... „ 28 desgleichen ausgelassenes.......„ „ 28 B r o d t a r e. Pfund fr. 2( ordinäres s Vs Gerste- und ) < n . . 7 4s Brod aus j 7, Korn-Mehl s ec|tel)enD . . 14 2 / gemischtes s '/, Waizen- und ( ß „ , . . . 8 4 s Brod aus s 7S Korn - Mehl s öe,tel)CnC . . 16 Lvth Quint. 4 3 Wafferweck..... 1 3 3 Milch! rod...........1 2. Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 «Heller billiger. Anmerfung: Bei einer Quantität glclsch von 10 Pfuus dürfen im steigenden und fallenden Berhättmß nicht mehr als 1*/, Pfund Zugabe befindlich sein. Amtlicher T h e i l. Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend. (Fortsetzung.) Abschnitt II. Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungen für den Eintritt in die St ä n deve r s a m m l u n g. Art. 5. Bei den Wahlen der Wahlmäuner und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt. Art. 6. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Personalstcuer entrichten, und zwar an dem Orte, an welchem sie personal- steuerpflichtig sind. Wer an verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben. Für active Militärpersonen, mit Ausnahme derjenigen, welche sich in Grofiurlaub befinden, gilt der Standort als Wahlort. Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Personalsteuer nicht zu zahlen haben, weiden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie Personalstcuer von der Wohnung, welche sie inne haben. Art. 7. Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht ausgeübt werden, welche 1) in der Ausübung des Staatsbürgerrcchts gehindert sind, oder 2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener Verurthcilungen von der Stimmberechtigung und der Wählbarkeit bei Ortsvorstandswahlen nach der dermaligen Gesetzgebung ausgeschlossen sind, oder 3) wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 202 oder Art. 203 des Strafgesetzbuchs zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden sind, oder welche 4) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht blos vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieben oder in den letzten brr Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben. Art. 8. Wenn gegen einen Staatsbürger durch ein ausländisches Gericht eine Verurtheilung der im Art. 7 bezeichneten Art ergangen ist, und ihm als Folge dieser Verurtheilung die Stimmberechtigung bestritten wird, so hat das zuständige inländische Gericht zu erkennen, ob diese Folge den Verurtheilten treffen soll. Art. 9. Wählbar zum Wahlmann sind die stimmberechtigten Urwähler (Art. 5, 7, 8), welche in der Wahlgemcinde (Art. 22) ihren Wohnsitz^ haben und seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommcn wird, an dircctcn Steuern mindestens den einem Normalsteuerkapital von 118 st. entsprechenden Betrag jährlich entrichten. Wenn jedoch in einer Wahlgemeinde für je einen zu wählenden Wahlmann gar kein Wählbarer oder doch weniger als fünf Wählbare, welche jenen Betrag an direkten Steuern entrichten, vorhanden sind, so soll die Zahl der Wählbaren auf fünf für jeden zu wählenden Wahlmann durch die höchstbesteuerten Urwähler der Wahlgemcinde erhöht werden. Bei gleich hoher Besteuerung Mehrerer entscheidet das Loos den Eintritt in die Zahl der Wählbaren. Art. 10. Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelcgt haben. Die übrigen Mitglieder der ersten Kammer, sowie die Mitglieder der zweiten Kammer, müssen das 30. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Kämmer und, wenn die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl zurückgelegt haben. Art. 11. Mitglied der ersten oder der zweiten Kammer kann Derjenige nicht sein, welcher nicht die in den Artikeln 5, 7, 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigt. Art. 12. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Art. 3, Nr. 1) sind diejenigen adeligen Grundeigen- thümer, welche mindestens den einem Normalsteuerkapital von 1770 fl. für eigenthümliches oder nutzniejzliches Vermögen entsprechenden Betrag an Grundsteuer jährlich entrichten. Wenn die Zahl der hiernach stimmberechtigten und wählbaren adeligen Grundeigenthümer sich nicht auf 25 beläuft, so soll diese Zahl soweit möglich, durch solche adelige Grundeigenthümer ergänzt werden, welchen ein Normalgrundsteucrkapital von 1180fI. zugeschrieben ist. Bei gleich hoher Besteuerung Mehrerer entscheidet das Loos den Eintritt in die Zahl der Stimmberechtigten und Wählbaren. Nur Solche können an diesen Wahlen Theil nehmen, welche die in den Artikeln 5, 7, 