Airzeigeblatt der Stadt und des Kreises Gießen. J|o Mittwoch den 10. August 1833. .....— । ....................................................... । ........ 1 ' ■■■■■■■■................ N ..... .............. '■ Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige incl. PostaufschlagS 1 fl. 39 fr. — AuSwärtS abcnnirt man fich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Ervevition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgcbühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 I:. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CocpuSzeile 3 fr. Amtlicher T h e i l. Verordnung, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend. (Fortsetzung.) 8- 43. Besondere Controle - Vorschriften für die Braimtweinbercitung aus mehligen Stoffen. Hinsichtlich Cer Braimtweinbercitung auS mehligen Steffen werden folgende weitere Vorschriften criheilt : 1) Die Eininaischnilgen dürfen nur gefchchen : in den Monaten Oclober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 2) Die Benutzung der angemcldelen Maischbütken muß in regelmäßiger Reihenfolge dergestalt geschehen, Laß in den zuerst geleerten Bütten auch die Einmaischung zuerst wieder begonnen wird. 3) Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefäßen, als Vormaisch-Bülten, Kühlgcfäßen, Hcfengefäßen u. s. w. (vergl. §. 39) ist nur mit Bewilligung der Verwaltung gestattet. Im Falle zu befürchtenden Mißbrauchs kann die steuerfreie Benutzung solcher Rebengefäße untersagt oder an Controle-Bedingungen geknüpft werden. Der jedesmalige Gebrauch der Nebengefäße muß im Betriebsplan genau angegeben sein. 4) Vormaisch - Bütten und Kühlgefäße dürfen nur frische, noch nicht gährende Maische, auch nur in dem Verhältniß, wie die entsprechenden Maischbütten mehr oder weniger gefüllt sind, Blase,'Maischwärmer und Maischreservoirs aber nie andere als reife Maische und auch nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, enthalten. Als Ausnahme von der letzteren Vorschrift kann auch gestaltet werden, die von dem letzten Abtrieb der an dem betreffenden Tage abzubrennenden Maische in dem Maischwärmer und der Blase verbliebene Füllung mit Maische und Schlempe über Nacht bei abgestoßenem Kesselhut darin stehen zu lassen, unter der Bedingung, daß dieß in dem Betriebsplan gehörig declarirt und daß das Brcunlocal währeyd der Nacht den Revisionsbeamten offen gehalten oder jedesmal ans Verlangen ohne Zeitverlust geöffnet wird. Im Falle des Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Sleuerverwaltung die Befugniß zu, dieselbe znrückzuziehen. 5) Den Branntweinbrennern soll gestattet sein, das Ueberlaufen gäh'render Maische über den Büttenrand durch mechanische, von der'Sleuerverwaltung dazu genehmigte Vorrichlungen, welche nicht wasserdicht schließen und nur zur Zurückhaltung des Gährschanmes, nicht aber zur Erweiterung des steuerbaren Maischraumes geeignet sein dürfen, zn verhindern. Dieselben dürfen jedoch nur während der Gährung gebraucht werden. Im Falle des Mißbrauchs kann die Steuerverwaltung diese Bewilligung zurückziehen. Dagegen ist es untersagt, überlaufende Maische mit andern Gefäßen auszufangen oder das Ueberlaufen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische Vorrichtungen, welche nicht nach dem Vorstehenden gestatlet sind, oder durch Aus- schopfen zu verhindern. Uebcrtreluiigen dieses Verbots werden einer eigenmächtigen Erweiterung des steuerbaren Maisch- ranms gleichgeachtet. 6) Von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens darf in der Regel nicht gebrannt werden. Nur mit Bewilligung der Verwaltung darf eine Erweiterung der 14stündigen Brennzeit ftattfinden. Solchen Branntweinbrennern, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nacht fortgehendcn Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der täglich bereiteten Maische volle 24 Stunden Beschäftigung haben, kann gestattet werden, über Nacht zu brennen. Ferner kann denjenigen Brennern, welche nur eine Destillirblase besitzen, die Erlaubniß ertheilt werden, über Nacht Maische oder Läuterung abzubrennen. Die vorstehenden Bewilligungen sind an die Bedingung geknüpft, daß das Brennlocal den Revisionsbeamten während der Nacht offen gehalten oder auf Verlangen ohne Zeitverlust geöffnet wird; dieselben können im Falle des Mißbrauchs von der Steuerverwaltung zurückgcnommen werden. 