Au^eigeblatt der Stadt und des Regierungsbezirks Gießen. 9» Sonnabend den 31. Januar Erscheint wöchentlich zwei M«t: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern^ In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Rr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 fr. Amtlicher T h e i l. Gesetz, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gememderaths betr. (Fortsetzung.) III. Von dem Verfahi en bei der Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths. Art. 23. Zur Besorgung der Vorbereitungen der Wahl wird in jeder Gemeinde eine Wahlkommission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten, und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths, »sollten die Mitglieder des Gemeinderaths überhaupt ihre Mitwirkung ablehncn, so zieht der Bürgermeister oder Beigeordnete für jedes fehlende oder seine Mitwirkung ablehnende Gemeinderathsmitglied einen der älteren stimmberechtigten Einwohner zu. Art. 24. Vor der Wahl ist eine Liste aller Stimmfähigen mit Angabe des Betrags, welchen jeder derselben an Personal-, Gewerbe- und Grundsteuer zusammen zu zahlen hat, und zwar gesondert nach den im Art. 12 vorgcschriebenen Ablhcilungen aufzu- stellcn und, nachdem dies zuvor durch öffentliche Bekanntmachung angezeigt worden ist, zu Jedermanns Einsicht drei Tage lang auf» zulegen, damit gegen den Inhalt der Liste Einwendungen, die nur in dieser Frist zulässig sind, vorgebracht werden können. Art. "65. Nach Ablauf der dreitägigen Frist ist von der Wahlkommission über die vorgcbrachten Einwendungen binnen zwei Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission findet der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde statt. Derselbe muß jedoch binnen einer unerstrecklichen Frist .von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Vermeidung des Verlustes bei der Wahlkommission angezeigt werden, woraus diese die Liste mit der dazu gehörigen Verhandlung unverzüg» lich zur endgültigen Entscheidung an die vorgesetzte Regierungsbehörde, bei welcher der Recurs binnen derselben Frist zu rechtfertigen ist, einzuscndcn hat. Es wird nach den von der Wahlkonnnission, beziehungsweise der Regierungsbehörde, erthcilten Entscheidungen von jener die Liste sestgestellt. Nur Diejenigen find zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestcllte Liste ausgenommen find. Art. 26. Die Wahl wird von einem Rcgierungskommissär geleitet, welcher dabei zwei durch das Loos bettimmte Mitglieder des Gcmcindcraths zuzicht und dazu aus jeder der Abtheilungcn, wo solche bestehen, einen Wähler nach seiner Bestimmung einzuladen hat, damit diese Eingeladenen als Urkundspersonen der Verhandlung beiwohnen inögen. Sollten die Mitglieder des Gemeinderaths ihre Mitwirkung ablebnen, so zieht der Regierungökommiffär für jedes fehlende oder feine Mitwirkung ablehnende Gemeinderathsmitglicd einen der älteren stimmberechtigten Einwohner zu. Die Wahl erfolgt, nachdem Tag und Stunde sowie das Lokal derselben mindestens dreimal 24 Stunden vorher in der Ge» meinde bekannt gemacht worden ist: 1) in Gemeinden, in denen wegen der geringeren Anzahl von Stimmberechtigten (Art. 12) eine Abtheilung nach Klaffen nicht geschieht, an Einem Tag von 9 bis 12 Uhr des Vormittags oder von 1—4 Uhr des Nachmittags; 2) in Gemeinden von über 30 bis 150 Stimmberechtigten ebenfalls an Einem Tag und nvar für die dritte Abtheilung Vormittags vou 9 bis 12 Uhr, und für jede der beiden anderen Abtheilungcn an 2 Stunden des Nachmittags; 3) in Gemeinden von über 150 bis 400 Stimmberechtigten an zwei