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigen. Art. 13. Als Abgeordnete der Städte und Wahlbezirke (Art. 3, Nr. 2 und 3) können nur solche Staatsbürger gewählt werden, welche an directer Steuer mindestens den einem Normalsteuerkapital von 550 fl. entsprechenden Betrag jährlich entrichten, oder als Großherzoglichc Civil- oder Militär-Beamte, oder Offiziere, oder als Geistliche einen ständigen jährlichen Gehalt von mindestens 1000 fl. beziehen, oder nach den Bestimmungen des folgenden Artikels ein jährliches Einkommen von wenigstens 1000 fl. aus Zinsen tragenden Großherzoglichen Staatspapieren nachzuweisen im Stande sind. Art. 14. Der Gewählte, welcher das seine Wählbarkeit bedingende jährliche Zinseneinkommen von wenigstens 1000 fl. nachweisen will, hat verzinsliche Groszherzogliche Staatspapicre in entsprechendem Betrage, nebst den beigegebenen Zinscoupons, bei einer öffentlichen Behörde, welche im Allgemeinen zum Empfang von Geldbepositen ermächtigt ist, auf sechs Jahre zu depvniren, und bei dem Stadt-, Land- und Friedcnsgericht seines Wohnorts die eidliche Versicherung zu leisten, daß diese Staatspapiere sein wahres Eigenthum sind und Niemanden außer ihm ein vertragsmäßiges Recht auf dieselben oder deren Werthe zustehe. Die Behörden, bei welchen die Staatspapiere deponirt worden sind, beziehungsweise bei welchen die eidliche Versicherung geleistet worden ist, haben darüber einen Act auf stempelfreies Papier aufzunehmen und denselben in beglaubigter Abschrift dem Gewählten zuzustellen, welcher denselben sodann, und zwar binnen 14 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem er von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt worden ist (Art. 45), dem Ministerium des Innern vorzulegen hat, widrigenfalls angenommen wird, daß er die Wahl abgelehnt habe. Denjenigen Kapitalisten, welche den in Gemäßheit dieses Artikels zu leistenden Nachweis erbringen wollen, ist cs jedoch un- benommen, dies auch schon vor der Wahl zu thun. Die hinterlegten Staatspapiere können vor Ablauf der sechs Jahre zurückgenommen werden, wenn der, welcher sie hinterlegt hat, aus einem andern Grund wahlfähig wird, oder stirbt, oder die Wählbarkeit verliert, oder wenn der Landtag aufgelöst wird Dem Deponenten werden am Anfänge eines jeden Jahres die im Laufe desselben fällig werdenden Zinscoupons von der Behörde ausgchändigt. , Art. 15. Das Verzeichniß der vermöge ihres Normalsteuerkapitals, oder ihres Gehalts oder ihres Zinseneinkommens — insoweit dies nach Art. 14 bereits nachgewiesen worden ist — zu Abgeordneten für Städte und Wahlbezirke wählbaren Staats- bürger wird vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. (Fortsetzung folgt) Instruction für die Holz- und Braunkohlenmeffer der Stadt Gießen. §. 1. Jeder städtische Holz- und Braunkohlenmeffer ist verbunden, dasjenige Gehölz und diejenigen Braunkohlen, zu dessen Ausmessung er von einem Holz- resp. Braunkohlenkäufer verlangt wird, an dem ihm bezeichneten Orte innerhalb der Stadt und Gemarkung Gießen alsbald und so zu vermessen, daß allen rechtlichen Ansprüchen der Betheiligten Genüge geleistet wird Der wahre Raumgehalt des Holzes und der Braunkohlen ist stets nach Großherzoglich Hessischem Maaß zu berechnen und den Inter- essenten richtig anzugeben. Nach ausländischen Raummaaßen darf nicht gemessen werden. §. 2 bringen nti I. Be 1) ( emgetheilte und Vierte Falles von Die 2) ' am Boden 3) ( zum Ausm 11. V Ein scheu Brau Dohlen fas 8. 3 1) x telbar zu l stützen, ab, 2) < Höhe erh dickeren En stehenden 91 sind, nicht Knoten 2C. Die die noch bl verwendet t Hat werden und Als Faull bedungen n Wui Brockenholz 5 Fuß 2ie| 3) T mittelst ves zu Grund ; Länge von zu legen. Hülfe der ( Steckens au 8- 4. flache S e Sinv den Messer Bleib stabes in C 8- 5. und darin j bei der Oct Die C Notiz eingel 8- 0. Holzes oder die Beschwei 8- 7. Den 5 andere llebo Den j fünfer eine i Gegenständer 6 fr., Stecken Stockholz 8- 6. Hält ter Käufer, oder Verkäufer sein Interesse durch die vom Holz- und Braunkohlenmesser besorgte Nachmessuna des r«>' «nw, f« Ml « l°°-°i »»» ««» frei, dchhalb .» di, Poiij«d!h°rd° zu «m rir",»,|fc die Beschwerde untersuchen und entschciven wirv. 7 5 ' rcim'e §.7. An Messer lohn haben die Holz- und Braunkohlenmcsser anzusprechen: 1) von jedem Groszherzoglich Hessischen Stecken Scheid-'ober Prügelholz 2) „ „ Stecken Stockholz ..... §.2. Der Holz- und Braunkohlenmesser verrichtet seine Arbeit mit nachbenannten Hülksmitteln, welche er jedesmal