Änzcigelrlatt der Stadt und des Regierungsbezirks Gießen. JVo. 50. Sonnabend den 21 Juni l£5jL Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Dreis deS Jahrgang« für Einheimische 18. 80fr., ffit Auswärtige inet Postaufschlag 1 st. 42 ft. — AuSwärt« abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Eoped, tTanjleiberg Lit. B. Nr. 1.) — SinrückungSgebühr für die gefvaltenc CorbuSzeile 2 fr. Amtlicher Theil. Betreffsnd: Die Aufstellung der Tagebücher über den Besttzwechfel der Immobilien. Gießen den 18. Juni 1851. Der Großherzoglich Hessische Steuer-Commissär des Steuerbezirks Gießen an sämmtliche Herren Bürgermeister dieses Bezirks. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch keine Tagebücher über den Besttzwechfel der Immobilien für das Jahr 1851 angelegt haben, wollen nunmehr den nöthigen Bedarf an Formularien mir an- zeigen, und bei Aufstellung der Tagebücher auf nachstehende Bestimmungen gehörige Rückstcht nehmen. 1) Nach Inhalt der Verordnung vom 5. August 1822 sind diese Tagebücher längstens bis zum 1. August von Ihnen abzuschließen, und mit allen Urkunden, Meßbriefen re. dem Steuer-Commissariat zur weiteren Amtshandlung zu übergeben. 2) Die verschiedenen Rubriken stnd, insoweit die Urkunden darüber Aufschluß geben, von Ihnen vollständig auSzufüllen. 3) Bei gleichen Namen ist die Bezeichnung T, II re. beizusetzen; es wird zuerst der Zuname und alsdann der Vorname eingeschrieben. In allen Fällen, wo von Eheleuten während der ehelichen Gütergemeinschaft Grundeigenthum erworben wird, ist dasselbe lediglich unter dem Namen des Mannes als des gesetzlichen Repräsentanten der Gemeinschaft einzutragen. Da, wo jedoch die Ehefrau, sei es durch Erbschaft oder durch Schenkung unter Lebenden, oder durch sonstige Verträge für ihre eigene Person und unter ihrem eigenen Namen Grundeigenthum erworben hat, ist auch dieselbe stets mit ihrem Geburts- und Familiennamen, jedoch unter Beifügung jenes ihres Ehemannes anzuführen, wie z. B. Schmitt Johannes II. Frau, Anne geb. Koch. , 4* Die Nummern der Steuerzettel der Abgebenden sowohl, als auch der Uebernehmenden, find bei Mem Namen anzugeben, und es sind hierunter blos die Steuerzettel des laufenden Jahres zu verstehen. Hat ein neuer Grundbesitzer noch keinen Steuerzettel, so ist statt des Nummers, N. a. (neuer Artikel) emzuschreiben. , 5) Als Datum des Abgangsactes (Kauf, Tausch, Theilung re.) wird der Tag der gerichtlichen Bestätigung (Confirmation) angegeben. -
r. Schmabl, GeschäftSm. ö. Mannheim. 3 n b e n Privathäusern. Bei Hrn. Kirchendien. Bomgois: Hr. Michel, Hautboist v. Worms. — Bei Fr. Möbus: Zwei Irl. Scriba v. Dieburg. — Bei Hrn. Botenmstr. Schlatter: Fr. Schlatter v. Lampertheim u. Frl. Walther v. Lauterbach. — Bei Hrn. Rentn. Dupree: Frl. Tbudichum v. Büdingen. — Bei Fr. v Harthausen: Fr. Calkul. Schmidt v. Darmstadt. — Bei Hrn. Prof. Dr. v. Klipstein: Fr. v. Reincck u. Frl. v. Reineck v. Darmstadt. — Bei Hrn. D. Wirth: Fr. Ochs v. Hanau. — Bei Frl. v. Rau: Frl. Mangold v. Darmstadt. — Set Pirn. Verwlt. Gerbode: Hr. Fresenius, Guisbes. v. Zwei- B.-OV- ®ei £ltn' w Schneider: Fr. Streitenberg v. - Bei Reo. Roth Wtw.: Fr. Roth m Fam. v. Gladenbach. — Bet Hrn. Herzberger: Fr. Bierau v. ^ar. - Bet Hrn. W. Flett: Fr. Act. Dornseif v. Butz- bach. - Bet Hrn. Hofg.