7) Das Abbrennen der an einem Tage bereiteten Maische muß entweder am dritten oder am vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mit eingerechnet, oder, wenn nach der Einrichtung der Brennerei zwei Tage dazu erforderlich sind, an dem dritten und vierten Tage nach der Einmaischung vollständig geschehen. Im letzteren Falle muß die Anzahl der an dem dritten und der an dem vierten Tage abzubrennenden Blasenfüllungen in dem Betriebsplan declarirt werden. 424 In Brennereien, die nicht in einem Zuge fertigen Branniwein gewannen, kann das Läutern des gewonnenen RauhbrandeS auch an späteren Betriebstagen vorgenommen werden, worüber aber der Betriebsplan gehörige Declaration enthalten muß. Eine Abweichung von den planmäßig festgesetzten Brennlagen darf nur bei triftig r Veranlassung mit schriftlicher Genehmigung des Ortseinnehmers stattfinden. 8) Wenn in Maischbrcnnereien der fertige Branntwein durch fernere Destillation zu Spiritus rectificirt oder über Ingredienzien abgezogen werden soll, kann solches an allen Betriebstagen in der gewöhnlichen Brennzeit unter der Bedingung gehöriger Declaration im Betriebsplan geschehen. (Forts, folgt.) Zu Nr. K. A. G. Gießen am 4. August 1853. Betreffend: Die Einsendung der für die Landeswaisen-Anstalt zu erhebenden Collecten und Büchsengelder. Das Großberzoglich Hessische Kreis-Amt Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Vorsorglich mache ich Sie schon jetz^ darauf aufmerksam, daß die Waisenbüchsen am 1. k. Mts. eröffnet und das darin vorfindliche Geld längstens bis zum 15. T. Mts. nebst einem Sortenzettel bei mir eingelroffen sein muß. K ü ch l e r. Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen Besondere Bekanntmachungen. 1607) Gieße n. Das Ab und Zuschreiben für 1854 in der Gemarkung Gießen. Alle vor dem 1. Januar 1853 gerichtlich ausgestellten und bestätigten Urkunden über den Besitzwechsel von Grundvermögen, als Kauf- und Tauschbriese, Theilzettel, Uebcrgangsbcschcinigungcn rc., sind zum Zweck des Ab- und Zuschrcibens binnen S Taften entweder an den Gr. Steuer-Commissär dahier oder den Unterzeichneten abzuliesern. Wird dieses unterlassen, so setzen sich die Besitzer solcher Urkunden einer Strafe von 5 fl. aus. Gießen den 4. August 1853. Der Gr. Bürgermeister D. E b e l. 1632) Gießen. Aufforderung an die Schuldner der । hiesigen Pfand- und Leihanstalt i Die Schuldner der hiesigen Pfand- und \ Leihanstalt, deren Pfänder in den Monaten Januar, Februar, März, April,! Mai und Juni 185 3 verfallen sind, werden aufgeforderl, in dem Zeitraum vom 10. August bis 9. September dieselben ein-' zulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 10. October d. I. statr- sindet. Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfänder erst in dem Versteigerungsiermin gegen baare Zah- < lunfl einlösen können. Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelös't werden. Die Herren Bürgermeister des Kreisamts- i bezirks werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden baldigst bekannt machen lassen! zu wollen. Gießen den 8. August 1853.' Die Pfandhausverwaltung Bieler. Pfeil. Edictalladung. 