mit- bnngen muss : 1. Beim Messen von Scheid-, Prügel- und Stockholz: 1) Einen von der Polizeibehörde approbirten geaichten oder gestempelten Holzrahmen mit beweglicher Querschiene und in qoUe eingetheilten Seitenpfosten, woraus sich nach Anleitung der unten beigedruckten Tabelle (Formular 1) bas Maaß für ganze halbe und Viertelstecken für jede Schcidlänge ergibt unb über dessen Gebrauch der Holzmesser vor Antritt seines Dienstes erforderlichen Falles von Grosiherzoglichem Kreisbauamte Belehrung erhalten soll. Die Einsicht dieser Tabelle hat derselbe den Käufern und Verkäufern auf Verlangen zu gestatten. B^d 3toCi 8atten 0011 ter Stärke und Länge des GrunvschwellchenS im Rahmen — als Unterlage der tiefsten Holzschichte 3) Einen 5 Groszherzoglich Hessische Fuß langen gestempelten Maaßstab, eingetheilt in 50 Zolle, jeder Zoll in 10 Linien — zum Ausmessen Der Tiefe (oder Scheidlänge) und der Höhe des aufqeschichteten Holzes. II. Beim Messen von Braunkohlen: Ein von der Polizeibehörde approbirtes und geaichtes hölzernes Maaß, welches genau die Dimensionen des auf dem Buderus'- schen Braunkohlenbergwerke gebräuchlichen besitzt, nämlich 57" lang, 37" breit, 22"8 hoch ist und 48 Cubikfuß = 8 Gentner §. 3. !>i Beim Nach messen des Brennholzes hat der Holzmesser Folgendes zu beobachten: 1) Zum Aufstellen des Rahmens (§. 2. i) muß er eine ebene Stelle wählen, und darf die auf das Nahmschwellchen unmittelbar zu liegen kommende, also unter,te Holzschichte an ihrem Vorbern und Hintern Ende nur mit den beiden Latten ('S 21 unterstützen, aber nicht durch der Quere nach gelegte Holzspalten. v J .... 2) Innerhalb des Rahmens ist das Holz gehörig dicht und so zusammen zu legen, daß der Stecken durchaus gleiche Hohe erhalt. Der Holzmesser hat deßhalb alle Holzstucke mit eigener Hand in den Rahmen passend zurecht zu lenen die Ackeren Enden der Stücke abwechselnd nach vorn und hinten zu kehren, darf solche Scheid- und Prügelholzstücke, welche mit'vorstehenden Aststummeln oder gröber» Knoten behaftet, oder sehr krumm, oder gegen oben hin viel schwächer, als am untern Ende sind, nicht in die Mitte schichten, sondern muß dergleichen Stücke an die Seitenpföstchen des Rahmens so anleaen daß bi.- Knoten ic. über die äußere Grenze des Raummaaßes hinaus vorstehen. 9 ' ® Die Oberfläche des Steckens unter dem Querriegel hat er mit dünneren Holzstücken, soweit thunlich, auszuqleichen und für die noch bleibenden Lucken die erforderliche Zahl Holzstücke oben auf zu legen, wozu im Nothfalle auch krummes und knotiges Holz verwendet werden darf. a Hat sich der Käufer Scheidholz ausbedungen, so dürfen keine Rundstücke unter 5 Zollen mittleren Durchmessers einaeleat werden und die Spalten sollen aus der Rmdenseite nicht unter 6 Zoll messen. » 3r Als Prügelholz werben angesprochen alle Stücke von 2—5 Zoll mittleren Durchmessers. bcbungen^war "*”*$'*" oCcr gewordenes Holz braucht der Käufer nicht anzunehmen, wenn ein Anderes nicht ausdrücklich Wurzelstockholz ist ebenfalls gehörig dicht in den Nahmen zu schichten und darunter befindliches kürzeres Wurzel- nber Brockenholz zum Ausfällen der leeren Räume im Innern des Schichtmaaßes zu verwenden. Wenn thunlich, soll ein solcher Stock)., 5 Fuß Ticse erhalten. ' 1 7 lcutn ,3) Das im Nahmen ausgesetzte Scheid- und Prügelholz hat der Holzmesser jedesmal auf seine durchschnittliche Länao Mittelst ves Maaßstabes (8§. 2 u 3) zu untersuchen uuv diese durchschnittliche Länge der Ausmessung nach Anleitung der Tabelle zu Grund zu legen. Betragt sie bet Holz aus Groszherzoglich Hessischen Waldungen mehr als 50 Zoll, so ist dennoch nur S Smige von oO Zoll anzunehmen, beträgt sie aber über 1 Zoll weniger, so ist nur das gefundene wirkliche Länqenmaaß zu Grunb Ergibt sich be.m Messen noch ein Ueberschuß, welcher /4 Stecken nicht erreicht, so ist derselbe in de? SttckenLme m"t Steckens ^an^ugeben Eubtkfußen auszumessen und ter Befund dem Käufer und Verkäufer in entsprechenden Bruchtheilen des 8- 4. , b) Beim Ausmessen der Braunkohlen ist genau darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Stücke ans bi, flache Sette dickt aneinander in das Maaß gelegt, unv die Zwischenräume mit kleinen Stücken möglichst ausgefüllt werden Smv d>e Kohlen zu dünn ge,palten, was häufig betrügerischer Weise durch die Verkäufer geschieht/ so ist der Käufer durch den Messer auf den ihn dadurch betreffenden Nachtheil aufmerksam zu machen. turc9 „ l,eun Messen eine Quantität Kohlen, welche den Kasten nicht ganz ausfüllt, so ist deren Inhalt mit Hülfe des Maaß- stabes in Cubiksußcn zu ermitteln und vas Gewicht dafür unter der Annahme zu bestimmen, daß ein Cubikfuß -/ Centn er w-,?