-Secr. Balser: Frl. Heinzerling v. Bohl. — Bet Hrn. Dauernheim: Hr. Battenfeld, Privatm. ». Friedberg. — Bei Hrn. Lehr. Braun: Frl. Schulz v. Biedenkopf. - Beiern. Apoth. Witte: Fr. Pfarr. Algeier v. Eudorf, Frl. Diehm v. Lauterbach u. Fr. Dort. Ortwein v. Grunberg. Frucht- und Wiktnalienpreife Biktualie«preise Fleischtaxe kr.!ps per Pfund fr. pf. fr, Pf, fr. Pf. 2 11 2 gemischtes Brd.aus Q g. 5 2 5 Marktpreise fr. Pf Brodta 2 4 3 9 i 1 5 10 1 2 1 2 2 4 5 10 12 8 14 16 14 20 13 13 20 20 6 18 19 4 8 £ Waizen- und £ Kornmehl besteh. Ochsenfleisch Kuyfleisch . Rindfleisch • Kalbfleisch • Schweinefl. . Hammelfl. . Schaaffl. . . Leberwurst . gern. Wurst. Bratwurst . Schwartet».. Blutwurst . geräuch. Speck Schinken . . Dörrfleisch . Rindsfett Hammelsfett Schweineschmalz, aus- getassencs . dgl., unauSgel. Mehl besteh. 20 17 3 2 O 2 12 8. 5 11 6 5 ll;1 8 8 5 9 8 Für 1 fr. Wasserwerk „ 1 fr. Milchbrod ^Gerste- ordinäreS Brod aus und ' ZKorn- , Maas Milch..... Pfund Butter .... auch . . . Handfäse...... Gier ....... Pfund Waizenmehl . . . Gösch>v. Vorschuß . fr.|l>f. 5 — 10 — Pf. 8. fr. fr. Pf. Pf- Pf. Pf. fr. Grünberg _ Lich | den 5. Juni Laubach Butzbach den 20. Juni. fr. pf. fr. pf. fr. Pf. fr. Pf. — n -E —■ *■* 77 — 8 -- — —— 8 — 7 2 — — 7 2 — — 5 — — — 5 — — — 9 — — 9 — — 8 — — — 8 — — 13 —' — — 12 — — — — — — — — — — 12 — — — 14 — — — 14 — — —— 14 — :--------------------------------- — 12 — — — — — — — 20 — — — 18 — — — 15 - — — 14 ...... — — 15 — —— — 14 — — — 16 — — — 18 — — _ 16 — — — 16 — — _ — — — — 18 __ — — 16 — — — 16 — NB. Die Zugaben zum Fleisch dürfen nur in solchem von derselben Gattung bestehen, Ptund ic. nach Proportron, welches auf 1 Pfd. nicht völlig 5 Loty ausmacht. Köofe, Füße, genießbaren Stücke vom Hals stnd von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen. und zwar auf 10 Pfd. nicht mehr als anderthalb Geraub, wie auch die ganz blutigen und nicht Fruchtpreise. Frucht- Gteßen 12. Juni. | Grunberg 14. Juni. 1 5. 8tch Juni. örieDßetg 11. Juni. Mainz 30. Mai. Marburg Wetztac 14. Juni. s 't- turrg. m a t e Mott Scheffes Pf- fl-. fr Pf. ff. fr. Pf- ff. fr. Pf. ff. fr. Pf. l ff. fr. ff- fr. ff- fr. pst Waizen . 200 8 10 200 8 15 200 8 40 8 55 200 8 31 _ _ 3 37 — Korn . . . 200 7 50 190 8 10 190 8 20 — 7 30 200 6 25 — -___ 3 24 2 Gerste . . 170 5 15 170 6 — 170 5 30 — 5 45 200 5 52 — — 2 27 __ Hafer. . . Erbsen . . — 3 40 — 3 50 120 3 35 — 3 30 200 4 11 — — 1 33 — 7 Linsen . . — — l— — — — 8 — — — — — 1 — — — _ -___ __ Druck und Verlag der G. D. Brühl' scheu Buch- und Steindruckerei. Fortsetzung auS der Rechtssache Friedrich Storch gegen Grotzh. Hofgerichts-Advoeoten Briel. C. Ein Zwischenverfahren wegen Sicherheitsmaßregeln während des Processes. Auf ein gegen den Beklagten eingebrachtes Sequestrationsgesnch zu einstweiliger Sicherheit des streitigen Rechts erfolgte nachstehendes Urtheil: Nr. H. G. 2,531. „ jud. 97. Urtheil. An Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerke, Klägers, gegen den Gr. Hofgerichtsadvocaten Briel zu Gießen, Beklagten, Vertragserfüllung, hier Sequestration betr., wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschlnß, aus