Auzeigeblatt der Stadt und des Kreises Gießen. jß 70 Mittwoch den 31. August_________________1833. Mheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch nnd Sonnabend. - Preis des Zahrqangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtig- incl. PoffaufschlagS 1 ff. 39 fr. - wart- abonnirt man ffch bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Ärv-dition («anzl-ib-rg Lit. B. Pr. 1.) - SinrücknngSgebühr für di- gespaltene SordnSz-.l- 3 fr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften di- g-spalt-n- EorpnSzeile 3 kr. Amtlicher T h e L l. Verordnung, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend. (Fortsetzung.) §. 55. Weitere Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Getränken. Die Ein- und Ausfuhr der nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke darf nur an denjenigen Orten geschehen, an welchen dieselbe nach öffentlicher Bekanntmachung Unseres Finanzministeriums gestattet ist, und es müssen dabei außer den im jj 49 biS 54 gegebenen Vorschriften dieser Verordnung alle diejenigen näheren Vorschriften beobachtet werden, welche in Folge von Vereinbarungen mit den Zollvereiusstaaten über die gegenseitige Sicherstellung der inneren indirccten Abgaben in den deßfall- sigen Regulativen und Bekanntmachungen erlassen worden sind, oder künftig erlassen werden. Desgleichen sind bei dem Transporte von Getränken, welche auf Eisenbahnen ein-, auS- oder durchgcsiihrt werden, die besonderen Vorschriften zu beobachten, welche in dieser Beziehung auf den Grund von Vereinbarungen mit den betreffenden Staaten erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden. 8« 56. Vorschriften, die von den Transportanten der Getränken zu beobachten sind. Alle nach 8. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, welche nach den Bestimmungen der 88. 49 und 50 beim Transport im Lande mit irgend einem der vorgeschriebenen Scheine versehen sein müssen, dürfen von demjenigen, welcher den Transport besorgt, und daher wissen muß, an wen er abliefern soll, so wenig ohne Schein, wie mit Scheinen, welche auf falsche Deelara- tionen ausgestellt sind oder deren Gültigkeitsfrist abgelaufen ist, im Lande transportirt werden. Seine nothwendige Mitwissenschaft bei jeder auch nicht von ihm selbst herrührenden falschen Declaration über die von ihm verführten Getränke soll, ohne Rücksicht auf die den Declaranten treffenden Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung, besonders bestraft werden. Derjenige, welcher den Transport besorgt, ist schuldig, den erhaltenen Schein stets bei sich zu führen, und solchen, auf Erfordern, allen mit der Aufsicht wegen der indirecten Auflagen beauftragten Personen sogleich vorzuzeigen. Ist entweder kein Schein oder kein mit der Ladung und der Zeit oder der Richtung des Transports übereinstimmender Schein bei dem Transporte befindlich, so find diese Personen ermächtigt und verpflichtet, den Transportanten anzuhalten, die Ladung in Beschlag zu nehmen, und das Strafverfahren gegen den Defraudanten unverzüglich einzuleiten. Hinsichtlich der Zeit der Gültigkeit der ausgestellten Scheine wird hiermit bestimmt, daß auf sechs Stunden Entfernung ein Tag und für Transporte im Ort jedesmal nur drei Stunden in den Scheinen angesetzt und gut gcthan werden sollen. Bei etwaiger unvorhergesehener unvermeidlicher Verhinderung des Transports muß auf so lange, als diese Verhinderung dauert, der Schein bei dem nächsten Ortseinnehmer deponirt und die Ladung seiner Aufsicht unterworfen werden, wogegen dieser angewiesen und verpflichtet ist, alsdann die in dem Schein angegebene Transportfrist für die gleiche Zeit zu verlängern. §• 57. Vorschriften, die von den Empfängern der Getränke zu beobachten sind. Jeder, der aus dem Auslande oder Jnlande der Besteuerung nach §. 