auf einander folgenden Tagen und. zwar am ersten von 9 bis 1 Uhr für die dritte Abtheilung und am folgenden Tag von Vormittags 9 bis 12 Uhr für die zweite und von 2 bis 4 Uhr für die erste Abtheilung; 4) in Gemeinden von 400 Stimmberechtigten bis zu der Zahl von 4000 Seelen an drei Tagen, an den beiden ersten Tagen für die dritte Abtheilung, am dritten Tag Vormittags 9 bis 12 Uhr für die zweite Abtheilung und Nachmittags 2 bis 4 Uhr für die erste Abtheilung; 5) in Gemeinden von inehr als 4000 Seelen bleibt es dem Ermessen der Regierungsbehörde überlassen, die Anzahl der Wahltage mit Rücksicht auf die zu errichtenden Wahibüreau's zu bestimmen. In diesen Gemeinden findet die Wahl von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 5 Uhr Nachmittags statt. Art. 27. Wenn mehrere Gemeinden einen gemeinschaftlichen Gemeinderath haben, so wird die Wahl nur in einer und zwar 48 derjenigen Gemeinde vorgenommen, welche die meisten Seelen zählt, oder welche bei gleicher Seelenzahl von der Regierungsbehörde als Wahlort bezeichnet wird. In größeren Gemeinden ist die Abstimmung nach einer angemessenen Eintheilung in verschiedenen Wahlzimmern gleichzeitig vorzunehmen, damit die vorhandene größere Anzahl von Wählern in der gegebenen Zeit dazu gelangen kann. In jedem besonderen Wahlzimmer wird die Leitung der Wahl von einem durch's Loos bestimmten Mitglied des Gemeinderaths und zwei anderen stimmberechtigten Einwohnern besorgt, welche der Regierungskommissär hierzu bestellt. Es sind auch für diese verschiedenen Wahlzimmer Urkundspersonen von der Wahlkommission einzuladen. Art. 28. Jeder Wähler zieht in dem Wahlzimmer einen der auf der einen Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, und legt denselben, nachdem er auf jener Seite die Bezeichnung Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, entweder selbst eingetragen hat oder hat eintragen lassen, in den verschlossenen Stimmkasten. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Abstimmendcn, jede Abstimmung mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, sowie auch das Ercftbniß der Zusammenstellung der Stimmen enthalten muß. Es wird von dem Regierungskommissär und den von ihm zugezogcnen Mitgliedern des Gemeinderaths unterschrieben; es werden ihm die Stimmzettel und die sonstigen, das Wahlgeschäft betreffenden Aktenstücke beigefügt. Andere, als bei der Wahl ausgetheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht worden, sollen nicht zugelassen werden; Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, bleiben bei der Zusammenstellung unberücksichtigt. Eines jeden solchen Umstandes muß jedoch im Protokolle Erwähnung geschehen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Art. 29. Jede Abteilung der Wähler wählt ein Drittheil der zu wählenden Mitglieder des Gemcinderaths. Art. 30. Es stimmt zuerst die dritte Abtheilung der Wähler ab, dann erfolgt die Abstimmung in der zweiten Abthcilung und zuletzt die Abstimmung in der ersten Abtheilung. ' Art. 31. Das Ergebniß der Abstimmung in der dritten Abthcilung wird den Wählern der zweiten Abtheilung, das Ergeb- niß der Abstimmung in diesen beiden Abtheilungen den Wählern der ersten Abtheilung vor dem Beginn ihrer Abstimmung jedesmal in der Weise bekannt gemacht, daß die Namen der schon gewählten Mitglieder des Gemcinderaths im Lokal der noch vorzunehmenden Abstimmungen angeschlagen werden. , Art. 32. Bei Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung in der zweiten und in der ersten Abtheilung werden Stimmen für Diejenigen, welche bereits in der