Au^eigeblatt bcr Stadt und des Regierungsbezirks Gießen. M 7.___________ Sonnabend den 24. Januar Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische I ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 fr. — Auswärts abonuirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleibcrg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgcbiihr für die gespaltene Corvuszeile 2 fr. Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzcile 3 fr. Amtlicher T h e i l. Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 9. Januar 1852, Nr. 2. l) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der AnSznwriseu- den abgeschlossenen Vertrag betr.; — 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Eckartöboru für 1851 betr.; — 3) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Worms für das Jahr 1852 betr.; — 4) Ueberflchl der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen ReligiouSgemcinden des Regierungsbezirks Friedberg ■ — 5) Ordensverleihungen; — P) Dieustnachrichten; — Versetzungen in den Ruhestand. Vom 14. Januar 1852, Nr. 3. 1) Bekanntmachung, das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effeklen-TrausportS auf den Eisenbahnen in Bezug auf das stollwesen betr.; — 2) Abwesenheitserklärung; — 3) Dienstnachrichten; — 4) Concurrenzeröffnung. Vom 16. Januar 1852, Nr. 4. Gesetz, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des GemcinderathS betr. Gesetz, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des GemcinderathS betr. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2t. re. Art. 1) 2) 3) Art. 2. ftn Mitglied er 1. der der der . k ^unmchrere Gemeinden zu einer Bürgermeisterei vereinigt sind, so kann der Bürgermeister aus den Mitgliedern der Genie, ndcrathe sammtücher vereinigten Gemeinden ernannt werden. ^Ennung deö Bürgermeisters erfolgt entweder für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderaths oder auf so lange, als der Ernannte zum Mitglied des Gemcinderaths erwählt ist. h ,r Bürgermeister Ernannte kann die Ernennung ablehnen. Auch kann ein Bürgermeister das von ihm an- ■ AU nieder!egen, muß aber dasselbe, wenn nicht der Fall völliger Verhinderung vorliegt, nach Anzeige der Verlegung noch dre, Monate auf Verlangen der Staatoregierung fortverschcn. r 5 V h 0' Dienstentlassung des Bürgermeisters kann wegen Dienstunfähigkeit, wegen fortgesetzter oder auffallender Nach- ,ev vcSen Ungehorsams im Dienste ober wegen eines solchen Benehmens, welches das bei Ausübung des Amtes crforder- Zutrauen schwächt oder mit der besonderen bürgerlichen Dienstehrc unvercinbarlich ist, nach vorauSgcganqencr . ^mäßiger Untersuchung auf motivirten, nach collegialischer Berathung beschlossenen Antrag des Administrativ-Justizhofs von r L> aatsregierung ausgesprochen werden. In einem solchen Falle steht es dem Entlassenen frei, aus dem Gcmcindcrach zu treten. tenSB’' -fc aÖ 1)6111 Cr*"teU Art. 2 und in den Art. 3, 4 und 5 von den Bürgerincistern gesagt ist, gilt auch Wir haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt: I. Von der Bildung des OrtSvorstandeö. Jede Gemeinde soll einen OrtSvorstand haben; denselben bilden: Bürgermeister; Beigeordnete oder die Beigeordneten, deren Anzahl die Staatsregicrung bestimmt; Gemeinderath. Der Bürgermeister wird von der Staatsrcgierung aus den gewählten Mitgliedern des Gemcinderaths ei Nanni, dcs- verbleibt. onnn’J; ®cme»,fccvatP soll mindestens 9 und höchstens 30 Mitglieder haben. Gemeinden bis 2000 Seelen haben 9, * 4000 Seelen 12, von 4000 bis 10,000 Seelen 15, von 10000 bis 20000 Seelen 18 und über 20000 Seelen 50 Mitglieder des Gememderaths. 38 Sollte jedoch eine Gemeinde nicht mehr als 9 Ortsbürger haben, welche zu Gliedern des Gemeinderaths wählbar sind, und dennoch keine Vereinigung mit einer benachbarten Gemeinde zu einem gemeinschaftlichen Gemeiuderath zu Staude kommen, so besteht der Gemeiuderath aus den sämmtlichen wählbaren Ortsbürger», und wenn einige wegen ihrer Verwandtschaftsverhältnisse nicht zugleich wählbar sind, so geht der Aeltere vor. Art. 8. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths erfolgt auf neun Jahre. Alle drei Jahre (Art. 39 und 48) tritt ein Dritttheil derselben aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Die abtreteuden Mitglieder können wieder gewählt werden, sind aber zur Annahme der neuen Wahl vor Ablauf von drei Jahren nicht verbunden. II. Von der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bei der Wahl des Gemcindcraths. Art. 9. Stimmfähig bei der Wahl des Gemcindcraths sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelcgt haben, auch seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, Personalsteuer entrichten. Diejenigen aktiven Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Pcrsonalstcuer nicht zu entrichten haben, sind unter den sonstigen Voraussetzungen dann stimmberechtigt, wenn sie ihrer Wohnung nach Personalstcuer zu entrichten haben würden. Die nach Art. 10 dcö Gesetzes vom 15. Juni 1827 unter Nr. 1 bestehende Befreiung von der Pcrsonalsteuer schließt die Stimmberechtigung nicht aus. Art. 10. Unter Voraussetzung der im Art. 9 bezeichneten Eigenschaften sind, insofern sie in der Gemeinde seit einem Jahre Heimath und festen Wohnsitz, die Militärpersonen ihren Standort — haben, stimmfähig: 1) alle Ortsbürger, 2) alle anderen Einwohner, die in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, WormS und Bingen zur sechsten, in anderen Gemeinden zur siebenten oder einer höheren Klasse der Personalsteuerpflichtigen gehören. Art. 11. Stimmberechtigt sind diejenigen nicht, welche 1) in der Ausübung des Staatobürgcrrcchts gehindert sind, oder 2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids zu einer Strafe, oder wegen eines sonstigen, im Straf- oder Militärstrasgcsctzbuch genannten gemeinen Verbrechens oder Vergehens zur Dienstentsetzung oder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahre oder länger, die Fcstungsstrafe wegen Zweikampfs jedoch ausgenommen, oder wegen eines rein militärischen Vergehens zu einer einfachen Fcstungsstrafe von vier Jahren oder mehr, oder zu einer strengen Festungsstrafe von zwei Jahren oder mehr, oder zur Stellung unter polizeiliche Aussicht, rechtskräftig verurtheill worden sind, oder 3) in den letztvcrgangenen zwölf Monaten auf den Grund des zweiten Absatzes des Art. 24 dcö ForststrafgesctzcS vom 4. Februar 1837 oder des zweiten Absatzes des Art. 41 dcö Feldstrafgcsetzcö vom 21. September 1851 wegen wiederholter Entwendung in Freiheitsstrafe vcrurthcilt worden sind, oder 4) in den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig vcrurthcilt worden sind, oder welche 5) Zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht blos vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder in den letzten, der Wahl vorhergcgangcnen zwölf Monaten bezogen haben. Die Ausschließung von der Stinnnberechtigung wegen Stellung unter polizeiliche Aufsicht tritt jedoch nur während der Dauer derselben ein. Art. 12. Die Wähler werden behufs der Wahl in drei Abthcilungcn gesondert. In Gemeinden, in welchen die Anzahl der Wähler nur 30 oder weniger beträgt, findet jedoch eine solche Abthcilung nicht statt, und es kommen in diesen Gemeinden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit zur Anwendung, als sic nicht auf die Ab- theilung der Wähler sich beziehen und durch dieselbe bedingt sind. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Wählern an direkten Steuern zur Staatskasse zu entrichtenden Summe und zwar in der Art, daß auf jede Abthcilung ein Dritttheil der Gesammtsumme der Steucrbeiträge aller Wäh- *cr fällt. ( Fortsetzung folgt.) Polizeiliche Bekanntmachung. Gefundener Gegenstand. Ein Zuber ist dahier gefunden worden und kann der Eigenthümcr den Aufbewahrnngsort desselben apf dem Gr. Polizei- büreau dahier erfahren. , ; Gießen am 23. Januar 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär L. Nover. Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachung. 