1 unterliegende Getränke empfängt, ist schuldig, bei der Einlage und längstens binnen vierundzwanzig Stunden den zugehörigen Abfuhrschein oder Transportschein an den Ortseinnehmer abzuliefern und die ihm obliegende Zahlung zu leisten, im Falle aber die Getränke ohne den erforderlichen Schein an ihn gelangt sind, binnen sechs Stunden nach dem Empfang die Anzeige bei dem Ortseinnehmcr zu machen. Er erhält von dem Ortseinnehmer für jede geleistete Zahlung die vollzogene Quittung und für jeden zurückgclicferten Transportschein eine besondere Bescheinigung über die Zurückgabe dieses Scheins, und ist bis zum Empfang dieser Quittung oder Bescheinigung verbunden, die gefchehcne Einlage den Beamten der Verwaltung auf deren Verlangen unweigerlich nachzuweisen, sowie weiter verpflichtet, die erhaltenen Quittungen oder Bescheinigungen, zu seiner und deS Absenders Legitimation, ein Jahr lang auf» zubcwahren und auf Erfordern der Tranksteuerverwaltung oder der untersuchenden Gerichtsbehörde ohne Weigerung zur Einsicht vvrzulegen. Er kann sich während dieser Zeit einzig und allein durch deren Vorlage gegen die Behörde darüber ausweisen, daß er seine Verbindlichkeiten für gemachte Einlagen wirklich erfüllt hat. 460 Zu Nr. K. A. G. 6756. Gießen, am 24. August 1853. an Gießen am 24. August 1853. In Verhinderung des Staatsministers: v. Lehma n n. Betreffend: Maßregeln in Bezug auf unredliche Steigerung der Fruchtpreiße. Das Großherzoglich Hessische schäft Fei' faffcfcenf TW*irn i?n 8snt,c°L’C Abgabe der zugehörigen Scheines für heimliche Einlagen ohne Scheine, für Mitwissen- h7n 9ihrmh k Declarationen der Absender oder Transportarten sollen die Empfänger der Getränke, ohne Rücksicht auf die von Werben ‘ 1 ' Transporlanten verwirkten Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung ebensallS besonders bestraft 1 (Fortsetzung folgt.) 1 wit ^maligen Zeitverhältniffe dringend ersorden, der unredlichen Steigerung der Preise der nochwen Aasten Lebensmittel ***** “ 81,L 73 »" V-«u»g-.u,Imd,, W m,f LeArf6gm,g, «r. fr,rh(,^ri; i ®er ?urch Verbreitung falscher oder entstellter Thatsachen, durch Anbieten höherer Preise, als die Verkäufer selbst ^rrrungung nut Inhabern gleicher Gegenstände zu dein Ende, diese nicht zu verkaufen, oder nur zu einem gewissen Ö“ r^ ju einem höheren als dem zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preise, oder wer durch Schc.nverträae, oder durch der^KarwffelrF^^e^^Ä^o'^"Presses des Getreides, der Futterkörner, des Mchles oder mehlicher Substanzen^ insbcsonde« au bSanfr b'SL?5 b zu bewirken sucht, soll mit Gefangniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von 50 Gulden bis Inh wo b/ der Zweck erreicht worden ist, mit Geldbuße von einhundert Gulden bis zu sechstausend Gulden U»d nut Gefangniß bis zu drei Monaten oder Correctionshausstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. ’m'a 7?'r L^enwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem sie im Regierungsblatte erscheint. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels. Darmstadt, den 1. September 1846. tL- s-) LUDWIG. Zu Nr. K. A. G. 6755?"" --------------------------- Betreffend: die polizeiliche Aufficht über die Lebensmittel, insbesondere aus Frnchtmäekten. Das Großherzoglich Hessische an fämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises. We SMnS,™'hS 6 ", v*1'? 3^rm OrMagchirigen auf oiMbliche Seife Männl ju machen, X ÄZ 11 »M- Bestimmungen nus-V-L und sonstige,?Personen deemlrSchZ wird ' iU M Äi)'l s'r?""