rfdttf rS auf iephir, strine, iSwahl i Vrei- r ß. er 33er» 7, ein !38 bis im von iß ver- BlttS. chreiner i Haufe zu »er» ifenweg. en. imie, in tüchtige eitS eine ch darü- en muß. vie auch bis (Silbe bgeladen Lotz. en Rech« zeit 93er» Beträge ppel in auf die ist. ingt, em- eibrenten- Empfang ei, Auswahl, d zu bett iusicht 1C. Der verwenden. Die für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen. (Fortsetzung.) Anzeigeblatt der §. 39. Nag, 9Jrt , Vornahme von Zwangsversteigerungen. kung ausdrücklich entbuuden^'"und "au ^ihr^ Stelle andere^Bers^en^k." K bt'e Gerichte von einer deßfallssgen Mitwir- und namentlich Zwangsversteigerunaen ieder a I ? T Worben ’111C' gerichtliche Zwangsmaßregeln, gerichtlichen Auftrage vorrunebmen Sddd A von beweglichen machen, nach Maßgabe ter an sie gelangenden ***& d1wWWÄä*"** ****-y «ä vorgeschrieben hat, so chw"dies" auf" das Genau ®a$en b"^Gericht selbst die Versteigerungs- und Bekanntmachungs-Termine " M -- * »chSJMM «Mtz «OkHMLK 8 38 Erstattung von Berichten über Zulassung zum Armenrecht. selben über dessen VerhältnisseZen,gmß verbunden, auf Verlangen des. g'ge Gericht berichtet. Dieser Bericht i Slrm,«Ä K 5»L 4) 2tnIcttun3 bes Formulars Nr. 15 an das einschlä- händigen, sondern unmittelbar an das Lmidgeri^ n usi den ^'ßbrauchs niemals dem um das Armenrecht Nachsuchenden einzu- 8. 37. Hypothekenbücher. mit tmi, Slufd-w-strung Die Ein räae .A bi rrtrt r ^L , n! J^eren Orte, tn gleicher Weise wie die der Grundbücher (§. 36) stattfinden. M 1C'" ®"‘™9 Mi, 4* ton 'S" L Ä ‘SV ?!«-"buug-n,-d-rP-tdat. Pfandrecht- -In,«rag.» w-rd-n. b-tisch g-v-dn-t-n Registern v-rschm ii,,7 In wtllbcn biurrim? stekcndncher nut vollständigen, nach dem Namen der Schuldner alpsta, nwästn?,, ia können? ’ »mr-ich-n« Raum ju lasse,, ist, nm der g-fch-sten-n «schm, einer Hsspoche, de« Schuldner«, sondern "»Zi-e-'d-m diese? Dr,Pen -inlutlmaen"" t,e bctt-k-»dc Hdpochel nicht allein unter dem Namen Den Vorstehern werd ,ur Pflicht ,-macht, an, di- «ortsiihrnng der g-d-ch,.u R-,is,°- di- groß,- S°„fa„ und Punkt,ichk-i, ,u Gerichtömänner staden M eigen-- B-r-ntwort,ichk-i, -d-usa« darauf,u fest-n, daß da« Register richtig g-füst,, wird. B- Bei der streitigen Gerichtsbarkeit. J1S. __________ Sonnabend den 15. Januar § '* SS« »«s; Kt,! "«ÜÄ,“ 5Ät: ________________ __________änjeigen aus vcr,chicdcncn s-chrifte,, die gespaltene EorxuSzciie 3 ft. alsbal d nach erhaltenem Auftrag, die zweite und dritte jedesmal genau vierzehn Tage später geschieht und die Versteigerung selbst genau vierzehn Tage nach der letzten Bekanntmachung vorgenommen wird. Ist der Vorsteher der Ansicht, die Bekanntmachung einer Versteigerung sei auch in anderen Orten oder öffentlichen Blättern erforderlich, um bessere Preise zu erzielen, so hat er dieses dem Gerichte so zeitig anzuzeigen, daß dessen entsprechende Verfügung noch vor dem Versteigerungs-Termine erthcilt und