162?)) Gießen. Oeffentliche Aufforderung. Die abwesenden Kinder der verstorbenen Georg Fischers Eheleute von Reiskirchen, als: 1) Katharina Schön, 2) Kaspar Fischer, 3) Margarethe Fischer, 4) Ehristina Fischer, 5) Tobias Fischer, haben im Termine Freitag den 2. September d. I., Vormittags 10 Uhr, so gewiß die geeigneten Anträge über die Veräußerung des Nachlasses ihrer Eitern und die Abführung der Schulden derselben dahier zu stellen, widrigenfalls diese Ver- lasfenschaft nach den Anträgen der für die abwesenden Kinder bestellten Curaloren, unter Zugrundlegung des mit den bekannten Gläubigern getroffenen Arrangements, geordnet und insbesondere die bereits stalt- gehabte Versteigerung der Hofraithe genehmigt werden wird. Die bisher noch nicht ausgetretenen Gläubiger der verstorbenen Gg. Fischers Eheleute haben in demselben Termine ihre Ansprüche an deren Nachlaß anzumelden und können sonst bei dessen Vertheilung keine Berücksichtigung finden. Gießen den 29. Juli 1853. Gr. Landgericht Ploch. Versteigerungen. 1633) Gießen. Arbeitsvergebung bei der Stadt Gießen. Montag den 15. August d. I., Morgens 9 Uhr, sollen bei- der Stadt Gießen folgende Arbeiten an den Wenigstiiehmenden vergeben werden : 1) Die Lieferung von circa 8 Cub.-Klaftern Schichtenpflasiersteine, veranschlagt zu..... 880 fl. — kr. 2) die Fertigung von 12 lederne» Feuereimern, veranschlagt zu . . . 42 » — ir 425 3) die Pflasterung in den Nebenstraßen, veransckl. zu.......175 fl. — fr. Gießen den 8- August 1853. Der Gr. Bürgermeister D. Ebel. 1623.) Gießen. Dienstag den 16- d. M., Nachmittags 2 llbr, sollen auf hiesigem Rathbaus, auf Antrag des Vormunds Hru. Carl Flett, die den Kindern des Heinrich Noll jun. II. gehörigen Grundstücke einer freiwilligen Versteigerung, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, auSgesetzi werden, als : Nur Nr. 271O, 314 Klftr. Acker am Erdkau- terweg, an Carl Noll und H Busch, 7, 3., 'A4. KI., 4%oo 58 Klftr. Acker auf dem Sand, an Cbr. Wallenfels II. und Chr. Wilh. Busch, % 1., 7-2. Klasse, 4%0, 52 Klftr. Acker daselbst, >/21., . 72 2. Klasse, giebt 8 fr. Grundrenten. Gemarkung Wiescck : 2716 347 Klftr Wiese am Hcmm- weg, an I. M. Lantpus, 2. Klasse. Gießen den 5. August 1853- Der Vorsteher Gr. Ortsgerichts D. Ebel. Feilgeboten. 1129) Gießen. Mit Kais. Kgl Allerh. Privilegium und unter Approbation des Hohen Kgl. Preuß. Ministeriums der Ptedizinal-An- aeleaenheiten. <5,,,..,, , , <9> >*• Vl-lV*
. Philippsstein; Hrn. Gcschästsl. Schnepff v. Oder- schmitten, Feuster o. Soden, Bittel v. Dillingcn, Volker v. Marburg, Wetter v. Wimpfen u. Becker v. Erbenhausen; Hin. Bürgermstr. Schöndorf v. Münchhausen u. Frcimann v. Eichelsdorf; Hr. Weidlich, Telegr. v. Marburg. Im Stern : Fr. Dilleberger ».Ziegenhain u. Fr. Kopp ». Darmstadt. Hr. Gottbehüt, Musik, v. Oderwicd; Hrn. GeschästSl. Völker v. Motzlar u. Grenzer v. Lorsch; Hr. Kühn, Oecon. v. Hüttengesäß. In 6er Könne : Hr. Buhl, Fuhrm. ». Cölzcnfurt; Hrn. Musik. Bm- schel v. Fulda u. Celle v. Els. 3 n den P r i v a t h ä u s e r n. Bei Hrn. Kfm. Müller: Hr. Schul!, Tuchfabrikbes. o. Düren. — Bei Hrn. Bauaufseh. Schäcker: Fr. Zwetsch m. Tochter v. Hungen — Bei Hrn. Klm. Windccker: Hr. Groß, Kfm. v. Friedberg. — Bei Hrn. Kfm. Heichelheim: Hr. Hcichelheim, Kfm. v. Frankfurt. — Bei Fr. Boicnmstr. Schäfer: Frl Rink v. Darmstadt u Frl Braun v. Beerfelden. — Bei Hin. Piof. Dr. v. Ritgcn: Fr. Geh. Staatsraih Zimmermann v. Darmstadt. — Bei Hrn Buchhndlr. Roth: Frl. llAllemand v. Dillenburg. — Bei Hrn. Landricht. Gcyzer: Hr. Feddersen, Rent. v. Hamburg, — Bei Hrn. Ph. Schieffer: Fr. Jordis m. Söhnchen v. Darmstadt. — Bei Fr. Jnspcct. Franck: Frl. Borberg v. Nidda. — Bei Fr. Kratz: Frl. Grämlich v. Mainz u. Hr. Müller, Prir-itm. v. Buchendrückcn — Bei Hrn. Raths- diener Vetzderger: Frl. Wolf v. Vilbel. — Bei Hrn. Schuhmachermstr. Häring: Frl. Wilking v. Marburg. — Bei Fr. Hofkamm.-Raih Hoffmann: Fr. Hoffmann v. Steinfurt u. Fr. Prof. Rau v. Bern. — Bei Hrn. Wilh. Ockel: Frl. Blankenburg v. Dietz. — Bei Hrn. L. Ehr. Braun: Hr. Klöß, Prioatm. v. Darmstadt. — Bei Hrn. Kfm. Frech: Frl. Otto v. Laubach. Bei Hrn Prof. Hoffmann: Frl. Görtz v. Darmstadt. Fleischpreise vom 10. A u g u st 1 8 53. 1 Psd. Schweinefleisch . . . . » . . 13 fr. 2 ps. 1 „ Kalbfleisch . . . . - * ♦ ? „ — „ L. Nover. Druck und Berlag der G. D. Brühi'schen Buch- und Etcindruckerei.