°"9 '* »» RM-rn sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. abqedwckw'Verownun^vm,/?K^^7^ nber 1846 wiederholt zur Kenntniß Ihrer OrtSangehörigen zu bringen. Es ist nicht die sckMsbettieb^d? de? Ueberstn?be''i ^"chthandel irgend zu hemmen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Diese/ Gc- erhält ihn am wirkinKan0fI.,bfrr, verschiedenen Länder vermittelt, verdient den Schutz der Gesetze, und und dem befangenen Unheil wellt? Cllr1 künstliches Aufschwellen der Preise beabsichtigenden Wucher strenge unterdrückt, Wirkungskreise für die rirhtine 9(nffnfr 6 sAn5?n zusammen zu werfen geneigt ist, entgegen arbeitet. Sie werden daher in Ihrem Strengste überwachen. $ Ö bcr Verordnung iLvrge tragen und nicht minder deren Handhabung persönlich uub aufs K ü ch l e r. Verordnung, die unredliche Steigernng der Frnchtpre'ise betreffend. I G II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei vl y v l II 2C* 20* 461 Kitwissen- f die von 's bcftraft 53. tchfolgend nicht die eser Ge- Pe, und Zerdrückt, 11 Ihrem iv.b aufs » b e i msmittel ig, ver- er selbst gewissen er durch csoudere den bis Gulden inisters: nungen in der g vom nachen, wissen- ^äklern 31^ Zu Nr. D. 15914. Darmstadt den 28. October 1846. Betreffend: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministtriuin des Innern und der Justiz .1,- an tiic Großherzoglichen Provinzial-Commifsariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großhcrzogliche Kreisräthe. An den meisten Orten, wo Frachtmärkte regelmäßig abgehalten werden, bestehen zwar bereits in den Local Reglements, namentlich in den Fruchtmarkt-Ordnungen, Vorschriften, welche die Erhaltung der freien, ungestörten Concurrenz bei den Fruchtverkäufen bezwecken. Da diese Vorschriften theils nicht au allen Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, in Wirksamkeit bestehen, theils nicht gehörig befolgt werden, theils aber auch für die Ccntraventioncn mitunter zu geringe Strafen androhen, so finden wir, im Hinblick auf die dermalige Theurung der Brodfrüchte, welche als cs dringend nöthig erscheinen läßt, Störungen der freien Concurrenz auf den Frachtmärkten vorzubeugen und die Erreichung der Zwecke, für welche überhaupt solche Märkte errichtet werden, zu sichern, uns veranlaßt, für alle Orte, an welchen Frachtmärkte abgehaltcn werden, Folgendes zu verfügen: 1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Frachtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tages vor dem Frachtmärkte an bis zum Schlüße des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Frachtmarkt abgehaltcn wird, befinden, aufzukaufen. 2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum 'Fruchtmarkte um sie daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen. 3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehaltcn wird, von der Mittagsstunde (12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarktc an bis zum Schlüße des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden, es scy denn, daß der Verkäufer durch eine Bescheinigung der Ortspolizcibehörde der Ausfuhrgcmeinde nachweisen kann, daß die Frucht bereits vor der ob n angegebrnen Zeit verkauft war. 4) Früchte, welche auf einem Frachtmärkte angckanft worden find, dürfen auf demselben Markt nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden. , Fruchte, welche zum Verkauf auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden. , 6) Auf dem Frachtmärkte darf mir die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden: es ist daher untersagt, nach mitge- brachien Mustern Frucht auf dem Markte zu verkaufen. ' ' ' 7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Verordnung vom 1. Sep- teinber d. j., weg-n unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Auwendung kommen, mit einer Polizcistrafe von 5 bis 50 fl. gc- apnbet, welche NN Falle der Uneinbringlichkeit im Gefäiigniß mit 40 fr. für einen Tag zu verbüßen ist. , ,8) ~5n|oroeit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vorschriften gleichsalls Anwendung. ' Sic werden hiernach das Weitere besorgen, und bemerken wir zugleich, daß im Uebrigen die Bestimmungen in den an ein* Jemen Orten bestehenden Fruchtmarkt Ordnungen durch obige Vorschriften nicht abgeändert werden. Wir ermächtigen Sie feiner, für diejenigen Orte, wo regelmäßige Märkte für Victualicn überhaupt abgehallen werden, die oben unter 1—7. eriheilteen Vorschriften in Ansehung des Verkehrs mit Getraide, Hülsenfrüchten, Mehl und Kartoffeln in dem Falle, daß dazu ein Bedürfniß sich zeigt, bis auf weitere Verfügung zu erlassen. - Insoweit Letzteres geschehen, haben Sie davon die Anzeige zu machen. du I h i 1. v. Stein. 