/ 5- Uebcr das Messen des Holzes und der Braunkohlen hat der Messer ein Tagebuch (nach Formular Art 21 zu führen «nb barm lebe einzelne gemessene Quantität mit dem Namen des Käufers, des Verkäufers, sowie diejenigen Quantitäten welche bet der Octroterhebung declartrt wurden, zu notireu. J ’ ,vtlcvE Die Einträge dieses Tagebuchs müssen jederzeit auf Verlangen des stäbtischen Oetroieontroleurs demselben vorgezeiat unv zur Notiz eingehandlgk werden. 1 H ä l9‘ UIW 8ur . 8 3) „ „ Centner Braunkohlen ...... 2 Heller Den Messerlohn haben der Holz- resp. Braunkohlenkäufer und Verkäufer zu gleichen Theilen zu entrichten, wenn nicht eine andere^Ueberemkunst zwischen ihnen getroffen war. ' 7 ' eme ... . D)n Holz- unv Braunkohlenmessern ist bei Strafe der Entlassung untersagt, vom Holz- oder Braunkohlenkäufer oder Ver- ÄSÄSfcK W,nl ** W* ” in . i** i" G-l,-»,.». °d-, in and-in §. 8. Den Holz- und Braunkohlenmessern ist es verboten, mit Holz oder Braunkohlen irgendwie Handel zu treiben. Ebenso ist denselben der Besuch von WirthShäusern in Gesellschaft mit den genannten Personen untersagt. Dieselben haben sich überhaupt eines nüchternen sittlichen Lebenswandels zu befleißigen. §. 9. Sollte gegen Verstossen der Holz- und Braunkohlenmcsscr einer der Verletzung seiner Instruction überführt werden, so hat er sich geeignete Disciplinarstrafe und nach Befund der Umstände, namentlich im Wiederholungsfälle, der Entlassung von seinem Dienste zu gewärtigen. Gießen, den 25. September 1856. Großherzogliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r. Formular 1. Scheidlänge. Scala für die Seitenpfosten der Holzrahmen._______ Ganze Stecken. Breite —• 50 Zoll. Halbe Stecken. Breite — 35 Zoll. Viertel Stecken. Breite — 25 Zoll. Höhe. Höhe. Höhe. Zoll. Zoll. Linien. l'i) Zoll. 1 Linien. l'ö Zoll. Lunen. l'ft 30 66 6 7 47 6 2 33 3 3 31 64 5 2 46 — 8 32 2 6 32 62 5 — 44 . 6 4 31 2 5 33 60 6 1 43 2 9 30 3 — 34 58 8 2 42 — 1 29 4 1 35 57 1 4 40 8 1 28 5 7 36 55 5 6 39 6 8 27 7 8 37 54 — 5 38 6 1 27 — 2 38 52 6 3 37 5 9 26 3 1 39 51 2 8 36 6 3 25 6 4 40 50 — 1 35 7 1 25 .— — 41 48 7 8 34 8 4 24 3 9 42 47 6 1 34 — 1 23 8 — 43 46 5 1 33 2 2 23 2 5 44 45 4 5 32 4 6 22 7 2 45 44 4 4 31 7 4 22 2 2 46 43 4 8 31 — 5 21 7 ’4 47 42 5 5 30 3 9 21 2 7 48 41 6 7 29 7 6 20 8 3 49 40 8 1 29 1 5 20 4 — 50 40 — — 28 5 7 20 — — 51 39 2 1 28 — 1 19 6 —— 52 38 4 6 27 4 7 19 2 3 53 37 7 3 26 9 5 18 8 6 54 37 — 4 26 4 5 18 5 2 55 36 3 6 25 9 9 18 1 8 56 35 7 1 25 5 1 17 8 5 57 35 — 9 25 — 6 17 5 4 58 34 4 8 24 6 3 17 2 4 59 33 9 — 24 2 1 16 9 5 60 33 3 3 23 8 — 16 6 6 61 32 7 8 23 4 1 16 3 9 62 32 2 6 23 — 4 16 1 3 63 31 7 4 22 6 7 15 8 7 64 31 2 5 22 3 2 15 6 2 65 30 7 7 21 9 8 15 3 8 66 30 3 — 21 6 4 15 1 5 67 29 8 5 21 3 2 14 9 2 68 29 4 1 21 — — 14 7 —. 69 28 9 9 20 7 — 14 4 9 70 28 5 7 20 4 — 14 2 8 Hiernach ist also für Holz von 50 Zoll Scheidlänge die lichte Höhe der Seitenpfosten: a) bei einem ganzen Steckenrahmen 40 Zoll, b) „ „ halben „ ' 28 „ 57/10 Linien, c) „ „ viertel „ 20 „ und für Holz von 40 Zoll Scheidlänge: a) bei einem ganzen Steckenrahmen 50 Zoll, b) „ „ halben „ 35 „ 7'/10 Linien, c) „ „ viertel „ 25 „ Formular 2 (des Tagebuchs). Ordn.« Nr. Datum. 9t a nr e n des M £ n verkaufte gen: declarirtc bei der Octroi- crhebung Verkäufers. Käufers. Holz: Stecken Braunkoblen: Zentner Holz: Stecken Braunkohlen: Centner ÜB c f n it ii t m a d) ii n o, die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh betreffend. Nachdem in verschiedenen Orten die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh ausgebrochen ist, hat die Kurfürstlich Hessische Polizei - Direction Marburg die Anordnung getroffen, raff Rindvieh, Schaafe, Ziegen und Schweine ohne Gesundheitszeugnis in den Kreis Marburg nicht eingebracht, oder von Handelsleuten umher getrieben werden dürfen, was zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Gießen, am 6. October 1856. Großherzogliches Kreisamt Gießen. K ü ch l e r. Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen. Edictalladung. Dessen tliche Vorladung. 