ausgeführt werden kann. Zwangsveräußcrungcn von beweglichen, insbesondere gepfändeten Sachen dürfen ohne besondere gerichtliche Erlaubniß nie in dem Hause des bisherigen Besitzers oder Eigenthümers vorgenommen werden. Die Pfandversteigerungen sind binnen vierzehn Tagen von dem Tage an gerechnet, vorzunehmen, an welchem dem Vorsteher Abschrift des Pfändungs-Protokolls eingehändigt worden ist. Gepfändetes Vieh darf nicht vor drei Tagen, und andere bewegliche Sachen dürfen nicht vor vierzehn Tagen nach der Pfändung, müssen aber alsbald nach Ablauf dieser Fristen versteigt werden. Von dem Versteigerungstermin ist dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten und dem Schuldner in der Regel, insofern dies nicht offenbar zwecklos erscheint, Nachricht zu geben, wenn der Termin nicht vom G richte selbst bestimmt ist. Wird bei der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen die Schatzung ganz oder wenigstens annähernd erreicht, so haben die Vorsteher sogleich die Genehmigung zu ertheilcn, sonst aber das Protokoll mit Bericht unverzüglich den, Gericht zur Verfügung cin- zusenden. Mit einer aufgetragenen Versteigerung dürfen die Vorsteher nur dann einhalten, wenn ihnen dieses von dem Gericht befohlen, oder wenn ihnen von dem Schuldner Quittung über die erfolgte Befriedigung oder Bescheinigung über Fnstgcstattnng des Gläubigers beigebracht wirb oder wenn der Gläubiger selbst bei ihnen zu Protokoll erklärt, daß die Versteigerung ausgesetzt bleiben möge. In solchen Fällen haben sie die Quittung oder den Frisischem dem Gerichte sogleich mit Bericht vorzulcgen, oder von der Erklärung des Gläubigers Anzeige zu machen. Den Stcigpreis gepfändeter beweglicher Sachen haben die Vorsteher einzuziehcn und dem Gläubiger nach Abzug der Kosten portofrei mit dem Ersuchen um Quittung zu übersenden. Uebersteigt der Erlös den Betrag der Forderung, so ist der Uebcrschuß dem Gepfändeten einzuhändigen. Ueber Alles dieses hat sich der Vorsteher in dem längstens binnen vierzehn Tagen nach der Versteigerung mit dem Versteigerung,s-Protocoll und der Quittung des Gläubigers einzusendenden Beglci- tungsbericht auszusprechen. §. 40. Vollzug gerichtlich angeordueter Beschlagnahmen, Answeisungen und Urtheilsvvllstreckungen. Die Vorsteher der Ortsgerichte sind zum Vollzug von Beschlagnahmen, Ausweisungen oder Urthcilsvollftrcckungen nur dann befugt, wenn sie dazu von den Gerichten besonders beauftragt sind. Bezüglich der Beschlagnahme noch nicht geerndteker Früchte werden ihnen folgende allgemeine Vorschriften crtheilt : Bei einer solchen Beschlagnahme hat der Vorsteher, wenn in dem desfaüsigen gerichtlichen Befehl das Grundstück, auf welchem die noch ausstehende Frucht mit Beschlag belegt werden soll, nicht bestimmt bezeichnet ist, zunächst den Schuldner zur Angabe aufzufordern, was er auf seinen Grundstücken an Früchten, wozu auch Baumfrüchte, Heu, Grummet, Trauben