4. Auf den Märkten (§. 1.) dürfen vor 11 Uhr Vormittags, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 30 fl , keine Fruchthandler Getraide oder Mehl ankaufen. Bei gleicher Strafe ist bis zu der bemerkten Stunde der Ankauf von Kartoffeln denjenigen untersagt, welche mit Kartoffeln Handel treiben . . $' An den Orten, wo Fruchtmärkie abgebalten werden, ist während der für Abhaltung des Marktes bestimmten Zeit die Vermittelung von Käufen und Verkäufen von Getraide, Mehl oder Kartoffeln durch Mäkler untersagt. ,k<. 3uW‘bcr£Wit>luiwn werden mit einer, sowohl gegen den Käufer und Verkäufer, als auch gegen den Mäkler zu erkennenden Geldbuße von 5 bis 30 fl. bestraft. . 51,91 Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gegenwärtiger Verordnu -g verwirkten uneinbringlichen Strafen werden im Gefäiigniß mit 1 Gulden für einen Tag verbüßt. § 10. Die verpflichteten Denunciauten erhalten ein Drittheil von den in Folge ihrer Anzeige erkannt werdenden und eingehenden Strafe». §• 11. Sämmtliche Polizeibehörden und das gesammle Polizei - und Steueraufsichts-Personal haben über genaue Vollzie, yung der tn gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen. 462 Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen. zum Brauereigeschäft gehörende» Felsen 1775) 1668) Vom 1. Leplember l. I. wird die beneheiide Postverbindung zwischen hier und aus Koblenz 8 Uhr Morgens, II gegen Mittag, von durch Wetzlar 4 Uhr 45 Min. früh, aus Gießen : 10*4 Uhr Abends, nach Ankunft des Zugs von Wien und Leipzig zu machen. Gießen am rücksichtigt Hungen 8 Uhr 41 Min. und deS Zugs Frankfurt 10 Uhr Abends, aus Koblenz : 5 Uhr Abends, Publica n da in. Alle, welche Ansprüche an den abwesen, den Johannes Bingmann und seine Ehefrau zu Wvhnbach begründen können, werden auf gefordert, solche im Termine 29. August 1853. Der Gr. Bürgermeister D. Ebel. Hungen. Donnerstag den 22. September l. I., Morgens 9 Uhr, so gewiß bei unterzeichneter Gerichtsstelle dahier geltend zu machen, als sonst die» selben bei der Feststellung des Inventars und Veräußerung des Vermögens mibe» bleiben. den 23. Juli 1853. Großh. Landgericht Hungen Hofmann. Limpert. Großen!i«den. Der auf Besondere Bekanntmachungen. 1770) Gießen. Vermißter Feuerspritzenschlauch Bei dem Brande in Waldgirmes, am a%4. Juli I. I., ist von einer Feuerspritze der Stadt Gießen ein lederner Schlauch, 22 Fuß lang, mit sogenannter Uebernaht und messingenen Gewinde mit Warzen auf dem Einsatz, abhanden gekommen. Diejenigen Ortsvorstandspersonen, welche mit ihren Feuerjpritzen bei dem Löschen dieses Brandes zugegen gewesen sind, er* suche ick hiermit, nachsehen zu wollen, ob dieser Schlauch nicht etwa aus Versehen zu ihren Feuerspritzen gekommen ist und mir in diesem Falle gefällige Mittheilung kellers auf der Hardt dahier ist Termin auf Mittwoch den 14. September l. I., Vormittags 10 Uhr, auf dem Rathhaus dahier anbcraumt worden. Das Wohnhaus ist im unteren Stock zum Betriebe einer Speise* oder Bierwirth* schäft eingerichtet und besitzt im 2. und 3. Stock noch 6 heizbare Zimmer mit Küchen, Kammern ic., während sich im Anbau ein Stall für 2Pferde und mehrere Stück Rindvieh nebst 2 großen Futterböden vorfindet. Die Bierbrauerei, vor mehreren Jahren ganz neu eingerichtet, befindet sich im besten Betriebözustande, enthält sehr solide Braugefäße und besitzt als Zugehör einen sehr großen Hofraum, in welchem mehrere 100 Stecken Holz aufgesetzt