2083) Nachdem der Kaufmann Heinrich Benjamin Eberhardt dahier seine Zahlungsunfähigkeit gerichtlich angezeigt hat und zuvörderst, behufs Abwendung des förmlichen ConcurseS, zum Versuch einer gütlichen Uebcr- einkunft zwischen dem gedachten Schuldner und seinen Gläubigern, Termin auf den 3 0. Oct ober d. I., Morgens 10 Uhr, anher anberaumt worden, so werden alle Gläubiger des gedachten Kaufmanns Eberhardt hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem vorbcmerkten Termine sogcwiß ihre Forderungen summarisch anzumelden und sodann mit dem Gemcinschuldncr die Güte zu pflegen, als sonst von den zurückbleibendcn Chirographen - Gläubiger angenommen werden wird, daß sie Demjenigen bcitreten, was die Mehrzahl der Erscheinenden beschließt. Zugleich werden dieselben aufgefordert, im Falle des Nichtzustandekommens einer gütlichen Vereinigung, alsbald nicht nur einen Gläubiger - Ausschuß zum Beistand des Kurators der Masse zu wählen, sondern sich auch über die definitive Bestellung eines Kurators zu einigen, widrigenfalls sie mit der Wahl des vorläufig vom Gericht bestellten Kurators, Obergerichts-Anwalts Schantz dahicr, als einverstanden betrachtet werden. Marburg, am 1 October 1856. Kurfürstliches Justizamt I. Rudolph. Besondere Bekanntmachung. 2080) Nach höherer Bestimmung beträgt der Beitrag zur Miljtä^stMtz^retungskasse fürs Jahr 1857 190 fl. und es können Beitritts-Erklärungen schon jetzt auf Großherzoglicher Bürgermeisterei dahier entgegen« genommen werden. Gießen, am 3. October 1856. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. D. Ebel. Versteigerungen. Die Versteigerung von Zimmer- und Schlvsserarbeit bei der Stadt Gießen. 2081) Donnerstag den 9. Oetober 1856, des Morgens 9 Uhr, sollen folgende Arbeiten: Zimmerarbeit, veranschl. zu 70 fl. 21fr. Schlosserarbeit, „ „ 3 „ — „ auf dem Rathhause dahicr an den Wenigst- fordernden vergeben werden. Gießen, den 4. Octobcr 1856. Großherzoglichc Bürgermeisterei Gießen. _______________D. Ebcl.___________ Mai»» - Sßcfcr - Bahn. 2043) Zur Unisormirung des Zugs- | Personals soll die Lieferung von 24 Paletots, 24 Röcken, 24 Hosen und 24 Mühen, veranschlagt zu 1260 Gulden, auf dem Submissionswege in Aecord gegeben werden, worüber die Bedingungen bei der unterzeichneten Stelle zur Einsicht offen liegen, an welche die Gebote bis längstens den 15. Oetober l. I., des Vormittags 10 Uhr, versiegelt und mit der Aufschrift versehen: „Unisormirung betreffend" einzureichcn sind. Gießen, den 30. September 1856. Großherzoglichc Magazins-Commission. Laubenheimer. R r b e i t s v e r st e i g e r u n g. 2059) Donnerstag den 9. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, sollen auf hiesiger Bürgermeisterei nachfolgende Arbeiten einer öffentlichen Versteigerung an die Wenigstnehmenden ausgesetzt werden: I. Reparatur des Kirchendachs. Dachdeckerarbeit, veranschlagt zu 39 fl. II Fertigung eines eisernen Friedhofthors. Schlofferarbeit, veranschlagt zu 95 fl. Naunheim, am 2. Oetober 1856. Großherzogliche Bürgermeisterei Naunheim. I. A.: M. Wahl, Kreisbauaufseher. Feilgebotenes. 2067) An- und Verkauf von Staatspapieren, Anlehens-Loosen, Bank-, Credil- und Eisenbahn - Aclien e(c., Umwechselung aller Bold- und Silbersorten, Coupons, Banknoten, Kassenanweisungen etc, im Geld- und Wcchfelgeschäft von C. H. Worins, Walllhor, A. 139. B Eisenbahn - Fahrpläne in Taschen-Format, pr. Stück 3 fr., sind zu haben in der ($>♦ D. Brnhl'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei, Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1. 2089) Steinkohlen, Braunkohlen und Holz ift zu haben bei __________Fr. Schwaab, Seltersweg. 2090) 60 Stück reingehaltene Weinflaschen und 30 Stück gute, reine Hvnig- töpfe, sind billig zu verkaufen. Näheres bei der Erped. d. Bltts.___________________ 2082) Bestes Aepselkraut, in verschiedenen Qualitäten, bei ___________________W. Zur buch. 2084) Ein auf einer frequenten Straße gelegenes Haus (bereits für ein Geschäft eingerichtet), ist zu verkaufen. Näheres bei der Exped. d. Bltts. 2085) Gelbe runde Dickwurzeln, sowie eine Kelter, sind zu verkaufen bei Jacob Sack, Eaplansgasse. 2050) Gummi - Schuhe mit Ledersohlen , für deren Güte garantirt wird, empfehle ich zu billigen Preisen. Zugleich wird bemerkt, daß dieselben stets bei mir besohlt, sowie auch alle sonstigen Reparaturen von mir auf das Beste besorgt werden. ________________________F r. Berg. 2065) Bier Sorten Waizon-Mehl, sowie bestes, hell abgezogenes Krystall- Lampen-Oel, empfiehlt zu den billigsten Preisen C. W. Dietz, am Markt. S $4 Ä $4 E> 4. ’S ® ® -IO 5'® ft g Vermiet Hungen. 2088) In Lit. A. Nr. 197 in der Schloßgasse, sind mehrere möblirte Zimmer an Schüler oder einzelne Herren zu ver- miethen. Auch kann man die Kost im Hause bekommen. 