den, in dem erstatteten Vortrag, dessen Einsicht den Anwälten beider Theile in Gr. Hofgerichts-Registratnr zu nehmen freisteht — entwickelten Gründen, hierdurch zu Recht erkannt: 1) die Anträge des Klägers, wie solche in dessen Sequestrationsgesuch vom 27. Januar d. I. gestellt worden sind, werden als unbegründet abgewiesen, dagegen wird 2) der Antrag desselben auf eine durch Vermittelung des Gerichts vorzunehmende Aufnahme des dermaligen Zustandes des Streitgegenstandes, sowie eine darauf folgende fortwährende Controle über den Betrieb des fraglichen in der Linder Mark gelegenen Braunsteinbergwerks zum Zwecke der Wahrung des streitigen Drittheils daran für gerechtfertigt erkannt und soll 3) zur Vollziehung dieser Provisionalverfügung durch eineu zu bestellenden Commissair geschritten werden, sobald von Kläger ein zu jenem Geschäfte geeigneter Sachverständiger, in welcher Beziehung der vorgeschlagene Kaufmann I. B. Noll dahier nicht als zulässig erscheint, in Vorschlag gebracht und darüber, nach stattgehabter weiterer Verhandlung, verfügt sein wird; 4) die Kosten dieses Zwischenverfahrens werden eompensiirt. V. R. W. Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Hofgerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichtssiegel versehen worden. Gießen den 16. Februar 1847/ Großh. Hess. Hofgericht daselbst. (L. 8.) vdt. Königer, Hofger.'Secr.-Accessist. Dem Großh. Hofgerichts-Advokaten Dr. Sundheim. Ins. den 18. Febr. 1847. Preuninger. Die Appellation des Beklagten hiergegen wurde durch folgendes Urtheil verworfen: I. 188 u. A. 3005. In Sachen des Großh. Hofgerichts-Advocate» Briel zu Gießen, Beklagten und Appellanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Ap- 10 pellaten, Vertragserfüllung, in specie Sequestration bett., werden auf erhobene Berufung, daraus erforderte und mit Bericht eingclangte Acten voriger Instanz und daraus erstatteten Vortrag, unter Mittheilung des übergebenen Gravatoriallibells im Duplikate, an Letzteren und des von dessen Seite am 4. l. Mts. überreichten Vortrags im Duplikate an den Ersteren zur Nachricht, die von Ersterem gegen das von Großh. Hofgericht zu Gießen am 16. Februar 1847 erlassene Erkenntniß uachgesuchteu Appellatious-Proeesse, unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz, jedoch unter Verordnung der Zurückgabe der hinterlegteu Sueeumbcnz- Gelder auf Anmelden hiermit abgeschlagen. V. R. W. Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Ober- appellations- und Cassations-Gerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichts-Jnstegel ver- seheu worden. So geschehen, Darmstadt den 10. November 1847. Gr. Hess. Oberappellations- und Cassations-Gericht das. Großh. Hess. Oberappellations- und Cassationsgericht daselbst. (L. S.) Kolb, Seeretär. An Großh. Hofgerichts -Advocaten Fuhr. Ins. den 15. November 1847. Fad um D. Bemühungen des Beklagten, die Erkenntnisse in der Hauptsache durch Restitutionsgesuche wieder rückgängig zu machen. Nach Verwerfung seiner gegen das Urtheil Gr. Oberappellations- und Cassations-Gerichts vom 10. November 1847 versuchten Rechtsmittel, brachte der Beklagte bei Gr. Hofgericht zu Gießeu nacheinander drei Restitutionsgesuche ein. Sie