werden können. Der in der Brauerel befindliche Brunnen liefert ein ganz gutes Wasser in großer Menge und die bei dem seitherigen Betriebe stattgefundene theilweise Verwendung von Lahnwasser geschah nur auS dem Grunde, weil eben Flußwasser sich zum Bicrbrauen besser eignet als daS reinste Ouellwasser. Der an der Hardt gelegene Fel- aus der Hand versucht werden. Bei der Ungeheuern Zunahme der Bier* consumtion in hiesiger Stadt bietet sich hierdurch einem jungen Manne eine vortreff* liche Gelegenheit dar, mit verhältnißmäßig geringen Mitteln ein gut rentirendeS Geschäft zu erwerben. Alles Nähere ist im Wohnhaus selbst zu Cohlenz um eine andere vermehrt und eihalten die Wagen nachstehenden Gang I. Eilwagen. aus Gießen : 8 Uhr Morgens, nach An* in Koblenz : 9% Uhr Abends, fünft des 5-Uhr-Zugs von Frankfurt, in Gießen 6 „ 45 „ „ zum Anschluß an den Zug um 7 Uhr 34 Min. nach Leipzig und an den Eilzug nach Frankfurt. Mit dem Eilwagen II tritt eine Verbindung in Wetzlar nach und von Siegen Anschluß an den 10 Uhr passirenden I tend vergröbern. Zug nach Marburg, resp. Berlin. * Die beschriebenen Immobilien werden einzeln oder auch g et heilt unter sehr Eilwagen. . „ durch Wetzlar 12 Uhr Nachts, in Koblenz günstigen Bedingungen versteigert und können auch vor der Versteigerung Käufe Dienstag den 6. September l. I. festgesetzte Krämer- und Viehmarkt zu Großen* linden wird nicht an diesem Tage, sondern Dienstag den 20 September l.J., abgehalten werden. Großenlinden den 29. August 1853. Der Gr. Bürgermeister Menges. Forststrafenerhebung bei dem Gr. Rcntamte Gießen. Die Forststrafen vom III. Quartal 1853 können vom 1. bis 15. k. M. an den Zahltagen Dienstags und SamstagS ohne i Kosten bezahlt werden. Gießen den 29. August 1853. Der Gr. Rentamtmann des Rentamts Gießen Melchior. i senkeller besitzt Raum für circa 400 bis I 500 Ohm Bier und empfiehlt sich am besten wohl durch die Beschaffenheit des Lagerbiers , welches gegenwärtig noch auS demselben abgegeben wird. Auf dem Fetsenkeller befinden sich gegen 300 HUKlafter i, nutzbares Gelände und läßt sich der Keller in Gießen : 9 Uhr 20 Min. Abends zum daher mit größter Leichtigkeit noch bedeu- eiii und weiden Personen dahin, sowie nach Herborn und Dillenburg direct von hier erpedirt, dagegen hört von diesem Zeitpunkte die Verbindung zwischen Butzbach und Wetzlar resp. Siegen auf. Der Abgang der beiden Wagen von hier erfolgt am hiesiaen Bahnhofe (Neustädter Thor) zu den angegebenen Zeiten; Personen, die sich im Posthaus einschreiben lassen und von da an den Bahnhof fahren wollen, haben sich eine Stunde vorher im PosthauS einzufinden. Gießen den 30. August 1853. Gr. Hess. Postamt ____________Schön.____ lÖCritCiflCrililQClL W. Busch fei. dahier zustehenden Wohn- 1727) Gießen. Zu einer freiwil-! Hauses, der dabei befindlichen Bierbraueligen Versteigerung des den Erben deS P h. rei in der Marktstraße dabier und eines erfahren. 1785) Gießen. DaS Grummet- Gras von den Wiesen der Apotheker Sey- sried's Wittwc in Butzbach, in Gießener und Wiesecker Gemarkung gelegen, circa 16 Morgen, soll nach beendigter GraSver* steigerung der fiskalischen Wiesen, Donnerstag den 8. September, Morgens, bei Wirth Schiesser zu Wieseck, an den Meistbietenden versteigert werden. C. Weidig. (Hierzu eine Beilage.) Beilage zu Jfä 70 des Anzetgeblattes. Versteigerungen. 