1529) Ein größeres Familienlvgis ist zu vermiethen. Hoffmann, Postfecretär. 2037) In Lit. A. Nr. 2 ist ein Logis zu vermiethen und kann sogleich bezogen werden. 2070) Die von Hrn. Kaufm. Wallenfels innegehabten Räumlichkeiten, nebst Stallung, einem Speicher und Keller, sino anderweit zu vermiethen. L. Pimpert's Wittwe. Vermischte Anzeigen. 2079) Dem verehrlichen Publikum diene hiermit zur Nachricht, daß ich bei meinem bisherigen Geschäft von nächsten Montag, den 6. October an, auch Schweine schlachten und Wurst machen werde. PH. Zimmermann. 2046) Aepfel zu Acpfelwcin kauft malterweise D. Ebel, zum Caffeehaus. 2069) Ein Pferdeknccht wird auf Weihnachten in Dienst gesucht von Gg. Reiber. 2047) Kost unv Logis kann ein Schüler, nahe an der Realschule, billig haben. Näheres bei der Expev. b. Bltts. 1227) Die Renten- und Lebensversicherungs-Anstalt zu Darmstadt hat die Einrichtung getroffen, daß kleine Sterbsallskapitalien von 100 bis 300 fl. unter erleichterten Bedingungen bei ihr versichert werden können, wodurch auch den minder Bemittelten Gelegenheit geboten ist, ihren Angehörigen für den Todesfall sofort beziehbare Sterbegelder zu hinterlassen. Nähere Auskunft ertheilen die Herren Bevollmächtigten der Anstalt.*) Darmstadt, im Mai 1856. Die Direktion. *) In Gießen: Herr Buchbinder A. L. Balser. In Lich: Herr Hypotheken-Commiffär K. Volp. Berlinische Lebetls-Versicheriings-Gesellschast. 2066) Diejenigen Personen, welche zur Versorgung unc zum Wohle der sie überlebenden Familie auf leichte und sichere Weise ein Kapital ersparen wollen, finden hierzu bei der seit 20 Jahren bestehende» Berlinischen Lebens-Vecsichcrungs-Gesellschaft vortheilhafte Gelegenheit. Gegen jährliche, halbjäbrliche oder vierteljährliche Zahlungen nur mäßiger Beiträge übernimmt die obige Gcsclljchasl für jeres Mitglied rie Ersparung eines,' entweder bei seinen Lebzeiten oder nach seinem Tode zahlbaren, vorher bestimmten Kapitals. Für den vorsorglichen Gatten, Vater, Bruder oder Freund bedarf cs mithin meistens nur geringer Opfer, um seine Familie oder die ihm sonst thcurcn Personen vor drückender Roth zu bewahren, die, wie die Erfahrung lehrt, leider nur zu häufig durch raschen, unerwarteten Todesfall über sie einbricht. ' Nähere mündliche Auskunft und Erklärung, so wie Gcschästeprogramme über die verschiedenen Versicherungs-Arten werden bei den unterzeichneten Agenten der Gesellschaft jederzeit bereitwilligst und unentgeltlich ertheilt. Gießen, im October 1856. Franz Peppler & Comp, Agenten der Berlinischen Lebens-BersichernngS-Gesellschaft. W i«7) Frankfurter Actien - Gesellschaft 8 | für laudwirthfchaftttch-chemifche Fabrikate. 8 | Kunst - Dünge r. . i Unsere Fabrikate sind sowohl im Feldbau, tote Wiesen-, Wein- und Gartenbau mit dem auffallendsten Erfolge auf W verschiedenen Bodenarten angewentet worden. — Sie wirken rasch, sicher und nachhalkend. — Durch sie werden dem Boden ™ die Bestandtheile wiedergegeben, welche ihm durch die Erndten entzogen würden und zur Ernährung und kräftigen Ent- M Wickelung ter Pflanze wesentlich nöthig sind, durch sie werden die Mittel zu einer vollkommenen freien und intensiven Wirthsckaft geboten, nur durch sie wird es dem intelligenten Landwirthe möglich, starken Körner- und Handelsfrucht-Bau M einzuführen und in der Erzielung der höchst möglichen Erträge seine Aufgabe befriedigend zu lösen. — W (gedämpftes Knochenmehl, (quanisirt) in seinem und gröberem Pulver für Grtraide Ar. M! boncentrirter Dünger, (künstlicher Guano), für Reps, Tabak, Kartoffeln, Hopsen, Wein Ar. M Sauerer pbosphorsnnerer Kalk, (S up erp h o S p h a t), für Gemüse, Rüben aller Gattungen, Futtergewächse Ar. M Sämmtliche Fabrikate sind analysirt und werden stets unter Garantie des angegebenen Gehaltes geliefert. — M W Preislisten und Gebrauchsanweisungen werden gratis verabfolgt. M B Niederlage in Frankfurt a. M.z Huchstraste 51. 1 W Niederlage in Gießen bei E. Pistor. N 3»6) Die Stellten- und Lebensversicherungs-Anstalt zu Darmstadt übernimmt unter Garantie eines dermalen über 660,000 fl. betragenden Vermögens: 1) die Versicherung steigender Renten gegen beliebige Kapitaleinlagen. Ende 1855 belief sich die Zahl der Renten» er sicherten auf 6336 mit 10,596 Einlagen und ca. 667,000 fl. Vermögen. Seit dem 1. Januar d. I. ist die 9. Jahresgcseüschaft in der Bildung begriffen. 