139) Gießen. Die Ortsliste von den im Jahr 1832 geborenen Militärpflichtigen ist an dem Rath- hause angehestet. Einwendungen gegen diese Liste sind bis zu deren Abnahme, welche am 7. Februar l. I. erfolgt, bei der Bürgermeisterei zil Protokoll zu geben. Gießen am 2'4. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 39 Versteigerungen. 138) Gießen. Die Versteigerung von Arbeiten und Lieferungen bei der Stadt Gießen. Donnerstag den 29. Januar l. I., Vormittags 9 Uhr, sollen die nachstehenden Arbeiten und Lieferungen auf dein Rathbause dahier an den Wcnigstnehmenden vergeben werden: 1) Schlosserarbeit . . 76 fl. 56 fr. 2) Schreinerarbeit . . 105 » 24 „ 3) Wcisbinderarbcit . 28 „ 52 * 4) Seilerarbeit . . 9 » 30 " 5) Spenglerarbeit . . 7 „ 58 ,, 6) Küferarbeit ... 1 » 36 » 7) Tapezircrarbeit . . 2 „ 20 n 8) Zinugießerarbeit . 4 » 24 „ 9) Lieferung von gußeisernen Annlaterucn 420 u — n 10) Lieferung von Leinentuch .... 12 „ 50 n 11) Lieferung von Stühlen ..... 4 » 30 „ 12) Zimmerarbeit . . 11 « 40 „ Gießen den 23. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 128) Gießen. Immobilien-Versteigerung. Die Erben deö verstorbenen Chaussee- WarlerS Ludwig Scheid beabsichtigen die ihnen zustehenden Immobilien, als: Flur 1 UlKlftr. 5 Hofraitke auf dem Neuenweg, neben PH. Hellwig, iz 1 „ 6 Hofraum daselbst, » 33 „ 130 Acker im Allenfeld, links auf den Weg neben Low. Herbert, „ 41 „ 136 Acker am Nahrungsberg auf den Steinbacher Weg, neben G. Spruck, einer öffentlichen Versteigerung auSzusetzcn. Cs wirb hierzu Termin auf Donnerstag den 12. Februar, Nachmittags 2 Uhr, auf hiesigem Rathhause anberaumt. Gießen den 20. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 12/1) Gießen. Die zwischen der Lahnbrücke und den ehentaligcn städtischen Mühlen gelegene Lahninsel soll Montag den 26. Januar l. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem Ralhhause dahier einer öffentlichen Versteigerung in Cigenthum ausgesetzt werden. Gießen den 20. Jan. 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 131) Londorf. Arbcitsvcrsteigerung. Die bei Reparatur deö RathhauseS dahier vorkomuienden Arbeiten, als: Maurerarbeit mit Materiallieferung, veranschlagt zu . . . 778 fl. 2 fr., Zimmerarbeit mit Materiallieferung , veranschlagt zu . . 364 ii 21 „ Dachdeckerarbeit mit Materiallieferung, veranschlagt zu . . 54 ,, 26 „ Schreinerarbeit mit Materiallieferung, veranschlagt zu. . 30 « 50 » Schmiedarbeit mit Materiallieferung, veranschlagt zu . . 29 » 45 ff sollen Freitag den 30. d. Miö., Vormittags um 9 Uhr, in dem Bürcau deö Unterzeichneten an die Wenigstnchmenden öffentlich versteigert werde". Plan und Voranschläge liegen zur Ein- sicht bei mir offen. Londorf den 21. Januar 1852. Der Bürgermeister K l i e b e. 123) Gießen. Die Versteigerung von Handarbeit. Die Arbeiten zur Unterhaltung der Uni- versitätSstraße, bestehend in Handarbeit und veranschlagt zu 19 fl. 30 fr., soll Montag den 26. Januar l. I., Vormittags 9 Uhr, auf dem Rathhause dahier an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Gießen den 20. Januar 1852. Der Bürgermeister Hch. Ferber. 132) Londorf. Freitag den 6. Februar l. I., von MorgenS 9 Uhr an, sollen in dem hiesigen Gemeindewald, Di- strifte Hainstruth und Eiselöberg, nachvcr- zeichnete Holzsortimente öffentlich meistbie- tend versteigert werden: 40 Eichen-Stämme von 20 bis 50 Fuß Länge und 10 bis 22 Zoll Durchmesser. 129 Fichten- und Kiefern-Stämme von 25 bis 80 Fuß Länge und 6 bis 17 Zoll Durchm-, 3200 Cubffß. haltend. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschcinc wird Zahlungsfrist bis zum 1. September d. I. gestattet. Die Zusammenkunft ist im Distrikt Hainstruth am Wege von Nordeck nach Wer- muthshansen. Londorf am 21. Januar 1852. Der Bürgermeister Kliebe. 113) Gießen. Montag den 26. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, sollen in dem Local des Gesellschnflsvercius eine Parthie Karlen und Zeitungen versteigert werden. Gießen den 16 Januar 1852. Der Vorstand des Gescllschafts- Vcrcinö. F e i l g e b o t e n. 16) Gießen. Gutta - Percha - Firniß, in Töpfen mit Gebr.-Anw. ä 5 Sgr. 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