1770) Gießen. Die Fertigung von Fenercimern bei der Stadt Gießen. Montag den 5. September 1853, Morgens 9 Uhr, soll die Fertigung von weitern 12 ledernen Feuereimeru, veranschlagt zu 42 fl., auf dem Rathhause dahier an den Wenigst- nehmenden vergeben werden. Gießen den 29. August 1853. Der Gr. Bürgermeister D. Ebel. 1786) Gießen. Das Grummetgras von den Wiesen der Konrad UferS Wittwe, in Gießener und Wiesecker Gemarkung gelegen, circa 30 Morgen, soll nach beendigter Grasversteigerung der fiöcalischen Wiesen Donnerstag den 8. September, Nachmittags, im Gasthaus zum Pfau an den Meistbietenden versteigert werden. Gießen den 26. August 1853. Conrad W eidig 1766) Gießen. Dienstag den 18. Oct ober, Nachmittags 2 Uhr, soll der halbe Antheil der Hofraithe des Joseph Beifuß auf dahiesigem Rathhaus, unter den alödann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, nochmals öffentlich meistbietend versteigert werden, als : Flur 7bbi 14 Klftr. Hofraithe in der Wallrhorstiaße, neben Georg Leib, gibt 5 fr. abgelöste Grundrente, von welcher die andere Hälfte dem Abraham Beifuß dahier gehört. Gießen den 27. August 1853. Der Vorsteher Gr. Ortsgerichls D. Ebel. 1773) Gießen. Versteigerung von Maurerarbeit. Freitag den 2. September Vormittags 10 Uhr, soll im Büreau des Unterzeichneten die zur Aufführung einer Mauer am Hof des Ent- bindungShauseS erforderliche Maurerarbeit, einschließlich der Materiallieferung veranschlagt zu 114 fl., an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Gießen am 29. August 1853. Gr. KreiSbauamt Gießen Holzapfel. 1774) Gießen Grummetgrasversteigerung bei dem Gr. Rentamte Gießen. Das Grummetgras von den flscalischen Wiesen wird versteigert : 1) Montag den 5. September l. I., Morgens 10 Uhr, in der Neumühle bei Watzenborn von 150 Morgen in den Gemarkungen Herrnwald, Leihgestern, Schiffenberg und Watzenborn gelegenen Wiesen; 2) Mittwoch den 7. September l I., a) Morgens 10 Uhr, bei Wirth Wagenbach zu Altenbuseck, von 20 Morgen in der Gemarkung Alten- buseck und b) Nachmittags 1 Uhr, bei Wirth Walther zu Daubringen, von 25 Morgen der Sorauwiese in der Gemarkung Staufenberg, 3) Donnerstag den 8. September l. I, a) Morgens 9 Uhr, bei Wirth Schiesser zu Wieseck, von 120 Morgen in der Gemarkung Wieseck und b) Nachmittags 3 Uhr, in dem Gasthaus zum Pfau bei Gießen, von 128 Morgen, die Weid-, Burgund Ochsenwiesen in der Gemarkung Gießen, unb 4) Freitag den 9. September l. I, Morgens 10 Uhr, ans der Obermühle bei Königsberg, von 26 Morgen in der Gemarkung Königsberg. Gießen den 29. August 1853. Der Gr. Rentamtmann des Rentamts Gießen M e l ch i o r. 1776) Wieseck Grnmmctgrasvcrsteigerring. Montag den 5. k. M., Morgens um 9 Uhr, soll das Grummetgras von den hiesigen Gemeintewiesen auf Ort und Stelle öffentlich me.stbietend versteigert werden. Die Zusammenkunft ist zur bestimmten Stunde des Morgens auf der Oberlach und des Nachmittags um 3 Uhr zu Badenburg im Strauch. Wieseck am 29. August 1853. Der Gr. Bürgermeister Pau sch. 1777) Wieseck. Iagdverpachtung. Samstag den 10. September d. I., Nachmittags um 2 Uhr, soll auf dem hiesigen RathhauS die Ausübung der Feld- und Waldjagd in hiesiger Gemarkung, auf drei Jahre öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden. Wieseck am 29. August 1853. Der Gr. Bürgermeister Pau sch. 1728) Gießen. Die Versteigerung des GrummctgraseS von den städtischen Wiesen. Donnerstag den 1. und Freitag den 2. September d. I., von Morgens 9 Uhr an, soll das GrummetgraS von nachbezeichneten, circa 400 Morgen haltenden Wiesen, öffentlich versteigert werden, und zwar: A. Donner st ag den 1. September: 1) im Oswaldischen Garten, 2) von den Wiesen an der Neumühle, 3) von der Fürstenbrunnenwiese, 4) von den städtischen Wiesenvierteln, 5) von den Wiesen im Heegstrauch, 6) von den Wiesen am Neuwegerlhor. B. Freitag den 2. September: 1) von den Ochsenwiesen, 2) von den Wiesen am Nödger Weg und Stolzenmorgcn, 3) von den Wiesen an der Grünberg.Straße, 4) von den Wiesen im Altentische und der Försterwiese,' 5) von den HappclSwiesen und den Wiesen links der Grünberger Straße. Der Anfang ist den ersten Tag im Oswaldischen Garten, den zweiten Tag in den Ochsenwiesen. Die Herren Bürgermeister der Umgegend werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden gefällig bekannt machen zu lassen. Gießen den 23. August 1853. Der Gr. Bürgermeister D. Ebe l. F e i l g e b o t e n. 1782) Gießen. Rein gehaltene Weine, bester Qualität, verkauft zu äußerst billigen Preisen, in größere Partien und über die Straße. L. Hauß. 1747) Gießen. Ein aus dem Nachlaß der Heinrich Eiff 1. Eheleute auf der Rothhohl gelegenes, mit 24 großen Obstbäumen bepflanztes Baumstück ist aus freier Hand zu verkaufen. Nähere Auskunft hierüber eriheilt Heinrich Ei ff, Schneite, meister, wohnhaft bei Schreinermeister Heinrich Hellmold C. 122. in der Löwengasse. 