2) Lebensversicherungen in Beträgen von 100 bis 10,000 fl. auf ein einzelnes Leben gegen feste, zu keiner Nachzahlung verpflichtende Versicherungsbeiträge. Für eine lebenslängliche Versicherung von 100 fl. betragen die jährlichen Versicherungsbeiträge bei einem Alter von 20 Jahren: 25 Jahren: 30 Jahren: 35 Jahren: 40 Jahren: 45 Jahren: 50 Jahren: re. rc. 1 fl. 34 fr. 1 fl. 45 fr. 2 fl. 1 fr. 2 fl. 21 fr. 2 fl. 48 fr. 3 fl. 26 fr. 4 fl. 18 fr. 3) Lcibreutenversicherungru, womit auch Wittwenrenten erworben werden fönnen. 4) Dcpvsitrugeldcr bis zu Beträgen von 25 fl. herab, welche vom 30. Tage nach der Hinterlegung bis zur Zurücknahme mit 3pCt. verzinst und auf Verlangen ganz oder stückweise zurückbezahlt werden. Ende 1855 betrug die Summe der hinterlegten Gelder 655,418 fl. Die Anstalt gibt Darlehen gegen hypothekarische Sicherheit, sowie gegen Faustpfänder in Wcrthpapicren und gewährt mittelst ihrer Amortisatiousorduuiig Gelegenheit, aufgcnommcnc Kapitalien durch Zahlungen auf Zins und Kapital (Tilgungsrenten) all« mählig abzutragen. ' „ Wegen näherer Auslunft, sowie wegen des unentgelvlichen Bezugs von Prospectcn und Statuten der Anstalt beliebe man sich an deren Herren Bevollmächtigte zu wenden *). Darmstadt, den 15. Februar 1856. iDtC Direktion *) In Gießen: An Herrn Buchbinder A. L. Balser. In Eid?: An Herrn Hypothefen-Commiffär K. Volp. 2086) Heute, Mittwoch den 8. October, spielt das Musik-Corps des Königl. Preuß. 8. Jäger-Bataillons von Wetzlar im großen LeibFchen Saale. Anfang 3 Uhr. 2018) Meine Seiden-und Wollen- 1984) In einem Engrosgeschäft ist eine Färberei bringe ich hiermit in empfehlende Lehrlingsstelle offen. Näheres bei der Exped. Erinnerung. Gg. Plant. dieses Blattes. Tanzunterricht. 2009) Ich mache hiermit die ergebenste Anzeige, daß mein Tanzunterricht den 20. October wieder beginnt. Ich ersuche Diejenigen, welche hieran Theil nehmen wollen, sich in Gesellschaften von 8 bis 12 Personen zu bilden und mich hiervon in Kcnntniß zu setzen; Diejenigen aber, welche feine Gesellschaft finden follten, bitte ich, mich recht bald davon zu benach« richtigen, um die entsprechende Eintheilung machen zu können. Röse, Univ.-Tanz- und Fechtlehrer. Beschädigung der Straßenlaternen betreffend. 2087) In Folge der fortdauernden Beschädigungen der zur Gasbeleuchtung gehörenden Straßenlaternen re., wodurch uns sehr erhebliche Unkosten verursacht werden, finden wir uns genöthigt, außergewöhnliche, für uns sehr unangenehme Maßregeln zum Schutze unseres in den öffentlichen Straßen sich befindlichen Eigeuthums zu ergreifen, und haben deshalb einen verpflichteten Beleuchtungs-Aufseher beauftragt, dasselbe zu überwachen. ' Ferner bringen wir zur allgemeinen Kcnnt- niß, daß für derartige Anzeigen, auf welche die Verursacher der Beschädigungen mit Erfolg zum Schadenersatz angehalten und auch unter Umständen zur polizeilichen Bestrafung gebracht werden können, eine Belohnung von Zehn (H u l d e » dem betreffenden Anzeiger nach amtlicher Cvnstatirung derselben zugesichert wird. Gießen, den 7. October 1856. Für die Gießener Gas-Gesellschaft: _____________John Tebay.__________ Landwirthschastliche Fortbildungsschule zu Echzell, Winterhalbjahr l<856/57« 2035) Die landwirthschastliche Schule zu Echzell nimmt mit dem 27. October 2. I. wieder ihren Anfang. Der Unterricht erstreckt sich über diejenigen Zweige der theoretischen Naturwissenschaften, deren Kenntniß zu einem rationellen Betriebe der Landwirth- schaft unentbehrlich ist, sodann über Bodenkunde,Düngerlehre, allgemeinen und specicllen Pflanzenbau, Buchführung, Rechnen, praktische Geometrie, Siylübungen u. s. w. Die Pensionäre erhalten gegen billige Vergütung Wohnung und Frühstück int Untcrrichtslocale und arbeiten unter Aufsicht ihrer Lehrer; Mittag- und Abendessen bekommen sie in einem Kvsthause. Anmeldungen beliebe man baldigst, jedenfalls vor dem 15. October, an den Unterzeichneten gelangen zu lassen, der auch jederzeit bereit ist, auf mündliche oder frankirte schriftliche Anfragen nähere Auskunft zu ertheilcn. Echzell, am 9. September 1856. Dr. Henkelmann. Fremden-Register vom 2. dis 5. Oktober 1856. I n d e n Gasthäusern. Im Einhorn : Hr. Hellmuthäuser, Cecon. v. Aachen; Hr. Specht, Sßertv. B. Ladwigsbrunn; Hrn. Rent Ätultle u. Jäger v. Dresden; Hr. Dr. He.ffelt, Oberkammer-Rath B. Braunfels; Hr. Neidet, Stud. v. Liedeibach ; Hr. Braun, Techn. b Sigmaringen; Hr. Schröder, Access, v. Worms; Hr. Schwichs, Lehr. b. Darmstadt: Hr. Redau, Oecen. b. Alsfeld : Hrn. Kaust. Wenzel b. Hanau, Böhl b. Wien, Neff in. Fr. b. Siegen, Engels b. Rheydt, Marcus b. Orlenberg, Schöninger b. Cöln, Schladebach B. Bielefeld 11. Bertine 3. Herborn. Im Rappen: Jpr. Schmehl, Pfarrpeiw. B. Mittelhausen; Fr. Rcnt- amtm. Drexler b. Siegen; Hr. Weinheim, Forstmstr. b. Bingenheim; Hr. Klein m. Sohn, Berginfp. b. Carlohüite; Hrn. Partie. Franck m. Fam. b. Bern, Schaumann b. Verona u. Keicher B. Eisenach; Hr. b. Daniels m. Sohn, Geh. Obertribun.