u. s. w. gehören, besitzt und wo sich die betreffenden Grundstücke befinden, darf jedoch diesen Angaben nicht unbedingten Glauben schenken, sondern muß auch auf jede andere Weise, namentlich durch Aufschlagen der Grund- oder Flurbücher, sowie durch Vernehmung dcr Feldschützen, sich eine vollständige Kcnntniß von den ausstehenden Früchten des Schuldners verschaffen. Hierauf ist von ihm ein Termin sestzusetzen, in welchem die Aufnahme der Früchte an Ort und Stelle vorgenommen werden soll. Der Schuldner wird hiervon benachrichtigt, und eingeladen, dem Geschäft beizuwohnen. In dem Termin hat sich der Vorsteher mit Zuziehung eines Gerichtsmannes und deö Schuldners, wenn Letzterer sich dazu eiugefunden hat, an jedes einzelne Grundstück, dessen Früchte in Beschlag genommen werden sollen, zu begeben und sich zu überzeugen, mit welchen Früchten das Grundstück bestellt ist und wie dieselben stehen. Deren Werth wird zugleich abgeschätzt. Ueber Alles dieses ist ein Protokoll aufzunehmen. Es bleibt dem pflichtmäßigcn Ermessen des Vorstehers überlassen, ob dem etwaigen Antrag des Gläubigers oder Schuldners, die Früchte zuerst einzuthun und dann zu veräußern, zu willfahren steht oder nicht — und ob dem Schuldner gestattet werden kann, unter Aufsicht eines von ihm zu bezahlenden zuverlässigen ManneS die Erndte selbst zu besorgen. Wird Letzteres gestattet, so muß jedesmal ein verschließbarer und sicherer Aufbewahrungsort für die Früchte ausgemacht werden, indem es nicht ohne besondere gerichtliche Genehmigung zugegeben werden darf, daß der Schuldner die cingescheuerten Früchte selbst ausbewahrt. In allen Fällen hat übrigens der Vorsteher die Früchte sobald als thunlich, also wenn dieselben auf dem Felde verwerthet werden sollen, kurz vor der Reise, wenn sie zuerst eingeihan werden sollen, alsbald nach deren Einscheuerung nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung gegen baare Zahlung zu versteigern und mit dem Erlös in gleicher Weise zu verfahren, wie dies bei gepfändeten Sachen im vorhergehenden §. 39 vvrgeschrieben ist. Finden sich bei der Versteigerung der Früchte aus dem Felde keine Kaufliebhaber ein, so muß, falls die Reise der Früchte ihr längeres Verbleiben im Felde nicht gestattet, jetenfalls deren sofortige Einscheuerung bewirkt werden. Ueber die Versteigerung ist ein Protoeoll aufzunehmen, und nebst dem über die Deschlagnabme aufgenommenen Protocoll dem Gerichte einzusenden. Mit dem Vollzüge einer aufgetragenen Beschlagnahme, Ausweisung oder Urtheilsvollstreckung dürfen die Vorsteher nur dann einhalten, wenn ihnen dieses auch bei einer Pfänderveräußerung nach §. 39 gestattet wäre. §. 