1736) Gießen. Bei Unterzeichnetem fitiD stets vorräthig : Strohdecken in zwei Größen, geflochtene Waschseile, Hunds- leinen für Jäger zu verschiedenen Preisen. Auch fertigt derselbe Rohrstuhlsitze. H. Dickorc, wohnhaft bei Reallehrer Dickorc in den Neucnbäuen. 1768) Gießen. Ein Haufen Dung ist zu verkaufen bei Schmied Unverzagt. 1787) Gießen. Unterzeichneter empfiehlt sich einem verehrlichen Publikum auch diesen Jahrmarkt wieder mit seinen anerkannt berühmten und guten Offenbacher Pfeffernüssen in zwei Sorten, magenstär- kendem Magenbrod und mehreren andern Eondikoreiwaaren; auch empfiehlt derselbe seine ächten Hamburger Husten-Klondger. 464 Zugleich bringt er biermit seinen geehrten Kunden zur Nachricht, daß schon öfters auf hiesigen Jahrmärkten fälschlich in seinem Namen Conditoreiwaaren durch Andere verkauft wurden, und bemerkt zu dessen Widerlegung, daß solche nur einzig und allein in der mit seiner Firma bezeichneten Bude zu haben sind. Seine Bude ist vor dem Neustädtcr Thor, jenseitö der Lahn, mit der Firma: Fr. Urfs, Conditor. Zn vermieden. 1767) Gießen. Mehrere Zimmer mit oder ohne Cabinet sind zu vermiethen bei C a r l E b e l auf dem Kreuz. 1780) Gießen. Eine Familicn- wohnung, bestehend in 2 Stuben, 2 Kammern, Küche, verschlossenem Holzstall und Keller und Mitgebrauch der Waschküche, ist zu vermiethen bei C. Wusetzky. in der Marklstraße. 1779) Gießen. Eine möblirte Stube mit Cabinet ist zu vermiethen bei Jacob Bogt, Bäcker. 1781) Gießen. Im Dörr'schen Haus in den Neuenbäuen ist eine Familienwohnung zu vermiethen. Das Nähere ist zu erfragen bei C a r l B r ü cf, Schneider. 1721) Gießen. In meinem Hause vor dem Seltersihor ist das Dach-Logis zu vermiethen und kann im October bezogen werden.________________Dr. B u ff. Vermischte Nachrichten. 1778) Gießen. Auf die Wadenburg Parthie und Tanzunterhaltung Sonntag den 4. September für die Mitglieder der „Geselligkeit". Aus- und Eintritts-Anmeldungen für das beginnende Winterhalbjahr baben binnen 14 Tagen zu geschehen. Der Vorstand. 178/4) Gießen. Ein guter Knecht, der mit Kühen fahren kann und will, ebenso aber auch mit Pferden umzugehei, versteht, wird gegen guten Lohn in Dienst gesucht. Die Redaction erthcilt nähere Auskunft. 5S6 • A $ 170) Gießen. | X Wohnungsveränderung. | Mein seitheriges Logis bei Friede. i Zimmer ans dem Seltersweg babe I I ich verlassen und wohne jetzt bei Hrn. I Jacob Kaufmann Worms Wtme. auf K X dem Kirchenplatz. Zugleich bringe ich ch X mein Lager in Gold-, Silberwaaren und Uhren, unter Zusicherung reeller ? D und billiger Bedienung, in empfehlende | Erinnerung. I. Hanau, | K Uhrmacher und Goldarbeiter. X 1783) Gießen. Eine seidene Herrn- binde ist in meinem Laden liegen geblieben; der Eigentbümer kann solche gegen Zurück- erstat'ung der EinrnckungSgebühren bei mir in Empfang nehmen. Salomon Heichelheim Wallthorstraße. 1769) Gießen. Ich wohne jetzt bei Herrn Jacob Landauer, Schloßgaffe Lit. B. Nr. 6, eine Treppe hoch. Gießen den 29. August 1853. A. Rosenthal, Hofgerichts-Acvoeat. 