-Rath b. Berlin; Hr. Hahnsen, Gymn.-Lehr. b. Wetzlar; Hr. Rothschild, sind. wert. b. Vöhl; Hrn. Kaust. Herbst u. Becker B. Offenbach, Beck b. Brussel, Wettenfuhr b. Homberg, rc eetz b. Heidenheim, Haas o. Crombach, Rothschild b. Alsfeld u. Schröder b. Bremen. Im Drin; Carl: Hrn. Geschwor. Schiff B. Obereuleubach u. Rothschild II. B. Heldenbergen; Hr. Weißmann, Prioatm. b. Mainz; Hr. Marchand, Partic. b. Slraßburg; Fräul. Hadenrolh b. Herborn; Hr. Haubitz, Hauptm. b. Wien; Hr. Wiesenfeld, Fabrik, b. Elberfeld; Hr. Weller, Oecon v. Wchmannshausen; Hr. Allwohn, Bürgermstr. o. Wölfersheim; Hr. Bänder, Schönfärb. s. Herborn; Hr. Geuth, Forst,n. b. Dillenburg; Hr. Nuppel, Oecon. b. Eronberg; Hr Blaickloch, Rent. b. London; Hrn. Kaust. Bingmann b. Höchst, Hübner x>. Cöln, Schwerst b. Salzburg, Weil m. Fr. b. Reckfort, Slahlhöfer, Stier u. Michel b. Frankfurt. Im deutschen Hof: Hr. Franck, Schloss, b. d. griedrichshuue; Hr. Kräuter, Eond. n. Ereuznach. Im Darmstädter Haus: Hr. Wiener, Mustk. u. Hr. Mathias, Feldw. B. Darmstadt; Hr. Ärwich, Gärb. b. Marburg; Hr. Lembach, Actuar.-Geh. B. Biedenkopf; Hr. Böcher, Vletzg. b. Cassel; Hrn. Handels!. Schwarz u. Noll b. Ziegenhain; Hr. Hermann, Kaufm. v. Frankfurt; Hr. Bermann, Fabrik, b. Erfurt; Hr. Fillmann, Oecon. b. Wölfersheim; Hr. Strauch, Metzg. B. Büdingen. In der Sonne : Hr. Schmidt, Handelsm. b. Hainchen; Hrn. Fuhrt. Buhl b. Katzen'urt u. Stahlhöfer b Friedrichsdorf. In der klofe : Fr. Kettin n. Oberau; Hrn. Handelst. Grieb b. Climbach, Schmidt u. Emmerling b. Oberau, Meisel b. Wilsbach u. Pfeffer b. Bischoffen; Hr. Brockhanne, Uhrcnhndlr. v. Mainzlar. In den Privathäusern. Bei Hrn. A. K. WormS: Hr. WormS, Kaufm. B. Berlin. — Bei Fr. Dr. Koch : Hr. Düring, Juwel, v. London. — Bei Hrn. Buchb. Hoffmann : Fr. Sang b. Gumpersberg. — Bei Hrn. Hofg. Rath Dr. Zimmer- manu : Fräul. b. Rau b. Marburg. — Bei Hrn. Musikdir. Schierholz: Fr. Affeff. Eckstein b. Schlitz. — Bei Hrn. Btetzg. Zimmermann: Hr. Bertram, Privatm. b. Biedenkopf. — Bei Hrn. Heinr. Weiß: Fr. Manu v. Paris. — Bei Hrn. Distr. - Einnehm. Höfliuger : Fr. Distr. - Einnehm. Wellen v. Homberg u. Fräul. Grünewald b. Lampertheim. — Bei Fr. Buchh Ricker: Hr. Hcnko m. Fr., Oberg.-Rath b. Mainz. — Bei Hrn. Prof. Dr. Weigand: Fr. b. Horir b. Nürnberg. — Bei Wittwe Schultheiß : Jungfer Spangenberg b. d. Holzniühle. — Bei Hrn. Buchdr. Stich: Hr. Schlag, Buchh. b. Altona. — Bei Hrn. E. Elkan : Hr. Elkan, Kaufm. B. Frankfurt. Schulversäumniß-Listen, sowie VLehstands Tabellen und Feldrügegerichts-Protokolle, sind stets vorräthig in der D. Brü'hl'schen Univ.-Buch- und Steiudruckerei, Canzleibcrg, Lit. B. Nr. 1, _______________________________________ und bei Buchbinder Dietz in Lich. Frucht- und Mehlpreise von nachbenannten Städten und Fruchtmarkten. 'W a i z e u. Korn. Gerste. Hafer. Kartoffeln. o->..d,!!' ”»"• «■ fahren 1111' Maltcr. fahren Verkauft Mltr. Miltelpreiö Bum Malter. Auf- ge- fahreu Mltr. Verkauft Mltr. Mittelp oom M-lte reif r. Auf- g" fahren Mltr. Verkauft Mltr. Miltelpreis Bum Malter. Auf- gr- fahren Mltr. Verkauft. Mltr. MiltelprciS oom Maller. _______Mltr. MItr. Pf. st. fr. PO st. fr. Pf. fl. fr. Pf. st. fr- Pt. ff. fr. Gießen, 3. Octbr. 135 129; 200 15 29 691 Butzbach, — , — — 200 - — _2 Grunberg, 4. „ 237z 237' 200 14 44 H6J Friedberg, — — — 200 — „ _ Mainz, 3. — — 200 16 30 — 58 ii6z 160 160 160 160 160 8 7 11 16 45 40 4 40 4 10 — i — 5 15 ”1111 1 200 200 200 200 200 2 36 18ol- 180 10 180 — 180 12 24 15 83- 83z '■ä 119* 119- 120 120 120 120 1 1 Gießen: Außerdem wurden noch 4 Malter Erbsen im Mitte,preis zu 9 ff. verkauft. Drud uno Verlag cer G. D. Brühl'schen Univrrsitäts-Buch- und Stelnvruckerei. St, Erscheint wöchem 1 st. 53 fr. — S gespaltene Zeile M 82, die Zusam Art. i nur nach den Steuerz stehen, roerte; Ist die befindenden 6 Bctheiligten nicht eingchal Wenn Kinder der 91 dem Vater, । Es for Anrechnung, stattfindet, es Art. 1 und der Abg rechtigtcn un »der dabei gi Art. ä können folgen Ergänzungsri asscssvren, P Rentamtmäni Functionen d der Bevölkert Art. 1 Werden, bedü Art. 5 dessen Beranl baren ist vor Die S Ortes, des 5 und zwar du einzusenden si und die Abst Der Regierui Zählung der gleichheit entl Personen und