41. Anwesenheit beim Vollzüge von Auspfändungen und bei Ausweisungen. Wenn auf gerichtliche Anordnung Gcrichtsdiener Pfändungen oder Ausweisungen aus einem Hause vornehmen wollen, so hat der Vorsteher nebst noch einer weiteren Urkundsperson diesem Acte beizuwohueu, im Falle er aber selbst verhindert wäre, an seiner Statt einen Gcrichtsmann mit dem Beiwohnen zu beauftragen. Die beiden Urkundspersonen haben darauf zu sehen, daß der die Pfändung oder Ausweisung vornehmende Gerichtsdiener dabei ordnungsmäßig verfährt und sie haben zugleich bei etwa vorkommenden Widersttzlichkeitcn, denen sie möglichst vorzubeugen verpflichtet teigeruug Bekauut- , so hat i>ci(t und ibuiß nie nn Boren nach ern dies aben die ung ein- befohlen, läubigers >ge. In rung tcs -laubiger »rderung, n vier- ! Beglei- ur dann It : welchem e aufzu- >, besitzt luß auch sich eine Pen, in igt, und Schuld- n sollen, rch wird rs über- zu will- wlässigen rungsort Schuldner Iso wenn lch deren gleicher Weigerung nicht gerbst dem ur dann so hat in seiner 27 gnb, üfö Zeugen gu Menen. Zum zweiten Zeugen ist vorzugsweise der Ortsgerichtsdiener zu wählen. Derselbe ist verbunden, bei Wegbrmgung der Pfander re. den Gerichtsdiencr zu unterstützen. 8. 42. Fragenbeantwortung bei Zwangsveräußerungen von Grundeigenchum. Die Fragenbeantwortung bei Z wa u ge Veräußerungen von Grundcigenthum geschieht vom Vorsteher in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern ganz so, wie bei freiwilligen Versteigerungen und nach dem dazu vorgeschriebenen Formular (§. 33). ®te muß übrigens, falls sie nicht schon früher vom Gericht eingefordert worden wäre, dem Zwanqsversteiqeruntis-Proiocoll selbst dann beigeschlossen werden, wenn kein Gebot geschehen sein sollte; sie bleibt jedoch in dem Falle hinweg, wenn "eine Versteiaeruna blos wiederholt wird, insofern nicht in der Zwischenzeit eine solche Veränderung eingetreten ist, daß die frühere Fragenbeantwortung sich damit im Widerspruch befindet. y u a C. Bei der Strafrechtspflege. §. 43. Urkundspersonen bei Untersuchungen. Die Vorsteher sind verpflichtet, auf Verlangen der Gerichte jedesmal zwei Mitglieder des Ortsgerichts zu bezeichnen welche be. Untersuchungen als Urkundspersonen dienen sotten; es steht ihnen jedoch frei, auch stlbst dieses Amt mit zu übernehmen, so ^s nicht minder gistattet ist, diese Urkundspersonen schon im Voraus für künftig vvrkommcnde Fälle zu benennen. Solche Urkundspcr- te? ' au Alles was IN ihrer Gegenwart von dem Gerichte geschieht, wohl aufzumerken, sich zu verlässigen, daß Alles wahrheitsgetreu zu Protocoll genommen wird, und das Protoeoll mit zu unterschreiben. ? 6 ß ” 8. 44. Erstattung von Leumundsberichten. Wenn die Vorsteher von den Gerichten beauftragt werden, Leumundsberichte in Untersuchungssachen zu erstatten, so haben sie dazu d.e Ger.chtsmanncr beizuziehen, im Uebrigen aber hierbei mit größter Unpartheilichkeit zu verfahren, und in den Zeugn ffm zedesmal anzufuhren, ob die betreffende Person schon in Untersuchung gestanden, auch ob und welche Strafe sie bereits erlitten und wie der Ruf derselben beschaffen ,st. 11 euu,en rar' Um nach und nach diese Berichte mit um so größerer Sicherheit bezüglich der schon erlittenen Strafen erstau-n »erben die Vorsteher em Strafregister anlegen, in welchem sie nach den ihnen von den Gerichten darüber zukommende Mitthe lunaen zedesmal eintragen, welche Strafe ein Einwohner ihres Bezirks erlitten hat. ä ^cnrpeuungen (Fortsetzung folgt). Polizeiliche Bekanntmachung. Gefundene Gegenstände. Ein schwarzer Schleier und ein altes bumes Halstuch. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr Polizeibureau dahier in Empfang genommen werden. 1 ' vcni V5r- ®“6‘" “■ »833. Doc. omie, in e tüchtige reits eine ich barü- sen muß. chrerer b. Bltts. nß, baß unsere lischen n mit beginnen iellungeu )iS Ende Saale Auffüh« iufig bemerken, baß in biesem Blatte dieselben jedesmal näher bekannt gemacht werden. Unser Streben, Tüchtiges zu leisten, zumal auch für das Aeußere: ein schönes Theater, Garderobe,freundliches Local re. gesorgt und außerdem der nach Abzug der Kosten verbleibende Kassen- Ueberschuß zum Besten der hiesigen milden Anstalten bestimmt ist, worüber wir seiner Zeit öffentlich Rechnung ablegen werden, — läßt uns von Seiten eines verehelichen Publikums auf gütige Theilnahme hoffen! Zu diesem Zwecke haben wir ein Abonnement für numerirte Stühle errichtet, und ist der Preis für 3 Billets ---Ist., für 6 — 1 fl. 48 fr., für 12 — 3 fl., welche für sämmtliche im laufenden Winter gegeben werdenden Vorstellungen re. giltig sind. — Indem wir nun an aste Kunstfreunde höflichst hiermit unsere Einladung ergehen lassen, erlauben wir uns zugleich die ergebenste Bitte, sich in die in diesen Tagen circulircnde Abonnements-Liste, die Herr Eiff herumzutragen beauftragt ist, unter Angabe der BilleiSzahl, gefälligst einzeichnen zu wollen, mit dem Bemerken, daß, falls Jemand diese Liste aus Versehen nicht erhalten sollte, noch eine solche zur Unterzeichnung bei Herrn Gastwirth Leib offen liegt. DaS „Gesellschafts-Theater." 76) Gießen. Zwei Armstauchen sind am 2. Januar b. I. im Leib'schen Locale gefunben unb können gegen bie Eiurückungs« gebühren von bem Eigenthümer bei An- breas Möhl in Empfang genommen werben. 59) Gießen. Diejenigen Eltern, welche mir ihre Kinder zur Beaufsichligung unb Beschäftigung anvertrauen wollen, bitte ich, mich baibigst bavon in Kenntniß zu setzen. Elise Schmibt Wittwe, geb. Schneiber, Wohnung, Löwengasse Lit. E. Nr. 78. 72) Gießen. Nr. 28 hat ben schwarz-wollenen Shawl gewonnen. Saalselb, Polizeidiener. 68) Gießen. Nr. 260 bat die Bettdecke gewonnen. Walbsachs. A u s z n l e i h e n. 24156) Leihgestern. 75 fl. sinb aus ben v. Firnhaber'schen Armenfonds zu Leihgestern auszulechen. Das Nähere bei Parrer Wolf zu Leihgestern. • Frischbäcker zu Gießen. Sonntag den 16. Januar. Jacob Bogt am Wallthor. Franz Lampus in der Löwengaffe. Christian Lampus auf dem Seltersweg. 