1630) Gießen. Der Unterzeichnete beiiachrichtigt seine verehrten Kunden, sowie Blumen- und Gartenfreunde, daß er Anfangs September d. I. dahier wieder aukommen und deren schätzbare Auf- , träge persönlich entgegennehmen wird. Er glaubt jedoch wiederholt darauf aufmerksam machen zu müssen, daß sich bisher Saamenhändler erlaubt haben, Blumenfreunde zu täuschen und unter seinem Namen Sämereien und Blumenzwiebeln rc. zu verkaufen. Gießen im August 1853. Christian Haubensack aus Gönningen. Gießen. Die Schützen-Compagnie der Bürgerwehr hat vom 1. bis den 30 September die Feuerbereitschaft. Das Commaiido der Bürgerwehr Fresenius. Gießen. Für die armen Abgebrannten in Waldgirmes aus einer Sck'ule in Gießen die Summe von 66 fl. 45 fr. Gießen. Für die sehr bedrängten Abgebrannten in Waldgirmes ist bei der Redaction d. BlttS. von Herrn L. durch Eimammeln 1 fl. eingegangen. 1712) Gießen. „Eintracht." Die auf nächsten Sonntag den 4. September angesetzte Tanzunterhaltung im Prinz Carl kann vorläufig nicht abgehalten werden. Der Gesell sch afts - B o r st a n d. Angekommene und abgereiste Fremden vom 26. bis 29, August 1853. Walter, Hr. Stein, Beamter u. Hr. v. Rau, Hauptmann v. Hanau; Hr. v. Netzen nebst Frau, Major v. Rostock; Hr. Lafontaine, Rentier v. Orleans; Hr. Graf d'Ory v. Montpellier; graut. Filton, Lehrerin v. Bevap; Hr. v. Quos, Offizier v. Wetzlar; Hrn. Fabrikanten Hahn v. Leipzig u. In den Gasthäusern. Im Rappen : Hr. Meper, Part. v. Schlitz; Hr. Ben, Professor v. Heidelberg; Hr. Himpel, Privatmann v. Leipzig; Hr. Parant, Lieutenant v. Berlin; Hr. Rössel, Rentier v. Aaris; Hr. Paff, Pfarrer v. Bonn; Hr. Meper, Part. v. Görlitz; Mad. Stern nebst Sohn v. Borckcn; Hr. Crosbire nedst Familie, Rentier v. London; Hr. Klein, Hüitenbes. v. Biedenkopf; Hr. Graff, Student v. Elberfeld; Hr. Schirmer, Privatm. v. Caffel; Hr. Schulze, Rentier v. Berlin; Hr. Schneider, Part. v. Mainz; Hr. Orloff, Privatm. aus Holstein, Hrn. Particuliers Gebr. Steinberger v. Miltenberg u. Reichart v. Prag; Hr. Schlich, Pfarrer v. Langgöns; Hr. Bender, Dekan v. Großenlinden; Hrn. Rent. v. Schneider nebst Familie u. Dienerschaft v. Dresden u. Hr. Baron v. Sachs nebst Dienerschaft v. Leipzig; Hrn. Kauft. Sternberg v. Alsfeld. Rauch v. Mainz, Ruppcl v. Schlingenberg, Baist v. Darmstadt, Faist v. Dresden, Riesch v. Mon- garden, Heper v. Offenbach, Schrader v. Magdeburg, Brand v. Erfurt, Weismann, Müller, Glöckner, Rißler u. Rindokopf v. Frankfurt. Im Einhorn : Hr. Rumpf, Advokat v. Düsseldorf; Hr. Haas, VerNaumburg u. Mühldorfer v. Mannheim; Hr. Franz, Buchdrucker v. Erbach; Hr. Garnis, Privatmann v. Basel; Hr. Ament, Geometer v. Frankfurt; Hr. Heller, Buchhändler v. Stettin; Hr. v. Leers, Lieut. v Aachen- Hr. Dr. med. Henner v. New-Orleans; Hr. Dr. jur. Wecker v. Frankfurt; Hrn. Kauft. Sauer v. Caffel, Martin v. Vitlingen, Weish.mpt v. Höringhausen, Leopold v. Cöln, Wiedetsnm v. Hanau, Levisohn v. Manchester, Retter v. Offenburg, Vaupel v. Heiborn, Schnapper v. Nürnberg, Wolf v. Kirchberg, Liebmann v. Mainz Almeroth, Rascher, Maper ü Siebert v. Frankfurt. Im Prin; Earl: Hr. Zölsch, Beamter v. Steinau; Hr. Borger, Spediteur v. Offenbach; Hr. Wassermann, Lehrer v. Eilenburg; Hr. Bech. told, Part. v. Dresden; Hr. Dr. med. Schcllhorn v. Prag - Hr. Katz, Part. v. Riederohmen; Hrn. Kauft. Schütze v. Berlin, Bogner v. Hagen, Friedleben v. Carishafen, Hartmann, Hirsch u. Bauer v. Frankfurt. I n den Privathäusern. Bei Hrn. Wagner Steinberger: graul. Holz v. Darmstadt — Bei Hrn. Ferd. Maper: Hr. Mayer, Kaufmann v. Altenstadt — Bei Hrn. Stadtgerichtsdiener Schäker: Hr. Binder nebst Frau, Oeeonom v. Meisenheim. — Bei Hrn. Georg Becker: Fräul. Kilian v. Biedenkopf. — «et । Hrn Buchhändler Roth: Hr. Reibeling, Oberförster v. Eifa. — Bei Hrn. . . . „ .... . ... Kaufmann L. Labroiffe: Fräulein Fresenius v. Crumbach. — Bei Hrn' Chclius v. Frankfurt; Hr. Zichnes nebst Frau, Mcdicinalr. v. Gotha; Hr. ; Daniel Wirth: Fräul. Müller v. Hanau. — Bei Wittwe Frank: Hr Bor- Edmüller, Schauspieler v. Frankfurt; Hrn. Rechtsanwälte Bromme v. berg, Privatm. v. Nidda. Druck und Verlag der G. D. Brühi'fchen Buch- und Strmdruckerei.