wurden durch uachsteheudes Urtheil verworfen: Nr. H. G. 15,879. Urtheil. In Sachen des Gr. Hofgerichts-Advocateu B r i e l, Beklagten und Imploranten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Jmploraten, Vertragserfüllung betr., wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschluß aus den in dem erstatteten Vortrag, dessen Einsicht den Anwälten beider Theile in Gr. Hofgerichts- Registratur zu nehmen freisteht — entwickelten Gründen hierdurch zu Recht erkannt: ~ daß das Restitutionsgesuch, sowohl das in dem Vortrage vom 18. März 1847, sowie das in der Eingabe vom 30. Jitni 1848 und endlich das unter dem 11. Mai 1849 vorgebrachte, als rechtlich unbegründet, und unter Verurtheilung des Beklagten in alle durch das Restitutionsverfahren verursachte Kosten zu verwerfen sei. — V. R. W. Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil nach Verordnung Großh. .Hess. Hofgerichts ausge- fcrtigt und mit dem größeren Gcrichts-Jnsiegel versehen worden. So geschehen Gießen am 13. Februar 1850. Großh. Hess. Hosgericht das. (L. S.) Balser, Hofgerichts-Secretär. An Großh. Hofgerichts -Advocaten D’r. Sundheim. Ins. den 19. Febr. 1850. Schellmann. 11 Ein noch weiteres, viertes, Restitntionsgesuch wurde gleichfalls durch folgendes Er- kenntniß verworfen: Ad, num. 2788. In Sachen des Gr. Hofger.-Advocaten Briel zn Gießen, Klägers (Beklagten) und Imploranten, gegen Friedrich Storch anf dein Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Jmploraten, Vertragserfüllung betr. — wird dem Ersteren zur Entschließung auf seine Eingabe vom 15. April d. I. eröffnet: ad I. zu dem die exceptio turpis causae betreffenden Restituti on s gesuch e, in Erwägung 1) daß dieses Restitutionsgesuch damit begründet wird, daß dem Gr. Bergiuspeetor Storch durch §. 54 seiner von Gr. Ministerium der Finanzen am 24. Mai 1830 erlassenen Dienstinstrnetion „die Erwerbung von Bergwcrkseigenthnm, es bestehe, worin es wolle, sowie die Benutzung desselben, und auch der Betrieb einer solchen Benutzung für Andere, gänzlich und bei namhafter Strafe verboten worden sei", — Bergiuspeetor Storch, wenn er gleichwohl sich in das in Frage stehende Bergwerksnnternehmen als Mitbetheiligter eingelassen, sich einer Uebertretmig des Art. 242 des Strafgesetzbuches und folgcweise einer inhonestas und turpitudo schuldig gemacht habe, durch welche die exceptio turpis causae ihre hinlängliche Begründung finde, und daß ihm, Imploranten, auf den Grund dieser neu entdeckten Thatsache die Restitution nicht versagt werden könne; — in Erwägung 2) daß Implorant schon in seiner Vernehmlassung vom 15. Angnst 1846 sich zur Begründung seiner Einrede ausdrücklich darauf berufen hat: daß dein Gr. Bergiuspeetor Storch jede Participirung am Privatbergbau in seiner Jnstruetion und in später erfolgten Reseripten untersagt worden sei; — welche Einrede in dieser, so wie in der höchsten Instanz in dem Betrachte rechtskräftig verworfen worden ist, weil aus dem Verbote einer Handlung eine Nichtigkeit derselben nur dann abgeleitet werden könne, wenn das Verbot in einem allgemeinen und publi- cirten Gesetze ausgesprochen sei, weil ferner durch ein blos instruetives Verbot, welches die vorgesetzte Behörde an einen Beamten