dritten, beziehungsweise zweiten Abthcilung gewählt sind, und ferner für Diejenigen nicht berücksichtigt, welche nach Art. 21 durch schon gewählte Verwandte ausgeschlossen sind. Art. 33. Unmittelbar nach der Wahl sind die Namen der Gewählten auf ortsübliche Weise öffentlich, den Gewählten die auf sie aesallenc Wahl durch besondere Verkündigung mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß jeder Stimmberechtigte, sowie zeder Gewählte binnen 3tägiger unerstrecklichcr Frist, vom Tage nach der Bekanntmachung an gerechnet — während welcher gnst das Wahlprotokoll mit allen Anlagen eingesehen werden kann —, Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten, beziehungsweise auch eine Ablehnung der Wahl, bei Vermeidung des Ausschlusses bei der vorgesetzten Regierungsbehörde, Vorbringen könne. Art. 34. Die vorgesetzte Regierungsbehörde, welcher nach Ablauf der im Art. 33 bestimmten Frist die sämmtlichen Wahlakten zuzusenden sind, legt diese, nebst den bei ihr etwa eingekommenen Einwendungen, dem Administrativjuftizhofe vor, welcher die Gesetzlichkeit der Wahl und die gesetzlichen Eigenschaften der Gewählten zu prüfen und darüber, wie über die vorgebrachten Einwendungen und Ablehnungen, zu entscheiden hat. rc. Gegen die Entscheidung des Administrativjustizhofs findet bei einer Bestätigung der Wahl von Seiten Des;emgen, welcher Ein- Wendung dagegen gemacht hat, bei einer Verwerfung der Wahl von Seiten eines jeden Gewählten, des Gemeinderaths und eines Jeden, welcher abgestimmt hat, wie auch, im Falle einer Ablehnung für unstatthaft erkannt worden ist, von Seiten des Ablehnenden, der Recurs an die vorgesetzte Stelle statt. t , Der Rekurs muß jedoch, bei Verlust desselben, binnen 8 Tagen unerstrecklicher Frist, vom Bage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei dem Administrativjustizhof angezeigt und binnen weiterer 8 Tage gerechtfertigt werden, woraus dieser die Akten unverzüglich zur endgültigen Entscheidung an die höhere Stelle einzusenden hat. . . Art. 35. Für den Ablehnenden tritt, sobald die Ablehnung für statthaft erkannt ist, eine Neuwahl em in der Abtheilung von welcher der Ablehnende gewählt worden war. Bezüglich der Bekanntmachung und Entscheidung finden die Vorschriften der Art. 33 und 34 Anwendung. IV. Von der Auflösung des Gemcinderaths. Art. 36. Der Gemeinderath kann von der Staatsregierung aufgelöst werden, wenn er in seinem Amte gesetzwidrige Beschlüsse faßt und dabei beharrt, oder wenn derselbe vorsätzlichen und beharrlichen Ungehorsam bethätigt, und endlich dann, wenn sich mehr als die Hälfte desselben geweigert hat, das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten anzunehmen. Der Grund der Auflösung muß jedoch durch eine vorausgegangene Untersuchung sestgestellt und durch den AdministrativfUstlZ. Hof die Auflösung beantragt worden sein. . , ,, .. . . e- meinderach^einttitt.^^ ®emeini)eratp tritt für die volle Dauer einer regelmäßigen Wahlperiode von neun Jahren tn Wirksamkeit, die Zeit von seinem Amtsantritt bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wird hierbei nicht mitgerechnet. (Schluß folgt.) 