31 Kirchliche Anzeigen der evangelischen Gemeinde zu Gießen. Gottesdienst. Am 16 Januar. Morgens: Kirchenrath Dr. Engel. Nachmittags: Kandidat Heß. Hospital-Gottesdienst. Um halb 11 Uhr: Freiprediger Balser. Kopulirte. Den 9. Januar. Georg Löbcr, Bürger und Oeconom dahier, des hiesigen Bürgers und Bäckermeisters, wie auch Mitglieds des Kirchenvor- standes, Christian Löber, ehelicher Sohn; und Elisabeths Beppler, tus verstorbenen hiesigen Bürgers und Meßgermeisters, Georg Beppler, eheliche Tochter. Beerdigte. Den 7. Januar. Christian Sack, Bürger und Schreinermeister dahier, alt 46 I. 6 M. 27 T. gestorben den 5. Januar. Den 9. Januar. Wilhelm Konrad Noll, des Bürgers und Fuhrmanns, Konrad Noll, ehelicher Sohn, alt 1 M. 28 T. gestorben den 7. Januar. Denselben. Heinrich Martin Karl Herrmann, und Georg Karl Heinrich Alexander Steinberger, des Bürgers und Wagncrmeisters, Emil Steinberger, eheliche Zwillingssöhne, alt 2 M. 19 T-, und 2 M. 20. T. gestorben den 6. und 7. Januar. Den 13. Januar. Konrad Mattern, des verstorbenen Ortsbürgers in Bieber, Adam Mattern, ehelicher Sohn, alt 24 I. 9 M. 15 T. gestorben den 11. Januar. Denselben Karoline Katharine Wilhelmine Maus, des Bürgers und Schuhmachermeisters, Karl Maus, eheliche Tochter, alt 3 M. 3 T. gestorben den 11. Januar. Gold- und Silber-Cours vom 13. Januar 1853. Angekommene und abgereiste Fremden vom 11. bis 13. Januar 1853. Gold. fl. kr. Silber. fl. kr. Diverse Actien und Loose. Brief Geld Pistolen ..... 9 44 Laubth., ganze . . . — — Kurhessische Loose 347, 84% 9 55 Preuss. Th al er . . 1 45 418/ Holl. 10 fl. Stücke . . 9 52 5 Frankenthaler . . 2 21 y, Cöln-Aachen . . . . Rand-Ducaten.... 5 38 Hochhaltig Silber . . 24 36 Cöln-Minden . . . . — 113 20 Francs-Stücke . . 9 277, Gering- u. mittelh. . — — Ludwigsb.-Bexbach . . 97 97 Engi. Souverains. . . 11 51 Frdr.-Wilhs.-Nordbahn A 46 46 Gold al Marco . . . 383 Disconto 2 Geld. A. Sulzbach, beeid. Makler. I n ben Gasthäusern. Im Einhorn: Hr. v. Steding, Major u. Hr. v. Tritzen, Obrist v. Berlin; Hr. Kilian, Hüttenbes. v. d. Kilianshütte; Frhr. v. Schramm, Kammerherr v. Dresden; Hr. Burg, Buchhändler v. Leipzig; Hr. Winter, Rector v. Hamburg; Hr. Metzler, Rentier v. Bamberg; Hr. Fischer, Landrath v. Halle: Hr. Stapelberg, Cand. d. Rechtsw. v. Pyrmont; Fräul. Habicht v Halberstadt; Sc. Erlaucht, Hr. Graf v. Solms, Ritl- meister v. Wien; Hrn. Lieutenants v. Scherff v. Berlin u. v. Weishof v. Danzig; Hr. Repnier, Rentier ». Saarbrücken; Mad.i Schröder v. Cassel; Hrn. Kaust. Raßler v. Schweinfurt, Brosson v. Neuwied, Korti v. Dillenburg, Schmidt v. Offenbach, Thorschmidt v. Mannheim, Haas v. Dillenburg, Bcisler u. Bernhard v. Frankfuit, Löb v. Hambu g. Brandt v. Beilin, Spies v. Torgau, Marchand v. Metz, Crefeld v Darmstadt, Frank v. Cöln, Voigt v. Pforzheim, Sennekalb v. Rudolstadt, Schäker u. Schiffer v. Frankfurt, Bender v. Düren, Marschalk v. Grebenau, Lip- mann v. Mainz, Bär v. Heidelberg u. Euler v. Offenbach. Im Rappen: Hrn. Kaust. Spiegel v. Michelstadt, Bullau