erlassen, nur solche Verhältnisse erzeugt werden konnten, welche nach den über den Dienstvertrag geltenden Grundsätzen benrtheilt werden müssen, und weil nur die vorgesetzte Behörde auf der Beachtung des Verbotes zu bestehen befugt sei, dritte Personen aber sich auf dasselbe, als ein jus tertii, nicht berufen könnten; — in Erwägung ferner 3) daß, mag nun die Eristenz des inftrnetiven Verbotes an sich, oder der Umstand, daß der Gr. Bergiuspeetor Storch die Befolgung seiner. Dienstinstrnetion eidlich angelobt hat (welcher letztere Umstand sich ganz von selbst verstand, da Bergiuspeetor Storch schon in der ersten Vernehmlassnng als ein in öffentlichen Dienstpflichten stehender Beamte dargeftellt wurde) als die angeblich neu anfgefundene Thatsache bezeichnet worden, die Acten sofort ergeben, daß diese Einrede nicht mir nicht neu, sondern auch als unerheblich schon längst rechtskräftig verworfen ist; — in Betracht endlich 4) daß, insofern die in Art. 242 des Strafgesetzbuchs enthaltene Pönalbestimmnng unter dem erst jetzt entdeckten novum verstanden sein sollte, hierauf aus dem Grunde keine Rücksicht genommen werden kann, theils weil die Eristenz eines allgemeinen Landesgesetzes, namentlich gegenüber einem Rechtskundigen, nie als ein solches Farmm gelten kann, welches als noviter repertum den Gebrauch des remedii restitutiouis rechtfertigte, theils weil dieser Artikel auf Verhältnisse der vorliegenden Art überhaupt ganz nnanwendbar ist, indem er nur die Verletzung einer anf einzelne bestimmte Handlungen, Leistungen oder Unterlassungen sich beziehenden eidlich übernommenen Verbindlichkeit bedroht, also 12 aus den einen ganz unbestimmten Inbegriff von Handlungen oder Unterlassungen umfassenden Diensteid nicht bezogen werden kann; wird auS diesen Gründen dieses Restitntionsgesuch als unbegründet hiermit verworfen; ad H. des Vortrags vom 15. v. Mrs. und zwar ad 1. die Zulassung der Dienstinstruction vom 24. Mai 1830 als Beweismittel für den in Ansehung der Präcipualquote durä) Oberappcllationsgerichtö-Erk/nntuiß vom 10. November 1847 dem Beklagten nachgelassenen Beweis betreffend, wird auch dieses Restitutionsgesuch aus dem Grunde verworfen, weil dem Imploranten, ausweislich der vorderen Verhandluugen, nicht nur die Existenz her Dienstinstruction überhaupt, sondern insbesondere auch das sragliche Verbot, daß dieses in der Dienstinstruction enthalten, schon bei Beginn dieses Proceffes bekannt war und weil Implorant nichts angeführt hat, was ihn verhindert hätte, innerhalb der Beweisfrist diese Urkunde als Beweismittel zu benennen und die deren Edition bezweckenden Anträge zu stellen; — gleichwie ad 2. die Acten der gegen Gr. Berginspector Storch eingeleiteten Administrativ-Uutersuchung betr. auch dieses Restitutionsgesuch in dem Betrachte als inept vorgcbracht verworscn wird, weil es an einer speciellen Bezeichnung derjenigen Thatsachen, zu deren Beweis diese Acten dienen sollen, mangelt, es mithin an einer sicheren Grundlage fehlt, um zu beurtheilen, ob diese Acten auch für die hier in Frage stehende Beweisführung relevant sein würden; ad III. des Vortrags vom 15. v. Mts., in Betreff des Declarationsgesuchs, wird dem Imploranten weiter eröffnet, daß bei dem