49 Nr. R. C. 882. Gießen am 28. Januar 1852. Betreffend: Die Landl estüts-Anstalt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die LandgestütS-L eschäler für 1852. Die Großherzoglich Hessische R e g i e r n n g s - C o m m i s s i o n des Regierungsbezirks Gießen a ii sämmtliche Gr. Bürgermeister des Negierungsbezirks. Sie werden unfehlbar binnen 8 Tagen berichten, wie viel Stuten in Ihrer Gemeinde muthmaßlich im laufenden Jahre zur Bedeckung durch die Landgestüts-Beschäler werden gebracht werden. K ü ch l c r. Polizeiliche Bekanntmachungen. Bei einem dem fremden Eigenthum gefährlichen, schon öfters bestraften Menschen, welcher dringend verdächtig ist, in einigen hiesigen Gasthäusern (wo er sich fälschlich Heinrich Walter nannte) verschiedenes Bettgeraihe gestohlen zu haben, fanden sich: 1) ein Leintuch, B. R. 13 gez., 2) ein solches B. R. 6 gez., 3) ein roih, blau und weiß karirter Kopfkissen-Ueberzug ohne Zeichen, 4) drei grau, blau, roih und weiß karirte Kopfkisseu-Ueberzüge ohne Zeichen, 5) ein Bettüberzug von gleichem Zeug und 6) ein Bettüberzug, blau und weiß karirt, welche Sachen ohne Zweifel auch irgendwo — am wahrscheinlichsten aus einem WirthShause — gestohlen woiden sind. Diejenigen, welchen diese Gegenstände etwa entwendet worden sind, wollen sich baldigst bei mir anmelden. Gießen den 28. Januar 1852. Der Großh. Polizei-Commissär L. Nover. Gefundene Gegenstände. Ein Schleier von brauner Farbe und eine gewebte Kappe. — Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Großh. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden. Gießen am 30. Januar 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär ________ L. Nove r. Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachung. 159) Gießen. Die Ortsliste von den im Zahr 1832 geborenen Militärpflichtigen ist au dem Rath- hanje angeheftet. Einwendungen gegen diese Liste sind bis zu deren Abnahme, welche am 7. Februar l. I. erfolgt, bei der Bürgermeisterei zu Protokoll zu geben. Gießen am 24. Zanuar 1852. Der Bürgermeister H ch. Ferber. Edictalladung. 2268) Gießen. Nach erkanntem Concurse über das Vermögen des Philipp Reuschling zu Kleinlinden werden Alle, welche Ansprüche an denselben haben, auf- gefvrdert, solche bei Vermeidung stillschwei- geilt) erfolgenden Ausschlusses Montag den 2. Februar k. I., Vormitlags 9 Uhr, dahier anzuzeigen und zu begründen, auch wegen Vergleichs, Bestellung eines Cura- torö ic. sich zu erklären, indem nach dem Beschlüsse der Mehrheit der Erscheinenden verfügt werden wird. Gießen den 17. November 1851. Großh. Hess. Stadtgericht das. Muhl. 33 örn er. Versteigerungen. 197) Gießen. Arbeitsvcrstcigcrung bei dcr Stadt Güßen. Donnerstag den 5. Februar l. I., Vormittags 9 Uhr, sollen die Arbeiten zur Aufführung eines Dammes an dem städtischen Mühlkopf, veranschlagt zu 225 fl. und in Hand- uno Fuhrarbeiten bestehend, auf dem Rathhause dahier an den Wenigstfordernden vergeben werden. Gießen den 29. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 198) Gießen. Versteigerung eines Gasthauses. Die hiesigen Bürger und Oeeonomcn Friedrich und Henrich Lampus beabsichtigen das ihnen zustehende auf dem Seltersweg gelegene Gasthaus zur Sonne nebst allen dazu gehörigen Gebäulichkeiten einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung aus, zusehen. , Von den Betheiligten beauftragt, setze ich hierzu Termin auf Dienstag den 10. Februar 1852, Nachmiltags 3 Uhr, auf hiesigem Rathhause an. Gießen den 30. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 50 123) Gießen. Versteigerung von Immobilien. Auf freiwilliges Anstehen des Bürgers und Wirths Carl Magnus dahier werden nächstfolgende Immobilien desselben: 1) 41 sü Kl ast er Hofraithe in der Wall- ihorüraße neben Stabt- rickter Müller, 2) 78 ii Acker am Hamm neben Gg. Planst 3) 92 ii Wiese am Hamm neben B. Loos, 4) 123 ii Wiese daselbst, 5) 58 ii Wiese daselbst, 6) 283 " Acker auf der Weißerde, auf den Erbkau- terweg, neben Ludw Cour. Sack, Metzger. 