v. Hamburg, Ritter v, Mainz, Schmidt v. Dickbach, Spier v. AlSseld, Spinola v. Elberfeld, Scheller v. Hanau, Rosenleser v. Mainz, Reinhard, Haberkorn, Scheidler u. Meyer v. Frankfurt, Heller v. Stuttgart, Becker v. Basel, Riedel v. Cannstadt, Haff v. Heyer, Walther v Mainz, Gaquoie v. Hanau, Renker v. Cöln, Schulze v. Stumpeeod, Leick v. Limburg, Hildebrand v. Halberstadt, Bernhard v. Hildburghausen, Armbruster' v. Ncu- wikd, Kaps v. Nürnberg, Schönfeld v. Riga u. Krumm v. Salzburg; Hr. Schäfer, Lehrer v. London; Hr. Köhler, Pfarrvicar v. Langsdorf. Im Drin; Carl: Hr. Dr. Kurzrock v. Wien; Hr. Fröhlich, Privatmann v. Main;; Hr. Zinck, Beamter von Hannover; Hr. Wild, Part, v. Breslau; Hr. Sciffert, Gutsbesitzer v Werthhcim; Hr. Neumann, Verwalter v. Berlin; Hr. Hennig, Pfarrer v. Straßburg: Hr. Mylius, Kammcrrath v. Baben; Hr. Kissel, Gerichtsrath v. Mannheim; Hr. Weinstein, Nent. v. Potsdam; Hr. Dr. Hetz v. Eisenach; Hr. Mollow, Stud. v. Lübeck; Hr. Kämmerer, Fabrikant v. Dessau; Hrn. Kaust. Michael v. Bonn, Keim v. Saarbrücken, Koch v. Stuttgart u Hirschmann v. Cöln. Im Darmstädter Haus: Hrn. Occonomcn Zumbus v. Bromskirchen, Zell v. Holzhausin, Emrich v. Bergheim, Seibert u. Ruh v. Emsdorf; Hr. Ladengaß, Orgelbauer v. Musenfels; Hr. Engel, Kiefer v. Merseburg; Hrn. Kaust. Wiener v. Eisenach, Herder u. Kraft v. Wetzlar; E 3 flsecQ a ® - v ■ III — 9 14 16 16 14 — — — 2 14 17 — auf 10 Pfund nicht mehr als anderthalb Pfd. ic. nach Proportion, welches auf 1 Pfd. nicht völlig 5 Loth ausmacht. Köpfe, Füße, Für 1 fr. Wasserwerk . „ 1 fr. Milchbrod . ..... • • L. 6 5 Q L. Q 8. 5 Q L. Q L. 5 Q — _ —■ — 2 — Marktp reise. fr. pf. fr, st if. fr. Pf. fr. Pf. fr. Pf. geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . . . Rindsfett . . . Hammelsfett . . Schweineschmalz, ausgelassenes 24 20 13 20 .— 24 16 16 16 — — _ 23 17 Illi Geraub, wie auch die ganz blutigen ».nicht genießbaren Stücke vom Hals 1 Maas Milch . . 1 Pfund Butter . . auch . 3 Handfäfe . . . 3 Eier..... 1 Pfund Waizenmehl 6 21 22 4 4 Illi — — — — — — 20 24 16 20 — 16 find von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen. — — — — — — — __ dgl. unauSgelaffeneS 20 — 20 — — — 20 — 1 „ geiHw. . . . . — — — — — — — — — Fruchtpreise. । Fruchtgattuug. Gießen Grünberg den 9. Januar. Sich den 18. Novbr. Laubach. Friedberg ben 5. Januar. Mainz den 17. Decbr. Wetzlar den 8 Januar. M a l t e r. Scheffel.^ Pfd.| ff. I fr. Pfd. | fl. 1 fr. Pfd. I fl. I fr. Pfd. | fl. | fr. IPfd.t ff. | fr. IPfd.I ff. । fr. fl. | fr. । Vs. Waizen..... 200 — — — 10 — 200 9 30 — — — — 9 40 200 10 17 4 20 । 1 Korn..... 200 — — — 8 — 190 8 — — — -— — 8 — 200 8 5 3 26 - Gerste..... 170 — - — 5 35 170 5 45 — —— -- — 5 40 200 5 13 2 24 — Hafer..... ■ 1 ■ «MM — ■ — 2 50 120 2 50 - — — — 3 — 200 3 21 1 24 - Erbsen..... — - - — — — I — — 7 30 — । — - Linsen..... - — —— — 8 — — — — — — — — — — — I — (Hierzu eine Beilage.)