am 13. Februar d. I. stattgefundenen Vortrage der Sache das Colleg bezüglich der sub IV. der Relation enthaltenen Ausführungen einstimmig der Ansicht des Referenten beigetreten ist, daß schon die Vernehmlassungsschrift vom 15. August 1846, pag. 5. u. 6. (verb.: „der Gr. Berginspector Storch hat k." bis: „wenn überhaupt das Bcrgbauunternehmen prospe- riren sollte") eine Bestechung nicht bloö in Beziehung aus die Präcipualquote, sondern überhaupt in Ansehung des ganzen Vertragsabschlusses, resp. aller durch die vorliegende Klage verfolgter Vortheile bestimmt ponirt habe, daß mithin ein Versehen des früheren Anwaltes (insofern er nämlich in Ansehung der übrigen im Vertrage zugesicherten Vortheile außer der Präcipualquote, die Bestcchungscinrede nicht gehörig factisch begründet habe) nicht vorlicge, und daß die drei in der Conclnsionsnote erwähnten Votanten nur bezüglich der sub III. der Relation enthaltenen Ausführungen abweichender Ansicht waren, indem sie Versehen der Anwälte dieser Art überhaupt nicht als Restitutionsgrnnd gelten ließen, so, daß also, während die übrigen Mitglieder des Eollegs nur aus dem Grunde, weil das behauptete Versehen nicht eristire, für die Verwerflichkeit des Restitutionsgesuchcs in hypothesi stimmten, die in der Con- clusionsnote erwähnten drei Votanten noch aus dem weiteren Grunde der Unzulässigkeit des vorliegenden Restitutionsgrundes in thesi das Restitntionsgesuch verworfen wissen wollten, — womit dann auch die Conclustonsnote keineswegs im Widerspruche steht; , . ad IV. des mehr erwähnten Vortrags, die Bestellung ernerCaution von Seiten deS Klagers betreffend, wird dem Imploranten bemerkt, daß man aus seinem Vorbringen keinen rechtlichen Grund zu entnehmen vermöge, auS welchem er befugt sein könnte, dasjenige, was er in Gemäßheit des Erkenntnisses vom 16. Februar 1847 an den Kläger leisten würde, demnächst zu repetiren, indem eines Shells, wenn je der Art. 455. des Strafgesetzbuchs hier zur Anwendung kommen sollte, hieraus keine Ansprüche für den Beklagten abgeleitet werden könnten, und andern Theils die von ihm, Imploranten, nr Aussicht gestellte Condiction schon darum unstatthaft sein würde, weil man von demjenigen, was in Folge einer rechtskräftigen Verurtheilung prästirt wird, natürlich nicht sagen kann, daß cs indebite oder ex turpi causa geleistet worden sei —, daß daher, bei der gänzlichen Unanwendbarkeit der über die cautio de restituendo geltenden Bestimmungen in dem vorliegenden Verhältnisse, sein Antrag, den Kläger zur Cautionsleistung anzuhalten, verworfen worden sei; — daß ihm aber ad V. zur Befolgung des Decrets vom 4. März d. I., unter gleichzeitiger Gestattung der Actenein- sicht in Gr. Hofgerichts-Registratur, eine weitere sechswöchige Frist, welche von dem Ablause der durch Decret vom 4. März d. I. bestimmt gewesenen Frist zu berechnen ist, bewilligt werde. — Beschlossen im Großh. Hofgericht. Gießen den 7. Mai 1850. vdt. Dr. Zimmermann, Abschrift. , Hofger.-Secret.-Accessist. Dem Gr. Hofgerichts-Advocatcn Dr. Sundheim zur Nachricht, nebst Dupl. Nr. 2788. Dem Gr. Hofgeri'chtS-Advocatcn Dr. Snndheim. Druckfel, ler. Ins. den 14. Mai 1850. S. 7. Z. 18. statt: 1851 lies 1847. Schwalb. (Fortsetzung folgt.)