7) 117 „ Acker links am Wie- secker Weg, neben Hermann Schwan, 20 Stecken Scheidholz, 25 u Prügelholz, 20 ii Stockholz und 1100 Wellen. Die Zusammenkunft ist im Distrikte selbst. Steinbach am 29. Januar 1852. Der Bürgermeister Horn. 186) Gießen. Freitag den 6. Februar, Nachmittags 1 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhause 19 Stück noch in gutem Zustande befindliche Gewehre an den Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Sämmtliche Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen werden hiermit ersucht, solches in ihren Gemeinden zeitig bekannt machen zu lassen. Der Kreibote L ö b er. F e i l g e b o t e n. 1410) Gießen. Griechisches Wasser, unschädliches vortresfliches Mittel, \ die rochen oder gar zu gelben Haare, und j bie, welche grau werden, blond, braun oder schwarz zu färben, wird mit Garantie ■ verkauft. Das Flanon mit Gebrauchsanweisung kostet 1 ft. 45 fr. und ist allein zu haben bei E. Oppermann, am Walltlwr. 1<)O) Gießen. Eine gute Hobelbank ist zu verkaufen. Wo? sagt d. Erped. d. Bltis. 1744) Gießen. Amerikanische tzolz- sttiften zum Anfertigen genagelter Schuhmacher-Arbeit, nebst den dazu gehörigen Werkzeugen empfiehlt zu billigen Preisen F. Berg, Schuhmacher. 8) 332 ii 9) 212 ,, 10) 210 i, 11) 346 u 12) 434 ii 13) 302 u 14) 414 ii 15) 144 „ 16) 256 ii Acker links am Schwarz- lachweg, neben R.-R. Schmitkhenner, Acker an den Schwarzlachgärten am Fluth- graben, neben Johannes König, Acker daselbst, Acker auf den Wart- 150) Gießen. Bruffreij Krankl)eiten LLLLLLL58 Ihn die Brustkrankheiteu, als: Schnupfen, Husten, Silberne Katarrh, Engbrüstigkeit, Keuchhusten, Heiserkeit, gänz- < -y>>,daille £ lich zu hecken, giebt es nichts Wirksameres und Bes- * is^IS seres, als die Pate pectorale von George, Apothe- g ker zu Epinal(Vogesen). Die Husten-Tabletten sind in Schachteln ä 30 fr. zu haben bei W. Z u r b u ch. -q > Goldene > 3 Medaille £ Z 1S43. £ -g weg, neben Ludwig Herbert, Acker über dem Rodt, neben Heinr. Conr. Krailiug, Acker in der Lichtenau, neben Jakob Vogt, Acker daselbst, neben Fr. MalkvmesiuS, Acker am Galgcnberg, neben Joh. König, Acker in der Lichtenau, neben PH. Döll, M. ISS) Gisenbahn Frachtbriefe für bie M ain - Weser- und alle Anschlußbahnen, nach Vorschrift der hiesigen Gut-ererpedition an- gefertigt, sind stets vorräthig, das Hundert zu 40 kr», und empfehle solche zur gefälligen Abnahme, sowie den Herren Gastwirthen: Weinetiguetten in 24 verschiedenen Zeichnungen, jede Zeichnung in fünfmal verschiedenem Buntdrucke, Weinkarten, große und kleine Speisekarten, Sohu, Dienstag den 10. Februar l. I., Nachmittags 2 Uhr, auf dem Rathhause dahier au den Meistbietenden versteigert werden. Gießen den 20. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 106) Steinbach. Holzversteigming. Freitag den 6. Februar 1852, Morgens 10 Uhr, werden folgende Holzsortimente im Distrikt Anneberg versteigert werden: 163 Kiefern-Stämme von 4181 Cubik- suß, 10—65 Fuß Länge und 5—15 Zoll Durchmesser, eine Quantität Brennholz: zu sehr billigen Preisen. M. A I. Merck, Buchdrnckcrei, Reichenfand, Ltt. C 114l/2. 151) Gießen. Lager in allen Sorten grünen» und schwarzem Thee, als: Imperial, Perl, Haysan, Blom, Souchong, Pouchvng, Peccoe empfehle ich in bester Waare und zu den billigsten Preisen; ferner feinsten Rum de Jamaica, Arrac de Batavia, Punscheffenz mit Orangen, Chocolade in allen Gattungen, Citronat, Orangeat, ächt ostindischeii Sago, Vanille, Java- unb Ceylon-Zimint, Offenbacher Talglichter utib Stearinlichter. W. Z u r b u ch. 51 2283) Gießen. I>r. Silin